Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1224/2011
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Durrer,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 5. Januar 2011.
B1224/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene Schweizer Bürger A._______ (in der Folge:
Beschwerdeführer), gelernter Zimmermann, arbeitete während rund acht
Jahren als Zimmermann in der Schweiz und leistete in dieser Zeit
Beiträge an die Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). 1984 absolvierte er die Rekrutenschule; 1987 erfolgte wegen
Kniegelenksproblemen und Morbus Scheuermann die Ausmusterung und
die Zuteilung zum Zivildienst. Ab ca. 1980 konsumierte der
Beschwerdeführer Cannabis und Alkohol und ab 1986 zusätzlich Heroin,
Kokain und Benzodiazepine.
Am 1. August 1997 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen, IVStelle (in der Folge: IVStelle St. Gallen), für
den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als
Behinderungen gab er Rhabdomyolysen (Beine und linker Arm), Morbus
Scheuermann, Geburtsfehler Knie sowie eine langjährige Drogensucht an
(IVAkt. 4). Gestützt auf ein Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen
Dienste, Sektor Nord, St. Gallen, vom 17. März 1998 (IVAkt. 21) stellte
die IVStelle St. Gallen dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
8. April 1998 eine ganze IVRente mit Wirkung ab 1. August 1996 in
Aussicht. Am 6. Juli 1998 verfügte die IVStelle St. Gallen im Sinne des
Vorbescheids (IVAkt. 26). Am 20. Juli 2001 wurde dem Versicherten
mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine
rentenerhebliche Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin
Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (IVAkt. 35).
B.
Per 31. Oktober 2001 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und
liess sich in Thailand nieder, weshalb die IVStelle St. Gallen am 26. Juni
2002 das Dossier zuständigkeitshalber an die IVStelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung überwies (IV
Akt. 43). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die
Vorinstanz ein Gutachten von Dr. med. B._______, Psychiatrie
Psychotherapie FMH, Bern, vom 28. August 2008 ein (IVAkt. 77).
Gestützt auf dieses Gutachten, das sie dem RAD Rhone vorlegte,
beschied die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27.
Januar 2009, die seit 1. August 1996 ausgerichtete ganze IVRente
werde aufgehoben, da er mindestens 60% des Erwerbseinkommens
erzielen könnte, das er vor seiner Invalidität erzielt habe (IVAkt. 83).
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Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 telefonisch
(IVAkt. 84) und am 21. Februar 2009 schriftlich Einspruch (IVAkt. 85)
und reichte ein Gutachten von Dr. C._______, Internist, Allergologe,
Immunologe, Q._______ Hospital, ein, welches vom 3. Mai 2009 datiert
und Dr. med. D._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD
Rhone, unterbreitet wurde (IVAkt. 107). Dieser nahm am 9. September
2009 u.a. zu diesem Gutachten Stellung und erachtete eine orthopädisch
chirurgische und medizinischinternistische Begutachtung für erforderlich
(IVAkt. 111), welche am 15. Juli 2010 von Dr. E._______, Orthopädische
Chirurgie, R._______ Hospital, erstattet wurde (IVAkt. 114117). Mit
Schlussbericht vom 15. Dezember 2010 nahm Dr. D._______ Stellung zu
den zuletzt ergangenen Unterlagen und gelangte zur Auffassung, dass
weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht invalidisierende
Einschränkungen bestünden (IVAkt. 121).
C.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 hob die Vorinstanz die ganze Rente
des Beschwerdeführers per 1. März 2011 auf. Sie führte aus, für
Versicherte mit Wohnsitz in Thailand bestehe kein Anspruch auf Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprächen. Dies sei bei
ihm der Fall, da er mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielen
könnte, das er heute erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden
wäre (IVAkt. 123).
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar
2011 Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm ab 1. März 2011
weiterhin eine volle IVRente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache
mit der Auflage einer erneuten medizinischen Begutachtung in einer
Schweizer Uniklinik und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen. Ferner beantragte er die Wiederherstellung der
der vorliegenden Beschwerde entzogenen aufschiebenden Wirkung
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung
hielt er im Wesentlichen fest, selbst Dr. med. B._______ führe in seinem
Gutachten vom 28. August 2008 aus, seine Arbeitsfähigkeit sei schwierig
abzuschätzen. Die Untersuchung vom 15. Juli 2010 im R._______
Hospital, welche über seine somatischen Leiden bzw. deren
Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit hätten Aufschluss geben sollen,
entspreche in keiner Weise dem Schweizer Standard. Der Sachverhalt
sei bis heute nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt worden.
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E.
Mit Zwischenverfügungen vom 14. März 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gut und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die im
Rahmen des Revisionsverfahrens in der Schweiz durchgeführte
psychiatrische Begutachtung habe eine wesentliche Besserung des
psychischen Zustands ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei der
Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig in einer Verweisungstätigkeit
erachtet worden. Der ärztliche Dienst habe diese Beurteilung für leichte
Verweisungstätigkeiten bestätigt; aus somatischer Sicht sei eine volle
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Zimmermann festgestellt
worden. Der anschliessend durchgeführte Einkommensvergleich habe
jedoch eine Erwerbseinbusse von lediglich 5% ergeben, weshalb dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Januar 2009 die Aufhebung
der Rente in Aussicht gestellt worden sei (IVAkt. 83).
G.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, eine Replik einzureichen, zu
welcher er am 5. April 2011 eingeladen wurde.
H.
Am 13. Mai 2011 informierte die Vorinstanz das
Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer in
Thailand wegen angeblichem Drogenbesitz verhaftet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2011, mit
welcher die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise
per 1. März 2011 aufgehoben wurde.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021; vgl. Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1; vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist zudem in Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1
und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht, beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Da der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist, sind im vorliegenden
Verfahren ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen
Rechtsvorschriften anwendbar.
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die
entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die
sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da die Revision von
Amtes wegen im März 2006 eingeleitet worden ist, sind im vorliegenden
Verfahren bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und ATSG in der
Fassung vom 21. März 2003 und die Invalidenverordnung vom 17.
Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV
Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom Januar 2004
bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach
dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten
Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
2.2. Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Januar 2011)
massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Veränderungen des Sachverhalts, die nach diesem Zeitpunkt eintraten,
sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.).
Hierauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 3.5.).
2.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem
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Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei
mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Hieran hat die 5. IVRevision
nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008
gültigen Fassung). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der von 2004 bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung und Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar
2008 gültigen Fassung).
2.4. Weiter hat nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während einer
gesetzlich festgelegten Mindestdauer Beiträge an die Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese
beträgt nach den Bestimmungen der 4. IVRevision ein Jahr, nach jenen
der 5. IVRevision drei Jahre (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).
Der Beschwerdeführer hat laut der Verfügung vom 6. Juli 1998 während
zehn Jahren Beiträge an die AHV/IV entrichtet, so dass diese
Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist.
2.5. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft sei 1. Januar 2008).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die Erwerbs bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweistätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach
wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln.
Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Ebenfalls richtig ist, dass Drogensucht (wie auch Alkoholismus und
Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des
Gesetzes begründet. Vielmehr wird diese invalidenversicherungsrechtlich
erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in
deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist,
oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt
(BGE 124 V 268 E. 3c mit Hinweis). Dabei ist das ganze für die
Drogensucht massgebende Ursachen und Folgespektrum in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen
Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer
Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 169/06 vom 8. August 2006).
2.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
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Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unerheblich unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger
Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Neue, abweichende
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
beachtlich, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Eine Rente kann gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens ab dem ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats
herabgesetzt werden – es sei denn, der Bezüger hätte die bisherige
Rente unrechtmässig erwirkt oder seine Meldepflichten verletzt.
2.7.
2.7.1. Das auf dem gebesserten Gesundheitszustand beruhende
Invalideneinkommen ist unmittelbar anrechenbar (im Revisionsfall unter
Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), wenn keine oder
lediglich eine Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG)
nötig erscheint. In diesem Fall ist die versicherte Person vermittlungsfähig
im Sinne der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 AVIG; vgl. Art. 14 Abs. 2
AVIG).
2.7.2. Anders stellt sich die Ausgangslage dar, wenn ein gesetzlicher
Anspruch auf Vorkehren besteht, welche in der versicherten Person
selber bislang fehlende Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit schaffen
sollen: Nach dem Konzept des Art. 16 ATSG setzt eine
rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17
ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt worden sind. Dementsprechend muss der
Eingliederungsbedarf vor einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung
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Seite 10
der Rente anlässlich einer Leistungsrevision nach Art. 17 ATSG in
gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung
abgeklärt werden. Für die Durchführung einer Revision bedeutet dies
zunächst, dass anhand aller aktuellen gesundheitlichen und
erwerbsbezogenen Faktoren geprüft wird, ob diese eine
rentenausschliessende oder mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art.
7a IVG). Ein Rentenanspruch dauert nur solange an, wie die
Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten
Eingliederungs und Selbsteingliederungsmassnahmen tatsächlich
behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
verringert wird.
2.7.3. Die Frage, ob die erwerbliche Verwertbarkeit eines gutachtlich
ausgewiesenen Zugewinns an funktionellem Leistungsvermögen im
Einzelfall von der Durchführung von Eingliederungsvorkehren abhängt,
stellt sich im Wesentlichen in zwei Konstellationen:
2.7.3.1. Die Eingliederungsmassnahme kann bereits aus medizinischer
Sicht Conditio sine qua non für eine Umsetzung eines (potentiellen)
funktionellen Leistungsvermögens sein. Der Schluss, ein auf der
medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit beruhendes
Invalideneinkommen dürfe (noch) nicht angerechnet werden, fällt also
zunächst dann in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte
Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den
ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen
gestellt wird.
2.7.3.2. Die Eingliederungsmassnahme kann nicht nur aus medizinischer,
sondern auch aus beruflicherwerblicher Sicht Conditio sine qua non für
eine Umsetzung eines (wiedergewonnenen) funktionellen
Leistungsvermögens sein.
Wohl richtet sich nach Art. 7 Abs. 2 ATSG die Beurteilung einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich nach den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt;
nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei
der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht
zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus,
der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung
verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über
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die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 2010, 2. Aufl., S. 383); praktisch
bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit
dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden
kann und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Dennoch hat die
Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem
Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener
Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis
mit Hilfe medizinischrehabilitativer und/oder beruflicherwerblicher
Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
kann. An dieser Ausnahme ist ebenfalls festzuhalten, weil in jedem
Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Es können im Einzelfall Erfordernisse
des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen
Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die
Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels
Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September
2010).
2.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig
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Seite 12
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich auch zum Beweiswert
eines RADBerichts geäussert, bspw. in den Urteilen I 142/07 vom 20.
November 2007 und I 143/07 vom 14. September 2007. In letzterem
wurde festgestellt, dass interne Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 3 IVV
eine andere Funktion haben als die medizinischen Gutachten (Art. 44
ATSG) oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49
Abs. 2 IVV. Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern
würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Aufgrund
dieser unterschiedlichen Funktion können und müssen sie nicht die an
ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen
erfüllen. Es kann ihnen aber nicht jegliche Aussen oder Beweiswirkung
abgesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrelevante
Aktenstücke. Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht
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gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in
Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch
gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung
vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht
abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (I
143/07). Die genannte Bestimmung von Art. 49 Abs. 3 IVV stand bis zum
31. Dezember 2007 in Kraft und wurde dann aufgehoben. Auf den
1. Januar 2008 wurde Art. 59 Abs. 2bis IVG eingeführt, wonach die
regionalen ärztlichen Dienste den IVStellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung
stehen und die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Eine ähnliche Bestimmung fand sich bisher schon und, in
leicht geänderter Fassung seit dem 1. Januar 2008, in Art. 49 Abs. 1 IVV.
Immer noch in Kraft steht Art. 49 Abs. 2 IVV, wonach die regionalen
ärztlichen Dienste bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von
Versicherten durchführen können (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2716/2008 vom 21. Januar 2010).
3.
Die IVStelle St. Gallen hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
6. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze
Invalidenrente zugesprochen (IVAkt. 26), welche am 20. Juli 2001 ohne
eingehende Abklärungen revisionsweise bestätigt wurde (IVAkt. 35).
Nachdem die Zuständigkeit durch die Wohnsitznahme des
Beschwerdeführers in Thailand an die Vorinstanz übergegangen war,
leitete diese im März 2006 eine Revision ein, die letztlich zur Aufhebung
der ganzen Rente bzw. zur angefochtenen Verfügung führte. Die letzte
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit umfassender
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung fand
demnach im Rahmen des Verfahrens statt, das mit der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 1998 abgeschlossen wurde.
3.1. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht somit
zunächst die Frage zu prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – die
Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf seine
Arbeits und Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 6. Juli 1998 bis
B1224/2011
Seite 14
zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 5. Januar 2011 in
massgeblicher Weise verändert und dadurch eine Minderung des
Invaliditätsgrades verursacht bzw. eine Herabsetzung der IVRente
begründet hat. Strittig ist insbesondere, ob sich die tatsächlichen
Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
wesentlich verändert haben oder ob lediglich ein im Wesentlichen
unverändert gebliebener Sachverhalt durch die begutachtenden Ärzte
unterschiedlich gewürdigt worden ist.
3.2. Der Rentenbescheid für eine ganze Invalidenrente mit einem
Invaliditätsgrad von 100% der IVStelle St. Gallen vom 6. Juli 1998 stützte
sich auf folgende Arztberichte:
3.2.1. Cand. med. F._______, Arztdienst der Medizinischsozialen
Hilfsstelle 1 (in der Folge: MSH 1), St. Gallen, hielt am 4. Juni 1997 fest,
der Beschwerdeführer habe zweimalig Rhabdomyolysen an den Beinen
und am linken Arm erlitten auf Grund stundenlangen reglosen Kauerns
nach Heroininjektionen. Er habe schon nach kürzeren Gehstrecken und
beim Stehen Schmerzen in beiden Unterschenkeln (IVAkt. 3).
3.2.2. Im Arztbericht vom 9. Oktober 1997 führte die MSH 1 St. Gallen
aus, die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit 1992, der
Beschwerdeführer bedürfe der ärztlichen Behandlung bis auf Weiteres
und sei seit 1992 zu 100% arbeitsunfähig im bisherigen Beruf als
Zimmermann. Diagnostiziert wurden ein Verdacht auf eine
Chondromalzia patellae, eine Polytoxikomanie inkl. Morphintyp mit
entsprechenden Folgeschäden im psychosozialen Bereich sowie eine
Sensibilitätsstörung am linken Ober und Unterschenkel (Status nach
Thrombose 1994 und Kompartmentsyndrom 1996). Weiter wurde die
Drogenanamnese aufgeführt. Die MSH 1 hielt dafür, dass das Ausmass
der psychischen Störungen sowie deren Behandlung durch geeignete
Massnahmen durch eine psychiatrische Untersuchung genauer abgeklärt
werden müsste (IVAkt. 12 und 13).
3.2.3. Am 17. März 1998 erstattete Dr. med. G._______, Oberarzt,
Kantonale Psychiatrische Dienste – Sektor Nord, St. Gallen, ein
psychiatrisches Gutachten. Zur Krankheitsentwicklung wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe während der Schulzeit
Cannabis und ab etwa 15 Jahren zusätzlich regelmässig Alkohol
konsumiert. Ab ca. 1985 sei er heroinabhängig geworden. Zwischen 1986
und 1989 hätten mehrere stationäre Heroinentgiftungsbehandlungen im
B1224/2011
Seite 15
Psychiatriezentrum S._______ in E._______ und der Drogeneinrichtung
T._______ in Z._______ stattgefunden. Von 1989 bis 1992 habe der
Beschwerdeführer eine Langzeitentwöhnungsbehandlung im U._______
und in V._______ absolviert. Im Winter 1991/92 sei es zu einer
lebensbedrohlichen Intoxikation mit Alkohol, Kokain, Heroin und
Benzodiazepinen gekommen, die zu einer Thrombose des linken
Unterschenkels, einer Rhabdomyolyse und einer CrushNiere geführt
habe (Hospitalisation im USZ). Von 1993 bis 1995 habe der
Beschwerdeführer an einem Langzeitmethadonprogramm in St. Gallen
teilgenommen. Von September 1995 bis August 1996 sei der
Beschwerdeführer erstmals in das Heroinprogramm MSI 1 St. Gallen
aufgenommen worden. Nach einer Entzugsbehandlung sei der
Beschwerdeführer auf Nemexin® eingestellt worden. In Folge
unregelmässiger Einnahme des Nemexin® sei der Beschwerdeführer
wieder rückfällig geworden und es sei erneut zu einer lebensbedrohlichen
Intoxikation mit Heroin und Alkohol mit anschliessender Hospitalisation im
Kantonsspital St. Gallen vom 21. Dezember 1996 bis 8. Januar 1997
gekommen. Im April 1997 sei er wieder ins Heroinsubstitutionsprogramm
der MSH 1 in St. Gallen aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer
klage über Rückenschmerzen im Lendenbereich, Knieprobleme,
Beschwerden beider Beine beim Stehen und Gehen, eine SchlafWach
Umkehr und über ein vermindertes sexuelles Interesse. Er könne sich
nicht vorstellen, noch einmal einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Er
sei körperlich und psychisch so weit abgebaut, dass er nur noch auf
"Sparflamme" lebe. Dr. med. G._______ diagnostizierte eine
Polytoxikomanie inkl. Morphintyp mit schwerer somatopsychosozialer
Demontage (ICD10: F19.25) bei pathologischer Persönlichkeit (ICD10:
F60.9). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auf
Grund seiner polyvalenten Suchtabhängigkeit nicht arbeitsfähig. Als
Befunde erhob Dr. med. G._______ eine schwere psychische Störung in
Form einer ausgeprägten Polytoxikomanie inkl. Morphintyp, welche sich
bislang therapeutisch nicht habe beeinflussen lassen, eine pathologische
Persönlichkeitsstörung vom asthenisch, ängstlichvermeidenden Typ,
eine somatischorthopädische Behinderung in Form von Gelenk und
Rückenbeschwerden (Morbus Scheuermann), sekundäre Schäden
aufgrund der beiden lebensbedrohlichen Intoxikationen (u.a. Status nach
Thrombosen 1994 und Kompartmentsyndrom 1996) sowie vielfältige
vegetative Störungen wie eine ausgeprägte TagNachtUmkehr. Die
sekundären psychischen Gesundheitsschädigungen bestünden
insbesondere darin, dass neben einer ausgeprägten psychomotorischen
B1224/2011
Seite 16
Unruhe Defizite im kognitiven und mnestischen Bereich sowie eine
depressive Grundstimmung bestünden (IVAkt. 21).
3.2.4. Anlässlich der ersten Rentenrevision, die zur Bestätigung der
100%igen Invalidität führte, hielt Dr. med. H._______ der MHS 1, St.
Gallen, in ihrem Verlaufsbericht vom 3. Juli 2001 im Wesentlichen fest,
der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagnose sei unverändert und
berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IVAkt. 34).
3.3. Weiter ist zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Verbesserung der zur Drogensucht führenden psychischen Erkrankung
(Polytoxikomanie inkl. Morphintyp bei pathologischer Persönlichkeit) und
deren Folgen (vor allem Kompartmentsyndrom) eingetreten ist.
3.3.1. Mit Bericht vom 27. Juli 2006 führte Dr. I._______, Fachärztin für
Psychiatrie, W._______ Hospital, gestützt auf eine persönliche
Untersuchung zuhanden der Vorinstanz aus, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei stationär, er benötige keine medizinische
Behandlung und sei weder in der Arbeitsfähigkeit noch in der
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, allerdings sei er seit rund 10 Jahren
hilflos [sic]. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Kokain,
Cannabis und LSD konsumiert. Seit seine Frau ihn verlassen habe, leide
er an Trunksucht und konsumiere nach wie vor Cannabis. Psychisch sei
der Beschwerdeführer unauffällig. Die Denkvorgänge seien formal und
inhaltlich normal (IVAkt. 52 und 53).
3.3.2. Zu diesem Bericht nahm Dr. med. J._______, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
RAD Rhone, am 5. Dezember 2006 Stellung. Er erachtete den Bericht
von Dr. I._______, insbesondere hinsichtlich der psychiatrischen
Beurteilung, als äusserst knapp. Als einzige Diagnose werde chronischer
Alkoholismus aufgeführt; offenbar bestehe keine Polytoxikomanie mehr,
dagegen sei neu ein Unfall die Wirbelsäule betreffend aufgeführt.
Gestützt auf diesen Bericht sei es nicht möglich, sich zur Invalidität zu
äussern (IVAkt. 55). Mit Bericht vom 20. Mai 2008 erachtete Dr. med.
K._______, Facharzt für Psychiatrie, RAD Rhone, eine psychiatrische
Begutachtung in der Schweiz für erforderlich mit den Fragestellungen
nach einem hirnorganischen Psychosyndrom (KorsakowSyndrom,
dementielles Syndrom) als Folge des Alkoholkonsums sowie nach
vorbestehenden psychiatrischen Erkrankungen (IVAkt. 63).
B1224/2011
Seite 17
3.3.3. Dr. med. B._______ erstattete sein Gutachten gestützt auf die
Akten der Vorinstanz, eine persönliche Untersuchung des
Beschwerdeführers und einen BentonTest am 28. August 2008. Auf
Grund der Anamnese, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers,
den objektiven Befunden und des BentonTests diagnostizierte Dr. med.
B._______ ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger
Substanzgebrauch (ICD10: F10.25), ein
Cannabisabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD10:
F12.25) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD10: Z73.1). Zur
Begründung seiner Diagnosen führte er aus, in der Familie des
Beschwerdeführers finde sich eine Häufung von Suchterkrankungen.
Vermutlich sei auch der Beschwerdeführer entsprechend veranlagt. In der
Familie seien keine Geisteskrankheiten vorhanden. Der
Beschwerdeführer habe in seiner Jugend keine Hinweise für eine
gestörte Persönlichkeitsentwicklung gezeigt. Er habe in der Schule aus
Neugier begonnen, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. In der Lehre
sei es zu einer Steigerung des Suchtverhaltens gekommen, da der
Beschwerdeführer zusätzlich Alkohol konsumiert habe. Auch dieses
Suchtverhalten sei nicht als Konsequenz einer Persönlichkeitsstörung zu
werten, vielmehr sei eine Versuchungssituation vorhanden gewesen.
Fatalerweise habe er eine drogenabhängige Lebenspartnerin gefunden,
mit welcher er eine Reise nach Thailand unternommen habe und dabei
selber heroinsüchtig geworden sei. Auch im Hinblick auf diese Sucht
hätte keine diese begünstigende psychische Erkrankung vorgelegen,
sondern es sei erneut von einer Fremdbeeinflussung auszugehen. Der
Beschwerdeführer sei von seiner Sucht in der Folge nie mehr
losgekommen. Er habe delinquiert, habe mehrmals längere Zeit in
Entzugskliniken verbracht und sei auch in einem Heroinabgabeprogramm
gestanden. Es sei mehrmals zu lebensbedrohlichen Situationen
gekommen, habe er doch bei einer massiven Überdosierung eines fast
tödlichen Zwischenfall mit Beinthrombose und Nierenversagen erlitten.
Bis heute sei der linke Unterschenkel teilweise atroph und der
Beschwerdeführer gehe an einem Stock. Daneben klage er auch über
Rückenschmerzen. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus somatischen Gründen könne er sich nicht äussern. Auf jeden Fall
bestünden keine Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der
somatischen Beschwerden. Nachdem der Beschwerdeführer eine IV
Rente erhalten habe, sei er nach Thailand gezogen, wo er bis heute lebe.
In Thailand habe er den Heroin und Kokainkonsum aufgegeben. Es
bestehe eine Hepatitis C, welche sich auf den Gesundheitszustand
negativ auswirke. Am 18. August 2008 habe der Beschwerdeführer etwas
B1224/2011
Seite 18
verwaschen gewirkt und einen deutlichen Foetor alcoholicus gehabt.
Allerdings habe der massive Alkoholabusus bisher nicht zu einem
deutlichen Persönlichkeitsabbau oder zu einer psychoorganischen
Schädigung geführt. Der BentonTest sowie die klinische Untersuchung
förderten kein amnestisches Syndrom zu Tage. Das
Alkoholabhängigkeitssyndrom sei aktuell der Hauptbefund. Daneben
bestehe eine Cannabisabhängigkeit. Beide Süchte hätten nicht zu
irreversiblen Gesundheitsschäden geführt. Wegen der chronischen
Hepatitis C sei eine Alkoholabstinenz empfehlenswert. Von dritter Seite
sei auf eine pathologische Persönlichkeit hingewiesen worden; heute
liessen sich keine entsprechenden Symptome mehr nachweisen, auch
wenn der Beschwerdeführer etwas besorgt wirke. Vermutlich habe sich
die vormalige pathologische Persönlichkeit unter fehlendem sozialen
Druck zurückgebildet und es bestünden nur mehr akzentuierte
Persönlichkeitszüge. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeite, liege an
ungünstigen krankheitsfremden Faktoren: Lange Phase von
Arbeitsuntätigkeit, fehlende Motivation zur Wiederaufnahme einer
beruflichen Leistung, sekundärer Krankheitsgewinn sowie Alkohol und
Cannabiskonsum. Die Arbeitsfähigkeit sei insofern schwer abschätzbar,
als sich eine Anzahl massgeblicher ungünstiger krankheitsfremder
Faktoren fänden. Da die Polytoxikomanie keine irreversiblen psychischen
Gesundheitsschäden verursacht habe, könne von dieser Seite keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Dies gelte auch für
die pathologische Persönlichkeitsstruktur, bezüglich welcher sich
gegenüber 1998 eine Verbesserung eingestellt habe, da lediglich noch
akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vorlägen. Nach einer mehrmonatigen
Abstinenzbehandlung würde sich die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers erhöhen. Als Zimmermann könne der
Beschwerdeführer allerdings kaum mehr arbeiten, da die Arbeitspause
schon sehr lange andauere und zudem auf die Behinderung durch den
linken Unterschenkel Rücksicht genommen werden müsse (IVAkt. 77).
3.3.4. Nach Einsichtnahme in dieses Gutachten ging Dr. med. K._______
mit Bericht vom 13. Oktober 2008 von keiner relevanten psychiatrischen
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr aus. Der
Gesundheitszustand sei stabilisiert und es lägen nurmehr Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Seit 18. August 2008
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IVAkt.
79). Am 4. November 2008 hielt Dr. med. K._______ fest, auf geistig
psychiatrischer Ebene bestünden keine Einschränkungen. Auch der
B1224/2011
Seite 19
atrophe Unterschenkel bei St. nach Thrombose des linken
Unterschenkels und das Nierenversagen stünden einer mittelschweren
Arbeit nicht entgegen, da ein neuropathisches Schmerzsyndrom
durchaus behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer könnte
ganztags arbeiten in sitzender Arbeitsposition, ohne Heben von
Gewichten über 10 kg, schwere Arbeiten und einer längeren Gehstrecke
als 500 m (IVAkt. 81).
3.3.5. Am 3. Mai 2009 erstattete Dr. C._______ auftrags des
Beschwerdeführers ein Gutachten (vgl. vorne Bst. B). Darin wurde im
Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. B._______ festgehalten, der
Beschwerdeführer konsumiere jegliche Art von Drogen: Cannabis,
Heroin, Kokain, Alkohol, Nikotin und Amphetamine. Der körperliche
Befund war bis auf einen reduzierten Allgemeinzustand, eine leichte
Kyphose und einen Foetor aethylicus unauffällig. Abgesehen von einer
leichten depressiven Verstimmung konnte der Arzt keine andere
psychiatrische Diagnose erheben. Ein Drogenscreening wurde aus
polizeilichen Gründen nicht durchgeführt. Dr. C._______ konkludierte
eine Polytoxikomanie sowie eine Erwerbsunfähigkeit von 80% (IVAkt.
107).
3.3.6. Am 9. September 2009 äusserte sich Dr. med. D._______ zum
Gutachten von Dr. C._______ und kam zum Schluss, dass dieses
keinerlei neue Gesichtspunkte aus psychiatrischer Sicht zu Tage fördere.
Allerdings sei der Einwand des Beschwerdeführers in seinem Einspruch
vom 21. Februar 2009, er halte eine medizinische Untersuchung mit
Blutuntersuchung, Röntgenbildern etc. nicht ganz unberechtigt. Die
Beschwerden im linken Unterschenkel bei St. nach Kompartmentsyndrom
sowie die wiederholt angegebenen Rücken und Kniebeschwerden seien
bisher nicht abgeklärt worden, eben so wenig, ob diese eine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dr. med. D._______ schlug daher eine
weitere Begutachtung durch einen Facharzt für orthopädische
Chirurgie/Traumatologie vor mit der Fragestellung, ob die Knie und
Rückenprobleme sowie die Beschwerden im linken Unterschenkel als
Folge des Kompartmentsyndroms invalidisierenden Charakter hätten.
Auch sei nie eine internistische Begutachtung wegen der aktiven
Hepatitis C und den abgelaufenen Hepatiden A und B durchgeführt
worden, was auch nachzuholen sei (IVAkt. 111).
3.3.7. In der Folge wurden die von Dr. med. D._______ angeregten
medizinischinternistischen und orthopädischchirurgischen
B1224/2011
Seite 20
Untersuchungen im R.________ Hospital durchgeführt. Die klinische
Untersuchung zeigte eine verspannte paravertebrale Muskulatur, eine
Druckdolenz der unteren Prozessi spinosi, eine schmerzhaft
eingeschränkte Flexion der Wirbelsäule, eine um einen Fünftel
verminderte Kraft des Extensor hallucis longus beidseits. Beide Knie
waren bis auf ein leichtes Krepitieren unauffällig. Ferner fand sich ein
positives TinelZeichen am linken Bein unter dem Knie mit Ausstrahlung
der Schmerzen in den linken Fuss. Die Röntgenbilder ergaben
Anhaltspunkte für Osteophyten an den LWK 2 und 4, jedoch nicht für
ossäre Destruktionen. Die Röntgenbilder beider Knie waren unauffällig.
Diagnostiziert wurden ein neuropathischer Schmerz bei Status nach
Thrombose am linken Bein sowie Lendenwirbelschmerzen mit und ohne
Radikulopathien. Der Beschwerdeführer sei fähig, leichte Arbeiten zu
verrichten, wobei schwere körperliche Tätigkeiten, verbunden mit dem
Tragen von schweren Lasten, weiten Gehstrecken, Gehen auf unebenem
Gelände, häufigem Treppensteigen sowie dem Besteigen von Leitern
oder Gerüsten, nicht zumutbar seien. Der Beschwerdeführer könne
weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit verrichten. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnte verbessert werden
durch eine intensive Rehabilitation und ein "Abhärtungstraining".
3.3.8. Am 11. November 2010 nahm Dr. med. L._______, Fachärztin für
Innere Medizin, RAD Rhone, Stellung zu dieser Begutachtung. Aus
internistischer Sicht sei die ausgeprägte Suchtproblematik das
Hauptproblem des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer scheine
sich mit einer Hepatitis C infiziert zu haben. Aktuelle Laborwerte seien
nicht vorhanden. Aber die Anamnese und Untersuchungsbefunde
sprächen in keiner Weise für eine Leberinsuffizienz, die eine
Arbeitsunfähigkeit begründete. 2001 werde eine Niereninsuffizienz
erwähnt. Da im Status keinerlei Hinweise für eine dekompensierte
Niereninsuffizienz bestünden und auch in der Anamnese keine typischen
Klagen aufgeführt seien, die an eine Niereninsuffizienz denken liessen,
scheine es sich hier eher um einen KreatininAnstieg nach mehrfacher
"CrushNiere" im Zusammenhang mit den Intoxikationen zu handeln. Die
Thrombose und das Kompartmentsyndrom von 1992 mit rezidivierenden
neuropathischen Schmerzen würden allenfalls eine Limitation der
Arbeitsfähigkeit für Arbeiten mit langen Gehstrecken und Arbeiten auf
Leitern zur Folge haben. Allerdings könnten die neuropathischen
Schmerzen mit Lyrica® behandelt werden. In einer adaptierten Tätigkeit
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die internistische Situation habe sich
nicht verschlimmert. Die neurologischen Untersuchungsbefunde zeigten
B1224/2011
Seite 21
keine relevante Pathologie und erlaubten es nicht, relevante
invalidisierende Folgeschäden des Alkohol/Drogenkonsums zu
attestieren. Dr. med. M._______, Fachärztin für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, RAD Rhone, führte mit Kurzbericht vom 17. November
2010 aus, das leichte lumbospondylogene Syndrom, die beginnende
Gonarthrose und der Status nach Thrombose mit Kompartementsyndrom
vor 18 Jahren schränkten die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit nicht ein. Dr. med. D._______ würdigte in seiner Stellungnahme
vom 15. Dezember 2010 das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 28.
August 2008 sowie die internen Stellungnahmen des RAD Rhone vom
11. November 2010 und 17. November 2010 und kam zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer sowohl aus psychiatrischer als auch aus
somatischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte (IVAkt. 121,
121a).
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich seines psychischen Zustands eingehend abgeklärt worden ist.
Das Gutachten von Dr. med. B._______ legt nachvollziehbar dar, dass
sich der psychische Gesundheitsschaden, welcher gemäss Gutachten
von Dr. med. G._______ zur Sucht geführt hat (pathologische
Persönlichkeit [ICD10: F60.9]), unter dem fehlenden sozialen Druck in
Thailand zurückgebildet hat und nun noch akzentuierte
Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert vorliegen. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer in Thailand gut integriert. Die Polytoxikomanie habe
keine dementielle Erkrankung bewirkt, dies konnte durch den Benton
Test, den der Beschwerdeführer mit gutem Resultat machte, sowie die
klinische Untersuchung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer
gab gegenüber Dr. med. B._______ an, in Thailand die Heroin und
Kokainsucht überwunden zu haben. Aus psychiatrischer Sicht wurde dem
Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ganztags zugemutet. Zu
allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus somatischen
Gründen nahm Dr. med. B._______ als Facharzt für Psychiatrie
korrekterweise nicht Stellung. Das Gutachten ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
ergangen und leuchtet – wie bereits erwähnt – in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein, so dass darauf abzustellen ist. Zwar trifft zu,
wie der Beschwerdeführer einwendet, dass Dr. B._______ in seinem
Gutachten festgehalten hat, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers insofern schwer abschätzbar sei, als massgebliche
B1224/2011
Seite 22
ungünstige krankheitsfremde Faktoren vorlägen wie lange Phasen von
Arbeitsuntätigkeit, fehlende Motivation zur Wideraufnahme einer
beruflichen Leistungen sowie sekundärer Krankheitsgewinn. Diese
Faktoren laufen auf eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden
Gründen hinaus, die grundsätzlich keinen Rentenanspruch zu begründen
vermögen; darauf wird zurückzukommen sein (BGE 107 V 17 E. 2c). Aus
dem Verlaufsbericht von Dr. I._______, Psychiaterin, vom 27. Juli 2006
geht insbesondere die Diagnose chronischer Alkoholismus hervor. Der
psychische Zustand wurde als normal erachtet (IVAkt. 52, 53). Die
Vorinstanz stufte diesen Bericht allerdings zu Recht als zu wenig
umfassend ein, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Das
Privatgutachten von Dr. C._______ ist – wie der RADArzt Dr. med.
D._______ am 9. September 2009 zu Recht festhält – wenig
aussagekräftig. Als Diagnosen werden eine Polytoxikomanie mit
ständigem Substanzgebrauch, ein Zustand nach Venektomie und
Muskelentfernung, ein Morbus Scheuermann sowie eine chronische
Hepatitis C festgehalten. Als Internist, Allergologe und Immunologe ist Dr.
C._______ nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Polytoxikomanie eine
Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein
psychischer/geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist oder dass sie
selber Folge eines geistigen/psychischen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt. Die 80%ige Erwerbsunfähigkeit stützt er denn
auch zur Hauptsache auf die Polytoxikomanie. Dass diese für sich allein
keine Invalidität begründet, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 2.5. hiervor).
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. B._______
und Dr. I._______ angab, nurmehr Alkohol und Cannabis zu
konsumieren und die Heroin und Kokainsucht in Thailand überwunden
zu haben. Nach dem negativen Vorbescheid vom 27. Januar 2009 der
Vorinstanz liess sich der Beschwerdeführer von Dr. C._______
begutachten und gab an, Drogen aller Art zu konsumieren. Es kann dahin
gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Situation
nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheids, als feststand, dass ihm
keine ganze Rente mehr zusteht, dramatischer darstellen wollte, als sie
es war. Wie schon mehrfach erwähnt (Vgl. E. 2.5. hiervor), begründen
weder eine Polytoxikomanie noch ein Aethylabusus für sich allein einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden. Es muss somit in psychischer
Hinsicht bei den Feststellungen sein Bewenden haben, dass der
Beschwerdeführer unter Cannabis und Alkoholabhängigkeit mit
ständigem Substanzgebrauch leidet (Dr. med. B._______ und Dr.
I._______) oder allenfalls immer noch polytoxikoman ist (Dr. C._______),
jedoch nicht in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit
B1224/2011
Seite 23
beeinträchtigenden geistigen/psychischen Gesundheitsschaden mit
Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge
eingetreten ist.
Aus internistischmedizinischer Sicht wurde vom R._______ Hospital ein
Kompartmentsyndrom am linken Bein nach Fasziotomie mit
neuropathischem Schmerz sowie eine milde lumbale Spondylose
diagnostiziert. Dr. N._______ empfahl weitere Abklärungen im Sinne
einer Elektroneurographie und einer Elektromyographie des linken
Unterschenkels sowie ein MRI der Lendenwirbelsäule. Der Bericht des
R._______ Hospitals ist jedoch insofern widersprüchlich, als
Dr. N._______ den Beschwerdeführer einerseits für leichte Tätigkeiten
mit gewissen Einschränkungen für arbeitsfähig hielt (IVAkt. 114 Ziff. 8,
9), anderseits die Frage, ob der Beschwerdeführer die angestammte oder
eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, verneinte (IVAkt. 114 Ziff.
10.1., 10.2., 2.3.). Insofern ist dieses Gutachten in sich widersprüchlich
und steht auch in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der RAD
Ärztinnen, Dres. med. L._______ sowie M._______, in einer adaptierten
Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, so dass weder auf dieses
Gutachten noch auf die Berichte der RADÄrztinnen abgestellt werden
kann, weshalb sich eine neue Begutachtung, die alle somatischen Leiden
und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, abklärt, aufdrängt.
Nach dem Gesagten würde die Besserung in psychosomatischer Hinsicht
die Revision der IVRente grundsätzlich rechtfertigen. Ob der
Beschwerdeführer trotzdem noch Anspruch auf eine ganze oder teilweise
Rente hat, hängt indessen von der durchzuführenden ergänzenden
Abklärung hinsichtlich seiner somatischen Beschwerden und
Einschränkungen ab.
3.5. Am 13. Mai 2011 informierte die Vorinstanz das
Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer offenbar in
Thailand wegen angeblichem Drogenbesitz verhaftet wurde. In diesem
Zusammenhang gilt es auf folgendes hinzuweisen: Gemäss
Grundsatzurteil des EVG vom 28. Juni 2006 BGE 133 V 1 wird eine
Invalidenrente – entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG, jedoch
in Bestätigung der Rechtsprechung BGE 116 V 323 – auch bei der
Untersuchungshaft sistiert, sofern diese mindestens drei Monate dauert
(a.M. offenbar: UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz
103 zu Art. 21). Art. 21 Abs. 5 ATSG unterscheidet nicht danach, ob die
Strafe in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird (Urteil des
B1224/2011
Seite 24
Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008), so dass der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er im Ausland verhaftet
wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Falls der
Beschwerdeführer mindestens eine dreimonatige Untersuchungshaft
verbüsst, bei Strafvollzug ohnehin, ist die Rente zu sistieren. Zu beachten
ist ferner, dass die Rente für den Monat, in dem der Vollzug einsetzt,
insgesamt und nach dem Ende des Vollzugs für den ganzen Monat, in
welchem die Entlassung erfolgt, auszurichten ist (U. KIESER, a.a.O., Rz.
100 zu Art. 21). Nach einer allfälligen Haftentlassung des
Beschwerdeführers sind die erforderlichen Abklärungen (vgl. E. 3.4.
hiervor) durchzuführen und die Rentensistierung nach Art. 21 Abs. 5
ATSG ist aufzuheben.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Weder dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer noch der
unterliegenden Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2. Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2'000. (inkl. Auslagen, exkl.
MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für
Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht
werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für
den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art.
1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] sowie
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Entschädigung wird bei der
unentgeltlichen Verbeiständung nicht der Partei, sondern deren Vertreter
zugesprochen (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 65 N. 44).
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese ein neues Gutachten betreffend die
somatischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf
seine Erwerbstätigkeit einholt und nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt lic. iur. Armin Durrer, Stans, wird zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr._______, Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
B1224/2011
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 20. September 2011