B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-125/2012
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi,
c/o SwissLegal Lardi & Partner AG,
Reichsgasse 65, Postfach 474,
7002 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Sachverhalt:
A.
Die am […] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) ist spanische Staatsangehörige und wohnt in ihrer
Heimat. Von Juli 1998 bis Juni 2011 lebte die Versicherte in der Schweiz
und arbeitete zuletzt mit einem 100 %-Pensum als Buffetangestellte in ei-
nem Restaurant in Z._______. Dementsprechend entrichtete sie die Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV).
B.
Mit Formular vom 28. November 2006 meldete sich die Versicherte erst-
mals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle
GR) zum Leistungsbezug an und führte aus, an Schmerzen und Schwel-
lungen in den Gelenken zu leiden und seit 28. Oktober 2005 arbeitsunfä-
hig zu sein (vgl. IV act. 2). Nach entsprechenden Abklärungen sprach die
IV-Stelle GR der Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2009 vom
1. April 2007 bis 31. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente und vom
1. November 2007 bis 31. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente zu
(vgl. IV act. 47 - 50). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Am 15. Dezember 2009 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle GR ein
erneutes Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen ein (vgl. IV act. 63).
Zur Prüfung des neuen Leistungsgesuchs nahm die IV-Stelle GR in der
Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und beauf-
tragte Dr. med. A._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. B._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der bidisziplinären Be-
gutachtung der Versicherten.
D.
Die Gutachter Dr. med. A._______ und Dr. med. B._______ hielten in ih-
rer interdisziplinären Beurteilung zusammengefasst fest, dass in orthopä-
discher Hinsicht seit der letzten Verfügung keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vorliege, weshalb nach wie vor von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer vollen Arbeits-
fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Jedoch sei im
März 2009 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden.
Retrospektiv beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab März
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2009 in jeglichen Tätigkeiten 50 % eingeschränkt gewesen. Seit Januar
2010, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom
10. September 2010 liege ein leichtes bis mittelgradiges depressives Zu-
standsbild vor, weshalb die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab diesem
Zeitpunkt 30 % betrage (vgl. IV act. 83 S. 27 f.).
E.
Gestützt auf diese bidisziplinäre Begutachtung stellte die IV-Stelle GR der
Versicherten mit Vorbescheid vom 29. November 2010 die Abweisung
des Leistungsgesuches in Aussicht. Sie führte aus, dass sich der Ge-
sundheitszustand der Versicherten aufgrund eines neuen Leidens ab
März 2009 verschlechtert habe und sie für jegliche Tätigkeit zu 50 % ar-
beitsunfähig gewesen sei. Ab Ende Januar 2010 habe sich ihr Gesund-
heitszustand jedoch verbessert, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine lei-
densangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad
betrage ab 1. Mai 2010 (3 Monate nach der Verbesserung des Gesund-
heitszustandes) 34 %, weshalb zum frühestmöglichen Rentenzeitpunkt
am 1. Juni 2010 (6 Monate nach Gesuchsdatum) kein Rentenanspruch
entstanden sei (vgl. IV act 85).
F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob die Versicherte gegen den Vor-
bescheid vom 29. November 2010 Einwände und beantragte, es sei ihr
mit Wirkung ab 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, Ende Januar 2010 sei kei-
ne Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes erfolgt. Der
behandelnde Psychiater Dr. med. C._______ habe lediglich festgehalten,
dass es zwischendurch zu einer vorübergehenden leichten Aufhellung der
Stimmungslage komme, jedoch jegliche kleine zusätzliche Belastung (er-
neuter Schub von Polyarthritis, Verstärkung der Schmerzen, psychosozia-
len Problemen) die Versicherte sofort in eine erneute ängstliche und de-
pressive Krise versetzen würde, mit darauffolgenden Teufelskreis zwi-
schen körperlichen und psychischen Beschwerden (vgl. IV act. 91).
G.
Nachdem die Versicherte per 30. Juni 2011 ihren Wohnsitz nach Spanien
verlegt hatte, sprach ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. November 2011 eine befristete
halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010 zu. Sie hielt fest,
dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten spätestens ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung vom 10. September 2010 verbessert habe
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und sie seither in einer adaptierten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig sei. Ab
1. Januar 2011 (3 Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszu-
standes) bestehe daher aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % kein
Anspruch mehr auf Rentenleistungen (vgl. IV act. 101).
H.
Gegen diese Verfügung vom 21. November 2011 liess die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines neuen medizinischen
Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr mit
Wirkung ab 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszu-
stand nicht – wie von der Vorinstanz und den Gutachtern angenommen –
verbessert habe. Die im bidisziplinären Gutachten festgehaltene Aufhel-
lung des Gemüts habe sich unterdessen wieder verschlechtert. Die Be-
schwerdeführerin reicht einen Arztbericht von Dr. D._______ vom 29. No-
vember 2010 und einen von Dr. E._______ vom 9. Januar 2012 ein. Zu-
dem rügt die Beschwerdeführerin, dass mit einem Leidensabzug von 5 %
für körperlich sehr leichte Tätigkeiten kein genügender Abzug vorgenom-
men worden sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2012 verweist die Vorinstanz auf
die Vernehmlassung der IV-Stelle GR vom 14. März 2012 und beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 10. Mai 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest und reicht weitere ärztliche Berichte ein. Sie macht im Wesentli-
chen geltend, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes be-
reits vor Erlass der Verfügung vom 21. November 2011 eingetreten sei.
K.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 13. Juni 2012 mit Verweis auf die
Stellungnahme der IV-Stelle GR vom 8. Juni 2012 an ihrem Antrag auf
Abweisung fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
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gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
1.1.2 Vorweg ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Dazu ist nachfol-
gend darüber zu befinden, ob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war.
1.1.3 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV
geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet
der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der
Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten
ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte
- unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss
Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier keine Anwendung findet, da die Be-
schwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht Grenzgängerin war) –
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b).
Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der
IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten. In der höchstrichterlichen
Praxis wurde die Erhaltung der einmal begründeten Zuständigkeit einer
IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in
denen ein Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Einleitung des IV-
Verwaltungsverfahrens ins Ausland verlegt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01
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vom 19. Dezember 2002 E. 1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 [publiziert
als SVR 2005 IV Nr. 39] E. 3.1 und 3.3.1, I 19/05 vom 29. Juni 2005
E. 2.6 sowie Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 817/05 vom 5. Februar
2007 E. 5, I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2, 9C_755/2008 vom 28. Ja-
nuar 2009, je m.w.H.). Allerdings kann gemäss Eidgenössischem Versi-
cherungsgericht [EVG] unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zu-
ständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle auf die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfolgen, wenn prozessökonomische
Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel spre-
chen. In der Regel überwiegen gemäss der höchstrichterlichen Praxis die
Gründe für einen ausnahmsweisen Wechsel der Zuständigkeit zur IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, wenn der Wohnsitz für eine unbestimm-
te Zeit ins Ausland verlegt wird (vgl. auch das Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen [KSVI, Rz. 4011 in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung];
vgl. Urteil EVG 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1 bis 3.3 sowie Urteil
EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 je m.w.H.).
1.1.4 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ihren Wohnsitz per
30. Juni 2011 für unbestimmte Zeit nach Spanien verlegt hat (vgl. Wohn-
sitzbestätigung, IV act. 97), ist der ausnahmsweise Wechsel der Zustän-
digkeit von der kantonalen IV-Stelle zur IVSTA gerechtfertigt. Aus prakti-
schen und prozessökonomischen Gründen erscheint ebenfalls auch
nachvollziehbar, dass die IV-Stelle GR, welche bis zur Ausreise der Be-
schwerdeführerin nach Spanien das ganze Abklärungsverfahren durchge-
führt hat, die angefochtene Verfügung ausgearbeitet hat und jeweils von
der Vorinstanz für die Erstellung einer Vernehmlassung bzw. einer Duplik
herangezogen wurde.
1.1.5 Da die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung zuständig war, ist demzufolge das Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG und
Art. 5 VwVG).
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
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Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. November 2011.
Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel,
nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wur-
de, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). Es
kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art. 62
Abs. 1 VwVG).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
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Seite 8
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
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Seite 9
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 in Kraft
standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Keine Anwendung findet vor-
liegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpa-
ket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
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Seite 10
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten,
wenn sie nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 16
ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29
E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für
das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stam-
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Seite 11
men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügba-
ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Urteil
BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Dezember
2010 hatte. Streitig hingegen ist einerseits, ob der Rentenbeginn korrekt
festgesetzt wurde und andererseits, ob die verfügte zeitliche Beschrän-
kung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgt ist.
6.
Vorweg ist der Rentenbeginn zu prüfen. Die Vorinstanz anerkennt einen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2010. Die Beschwerde-
führerin beantragt hingegen bereits ab 1. März 2010 eine halbe Invaliden-
rente.
B-125/2012
Seite 12
6.1 Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al-
tersjahres folgt. Die Rente wird gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG vom Beginn
des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Neuanmeldung zum IV-
Leistungsbezug am 15. Dezember 2009 erfolgt ist (vgl. IV act. 63). Daher
hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf
der sechsmonatigen Frist, somit ab 1. Juni 2010, einen Anspruch auf
Auszahlung der Invalidenrente. Der von der Vorinstanz auf den 1. Juni
2010 festgesetzte Rentenbeginn ist damit rechtens.
7.
Anschliessend gilt zu prüfen, ob die verfügte zeitliche Beschränkung des
Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.
7.1
7.1.1 Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und diese Rente unmit-
telbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt
die Anordnung betreffend der Rentenaufhebung materiell eine Rentenre-
visionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen
anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Anord-
nungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung getroffen
werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer
solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417
E. 2d, BGE 112 V 372 E. 2b; MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen
der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003,
S. 207 f.).
7.1.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird nicht nur durch
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
durch eine wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen impli-
ziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
B-125/2012
Seite 13
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
7.1.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1
Satz 2 IVV).
7.1.4 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
ten ist, beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Sachverhalts,
welcher bei der Festsetzung der halben Invalidenrente bestanden hat
(1. Juni 2010), mit demjenigen, welcher im Zeitpunkt der Rentenaufhe-
bung vorgelegen hat (1. Januar 2011).
7.2 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung ihrer Verfügung vom
21. November 2011 insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. med. A._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato-
logie des Bewegungsapparates, und Dr. med. B._______, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2010. Daraus ergibt
sich Folgendes:
7.2.1 Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. A._______ stellte nach
der Untersuchung der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit eine seronegative Polyarthritis (M06.09). Ohne Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er Knick-Senk-Spreizfüsse
beidseits und ein generalisiertes Schmerz-Syndrom.
Er führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin Ende 2005 Schmer-
zen im Bereich der oberen Extremitäten, namentlich der Hände, manifes-
tiert hätten. Diese Schmerzen hätten sich dann auf den ganzen Bewe-
gungsapparat ausgedehnt. Es sei die Diagnose einer seronegativen Po-
lyarthritis gestellt und eine entsprechende medikamentöse Behandlung
eingeleitet worden. Aktuell bestünden laut behandelndem Facharzt weni-
ge Entzündungszeichen. Allerdings komme es bei Absetzen des Me-
thotrexats immer wieder zu vermehrten Beschwerden/Symptomen. Unter
Berücksichtigung des langjährigen Verlaufs und der jeweils geklagten
Symptomatik erscheine es gerechtfertigt, die Diagnose des behandeln-
den Facharztes zu übernehmen und davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin an einer chronischen seronegativen Polyarthritis leide.
B-125/2012
Seite 14
Aktuell hätten ausser der ausgeprägten Schmerzsymptomatik keine
schwer wiegenden pathologischen klinischen Befunde erhoben werden
können. Es sei darauf hinzuweisen, dass schwer wiegende Synovitiden
oder Bewegungseinschränkungen nicht festgestellt werden konnten und
auch der neurologische Status weitgehend als unauffällig angesehen
werden müsse.
Vergleiche man die aktuelle Situation mit derjenigen, wie sie anlässlich
der rentenablehnenden Verfügung im März 2009 vorlag, so erscheine es
ihm gerechtfertigt davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine
relevante Veränderung eingetreten sei. In diesem Sinne habe sich auch
Dr. med. F._______, der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, im
IV-Arztbericht vom 6. April 2010 geäussert, indem er festgehalten habe,
dass sich nach "seinen Beobachtungen keine grosse Veränderung einge-
stellt" habe.
Da sich aus orthopädischer Sicht der Gesundheitszustand gegenüber
März 2009 nicht relevant verändert habe, dürfe keine Neueinschätzung
der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Es sei daher von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buffet-/Service-
Mitarbeiterin auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei ei-
ne körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, mit der Möglichkeit
des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und
Tragen von Lasten über 2 kg, ohne Exposition gegenüber Kälte und Näs-
se und ohne Zwangsposition der Wirbelsäule möglich.
7.2.2 Die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. B._______ stellte der
Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode F32.0 bis F32.1. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit zwanghaft perfektionistischen und passiv ag-
gressiven Anteilen bei primär leistungsorientierter Grundpersönlichkeit
Z73.1. Als Differentialdiagnose stellte sie eine kombinierte Persönlich-
keitsstörung F61.0, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung
und eine schwierige psychosoziale Situation Z60.3 und Z60.0 fest.
Sie führte weiter aus, dass erstmals im März 2007 vom Hausarzt die Di-
agnose einer reaktiven Depression gestellt worden sei. Die erste psychi-
atrische Behandlung und Beurteilung sei am 10. März 2009 bei Dr. med.
C._______ erfolgt. Dieser habe eine mittelgradige depressive Episode di-
B-125/2012
Seite 15
agnostiziert, welche als reaktiv auf die rheumatologische Erkrankung und
ihre Einschränkungen betrachtet werden könne. Zusätzlich habe er Per-
sönlichkeitsmerkmale bzw. innerliche Konflikte (Autonomie vs. Abhängig-
keit) sowie eine ängstliche bis misstrauische Haltung gegenüber dem
"Schweizerischen System" festgestellt. Im Bericht vom 24. Januar 2010
habe Dr. med. C._______ ausgeführt, dass sich die Stimmungslage der
Beschwerdeführerin leicht gebessert habe, jedoch nach wie vor bei klei-
nen Belastungen ängstliche und depressive Krisen auftreten würden. Er
habe weiterhin eine mittelgradige depressive Episode sowie Schwierig-
keiten bei der kulturellen Eingewöhnung diagnostiziert.
Aus gutachterlicher Sicht liege heute eine leichte bis mittelgradige de-
pressive Episode vor, da sich die Stimmungslage der Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich verbessert habe. Aktuell präsentiere sich die Beschwer-
deführerin in erster Linie in einem dysphorisch verbitterten Zustandsbild
mit hohem Leidensdruck. Sie sei nach wie vor in erster Linie auf die so-
matische Symptomatik fixiert. Von Seiten der Grundpersönlichkeit liege
eine leistungsorientierte Persönlichkeit mit perfektionistisch zwanghaften
Anteilen vor, welche es für die Beschwerdeführerin zusätzlich schwer
machen würden, die Einschränkungen von körperlicher Seite zu akzeptie-
ren. Auch beschreibe die Beschwerdeführerin aggressive Anteile, welche
zeitweise zu Wutausbrüchen zu Hause führen würden. Im heutigen Ge-
spräch seien in der Gegenübertragung in erster Linie passiv aggressive
Anteile spürbar gewesen. Aus psychodynamischer Sicht könne eine Au-
tonomie vs. Abhängigkeitskonflikt ebenfalls bestätigt werden.
Die Beschwerdeführerin habe mit grossem Leidensdruck von massiven
Schmerzen in den Händen und Beinen berichtet, welche sich lediglich um
die Mittagszeit etwas bessern würden und zeitweise so stark seien, dass
sie diese nur mit kaltem Wasser etwas lindern könne. Sie beschreibe, in
ihren alltäglichen Tätigkeiten ausgeprägt eingeschränkt zu sein, zum Teil
auch Hilfe bei der Körperpflege zu benötigen bzw. zum Teil allein die
Treppe nicht bewältigen zu können. Auf der anderen Seite beschreibe sie
aber, ab und zu in der Stadt bummeln zu gehen und zu Hause die Ord-
nung zu optimieren oder z.B. den Geschirrspüler umzuräumen. Auch in
der heutigen Untersuchung sei eine derart schwere Einschränkung nicht
beobachtbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich schleppend,
aber selbständig durch die Untersuchungsräumlichkeiten bewegt und ha-
be auch ohne Hilfe aufstehen und absitzen können. Von psychischer Sei-
te habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie, wenn sie Schmerzen
habe, keinen Menschen um sich ertrage. Aus diesem Grunde könne sie
B-125/2012
Seite 16
auch keine Gruppentherapie machen. Weiter sei sie manchmal so ag-
gressiv, dass sie zu Hause z.B. Geschirr zerschlage, wenn ihr etwas nicht
gelinge, was sie sich vorgenommen habe. Die Stimmung der Beschwer-
deführerin sei aktuell in erster Linie dysthym, dysphorisch und verbittert.
Aus psychiatrischer Sicht liege aufgrund einer leichten bis mittelgradigen
depressiven Episode eine Einschränkung von 30 % in jeglichen Tätigkei-
ten, d.h. sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätig-
keit, vor. Retrospektiv und unter Ausklammerung der psychosozialen Fak-
toren habe von März 2009 bis Januar 2010 eine mittelschwere Depressi-
on vorgelegen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % be-
standen. Ab dem Zeitpunkt, der von Dr. med. C._______ beschriebenen
leichten Verbesserung, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der heutigen
Untersuchung (10. September 2010), liege ein leichtes bis mittelgradiges
depressives Zustandsbild vor, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit von 30 % führe. Aus rein psychiatrischer Sicht seien möglichst
selbständige Tätigkeiten mit Gelegenheiten zu flexiblen Pausen und ohne
Notwendigkeit zu vermehrter Kommunikation, Kundenkontakten und
Teamarbeit empfehlenswert.
7.2.3 In der interdisziplinären Beurteilung wird festgehalten, dass sich aus
orthopädischer Sicht keine relevante Veränderung gegenüber März 2009
ergeben habe, so dass die seinerzeit festgelegte Arbeitsfähigkeit über-
nommen werden müsse. Aus psychiatrischer Sicht liege aktuell eine
leichte bis mittelgradige depressive Episode vor, welche eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % verursache.
Zu den aus psychiatrischer Sicht notwendigen Kriterien für den Arbeits-
platz (möglichst selbständige Tätigkeit mit Gelegenheit zu flexiblen Pau-
sen, ohne Notwendigkeit zu vermehrter Kommunikation, Kundenkontak-
ten und Teamarbeit) würden sich die somatisch-orthopädischen, nämlich
kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, wechselbelastend mit der
Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, kein
Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhendifferen-
zen, Arbeiten in temperierten Räumen, gesellen.
8.
8.1 Gestützt auf dieses Gutachten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass
sich die seit März 2009 bestehende psychische Einschränkung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Begutachtungszeitpunkt
B-125/2012
Seite 17
im September 2010 in rentenrelevanter Hinsicht wesentlich verbessert
habe, so dass sie für jegliche Tätigkeiten 70 % arbeitsfähig sei.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Gutachten von Dr. med.
A._______ und Dr. med. B._______ als umfassend. Es wurde aufgrund
einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kennt-
nis der Vorakten, insbesondere der diversen Berichte der behandelnden
Ärzte sowie unter Berücksichtigung der von diesen Ärzten gestellten Di-
agnosen abgegeben. Die Gutachter Dr. med. A._______ und Dr. med.
B._______ legten die Krankheitsentwicklung der Beschwerdeführerin
sorgfältig dar. Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setz-
ten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin detail-
liert auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der somatisch
und psychiatrisch relevanten Zustände und Zusammenhänge ein und die
Begründungen der Schlussfolgerungen der beiden Experten sind nach-
vollziehbar. Dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. A._______ und
Dr. med. B._______ ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.
Der den Gutachtern in der interdisziplinaren Beurteilung unterlaufene
Fehler bezüglich der maximalen Zumutbarkeitsgrenze beim Heben und
Tragen von Lasten von 10 kg ist als Versehen zu werten. Wie in der an-
gefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 ausgeführt, ging die
IV-Stelle GR stets von einer Zumutbarkeitsgrenze von 2 kg – wie sie von
Dr. med. A._______ festgehalten wurde – aus.
8.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Qualität der medizinischen Begut-
achtung nicht, sondern macht geltend, dass seit der Begutachtung vom
10. September 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei, welche sich auf den Grad der Arbeitsfähigkeit auswirken
würde. Dabei reichte sie mehrere Berichte ihrer behandelnden Ärzte in
Spanien sowie eine rückwirkende Bestätigung von Dr. med. C._______
vom 9. Mai 2012 ein.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung einer Streitsa-
che grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen
Verfügung (vorliegend 21. November 2011) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H. und Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 4 und C-7299/2007
vom 8. Juli 2009 E. 3). Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Be-
B-125/2012
Seite 18
schwerdeverfahrens eingereichten und nach dem Datum der Verfügung
vom 21. November 2011 datierten Arztberichte können in die vorliegende
Beurteilung mit einfliessen, falls sie auf den gesundheitlichen Zustand der
Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt Bezug nehmen, dem-
nach mit dem Streitgegenstand in einem engen Zusammenhang stehen
und überdies geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses zu beeinflussen (vgl. dazu die Urteile BGer 8C_278/2011
vom 26. Juli 2011 E. 5.5; 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE
121 V 362 E. 1b; BGE 116 V 80 E. 6b).
9.2 Nachfolgend ist daher einerseits zu prüfen, ob die von der Beschwer-
deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizi-
nischen Berichte für die vorliegende Beurteilung massgebend sind und
andererseits, ob sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
sowie der Arbeitsfähigkeit seit der bidisziplinären Begutachtung am
10. September 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung am 21. November 2011 belegen.
9.3 Dr. D._______ hält in ihrem Bericht vom 29. November 2011 fest,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz seit ungefähr zweieinhalb
Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen und am 29. November
2011 beim Gesundheitsdienst von G._______ für eine Überprüfungs- und
Behandlungskontrolle erschienen sei. In den letzten Monaten habe sich
ein psychischer Rückfall gezeigt, welchen die Beschwerdeführerin auf die
Schmerzen und die funktionelle Unfähigkeit, die ihre Arthritis bewirke, zu-
rückgeführt habe. Dr. D._______ diagnostizierte eine Anpassungsstö-
rung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) und verwies die
Beschwerdeführerin an einen Psychologen.
Die Untersuchung durch Dr. D._______ fand am 29. November 2011
statt, somit nach Erhalt der leistungsabweisenden Verfügung vom 21.
November 2011. Ihr Bericht ist kurz gefasst und lediglich rudimentär be-
gründet. Es ist zwar von einer Überprüfung- und Behandlungskontrolle
die Rede, doch wird nicht näher ausgeführt, seit wann die Beschwerde-
führerin bei Dr. D._______ in Behandlung sein soll. Die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin erst nach dieser Untersuchung zu einem Psycho-
logen überwiesen wird, spricht nicht für eine lange Behandlungsdauer,
eher sogar für eine erstmalige Behandlung. Diesbezüglich erscheint die
Aussage, dass sich in den letzten Monaten ein psychischer Rückfall ge-
zeigt habe, nicht ganz nachvollziehbar und objektiv nicht dokumentiert.
Sie scheint vielmehr auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu
B-125/2012
Seite 19
beruhen. Im Übrigen spricht die diagnostizierte Anpassungsstörung,
Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) nicht für eine wesentli-
che Gesundheitsveränderungen. Gemäss ICD-Klassifikation handelt es
sich bei der Diagnose "Anpassungsstörungen" (ICD-10 F42.2) um Zu-
stände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die
im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und wäh-
rend des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensver-
änderung oder belastenden Lebensereignissen auftreten. Hervorste-
chendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion
oder Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Dr.
D._______ machte des Weiteren keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
9.4 Dr. E._______ berichtete am 9. Januar 2012, dass die Beschwerde-
führerin an einer Polyarthritis, einem möglichen Sjörgen-Syndrom, einer
Diskushernie L5-S1 und an einem depressiven Angstsyndrom leide. Er
kommt zum Schluss, dass das Krankheitsbild chronisch und definitiv sei
sowie eine permanente und absolute Unfähigkeit verursache, jegliche Art
von Aktivitäten auszuführen.
Der Bericht von Dr. E._______ wurde ebenfalls erst nach Erhalt der leis-
tungsabweisenden Verfügung vom 21. November 2011 verfasst. Er äus-
sert sich zur aktuellen klinischen Situation der Beschwerdeführerin und
bestätigt im Übrigen die bereits bekannten Diagnosen und bekannte
Symptomatik. Ohne nachvollziehbare Begründung schliesst
Dr. E._______ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Alleine das Attes-
tieren einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit reicht jedoch nicht aus, um
eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Auf-
grund der Ausführungen von Dr. E._______ bestehen vorliegend keine
objektiven Hinweise für eine Verschlimmerung des bestehenden Leidens
oder Anzeichen für weitere Einschränkungen bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung am 21. November 2011.
9.5 Aus dem Schreiben des […] Gesundheitsdienstes vom 13. März 2012
geht hervor, dass die interne Psychologin der Psychiatrieabteilung von
G._______, H._______, die Beschwerdeführerin seit dem 26. Dezember
2011 betreut. Auf diagnostischer Ebene entspreche das Zustandsbild der
Beschwerdeführerin einer Anpassungsstörung, gemischt mit innerer Un-
ruhe und depressivem Geisteszustand (F43.22). Es würden sich emotio-
nale Symptome sowie Verhaltenssymptome als Reaktion auf den identifi-
zierbaren Störungsgrund (chronische, seronegative Polyarthri-
B-125/2012
Seite 20
tis/seronegative rheumatoide Arthritis) zeigen, welche bei der Beschwer-
deführerin eine beträchtliche Verschlechterung des sozialen wie berufli-
chen Lebens verursache.
H._______ berichtete in ihrem kurz gehaltenen Schreiben über die psy-
chiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin, welche ab dem 26. De-
zember 2011, mithin nach Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 21.
November 2011, erfolgte. Allein schon unter diesem Blickwinkel vermag
dieser Bericht keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu-
standes seit dem 10. September 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung am 21. November 2011 zu belegen. Aus
dem Schreiben gehen zudem keine objektiven Hinweise für eine Ver-
schlimmerung des Leidens der Beschwerdeführerin vor. Wie bereits aus-
geführt, spricht die diagnostizierte Anpassungsstörung (F43.22) nicht für
eine relevante Gesundheitsveränderung. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich
H._______ nicht.
9.6 Dr. med. C._______ bestätigte in seinem Schreiben vom 9. Mai 2012,
dass sich die Beschwerdeführerin vom 10. März 2009 bis 27. Juni 2011
bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Seit Ende
2010 bis zum Abschluss der Therapie habe die Beschwerdeführerin eine
Verschlechterung ihres psychischen Zustandes mit Verstärkung der
ängstlichen und depressiven Symptome präsentiert. Weiter führte er aus,
dass eine Überempfindlichkeit auf die damals verabreichte Medikation
letztendlich das Absetzen der Pharmakotherapie notwendig gemacht ha-
be, wie aus seinem Schreiben vom 19. März 2011 an den Hausarzt
Dr. med. F._______ zu entnehmen sei.
Das kurze Schreiben von Dr. med. C._______ vom 9. Mai 2012 ist pau-
schal gehalten und enthält keine eingehende Begründung, inwiefern sich
der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit Ende 2010 ver-
schlechtert und wie sich eine allfällige Verschlechterung auf die Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll. Ohne eine
nähere Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf ist die Rechtsprechung, wonach
Auskünfte der behandelnden Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zum Patienten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen
sind, zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe-
zialarzt (Urteil BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen;
vgl. aber Urteil BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
B-125/2012
Seite 21
9.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte – ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht darauf schliessen las-
sen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der Begutach-
tung (10. September 2010) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
am 21. November 2011 wesentlich verschlechtert hat. In Übereinstim-
mung mit dem bidisziplinären Gutachten und der Beurteilung der Vorin-
stanz kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer angestammten Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig ist, je-
doch in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begut-
achtung im September 2010 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %
besteht. Die von den Gutachtern Dr. med. A._______ und Dr. med.
B._______ attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit dauerte mithin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (31.
Dezember 2010) mehr als drei Monate (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
10.
Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich der Vorin-
stanz ergab einen Invaliditätsgrad von 34 % ab Januar 2011. Diese Be-
rechnung, insbesondere die Höhe des Leidensabzuges, wird von der Be-
schwerdeführerin als fehlerhaft gerügt, weshalb sie in der Folge einer
Prüfung zu unterziehen ist.
10.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 53
E. 5.1.2; Urteil BGer 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4) bzw.
was sie aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstän-
de zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1985 S. 635 E. 3a). Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein-
kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 59
E. 3.1, 134 V 325 f. E. 4.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle GR ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom im
Jahr 2004 zuletzt effektiv erzielten jährlichen Einkommen von Fr. 49'026.–
ausgegangen (gemäss IK-Auszug, IV act. 9). Dieses Einkommen hat sie
bis 2010 der Nominallohnentwicklung angepasst. Da im Zeitpunkt der Er-
stellung des Einkommensvergleichs am 29. November 2010 noch kein
definitiver Nominallohnindex vorgelegen hat, ist die IV-Stelle GR von vor-
läufigen Entwicklungszahlen ausgegangen (vgl. IV act. 87). Vorliegend ist
daher die definitive Nominallohnentwicklung bis 2010 zu berücksichtigen
B-125/2012
Seite 22
(Nominallohnindexpunkte im Jahr 2004 114.1, im Jahr 2010 124.5) und
das hypothetische Valideneinkommen somit auf Fr. 53'494.60 festzule-
gen.
10.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist zu beachten, dass
die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit
als Buffetangestellte auszuüben. Sie übt unbestrittenermassen gar keine
Erwerbstätigkeit mehr aus. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung
zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) abzustellen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinwei-
sen). Die IV-Stelle GR ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens
von der LSE des Jahres 2008 ausgegangen und hat auf das mit einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich
in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors von Frauen erzielte Ein-
kommen abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durch-
schnittlichen Arbeitszeit aller Branchen im 2010 von wöchentlich 41.6
Stunden und der Anpassung an die definitive Nominallohnentwicklung
von 2008 bis 2010 (Nominallohnindexpunkte im Jahr 2008 120.9, im Jahr
2010 124.5) resultiert in Abweichung der Berechnung der IV-Stelle GR ein
jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'897.25 bei ei-
nem 100 % Pensum. Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 %
ergibt dies ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von
Fr. 37'028.10.
10.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allen-
falls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich
berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätig-
keit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfä-
hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau
gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwer-
arbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all-
gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung
dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufli-
che Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu-
gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungs-
grad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug
soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines
B-125/2012
Seite 23
oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest) Ar-
beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-
schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe
des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge-
samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen-
lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Bei der Überprü-
fung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversiche-
rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des-
jenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe
liegender erscheinen lassen.
10.4 Die IV-Stelle GR berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von
5 %, da der Beschwerdeführerin nur noch leichte Arbeiten in einem Teil-
zeitpensum zumutbar seien (vgl. IV act. 87). Die Beschwerdeführerin
rügt, dass ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt gewesen
wäre.
Vorliegend bestehen bei der Beschwerdeführerin sowohl aus orthopädi-
scher als auch aus psychiatrischer Sicht diverse Einschränkungen (kein
Heben und Tragen von Lasten über 2 kg, wechselbelastende Tätigkeit mit
der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, kein
Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhendifferen-
zen, Arbeiten in temperierten Räumen, möglichst selbständige Tätigkeit
mit Gelegenheit zu flexiblen Pausen, ohne Notwendigkeit zu vermehrter
Kommunikation, Kundenkontakten und Teamarbeit). Unter Berücksichti-
gung dessen, dass die Beschwerdeführerin auch in einfachen Hilfstätig-
keiten aus dem LSE-Anforderungsniveau 4 eingeschränkt ist, zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung beinahe 40 Jahre alt war, ihre frühe-
re Tätigkeit nicht mehr ausführen kann und für zumutbare Tätigkeiten nur
noch zu 70 % arbeitsfähig ist – erscheint ein Leidensabzug von 5 % eher
tief angesetzt. Im Rahmen des ersten Rentenprüfungsverfahren wurde
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2009 zur Berücksich-
tigung der lediglich noch zumutbaren leichten Tätigkeiten im Teilzeitpen-
sum ein Leidensabzug gewährt und auf 10 % festgesetzt (vgl. IV act. 50;
siehe auch Einkommensvergleich vom 13. Mai 2008, IV act. 33). Weshalb
im neuen Rentenprüfungsverfahren der Leidensabzug nur noch 5 %
betragen soll, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt erscheint deshalb unter
Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ein Abzug von 10 % als gerechtfer-
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tigt. Das hypothetische Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf
Fr. 33'325.30 (Fr. 37'028.10 x 0.90).
10.5 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Vali-
deneinkommen von Fr. 53'494.60 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 33'325.30 gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 37.7 %
[(Fr. 53'494.60 – Fr. 33'325.30) x 100 : Fr. 53'494.60]. Dieser Invaliditäts-
grad begründet keinen Rentenanspruch.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die halbe Invaliden-
rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 31. Dezember 2010 aufgeho-
ben hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwer-
deführerin als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfah-
rens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgelegt und mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
12.2 Der unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Par-
teientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die
obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. November 2014