B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Geschäfts-Nr. B-1249/2017
stm/bca/lii
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
armasuisse Immobilien,
Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern,
Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Thun, Gesamtsanierung
Mannschaftskaserne I, BKP 244 Lüftungsanlagen
(Meldungsnummer 952817; Projekt-ID 147892),
B-1249/2017
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 15. November 2016 schrieb die armasuisse (hiernach: Vergabestelle)
auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche
Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "Thun, Ge-
samtsanierung Mannschaftskaserne I" das 3. Submissionspaket als Bau-
auftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 941139; Projekt-ID
147892), zu welchem unter anderem als Beschaffungs-Nr. 5 die Baukos-
tenplannummer (BKP) 244 Lüftungsanlagen gehört. Eine Gesamtsanie-
rung des Gebäudes sei zwingend notwendig. Zugleich gelte das Kasernen-
gebäude als nationales Baudenkmal, was zu entsprechend hohen denk-
malpflegerischen Anforderungen führe. Schliesslich sei die Kaserne an die
aktuellen Bedürfnisse der Truppe anzupassen, damit sie auch künftig als
Truppenkaserne genutzt werden könne (Ziffer 2.6 der Ausschreibung).
B.
Innert der gesetzten Frist bis zum 27. Dezember 2016 zur Einreichung der
Angebote sind total neun Offerten bei der Vergabestelle eingegangen, da-
runter die Angebote der X._______, und der Y._______.
C.
Im Anschluss an die Offertöffnung vom 3. Januar 2017 wurde der Be-
schwerdeführerin am 10. Januar 2017 seitens der die Vergabestelle unter-
stützenden [Planerin] A._______ im Rahmen der Offertbereinigung Gele-
genheit gegeben, ihr Angebot zu vervollständigen. Dabei wurde die Anbie-
terin insbesondere darauf hingewiesen, dass zu „ihrem Unternehmer-An-
gebot der Monobloc’s Fabr. Trox“ die Daten benötigt werden. Für die ent-
sprechende Ergänzung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum
11. Januar 2017 um 18.00 Uhr eingeräumt. Die geforderten Ergänzungen
wurden von der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 um 16.36 Uhr
nachgeliefert.
D.
Am 6. Februar 2017 publizierte die Vergabestelle den Zuschlagsentscheid
vom 31. Januar 2017 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer
952817) unter Bekanntgabe der Y._______ als Zuschlagsempfängerin. Der
X._______ wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mitgeteilt, dass ihr
Angebot nicht in die Evaluation aufgenommen worden sei, weil die Verga-
bestelle verpflichtet sei, Anbieter „mit fehlenden und daher nicht erfüllten
Eignungskriterien“ von der weiteren Evaluation auszuschliessen.
B-1249/2017
Seite 3
E.
E.a Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin die Vergabestelle mit
Schreiben vom 10. Februar 2017 um Angabe der wesentlichen Gründe für
die Nichtberücksichtigung ihres Angebots.
E.b Im Auftrag der Vergabestelle erteilte [das Architekturbüro] B._______
am 14. Februar 2017 ergänzende Auskünfte. Der ausgeschlossenen An-
bieterin wurde insbesondere mitgeteilt, dass verschiedene Parameter des
von ihr angebotenen Monoblocfabrikats nicht den geforderten Vorgaben in
der Ausschreibung entsprechen. Damit sei „das in den Bestimmungen zum
Vergabeverfahren unter Punkt 3.1 aufgeführte Eignungskriterium der for-
mellen Richtigkeit des Angebotes nicht gegeben“.
F.
Gegen den am 6. Februar 2017 publizierten Zuschlag erhob die X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2017
(Posteingang: 28. Februar 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie macht unter anderem geltend, dass die von ihr angebotenen
und von der Vergabestelle bemängelten Submissionseinheiten gleichwer-
tig zu den in der Ausschreibung geforderten seien und beantragt die Auf-
hebung der Zuschlagsverfügung sowie die Anpassung der Auftragsaus-
schreibung mit der Möglichkeit, gleichwertige Submissionseinheiten anzu-
bieten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabestelle habe
im Laufe des Verfahrens die Eignungskriterien angepasst, was unzulässig
sei. Abschliessend beantragt die Beschwerdeführerin nebst Akteneinsicht
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
G.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 28. Februar 2017 untersagte der
Instruktionsrichter bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertrags-
schluss mit der Zuschlagsempfängerin. Die Vergabestelle wurde gleichzei-
tig ersucht, bis zum 14. März 2017 die vollständigen Akten betreffend das
in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen und zu den prozessua-
len Anträgen der Beschwerdeführerin, im Speziellen zur aufschiebenden
Wirkung, Stellung zu nehmen. Der Zuschlagsempfängerin wurde mit Hin-
weis auf die Kostenfolgen freigestellt, innert der gleichen Frist ebenfalls
eine Stellungnahme einzureichen.
H.
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Seite 4
H.a Mit ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2017 macht die Vergabestelle
einerseits Dringlichkeit geltend und führt weiter aus, die Beschwerdeführe-
rin habe nicht offeriert, was ausgeschrieben worden sei. Sie habe als Auf-
traggeberin kein bestimmtes Fabrikat vorgegeben; vielmehr sei für die An-
bieter klar erkennbar gewesen, dass auch ein alternatives Produkt habe
offeriert werden können. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei insbe-
sondere von den Anforderungen an den Schallschutz deutlich abgewichen.
Die Vergabestelle schliesst auf Abweisung des Antrags betreffend die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung. Als Beilage zur Stellungnahme wur-
den Akten eingereicht, wobei in Bezug auf den Vergabeantrag (Griff 8 der
Vorakten) beantragt wurde, dieser sei von der Akteneinsicht gänzlich aus-
zunehmen.
H.b Die Zuschlagsempfängerin liess die Frist zur Eingabe einer Stellung-
nahme unbenutzt verstreichen und verzichtete dementsprechend auf eine
Teilnahme am Beschwerdeverfahren.
H.c Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde die Vergabestelle angewie-
sen, die ausstehenden Akten, namentlich die Offerten aller Anbieter, um-
gehend nachzureichen. Zudem wurde die Vergabestelle mit Blick auf die
Gewährung der Akteneinsicht ersucht, umgehend Abdeckungsvorschläge
in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse enthaltende Dokumente in Griff 7 (Be-
wertungsblatt) und Griff 8 (Vergabeantrag) zu stellen.
H.d Am 20. März 2017 reichte die Vergabestelle in elektronischer Form die
Schwärzungsanträge bezüglich der oben erwähnten Dokumente sowie das
angepasste Aktenverzeichnis ein. Diese Schwärzungsanträge wurden glei-
chentags durch gerichtliche Abdeckungsvorschläge ersetzt und der Be-
schwerdeführerin nach Zustimmung der Vergabestelle zugestellt.
H.e Mit Eingabe vom 20. März 2017 (Posteingang: 22. März 2017) reichte
die Vergabestelle die ausstehenden Vorakten nach.
I.
Am 21. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin, nachdem ihr mit Verfü-
gung vom 14. März 2017 angesichts der seitens der Vergabestelle geltend
gemachten Dringlichkeit Gelegenheit zur Replik eingeräumt worden war,
(vorab in elektronischer Form) ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung
ein. Die Beschwerdeführerin hält an ihren Rechtsbegehren gemäss Be-
schwerde vom 24. Februar 2017 fest. In Bezug auf die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung bestreitet sie einerseits die Dringlichkeit der Vergabe
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Seite 5
und macht eventualiter geltend, eine aufgrund der Terminplanung selbst
verschuldete Dringlichkeit könne nicht „der Beschwerdeführerin übertra-
gen“ werden. Materiell führt sie namentlich aus, die Vergabestelle habe es
unterlassen, ihre Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen in hin-
reichender Klarheit und Ausführlichkeit zu spezifizieren. Ausserdem seien
diese Anforderungen fälschlicherweise und nachträglich als „Eignungskri-
terien“ definiert worden.
J.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich,
im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag oder den Ausschluss in Verga-
beverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR
172.056.1]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Gesu-
che um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann
die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer-
den.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver-
fügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders be-
rührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Vergabestelle hat die Beschwerde-
führerin im Rahmen des Zuschlags implizit aus dem Verfahren ausge-
schlossen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-985/2015 vom 25. März
2015 E. 1.3 "Studie Schienengüterverkehr"). Die Beschwerdeführerin be-
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antragt, es sei der am 6. Februar 2017 publizierte „Zuschlag der Vergabe-
stelle betreffend Ausschluss“ aufzuheben, das Angebot der Beschwerde-
führerin sei in Bezug auf die Eignungskriterien als gültig zu beurteilen und
dieses sei (mit Auflagen) zur Evaluation anhand der Zuschlagskriterien zu-
zulassen. Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und damit implizit auch
die Aufhebung des Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren würde dazu
führen, dass die Vergabestelle die Offerte der Beschwerdeführerin zu eva-
luieren hätte (vgl. zum Ausschluss im offenen Verfahren den Zwischenent-
scheid des BVGer B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 3.2 "Verkehrsbeein-
flussung Nordumfahrung Zürich"). Da die Legitimation der Beschwerdefüh-
rerin seitens der Vergabestelle nicht bestritten wird, ist nicht weiter auf die
Frage einzugehen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem (un-
bereinigt) günstigeren Preis der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Of-
fert- und Zuschlagspreis der Zuschlagsempfängerin zukommt (vgl. dazu
den Zwischenentscheid des BVGer B-6332/2016 vom 21. November 2016
E. 4.3 mit Hinweisen "Erneuerung Videoanlage II").
1.4 Frist (Art. 30 BöB) und Form (Art. 52 Abs. 1 VwVG) der Beschwerde
sind auch unter der Annahme, dass in der Publikation vom 6. Februar 2017
die anfechtbare Verfügung zu sehen ist, gewahrt. Damit kann offen bleiben,
welche Bedeutung der individuellen Mitteilung des Ausschlusses vom 8.
Februar 2017 zukommt (vgl. zum Ganzen PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELI-
SABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1271 mit Hinweisen). Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah-
men der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (vgl. Zwischenent-
scheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugs-
weise publiziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüber-
wachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz
untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich
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Seite 7
erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffent-
lichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB
erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
2.2 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und un-
tersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB).
2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c BöB bedeutet der Begriff "Bauauftrag" einen
Vertrag über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne
von Ziff. 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach An-
hang 1 Annex 5 GPA. Bei der Gesamtsanierung der Mannschaftskaserne
im Allgemeinen, aber auch betreffend die Lüftungsanlagen gemäss BKP
244 ist – wie in der Ausschreibung festgehalten – von einem Bauauftrag
auszugehen (vgl. Ausschreibung, Ziffer 1.8 sowie Angaben zur Beschaf-
fungs-Nr. 5). Die Beschaffung fällt damit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 BöB in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
Der Zuschlag wurde zum Preis von 2‘002‘581 Franken vergeben. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. c der
Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung
und Forschung (WBF) vom 23. November 2015 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und
2017 (SR 172.056.12) beträgt der Schwellenwert für Bauwerke 8.7 Millio-
nen Franken. Vergibt die Auftraggeberin für die Realisierung eines Bau-
werks mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend (vgl.
Art. 7 Abs. 2 BöB). Die Verfahrensbeteiligten gehen stillschweigend ge-
meinsam davon aus, dass vorliegend die in Frage stehende Sanierung der
Mannschaftskaserne als Bauwerk anzusehen ist und den massgeblichen
Schwellenwert spielend erreicht. Da der Wert des Auftrags betreffend die
Lüftungsanlagen ausserdem zwei Millionen Franken erreicht, ist auch die
Anrufung der sogenannten Bagatellklausel (Art. 14 der Verordnung vom
11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR
172.056.11]) ausgeschlossen.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Be-
schaffung in den Anwendungsbereich des BöB fällt. Ausnahmen im Sinne
von Art. 3 BöB, namentlich betreffend die Erstellung von Bauten der Kampf-
und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee gemäss
Art. 3 Abs. 1 Bst. e BöB, sind nicht gegeben.
3.
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Seite 8
3.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55
Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Ge-
setzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann
diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden
(Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen-
des Begehren.
3.2 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da-
nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die
für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286
E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010
E. 2.1 m. H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den
Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen ge-
währte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissi-
onsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als not-
wendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt
haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-
3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE
2009/19 E. 2.1 m. H.).
3.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach
nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-
5293/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 "E-Mail-Services für Ratsmitglie-
der"). Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder
bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende
Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die
Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK),
die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13
(E. 2.2) "Vermessung Durchmesserlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht
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Seite 9
hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechter-
haltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschut-
zes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober
2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interes-
sen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Bot-
schaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den au-
tomatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und
erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch
S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-
3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE
2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der
Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem
öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Verga-
beentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil
des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m. H.; in diesem Sinne
auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch
allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungs-
geschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in Anbetracht der Ziel-
setzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA – die Gewährung eines effek-
tiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche
das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hin-
weis "Vermessung Durchmesserlinie").
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabestelle nebst einer Verletzung
der Begründungspflicht materiell namentlich vor, im Rahmen der Eignungs-
prüfung des Angebots der Beschwerdeführerin drei neue Eignungskriterien
definiert und in die Bewertung eingeführt zu haben. Dies obwohl sie diese
nicht als Eignungskriterien ausgeschrieben habe und es sich der Sache
nach nicht um Eignungs-, sondern um untergeordnete und auf Gleichwer-
tigkeit zu prüfende Zuschlagskriterien handle (Beschwerde, S. 13). Es sei
willkürlich und diskriminierend, wenn die Vergabestelle nachträglich Eig-
nungskriterien definiere und als nicht erfüllt bewerte, die sie nicht als Eig-
nungskriterien ausgeschrieben habe (Beschwerde, S. 8).
4.2 Die Vergabestelle wiederum führt aus, das Angebot der Beschwerde-
führerin weiche in wichtigen Punkten von den gestellten Anforderungen ab
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Seite 10
und sei überdies unvollständig gewesen, namentlich sei von den Anforde-
rungen an den Schallschutz deutlich abgewichen worden. Ausserdem sei
ein Produkt mit Kassettenfiltern anstelle der geforderten Taschenfilter offe-
riert und dieses sei in der betreffenden Zeile erst noch falsch als „gleich“
deklariert worden. Ausserdem seien die zusätzlich zu den Geräten gefor-
derten ROST-Schwingungsdämpfer im Angebot gar nicht erst enthalten ge-
wesen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin genüge es eben
gerade nicht, dass schwingungsdämpfende Elemente in den Füssen der
Lüftungsanlagen enthalten seien. Vielmehr seien aufgrund der besonderen
Konstruktion (Holzböden über Schlafräumen) zusätzliche Schwingungs-
dämpfer zu offerieren gewesen (Vernehmlassung, S. 3).
4.3 Sachverhaltlich ist zunächst festzuhalten, dass die Ausschreibung vom
15. November 2016 so ausgestaltet ist, dass für sämtliche im Rahmen des
in Frage stehenden Submissionspakets ausgeschriebenen Teilleistungen
dieselben Eignungskriterien gelten (Ziffer 3.7 der Ausschreibung). Es han-
delt sich um die Kriterien E1 (Technische Leistungsfähigkeit), E2 (Wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit) und E3 (Formelle Richtigkeit des Angebots).
Für die Lüftungsanlagen (Beschaffungs-Nr. 5) sind ausserdem folgende
Zuschlagskriterien vorgesehen: Z1 (Angebotspreis; Gewichtung 60 Pro-
zent), Z2 (Referenzen des Anbieters; Gewichtung 15 Prozent), Z3 (Refe-
renzen der Schlüsselpersonen; Gewichtung 15 Prozent) und Z4 (Organi-
sation; Gewichtung 10 Prozent). Gemäss Ziffer 2.11 der Ausschreibung
wurden Varianten zugelassen, wobei der Amtsvorschlag in jedem Falle
vollständig eingereicht werden sollte. Als Ausschreibungsunterlagen (Griff
4 der Vorakten) sind unter anderem die „Bestimmungen zum Vergabever-
fahren für Werkleistungen“ verurkundet, auf welche die Vergabestelle im
Rahmen ihrer Vernehmlassung (S. 3) verweist. Auch diese Bestimmungen
enthalten unter dem Titel 3 (Beurteilungskriterien) Ausführungen zu den
Eignungs- und Zuschlagskriterien. Unter dem Titel 2 (Einzureichende An-
gebotsunterlagen und deren Gliederung) wird als Nachweis, der nicht zum
Vertragsbestandteil werden soll, insbesondere ein technischer Bericht un-
ter Angabe technischer Vorbehalte und offener Fragen erwartet.
4.4 Die individuelle Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 8. Februar
2017 betreffend ihren Ausschluss (Griff 10 der Vorakten) lautet in Bezug
auf den massgebenden Punkt wie folgt: In der SIMAP-Ausschreibung und
in den Ausschreibungsunterlagen seien die Eignungskriterien und deren
Nachweis bekannt gegeben worden. Die Beurteilung sei nach den bekannt
gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien erfolgt. Des Weiteren wur-
den gegenüber der Beschwerdeführerin unter anderem folgende Angaben
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Seite 11
gemacht: „Anzahl gültige Angebote: 9; Eignung erfüllt: 4; Eignung nicht er-
füllt: 5“. Im Sinne ergänzender Angaben wurde der Beschwerdeführerin am
14. Februar 2017 mitgegeilt, dass die Vorfilterqualität G4 nicht den Vorga-
ben entspreche. Ihr Angebot enthalte Filterzellen anstelle von Taschenfil-
tern. Die Schalldämpfer der Monoblocs würden ungenügende Dämmwerte
ausweisen. Die Schallemissionen lägen um 18 – 30 Prozent über den Vor-
gaben in der Ausschreibung. Damit die geforderten Werte erreichte wer-
den, müssten zusätzlich Kanalschalldämpfer eingebaut werden, die weder
in der Ausschreibung noch im Kostenvoranschlag enthalten sind. Ausser-
dem würden die Schwingungsdämpfer zum Grundrahmen fehlen. Damit
sei das in den Bestimmungen zum Vergabeverfahren (Griff 4 der Vorakten)
unter Punkt 3.1 aufgeführte Eignungskriterium der formellen Richtigkeit
des Angebotes nicht gegeben und das in Frage stehende Angebot habe
nicht in die Evaluation aufgenommen werden können.
5.
Die Vergabestelle wirft der Beschwerdeführerin vor, das Eignungskriterium
E3 (Formelle Richtigkeit des Angebots) nicht erfüllt zu haben. Vor diesem
Hintergrund gilt es zunächst, Ausführungen zur Definition von Eignungskri-
terien im Sinne von Art. 9 BöB zu machen.
5.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BöB kann die Vergabestelle die Anbieter auffor-
dern, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen
Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf (vgl.
dazu auch Art. VIII Bst. b GPA). Diese Bestimmung wird durch Art. 9 VöB
konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung
der Anbieter Unterlagen erheben und einsehen kann. Nach Art. 9 Abs. 2
VöB trägt sie bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art und
Umfang des Auftrages Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht leitet in
ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungskriterien auftrags-
spezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. dazu
grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010
"Privatisierung Alcosuisse I", auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58,
E. 2.1 mit Hinweisen). Eignungskriterien beziehen sich auf die Person des
Anbieters, auf dessen Organisation, das Personal und allgemein auf des-
sen Leistungsfähigkeit (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 555 mit
Hinweisen). Gemäss GATT-Botschaft 2 (BBl 1994 IV S. 1187 f.) soll der
Nachweis auf diejenigen Eignungskriterien beschränkt werden, welche we-
sentlich sind, damit die Anbieterin oder der Anbieter den betreffenden Auf-
trag erfüllen kann. Die Eignungskriterien dürfen insbesondere nicht in der
B-1249/2017
Seite 12
Absicht festgelegt werden, gewisse Anbieterinnen oder Anbieter zum vorn-
herein auszuschliessen (Zwischenentscheid des BVGer
B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 "Verkehrsbeeinflussung Nordumfah-
rung Zürich").
5.2 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind
so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten
Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Wil-
len der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an
(vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar
2013 E. 2.4.1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Doch ver-
fügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungs-
kriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (Zwi-
schenentscheid des BVGer B-6327/2016 vom 21. November 2016 E. 4.3
"Erneuerung Videoanlage I"; Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. Sep-
tember 2010 E. 2.2 "Privatisierung Alcosuisse I"), den die Beschwer-
deinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht
unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Art. 31 BöB; vgl. in Be-
zug auf Art. 16 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [IVöB] das Ur-
teil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen und
zum Ganzen GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f. mit
Hinweisen). Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis
Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusam-
menhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden wor-
den ist (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 14 E. 7.1 sowie den Zwischenent-
scheid des BVGer B-6332/2016 vom 21. November 2016 E. 5.6.1 "Erneu-
erung Videoanlage II").
5.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erforder-
lichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe-
und den Vertragsunterlagen. Produktanforderungen sind – soweit sich aus
der Ausschreibung nichts anderes ergibt – absolute Kriterien; ihre Nichter-
füllung führt unabhängig vom Vergleich mit den andern Angeboten zur
Nichtberücksichtigung des Angebots (Zwischenentscheid des BVGer B-
7753/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3.2 "Mobile Warnanlagen"). Gemäss
Art. 16a VöB beschreibt die Auftraggeberin die Anforderungen an die ge-
forderte Leistung (insbesondere deren technische Spezifikationen) in hin-
reichender Klarheit und Ausführlichkeit (Art. 16a Abs. 1 VöB) und teilt in
jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a
B-1249/2017
Seite 13
Abs. 3 VöB). Nun erscheint zunächst offensichtlich, dass sich die Bean-
standungen der Vergabestelle in Bezug auf das Angebot der Beschwerde-
führerin, auf technische Aspekte des Angebots und nicht auf die Eignung
des Anbieters beziehen, wobei zugleich die Unvollständigkeit des Ange-
bots bemängelt wird. Die als Eignungskriterium definierte Anforderung „for-
melle Richtigkeit des Angebots“ müsste daher, wenn der Argumentation
der Vergabestelle im Rahmen der angefochtenen Verfügung gefolgt wer-
den soll, unter anderem dahingehend interpretiert werden können, dass
alle technischen Vorgaben gemäss dem Leistungsverzeichnis als zwin-
gende technische Spezifikationen zu verstehen seien, obwohl zu den tech-
nischen Anforderungen weder in der Ausschreibung noch in den von der
Vergabestelle angerufenen „Bestimmungen zum Vergabeverfahren für
Werkleistungen“ (Griff 4 der Vorakten) entsprechende Aussagen gemacht
werden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die „formelle Rich-
tigkeit“ des Angebots mit der Eignung des Anbieters, wie sie in Erwägung
5.1 hiervor beschrieben worden ist, nichts zu tun hat. Es braucht aber im
vorliegenden Zusammenhang nicht näher auf die Frage eingegangen zu
werden, ob die falsche Bezeichnung der Anforderung der Vergabestelle
schadet. Der Begriff der „formellen Richtigkeit“ kann sich zwar auf Ge-
sichtspunkte wie die Frage, ob die Offerte korrekt unterschrieben ist, be-
ziehen oder allenfalls auch auf die Vollständigkeit des Angebots. Die Frage,
ob die angebotene Leistung die technischen Anforderungen erfüllt bzw. ob
technische Vorgaben als zwingend unter Ausschlussfolge bei Nichterfül-
lung zu verstehen sind, ist demgegenüber kein formeller Aspekt. Vielmehr
geht es dabei – den Denkansatz eines Erfordernisses „formeller Richtig-
keit“ deutlich sprengend – um die materielle Konformität des Angebots mit
gestellten Anforderungen. Da die Anbietenden ohne nähere Erklärungen
der Vergabestelle grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Verga-
bestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn
versteht (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.6.1 "Pro-
jektcontrollingsystem AlpTransit"; vgl. auch E. 5.2 hiervor), kann dem Be-
griff „formelle Richtigkeit“ in Bezug auf die Frage nach der Einhaltung tech-
nischer Anforderungen bzw. der Folgen der Nichteinhaltung mit Blick auf
das Transparenzgebot gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a BöB nicht die von der
Vergabestelle angenommene Bedeutung zukommen. Schon deshalb er-
weist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet.
5.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vergabestelle vor, sich im Rahmen
der technischen Beschreibung zu Unrecht auf die Vorgabe eines bestimm-
ten Produkts festgelegt zu haben (Beschwerde, S. 9). Tatsächlich dürfen
Vergabebehörden technische Spezifikationen im Regelfall nicht derart eng
B-1249/2017
Seite 14
umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner
bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen
(Zwischenentscheid des BVGer B-7753/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3.4
mit Hinweisen "Mobile Warnanlagen"). Die Vergabestelle wiederum stellt
sich auf den Standpunkt, die Beschreibung der nachgefragten Leistung un-
ter Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt bzw. die Verwendung von
Marken sei zulässig, soweit es keine andere hinreichend genaue oder ver-
ständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt.
Ausserdem sei für die Anbieter klar erkennbar gewesen, dass auch ein al-
ternatives Produkt habe offeriert werden können. Dementsprechend hätten
von insgesamt neun Anbietern fünf Anbieter ein Alternativprodukt offeriert
(Vernehmlassung, S. 3). Dafür spricht auch die Korrespondenz zwischen
der die Vergabestelle unterstützenden Planerin und der Beschwerdeführe-
rin zwischen dem 10. und dem 12. Januar 2017. Die Planerin wünschte
ergänzende Angaben, obwohl sie von einem „Unternehmer-Angebot der
Monobloc’s Fabr. Trox“ ausging. Richtig ist aber auch, dass fünf von neun
Anbietern im Ergebnis wegen Nichterfüllung technischer Vorgaben ausge-
schlossen worden sind. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn die
Vergabestelle ohne weitere Ausführungen behauptet, es sei von den An-
forderungen an den Schallschutz abgewichen worden (Vernehmlassung,
S. 3). Dazu macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend, ihre „mit
den Monoblocs offerierten Schalldämpfer“ seien mindestens gleichwertig
„wie jene, die in den Geräten von 'Weger'“ verbaut sind. Dass die Schalle-
missionen der von der Beschwerdeführerin offerierten Monoblocs aufgrund
anderer Schalldämpfer 18 bis 30 Prozent höher seien als die ausgeschrie-
benen, sei falsch, was bereits ein Blick in die Vergleichstabelle der Dezibel-
Werte (Db-Werte) auf Seite 4 von Beilage 4 beweise (Beschwerde, S. 9).
Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Vergabestelle gewesen, den
Verdacht, dass durch die Art der Prüfung im Ergebnis einem bestimmten
Fabrikat der Vorzug gegeben worden ist, zu zerstreuen. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass der Ausschluss nicht gerade ausführlich dokumentiert ist
und der Vergabeantrag dazu keine Angaben enthält. Somit kann die Be-
schwerde auch diesbezüglich zumindest derzeit nicht als offensichtlich un-
begründet angesehen werden. Dies zumal die Offertbereinigung vom 10.
bzw. 12. Januar 2017 darauf hindeuten könnte, dass die anderen seitens
der Vergabestelle geltend gemachten technischen Abweichungen nach der
Auffassung der Vergabestelle nicht schwer wiegen.
5.5 Nach dem Gesagten braucht auf die weitere Rüge der Beschwerdefüh-
rerin, die Vergabestelle habe die zwingenden technischen Anforderungen
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Seite 15
nicht in der geforderten Transparenz spezifiziert (vgl. zu den entsprechen-
den Anforderungen E. 5.3 hiervor), nicht näher eingegangen zu werden.
Dasselbe gilt für die Frage, ob die angefochtene Verfügung hinreichend
begründet ist. Sachgerecht erscheinen demgegenüber Ausführungen zur
Frage, ob die Tatsache, dass das Schreiben vom 14. Februar 2017, mit
welchem ergänzende Auskünfte erteilt wurden, nicht von der Vergabestelle
selbst, sondern vom beratenden Architekturbüro stammt, zur Nichtigkeit
führt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde, S. 12). Tat-
sächlich ist es nach der Rechtsprechung nicht zulässig, dass die Vergabe-
stelle den Erlass der Verfügung betreffend Zuschlag bzw. Ausschluss an
ein sie beratendes Architektur- oder Ingenieurbüro delegiert. In diesem
Sinne haben namentlich mehrere kantonale Verwaltungsgerichte festge-
stellt, dass kennzeichnendes Merkmal einer Verfügung sei, dass sie als
behördlicher Akt erkennbar sei. Ein besonders schwerwiegender Eröff-
nungsfehler in diesem Sinne führe zur Nichtigkeit der in Frage stehenden
Verfügung (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1269 f. mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung). Das kann aber nicht in gleicher Weise für ergän-
zende Auskünfte namentlich im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BöB gelten. Nach-
dem das Absageschreiben vom 8. Februar 2017 unbestrittenermassen von
der Vergabestelle selbst stammt, kann die Erteilung ergänzender Aus-
künfte durch ein die Bauherrin unterstützendes Unternehmen, soweit darin
ein Eröffnungsfehler zu sehen ist, jedenfalls mangels der erforderlichen
Schwere des Mangels (vgl. dazu BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweis) nicht
zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen.
6.
6.1 Angesichts der Feststellung, dass sich die Beschwerde als nicht offen-
sichtlich unbegründet erweist, ist mittels einer Interessenabwägung über
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. Erwä-
gung E. 3.3 hiervor). Die Vergabestelle macht Dringlichkeit geltend, da die
Bestellung der Lüftungsanlagen gemäss der Vergabe BKP 244 spätestens
für Mai 2017 geplant gewesen sei. Der beanstandete Vergabeauftrag stelle
Teil eines Projekts für die Gesamtsanierung der Mannschaftskaserne I in
Thun dar und eine Verzögerung des Auftrags zur Sanierung der Lüftungs-
anlagen würde den gesamten Zeitplan gefährden, insbesondere die ge-
plante Beendigung des Projekts per Ende Dezember 2019 und damit die
volle Bettenkapazität von 880 Betten ab 2020. Die fehlenden Kapazitäten
müssten mit entsprechenden Kostenfolgen und organisatorischem Zusatz-
aufwand (Shuttledienste von den externen Unterkünften zum Waffenplatz)
ausgelagert werden (Vernehmlassung, S. 2).
B-1249/2017
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6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin einerseits ein, dass ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschut-
zes bestehe (Replik, S. 2). Zudem behaupte die Vergabestelle lediglich,
dass der Bauendtermin tatsächlich gefährdet sei, ohne dies glaubhaft dar-
legen oder gar zu beweisen. Überdies mangle es der Vernehmlassung an
einer Substantiierung und erst recht am Beweis der vorgebrachten Kosten-
folge. Ausserdem sei ausser Acht gelassen worden, dass selbst bei Mehr-
kosten für eine allfällige Verzögerung, die Einsparungen durch die Berück-
sichtigung des wirtschaftlich günstigeren Angebots zu berücksichtigen
seien (Replik, S. 3). Abschliessend macht die Beschwerdeführerin ein
Selbstverschulden der Vergabestelle geltend, da letztere die Obliegenheit
habe, ein allfälliges Beschwerdeverfahren in ihren Terminplan einzube-
rechnen, was sie offensichtlich unterlassen habe; das daraus resultierende
Terminrisiko dürfe nicht der Beschwerdeführerin „übertragen werden“
(Replik, S. 3).
6.3 Der Argumentation der Vergabestelle folgend würde bereits die Tatsa-
che, dass Verzögerungen bei der Bestellung der Lüftungsanlagen den
Endtermin des Projekts gefährden könnten, hinreichend sein, um der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Allerdings weist die
Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nicht gesagt wird, warum
die Sanierung der Lüftungsanlagen nicht zu einem späteren Zeitpunkt noch
vorgenommen werden kann, ohne dass dies die rechtzeitige Beendigung
des Gesamtprojekts gefährden würde und somit keine Mehrkosten anfal-
len. Damit wird bereits die Dringlichkeit nicht hinreichend substantiiert gel-
tend gemacht. Richtig ist auch, dass in der Planung das allfällige Ergreifen
von Rechtsmitteln einzubeziehen ist und die Termine, welche eingehalten
werden müssen, entsprechend anzusetzen sind (Zwischenentscheid des
BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 5.3 "Projektcontrollingsys-
tem AlpTransit"). Aber auch eine selbstverschuldete Dringlichkeit kann
nicht dazu führen, dass sich der Richter daran gehindert sieht, einer Be-
schwerde zur Vermeidung substantiiert dargelegter gravierender Folgen ei-
ner Verzögerung im Einzelfall nicht gleichwohl die aufschiebende Wirkung
zu versagen (vgl. zum Ganzen GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz.
1328 mit Hinweisen). Indessen sind im vorliegenden Fall auch die drohen-
den Folgekosten nicht hinreichend substantiiert worden (vgl. dazu den Zwi-
schenentscheid des BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 5.4
"Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Demnach überwiegt das Interesse
des Beschwerdeführers an einem wirksamen Rechtsschutz dasjenige der
Vergabestelle an der Beschleunigung des Beschaffungsvorgangs durch
Entzug der aufschiebenden Wirkung.
B-1249/2017
Seite 17
7.
Über das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin kann ange-
sichts des Verfahrensausgangs zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werden. Demnach ist dieses einstweilen abzuweisen, soweit es durch die
im Rahmen der Instruktion gewährte Akteneinsicht nicht erledigt ist. Anord-
nungen betreffend den Schriftenwechsel im Hauptverfahren erfolgen mit
separater Verfügung.
8.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids
ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerde vom 24. Februar 2017 wird antragsgemäss die aufschie-
bende Wirkung gewährt.
2.
2.1 Die Akteneinsichtsanträge der Beschwerdeführerin werden einstweilen
abgewiesen, soweit ihnen nicht bereits im Rahmen der Instruktion entspro-
chen worden ist.
2.2 Weitere Anordnungen betreffend die Akteneinsicht im Hauptverfahren
bleiben vorbehalten.
3.
Die Instruktion des Schriftenwechsels im Hauptverfahren erfolgt mit sepa-
rater Verfügung.
4.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem
Endentscheid befunden.
5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Vertreterin; Gerichtsurkunde, vorab in
elektronischer Form)
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– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 147892;
Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form)
– die Zuschlagsempfängerin (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. März 2017