B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1253/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Jean-Luc Baechler und Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission der
Immobilienwirtschaft,
c/o SVIT Schweiz,
Puls 5, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafterin
2014.
B-1253/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführerin) ersuchte am 8. August 2012 die
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (Erst-
instanz) um Zulassung zur eidgenössischen Berufsprüfung für Immobi-
lienbewirtschafter 2013. Mit Verfügung vom 15. August 2012 eröffnete die
Erstinstanz der Beschwerdeführerin, dass sie nicht zur Prüfungssession
2014 zugelassen werden könne, da sie zum Zeitpunkt der Prüfung im
Februar 2014 die geforderte Immobilienpraxis (3 Jahre in einem 100%-
Pensum) nicht erfüllen werde. Unter der Voraussetzung, dass sie weiter-
hin als Immobilienbewirtschafterin in einem 100%-Pensum arbeiten wer-
de, würden ihr ca. 2 Monate zur Erfüllung der geforderten Praxis fehlen.
Die von ihr ausgewiesene Tätigkeit als Personalberaterin könne nicht als
Immobilienpraxis angerechnet werden.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. August 2012 Beschwerde beim damaligen Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie, heute Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation (SBFI, Vorinstanz), und beantragte, sie sei zur Prüfung im
Februar 2014 zuzulassen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen
vor, sie verfüge über genügend Praxis im Immobilienwesen. Es gehe le-
diglich darum, ihr eineinhalb bis zwei Monate der zwölfeinhalb Jahre, die
sie als Fachspezialistin Immobilien in der Personalberatung gearbeitet
habe, anzurechnen. Sie gehe im Übrigen davon aus, dass sie die restli-
che gewünschte Berufserfahrung von beinahe 3 Jahren in der Immobi-
lienbewirtschaftung bis zum Februar 2014 gesammelt haben werde.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2013
ab. Diesen begründete sie damit, dass sich die Zulassungsvoraussetzun-
gen für die Prüfungssession 2013 aus Ziffer 3.31 der Prüfungsordnung
über die Berufsprüfung Immobilienbewirtschafter / Immobilienbewirtschaf-
terin vom 25. April 2012 sowie der darauf basierenden Wegleitung ergä-
ben. Aus der Liste der in der Wegleitung genannten und anerkannten Tä-
tigkeiten für den Beruf der Immobilienwirtschaft gehe in erkennbarer Wei-
se hervor, dass nur Tätigkeiten in der Immobilienwirtschaft, nicht aber Tä-
tigkeiten, die sich auf die Immobilienwirtschaft bezögen, anerkannt wür-
den. Demnach könne die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Bera-
tung bzw. Vermittlung von Personen der Immobilienwirtschaft nicht als
Berufspraxis im Sinne von Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung und der dazu-
gehörigen Wegleitung angerechnet werden. Damit fehlten der Beschwer-
B-1253/2013
Seite 3
deführerin im Zeitpunkt der Prüfung 1,5 bis 2 Monate der verlangten Be-
rufspraxis.
B.
Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. März 2013 (Eingangsdatum 11. März 2013) Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, in
der Annahme, dass die nächste Prüfungssession im Februar 2014 statt-
finden würde, würde ihr nur noch ein Monat der geforderten 3-jährigen
Berufserfahrung in der Immobilienbewirtschaftung fehlen. Ein Zuwarten
bis zur Prüfungssession 2015 würde sie in beruflicher, finanzieller und
privater Hinsicht ausserordentlich schwer treffen. Das könne ihr aus zwei
Gründen nicht zugemutet werden: Einerseits habe sie ihre aktuelle Stelle
als Immobilienbewirtschafterin nur unter der Voraussetzung bekommen,
dass sie so rasch wie möglich den eidgenössischen Fachausweis absol-
viere, weshalb sie im Januar 2013 die Fachausbildung auch ohne Prü-
fungszulassung habe beginnen müssen; andererseits gehe sie auf die 50
zu und das verschlechtere erheblich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
C.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 hielt die Erstinstanz am negativen Ent-
scheid vom 12. Oktober 2013 fest. Darin wird ausgeführt, die Tätigkeiten
im Bereich Beratung / Vermittlung von Personen in der Immobilienwirt-
schaft würden nicht als Berufspraxis im Sinne von Ziff. 3.31 der Prü-
fungsordnung anerkannt. In ihrer Eingabe habe die Beschwerdeführerin
keine weiteren Tätigkeiten im Bereich der Immobilienwirtschaft nachwei-
sen können. Demnach erfülle sie bis zum Prüfungstermin 2014 den
Nachweis von mindestens drei Jahren hauptberuflicher Praxis in einem
Beruf der Immobilienwirtschaft nicht. Eine Prüfungszulassung wäre erst
auf 2015 möglich.
D.
Am 11. April 2013 liess sich die Vorinstanz vernehmen und reichte die
Vorakten ein. Sie beantragt Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf
die angefochtene Verfügung. Es könne der Beschwerdeführerin keine
Ausnahme gewährt werden. Eine solche wäre nur statthaft, wenn "ein
wirklicher Sonderfall" vorliegen würde. Die Voraussetzungen dazu seien
vorliegend indessen nicht erfüllt, da es sich bei Zulassungsgesuchen oft
um die Frage der Erfüllung der anrechenbaren Praxis handle.
B-1253/2013
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurden der Beschwerdeführerin die
Stellungnahme der Erst- und Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt und der
Schriftenwechsel abgeschlossen.
F.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
innerhalb welchem Zeitrahmen mit der Urteilseröffnung in der vorliegen-
den Beschwerdesache voraussichtlich gerechnet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d
VGG).
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2013 stellt ei-
ne Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung
kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwal-
tungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatin der Verfügung ist sie durch
diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
B-1253/2013
Seite 5
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss dem Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung
durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische hö-
here Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG). Die zuständi-
gen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichti-
gen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterlie-
gen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG).
2.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Trägerschaft, bestehend aus
dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft SVIT und der
Union suisse des professionnels de l'immobilier USPI, die "Prüfungsord-
nung über die Berufsprüfungen Immobilienbewirtschafterin / Immobilien-
bewirtschafter" erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am
25. April 2012 in Kraft trat. Sie wurde erstmals für die Prüfung 2013 an-
gewendet. Für die Prüfung 2007 bis 2012 galt noch die Prüfungsordnung
vom 9. Februar 2007 über die Berufsprüfungen Immobilienbewirtschafte-
rin / Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerterin / Immobilienbewer-
ter, Immobilienvermarkterin / Immobilienvermarkter, Immobilienentwickle-
rin / Immobilienentwickler. Sie wurde durch die Prüfungsordnung vom
25. April 2012 aufgehoben bzw. ersetzt (Ziff. 9.1 der Prüfungsordnung).
Die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft
beaufsichtigt im Auftrag der Trägerschaft die Durchführung der Prüfun-
gen. Zusätzlich ist sie für die Koordination und Kommunikation zwischen
den ihr untergeordneten Prüfungskommissionen zuständig (Ziff. 2.11
Bst. a Prüfungsordnung), welchen die Durchführung der Prüfung obliegt
(Ziff. 2.31 Bst. b Prüfungsordnung). Die Wegleitung über die Berufsprü-
fung für Immobilienbewirtschafterinnen / Immobilienbewirtschafter, welche
ebenfalls am 25. April 2012 in Kraft trat, definiert die Prüfungsinhalte und
-anforderungen.
Die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung sind in Ziff. 3.31 der Prü-
fungsordnung sowie in Ziff. IV der Wegleitung geregelt.
B-1253/2013
Seite 6
2.3 Gemäss Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung wird zur Prüfung zugelassen,
wer:
"a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijähri-
gen beruflichen Grundbildung, ein Maturitätszeugnis [alle Typen], ein
vom Bund anerkanntes Handelsdiplom, einen Abschluss einer höhe-
ren Fachschule, einen eidgenössischen Fachausweis, ein eidgenös-
sisches Diplom, einen Abschluss einer Hochschule (Bachelor oder
Master) oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und seit dessen
Erwerb mindestens drei Jahre hauptberuflicher Praxis in einem Beruf
der Immobilienwirtschaft nachweisen kann;
oder
b) über fünf Jahre hauptberuflicher Praxis in einem Beruf der Immobi-
lienwirtschaft verfügt;
und
c) mindestens zwei Jahre der geforderten Praxis gemäss Bst. a resp. b
in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein erworben hat."
2.4 Die Zulassungsbedingungen im Sinne von Ziff. 3.31 der Prüfungsord-
nung werden in Ziff. IV der Wegleitung wie folgt erläutert:
"a) Die geforderten Praxisjahre müssen im Zeitpunkt der Prüfung er-
reicht sein.
b) Unter hauptberuflicher Praxis wird eine Tätigkeit zu 100 % verstan-
den. Teilzeitpensen werden pro rata angerechnet, d.h. die erforderli-
che Praxisdauer verlängert sich entsprechend.
c) Als Beruf der Immobilienwirtschaft werden folgende Tätigkeiten an-
erkannt:
– Verwaltung, Kauf, Verkauf von Liegenschaften;
– Nachweis oder Vermittlung von Liegenschafts- und Liegen-
schafts-Finanzierungsgeschäften (Mäklertätigkeit);
– Treuhänderische Funktionen in der Baubegleitung und Bauher-
renbetreuung, bei der Ausführung von Bauträgerschaften sowie
bei der Betätigung in der Generalunternehmung;
– Ausübung von Expertenfunktionen im Immobilienwesen, im
Schätzungs- und Wertberechnungswesen;
– Tätigkeiten im Immobilien-Beratungswesen;
B-1253/2013
Seite 7
– Kaufmännische Tätigkeiten aus dem Bereich des Facility Mana-
gement.
Die Anerkennung der Berufspraxis obliegt der Prüfungskommission."
3.
Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt wer-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rügen betreffend Verfahrens-
mängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von
Rechtsnormen mit umfassender Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2008/14 E. 3.3 m.H.; hinsichtlich der eingeschränkten Kognition bei der
Bewertung von Prüfungsleistungen vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1, BVGE
2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3, BVGE 2007/6 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführerin wurde die Zulassung zur Berufsprüfung Immobi-
lienbewirtschafterin / Immobilienbewirtschafter, die voraussichtlich im
Februar 2014 stattfindet, verweigert, da sie im Zeitpunkt der Prüfung die
Voraussetzung der hauptberuflichen Praxis von mindestens drei Jahren in
einem Beruf der Immobilienwirtschaft nicht erfüllt.
Die Vor- und Erstinstanz sowie die Beschwerdeführerin sind sich darin ei-
nig, dass Letztere seit 1. April 2011 als Immobilienbewirtschafterin mit ei-
nem vollen Beschäftigungsgrad arbeitet. Die Prüfungssession, zu welcher
die Beschwerdeführerin zugelassen werden möchte, findet - wie er-
wähnt - im Februar 2014 statt. Bis Ende März 2014 würde sie 36 Monate
(3 Jahre) Berufspraxis aufweisen, aber bis Ende Januar 2014 beliefe sich
diese Praxis auf 34 Monate (2 Jahre und 10 Monate). Entgegen der Mei-
nung der Beschwerdeführerin, die in ihrer Beschwerdeschrift nur noch
von einem Monat ausgeht, würden ihr im Zeitpunkt der Prüfung demnach
mindestens ein Monat und maximal ca. zwei Monate fehlen, um dem Er-
fordernis der minimalen Berufspraxis von drei Jahren zu genügen.
Zudem ist streitig, ob der Beschwerdeführerin ihre 12-einhalbjährige Tä-
tigkeit im Bereich der Beratung und Vermittlung von Personen in der Im-
mobilienwirtschaft angerechnet werden kann, um die ihr noch fehlende
B-1253/2013
Seite 8
Berufserfahrung zu kompensieren. Diese Frage ist in den nachfolgenden
Erwägungen zu prüfen.
5.
5.1 In Ziff. 1.12 der Prüfungsordnung wird die Bewirtschaftung von Objek-
ten in technischer, nachhaltiger und kaufmännischer Hinsicht umschrie-
ben. Unter Bewirtschaftung in technischer Hinsicht fallen Unterhaltsstra-
tegie, Zustandsanalysen, Begleitung von Sanierungen und Mieterausbau-
ten, Mängelbeseitigungen, Abnahme und Übergabe von Mietobjekten, Er-
teilung von Handwerkeraufträgen, Aufnahme und Erledigung von Scha-
den- und Versicherungsfällen sowie Umgang mit der Hauswartung. Eine
Bewirtschaftung in nachhaltiger Hinsicht beinhaltet energieeffiziente
Haushaltgeräte (Backöfen, Gefriertruhen, Waschmaschinen, Geschirrspü-
ler etc.), Boiler, Licht im öffentlichen Raum, Wasser sparende Sanitärpro-
dukte, ökologische Baumaterialien (Farben), naturnahe Siedlungspflege
und Veloabstellanlagen. In der Bewirtschaftung in kaufmännischer Hin-
sicht sind folgende Bereiche eingeschlossen: Festlegen von Mietzinsen,
Erstellen von Vermarktungskonzepten bei Erst- und Wiedervermietung,
Leerstandsminimierung, Mieterselektion, Mietverträge, Korrespondenz
mit den Anspruchsgruppen, Durchsetzung von Forderungen.
Gemäss Ziffer IV der Wegleitung zur Prüfungsordnung (vgl. E. 2.4 hier-
vor) kommen bei einem "Beruf der Immobilienwirtschaft" im Sinne von
Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung nur folgende anerkannte Tätigkeiten in
Frage:
– Verwaltung, Kauf, Verkauf von Liegenschaften;
– Nachweis oder Vermittlung von Liegenschafts- und Liegen-
schafts-Finanzierungsgeschäften (Mäklertätigkeit);
– Treuhänderische Funktionen in der Baubegleitung und Bauher-
renbetreuung, bei der Ausführung von Bauträgerschaften sowie
bei der Betätigung in der Generalunternehmung;
– Ausübung von Expertenfunktionen im Immobilienwesen, im
Schätzungs- und Wertberechnungswesen;
– Tätigkeiten im Immobilien-Beratungswesen;
– Kaufmännische Tätigkeiten aus dem Bereich des Facility Mana-
gement.
B-1253/2013
Seite 9
Aufgrund der Definition der Bewirtschaftung von Objekten in technischer,
nachhaltiger und kaufmännischer Hinsicht gemäss Ziff. 1.12 der Prü-
fungsordnung sowie der Erläuterungen zur Berufspraxis gemäss Ziff. IV
der Wegleitung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht jede
Tätigkeit, die sich auf die Immobilienwirtschaft bezieht, sondern nur Tätig-
keiten in der eigentlichen Immobilienwirtschaft, anerkennt, bei welchen
die Immobilien im Zentrum stehen. Denn nur bei einem solchen Wirt-
schaftszweig ist davon auszugehen, dass das Kerngeschäft aus der Er-
richtung, Finanzierung, Verwaltung und Vermietung von Immobilien be-
steht (vgl. hierzu die Definition des Begriffs Immobilienwirtschaft im Du-
den, , letztmals
besucht am 31. Juli 2013). Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht
vorgehalten werden, sie hätte die einschlägigen Bestimmungen der Prü-
fungsordnung und Wegleitung nicht korrekt ausgelegt.
5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
am 25. Oktober 2007 den eidgenössischen Fachausweis als Personalbe-
raterin erhalten hat. Ebenfalls aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführe-
rin zwischen 1998 und 2011 als Personalberaterin für den Fachbereich
"Immobilien-Treuhand" und teilweise auch "Finanz-Treuhand" bei der
Personalberatungsfirma A._______, tätig war. Aus den Beschwerdebeila-
gen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin 2012 die Kurse
"Liegenschaftsunterhalt", "Immobilien-Bewirtschaftung" und "Liegen-
schaftsbuchhaltung KS/HEV" ordnungsgemäss absolviert und die jeweili-
ge Zertifikatsprüfung erfolgreich bestanden hat. Auch hat die Beschwer-
deführerin in den Jahren 1999 und 2000 den Grundkurs "Immobilien-
Verwaltung" bzw. "Immobilien-Verkauf" besucht.
Gemäss dem vom B._______ ausgestellten Arbeitszeugnis vom
28. Februar 2011 umfasste das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin
bei ihrer Tätigkeit als Personalberaterin im Wesentlichen folgende Berei-
che:
– Stellvertretung des Geschäftsführers;
– Mandatsleitung / Beratung und Betreuung von Immobilienfirmen
und Firmen mit Immobilienabteilungen in der ganzen Schweiz
während der Rekrutierung von Immobilienfachspezialisten (…)
vom Assistenten bis zum obersten Kader;
– Mandatsleitung / Beratung und Coachen von Immobilien-
Fachspezialisten in der ganzen Schweiz während des Rekrutie-
rungsprozesses (…);
B-1253/2013
Seite 10
– Führen von Kandidateninterviews; Durchführen von Standortana-
lysen und Laufbahnberatungen;
– Erweiterung des Kundenstammes; Systematischer Neuaufbau im
überregionalen Bereich (…);
– Gezielte Akquisition, Selektion und Rekrutierung von Bewer-
bern/Kandidaten;
– Organisation und Durchführung von Kundenbesuchen;
– Analysieren der Marktsituation, Konzeption von Marketingaktio-
nen, Budgetierungen;
– Ausarbeiten und Durchführen von Personalmarketingmassnah-
men (…);
– Entwerfen von Inseraten und deren Disposition: In Zeitungen und
Fachzeitschriften sowie im Internet auf verschiedenen Stellenpor-
talen und auf der firmeneigenen Webseite, etc.;
– Erstellen von Offerten für Direct-Search-Mandate sowie das
Betreuen der Kunden von A-Z;
– Akquisition und Betreuung von potentiellen Auftraggebern;
– Erstellen und Ausarbeiten von Bewerberdossiers;
– Führen von Kunden- und Kandidatenkarteien, diverse Korrespon-
denz;
– Rechnungsstellung an Kunden, Betreuung des Mahnwesens,
– Projektarbeiten: Kostenoptimierung der Telefonie, Erneuerung der
EDV-Systeme, inkl. Drucker/Scanner sowie der Formulare resp.
des Briefpapiers, Überarbeiten der Firmenbroschüre und Über-
denken des Internetauftrittes.
Aus der Liste der im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin wiedergege-
benen Tätigkeiten wird ersichtlich, dass diese hauptsächlich auf die Bera-
tung und Vermittlung von Personen der Immobilienwirtschaft zugeschnit-
ten sind. Die Annahme ist deshalb naheliegend, dass Personen und nicht
Immobilien im Mittelpunkt dieser Tätigkeiten stehen. In der Berufserfah-
rung der Beschwerdeführerin bei der Personalberatungsfirma A._______
könnte allenfalls nur ein entfernter Bezug auf Tätigkeiten im Bereich der
Immobilienwirtschaft erblickt werden. Demnach konnten die Vorinstanz
und die Erstinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin in der Beratung und Vermittlung von Personen der
Immobilienwirtschaft nicht als Berufspraxis im Sinne von Ziff. 3.31 der
B-1253/2013
Seite 11
Prüfungsordnung und Ziff. IV der Wegleitung anerkannt und angerechnet
werden konnten. Durch die besuchten Kurse und bestandenen Zertifi-
katsprüfungen, die immerhin wichtige Schritte in der Weiterbildung der
Beschwerdeführerin darstellen, konnte Letztere zwar neue Kenntnisse
erwerben. Allein dieser Umstand kann jedoch nicht ausreichen, um die ihr
fehlende Berufspraxis zu kompensieren. Es bleibt dabei, dass der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfung immer noch ein bis ca. zwei
Monate Berufspraxis in einem Beruf der Immobilienwirtschaft fehlen. Aus
diesem Grund kann sie gemäss Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung nicht zur
Prüfungssession 2014 zugelassen werden.
6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre 12einhalbjährige Erfah-
rung in der Beratung und Vermittlung von Personen keine als Beruf der
Immobilienwirtschaft anerkannte Tätigkeit darstellt. Sie möchte aber er-
reichen, dass ihr diese Erfahrung mit mindestens 1-2 Monaten Praxis in
der Immobilienwirtschaft angerechnet wird, weil sie sonst die Berufsprü-
fung erst im Jahre 2015 ablegen könnte. Die ihr fehlenden 1-2 Monate
und das damit einhergehende Zuwarten auf die Prüfungssession 2015
hätten für sie eine ausserordentliche Härte zur Folge, in beruflicher, fi-
nanzieller und privater Hinsicht, die ihr nicht zugemutet werden könnte.
Denn sie habe ihre aktuelle Stelle als Immobilienbewirtschafterin nur un-
ter der Voraussetzung bekommen, dass sie so rasch wie möglich den
eidgenössischen Fachausweis absolviere, weshalb sie im Januar 2013
die Fachausbildung auch ohne Prüfungszulassung habe beginnen müs-
sen. Zudem gehe sie auf die 50 zu, was ihre Chancen auf dem Arbeits-
markt erheblich verschlechtere.
Bei allem Verständnis für die Konsequenzen, die ein Zuwarten auf die
Prüfungssession 2015 für die Beschwerdeführerin mit sich bringen kann,
vermag die Beschwerdeführerin mit diesen Argumenten jedoch nicht
durchzudringen. Mit der Formulierung "mindestens drei Jahre hauptberuf-
liche Praxis in einem Beruf der Immobilienwirtschaft" gemäss Ziff. 3.31
der Prüfungsordnung hat die Trägerschaft eine unterteste Grenze für die
geforderten Praxisjahre festgelegt, welche, in Ermangelung einer weiter-
gehenden ausdrücklichen Bestimmung in der Prüfungsordnung und Weg-
leitung, keinen Spielraum für Ausnahmen bei Vorliegen aussergewöhnli-
cher und persönlicher Umstände zulässt. Auch in dieser Hinsicht hat die
Vorinstanz Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung korrekt angewendet.
B-1253/2013
Seite 12
7.
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, eine Abweichung von
der geforderten Berufspraxis für die Zulassung zur Prüfungssession 2014
komme nicht in Frage. Die Voraussetzungen für das Vorliegen "eines
wirklichen Sonderfalls" seien insofern nicht erfüllt, als es sich bei Zulas-
sungsgesuchen oft um die Frage der Erfüllung der anrechenbaren Praxis
handle. Für dieses Argument beruft sich die Beschwerdeführerin auf die
Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Dar-
legung in: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 44 Rz. 49.
Wie bereits dargelegt, verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass weder
die Prüfungsordnung noch die dazugehörige Wegleitung ausdrücklich ei-
ne Ausnahmeregelung vorsehen, welche eine Abweichung von der Mini-
malgrenze für die Berufspraxis erlauben würde. Deshalb braucht man auf
die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage nicht näher einzugehen.
8.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erfüllt die Beschwer-
deführerin die Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Prüfungs-
session 2014 nicht, da sie im Zeitpunkt der Prüfung den Nachweis von
mindestens drei Jahren hauptberuflicher Praxis in einem Beruf der Immo-
bilienwirtschaft nicht erbringen kann. Eine nicht korrekte Anwendung der
Prüfungsordnung und der dazugehörigen Wegleitung kann der Vorinstanz
nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbe-
gründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 800.– festgesetzt und mit dem am 16. März 2013 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
10.
Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin auch keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Der Vorinstanz steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
B-1253/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 17. September 2013