B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1229/2013
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Toh-Stadelmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz,
Erstinstanz.
Gegenstand
Anerkennung eines Diploms.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin) absolvierte von 1986 bis 1989 an der
medizinischen Fachschule in Z._______, Bosnien-Herzegovina, einen
Ausbildungslehrgang zur/zum "Krankenschwester-Medizinischen Techni-
ker".
B.
Am 8. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen
Roten Kreuz (SRK, Erstinstanz) ein Gesuch ein, mit welchem sie bean-
tragte, dass ihr ausländischer Ausbildungsabschluss als "Kranken-
schwester-Medizinischer Techniker" als gleichwertig mit der schweizeri-
schen Ausbildung zur "diplomierten Krankenschwester/Pflegefachfrau"
anzuerkennen sei.
C.
Mit "Teilentscheid" vom 11. Juli 2011 kam die Erstinstanz zum Schluss,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht über die für eine Anerkennung als
"Fachfrau Gesundheit" geforderten Sprachkenntnisse ausweisen könne.
Es stehe ihr die Möglichkeit offen, einen Prüfungsabschluss in einer der
schweizerischen Landessprachen auf Niveau B2 gemäss dem europäi-
schen Sprachenportfolio oder ein auf dem Merkblatt "Beurteilung der
Sprachkenntnisse" aufgeführtes Sprachdiplom zu erwerben und dies
nachzuweisen. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung,
so führte die Erstinstanz weiter aus, sei im Vergleich mit der schweizeri-
schen Bildungssystematik auf der Sekundarstufe II angesiedelt, wohinge-
gen sich der schweizerische Bildungsgang in Pflege auf der Tertiärstufe
positioniere. Als Vergleich für die Anerkennung ihres ausländischen Dip-
loms diene aufgrund des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, auf An-
erkennungsgesuche im Bereich Pflege anwendbaren Rahmenlehrplanes
(RLP) Pflege Höhere Fachschule (HF) die schweizerische Ausbildung als
gelernte "Fachfrau Gesundheit". Ihre ausländische Ausbildung unter-
scheide sich von der schweizerischen indessen wesentlich in Sachgebie-
ten, deren Kenntnis eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung des
Berufes in der Schweiz sei. Für die Anerkennung ihres Ausbildungsab-
schlusses habe sie daher gemäss Art. 70 der Berufsbildungsverordnung
vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die Möglichkeit, während der
kommenden sechs Monate einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.
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D.
In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin die geforderten Sprach-
kurse sowie den Anpassungslehrgang und reichte bei der Erstinstanz den
vom 26. September 2012 datierenden Qualifikationsbogen "Anpassungs-
lehrgang für Fachfrau/Fachmann Gesundheit", das Zertifikat Deutsch vom
28. August 2012 sowie Kursbestätigungen der Migros Klubschule für
Deutschkurse ein.
E.
Am 25. Oktober 2012 verfügte die Erstinstanz, das von der Beschwerde-
führerin im Jahr 1989 erworbene Diplom als "Krankenschwester-
Medizinischer Techniker" sei gleichwertig mit der schweizerischen Ausbil-
dung zur "Fachfrau Gesundheit" (Sekundarstufe II [ISCED 3C]). Die Be-
schwerdeführerin sei berechtigt, den Beruf in der Schweiz zu den glei-
chen Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/-innen des schweizeri-
schen Diploms. Die Beschwerdeführerin dürfe die Berufsbezeichnung
"Fachfrau Gesundheit" führen oder auch den Titel, auf welchen sie im
Herkunftsland Anspruch habe (unter Angabe des Herkunftslandes). Sie
sei dagegen nicht berechtigt, den entsprechenden schweizerischen Titel
zu tragen, der Personen vorbehalten sei, welche die schweizerische Aus-
bildung abgeschlossen hätten.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. November
2012 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In-
novation (SBFI, Vorinstanz). Sie beantragte sinngemäss, ihr ausländi-
sches Diplom als "Krankenschwester-Medizinischer Techniker" sei als
gleichwertig mit dem schweizerischen Abschluss der "diplomierten Pfle-
gefachfrau" anzuerkennen und begründete ihren Antrag mit ihren berufli-
chen Fähigkeiten und Erfahrungen als Pflegefachfrau sowie mit dem
dringenden betrieblichen Bedarf ihrer Arbeitgeberin an diplomiertem Pfle-
gepersonal.
G.
Am 1. Februar 2013 verfügte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde
mangels Beschwer nicht eingetreten werde. Sie führte aus, die Be-
schwerdeführerin habe den "Teilentscheid" der Erstinstanz, wonach das
ausländische Diplom der Beschwerdeführerin als "Krankenschwester-
Medizinischer Techniker" erst nach dem Absolvieren eines Anpassungs-
lehrganges als gleichwertig mit dem schweizerischen Abschluss als
"Fachfrau Gesundheit" anerkannt werden könne, nicht innert der gesetz-
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ten Frist angefochten. Ausserdem habe die Erstinstanz in ihrem Ent-
scheid vom 25. Oktober 2012 entsprechend den Angaben im "Teilent-
scheid" vom 11. Juli 2011 verfügt.
H.
Gegen diese Verfügung, deren Zustellung laut Sendungsinformation der
Post am 5. Februar 2013 erfolgte, erhob die Beschwerdeführerin am
7. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 19. November 2012 ein-
zutreten. Sie rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung mangelhaft be-
gründet habe. So gehe aus der enthaltenen Begründung nicht hervor,
weshalb die Vorinstanz von einer fehlenden Beschwer ausgehe. Die Be-
schwerdeführerin bringt weiter vor, die Verfügung der Erstinstanz vom
11. Juli 2011 sei in Ermangelung eines verbindlichen Dispositivs nicht als
Teilentscheid zu qualifizieren, sondern als Nichteintretensentscheid oder
aber als selbständig eröffnete Zwischenverfügung, welche nach Art. 46
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) durch Beschwerde gegen die Endver-
fügung anfechtbar sei, soweit sie sich auf deren Inhalt auswirke. Es fehle
der Verfügung vom 11. Juli 2011 insbesondere an einer Abweisung des
Anerkennungsgesuchs der Beschwerdeführerin als "diplomierte Kranken-
schwester/Pflegefachfrau".
I.
Die Vorinstanz liess sich am 2. Mai 2013 vernehmen und beantragt die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie
begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Teilentscheid der Erstin-
stanz nicht als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG, sondern
als Endverfügung zu qualifizieren sei, welche ein Rechtsverhältnis auf in-
stanzabschliessende Weise regle und daher innert 30 Tagen nach Erhalt
der Verfügung anzufechten gewesen wäre. Die Erstinstanz habe mit Ver-
fügung vom 11. Juli 2011 einerseits abschliessend festgestellt, dass das
Diplom der Beschwerdeführerin nicht mit dem auf der Tertiärstufe positio-
nierten schweizerischen Bildungsgang in Pflege vergleichbar sei und an-
dererseits, dass vorliegend als Vergleich für die Anerkennung die schwei-
zerische Ausbildung als gelernte "Fachfrau Gesundheit" diene.
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J.
Die Erstinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. Juni 2013 auf eine eige-
ne Stellungnahme.
K.
In ihrer Replik vom 11. Juli 2013 hält die Beschwerdeführerin vollumfäng-
lich an ihren Beschwerdebegehren fest.
L.
Mit Duplik vom 23. Juli 2013 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Begehren in der Stellungnahme vom 2. Mai 2013 und den darin sowie in
der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013 gemachten Ausfüh-
rungen fest.
M.
Die Erstinstanz reichte keine Duplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der
den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5
Abs. 2 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno-
vation (SBFI) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb
sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG), die Vertrete-
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rin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. Februar 2013 ist die Vorinstanz
nicht auf die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2012 gegen
die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Oktober 2012 erhobene Be-
schwerde eingetreten.
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht mangels
Beschwer nicht auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwer-
de eingetreten ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe ih-
ren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene
Verfügung mangelhaft begründet habe. Aus der Begründung gehe nicht
hervor, weshalb die Vorinstanz von einer fehlenden Beschwer ausgehe.
3.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom
Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver-
pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betrof-
fene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben
kann und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter-
ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2, 134 I 83 E. 4.1).
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3.1.2 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass die
Erstinstanz mit "Teilentscheid" vom 11. Juli 2011 der Beschwerdeführerin
mitgeteilt habe, deren ausländisches Diplom könne erst nach dem Absol-
vieren eines Anpassungslehrganges als gleichwertig mit dem schweizeri-
schen Abschluss als "Fachfrau Gesundheit" anerkannt werden. Diese
Verfügung sei nicht innert der gesetzten Frist angefochten worden. Mit
Verfügung vom 25. Oktober 2012 habe die Vorinstanz sodann – entspre-
chend den Angaben im vorgenannten "Teilentscheid" – das ausländische
Diplom der Beschwerdeführerin als mit dem schweizerischen Abschluss
als "Fachfrau Gesundheit" gleichwertig erklärt.
3.1.3 Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin als nicht beschwert erachtet, weil die Erstinstanz in ih-
rer Verfügung vom 25. Oktober 2012 entsprechend dem im – unange-
fochten gebliebenen – Teilentscheid vom 11. Juli 2011 in Aussicht gestell-
ten Vorgehen entschieden hat. Auch wenn die Begründung denkbar kon-
zis formuliert erscheint, vermochte sich die Beschwerdeführerin aufgrund
derselben durchaus über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesverwaltungs-
gericht weiterzuziehen. Damit hat sich die Vorinstanz auf das Entscheid-
wesentliche beschränkt und ihre Begründungspflicht rechtsgenüglich er-
füllt, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten vermag.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Verfügung der Erstin-
stanz vom 11. Juli 2011 sei mangels verbindlichem Dispositiv nicht als
Teilentscheid zu qualifizieren, sondern als Nichteintretensentscheid oder
aber als selbständig eröffnete Zwischenverfügung, welche nach Art. 46
VwVG durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden
könne, soweit sie sich auf deren Inhalt auswirke; daher sei diese Verfü-
gung im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 1. Februar 2013 mit anfechtbar.
3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen andere Zwi-
schenverfügungen (d.h., gegen andere als solche betreffend Zuständig-
keit oder Ausstandsbegehren) zulässig, wenn diese einen nicht wieder
gut zu machenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gut-
heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Anteil an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach
Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht möglich oder wurde von ihr kein Gebrauch
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gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Be-
schwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf deren
Inhalt auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
Eine Zwischenverfügung wird als Zwischenschritt im Verfahren auf dem
Weg zu einer Endverfügung erlassen. Als Teilentscheid gilt ein Entscheid,
der nur einen Teil der gestellten Rechtsbegehren behandelt, wenn diese
Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können, oder der
das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. Teilent-
scheide können wie Endentscheide selbständig angefochten werden und
müssen dies auch, ist doch eine Mitanfechtung zusammen mit dem spä-
teren Entscheid über den separat beurteilten Teil nicht zulässig (vgl. RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz.
1869 S. 490). Im Unterschied zu End- und Teilentscheiden wird mit einer
Zwischenverfügung nicht definitiv über einzelne oder alle gestellten
Rechtsbegehren entscheiden, weshalb eine Zwischenverfügung das Ver-
fahren vor einer Behörde im Gegensatz zu einer Endverfügung nicht ab-
schliesst. Sie stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg der Ver-
fahrenserledigung dar (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 45 N. 3 S. 901). Seit der Revision der Bundesrechtspflege wer-
den nebst rein prozessrechtlichen Anordnungen auch Verfügungen über
materiell-rechtliche Vorfragen, welche den Prozess nicht beenden, als
Zwischenverfügungen qualifiziert.
3.2.2 Zwar ist die Aufteilung einer Verfügung in Dispositiv und Begrün-
dung üblich, im Gegensatz zum Beschwerdeentscheid nach Art. 61
Abs. 2 VwVG ist diese Aufteilung im Gesetzestext indessen für erstin-
stanzliche Verfügungen nicht eindeutig vorgesehen. Damit ist auch eine
andere Struktur denkbar, wobei aber aus der Verfügung in jedem Fall klar
hervorgehen muss, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anord-
nung begründet (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N. 12 S. 800/801).
3.2.3 In Ihrem "Teilentscheid" vom 11. Juli 2011 legt die Erstinstanz dar,
die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung sei im Vergleich
mit der schweizerischen Bildungssystematik auf der Sekundarstufe II an-
gesiedelt, wohingegen der schweizerische Bildungsgang in Pflege sich
auf der Tertiärstufe positioniere. Als Vergleich für die Anerkennung ihres
ausländischen Abschlusses diene deshalb die schweizerische Ausbildung
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als gelernte Fachfrau Gesundheit. Dieser Ausbildung entspreche die aus-
ländische Ausbildung der Beschwerdeführerin sowohl vom Ausbildungs-
niveau wie auch von den theoretischen Inhalten.
Obwohl dieser Entscheid eine Aufteilung in Dispositiv und Begründung
vermissen lässt, geht daraus doch unmissverständlich hervor, dass die
Erstinstanz darin implizit negativ über das von der Beschwerdeführerin in
ihrem Anerkennungsgesuch vom 8. April 2011 gestellte Rechtsbegehren,
ihre ausländische Ausbildung als gleichwertig mit der schweizerischen
Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester/Pflegefachfrau anzuer-
kennen, entschieden hat. Auch die Begründung für diesen Entscheid,
nämlich dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte ausländische
Ausbildung im Vergleich mit der schweizerischen Bildungssystematik im
Gegensatz zum schweizerischen Bildungsgang in Pflege (Ausbildung zur
"dipl. Pflegefachfrau"), welcher auf der Tertiärstufe anzusiedeln ist, einer
Ausbildung der Sekundärstufe II entspricht, geht daraus unzweideutig
hervor. Daher ist nicht zu bemängeln, dass dieser Entscheid in strukturel-
ler Hinsicht keine Aufteilung in Dispositiv und Begründung aufweist.
3.2.4 Die Erstinstanz hat nach dem Vorgesagten mit ihrem Entscheid we-
der eine verfahrensrechtliche Anordnung noch eine Verfügung über eine
blosse materiell-rechtliche Vorfrage getroffen, weshalb sich ihr Entscheid
nicht als Zwischenverfügung i.S.v. Art. 46 VwVG qualifizieren lässt, wel-
che unter den Voraussetzungen von Abs. 3 dieser Bestimmung durch Be-
schwerde gegen die Endverfügung anfechtbar wäre. Auch von einem
Nichteintretensentscheid kann nicht die Rede sein, erfolgte doch eine ma-
terielle Beurteilung des von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbe-
gehrens.
Obwohl die Erstinstanz mit diesem Entscheid das Verfahren nicht im Sin-
ne einer Endverfügung formell abgeschlossen, hat sie damit, wie die Vor-
instanz zutreffend ausführt, auf instanzabschliessende Weise das von der
Beschwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren materiell beurteilt. Der
Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, welche das zu-
lässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die
Rechtsmittel nennt (vgl. Art. 35 VwVG). Ihn anzufechten hat die Be-
schwerdeführerin unterlassen, sodass er nach unbenutztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist und demnach nicht mit Be-
schwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Oktober 2012
(mit-)angefochten werden konnte. Stattdessen entschied sie sich für das
von der Erstinstanz für eine mögliche Anerkennung ihrer ausländischen
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Ausbildung als gleichwertig mit der schweizerischen Ausbildung zur
"Fachfrau Gesundheit" vorgesehene Vorgehen, welches diese in ihrem
"Teilentscheid" vom 11. Juli 2011 in Ausicht gestellt hatte: Nach erfolgrei-
cher Absolvierung des entsprechenden Anpassungslehrganges und der
geforderten Sprachkurse reichte sie der Erstinstanz den vom
26. September 2012 datierenden Qualifikationsbogen "Anpassungslehr-
gang für Fachfrau/mann Gesundheit" sowie das Zertifikat Deutsch vom
28. August 2012 sowie Kursbestätigungen der Migros Klubschule für
Deutschkurse ein, worauf letztere mit Verfügung vom 25. Oktober 2012
das von der Beschwerdeführerin 1989 erworbene Diplom als "Kranken-
schwester-Medizinischer Techniker" als gleichwertig mit der schweizeri-
schen Ausbildung zur "Fachfrau Gesundheit" (Sekundarstufe II [ISCED
3C]) anerkannte.
3.3
Nach dem Vorstehenden kann der Vorinstanz kein Vorwurf aufgrund der
Tatsache gemacht werden, dass sie im angefochtenen Entscheid man-
gels Beschwer nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
19. November 2012 eingetreten ist. Im Ergebnis erweist sich deren an
das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde vom 7. März 2013
somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf
Fr. 900.– festgesetzt und mit dem am 22. März 2013 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. November 2013