B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-123/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Thailand,
vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst, Bürgli-
strasse 11, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-123/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene, schweizerische Staatsangehörige X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) arbeitete während mehr als neun Jahre in
der Schweiz und entrichtete dementsprechend die obligatorischen Beiträ-
ge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV).
B.
Am 4. November 1984 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall. Da-
bei zog er sich eine Fraktur des Aussen- und Innenknöchels rechts, eine
Thorax- und eine Oberarmkontusion links sowie eine Commotio cerebi
zu. Die Schweizerische Unfallversicherung (nachfolgend: SUVA) kam in
der Folge für die Heilbehandlungskosten auf und entrichtete dem Be-
schwerdeführer aufgrund eines sehr protrahierten Verlaufs mit mehreren
Operationen und Komplikationen bis Ende Oktober 1993 Taggeldleistun-
gen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1993 sprach die SUVA dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 1993 gestützt auf eine Er-
werbsunfähigkeit von 20 % eine Invalidenrente zu. Nachdem die SUVA im
Einspracheentscheid vom 18. März 1994 an ihrer Verfügung vom 1. De-
zember 1993 festhielt, liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde
an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben, welches
die Beschwerde jedoch in der Folge mit Urteil vom 23. Februar 1996 ab-
wies.
C.
Am 7. Juni 1993 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-
SG act. 1). Nach umfangreicher Prüfung des Leistungsgesuches teilte die
IV-Stelle SG dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. September
1995 mit, dass ihm ab 1. Juni 1993 eine halbe und ab 1. Februar 1995
eine ganze Invalidenrente zustehen würde (IV-SG act. 53). Aus den Akten
geht hervor, dass sich dieser Entscheid auf das Gutachten von Dr. med.
A._______ vom 2. September 1995 stützte (vgl. IV-SG act. 52). Mit Ver-
fügungen vom 14. Dezember 1995 wurde der Vorbescheid vom 28. Sep-
tember 1995 unverändert bestätigt und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni
1993 eine halbe und ab 1. Februar 1995 eine ganze Invalidenrente zuge-
sprochen (vgl. IV-SG act. 56). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 1998 und
vom 18. März 2004 wurde die bisherige ganze Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 85 % bestätigt (vgl. IV-SG act. 82 und 88).
B-123/2012
Seite 3
Am 31. März 2006 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und
lebt seither in Thailand. Die Unterlagen wurden daher zuständigkeitshal-
ber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) weitergeleitet (vgl. IV-SG act. 89 und 97).
D.
Ende 2009 holte die Vorinstanz im Rahmen einer Rentenrevision einen
vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2010 ausgefüllten Fragebogen für
die IV-Rentenrevision ein (vgl. IV act. 9) und beauftragte Dr. med.
B._______ und Dr. med. C._______ mit der psychiatrischen und orthopä-
dischen Begutachtung (vgl. IV act. 30).
E.
Gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. B._______ und
Dr. med. C._______ teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vor-
bescheid vom 31. Januar 2011 mit, dass die bisher bezahlte ganze Invali-
denrente auf eine halbe Invalidenrente reduziert würde. Der gesundheitli-
che Zustand habe sich gebessert und eine Verweisungstätigkeit könne zu
40 % ausgeübt werden, was zu einer Erwerbseinbusse von 52 % führe.
Mit Schreiben vom 12. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zum Vor-
bescheid Stellung. Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 liess der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertretung eine ergänzende Einwandbegrün-
dung einreichen (vgl. IV act. 37 und 41).
Mit Verfügung vom 18. November 2011 bestätigte die Vorinstanz den
Vorbescheid vom 31. Januar 2011 und reduzierte die ganze Invalidenren-
te ab 1. Januar 2012 auf eine halbe Invalidenrente.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er
beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung liess der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich sein Gesundheits-
zustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1995 nicht we-
sentlich verbessert habe. Vielmehr habe sich die Situation am rechten
Fuss sogar noch verschlechtert. In psychischer Hinsicht würden nach wie
vor dieselben Diagnosen und Befunde erhoben wie bereits im Jahre
1995.
B-123/2012
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2012 führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ursprünglichen
Rentenzusprache in körperlicher Hinsicht in einer leichten, sitzenden oder
wechselbelastenden Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig eingestuft wor-
den sei. Im bidisziplinären Gutachten vom 15. Oktober 2010 sei diese Ar-
beitsfähigkeit in somatischer Hinsicht bestätigt worden. Die im Jahr 1995
durchgeführten psychiatrischen Begutachtungen von Dr. med. A._______
und des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons Z._______ seien in
Bezug auf die zu stellenden Diagnosen zu sehr unterschiedlichen Diag-
nosen gelangt. Der Sozialpsychiatrische Dienst habe eine Persönlich-
keitsstörung mit depressiven, narzisstischen und querulatorischen Zügen,
Dr. med. A._______ hingegen eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung rechter Fuss und Unterschenkel und eine undifferenzierte Somatisie-
rungsstörung diagnostiziert. Beide Gutachter hätten den Beschwerdefüh-
rer aus psychischen Gründen als hochgradig arbeitsunfähig eingestuft.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im Rahmen des
SUVA-Verfahrens das Gutachten des Sozialspsychiatrischen Dienstes in
seinem Urteil vom 23. Februar 1996 als schlüssig und voll beweiskräftig
erachtet. Im bidisziplinären Gutachten vom 15. Oktober 2010 habe der
Psychiater Dr. med. B._______ alle früher bereits gestellten Diagnosen
wie anhaltende somatoforme Schmerzstörung, kombinierte Persönlich-
keitsstörung, Status nach depressiven Episoden und somatoforme auto-
nome Funktionsstörung bestätigt. Gleichzeitig habe er jedoch eine deutli-
che globale Besserung des psychischen Gesundheitszustandes festge-
stellt und festgehalten, dass die Depression remittiert, die Persönlich-
keitsstörung gut kompensiert und keine relevante Komorbidität mehr vor-
handen sei. Der ärztliche Dienst habe gestützt auf die bidisziplinäre Be-
gutachtung ebenfalls festgehalten, dass eine Verbesserung der psychi-
schen Leistungsfähigkeit unzweifelhaft sei.
H.
In seiner Replik vom 2. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer unter Ver-
weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführen, dass es am
rechtlich erforderlichen Beweiswert mangle, wenn sich die von einer frü-
heren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspreche, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszu-
standes stattgefunden habe. Dr. med. B._______ habe bloss in einem
kurzen Abschnitt seines Gutachtens zur Verbesserung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers Stellung genommen. Zudem habe der
Beschwerdeführer nicht wegen einer allfällig bei ihm bestehenden Per-
B-123/2012
Seite 5
sönlichkeitsstörung mit depressiven narzisstischen und querulatorischen
Zügen eine Rente der Invalidenversicherung erhalten, sondern wegen der
bei ihm bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung am
rechten Fuss und Unterschenkel und einer undifferenzierten Somatisie-
rungsstörung betreffend Magen-Darm-Störungen, Kopfbeschwerden,
Rückenbeschwerden, Körpertemperatur-Störung, verschiedene Über-
empfindlichkeiten und Unverträglichkeiten, wahrscheinlich auch wegen
Hauterscheinungen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei
keineswegs ausgewiesen, da das bidisziplinäre Gutachten nach wie vor
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hinsichtlich der Be-
schwerden am rechten Fuss und Unterschenkel sowie eine somatoforme
autonome Funktionsstörung zumindest bezogen auf den unteren
Gastrointestinaltrakt attestiere. Am rentenbegründenden Gesundheitszu-
stand habe sich daher nichts geändert.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 10. Mai 2012 an ihren Anträgen
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
B-123/2012
Seite 6
stimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 18. November 2011. Der Beschwerdeführer hat
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat
der angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
B-123/2012
Seite 7
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thai-
land. Mangels einschlägiger staatsvertraglicher Vereinbarungen mit Thai-
land richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung im Prinzip sowohl in materiell-
rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizeri-
schem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie
der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2011 in Kraft
standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung fin-
det vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnah-
menpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659]).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete
B-123/2012
Seite 8
ganze Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades auf eine
halbe Invalidenrente reduziert hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter
Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt
und gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer in-
validisierenden psychischen Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somato-
formen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) ge-
stellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati-
onssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4,
130 V 396). Das Bundesgericht statuierte mit BGE 130 V 352 die Vermu-
tung, dass somatoforme Schmerzstörungen keine hinreichende Basis für
die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
und mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behin-
dern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ma-
chen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang
mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiede-
B-123/2012
Seite 9
ner Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massge-
bend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische
körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
gerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulan-
ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti-
schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je
mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen-
den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus-
setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewis-
se Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern oh-
ne nachweisbare organische Grundlage gehören (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Bei anhaltenden somato-
formen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese
wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte
verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Dabei ist zu differenzie-
ren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und
insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind,
liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und
soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psy-
chischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesund-
heitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhän-
gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver-
schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken
(Urteile BGer 9C_ 830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom
13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
B-123/2012
Seite 10
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen.
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V
135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet
für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
B-123/2012
Seite 11
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
4.6
4.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo-
nate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a
Abs. IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zwei-
ten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 Bst.
a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.6.2 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächli-
chen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere
Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3;
1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in
B-123/2012
Seite 12
seiner älteren Rechtsprechung jeweils festgehalten, dass ein Revisions-
grund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41
IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewie-
sen sein muss (z.B. Urteil EVG I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Die Revisionsbestimmungen dürfen nicht als Grund-
lage für eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs ver-
standen werden (RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtli-
che Grundfigur namentlich von Invalidenrevisionen, in: René Schaffhau-
ser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der So-
zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371
E. 4). Ob eine tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisions-
rechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit
Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person
einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2
mit Hinweis).
4.6.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (Referenzzeit-
punkt, BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.6.4 Im vorliegenden Fall wurde eine materielle Abklärung im Rahmen
der ursprünglichen Rentenzusprechung durchgeführt, weshalb die Verfü-
gung vom 14. Dezember 1995 den Ausgangszeitpunkt begründet. Die
angefochtene Verfügung vom 18. November 2011, welche aufgrund des
im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erging, begründet
den Referenzzeitpunkt.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand sowie die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Rentenentscheid
vom 14. Dezember 1995 und dem Erlass der hier streitigen Verfügung
vom 18. November 2011 insoweit gebessert hat, dass die Reduktion der
B-123/2012
Seite 13
Invalidenrente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V
108, BGE 130 V 71).
5.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Dezember
1995 geht aus den Akten hervor, dass sich die IV-Stelle SG für die Beur-
teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in somati-
scher Hinsicht insbesondere auf den Kreisärztlichen Untersuchungsbe-
richt der SUVA von Dr. med. D._______ vom 10. Mai 1993 (vgl. IV-SG
act. 7), das Gutachten von Dr. med. E._______, Spital F._______, vom 2.
Mai 1995 (vgl. IV-SG act. 42), die Arztberichte von Dr. med. G._______
und Dr. med. H._______ vom 20. Juni 1995 und 7. Juli 1995 sowie in
psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. A._______ vom
2. September 1995 (vgl. IV-SG act. 51) stützte.
Zu Unrecht geht die Vorinstanz davon aus, dass in psychiatrischer Hin-
sicht bei der Rentenzusprechung auch auf das Gutachten des sozialpsy-
chologischen Dienstes vom 19. Oktober 1995 abgestellt wurde, welches
im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens vom Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen in Auftrag gegeben wurde. Dieses Gutachten lag
der IV-Stelle SG beim Erlass des Vorbescheides am 28. September 1995
noch gar nicht vor. Mit Verfügung vom 14. Dezember 1995 wurde der
Vorbescheid vom 28. September 1995 unverändert bestätigt, ohne dass
vorher noch das Gutachten des sozialpsychologischen Dienstes beigezo-
gen wurde.
5.1.1 Der SUVA-Arzt Dr. med. D._______ führte in seinem Kreisärztlicher
Untersuchungsbericht vom 10. Mai 1993 aus, dass radiologisch gegen-
über früheren Untersuchungen keine Befundverschlimmerung bestehe.
Auch sei die Beweglichkeit des OSG kaum reduziert. Das von Dr. med.
G._______ diagnostizierte mikrobiell-parasitäres Unterschenkel-Ekzem
rechts sei wahrscheinlich auf die Operationsnarbe am Aussenknöchel
resp. auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Ein Gelenkerguss sei nicht ob-
jektiviert worden. Das Fach der Peronealsehne sei narbig-entzündlich
verändert.
Nachdem dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen im Früh-
jahr 1992 gekündigt worden sei, sei es zu einem Rückfall gekommen,
wobei man sich dann leider zum operativen Vorgehen entschlossen habe:
Am 10. Juni 1992 sei eine Narbenkorrektur und Knochenglättung am
Aussenknöchel, am 18. Dezember 1992 eine Abschleifung der veränder-
ten Haut sowie dermal overgraft mit Spalthaut vom rechten Oberschenkel
B-123/2012
Seite 14
durchgeführt worden. Nicht unerwartet sei auch nach dem zweiten Eingriff
keine Tendenz zur Besserung vorhanden gewesen, zumal ja auch keine
neue Arbeitsstelle vorhanden gewesen sei. Bei der heutigen Untersu-
chung knapp 5 Monate nach dem letzten Eingriff falle vor allem die psy-
chische Komponente auf. Der Beschwerdeführer sei völlig darauf fixiert
schwerstgeschädigt zu sein. Die Situation am lateralen Knöchel sei alles
andere als schlecht. Eigenartig sei das Kleben einer Telfagaze und ei-
genartig seien ganz oberflächliche frische Blutpunkte. Einen Artefakt kön-
ne in keiner Weise ausgeschlossen werden. Die Gelenksituation des
OSG sei gleich wie früher, wobei die Untersuchung durch Abwehr des
Beschwerdeführers beeinträchtigt sei. Eine Störung der Trophik liege
nicht vor, ebenso auch kein Sudeck. In der Umgebung bestünden auch
keine ekzematösen Effloreszenzen. Die arterielle und venöse Zirkulation
sei in Ordnung. Die Diskrepanzen würden im Laufe der Jahre immer
grösser. Die Hauptproblematik liege seines Erachtens jetzt im psychiatri-
schen Bereich. Eine sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu-
mutbarerweise den ganzen Tag durchführen. Er habe längere Zeit am
Computer gearbeitet, diese Tätigkeit könne er vollumfänglich verrichten
(vgl. IV-SG act. 7).
5.1.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin, Spital F._______,
stellte in seinem Gutachten vom 2. Mai 1995 folgende Diagnosen:
– OSG-Schmerzen rechts
– Status nach Bimalleolarfraktur 4.11.84 mit offener Reposition und
Osteosynthese
– Status nach Metallentfernung 9.5.85
– Status nach Peronealsehnen-Luxationskorrektur nach Kelly 7.1.86
– Status nach Schraubenentfernung, Revision der retromalleolären
Sehnenfächer und Vertiefung des Sehnenkanals 7.4.87
– Trophische Hautstörungen rechts Knöchel lateral mit chronisch rezidivieren-
dem numulär-parasitärem Ekzem, Status Narbenexzesion 10.6.92, Status
nach dermalen over Graft mit Haut aus rechtem Oberschenkel 18.12.92
– Verdacht auf Aggravation
– Corona Phlebectatica beide Füsse
– Rezidivierende Ekzeme Unterschenkel beidseits, Hände beidseits und
Stamm
– Rhinitis allergica, Urticaria auf Pollen und Daunenfedern, Überempfindlichkeit
auf Hausstaubmilben
– Nikotinabusus 8,5 pack years
– Hallux valgus rechts, Hammerzehe II rechts, Status nach Hammerzehen-
und Hallux-Operation beidseits 1979
B-123/2012
Seite 15
– Beinkrämpfe beidseits unklarer Genese
– Durchfallneigung, Status nach Polypektomie Colon descendens 15.9.92
– Unverträglichkeit auf verschiedene Speisen und Medikamente
– Status nach Nabelhernien-Operation
– Spondylogenes Syndrom lumbal ohne radikuläre Irritation.
Gemäss dem Gutachter Dr. med. E._______ sei die Ursache der subjek-
tiven Invalidisierung wegen Schmerzen im oberen Sprunggelenk rechts
unklar. Objektiv liege einerseits ein Zustand nach Bimalleolarfraktur mit
Osteosynthese, mit Korrektur einer Peronealsehnenluxation und mit Me-
tallentfernung vor. Diesbezüglich seien eine Arthroseentwicklung und ein
Sudeck ausgeschlossen. Andererseits liege eine chronische rezidivieren-
de ekzematöse Dermatose lokal vor, welche in keinem gesicherten Zu-
sammenhang mit dem traumatischen Geschehen und der operativen
Massnahmen lokal stehe. Ein solcher Zusammenhang sei aber nicht
ausgeschlossen. Drittens bestünden Angaben über lokale Hyperästhe-
sien im lateralen Narbenbereich, die auch bei ekzemfreien Intervallen be-
stünden und somit nicht mit dem Ekzem im Zusammenhang stünden.
Die Schmerzen seien in diesem Ausmass nicht erklärbar. Der rechte Fuss
werde nach Angabe und nach Verhalten im Spital chronisch geschont. In
diesem Zusammenhang und angesichts einer Quasi-Vollinvalidität im täg-
lichen Leben erstaune die gegenüber dem gesunden Fuss nur minim
verminderten Fusssohlenverschwielungen. Der Begutachter äussert den
Eindruck, dass möglicherweise im Rahmen einer pathologischen
Schmerzverarbeitung unbewusst eine Aggravation vorliege. Es wäre des-
halb bezüglich der Psyche eine fachpsychiatrische psychotherapeutische
Behandlung zur Beeinflussung der Schmerzverarbeitung erstrebenswert.
Eine solche Therapie könne selbstverständlich keinen Erfolg garantieren,
Voraussetzung sei unabdingbar ein Einverständnis des Beschwerdefüh-
rers dazu. Unabhängig von diesem Eindruck bestehe objektiv aufgrund
des beim Trauma und der operativen Versorgung des rechten Knöchels
vorstellbar aufgetretenen und vorstellbar persistierenden Beschwerden
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % für körperli-
ches Arbeiten mit mehrheitlich Gehen und mit Bedarf zum Tragen aus-
schliesslich von hohen Arbeitsschuhen. Für körperliche Arbeiten mit ab-
wechselnd stehenden und sitzenden Tätigkeiten, ausgeführt in Halbschu-
hen und Lastentragen bis maximal 20 Kilogramm bestehe keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit.
B-123/2012
Seite 16
5.1.3 In seinem Arztbericht vom 20. Juni 1995 hielt Dr. med. G._______,
Facharzt für Dermatologie und Venereologie, fest, dass beim Beschwer-
deführer aus dermatologischer Sicht keine Gründe für eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Schwierigkeiten mit dem Haut-
transplantat müssten als Folgen des primären Trauma und der nachfol-
genden operativen Eingriffe im Bereiche des Sprunggelenkes angesehen
werden und seien somit dem chirurgischen resp. posttraumatischen
Grundproblem zuzuordnen (vgl. IV-SG act. 45).
5.1.4 Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem
Arztbericht vom 7. Juli 1995 folgende Diagnosen:
– Chronisch rezidivierendes nummulares Ekzem
– Status nach Narbenkorrektur (Abschleifung der veränderten Haut sowie
Dermal overgraft am 18. Dezember 1992)
– Status nach Narbenkorrektur und Knochenglättung am 10. Juni 1992
– Status nach Bi-Malleolarfraktur am rechten Malleolus lateralis 1984
– Status nach zweimaliger Operation zur Rekonstruktion des Peronealsehnen-
faches am rechten Unterschenkel (1985 und 1986)
– Schwerste psychische Überlagerung bei deutlicher Fehlentwicklung
Der Beschwerdeführer leide unter unverändert wechselnden Beschwer-
den im Bereich des betroffenen Unterschenkels. Die Hautverhältnisse
seien stark wechselnd, allerdings gegenüber früher doch eher besser. In
den letzten Monaten bestehe eine allgemein deutlich reduzierte psychi-
sche Verfassung mit grosser Nervosität, Schlaflosigkeit, Tendenz zu
Durchfallen ohne eindeutiges Substrat, Mutlosigkeit und zunehmende
Verzweiflung bei finanziellen Schwierigkeiten (vgl. IV act. 47).
5.1.5 Im Gutachten vom 2. September 1995 führte Dr. med. A._______
aus, dass sich Lebenssituation und Befinden des Beschwerdeführers
durch den Unfall und dessen Folgen radikal geändert hätten. Lebenszu-
friedenheit, soziale Orientierung und Lebensorientierung hätten sich ganz
entscheidend verschlechtert. Der Beschwerdeführer fühle sich heute ge-
hemmter. Er sei innerlich entscheidend erregbarer und aggressiver. Die
frühere positive Beanspruchung habe sich ganz in eine negative starke
Beanspruchung gewandelt. Die körperlichen Beschwerden hätten sich
laut dem Beschwerdeführer vervierfacht. Die Gesundheitssorgen hätten
beinahe das mögliche Maximum angenommen. Interessanterweise wür-
den nach Einschätzung des Beschwerdeführers die Schmerzen im rech-
ten Fuss/Bein nur 30 % der körperlichen Beschwerden ausmachen, die
anderen 70 % würden sich auf Magen-Darmbeschwerden, Kopfschmer-
B-123/2012
Seite 17
zen, Hautaffektion, Rücken- und Schulterbeschwerden und Veränderun-
gen des Temperatursinns verteilen. Die Phase nach dem Verlust der Ar-
beit im Jahre 1992 bis heute habe eine sukzessive Verschlimmerung auf
somatischer, seelischer und sozialer Ebene mit sich gebracht. Durch die-
se Situationsverschlimmerung seien die Pläne des Beschwerdeführers
hinsichtlich Weiterausbildung im Gastronomiebereich überrollt worden.
Der Beschwerdeführer sei zunehmend in die soziale Isolation geraten. Er
halte sich grösstenteils in seiner Wohnung auf.
Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer einen deprimierten,
besorgten, angespannten, dysphorischen, unzufriedenen, sozial verunsi-
cherten, innerlich aggressionsgeladenen, stark belasteten und emotions-
vollen Eindruck mache. Aus dieser Verfassung heraus habe der Be-
schwerdeführer sich zu Beginn des Gespräches nicht gescheut, all sei-
nen Bedenken, Enttäuschungen, Unzufriedenheiten und Kritiken Aus-
druck zu geben. Als er dann die Exploration strukturiert habe und durch
seine Fragestellungen emotional neutralisierte, sei der Beschwerdeführer
deutlich ruhiger, entspannter, sachlicher und ausgewogener geworden.
Eine Aggravation oder gar Simulation könne beim Beschwerdeführer
ausgeschlossen werden.
Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung rechter Fuss und Unterschenkel (ICD-10:
F 45.4) sowie undifferenzierte Somatisierungsstörungen (ICD-10: F 45.1).
Darunter würden die seit etwa fünf Jahren in wechselnder Mischung und
wechselndem Ausmass bestehenden Beschwerden und Symptome wie
Magen-Darmstörung, Kopfbeschwerden, Rückenbeschwerden, Körper-
temperaturstörungen, verschiedene Überempfindlichkeiten und Unver-
träglichkeiten und Hauterscheinungen fallen. Er erachtete den Beschwer-
deführer für die Zeit von 1. Juni 1992 bis 31. Oktober 1994 für 55 % und
ab 1. November 1994 bis auf weiteres 85 % arbeitsunfähig. Den Sprung
von 55 % auf 85 % per 1. November 1994 begründete der Gutachter da-
mit, dass der Beschwerdeführer sich vorher noch so gefühlt und geglaubt
habe, als Gastronom eine Weiterbildung absolvieren zu können. Auf die-
ses Datum hin sei dann gleichsam ein Absturz im Befinden erfolgt. Der
Hausarzt des Beschwerdeführers spreche einige Zeit später mit Recht
von einer "schweren psychischen Überforderung".
Für die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (etwa im
Sinne einer Unfallneurose) oder einer hypochondrischen Störung reichten
B-123/2012
Seite 18
die Befunde beim Beschwerdeführer nicht aus. Auch das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung schloss der Gutachter explizit aus.
5.2 Für die neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf das bidis-
ziplinäre Gutachten von Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______
vom 15. Oktober 2010.
5.2.1 Dr. med. C._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, diagnos-
tizierte beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht folgende Diagno-
sen:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Leichte bis mittelgradige posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei
– Status nach Bimalleolarfraktur Typ A rechts am 4.11.84
– Status nach Schraubenosteosynthese des medialen Malleolus rechts
und Zuggurtungsosteosynthese des lateralen Malleolus am 4.11.84
– Status nach Metallentfernung am 9.05.85 und 7.04.87
– Status nach Subluxation der Peronealsehne rechts, operiert nach
Kelly am 7.01.86 und Tenolyse am 7.04.87
– Status nach Narbenexzision mit Glättung des Malleolus lateralis am
10.06.92 und dermal overgrafting wegen fehlender Hautpolsterung
am 18.12.92
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Status nach OP Varikosis beidseits ca. 2000 bei tubulärer Stammvarkosis
mit diskreter Seitenastvarikosis
– Beinkrämpfe beidseits unklarer Genese
– Durchfallneigung, Status nach Polypektomie am 15.09.92
– Unverträglichkeit auf verschiedene Speisen und Medikamente
– Status nach OP Hallux und Hammerzehe II beidseits 1979, Revision Hallux
valgus rechts und Hammerzehe II rechts
– Status nach mikrobakteriell-parasitärem Ekzem an beiden Unterschenkeln
– Status nach Nervenrevision Grosszehe links ca. 1995
Dr. med. C._______ führte des Weiteren aus, dass beim Beschwerdefüh-
rer eine massive Aggravation auffalle. Der Beschwerdeführer sei von or-
thopädischer Seite her in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne
längeres Stehen und ohne längere Gehstrecken ganztags vollschichtig
einsetzbar. Eine wesentliche Einschränkung des Rendements könne in
B-123/2012
Seite 19
einer solchen Tätigkeit nicht begründet werden. Diese Einschätzung der
orthopädischen Arbeitsfähigkeit gelte ab 1993.
5.2.2 Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
attestierte beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht folgende
Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
– Kombinierte narzisstische, zwanghafte und kränkbare Persönlichkeitsstörung
(F 60.8)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Status nach depressiven Episoden, gegenwärtig remittiert (F 33.4)
– Somatoforme, autonome Funktionsstörung (unterer Gastrointestinaltrakt /
F 45.3)
Der Beschwerdeführer klage über Krämpfe im Vorderfuss mit Ausstrah-
lungen ins Knie, Schlafstörungen und Fussschmerzen. Des Weiteren kla-
ge er über Magenprobleme mit Krämpfen nach dem Essen, Nahrungsmit-
telunverträglichkeiten und Stuhlunregelmässigkeiten nach fettigem Es-
sen.
Rein phänomenologisch müsse eine anhaltende somatoforme Schmerz-
störung angenommen werden, da die Beschwerden von Seiten der Or-
thopädie nicht vollumfänglich erklärt werden könnten. Auch aufgrund der
medizinischen Biographieentwicklung, der langen Dauer und dem protra-
hierten Verlauf nach dem Unfall im Jahr 1984 sei eine psychogene
Schmerzfehlverarbeitung anzunehmen.
Das Vorliegen einer psychisch ausgewiesenen mitwirkenden Komorbidität
von erheblicher Schwere, Ausprägung, Intensität und Dauer fehle. Andere
qualifizierte, mit gewisser Intensität, Ausprägung und Dauer erfüllte Krite-
rien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen oder ein mehrjähri-
ger Verlauf bei unverändert oder progredientem Krankheitsverlauf ohne
längerfristige Remission kann beim Beschwerdeführer am ehesten, zu-
mindest teilweise bejaht werden. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens liege gesichert nicht vor. Der Umstand von unbefriedigenden
Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführten Behandlungs-
bemühungen (auch mit therapeutisch verschiedenen Behandlungsansät-
zen) und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Mo-
B-123/2012
Seite 20
tivation und Eigenanstrengung der versicherten Person liege nicht vor.
Psychologisch seien noch gar keine Therapien durchgeführt worden. Von
Seiten der Schmerzfehlverarbeitung könne demnach eine Unzumutbar-
keit der Schmerzüberwindung nicht angenommen werden.
6.
Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in
somatischer Hinsicht wie bereits anlässlich der Rentenfestsetzung im
Jahr 1995 eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit gewissen Einschränkun-
gen attestiert wird. Diesbezüglich hat sich daher keine wesentliche Ände-
rung ergeben. Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ geht in seiner Stellung-
nahme vom 30. November 2010 zu Recht davon aus, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund psychiatrischen Tatsachen eine Invalidenrente
zugesprochen worden ist (vgl. IV act. 33). Anlässlich der Rentenfestset-
zung im Jahr 1995 wurde beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hin-
sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD:10 F45.4) und
eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD:10 F45.1) diagnosti-
ziert. Bei der aktuellen psychiatrischen Beurteilung fällt auf, dass Dr. med.
B._______ nach wie vor von einer somatoformen Schmerzstörung
(F45.4) ausgeht. In Abweichung von Dr. med. A._______ attestiert er dem
Beschwerdeführer statt einer undifferenzierten Somatisierungsstörung
(F45.1) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (unterer Gastroin-
testinaltrakt, F45.3) und geht überdies noch von einer kombinierten, nar-
zisstischen, zwanghaften und kränkbaren Persönlichkeitsstörung (F60.8)
sowie einem Status nach depressiver Episoden, gegenwärtig remittiert
(F33.4), aus. Abweichend von der Einschätzung von Dr. med. A._______
geht Dr. med. B._______ heute davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei in ei-
ner angepassten Tätigkeit nur noch im Rahmen von 40 % eingeschränkt.
Er begründet dies damit, dass sich depressive Anteile nicht mehr finden
würden. Die Querulanz sei moderater und nicht mehr gewichtig vorhan-
den. Die Kränkungsreaktion könne nicht mehr nachgewiesen werden. Die
weiteren psychiatrischen Diagnosen wie die narzisstische Persönlich-
keitsstörung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung bestünden immer
noch. Diese Diagnosen würden den Beschwerdeführer jedoch nicht daran
hindern, einer gewinnbringenden Tätigkeit mit einer Verminderung des
Rendements von 40 % nachzugehen.
Die Ausführungen von Dr. med. B._______ vermögen nicht zu überzeu-
gen, denn die ursprüngliche Invalidenrente wurde nicht – wie von ihm an-
genommen – aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdefüh-
rers zugesprochen. Wie bereits dargelegt, ist bei der Rentenfestsetzung
B-123/2012
Seite 21
nicht auf das Gutachten des sozialpsychologischen Dienstes vom 19. Ok-
tober 1995 abgestellt worden, wonach dem Beschwerdeführer eine Per-
sönlichkeitsstörung mit depressiven, narzisstischen und querulatorischen
Zügen attestiert worden ist (vgl. hiervor E. 5.1).
Das für die ursprüngliche Rentenfestsetzung massgebende Gutachten
von Dr. med. A._______ schloss eine Komorbidität im Sinne einer psychi-
schen Affektion in Form einer Verhaltensstörung, einer Depression sowie
einer Persönlichkeitsstörung aus (vgl. IV-SG act. 51 S. 8 und 10).
Aus der Auffassung des Gutachters Dr. med. B._______ und des RAD-
Arztes Dr. med. I._______, wonach beim Beschwerdeführer keine de-
pressive Entwicklung mehr angenommen werden könne und sich bei ihm
keine depressiven Anteile mehr finden würden, jedoch nach wie vor eine
Persönlichkeitsstörung vorliege würde, kann keine Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes abgeleitet werden, da Dr. med. A._______ in seinem
Gutachten vom 2. September 1995 weder eine Depression noch eine
Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Auffallend ist überdies, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B._______
nach wie vor im Wesentlichen über dieselben Beschwerden wie bereits
im Jahre 1995 klagte: Krämpfe im Vorderfuss mit Ausstrahlung ins Knie,
Schlafstörungen und Fussschmerzen, Magenprobleme mit Krämpfen
beim Essen, Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Stuhlunregelmässig-
keiten nach fettigem Essen (vgl. IV-SG act. 30 S. 18 und IV-SG act. 51 S.
10 und 11).
Aus den dargelegten Gründen haben sich seit 1995 in medizinischer Hin-
sicht nicht die tatsächlichen Verhältnisse geändert, sondern es liegt eine
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit
vor. Da auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich sind – und von
der Verwaltung auch nicht geltend gemacht werden – fällt eine Herabset-
zung der Rente aufgrund von Art. 17 Abs. 1 ATSG somit ausser Betracht.
7.
7.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann
die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent-
scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Vorausset-
zungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,
B-123/2012
Seite 22
wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt
sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom Gericht festgestellt, so
kann es den auf Art. 17 ATSG gestützten Revisionsentscheid der Verwal-
tung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2;
Urteil BGer 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).
7.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Kor-
rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter Einschluss
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil
BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c;
Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr.
21, E. 1.2). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünf-
tiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger
Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Bei Ren-
ten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die
Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufwei-
sende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt namentlich bei der Beur-
teilung der Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die Annahme einer zwei-
fellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetä-
tigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund
der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifel-
loser Unrichtigkeit aus (Urteil BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1
mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei auch die zu diesem Zeit-
punkt geltende Verwaltungs- und Gerichtspraxis (BGE 117 V 8 E. 2c; Ur-
teil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 21,
E. 1.2).
7.3 Nach der seit BGE 130 V 352 gültigen Rechtsprechung, wonach von
der Vermutung auszugehen ist, dass eine an einer anhaltenden somato-
formen Schmerzstörung leidende Person mit zumutbarer Willensanstren-
gung trotz ihrer Schmerzen eine zumutbare Tätigkeit ausüben kann, wäre
die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig. Vorliegend wurde
weder eine Komorbidität von erheblicher Schwere noch das Vorliegen
anderer Faktoren, welche nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit der somatoformen Störung bewirken
könnten, ausgewiesen. Diese Rechtsprechung kann indessen nicht zur
Begründung einer zweifellosen Unrichtigkeit der am 14. Dezember 1995
erlassenen Verfügung herangezogen werden, weil der entsprechende
Leitentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erst 2004, mit-
hin einige Jahre nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung, gefällt
B-123/2012
Seite 23
wurde (vgl. Urteil BGer I 138/07 vom 25. Juni 2007, publiziert in SVR
2008 IV Nr. 5, Urteil BGer I 901/06 vom 23. November 2007 E. 4).
7.4 Im Rahmen der Rentenfestsetzung wurde wie bereits dargelegt in
psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. A._______ ab-
gestellt. Es geht nun nicht darum zu prüfen, ob die IV-Stelle SG im Jahr
1995 diesem Gutachten zu Recht volle Beweiskraft zugemessen hat,
sondern ob das Abstellen auf dieses Gutachten die rentenzusprechende
Verfügung als zweifellos unrichtig erscheinen lässt. Massgebend ist dem-
nach, ob das Zusprechen einer Rente aufgrund der Diagnose einer an-
haltenden somatoformen Schmerzstörung mit der damals geltenden Pra-
xis im Widerspruch stand und – aus damaliger Sicht – als zweifellos un-
richtig zu qualifizieren ist. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Vor dem Jahr
2000 gab es noch keine besondere Rechtsprechung zur Beurteilung von
Leistungsgesuchen bei einer somatoformen Schmerzstörung (VGL. BRUN-
NER/BIRKHÄUSER, Somatoforme Schmerzstörung – Gedanken zur Recht-
sprechung und der Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die
Rentenrevision, Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2007 S. 169 ff., S.
175). Auch in der bis Ende Dezember 1999 in Kraft gewesenen Weglei-
tung über Invalidität und Hilflosigkeit [WIH] des Bundesamtes für Sozial-
versicherung (BSV) finden sich keine Hinweise zur Beurteilung von
Schmerzstörungen (vgl. Rz. 1001 ff.). Aus damaliger Sicht kann das psy-
chiatrische Gutachten deshalb nicht als offensichtlich ungenügend qualifi-
ziert werden. Dass die Verwaltung darauf abgestellt hat, lässt ihren Ent-
scheid demnach nicht als zweifellos unrichtig erscheinen.
7.5 Die von der Vorinstanz unter dem Titel der Revision vorgenommene
Herabsetzung der Invalidenrente lässt sich nach dem Gesagten auch
nicht mit einer substituierten Begründung der Wiedererwägung bestäti-
gen.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob ausnahmsweise eine Anpassung an eine geän-
derte Gerichts- und Verwaltungspraxis zulässig ist.
Dabei gilt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung am 18. Novem-
ber 2011 erlassen wurde, weshalb in materiellrechtlicher Hinsicht die Be-
stimmungen der 5. IV-Revision anwendbar sind. Noch keine Anwendung
findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision, wonach Renten, die bei pathogenetisch-
B-123/2012
Seite 24
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage gesprochen wurden, in Anwendung der Schluss-
bestimmung herabgesetzt oder aufgehoben werden können, wenn den
Rentenbezügern aus objektiver Sicht eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist,
auch wenn kein Revisionstatbestand nach Art. 17 ATSG vorliegt.
8.2 In BGE 135 V 201 hält das Bundesgericht an der bisherigen Praxis
fest, dass eine geänderte Gerichts- und Verwaltungspraxis im Prinzip kei-
nen Anlass dafür bilde, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen
Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber aus-
nahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wir-
kung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen
Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Ver-
stoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte
Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe
Zahl von Versicherten beibehalten würde. Die Rechtsprechung hat bisher
einen Eingriff in ein Dauerrechtsverhältnis zu Lasten einer versicherten
Person gestützt auf eine neue Rechtspraxis nur zugelassen, wenn es be-
sonders krasse, stossende Leistungszusprachen zu korrigieren galt (vgl.
BGE 135 V 201 E. 6.1.1 ff. [mit Verweis auf BGE 112 V 387 und weiteren
Hinweisen], bestätigt in BGE 135 V 215 E. 5.1.1). Das Bundesgericht
fährt in BGE 135 V 201 E. 6.4 und 7 (bestätigt in BGE 135 V 215 E. 6)
fort, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die neu in BGE 130 V 352 entwickelte
Praxis zur somatoformen Schmerzstörung auf alle rechtskräftig festgeleg-
ten Dauerleistungen anzuwenden, und laufende Renten, welche zu ei-
nem früheren Zeitpunkt versicherten Personen zugesprochen wurden, die
an einer somatoformen Schmerzstörung leiden, herabzusetzen oder auf-
zuheben.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass bis Ende 2011 die Schmerz-
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass
bildet, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspra-
xis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt
mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden. Im vorlie-
genden Fall entfällt daher die Möglichkeit, die langjährige Rente an die
geänderte Praxis anzupassen.
9.
B-123/2012
Seite 25
9.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Novem-
ber 2011 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2012 wei-
terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
9.2 Überdies gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz es im vorliegenden Fall
auch unterlassen hat, vorfrageweise zu prüfen, ob Eingliederungsmass-
nahmen erforderlich sind, bevor sie über die Rentenherabsetzung im
Rahmen der Revision verfügt hat; dies wäre namentlich vor der Herab-
setzung der Invalidenrente des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung bereits seit mehr als 15 Jahre eine Invaliden-
rente bezogen hatte, erforderlich gewesen (Urteil BGer 9C_228/2010
vom 26. April 2011, Präzisierung der Rechtsprechung gemäss Urteil BGer
9C_163/2010 vom 25. März 2011).
10.
10.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-
dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die
anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote
vom 30. November 2012 den Zeitaufwand auf 10,5 Stunden beziffert und
Fr. 26.– Barauslagen geltend gemacht. Der vorliegend notwendige Zeit-
aufwand ist mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– zu veranschlagen,
weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'126.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. Novem-
ber 2011 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
B-123/2012
Seite 26
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'126.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Januar 2013