Abtei lung II
B-1279/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Plantronics, Inc.,
vertreten durch E. Blum & Co. AG,
Patentanwälte und Markenanwälte VSP,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 24. Januar 2008 betreffend
Zurückweisung des Schweizer Markeneintragungsge-
suchs Nr. 57190/2006 ALTEC LANSING.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1279/2008
Sachverhalt:
A.
Am 14. August 2006 meldete die Rechtsvorgängerin der Beschwerde-
führerin, die Altec Lansing Technologies, Inc. mit Sitz in Pennsylvania,
USA, beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ("Vorin-
stanz") die Wortmarke ALTEC LANSING zur Eintragung an. Die Marke
ist in Klasse 9 für "Tonaufnahme-, Tonerzeugungs- und Tonwiederga-
begeräte sowie deren Zubehör, nämlich Lautsprecher, Mikrophone,
Verstärker, Sender, Empfänger, Stimmer, Transformer und Bestandtei-
le für die genannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten", hinterlegt.
B.
Mit Beanstandung vom 9. Oktober 2006 antwortete die Vorinstanz, da
die Marke den Namen der Hauptstadt Lansing des US-Gliedstaates
Michigan verwende, könne die Anmeldung über die Herkunft der ge-
kennzeichneten Waren irreführen. Sie empfahl daher, das Warenver-
zeichnis um den Zusatz "alle vorgenannten Waren US-amerikanischer
Herkunft" zu ergänzen, der das Irreführungsrisiko ausräumen würde.
C.
In einem Schreiben vom 14. Februar 2007 bezweifelte die Altec Lan-
sing Technologies, Inc., dass der Name der Stadt Lansing bei den
massgeblichen Verkehrskreisen ihrer Marke bekannt sei und über-
haupt als Herkunftsbezeichnung aufgefasst werde. Dafür sei Lansing
zu klein und unbedeutend.
D.
Die Vorinstanz erwiderte mit Schreiben vom 11. Mai 2007, Lansing ha-
be sich namentlich wegen seiner renommierten Universität, seiner
Autoindustrie und seinem Tourismus auch in der Schweiz einen Ruf er-
worben, weshalb ohne Einschränkung des Warenverzeichnisses an
der Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs festgehalten wer-
de.
E.
Am 30. Oktober 2006 fusionierte die Altec Lansing Technologies, Inc.
mit der Plantronics, Inc. mit Sitz in Delaware, USA, zur Plantronics,
Inc. daselbst ("Beschwerdeführerin"). Am 12. November 2007 ver-
langte sie unter dem Namen Altec Lansing, Technologies, Inc. den Er-
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lass einer beschwerdefähigen Verfügung, die die Vorinstanz unter Ver-
weis auf die geführte Korrespondenz am 24. Januar 2008 erliess.
F.
Mit Datum vom 27. Februar 2007 [recte: 2008] führte die Plantronics,
Inc. als Altec Lansing Technologies, Inc. gegen diese Verfügung Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
dem Eintragungsgesuch Nr. 57190/2006 ALTEC LANSING ohne Einschrän-
kung der Waren auf eine geografische Herkunft stattzugeben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung bestritt sie erneut, dass der Bestandteil "Lansing"
beim Schweizer Publikum als Herkunftsbezeichnung bekannt sei. Zu-
dem habe die Vorinstanz in 26 früheren Fällen bereits Marken zum
Schutz zugelassen, die Namen von Hauptstädten US-amerikanischer
Bundesstaaten enthalten – darunter zwei Marken mit dem Bestandteil
"Lansing" – sowie in den letzten Jahren 55 Marken genehmigt, die
bekannte in- und ausländische geografische Bestandteile enthalten,
weshalb ihrer Marke der Schutz auch aus Gründen der Gleichbehand-
lung gewährt werden müsse.
G.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 orientierte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht über ihre Fusion vom 26. Oktober 2006,
weshalb das Verfahren im Namen der Beschwerdeführerin weiter-
geführt wurde.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
I.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wurde beiden Seiten Gelegenheit ge-
geben, beweiskräftige Belege zur Beantwortung folgender Tatfragen im
Zusammenhang mit der bestrittenen Qualifikation der angemeldeten
Marke ALTEC LANSING als irreführendes Zeichen einzureichen:
1) In welchem Umfang und Ausmass pflegt der US-Bundesstaat Michigan
mit der Schweiz Handelsbeziehungen (inklusive Tourismus)?
2) Wie viel Prozent der Bevölkerung des US-Bundesstaates Michigan leben
in der Stadt Lansing (MI)?
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Wie gross ist die wirtschaftliche, einschliesslich touristische, Aktivität des
US-Bundesstaates Michigan im Verhältnis zum US-amerikanischen Auf-
kommen insgesamt?
3) Welche der von der Markenanmeldung in Klasse 9 beanspruchten Waren
werden in der Stadt Lansing (MI) heute oder in naher Zukunft in nennens-
wertem Umfang produziert, bearbeitet oder angeboten? Welche der von
der Markenanmeldung in Klasse 9 beanspruchten Waren werden von dort
aus in die Schweiz zum Verkauf eingeführt?
Aus welchen anderen Anknüpfungen (z.B. Ausgangsstoff, Ort der For-
schung und Entwicklung) ergibt sich gegebenenfalls ein sachlicher Zu-
sammenhang zwischen Lansing und den obgenannten Waren?
4) Von wem und in welchem Kontext werden die verschiedenen im bisheri -
gen Schriftenwechsel genannten Bedeutungen von "Lansing" verwendet?
Wie häufig und von wem wird in der Schweizer Tagespresse oder in an-
deren repräsentativen Publikationen zum relevanten Sprachgebrauch
welche dieser verschiedenen Bedeutungen verwendet?
J.
Beide Seiten nahmen am 22. September 2008 zu diesen Beweisfragen
Stellung. Die Beschwerdeführerin reichte Auszüge über die Registrie-
rung der Marken LANSING und ALTEC LANSING im US-amerikani-
schen Markenregister und eine Recherche aus der Schweizer Medien-
datenbank SMD zum Gebrauch des Wortes LANSING in Schweizer
Tageszeitungen während der letzten vier Jahre ein. Die Vorinstanz ver-
zichtete auf Beweisofferten und führte aus, dass zusätzliches, umfang-
reiches Beweismaterial unnötig sei, da sie den Sachverhalt bereits
rechtsgenüglich erhoben und in zulässiger Art und Weise auf die
Wahrnehmung der Abnehmer geschlossen habe.
K.
Mit Schreiben vom 26. November 2008 nahm die Beschwerdeführerin
zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung, indem sie sich kritisch
mit den Argumenten der Beweiseingabe der Vorinstanz auseinander-
setzte. Mit Verfügung vom 28. November 2008 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen.
L.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht und
der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwer-
deführerin ist als Anmelderin der im Streit liegenden Marke durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrer Zurückweisung habe
die Vorinstanz die Schweizer Markenhinterlegung Nr. 57190/2006
ALTEC LANSING zu Unrecht als Herkunftsangabe im Sinne von Art.
47 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG,
SR 232.11) eingestuft. Das Zeichen werde von den massgeblichen
Abnehmerkreisen vielmehr als symbolische Angabe aufgefasst.
3.
3.1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind irreführende Zeichen
(Art. 2 Bst. c MSchG). Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das ei -
ne geografische Angabe enthält und die Adressaten zur Annahme ver-
leitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten
aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon
dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 128 III 460 E. 2.2 Yukon, BGE
132 III 772 E. 2.1 Colorado [fig.]). Unrichtige geografische Angaben,
wie zum Beispiel erkennbare Fantasiezeichen, sind darum in Marken
so lange zulässig, als sie das Publikum nicht irreführen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 4.2
Cheshire Cat mit Hinweisen). Umgekehrt muss eine Marke bei den
massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwartung wecken, da-
mit sie vom Schutz ausgeschlossen ist. Allerdings gilt als Erfahrungs-
satz, der aber im Einzelfall widerlegt werden kann, dass die massgeb-
lichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke als
Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen, falls
sie ihn kennen (BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi, 97 I 80 E. 1 Cusco, 93 I
571 E. 3 Trafalgar, BGer, 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-
Cola).
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Eine Herkunftserwartung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der
in BGE 128 III 457 ff. E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört,
nämlich wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in der Schweiz
unbekannt ist, das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasie-
zeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich
nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet, das Zei-
chen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im
Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degene-
riert ist.
3.2 Der erwähnte Erfahrungssatz, dass ein geografischer Markenbe-
standteil die Herkunft der gekennzeichneten Waren erwarten lässt,
wenn er bekannt ist, gilt grundsätzlich auch für aus geografischen und
nichtgeografischen Bestandteilen zusammengesetzte Marken (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E.
6.3 Laura Biagiotti Aqua di Roma, B-1988/2009 vom 13. Januar 2010
E. 4.2 Eau de Lierre, B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.3 Che-
shire Cat). Allerdings kann der geografische Sinngehalt der in der Mar-
ke verwendeten Herkunftsangabe im Einzelfall im Gesamteindruck der
Marke überwunden werden und sein Zusammenspiel mit den übrigen
Markenbestandteilen eine Herkunftserwartung verhindern. Dies ist der
Fall, wenn die Herkunftsbezeichnung im Kontext der übrigen Marken-
elemente unkenntlich wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6068/2007 vom 18. September 2008 E. 6.3 Biorom) oder der seman-
tische Bezug der Markenelemente einen Symbolgehalt der Marke als
Fantasie- oder ein Verständnis als Typenbezeichnung im Sinne der
erwähnten Ausnahmekategorien herbeiführt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.6 Cheshire Cat).
In gewissen Fällen erkannten die RKGE und das Bundesverwaltungs-
gericht auch ohne dass die zu prüfenden Zeichen unmittelbar zu einer
der genannten Fallgruppen zählten, dass der Sinngehalt des geografi-
schen Wortelements im Kontext der anderen Bestandteile verändert
und von der Herkunft der gekennzeichneten Waren auf betriebliche
Verhältnisse des Markenanmelders oder bestimmte Personen im Zu-
sammenhang mit der Präsentation der Ware verschoben worden sei
oder dass das Markenzeichen im Ganzen so widersprüchlich laute,
dass es nicht mehr in einem herkunftsbezogenen Sinn verstanden
werden könne. Auch in diesen Fällen wurde eine Deutung als Angabe
der geografischen Warenherkunft ausgeschlossen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6850/2008 vom 2. April 2009 E. 6.4 AJC
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Presented by Arizona Girls; Entscheide der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für Geistiges Eigentum [RKGE] vom 9. Oktober 2002 ver-
öffentlicht in sic! 2003 S. 429 f. E.9 ÖKK Öffentliche Krankenkasse der
Schweiz, vom 19. Mai 2006 veröffentlicht in sic! 2006 S. 772 f. E. 3 f.
British American Tobacco Switzerland [fig.], vom 15. Mai 2006 ver-
öffentlicht in sic! 2006 S. 769 f. E. 2 Off Broadway Shoe Warehouse
[fig.], vom 12. April 2006 veröffentlicht in sic! 2006 S. 681 E. 3 Bur-
berry Brit, vom 24. Juni 2005 veröffentlicht in sic! 2005 S. 891 E. 7 La
differenza si chiama Gaggenau).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzt in Fällen mit geografischen
Wortelementen in Marken hinreichende Abklärungen der Vorinstanz
bei der Sachverhaltsermittlung voraus. Ergibt sich aus den vollständig
erhobenen Belegen kein klares Bild, trägt der Gesuchsteller dennoch
die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.3 Afri-Cola und B-7413/2006
vom 15. Oktober 2008 E. 4.3 Madison). Als Indizien für Bekanntheit
und herkunftsbezogene Einordnung ausländischer Orts- oder Regio-
nennamen durch die schweizerischen Verkehrskreise stellt die Praxis
nicht nur auf Fläche, Einwohnerzahl und Distanz des bezeichneten
geografischen Gebiets zur Schweiz ab. Indizwirkung zugunsten einer
Herkunftserwartung lässt sich auch aus der wirtschaft lichen, politi-
schen, historischen, kulturellen und/oder touristischen Bedeutung des
Gebiets ableiten (vgl. BGE 128 III 461 f. E. 3 Yukon, BGE 132 III 773 E.
2.2 Colorado, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7411/2006 vom
22. Mai 2007 E. 6 f. Bellagio), die sich aus Nachschlagewerken und
Statistiken, Tourismuswerbung, Fremdenverkehrseinrichtungen und
Bildungsanstalten internationalen Rufs, lokalem Gewerbe im massgeb-
lichen Wirtschaftsbereich oder aus dem Gebrauch der verwendeten
geografischen Bezeichnung in Schweizer Massenmedien ergeben
kann (vgl. BGE 135 III 421 E. 2.6.1 Calvi, BGE 132 III 773 E. 2.2 Colo-
rado, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7413/2006 vom 15. Ok-
tober 2008 E. 4.3 Madison).
3.4 Der Name einer ausländischen Ortschaft oder Region ist regel-
mässig einem Teil der massgeblichen, hiesigen Verkehrskreise be-
kannt, einem anderen Teil unbekannt. Bei einem dritten Teil wird er kei -
ne klare Vorstellung hervorrufen, welches Gebiet oder welcher Ort da-
mit bezeichnet wird, obwohl ihnen der Name bekannt vorkommt. Die
Rechtsprechung und Lehre vertreten den Standpunkt, wenn ein nicht
unwesentlicher Teil der betroffenen Abnehmer getäuscht werden könn-
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te, schliesse der Schutzausschlussgrund der Irreführung eine Marken-
eintragung aus (Entscheide der RKGE vom 30. August 2005, veröf-
fentlicht in sic! 2006 S. 40 ff. E.3 Würthphoenix (fig.) und vom 7. No-
vember 2005, veröffentlicht in sic! 2006 S. 275 f. E. 3 Die Fünf Tibeter;
MICHAEL NOTH, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin
[Hrsg.]: Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 Bst. c, N. 10;
CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und in-
ternationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 226).
4.
Zu den massgeblichen Abnehmerkreisen von Tonaufnahme, Tonerzeu-
gungs- und Tonwiedergabegeräten (Audiogeräten) und von deren Zu-
behör zählen nicht nur Tontechniker, Toningenieure, Tonmeister, Medi-
engestalter Bild und Ton und Veranstaltungstechniker als Fachkreise,
sondern auch das breite Publikum in allen Alters- und Preisniveauklas-
sen (vgl. EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007,
S. 5).
5.
Die angefochtene Marke besteht aus den Zeichenbestandteilen "AL-
TEC" und "LANSING". Dem Bestandteil "ALTEC" kommt kein erkenn-
barer Sinngehalt zu, er ist ein Fantasieelement. Der Begriff "Lansing"
hingegen ist mehrdeutig:
5.1 Lansing heissen vier Städte in den Vereinigten Staaten von Ameri -
ka. Sie liegen in den Gliedstaaten Kansas (9'199 Einwohner), New
York (10'521 Einwohner), Illinois (28'332 Einwohner) und Michigan
(115'366 Einwohner, vgl. ). Lansing, Mi-
chigan, ist zugleich Michigans Hauptstadt (Der BROCKHAUS [HRSG.], Mul-
timedial Premium 2008, aktualisierte Version vom 15. Juni 2007). Die-
se Stadt grenzt unmittelbar an die Stadt East Lansing mit 47'395 Ein-
wohnern (vgl. ). Der Gliedstaat Michigan
hat auf einer Landfläche von 147'121 km2 10,1 Mio. Einwohner und
fünf Städte, die grösser sind als Lansing, nämlich Detroit (959'270 Ein -
wohner), Grand Rapids (197'800 Einwohner), Warren (138'247 Ein-
wohner), Flint (124'943 Einwohner) und Sterling Heights (124'471 Ein-
wohner).
"Lansing" wird auch als Nachname verwendet. Bekanntes Beispiel ist
Robert Lansing, ein amerikanischer Politiker (DER BROCKHAUS, a.a.O.,
MEYER'S GROSSES UNIVERSALLEXIKON, Bd. 8, Mannheim 1983, S. 347).
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Ebenfalls zu erwähnen ist hier die im Jahre 1944 geborene amerika-
nische Schauspielerin, Produzentin und ehemalige Präsidentin der
"Paramount Pictures Motion Picture Group" Sherry Lansing (vgl.
, Suche nach "Sherry Lansing"). Laut
dem Schweizer online-Telefonverezeichnis kommt
der Nachname in der Schweiz einmal vor.
Schliesslich existiert ein fiktives Filmdorf namens "Lansing", in wel-
chem eine Fernsehserie des Bayerischen Rundfunks spielt. Die Ge-
bäudeansammlung, die als Filmkulisse dient, liegt in Dachau (vgl. Ar ti-
kel: "Werner Rom gibt’s ab Montag täglich" abrufbar unter http://
Stichwort "Lansing").
5.2 Bei mehrdeutigen Begriffen gilt es zu prüfen, welche der Be-
deutungen für die massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren
im Vordergrund steht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.2 AgieCharmilles).
Die Bezeichnung von LANSING für eine Stadt im Gliedstaat Illinois so-
wie – in Kombination mit dem Begriff "East" – für eine Stadt im Glied-
staat Michigan dürfte den massgeblichen Abnehmern aufgrund der ge-
ringen Bevölkerungsdichte nicht bekannt sein. Inwiefern dies auch für
die Hauptstadt des Gliedstaates Michigan zutrifft, gilt es im Nachfol-
genden zu klären. Zu beachten bleibt die unmittelbare Nachbarschaft
von der Hauptstadt Lansing zu East Lansing. Zunächst ist festzuhal-
ten, dass keine allgemeine Aussage darüber gemacht werden kann,
ob die Hauptstädte von Gliedstaaten der Vereinigten Staaten hierzu-
lande dem breiten Publikum bekannt sind oder nicht (vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 B-
7413/2006 Madison). Die Hauptstadt Lansing ist mit 115'400 Einwoh-
nern – im Verhältnis zu 10'094'000 Einwohnern im Gliedstaat Michigan
– eine eher kleine amerikanische Grossstadt. Durch die Autoindustr ie
erlangte die Stadt jedoch eine gewisse Bekanntheit (vgl. DER BROCK-
HAUS, a.a.O.). Ebenfalls zu einer gewissen Bekanntheit mag die in East
Lansing ansässige Michigan State University beitragen. Die Vorinstanz
macht zur Frage der Bekanntheit von Lansing, Michigan, unter ande-
rem geltend, dass es sich bei der genannten Universität um eine der
besten Staatsuniversitäten der USA handle. Hinsichtlich der überregio-
nalen Bedeutung der Universität stützt sie sich wesentlich auf einen
Auszug aus der Online Enzyklopädie Wikipedia zum Stichwort "Michi -
gan State University" und auf eine Medienmitteilung der Universität
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Zürich unbekannten Datums (Beilagen 3 und 4 zur Stellungnahme der
Vorinstanz vom 11. Mai 2007).
Beide Belege sind nur beschränkt aussagekräftig. Bei Wikipedia han-
delt es sich um eine freie und damit qualitativ nicht kontrollierte Enzy -
klopädie (vgl. MANUEL RENÉ THEISSEN: Wissenschaftliches Arbeiten, Tech-
nik Methode Form, Jubiläumsausgabe 2009, S. 42), und die nur aus-
zugsweise als Ausdruck beigefügte Medienmitteilung der Universität
Zürich, sagt ausschliesslich etwas über die Qualität der Michigan State
University für sogenannte Postdocs im naturwissenschaftlichen Be-
reich (im Vergleich zu anderen Bildungseinrichtungen in den Vereinig-
ten Staaten) aus. Damit kann dieser Beleg höchstens ein Indiz zur Be-
urteilung der Bekanntheit der Universität in den entsprechenden Fach-
kreisen, nicht aber bei den hier massgeblichen Verkehrskreisen sein.
Mehr ergibt sich diesbezüglich auch nicht aus dem Umstand, dass auf
der Webseite der Universität St. Gallen zum Tourismus als Gegenstand
der Wissenschaft ein Hinweis auf die genannte Universität als eine in
diesem Bereich aktive Forschungseinrichtung angebracht ist (Beila-
ge 5 zur Stellungnahme vom 11. Mai 2007).
Zwar handelt es sich bei der Michigan State University um eine nam-
hafte Bildungsinstitution, ist sie doch beispielsweise in der weltweiten
Hochschulbewertung der Jiao-Tong Universität, Shanghai ("Academic
Ranking of World Universities" für das Jahr 2009, vgl.
/de), auf Platz 86 aufgelistet. Noch bedeutender
scheint allerdings die im gleichen Bundesstaat ansässige University of
Michigan in Ann Arbor zu sein, welche im selben Hochschulranking
Platz 22 einnimmt. Im Gegensatz zu dieser führt die Michigan State
University den Namen der Stadt, in der sie gelegen ist, nicht im Na-
men, so dass einem ansehnlichen Teil derjenigen Personen, die die
Universität dem Namen nach kennen, nicht auch gleichzeitig die Stadt,
in der diese liegt (East Lansing), bekannt sein dürfte. Die Vorinstanz
entgegnet diesem Argument der Beschwerdeführerin, dass Lansing im
Namen der Michigan State University nicht vorkomme, tue nichts zur
Sache. Denn bei Universitäten werde üblicherweise mit der Universität
der zugehörige Städtename in einem Zug genannt. Dabei stützt sich
die Vorinstanz allein auf ihr Schreiben vom 11. Mai 2007, in dem sie
von einer "Michigan State University, Lansing" spricht (Randziffer 3)
und mit den Beilagen 4 und 5 auf zwei Auszüge von Schweizer Inter-
netseiten, in denen von der „Michigan State University Lansing“ bzw.
"East Lansing" die Rede ist. Auf dieser Basis allein kann jedoch nicht
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von der Üblichkeit der gleichzeitigen Nennung von Universitätsnamen
und zugehöriger Stadt ausgegangen werden. Für eine solche über-
wiegende Regelmässigkeit finden sich keine Anhaltspunkte. Fest steht
hingegen, dass der Ort, an welchem eine Universität ansässig ist,
zwangsläufig stärker im Bewusstsein der massgeblichen Verkehrskrei-
se verankert ist, wenn diese Ortsbezeichnung Bestandteil des Univer-
sitätsnamens bildet, als wenn dies nicht der Fall ist.
Um die Bekanntheit der Hauptstadt von Michigan bei den massgeb-
lichen Verkehrskreisen zu stützen, macht die Vorinstanz auch touristi-
sche Aktivitäten geltend. Dass Lansing als Hauptstadt auf dem Inter-
net unter als sechstwichtigste touristische
Destination im Bundesstaat angegeben ist (hinter den Städten Detroit
und Grand Rapids) spricht für sich allein nicht für ein erhebliches tou-
ristisches Aufkommen seitens der hier massgeblichen Schweizer Ver-
kehrskreise. Zwar liegt Lansing, Michigan, in der weiteren Umgebung
der sogenannten Grossen Seen, die sicherlich eine beliebte touristi -
sche Region auch für Schweizer USA-Urlauber ist. Ungleich bekannter
als die Stadt mit ihren rund 100'000 Einwohnern dürften aber Städte
wie Detroit, Chicago und Cleveland sein, welche auch in diesem
Grossraum liegen und Lansing, Michigan, zweifellos an Bedeutung
überstrahlen. Allein aus dem Umstand, dass es sich um die Hauptstadt
des Bundesstaates Michigan Lansing handelt, kann man wie bereits
erwähnt nicht auf deren Bekanntheit hierzulande schliessen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird angesichts der
bloss geringen Verbreitung des Namens Lansing in der Schweiz für die
massgeblichen Verkehrskreise zwar nicht die Bedeutung von Lansing
als Nachname im Vordergrund stehen, auch wenn die Beschwerde-
führerin dargelegt hat, dass in Deutschland 118 Personen mit dem
Nachnamen Lansing im elektronischen Teilnehmerverzeichnis einge-
tragen sind. Ebensowenig dominiert aber angesichts des Zeichens
Lansing klar ein konkreter geografischer Sinngehalt im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren, da es auch bekannte (ausländi-
sche) Personen mit dem Nachnamen Lansing gibt, einem Teil der
massgeblichen Verkehrskreise auch das fiktive Filmdorf besser be-
kannt sein dürfte und das Element auch dem Fantasiebereich zuge-
schrieben werden kann. Auch in Anbetracht der beanspruchten Waren
drängt sich keine Assoziation zu Lansing, Michigan, besonders auf.
Als Zwischenergebnis kann hier festgehalten werden, dass keiner der
verschiedenen möglichen Sinngehalte von Lansing gegenüber den an-
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deren klar im Vordergrund steht, solange nicht davon auszugehen ist,
dass der geografische Sinngehalt "Hauptstadt des US-Bundesstaates
Michigan" im Gesamteindruck mit dem weiteren Element ALTEC (s.
dazu E. 5.4) oder aufgrund des hohen Bekanntheitsgrads der Stadt
Lansing, Michigan, bei den massgeblichen Verkehrskreisen dominiert
(s. dazu unten E. 5.5).
5.3 Beim weiteren Markenelement ALTEC handelt es sich um ein Fan-
tasiewort. Als solches unterstreicht das Element nicht den geogra-
fischen Sinngehalt des Wortes Lansing, zumal es sich bei ALTEC am
Anfang der Marke um kein erkennbar angloamerikanisches Wortele-
ment handelt, das bereits auf die Vereinigten Staaten oder den eng-
lischen Sprachraum verweisen würde. Insoweit besteht bereits wenig
Anlass LANSING überhaupt als angloamerikanisches Wort ("Länsing")
zu erkennen und auszusprechen.
5.4 Ein Indiz für die Bekanntheit des Zeichens Lansing als geografi-
scher Name (Hauptstadt des US-Bundesstaates Michigan) bei den
massgeblichen Verkehrskreisen stellt die Häufigkeit von dessen Er-
wähnung mit entsprechendem Sinngehalt in den Schweizer Printme-
dien dar (vgl. oben E. 3.3). Laut einer von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten SMD-Recherche tauchte das Wort "Lansing" in den in der
Schweiz vertriebenen Printmedien zwischen September 2004 und
September 2008 123 Mal auf (Beilage 6 zu der Beweisstellungnahme
vom 22. September 2008). Abgedeckt sind bei dieser Recherche in der
Schweiz gängige in- und ausländische Zeitungen und Zeitschriften
unterschiedlicher Sprachen. Die Leser dieser Printmedien zählen ins-
gesamt zu den breit gefassten massgeblichen Verkehrskreisen im vor-
liegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kön-
nen dabei ausländische Titel wie "International Herald Tribune", "Wall
Street Journal", "Financial Times" und "Newsweek" dabei nicht von
vornherein ausser Acht gelassen werden, da auch diese von Perso-
nen, die zu den massgeblichen Verkehrskreisen zählen, gelesen wer-
den und so die Verkehrsauffassung ebenfalls prägen. So oder so kann
die Auswertung dieser Recherche nicht mehr sein als ein Indiz für die
tatsächliche Verkehrsauffassung.
Aufgrund der Analyse der obgenannten SMD-Recherche ist zunächst
festzuhalten, dass die Erwähnung des Wortes "Lansing" 123 Mal in 48
Schweizer Printmedien über einen Zeitraum von vier Jahren keine
häufige Verwendung des Wortes in den Schweizer (Print-)Medien be -
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legt und keine erhebliche Bekanntheit bei der angesprochenen Leser-
schaft indiziert. Die Treffer, bei denen Lansing einerseits für die ameri-
kanischen Städte Lansing, Michigan, oder East Lansing, Michigan,
verwendet wird, und diejenigen, bei denen es andererseits um einen
Namen, ein Unternehmen (einschliesslich dasjenige der Beschwerde-
führerin selbst), einen Pferdenamen oder das oben erwähnte fiktive
Filmdorf geht, halten sich ungefähr die Waage (60 Treffer für "(East)
Lansing" gegen 58 Treffer in der vorgenannten Reihenfolge, wobei fünf
Treffer nicht klar der einen oder anderen Kategorie zugeordnet werden
konnten). Aufgrund der bloss geringfügigen Differenz zwischen den
beiden Kategorien für die amerikanischen Städte Lansing und East
Lansing oder für die anderen nicht geografischen Bedeutungen des
Wortes Lansing legt die SMD-Recherche nahe, dass die massgeb-
lichen Verkehrskreise darin ebenso gut einen Namen, einen Unterneh-
mensnamen oder einen Hinweis auf das (fiktive) Dorf aus einer Film-
serie des Bayerischen Rundfunks erkennen wie eine real existierende
geografische Angabe. Zudem bestätigt der Blick auf die einzelnen Re-
chercheergebnisse das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
Lansing als geografische Angabe in den Presseartikeln oft nur als
Ortsangabe am Anfang der Agenturmeldungen auftauche, ohne dass
es in der betreffenden Meldung inhaltlich um Lansing oder East Lan-
sing ginge oder dass diese Städte nochmals erwähnt würden. Dies
schwächt die Annahme (East) Lansing, Michigan, sei bei einem erheb-
lichen Teil der Schweizer Verkehrskreise bekannt, zusätzlich.
5.5 Lansing indiziert aufgrund des oben Gesagten keine Herkunftser-
wartung bei einem erheblichen Teil der Verkehrskreise. Selbst wer das
Wort schon mal irgendwo gehört hat, wird sich auf seine allfälligen ge-
danklichen Assoziationen kaum verlassen. Für diejenigen Personen
innerhalb der massgeblichen Verkehrskreise, welche die Hauptstadt
von Michigan oder aber eine andere Stadt in den Vereinigten Staaten
mit dem Namen "LANSING" kennen, besteht keine Gefahr, dass sie
annehmen, die unter der Marke ALTEC LANSING vertriebenen Waren
seien amerikanischen Ursprungs, weil sie um die gänzlich fehlende
Qualität der Städte als Produktions- und Handelsort von Audiogeräten
wissen. Für sie besteht daher auch keine Täuschungsgefahr (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2008 B-
3511/2007 E. 5.3 AgieCharmilles sowie die Entscheide der RKGE vom
6. März 2006 E. 3 Toscanol in sic! 2006 S. 586 und vom 25. November
2005 E. 4a Torino [unpubliziert]). Die Gesamtbetrachtung der ange-
fochtenen Marke ALTEC LANSING schliesst letztlich die Annahme
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einer Täuschungsgefahr gänzlich aus. In Kombination mit dem Fan-
tasiezeichen "ALTEC" tritt jede allenfalls noch bestehende geografi-
sche Assoziation, falls sie für den isoliert betrachteten Zeichenbe-
standteil "LANSING" noch bestanden hätte, in den Hintergrund. Das
vorangestellte Element ALTEC, das dem Fantasiebereich zuzuordnen
ist, wird bei einem Grossteil der massgeblichen Verkehrskreise auch
fantasievolle Assoziationen bezüglich des Elements Lansing wecken.
Unter Umständen auch, was eine mögliche geografische Bedeutung
des Wortelements anbelangt. Denn aufgrund der Endung "-ing" ist
Lansing hervorragend geeignet, gedankliche Verbindungen zu grossen
fernöstlichen Städten zu provozieren, die vielfach auf die entspre-
chende Endung lauten [vgl. dazu Knaurs Grosser WELTATLAS, Mün-
chen 1991: Beijing (Tafel 22, Feld K7), Chongqing (Tafel 23, Feld D4),
Nanjing (Tafel 23, Feld H2), Kunming (Tafel 23, Feld C6), Nanning
(Tafel 23, Feld E7), Daqing (Tafel 21, Feld C4), Xining (Tafel 22, Feld
E8), Baoding (Tafel 22, Feld K7)].
Aus diesen Gründen ist entgegen der Meinung der Vorinstanz vorlie-
gend nicht davon auszugehen, dass die Städte "(East) Lansing, Mi-
chigan," einem erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise be-
kannt sind und sie angesichts der Marke ALTEC LANSING im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren, auf deren Herkunft aus Lan-
sing, Michigan vertrauen.
5.6 Allfällige Interessen der in Lansing, Michigan, ansässigen Produ-
zenten und Händler an der Marke ALTEC LANSING beeinflussen die-
se Abwägung nicht. Die Vorinstanz hat die Marke der Beschwerdefüh-
rerin zurecht nicht als Gemeingut beanstandet und kein Freihaltebe-
dürfnis an ihr festgestellt. Die Eintragung der Marke ALTEC LANSING
würde auch nichts darüber aussagen, in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin überhaupt gegen den isolierten Gebrauch einer
fremden Marke oder eines Markenbestandteils "LANSING" vorgehen
könnte, der für sich genommen möglicherweise zum Gemeingut zählt.
Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmungen von Art. 2 Bst. a
und Art. 2 Bst. c MSchG sind Interessen von den in Lansing, Michigan,
domizilierten Produzenten und Anbietern zwar für die Frage der Zu-
gehörigkeit des strittigen Zeichens zum Gemeingut, nicht aber für sei-
ne Qualifikation als irreführende Marke relevant (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E.9 Cheshi-
re Cat). Allfällige Interessen US-amerikanischer Mitbewerber sind für
die Beurteilung der Irreführungsgefahr darum nicht ausschlaggebend.
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Eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft hinsicht-
lich der beanspruchten Waren ist daher vorliegend zu verneinen (Art. 2
Bst. c MSchG). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestehen-
den, ihrer Auffassung nach vergleichbaren Voreintragungen und deren
Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren können angesichts die-
ses Ergebnisses offen gelassen werden.
6.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, der Marke ALTEC LANSING für die beanspruchten Waren der
Klasse 9 Schutz zu gewähren.
7.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu ver-
anschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D], mit Hinweisen).
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszu-
gehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren
oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
8.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Entschädi-
gung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führerin hat zwar keine detaillierte Kostennote eingereicht, sie beziffert
aber die bei ihr aufgelaufenen Kosten im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens mit einer Höhe von Fr. 12'000.– und ersucht um die Zuspre-
chung einer entsprechenden Verfahrensentschädigung. Selbst unter
Berücksichtigung der von ihr auf Anordnung des Gerichts erhobenen,
ergänzenden Beweismittel erscheint diese pauschale und nicht näher
spezifizierte Aufwandschätzung übertrieben. Der Beschwerdeführerin
ist in Berücksichtigung des nur einfach geführten Schriftenwechsels
und des auf einzelne Fragen beschränkten und nur schriftlich geführ-
ten Beweisverfahrens eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6'500.–
für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE,
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Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Fehlt es in einem Verfahren an einer unterliegenden Partei, ist die Par-
teientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt
aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Auf-
gaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit. Sie ist im eigenem Namen mit dem Vollzug
des Markenschutzgesetzes namentlich der Führung des Markenre-
gisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf
erliess sie die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und kas-
sierte auch in eigenem Namen die dafür vorgesehene Gebühr. Die Vor-
instanz ist daher zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 24. Januar 2008 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen,
dem Markeneintragungsgesuch Nr. 57190/2006 ALTEC LANSING für
die beanspruchten Waren der Klasse 9 zu entsprechen.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.– wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 6'500.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref.: emc; Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Ge-
richtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 Abs. 2 Bst. b
Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 22. Juni 2010
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