Abtei lung II
B-1213/2009/sce/bam/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
Regionalzentrum Aarau,
Kasernenstrasse 28, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Dienstverschiebung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1213/2009
Sachverhalt:
A.
Am 4. September 1998 wurde der Beschwerdeführer zum Zivildienst
zugelassen und zur Leistung von 296 Diensttagen verpflichtet. Mit Ver-
fügung vom 15. November 2007 hiess die Vollzugsstelle für den Zivil-
dienst, Regionalzentrum Aarau (Vorinstanz) ein Gesuch des Be-
schwerdeführers um Verkürzung der Restdienstleistung gut. Sie bewil-
ligte dem Beschwerdeführer das Leisten von jährlichen Zivildienstein-
sätzen von 26 Tagen Dauer und passte die Einsatzplanung entspre-
chend an.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom
3. Februar 2009 um eine Dienstverschiebung für das laufende Jahr
2009. Zur Begründung führte er an, es sei ihm aus arbeitstechnischen
Gründen in diesem Jahr nicht möglich, seinen Zivildiensteinsatz zu
leisten. Dem Gesuch fügte er ein Schreiben seines Arbeitgebers, dem
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt bei. Aus diesem
Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Primar-
schule in Basel als Primarlehrer arbeite und mit vollem Pensum eine
dritte Klasse unterrichte. In jedem der drei bisherigen Schuljahre habe
er die Klasse wegen der Zivildiensteinsätze während rund einem Mo-
nat nicht unterrichten können. Diese jährliche Abwesenheit des Be-
schwerdeführers wirke sich sehr belastend auf die Klassensituation
aus. Die Ansprüche bezüglich der Stoffvermittlung und Klassenführung
würden im laufenden Kalenderjahr und bis zum Sommer 2010 stark
zunehmen. Eine weitere Abwesenheit des Beschwerdeführers in die-
ser anspruchsvollen Zeit sei nicht vertretbar.
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ab. Sie begründete ih-
ren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht alle verfügba-
ren Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht erbringen könnte, wenn sie die beantragte Dienstverschiebung
gewähren würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund einer Verfügung vom 15. November 2007 statt der vol-
len Dienstpflicht nur noch 26 Diensttage pro Jahr leisten müsse.
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D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Febru-
ar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht gel-
tend, die Ablehnung des Gesuchs auf Dienstverschiebung würde für
seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten, weil ein
Einsatz im Jahr 2009 aus den bereits im vorinstanzlichen Verfahren
genannten Gründen pädagogisch nicht tragbar sei. Die Restdienstzeit
von 26 Diensttagen könne er nachholen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Eine Dienstverschiebung sei nicht zu-
lässig, wenn nicht gewährleistet sei, dass die zivildienstpflichtige Per-
son vor ihrer Entlassung aus der Dienstpflicht die Gesamtdauer der or-
dentlichen Zivildienstleistungen absolviere. Der Beschwerdeführer be-
finde sich im letzten Jahr seiner Dienstzeit und werde per Ende 2009
aus der Zivildienstpflicht entlassen. Eine Dienstverschiebung ins Jahr
2010 sei deshalb ausgeschlossen. Zudem lasse das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach ein Einsatz im Jahr 2009 für seinen Ar-
beitgeber pädagogisch nicht tragbar sei, den Schluss auf eine ausser-
ordentliche Härte nicht zu. Auf die mit der Tätigkeit des Beschwerde-
führers als Primarlehrer sei ferner bereits Rücksicht genommen wor-
den, indem die Verkürzung der Restdienstzeit bewilligt worden sei.
Eine weitere Privilegierung des Beschwerdeführers komme nicht in
Betracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2009 ist eine Verfügung
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Sie kann
nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivi-
len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den an-
gefochtenen Entscheid beschwert und hat deshalb ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Be-
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schwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1
ZDG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie-
gen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
2.
Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung
zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Mili-
tärdienstpflicht (Art. 10 ZDG). Der Zivildienst wird in einem oder meh-
reren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und
die zeitliche Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG). Die zivildienstpflichti-
ge Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr,
nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechts-
kräftig geworden ist. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 21
ZDG) und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um
Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die
Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 24 ZDG). Die zivildienstpflichtige
Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der
nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der
Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst
[Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Die Mindestdauer eines Ein-
satzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Ein Gesuch um Dienst-
verschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung,
eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann
(Art. 44 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle kann das Gesuch um Dienst-
verschiebung insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienst-
pflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Ge-
suchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV).
Sie lehnt das Gesuch aber insbesondere dann ab, wenn nicht gewähr-
leistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus
der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleis-
tungen absolviert (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege für seinen Arbeitgeber
eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vor, weil
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er während seines Zivildiensteinsatzes nicht in der Lage sei, seiner
Tätigkeit als Primarlehrer nachzugehen.
3.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Be-
schwerdeführer den Jahrgang 1975 und befindet sich daher im letzten
Jahr seiner Zivildienstpflicht. Eine Verschiebung des hier in Frage ste-
henden, letzten Zivildienstes auf das Jahr 2010 ist daher nicht mög-
lich. Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass die zwingen-
de Norm von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV eine Gutheissung des Dienst-
verschiebungsgesuchs bereits aus diesem Grund ausschliesst.
3.2 Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine "ausserordentli-
che Härte" im Sinn von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV ohnehin nur dann
anerkannt werden kann, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivil-
dienstpflichtigen oder bei seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6116/2007 vom 11. Oktober 2007,
E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wäre eine derartige Notsituation indessen offen-
sichtlich nicht gegeben. Dass es für den Arbeitgeber und für die Schü-
ler eine suboptimale Lösung darstellen kann, wenn während des rund
einen Monat dauernden Zivildiensteinsatzes ein Stellvertreter einge-
stellt werden muss, ist zwar nachvollziehbar. Eine zivildienstpflichtige
Person – bzw. ihr Arbeitgeber – darf indessen nicht besser gestellt
werden als eine militärdienstpflichtige Person bzw. deren Arbeitgeber
(vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen
Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, insbesondere, S. 1643 und 1672). Ver-
glichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wieder-
holungskurse kann aber nicht gesagt werden, eine Abwesenheit des
Beschwerdeführers während 26 Tagen stelle eine übermässige Härte
dar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu einem Militärdienst-
pflichtigen – seinen Zivildiensteinsatz selbst zu organisieren und damit
den für ihn günstigsten Zeitpunkt, beispielsweise während der Schulfe-
rien, auswählen kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und
ist abzuweisen.
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5.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern
es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (vgl.
Art. 65 Abs. 1 ZDG). Eine solche liegt hier knapp nicht vor.
6.
Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen
werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.425.12176.0; Einschreiben; Vorakten zu-
rück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand: 15. April 2009
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