Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1270/2010
U r t e i l v om 2 0 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
Parteien 1. X._______ AG,
2. Y._______ AG,
beide vertreten durch Ernst & Young AG, Steuerberatung,
Belpstrasse 23, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD,
Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Finanzhilfen (Steuererleichterungen).
B1270/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 12. August 2003 reichten die X. AG und die Y. AG
(Beschwerdeführerinnen) gemeinsam beim Kanton Solothurn ein Gesuch
um Gewährung von Steuererleichterungen für die Verlegung ihres
Geschäftssitzes von A./BL (X. AG) bzw. B./BE (Y. AG) nach C./SO sowie
für den Neubau eines Bürogebäudes und einer Produktionshalle ein.
Mit Regierungsratsbeschlüssen vom 18. November 2003 gewährte der
Kanton Solothurn den Beschwerdeführerinnen für die Staats und
Gemeindesteuern Steuererleichterungen für die Jahre 2005 bis 2011 im
Umfang von insgesamt 500 % (X. AG) bzw. 560 % (Y. AG). In beiden
Regierungsratsbeschlüssen wurde festgehalten, dass der Kanton
Solothurn beim EVD dieselben Erleichterungen für die direkte
Bundessteuer beantrage.
Am 3. Dezember 2003 leitete die Wirtschaftsförderung des Kantons
Solothurn (AWA SO) das Gesuch zusammen mit den Entscheiden zur
Gewährung kantonaler Steuererleichterungen an das SECO weiter, mit
dem Antrag zur Gewährung von Steuererleichterungen bei der direkten
Bundessteuer.
Das SECO prüfte das Gesuch, befand es als grundsätzlich
unterstützungswürdig und teilte dies der AWA SO mittels EMail vom 16.
Dezember 2003 mit. Gleichzeitig verlangte es im Hinblick auf die
Erstellung der Verfügung eine Beurteilung des Businessplanes
(Geschäftsplan) durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten
sowie eine schriftliche Begründung der Beschwerdeführerinnen bezüglich
der Umsiedlung von A. resp. B. nach C. Die AWA SO informierte die
Beschwerdeführerinnen über diesen Bescheid per EMail am 19. Januar
2004.
Mit EMail vom 17. März 2004 erinnerte das SECO die AWA SO an die
geforderten, noch ausstehenden Unterlagen. Die AWA SO leitete diese
Mail an die Beschwerdeführerinnen weiter, worauf diese in einer EMail
vom 27. März 2004 ausführten, dass der Baubeginn auf Anfang Juni
2004 festgelegt worden sei und der Businessplan noch nicht definitiv
habe erstellt werden können.
Der Umzug der beiden Firmen fand im September 2005 statt (vgl.
HandelsregisterEinträge vom 14. bzw. 15. September 2005).
B1270/2010
Seite 3
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 erinnerte die AWA SO die
Beschwerdeführerinnen daran, eine Beurteilung des Businessplans durch
eine Bank oder einen unabhängigen Experten sowie eine schriftliche
Begründung für die Verlegung der Geschäftssitze einzureichen. Sie hielt
fest, nach Eingang dieser Unterlagen werde sie das vervollständigte
Gesuch an den Bund weiterleiten.
Am 2. Dezember 2005 führte die Credit Suisse in einem Schreiben an die
AWA SO aus, die Zusammenlegung der beiden Firmen in C. habe sich
bewährt. Durch den gemeinsamen Standort seien bezüglich Effizienz in
den Produktionsabläufen, im Bereich Logistik sowie hinsichtlich der
Firmenkultur Verbesserungen erzielt worden. Bezüglich der Finanzierung
des Neubauprojektes sowie des laufenden Geschäftsganges lägen beide
Firmen im Rahmen des Businessplanes, wobei sich die Credit Suisse auf
Informationen und Unterlagen per 30. September 2005 stütze.
Die AWA SO schickte dieses Schreiben der Credit Suisse am 7.
Dezember 2005 per Mail an das SECO.
In den Jahren 2006 und 2007 hatte die Vorinstanz bzw. das SECO
keinen Kontakt mehr mit der AWA SO oder mit den
Beschwerdeführerinnen.
B.
Am 14. Januar 2008 erliess das Steueramt des Kantons Solothurn die
definitiven Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2006
der Beschwerdeführerinnen, wobei es auf dem Gewinn der X. AG eine
Steuer in der Höhe von Fr. 18'385.50 erhob. Gegen diese Verfügung
(sowie später auch gegen die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2008
in der Höhe von Fr. 45'245.50) erhob die X. AG am 12. Februar 2008
(bzw. am 30. Oktober 2009) Einsprache. Als Begründung verwies die X.
AG auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. November 2003 betreffend
Steuererleichterung für die Staats und Gemeindesteuern, wonach die
AWA SO beim SECO ein Gesuch um Steuererleichterung in demselben
Umfang bei der direkten Bundessteuer hätte einreichen sollen. In der
Folge erfuhren die Beschwerdeführerinnen von der AWA SO, dass die
Vorinstanz noch keine Verfügung betreffend Steuererleichterung erlassen
habe, da die mit EMail vom 19. Januar 2004 eingeforderten Unterlagen
noch nicht eingereicht worden seien.
B1270/2010
Seite 4
Am 20. Februar 2008 begründeten die Beschwerdeführerinnen ihren
Umzug gegenüber dem SECO schriftlich und baten um positive
Beurteilung des Gesuchs. Am 7. März 2008 reichte die Credit Suisse dem
SECO eine kurze Stellungnahme ("Beurteilung Business Plan der Y.
Gruppe, C.") ein.
Am 4. Dezember 2008 bereitete das SECO ein Schreiben zuhanden der
AWA SO zur Ablehnung der Unterstützung vor. Dieses wurde in der
Folge indessen nicht abgeschickt, weil der Inhalt des Briefes gleichentags
telefonisch der AWA SO mitgeteilt worden war. Dem Geschäftsleiter der
Beschwerdeführerinnen wurde die Ablehnung der Unterstützung am 15.
Dezember 2008 anlässlich eines Telefongesprächs ebenfalls mitgeteilt.
Die Zustellung des Schreibens des SECO (datiert vom 4. Dezember
2008) wurde auf Wunsch des Kantons Solothurn am 2. April 2009
nachgeholt.
Am 28. Mai 2009 nahmen die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch
die Ernst & Young AG, Stellung zum Schreiben des SECO. Das SECO
äusserte sich dazu am 17. August 2009, worauf die
Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 20. November 2009 den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragten.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies das EVD (Vorinstanz) das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung von
Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer ab. Es hielt im
Wesentlichen fest, das eingereichte Gesuch sei bis heute unvollständig
geblieben, da es nicht alle erforderlichen Unterlagen enthalte. Mit ihrem
unkooperativen Verhalten seien die Beschwerdeführerinnen ihren
Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Auch gewähre
der Bund keine Steuererleichterungen für bereits abgeschlossene
Vorhaben. Im Übrigen würden gemäss dem seit 1. Januar 2008
geltenden Recht bei einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem
Kanton in den anderen keine Steuererleichterungen gewährt. Zwar sei
diese Bestimmung erst nach der Einreichung des Gesuches in Kraft
getreten, jedoch sei bei Rechtsänderungen während des
erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht anzuwenden. Die
Verlegung des Geschäftssitzes von den Kantonen Baselland resp. Bern
in den Kanton Solothurn könne auch aus diesem Grund nicht unterstützt
werden.
B1270/2010
Seite 5
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten
durch die Ernst & Young AG, am 1. März 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei im Umfang der vom
Regierungsrat des Kantons Solothurn gewährten Steuererleichterung
eine Steuererleichterung bei der direkten Bundessteuer für die Jahre
2005 bis und mit 2011 zu gewähren. Eventualiter sei den
Beschwerdeführerinnen gestützt auf die übergangsrechtlichen
Bestimmungen (Art. 13 der Verordnung über die Gewährung von
Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 28. November
2007, SR 901.022) bei der direkten Bundessteuer eine auf die drei Jahre
nach Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen (1. Januar
2008 – Ende 2010) beschränkte Steuererleichterung zu gewähren, alles
unter Kosten und Entschädigungsfolge. Sie begründeten ihre
Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie ihren Mitwirkungspflichten
hinreichend nachgekommen seien und ihnen trotz Erfüllens der
Voraussetzungen für eine Steuererleichterung keine solche gewährt
worden sei. Da die ungebührlich lange Verfahrensdauer vorliegend von
den Behörden zu verantworten sei, sei nicht das neue Recht, das zu
einer Benachteiligung des Privaten führe, sondern das alte Recht
anzuwenden. Die Anwendung des neuen Rechts verstosse gegen das
Rückwirkungsverbot und das Prinzip von Treu und Glauben. Auch
enthielten die Übergangsbestimmungen anderslautende Regelungen. Es
sei irrelevant, ob das Vorhaben, für welches eine Steuererleichterung
beantragt worden sei, in der Zwischenzeit bereits abgeschlossen worden
sei oder nicht.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie hielt fest, das
langjährige Zuwarten bzw. Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen
sei den Beschwerdeführerinnen anzulasten. Diese hätten es selber zu
verantworten, dass das Verfahren derart lange gedauert habe. Vorliegend
handle es sich nicht um eine Problematik der Rückwirkung, vielmehr
gehe es um das Nichteinreichen eines vollständigen Gesuches (fehlender
Geschäftsplan). Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen gälten erst
dann als vollständig eingereicht, wenn alle wesentlichen
gesuchsrelevanten Unterlagen zur Beurteilung vorlägen. Der mehrmals
verlangte Geschäftsplan sei bis heute nicht eingereicht worden. Mangels
intertemporalrechtlicher Relevanz des zu beurteilenden Sachverhalts sei
B1270/2010
Seite 6
auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die
Übergangsbestimmungen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die
Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
unbehelflich. Schliesslich stosse auch die Argumentation bezüglich des
Grundsatzes von Treu und Glauben ins Leere, habe doch das SECO den
Beschwerdeführerinnen nie eine verbindliche Zusicherung für
Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer gegeben.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2011 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen wie auch die
Vorinstanz um Beantwortung mehrerer Fragen.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen hierzu am 20. April 2011 Stellung
und reichten weitere Unterlagen ein.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 äusserte sich auch das SECO zu den
gestellten Fragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010 ist eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend
Finanzhilfen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG).
Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen
Verfügung durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art.
46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuches der
B1270/2010
Seite 7
Beschwerdeführerinnen um Gewährung von Steuererleichterungen bei
der direkten Bundessteuer u.a. damit, nach dem seit 1. Januar 2008
geltenden Recht werde bei einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von
einem Kanton in den anderen keine Steuererleichterungen gewährt. Zwar
sei diese Bestimmung erst nach der Einreichung des Gesuches in Kraft
getreten, jedoch sei bei Rechtsänderungen während des
erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht anzuwenden.
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher
Erneuerungsgebiete (nachfolgend: Bundesgesetz 1995; vgl. AS 1996
1918, 2001 1911, 2006 2197, 4301, 2007 6861) wurde am 1. Januar
2008, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Regionalpolitik (SR 901.0; nachfolgend: Bundesgesetz 2006)
aufgehoben. Auch die Verordnung über die Hilfe zugunsten
wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 10. Juni 1996 (nachfolgend:
Verordnung 1996; vgl. AS 1996 1922, 2000 187, 2001 3033, 2004 5113,
2006 4305, 2007 6865) wurde mit Inkrafttreten der Verordnung vom 28.
November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im
Rahmen der Regionalpolitik (nachfolgend: Verordnung 2007)
aufgehoben.
Bei der Beurteilung, welches Recht bei einer Rechtsänderung
Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der
Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs)Regelung
getroffen (BGE 107 Ib 133 E. 2a und 2b).
Nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1),
welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und
Abgeltungen gilt (Art. 2 SuG), werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor
der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Art. 36 Bst. a SuG). Wenn die
Leistung nachher zugesprochen wird, ist das Gesuch um Finanzhilfen
und Abgeltungen nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden
Recht zu beurteilen (Art. 36 Bst. b SuG).
Steuererleichterungen werden in der Regel vor der Erfüllung der
entsprechenden Aufgabe (d.h. Schaffung bzw. Neuausrichtung von
Arbeitsplätzen) verfügt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in Art. 1, Art.
3 Abs. 1 und Art 6 des Bundesgesetzes 1995 (vgl. nachfolgende E. 3) wie
B1270/2010
Seite 8
auch in Art. 12 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes 2006 der Begriff
"Vorhaben" verwendet wird, also ein Wort, das zumeist für ein Projekt
grösseren Ausmasses steht oder als Umschreibung einer Absicht bzw.
eines Planes dient. Noch deutlicher geht dies aus Art. 7 des
Bundesgesetzes 1995 hervor, wonach die Gesuche der zuständigen
Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll,
einzureichen sind.
Demnach kommt grundsätzlich das zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung geltende Recht zur Anwendung. Das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen wurde im Jahr 2003 eingereicht, in demselben
Jahr vom Kanton behandelt und gutgeheissen sowie an die Vorinstanz
weitergeleitet, welche es in einer EMail an die AWA SO als grundsätzlich
unterstützungswürdig einstufte. Der Umstand, dass das SECO noch
weitere Unterlagen anforderte, vermag am Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung (Jahr 2003) nichts zu ändern.
Selbst wenn die Leistung – wie hier – aufgrund besonderer Umstände
erst nach Erfüllung der Aufgabe zugesprochen werden kann und das
Gesuch um Finanzhilfen somit nach dem zu Beginn der
Aufgabenerfüllung geltenden Recht zu beurteilen wäre (Art. 36 Bst. b
SuG), käme vorliegend ebenfalls das alte Recht, nämlich das zum
Umzugszeitpunkt (Schaffung von Arbeitsplätzen am neuen Standort) im
Jahr 2005 geltende Recht zur Anwendung.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz trifft es demnach nicht zu,
dass bei einer Rechtsänderung während des erstinstanzlichen
Verfahrens immer das neue Recht anzuwenden ist. Das neue Recht ist
nur dann massgebend, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ordnung
fehlt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 20).
Vorliegend wird die Frage des anwendbaren Rechts − wie dargelegt − in
Art. 36 SuG geregelt.
Nach dem Gesagten ist das alte Recht anwendbar. Soweit die Vorinstanz
das Gesuch aufgrund der Anwendung von Bestimmungen des neuen
Rechts abwies, kann ihr nicht gefolgt werden.
3.
Gemäss dem Bundesgesetz 1995 (Art. 1 Abs. 1) kann der Bund
Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von
B1270/2010
Seite 9
Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten u.a. durch
Steuererleichterungen fördern.
Steuererleichterungen können für innovative und
wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und
produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch
diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und
Partnern: a. neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder b. bestehende
Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst
werden, dass sie langfristig erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz
1995).
Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer
Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das
Vorhaben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.
Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang
und Dauer höchstens denjenigen, die der Kanton dem Unternehmen
gewährt. Der Bund gewährt die Steuererleichterungen nach Massgabe
der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der
Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt (Art. 6
Bundesgesetz 1995).
Nach Art. 7 des Bundesgesetzes 1995 sind die Gesuche betreffend
Steuererleichterungen der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das
Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen (Abs. 1). Den Gesuchen
sind alle nötigen Unterlagen beizulegen (Abs. 2). Der Kanton entscheidet
über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das
Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das SECO weiter (Abs.
3). Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des EVD, welches dem
Grundsatz nach über die Einräumung und das Ausmass von
Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet (Abs.
4). Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden,
nach Massgabe des vom EVD getroffenen Entscheides, von der für die
Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt
(Abs. 5).
Bezieht sich das Gesuch auf eine Steuererleichterung, so hat der Kanton:
a. dem SECO die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23
Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG) zu bestätigen; b. dem SECO die für die Beurteilung des
B1270/2010
Seite 10
Gesuches notwendigen Angaben nach Artikel 4a Absatz 1 einzureichen;
und c. dafür zu sorgen, dass der nach Artikel 6 Absatz 2 verlangte
Geschäftsplan eine Schätzung über die zu erwartenden
Steuerersparnisse enthält (Art. 7 Verordnung 1996).
4.
Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Gesuchs unter anderem
damit, das eingereichte Gesuch sei bis heute unvollständig geblieben, da
es nicht alle erforderlichen Unterlagen enthalte.
4.1. Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen gelten als «vollständig
eingereicht», wenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen, die
einen Entscheid über das Beitragsgesuch erst ermöglichen, zur
Beurteilung vorliegen (VPB 60.49 E. 3).
Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1996 hat ein Gesuch, das sich
ausschliesslich auf eine Steuererleichterung bezieht, einen Geschäftsplan
samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder einen unabhängigen
Experten zu enthalten.
Das SECO verlangte entsprechend mit EMail vom 16. Dezember 2003
an die AWA SO eine Beurteilung des Businessplanes (Geschäftsplan)
durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten. Zusätzlich verlangte
es eine schriftliche Begründung der Beschwerdeführerinnen bezüglich
der Umsiedlung von A. resp. B. nach C.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen vollständig eingereicht worden ist.
4.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. August 2003
enthielt folgende Unterlagen:
– Regierungsratsbeschluss vom 12. August 2003 zu Handen der
Beschwerdeführerin 1
– Regierungsratsbeschluss vom 12. August 2003 zu Handen der
Beschwerdeführerin 2
– "Planzahlen Zusammenlegung C." für die Jahre 2002 – 2014
(vom 11. August 2003)
– "Planzahlen Abschreibungen" für die Jahre 2003 – 2016 (vom 11.
August 2003)
B1270/2010
Seite 11
– Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der
Beschwerdeführerinnen seit deren Gründung
– Aufstellung mit Fotos und Aufgabenbereichen der Mitarbeitenden
der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
– "Zusammenfassung Strategiepapier Zusammenlegung der
Firmen X. & Y." vom 5. Juli 2003
– "Investitionen 2004 Neubau C. (Z. Holding AG/Y. Holding AG"
(vom 11. August 2003)
– Dokumentation zur Parzelle Nr. … in C.
– Entwurf des Organigramm der Z. Holding AG, datiert vom 11.
August 2003.
4.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es seien weitere
Unterlagen im Gesuch enthalten gewesen, insbesondere das
"Strategiepapier Zusammenlegung der Firmen X. & Y." vom 31.03.2003
sowie das "Strategiepapier Zusammenlegung der Firmen X. & Y." vom
09.06.2003.
Ob diese Unterlagen tatsächlich dem Gesuch beigelegt wurden, ist
umstritten, muss aber vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, da
sie nicht entscheidwesentlich sind.
Zwar enthält das Strategiepapier vom 31. März 2003 weitergehende
Informationen, insbesondere auch – wie von der Vorinstanz am 16.
Dezember 2003 ausdrücklich verlangt – eine Stellungnahme bezüglich
der Gründe für den Umzug der beiden Firmen nach C. Indessen gehört
die Begründung für den Umzug nicht zu den in der Verordnung 1996
ausdrücklich genannten Unterlagen, welche ein Gesuch um
Steuererleichterungen zwingend enthalten muss (vgl. E. 4.1). Das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen gilt somit nicht schon deshalb als
unvollständig, weil eine Begründung für den Umzug fehlte. Es ist vielmehr
abzuklären, ob und wann ein Geschäftsplan sowie eine Beurteilung des
Geschäftsplanes durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten
vorlag.
4.4. Ein Geschäfts bzw. BusinessPlan zeigt im Sinn eines ausführlich
kommentierten Budgets die gegenwärtige Situation des Unternehmens,
die erwartete Entwicklung, die kurz bis mittelfristigen Ziele des
Managements, die geplanten Massnahmen zur Zielerreichung (z.B.
Darstellung des Projekts) sowie die daraus resultierende finanzielle
B1270/2010
Seite 12
Situation bezüglich Erfolg und Kapitalbedarf. Ein BusinessPlan ist immer
dann von grossem Nutzen, wenn eine wichtige strategische Entscheidung
ansteht. Er zeigt in einer solchen Situation die Chancen und Risiken des
zukünftigen Erfolgs (JEANPAUL THOMMEN, Lexikon der Betriebswirtschaft,
Zürich 2004, S. 111 f.)
4.4.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, bis zum
heutigen Zeitpunkt sei kein Geschäftsplan eingereicht worden. Sie geht
demnach davon aus, dass die mit dem Gesuch im Jahr 2003
eingereichten Unterlagen nicht als Geschäftsplan zu qualifizieren sind.
In seiner ersten EMail vom 16. Dezember 2003 an die AWA SO schrieb
das SECO indessen, die Beschwerdeführerinnen müssten noch eine
Beurteilung des Businessplans durch eine Bank oder einen
unabhängigen Experten beilegen, und nicht etwa, die
Beschwerdeführerinnen müssten noch einen Businessplan einreichen.
Dieses Mail lässt eher den Schluss zu, dass das SECO zum damaligen
Zeitpunkt davon ausging, dass die Unterlagen vom 12. August 2003 den
Anforderungen an einen Geschäftsplan entsprachen, auch wenn sie nicht
als solcher bezeichnet waren.
4.4.2. In der von den Beschwerdeführerinnen zusammen mit dem
Gesuch am 12. August 2003 eingereichten "Zusammenfassung
Strategiepapier Zusammenlegung der Firmen X. & Y." vom 5. Juli 2003
finden sich Informationen zu der Ausgangslage (Zusammenlegung in C.
und Modernisierung von Produktion, techn. Büro und Administration
zwecks Entfallen von Doppelspurigkeiten; ev. Gründung von
Verkaufsbüros in Bern, Basel und Zürich), zum Neubau C.
(Investitionsvolumen, Entstehung von 65 bis 70 Arbeitsplätzen, Masse
der Landes, des Bürogebäudes und der Fabrikation, Produktepalette der
beiden Firmen), zu den beiden momentanen Standorten der Firmen
sowie zur Finanzierung. Das Strategiepapier wie auch die Dokumentation
zur Parzelle in C. und der Entwurf des Organigramms der Firmen in C.
haben demnach die Funktion einer Darstellung des Projektes und der
Ziele in struktureller und räumlicher Hinsicht.
Anhand der Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der
Beschwerdeführerinnen seit deren Gründung und der Liste der
Mitarbeitenden mit Fotos und Aufgabenbereichen wird die vergangene
und die gegenwärtige Situation des Unternehmens aufgezeigt.
B1270/2010
Seite 13
Mit den Aufstellungen "Planzahlen Zusammenlegung C.", "Planzahlen
Abschreibungen" und "Investitionen 2004 Neubau C." wird die
momentane finanzielle Situation (Jahr 2002) und der Kapitalbedarf
aufgezeigt sowie ein Budget für die Jahre 2003 bis 2014 präsentiert.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. August 2003 enthielt
demnach relativ weitgehende Unterlagen und Informationen, die dem
entsprechen, was ein Businessplan gemäss der oben zitierten Definition
beinhalten sollte.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung lag somit bereits im Jahr 2003 ein Businessplan vor, der unter
Umständen bei Bedarf und auf Verlangen von den
Beschwerdeführerinnen punktuell hätte ergänzt werden können.
4.5. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 nahm die Credit Suisse
zuhanden der AWA SO Stellung zu dem Vorhaben der
Beschwerdeführerinnen. Sie führte aus, die Zusammenlegung der
früheren Geschäftsstandorte B. und A. neu in C. habe sich nach ihrer
Beurteilung bewährt. Durch den gemeinsamen Standort seien bezüglich
Effizienz in den Produktionsabläufen, im Bereich Logistik sowie
hinsichtlich der Firmenkultur spürbare Verbesserungen erzielt worden,
welche sich künftig auch im Geschäftsergebnis positiv niederschlagen
würden. Bezüglich der Finanzierung des Neubauprojektes sowie des
laufenden Geschäftsganges lägen beide Firmen ihres Erachtens im
Rahmen des Businessplanes. Sie stütze sich dabei auf Informationen und
Unterlagen per 30. September 2005.
Die Beschwerdeführerinnen führten in ihrer Stellungnahme vom 20. April
2011 bezüglich des Inhalts der "Unterlagen per 30. September 2005" aus,
sie hätten die mit dem Gesuch eingereichten "Planzahlen
Zusammenlegung C." in diversen Gesprächen mit der Credit Suisse
laufend überarbeitet und angepasst, bis schliesslich die definitiven
Planzahlen vom 25. Mai 2004 festgestanden seien, aufgrund derer die
Credit Suisse die Finanzierung des Projektes zugesichert habe. Die
Credit Suisse habe auf die Planzahlen vom 25. Mai 2004 abgestellt und
diese mit den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerinnen per 31.
Dezember 2004 sowie mit den Zwischenabschlüssen der ersten neun
Monate 2005, d.h. bis Ende September 2005, abgeglichen. Die Bank
habe somit die ursprünglichen Planzahlen anhand der aktuellen
Geschäftsergebnisse überprüft und (in dem Schreiben vom 2. Dezember
B1270/2010
Seite 14
2005) bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des
Businessplans lägen.
Das Schreiben der Credit Suisse vom 2. Dezember 2005 wurde der
Vorinstanz am 7. Dezember 2005 per Mail weitergeleitet. Weitere
Unterlagen, wie z.B. die definitiven Planzahlen vom 25. Mai 2004 oder die
Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerinnen per 31. Dezember 2004
und die Zwischenabschlüsse der ersten neun Monate 2005 wurden
indessen nicht eingereicht.
Der Vorinstanz lag somit am 7. Dezember 2005 eine Beurteilung des
Geschäftsplanes der Beschwerdeführerinnen durch eine Bank vor. Die
Beschwerdeführerinnen durften mit Einreichung der Beurteilung durch die
Bank und mangels weiterer Nachfragen der AWA SO oder der Vorinstanz
davon ausgehen, dass die von der Vorinstanz verlangten Informationen –
zwar verspätet, aber immerhin noch im Jahr 2005 – nun vorhanden
waren und das Gesuch behandelt werden könnte.
4.6. Ende 2005 enthielt das Gesuch der Beschwerdeführerinnen nach
dem Gesagten sowohl den Geschäftsplan als auch dessen Beurteilung
durch eine Bank und damit alle nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1996
verlangten Unterlagen. Die von der Vorinstanz verlangte Begründung für
die Sitzverlegung gehört, wie gesagt (E. 4.3), nicht zu den für die
Behandlung des Gesuches zwingend notwendigen Elementen, weshalb
es vorliegend nicht ausschlaggebend ist, dass die
Beschwerdeführerinnen vergassen, eine schriftliche Begründung
nachzureichen.
Es trifft demnach nicht zu, dass das Gesuch bis heute unvollständig
geblieben ist. Vielmehr wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen im
Dezember 2005 vervollständigt.
5.
Die Vorinstanz macht weiter geltend, mit ihrem unkooperativen Verhalten
seien die Beschwerdeführerinnen ihren Mitwirkungspflichten nur
unzureichend nachgekommen. Auch gewähre der Bund keine
Steuererleichterungen für bereits abgeschlossene Vorhaben.
5.1. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hat der Gesuchsteller sein
Gesuch mit den geforderten Unterlagen beim Kanton einzureichen (vgl.
E. 3). Dies haben die Beschwerdeführerinnen vorliegend mit Datum vom
B1270/2010
Seite 15
12. August 2003 getan, worauf die Gesuche am 18. November 2003 mit
zwei Regierungsratsbeschlüssen gutgeheissen wurden.
In der Folge ist es nach der gesetzlichen Ordnung primär Aufgabe des
Kantons, das Gesuch an das SECO weiterzuleiten sowie weitere
Angaben und Informationen gemäss Art. 7 der Verordnung 1996 zu
liefern.
Die Beschwerdeführerinnen konnten nach Einreichung der Gesuche beim
Kanton und deren Gutheissung daher grundsätzlich davon ausgehen,
dass die geforderten Unterlagen vorliegen und sie sich nicht weiter aktiv
betätigen müssen. Dies änderte sich erst mit dem Mail der AWA SO vom
19. Januar 2004, worin sie aufgefordert wurden, eine Beurteilung des
Businessplanes durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten
einzureichen und die Verlegung der Geschäftssitze zu begründen.
In der Folge ging diese Aufforderung offenbar – trotz entsprechender
Mahnung vom 17. März 2004 – vergessen und es wurde ihr erst Ende
2005 nach einer weiteren Erinnerung der AWA SO entsprochen.
In der Zeit zwischen Januar 2004 und Oktober 2005 wurden die
fehlenden Unterlagen vom SECO weder schriftlich eingefordert, noch
erfolgten andere prozessuale Schritte. Erst als ein (anderer als der
ursprünglich damit befasste) Mitarbeiter der AWA SO beim Controlling
entdeckte, dass das Dossier der beiden Beschwerdeführerinnen
unvollständig war und beim SECO nachfragte, wurde das Verfahren
wieder aufgenommen. Das SECO führte diesbezüglich in seiner
Stellungnahme vom 3. Mai 2011 aus, bei fehlenden Unterlagen sei eine
verfahrensabschliessende Verfügung nicht vorgesehen.
5.2. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführerinnen zwar eine
gewisse Nachlässigkeit hinsichtlich der Einreichung der gewünschten
Unterlagen vorzuwerfen, nicht hingegen ein unkooperatives Verhalten.
Die Beschwerdeführerinnen machten diesbezüglich geltend, sie hätten
sich zu diesem Zeitpunkt mitten in der Planungsphase für den
bevorstehenden Umzug befunden und seien mit der Leitung und
Überwachung des Neubaus in C. beschäftigt gewesen. Aufgrund der
hektischen Zeit sei die Bearbeitung der EMail vom 19. Januar 2004
leider unbearbeitet geblieben.
Im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts muss zudem auch die
Tatsache berücksichtigt werden, dass die das Verfahren führenden
B1270/2010
Seite 16
Behörden ebenfalls während langer Zeit untätig blieben und wichtige
Unterlagen lediglich per EMail und nicht – wie angesichts der finanziellen
Auswirkungen eines Gesuches um Steuererleichterungen zu erwarten
wäre – mittels einer Verfügung oder in einem förmlichen Schreiben
anforderten.
Im Übrigen ersuchten weder die AWA SO noch die Vorinstanz die
Beschwerdeführerinnen nach Einreichung der geforderten Unterlagen
(Beurteilung des Businessplanes durch die Bank) Ende 2005 um
Vervollständigung der bereits vorliegenden Akten. Dementsprechend
durften die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt davon
ausgehen, dass die Gesuchsunterlagen dem SECO vollständig vorlagen.
Stattdessen geschah weitere zwei Jahre nichts.
Eine gravierende Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die
Beschwerdeführerinnen liegt in Anbetracht der genannten Umstände
nicht vor. Wenn überhaupt, ist von einer geringfügigen Verletzung der
Mitwirkungspflichten auszugehen, welche für sich allein nicht als Grund
für eine vollständige Abweisung des Gesuches zu genügen vermag.
5.3. Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Bund gewähre keine
Steuererleichterungen für bereits abgeschlossene Vorhaben, ist dem
entgegen zu halten, dass sich Steuererleichterungen in der Regel vor
allem auf die dem Vorhaben nachfolgenden Jahre (hier: die Jahre 2005
bis 2011) auswirken und daher nicht direkt für die Durchführung eines
Projekts bzw. unmittelbar zur Finanzierung eines Vorhabens verwendet
werden können. Insofern ist kein Grund ersichtlich, warum in einer
Konstellation wie der vorliegenden, in welcher die
Verfahrensverzögerungen nur teilweise den Beschwerdeführerinnen
anzulasten sind, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum
Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuches im Dezember
2005 erst wenige Monate seit der Sitzverlegung vergangen waren
(September 2005), keine Steuererleichterungen gewährt werden sollten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen ein
rechtsgenügliches Gesuch eingereicht haben. Dieses war spätestens
Ende 2005 vollständig. Des Weiteren ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerinnen ihre Mitwirkungspflichten nicht in derart
gravierender Weise verletzt haben, dass eine Abweisung ihres Gesuchs
bereits aus diesem Grund gerechtfertigt wäre. Die Beschwerde ist daher
B1270/2010
Seite 17
gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010
aufzuheben.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen neben der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung eine Gewährung der Steuererleichterung bei
der direkten Bundessteuer für die Jahre 2005 bis und mit 2011.
Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde
der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst
abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu
regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem
sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die
Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Ein
Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich indessen dann, wenn – wie hier
– weitere Tatsachen festzustellen sind, oder wenn die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung
einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht (oder nicht
abschliessend) geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen
Ermessensspielraum gehabt hätte (PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 61 N 15 ff., mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch um Steuererleichterungen
aufgrund formeller Kriterien mit sehr kurzer Begründung abgewiesen
(Verletzung der Mitwirkungspflicht, Unvollständigkeit des Gesuchs,
Anwendung des neuen Rechts). Sie ist demnach noch gar nicht materiell
auf das Gesuch eingegangen und hat sich nicht darüber ausgesprochen,
ob alle Kriterien zur Gewährung einer Steuererleichterung erfüllt sind
bzw. in welcher Höhe eine solche zuzusprechen ist. Demnach ist die
Sache vorliegend nicht reformatorisch gutzuheissen, sondern an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen erneut
über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Steuererleichterungen
entscheidet.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als
obsiegende Partei, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
B1270/2010
Seite 18
Den Beschwerdeführerinnen ist für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist
in Anwendung von Art. 9 und Art. 10 VGKE sowie aufgrund der Akten und
nach gerichtlichen Ermessen zu bestimmen, da die
Beschwerdeführerinnen für ihre (gemeinsame) berufsmässige Vertretung
keine Kostennote eingereicht haben (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine
Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt
werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Unter
Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint es angemessen,
den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'500.−, d.h. insgesamt Fr. 3'000.− (inkl.
MWST) zuzusprechen.
8.
Für die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht
angefochten werden kann, ist entscheidend, ob die zur Debatte stehende
Finanzhilfe als Anspruchs oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da
gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich
Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist.
Vorliegend sind die Bestimmungen betreffend Steuererleichterungen des
Bundesgesetzes 1995 (Art. 1, Art. 3, Art. 6 Abs. 1) als "kannVorschriften"
formuliert, was eher auf eine Ermessenssubvention hindeutet (VPB 61
1997 Nr. 83 E. 1.3; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010,
Rz. 431). Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen
werden, da ihre Beantwortung nicht im Kompetenzbereich des
Bundesverwaltungsgerichts liegt. Vielmehr wird das Bundesgericht
gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde
entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten
Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
B1270/2010
Seite 19
1. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von den
Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je
Fr. 2'500.‒ werden ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird je eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'500.− (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanz
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. SO142; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
B1270/2010
Seite 20
er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. k BGG fällt. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. August 2011