B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1188/2017
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen
Gründen; Verfügung vom 8. Februar 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzent-
rum A._______ (im Folgenden: Regionalzentrum), mit Schreiben vom
16. November 2015 um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus me-
dizinischen Gründen ersuchte,
dass dem Regionalzentrum ein Arztzeugnis von PD Dr. med. B._______,
Leitender Arzt des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen der Psy-
chiatrischen Klinik C._______, Station F2 für Früherkennung und -be-
handlung von Psychosen, vom 24. November 2015 nachgereicht wurde
(Eingang: 7. Dezember 2015),
dass das Regionalzentrum X._______ am 20. Januar 2016 schriftlich zu
einer Vorsprache betreffend sein Entlassungsgesuch aufbot,
dass diese Vorsprache am 29. Februar 2016 stattfand und X._______ in
ihr erklärte, am Gesuch festhalten zu wollen und ein aktuelles Arztzeugnis
mit Angabe des Arbeitsunfähigkeitsgrads in % nachzureichen,
dass X._______ das Regionalzentrum am 25. April 2016 erneut um Ent-
lassung aus dem verbleibenden Zivildienst bat,
dass er diesem Schreiben eine Behandlungsbestätigung von med. pract.
D._______, Leitender Arzt des Psychiatriezentrums E._______ der
F._______ AG, vom 18. April 2016 beilegte,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Vorinstanz), Dr. med. G._______, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie
FMH, am 23. Mai 2016 mit einer vertrauensärztlichen Untersuchung von
X._______ beauftragte,
dass Dr. med. G._______ der Vorinstanz am 12. Juli 2016 ein psychiatri-
sches Kurzgutachten zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit im Zivildienst
erstattete,
dass die Vorinstanz das Entlassungsgesuch X._______‘ mit Verfügung
vom 8. Februar 2017 guthiess und ihn mit sofortiger Wirkung aus dem Zi-
vildienst entliess,
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dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hiergegen am
21. Februar 2017 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt hat,
dass er dies im Wesentlichen damit begründet, er könne eine 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit nicht klar nachvollziehen, der Befund einer paranoiden
Schizophrenie sei falsch,
dass er im Gespräch mit seiner Vertrauensärztin klar erwähnt habe, es
mangle ihm gesundheitlich an nichts, er werde seinen Einsatz weiterfüh-
ren,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2017 Antrag
auf Abweisung der Beschwerde stellt,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführt, die Abklärung durch
eine Vertrauensärztin habe ergeben, der Beschwerdeführer leide unter ei-
ner paranoiden Schizophrenie, bei welcher es sich um eine schwere Krank-
heit gemäss Art. 18 Abs. 8 ZDV handle, zudem sei der Beschwerdeführer
gestützt auf die Angaben im psychiatrischen Kurzgutachten wohl als dau-
ernd arbeitsunfähig gemäss Art. 18 As. 8 ZDV zu bezeichnen,
dass das Kurzgutachten auch ausdrücklich festhalte, der Beschwerdefüh-
rer könne für den Zivildienst nicht eingesetzt werden,
dass es keinen Grund gebe, an der Diagnose der paranoiden Schizophre-
nie zu zweifeln,
dass auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
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SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus
dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG),
dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ver-
fügt, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeits-
unfähig ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) oder gesundheitlich beeinträchtigt ist
und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Ein-
satzmöglichkeit besteht (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG),
dass sich die zivildienstpflichtige Person mit Bezug auf ihren Einsatz den
zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchun-
gen zu unterziehen hat (Art. 33 Abs. 1 ZDG),
dass die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person auf deren begrün-
detes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzei-
tige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin un-
tersuchen lassen kann (Art. 18 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass die Vertrauensärztin anlässlich der Untersuchung beurteilt, in wel-
chem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig und gesund-
heitlich beeinträchtigt ist und ob die von der Vollzugsstelle vorgeschlage-
nen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Be-
einträchtigung vereinbar sind (Art. 18 Abs. 2 ZDV),
dass die Vertrauensärztin darlegt, welche Massnahmen sich aus ihrer Sicht
aufdrängen (Art. 18 Abs. 3 ZDV),
dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 18 Abs. 8 ZDV eine zivildienstpflichtige
Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen kann, wenn diese unter ei-
ner schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auf-
treten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt,
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dass die Vollzugsstelle in diesen Fällen einen Vertrauensarzt beizuziehen
hat (Art. 18 Abs. 8 in fine ZDV),
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungs-
befugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG) gerügt werden kann,
dass der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss die Feststellung einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer paranoiden Schizophrenie, unter
Berufung auf die Begutachtung durch "seine" Vertrauensärztin, rügt,
dass PD Dr. med. B._______ in seinem ärztlichen Bericht vom 24. Novem-
ber 2015 schrieb, die Erkrankung sei diagnostisch als paranoide Schizo-
phrenie eingeordnet worden, aus ihrer Sicht – das heisst aus Sicht der Sta-
tion F2 für Früherkennung und -behandlung von Psychosen, in welcher
PD Dr. B._______ tätig ist – sei eine Zivildiensttauglichkeit trotz der ihnen
eingeschränkt zur Verfügung stehenden Information aktuell nicht gegeben,
dass med. pract. D._______ in seiner Behandlungsbestätigung vom
18. April 2016 als Diagnose eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0)
angab und bestätigte, dass der Beschwerdeführer vom 29. Januar 2014
bis am 9. Januar 2015 zu 100 % nicht arbeitsfähig gewesen sei,
dass aus psychiatrischer Sicht aktenanamnestisch auch für den Zeitraum
zwischen dem 10. Januar 2015 und dem 11. Dezember 2015 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit zu vermuten sei,
dass die Psychiaterin Dr. med. G._______ in ihrem Kurzgutachten vom
12. Juli 2016 eine paranoide Schizophrenie F 20.0 diagnostizierte und fest-
hielt, im Moment sei keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben
und auch das Studium werde nicht abgeschlossen werden können,
dass Dr. med. G._______ weiter ausführt, der Beschwerdeführer werde für
den Zivildienst nicht eingesetzt werden können, die Integration in ein nor-
males Erwerbsleben sei unwahrscheinlich,
dass sich die Vorinstanz beim Entscheid über das Entlassungsgesuch auf
die vertrauensärztliche Beurteilung vom 12. Juli 2016 stützte,
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dass die Vorinstanz den Sachverhalt unbestrittenermassen zu Recht ins-
besondere unter dem Blickwinkel von Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG und Art. 18
Abs. 8 ZDV prüfte,
dass im vorliegenden Fall bloss strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
auf das vertrauensärztliche Gutachten vom 12. Juli 2016 abstellen durfte,
dass das Bundesrecht unter anderem im Bereich des Zivildienstes nicht
vorschreibt, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, und dem-
nach für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren der Grund-
satz der freien Beweiswürdigung gilt,
dass das Gericht von den Ergebnissen eines Gutachtens nur aus triftigen
Gründen abweichen darf (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2;
BVGE 2007/33 E. 3.5.2),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind,
dass somit ausschlaggebend für den Beweiswert grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten ist
(vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 und das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a),
dass so den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis unter
anderem auf BGE 125 V 351 E. 3a),
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dass der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstat-
sache Rechnung tragen soll und darf, wonach Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b;
122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55),
dass das vertrauensärztliche Gutachten vom 12. Juli 2016 zuhanden der
Vorinstanz von Dr. med. G._______ erstellt wurde, die Fachärztin Psychi-
atrie/Psychotherapie FMH ist,
dass sie den Beschwerdeführer selber untersuchte,
dass sich die Expertise insbesondere mit der am 24. November 2015 von
PD Dr. med. B._______ attestierten und am 18. April 2016 von med. pract.
D._______ bestätigten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie einläss-
lich auseinandersetzte,
dass das Gutachten von Dr. med. G._______ eine Auflistung der medizini-
schen Vorakten und eine ausführliche Anamnese enthält, zu den beklagten
Beschwerden Stellung nimmt, sich die Einschätzung der Einsatzfähigkeit
des Beschwerdeführers auf eine fachärztliche Untersuchung stützt und
sich die Gutachterin zudem mit den medizinischen Vorakten auseinander-
setzte,
dass ihre Schlussfolgerungen begründet, plausibel und nachvollziehbar
sind, womit dem Gutachten voller Beweiswert zukommt,
dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentli-
chen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten
ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 112 V 162 E. 1d),
dass somit in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung der
Zivildienstfähigkeit von der nicht gegebenen Einsetzbarkeit des Beschwer-
deführers im Zivildienst auszugehen ist,
dass aufgrund dessen die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus
medizinischen Gründen unabhängig vom Gesuch des Beschwerdeführers
von Amtes wegen geboten ist,
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dass die Vorinstanz gemäss dem Ausgeführten das Gesuch um vorzeitige
Entlassung aus medizinischen Gründen zu Recht gutgeheissen hat und
sich die Beschwerde als unbegründet erweist,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65
Abs. 1 ZDG kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Be-
schwerdeführung handelt,
dass vorliegend keine Mutwilligkeit in der Prozessführung gegeben ist,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und auch keine Partei-
entschädigung ausgerichtet wird (art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG),
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 13. Juni 2017