B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1294/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.
Parteien
MARKET GROUNDS GmbH & Co. KG
Ericus-Contor Ericusspitze 2, DE-20457 Hamburg,
vertreten durch MLaw Stefan Hubacher, Rechtsanwalt,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 1'234'972 ONE&ONLY (fig.).
B-1294/2017
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Sachverhalt:
A.
Die MARKET GROUNDS GmbH & Co. KG (Beschwerdeführerin) ist Inha-
berin der internationalen Registrierung Nr. 1'234'972 ONE&ONLY (fig.) mit
Basiseintragung in der Europäischen Union, welche folgendes Aussehen
hat:
Die Beschwerdeführerin beansprucht in der Schweiz Schutz für folgende
Waren der Klassen 29, 30 und 32:
Klasse 29: Lait, boissons nutritionnelles à base de lait et lait aromatisé; milk-
shakes; lait en poudre aromatisé pour la confection de boissons; mélanges
pour boissons et sirops aromatisés sous forme de liquide ou de poudre pour
la préparation de milk-shakes; mélanges pour boissons et sirops aromatisés
sous forme de liquide ou de poudre pour la préparation de boissons alimen-
taires à base de lait.
Klasse 30: Café moulu, café en grains et café prêt à boire; cacao, thé (tisanes
et autres thés); café, thé, cacao et expresso (boissons), ainsi que boissons à
base de café et/ou d'expresso; vanille et chocolat en poudre; crèmes glacées,
glaces alimentaires, sorbets, glaces à l'eau et confiseries glacées; mélanges
pour boissons et sirops aromatisés sous forme de liquide ou de poudre pour
la préparation de café, thé, cacao et expresso (boissons).
Klasse 32: Eaux, eaux minérales, eaux gazeuses, eaux aromatisées; boissons
sans alcool, en particulier boissons rafraîchissantes, boissons aux fruits et jus
de fruits; mélanges pour boissons et sirops aromatisés sous forme de liquide
ou de poudre pour la préparation de boissons sans alcool gazeuses et non
gazeuses, en particulier eaux aromatisées, boissons aux fruits et jus de fruits;
boissons gazeuses sans alcool et boissons pétillantes à base de jus de fruits
et de fruits; bières.
B.
Am 28. Januar 2016 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Ei-
gentum (IGE; Vorinstanz) eine provisorische Schutzverweigerung ("notifi-
cation de refus provisoire total [sur motifs absolus]") gegen die internatio-
nalen Registrierung Nr. 1'234'972 ONE&ONLY (fig.) mit der Begründung,
diese gehöre dem Gemeingut an.
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C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 bestritt die Beschwerdeführerin die Auffas-
sung der Vorinstanz und beantragte, der internationalen Registrierung
Nr. 1'234'972 ONE&ONLY (fig.) sei vollumfänglich Schutz zuzusprechen.
Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, das Zeichen gehöre
nicht zum Gemeingut, da das Wortelement bereits unterscheidungskräftig
sei und eine den Gesamteindruck ausreichend beeinflussende grafische
Gestaltung sowie einen ganz spezifischen Farbanspruch enthalte. Zudem
verwies die Beschwerdeführerin auf zahlreiche inländische und ausländi-
sche Voreintragungen.
D.
Am 12. August 2016 hielt die Vorinstanz an der Zugehörigkeit zum Gemein-
gut der Marke IR Nr. 1'234'972 ONE&ONLY (fig.) fest und brachte vor, dass
das Wortelement eine beschreibende und anpreisende Aussage enthalte
und auch die grafische Gestaltung nicht ausreiche, um dem Zeichen Un-
terscheidungskraft zu verschaffen. Für sämtliche von der Beschwerdefüh-
rerin vorgebrachten inländischen Voreintragungen sei die Vergleichbarkeit
zu verneinen. Die ausländischen Voreintragungen seien nicht zu berück-
sichtigen, da es sich bei der strittigen Marke IR Nr. 1'234'972 ONE&ONLY
(fig.) um einen klaren Fall handle.
E.
Mit Schreiben vom 12. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin er-
neut Stellung und brachte dabei insbesondere vor, dass die Ansicht der
Vorinstanz, wonach weder das Wortelement "one & only" noch die grafi-
sche Gestaltung inkl. Farbanspruch der vorliegend strittigen Marke die nö-
tige Unterscheidungskraft verleihen würden, der langjährigen Prüfungspra-
xis der Vorinstanz widerspreche. Als Begründung verwies die Beschwer-
deführerin zum einen auf die Marke CH Nr. 518'959 "ONE & ONLY", welche
von der Vorinstanz als reine Wortmarke eingetragen worden sei. Zum an-
deren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass selbst wenn dem Wor-
telement keine Unterscheidungskraft zukäme, sich diese aus der grafi-
schen Gestaltung ergeben würde. Schliesslich forderte die Beschwerde-
führerin die Vorinstanz auf, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,
sollte sie weiterhin die Ansicht vertreten, dass die vorliegend strittige Marke
nicht über die für eine Eintragung notwendige Unterscheidungskraft verfü-
gen würde.
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F.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 verweigerte die Vorinstanz der interna-
tionalen Registrierung Nr. 1'234'972 ONE&ONLY (fig.) für sämtliche bean-
spruchten Waren den Schutz in der Schweiz. Die Wortkombination "one
and only" preise direkt Eigenschaften der Waren, beziehungsweise des
Warenproduzenten an, indem es diese(n) als "einmalig, einzigartig/unüber-
troffen, unvergleichbar" bezeichne. Überdies reiche auch die graphische
Gestaltung des Zeichens nicht aus, um diesem zur Unterscheidungskraft
zu verhelfen.
Des Weiteren sei die Eintragung der Marke CH Nr. 518'959 "ONE & ONLY"
aufgrund des Alters dieser Marke und der Schutzbeanspruchung für unter-
schiedliche Klassen nicht relevant. Die Beschwerdeführerin könne sich
auch nicht auf ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen, handle
es sich bei der Marke CH Nr. 518'959 "ONE & ONLY" doch um einen Ein-
zelfall und nicht um eine rechtswidrige Praxis, an der das IGE festhalten
will.
G.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2017 gelangt die Beschwerdeführerin an
das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
"Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2017 sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, der internationalen Registrierung
Nr. 1'234'972 "ONE&ONLY (fig.)" für alle angemeldeten Waren in
der Schweiz definitiv Schutz zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge"
Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Widerspruchsent-
scheid des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Nr. B 2 552 977, worin die Kennzeichnungskraft der Marke "one&only by
MARKET GROUNDS (fig.)" als normal bezeichnet worden sei. Des Weite-
ren verweist die Beschwerdeführerin auf die Marke NR. 518'959 "ONE &
ONLY", welche von der Vorinstanz als reine Wortmarke eingetragen wor-
den sei, womit die Vorinstanz bereits dem Wortelement eine gewisse Un-
terscheidungskraft beigemessen habe. Schliesslich macht die Beschwer-
deführerin geltend, der Wort-/Bildmarke "ONE&ONLY (fig.)" komme im Ge-
samteindruck aufgrund der Verwendung von grafischem Beiwerk, ver-
schiedener Schriftarten, einer konkreten Schriftanordnung sowie einem
spezifischen Farbanspruch Unterscheidungskraft zu. Gerade wegen der
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Erkennbarkeit als Logo sei es geeignet, als Zeichen eines bestimmten Her-
stellers erkannt zu werden und die damit gekennzeichneten Angebote ge-
genüber anderen Herstellern abzugrenzen. Dabei verweist die Beschwer-
deführerin beispielhaft auf zahlreiche Marken, welche von der Vorinstanz
in der Vergangenheit in das schweizerische Markenregister eingetragen
wurden.
H.
Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Sie wiederholt dabei, dass das Wortelement "one & only" von den Abneh-
mern im Sinne von "einmalig, einzigartig/unübertroffen, unvergleichbar"
verstanden werde und damit bezüglich der strittigen Waren der Klassen 29,
30 und 32 qualitativ anpreisend sei. Gleichzeitig fehle es der grafischen
Ausgestaltung an der notwendigen Originalität, um dem Zeichen Unter-
scheidungskraft zu verleihen.
Bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Widerspruchsentschei-
dung Nr. B 2 552 977 des EUIPO seien die relativen Ausschlussgründe be-
urteilt worden. Die dort behandelte Marke "one&only by MARKET
GROUNDS" enthalte im Vergleich zum strittigen Zeichen weitere Wortele-
mente, welche geeignet seien, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu ver-
leihen. Zudem handle es sich dabei um einen ausländischen Entscheid,
welcher nur berücksichtigt werde dürfte, wenn es sich nicht wie vorliegend
um einen klaren Fall handeln würde. Die Wortmarke CH Nr. 518'959 sei
vor 13 Jahren ins Markenregister eingetragen worden und bereits aus die-
sem Grund nicht vergleichbar.
Hinsichtlich der anderen von der Beschwerdeführerin angeführten Vorein-
tragungen bringt die Vorinstanz vor, diese würden nicht einmal Bestand-
teile der Wortelemente des strittigen Zeichens enthalten und seien somit
bereits aus diesem Grund nicht mit diesem vergleichbar. Zudem sei die
Vergleichbarkeit bei Zeichen, welche älter als acht Jahre sind, gemäss
Rechtsprechung regelmässig zu verneinen.
I.
Mit Replik vom 18. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde fest und bemängelt, dass nach Ansicht der Vorinstanz ein Zei-
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chen beziehungsweise eine Voreintragung zur Begründung der Schutzfä-
higkeit in jeder Hinsicht mit dem strittigen Zeichen identisch sein müssten,
während dies für die Begründung einer Zurückweisung nicht nötig scheine.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 verzichtet die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Duplik und hält an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
K.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Auf-
hebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Gemäss dem revi-
dierten Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Mad-
rider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(SR 0.232.112.4; MMP) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die
– wie Deutschland und die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP
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als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung
von Marken (MMA, SR 0.232.112.3, in der in Stockholm am 14. Juli 1967
revidierten Fassung) sind, nur das MMP Anwendung.
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international registrier-
ten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ,
SR 0.232.04, in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung)
genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verwei-
gert werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ nament-
lich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder
ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Be-
stimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit
der Erzeugung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder
in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich
sind. Dieser Ausschlussgrund ist auch im Bundesgesetz vom 28. August
1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutz-
gesetz, MSchG, SR 232.11) vorgesehen, das in Art. 2 Bst. a MSchG Zei-
chen des Gemeinguts – sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für be-
stimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben – vom Marken-
schutz ausschliesst. Lehre und Praxis zu dieser Bestimmung können somit
im vorliegenden Fall herangezogen werden (Urteile des BVGer
B-2102/2016 vom 27. März 2018 E. 2 – NORMA [fig.] und B-2687/2011
vom 20. Februar 2012 E. 2 – NORMA).
3.
3.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean-
sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a des Marken-
schutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Zum Gemein-
gut zählen Zeichen, welchen die zur Individualisierung der Ware oder
Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und solche, die mit
Blick auf einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (BGE
139 III 176 E. 2 – You; Urteile des BVGer B-3939/2016 vom 16. Mai 2018
E. 2.1 – YOUNG GLOBAL LEADERS und B-2791/2016 vom 16. April 2018
E. 3.1 – WingTsun mit weiteren Hinweisen; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE
BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzge-
setz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 2 N. 34 ff.).
Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben
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Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stu-
fen (Urteil des BGer 4A.528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 – ePostSelect;
Urteil 4A.6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 – Wilson; Urteil des BVGer
B-3939/2016 vom 16. Mai 2018 E. 2.1 – YOUNG GLOBAL LEADERS). Die
Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen und potentiellen
Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ebenfalls ein virtuel-
les Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren oder Dienst-
leistungen zu verwenden (Urteil des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober
2014 E. 4 – Palace [fig.]; Urteil B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013
E. 2.2 – Betonhülse; EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht,
sic! 2007, S. 11; MARBACH, SIWR III/1, N. 258).
3.2 Slogans sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Sinnaussage
im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie bean-
sprucht werden, in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen er-
schöpft, die jedermann so äussern würde, beziehungsweise in einem an-
preisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstan-
den wird (Urteile des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2 – We
make ideas work; 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 2.2 – C'est bon la vie;
4A.6/1998 vom 10. September 1998 E. 3 – Swissline; Urteile des BVGer
B-464/2014 vom 27. November 2014 E. 2.4 – PERFORMANCE DRIVEN
BY SCIENCE und B-4822/2013 vom 13. August 2014 E. 2.3 – So what do
I do with my money; IVAN CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, 2007,
S. 62; MARBACH, SIWR III/1, N. 412 f.). Wirkt ein Slogan hingegen unbe-
stimmt, da sich seine Aussage weder in einer Beschreibung der Waren und
Dienstleistungen noch in deren reinen Anpreisung erschöpft, ist er unter-
scheidungskräftig (Urteile des BVGer B-464/2014 vom 27. November 2014
E. 2.4 – PERFORMANCE DRIVEN BY SCIENCE, B-684/2009 vom
24. Juni 2009 – Outperform.Outlast. E. 5; B-6850/2008 vom 2. April 2009
E. 6.4 – AJC presented by Arizona girls).
3.3 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-
druck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar
verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-3939/2016 vom 16. Mai
2018 E. 2.3 – YOUNG GLOBAL LEADERS, B-804/2007 vom 4. Dezember
2007 E. 2 – Delight Aromas [fig.]; B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 –
Peach Mallow; Entscheid der RKGE vom 17. Februar 2003, in: sic! 2003,
S. 495 E. 2 – Royal Comfort). Im Bereich der Zeichen des Gemeingutes
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sind Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige Entscheidung dem Zivil-
gericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 – Swatch-Uhrband;
129 III 225 E. 5.3 – Masterpiece I; Urteil des BVGer B-3939/2016 vom
16. Mai 2018 E. 2.3 – YOUNG GLOBAL LEADERS).
3.4 Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder An-
spielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen
hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche
Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr der-
art sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erhebli-
chen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denk-
arbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 128 III
447 E. 1.5 – Première; 127 III 160 E. 2b/aa – Securitas; Urteile des BVGer
B-6304/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2.4 – APPLE und B-4697/2014 vom
16. Dezember 2016 E. 4.2 – Apotheken Cockpit).
3.5 Entscheidend ist nicht, ob vom Zeichen bei abstrakter Betrachtung
spontan auf die Waren oder Dienstleistungen geschlossen wird, sondern
ob das Zeichen von den betroffenen Verkehrskreisen als beschreibend be-
trachtet wird, wenn sie es im konkreten Zusammenhang mit den fraglichen
Waren oder Dienstleistungen antreffen (vgl. Urteil des BVGer B-336/2012
vom 4. April 2014 E. 5.3 – Ce'Real).
3.6 Der Beurteilung eines Zeichens ist zudem das mutmassliche Verständ-
nis der betroffenen schweizerischen Verkehrskreise zugrunde zu legen.
Dabei wird grundsätzlich auf die Abnehmer der in Frage stehenden Waren
und Dienstleistungen abgestellt. Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf
alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellen-
wert zu. Eine Eintragung kann bereits dann verweigert werden, wenn das
Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz beschreibend ver-
standen wird (BGE 131 III 495 E. 5 – Felsenkeller; 128 III 477 E. 1.5 –
Première; 127 III 160 E. 2b.aa – Securitas; Urteil des BVGer B-6304/2016
vom 24. Juli 2018 E. 2.7 – APPLE). Englischsprachige Ausdrücke werden
im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie
für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich
sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece; Urteil des BVGer B-6304/2016
vom 24. Juli 2018 E. 2.7 – APPLE). Vom breiten Publikum wird die Kenntnis
des Englischen Grundwortschatzes erwartet, während bei Fachkreisen
gute Englischkenntnisse in ihrem Fachgebiet angenommen werden (Urteil
des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 – Ad-Rank; Urteile
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des BVGer B-5633/2016 vom 12. März 2018 – Mint Infusion und
B-8069/2016 vom 20. März 2018 E. 4.3 – Flame).
4.
Die Vorinstanz wies die internationale Registrierung Nr. 1'234'972
ONE&ONLY (fig.) bezüglich folgender Waren zurück:
Klasse 29: Lait, boissons nutritionnelles à base de lait et lait aromatisé; milk-
shakes; lait en poudre aromatisé pour la confection de boissons; mélanges
pour boissons et sirops aromatisés sous forme de liquide ou de poudre pour
la préparation de milk-shakes; mélanges pour boissons et sirops aromatisés
sous forme de liquide ou de poudre pour la préparation de boissons alimen-
taires à base de lait.
Klasse 30: Café moulu, café en grains et café prêt à boire; cacao, thé (tisanes
et autres thés); café, thé, cacao et expresso (boissons), ainsi que boissons à
base de café et/ou d'expresso; vanille et chocolat en poudre; crèmes glacées,
glaces alimentaires, sorbets, glaces à l'eau et confiseries glacées; mélanges
pour boissons et sirops aromatisés sous forme de liquide ou de poudre pour
la préparation de café, thé, cacao et expresso (boissons).
Klasse 32: Eaux, eaux minérales, eaux gazeuses, eaux aromatisées; boissons
sans alcool, en particulier boissons rafraîchissantes, boissons aux fruits et jus
de fruits; mélanges pour boissons et sirops aromatisés sous forme de liquide
ou de poudre pour la préparation de boissons sans alcool gazeuses et non
gazeuses, en particulier eaux aromatisées, boissons aux fruits et jus de fruits;
boissons gazeuses sans alcool et boissons pétillantes à base de jus de fruits
et de fruits; bières.
Diese in Frage stehenden Waren der Klassen 29, 30 und 32 richten sich
sowohl an das allgemeine Publikum wie auch an Fachkreise. In der Mehr-
zahl der Fälle ist vorliegend aber auf die Wahrnehmung des allgemeinen
Publikums abzustellen, soweit die konkrete Unterscheidungskraft des hin-
terlegten Zeichens geprüft wird (vgl. Urteil des BVGer B-2102/2016 vom
27. März 2018 E. 4 – NORMA). Für die Beurteilung eines allfälligen Frei-
haltebedürfnisses ist demgegenüber die Sichtweise von Unternehmen,
welche gleiche oder ähnliche Waren anbieten, massgebend (vgl. Urteil des
BVGer B-2102/2016 vom 27. März 2018 E. 4 – NORMA).
5.
5.1 Die internationale Registrierung Nr. 1'234'972 ONE&ONLY (fig.) enthält
die englischen Wörter "one" und "only", welche durch ein Et-Zeichen ver-
bunden sind.
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Seite 11
5.2 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Wortkombination "one & only" sei
qualitativ anpreisend. Diese werde auch in der Schweiz häufig verwendet
und von den Abnehmern ohne Gedankenarbeit im Sinne von "einmalig,
einzigartig/unübertroffen, unvergleichbar" verstanden. Somit preise sie di-
rekt Eigenschaften der Waren beziehungsweise des Warenproduzenten
an, indem es diese(n) als "einmalig, einzigartig/unübertroffen, unvergleich-
bar" bezeichne.
5.3 Das Wort "one" wird insbesondere mit "ein, eine, ein, ein einziger, eine
einzige, ein einziges" übersetzt (Langenscheidt Online-Wörterbuch Eng-
lisch-Deutsch, verfügbar unter
deutsch/, abgerufen am 19. Juli 2018). Das Wort "only" wird insbesondere
mit "einzig(er, e, es), alleinig", "einzigartig" und "nur, bloß " übersetzt (Lan-
genscheidt Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch, verfügbar unter
, abgerufen am 19. Juli
2018). "The one and only" wird überdies als "unvergleichlich" oder "einzig-
artig" übersetzt (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, 2005, S. 411).
Das Et-Zeichen, auf Englisch "ampersand", stellt ein Ersatzzeichen für das
Wort "und" dar (Langenscheidt Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch, ver-
fügbar unter , abgerufen
am 19. Juli 2018; Duden Online-Wörterbuch,
chen/dudenonline/et-zeichen, abgerufen am 19. Juli 2018). Obschon das
Et-Zeichen beim vorliegend strittigen Zeichen eine eher kunstvolle und un-
übliche Schriftart aufweist, wird die Kombination "ONE & ONLY" ohne Wei-
teres im Sinn von "one and only" wahrgenommen.
5.4 Zusammenfassend preist das Wortelement "one & only" direkt Eigen-
schaften der Waren beziehungsweise des Warenproduzenten an, indem
es diese(n) als "einzigartig" bezeichnet.
6.
6.1 Hinsichtlich der Wortelemente "one & only" verweist die Beschwerde-
führerin auf den Widerspruchsentscheid Nr. B 2 552 977 des EUIPO. Die-
ses habe bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
und ONLY ONE
festgehalten, dass die ältere Marke ("one&only by MARKET GROUNDS
[fig.]") als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet
keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren habe. Die
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Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei folglich als normal anzusehen
(vgl. Entscheid EUIPO, Widerspruch Nr. B 2 552 977). Die Beschwerde-
führerin macht diesbezüglich geltend, dass solche ausländische Beurtei-
lungen bekanntermassen zumindest als Indiz für die Unterscheidungskraft
der Wortelemente "one & only" auch nach Schweizer Recht beigezogen
würden.
6.2 Ausländische Entscheide, und damit auch der von der Beschwerdefüh-
rerin erwähnte Widerspruchsentscheid Nr. B 2 552 977 des EUIPO, sind
im Rahmen einer rechtsvergleichenden Auslegung nur zu berücksichtigen,
sofern die Rechtslage vergleichbar ist und die ausländische Rechtspre-
chung sich auf dieselbe Marke bezieht (BGE 130 III 113 E. 3.2 – Montes-
sori; BGE 114 II 171 E. 2c – EILE MIT WEILE; Urteil des BGer
4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 4.1; Urteil des BVGer B-6219/2013
vom 27. April 2016 E. 6.2 – rote Damenschuhsohle). Da die im von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheid Nr. B 2 552 977 des EUIPO
behandelte Marke "one&only by MARKET GROUNDS (fig.)" im Vergleich
zum strittigen Zeichen jedoch zusätzliche Wortelemente enthält, ist dieser
Entscheid für das vorliegende Verfahren nicht beachtlich.
6.3 Zusammenfassend ist somit der Verweis auf das Verfahren vor dem
EUIPO betreffend die Marke "one&only by MARKET GROUNDS (fig.)" für
das vorliegende Verfahren nicht relevant.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass selbst wenn dem alleini-
gen Wortelement "one & only" keinerlei Unterscheidungskraft zukäme, dies
auf das vorliegend beanspruchte Gesamtzeichen nicht zutreffen würde,
schütze dieses doch eine kombinierte Wort-/Bildmarke beziehungsweise
ein Logo, welches aufgrund seiner grafischen Gestaltung klar als solches
erkennbar sei. Dem Logo komme im Gesamteindruck aufgrund der Ver-
wendung von grafischem Beiwerk, verschiedener Schriftarten, einer kon-
kreten Schriftanordnung sowie einem spezifischen Farbanspruch Unter-
scheidungskraft zu. Gerade aufgrund dessen Erkennbarkeit als Logo sei
es geeignet, als Zeichen eines bestimmten Herstellers erkannt zu werden
und die damit gekennzeichneten Angebote gegenüber anderen Herstellern
abzugrenzen.
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorliegende Marke weise zwei
Schriftarten auf: Die Wörter "ONE" und "ONLY" würden in einer anderen
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Schriftart als das Et-Zeichen wiedergegeben. Dabei sei die für das Et-Zei-
chen verwendete Abbildung unüblich und erinnere in ihrem Erscheinungs-
bild an eine eher altertümliche Schriftart, während die Wörter "ONE" und
"ONLY in einer zeitgenössischen Schriftart abgebildet seien. Somit sei
nicht nur die Kombination zweier unterschiedlicher Schriftarten gewisser-
massen originell, sondern auch die Wortanordnung und vor allem die Kom-
bination einer altertümlichen mit einer zeitgenössischen Schriftart, weshalb
das vorliegend strittige Zeichen bereits aufgrund der originellen Anordnung
und Ausgestaltung der Wortelemente "ONE&ONLY" über die nötige Unter-
scheidungskraft verfüge.
Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf das grafische Beiwerk des vor-
liegend strittigen Zeichens, d.h. die Unterlegung der Wortelemente mit ei-
nem dunkelbraunen Kreis mit weisser Umrandung beziehungsweise weis-
ser Linie, welche durch das Et-Zeichen teilweise durchbrochen werde, und
macht geltend, dieses grafische Beiwerk würde dem vorliegend strittigen
Zeichen Unterscheidungskraft verschaffen. Zudem verweist sie auf die ein-
getragene Marke CH Nr. 449'956 und bringt vor, bereits die Kombination
von Kreiselementen würde zu hinreichender Unterscheidungskraft führen.
Da das vorliegend strittige Zeichen auch Kreise mit teilweise durchbroche-
ner Linie enthalte, würde dieses somit über Unterscheidungskraft verfügen.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das strittige Zeichen
verfüge über die Farbansprüche "Dunkelbraun" und "Weiss", womit auch
in Bezug auf die farbliche Ausgestaltung Unterscheidungskraft vorliegen
würde. Die Farbe "Dunkelbraun" unterstütze überdies weder einen konkre-
ten Sinngehalt noch eine sonstige Eigenschaft der beanspruchten Waren
der Klassen 29, 30 und 32.
7.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist die grafische Gestaltung nicht ausrei-
chend, um dem Zeichen zur Unterscheidungskraft zu verhelfen. Der dun-
kelbraune Kreis mit weisser Umrandung sei eine rein etikettenhafte Um-
rahmung und nicht geeignet, den Gesamteindruck des Zeichens wesent-
lich zu beeinflussen. Die Wortelemente "ONE" und "ONLY" seien in dersel-
ben, üblichen Schriftart und -grösse gehalten und genau untereinander an-
geordnet. Auch die durchgehende Grossschreibung der Begriffe beein-
flusse das Zeichen nicht wesentlich. Überdies werde das Et-Zeichen allge-
mein in relativ grosser Formenvielfalt dargestellt; die vorliegende Ausge-
staltung hebe sich nicht genügend von den üblichen Gestaltungen ab.
Auch die Tatsache, dass das Et-Zeichen die weisse Umrahmung an einer
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Stelle durchbreche, vermöge den Gesamteindruck des Zeichens nicht we-
sentlich zu beeinflussen. Zudem würden weder die Farbe Weiss noch die
Farbe Dunkelbraun eine wesentliche Wirkung auf den Gesamteindruck
ausüben. Angesichts des stark anpreisenden Gehalts des Wortelements
"ONE & ONLY" fehle es der grafischen Gestaltung an Originalität, um dem
Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren Unterscheidungs-
kraft zu verleihen.
7.4 Ein Wortzeichen, welches Gemeingut darstellt, kann mittels einer un-
terscheidungskräftigen grafischen Gestaltung, welche dem Gesamtzei-
chen eine originelle, typische Ausgestaltung verleiht, zu einer schutzfähi-
gen Wort-/Bildmarke kombiniert werden (Urteile des BVGer B-2120/2016
vom 27. März 2018 E. 6.3 – NORMA [fig.], B-1190/2013 vom 3. Dezember
2013 E. 3.6 – ERGO [fig.], B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 4.1 –
SWISTEC und B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.5 – Frankonia [fig.]).
Gemeinfreie Zeichen können durch Kombination oder grafische Gestaltung
mit schutzfähigen Elementen im Gesamteindruck unterscheidungskräftig
werden. Der Einfluss der einzelnen Elemente des Zeichens auf den Ge-
samteindruck beurteilt sich bei kombinierten Zeichen für das gesamte Zei-
chen, ohne dieses zu separieren und die einzelnen Bestandteile isoliert zu
beurteilen (Urteil des BVGer B-2120/2016 vom 27. März 2018 E. 6.3 –
NORMA [fig.]; DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Mar-
kenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 lit. a, N. 27 ff.; SIWR III/1-Marbach,
N. 276; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Basler
Kommentar, Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 MSchG N. 192). Bei
kombinierten Zeichen ist vorweg der Sinn- und Ausdrucksgehalt der ein-
zelnen Zeichenelemente zu ermitteln und daraufhin zu beurteilen, welchen
Eindruck schliesslich die Kombination der einzelnen Elemente als Ganzes
erweckt und ob das Zeichen als Ganzes betrachtet unterscheidungskräftig
wirkt (Urteil des BVGer B-2120/2016 vom 27. März 2018 E. 6.3 – NORMA
[fig.]; Urteil des BGer 6S.362/1996 vom 29. August 1996, sic! 1997, S. 57
f. E. 1 – Digibau/Digiplan II; DAVID ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 135;
SIWR III/1-MARBACH, N. 276). Massgebend für die Unterscheidungskraft
ist, dass der Gesamteindruck des Zeichens nicht von gemeinfreien Ele-
menten geprägt wird. Enthält eine Marke als wesentlichen Bestandteil ein
als Gemeingut anzusehendes Zeichen, während die übrigen Bestandteile
blosses Beiwerk darstellen, fehlt es an der Unterscheidungskraft
(BGE 104 Ib 65 E. 2 – FOAM; Urteile des BVGer B-2120/2016 vom
27. März 2018 E. 6.3 – NORMA [fig.] und B-6821/2013 vom 25. Februar
2015 E. 6.2 – CLINIQUE/Dermaclinique Beauty Farm [fig.]; SIWR III/1-
MARBACH, N. 274; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 192).
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Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit ist, dass die unterscheidungs-
kräftigen grafischen Elemente den Gesamteindruck wesentlich beeinflus-
sen (Urteil des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996, sic! 1997, S. 159 f.
E. 5b – Elle; Urteile des BVGer B-2120/2016 vom 27. März 2018 E. 6.3 –
NORMA [fig.] und B-1643/2007 vom 13. September 2007 E. 6 – BASILEA
PHARMACEUTICA [fig.]). Je beschreibender ein Wortelement ist, desto
höhere Ansprüche müssen an die grafische Ausgestaltung gestellt werden
(vgl. Urteil des BGer vom 3. September 2009 4A-330/2009 E. 2.3.6 – MAG-
NUM [fig.]; Urteile des BVGer B-2120/2016 vom 27. März 2018 E. 6.3 –
NORMA [fig.] und B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.4.1 – toppharm
Apotheken [fig.]). Die Grafik darf sich nicht im Naheliegenden erschöpfen.
Etikettenhafte Umrandungen, bloss einfarbig gestaltete Hintergründe oder
Unterstriche vermögen den Gesamteindruck eines Zeichens grundsätzlich
nicht wesentlich zu beeinflussen (vgl. dazu Urteile des BVGer B-2120/2016
vom 27. März 2018 E. 6.3 – NORMA [fig.], B-5296/2012 vom 30. Oktober
2013 E. 4.4.1 – toppharm Apotheken [fig.] und B-1643/2007 vom 13. Sep-
tember 2007 E. 7 – basilea PHARMACEUTICA [fig.]; STÄDELI/BRAUCHBAR
BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N 198). Verleiht weder die Form des Schriftzugs
noch der Farbanspruch dem zum Gemeingut gehörenden Wortzeichen Un-
terscheidungskraft, sondern prägt stattdessen das gemeinfreie Wortele-
ment den Gesamteindruck des Zeichens, ist der Markenschutz mangels
Unterscheidungskraft zu verweigern (Urteil des BGer vom 3. September
2009 4A_330/2009 E. 2.3.6 – MAGNUM [fig.]; Urteil des BVGer
B-2120/2016 vom 27. März 2018 E. 6.3 – NORMA [fig.]).
7.5 Das Wortelement "ONE&ONLY" ist stark anpreisend und dadurch auch
stark beschreibend. Die Ansprüche an die grafische Ausgestaltung sind
folglich hoch anzusetzen (vgl. E. 7.4).
Das Zeichen "ONE&ONLY (fig.)" beinhaltet das Wortelement
"ONE&ONLY", welches mit einen dunkelbraunen Kreis mit weisser Umran-
dung unterlegt ist. Weder die farbliche Gestaltung mit den Farben "Weiss"
und "Dunkelbraun", noch die geometrische Form des Hintergrundes kön-
nen als besonders einprägsam bezeichnet werden. Auch ist die Kombina-
tion der Farben Weiss und Dunkelbraun nicht als originell oder phantasie-
reich einzuschätzen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine etikettenhafte
Umrandung der Wortelemente "ONE&ONLY".
Auch die grafische Gestaltung der Wortelemente, insbesondere die durch-
gehende Grossschreibung der beiden Worte "ONE" und "ONLY", weicht in
keiner Weise vom Üblichen ab. Das originellste Element des Zeichens ist
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das künstlerisch gestaltete Et-Zeichen, welches jedoch nur einen unterge-
ordneten Aspekt des Zeichens darstellt. Auch dass das Et-Zeichen die
weisse Umrahmung durchbricht, hat keine wesentliche Wirkung auf den
Gesamteindruck. Somit beeinflusst auch die grafische Gestaltung der Wor-
telemente den Gesamteindruck nicht entscheidend.
Zusammenfassend wird der Gesamteindruck des Zeichens "ONE&ONLY
(fig.)" somit von gemeinfreien Elementen geprägt, weshalb es an der Un-
terscheidungskraft fehlt. Da die grafischen Elemente den Gesamteindruck
nicht wesentlich beeinflussen, ist die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Eintragung der Marke
CH Nr. 518'959 ONE & ONLY als auch hinsichtlich der grafischen Gestal-
tung des Zeichens "ONE&ONLY (fig.)" auf verschiedene andere Zeichen,
denen die Vorinstanz in der Vergangenheit Schutz gewährte. Sinngemäss
macht sie demnach eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geltend.
8.2 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "ONE&ONLY
(fig.)" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der
Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden, nur
noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige
Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu er-
kennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 – FI-
REMASTER; BGE 127 I 1 E. 3a; Urteile des BVGer B-985/2009 vom
27. August 2009 E. 8.1 – BIOSCIENCE ACCELERATOR und B-7412/2006
vom 1. Oktober 2008 E. 10 – AFRI-COLA).
Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens gestützt auf die Gleichbe-
handlungspflicht nach Art. 8 BV kann nur geltend gemacht werden, wenn
die Sachverhalte ohne Weiteres vergleichbar sind und sie sich in rechtli-
cher Hinsicht nicht wesentlich unterscheiden. Eine Gleichbehandlung kann
nur insoweit in Frage stehen, als die fraglichen Zeichen in jeder relevanten
Hinsicht vergleichbar sind (vgl. Urteil des BGer 4A_109/2010 vom 27. Mai
2010 E. 2.3.7 – terroir [fig.]), z.B. nach Art und Weise der Zeichenbildung,
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Sinngehalt, beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen. Dabei kön-
nen bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen (Urteil des BVGer
B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 – Goldbären). Die Vergleichbar-
keit muss substantiiert geltend gemacht werden, d.h. blosse Hinweise auf
Registereinträge an sich reichen nicht aus (vgl. Urteil des BVGer
B-2609/2012 E. 8.1 - SCHWEIZER FERNSEHEN).
8.3 Die Wortmarke CH Nr. 518'959 ONE & ONLY wurde im Jahr 2004 ins
Markenregister eingetragen. Da diese Eintragung somit weit mehr als acht
Jahre zurückliegt, kann sie nicht mehr als relevant angesehen werden (Ur-
teile des BVGer B-7230/2015 vom 4. Oktober 2017 E. 11.1.3 – COSMO-
PARIS, B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.1 – RAPUNZEL,
B-464/2014 vom 27. November 2014 E. 5.1 – PERFORMANCE DRIVEN
BY SCIENCE, B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 6.2 – Flächenmuster,
B-3792/2011 vom 23. August 2012 E. 7.1 – Fiducia).
8.4 Betreffend die Vergleichbarkeit mit den Marken CH Nr. 559'691 PME-
POOL (fig.), CH Nr. 634'265 PharmaTrain MASTERING MEDICINES DE-
VELOPMENT (fig.) und CH Nr. 580'920 FRIENDLY WORK SPACE (fig.)
gilt es festzuhalten, dass ein Zeichen gemäss ständiger Praxis nie abstrakt,
sondern immer in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen geprüft wird (BGer 4A_455/2008 E. 4.3 – AdRAnk). Diese in
Frage stehenden Zeichen sind jedoch hinsichtlich der beanspruchten Wa-
ren und/oder Dienstleistungen nicht vergleichbar. Überdies sind die Sinn-
gehalte dieser Zeichen nicht mit jenem von "ONE&ONLY (fig.)" zu verglei-
chen. Die hohen Anforderungen für eine Gleichbehandlung sind deshalb
nicht erfüllt.
8.5 Die Marke CH Nr. 449'956 ist eine reine Bildmarke und somit von vorn-
herein nicht mit dem vorliegend strittigen Zeichen vergleichbar.
8.6 Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Marken IR Nr. 920'604 Or-
ganic Fine Food (fig.), CH Nr. 581'070 Friendly Work Space (fig.),
CH Nr. 510'226 bio (fig.) und CH Nr. 502'550 St. Galler (fig.) wurden in den
Jahren 2006, 2008, 2003 und 2001 eingetragen. Deren Zulassung zum
Markenschutz in der Schweiz liegt somit länger als acht Jahre zurück, wes-
halb sie grundsätzlich nicht mehr als relevant angesehen werden können
(Urteile des BVGer B-7230/2015 vom 4. Oktober 2017 E. 11.1.3 –
COSMOPARIS, B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.1 – RAPUNZEL,
B-464/2014 vom 27. November 2014 E. 5.1 – PERFORMANCE DRIVEN
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BY SCIENCE, B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 6.2 – Flächenmuster,
B-3792/2011 vom 23. August 2012 E. 7.1 – Fiducia).
8.7 Betreffend die Marke IR Nr. 1'017'350 Maxi Choco Kisses (fig.) bringt
die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass sich die für den Markenschutz
erforderliche Unterscheidungskraft aus der Kombination verschiedener
Farben ergeben könne. Die Erwähnung dieser Marke dient somit mehr als
Beispiel zur Untermauerung dieses Arguments und weniger der Geltend-
machung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Da auch
sonst weder betreffend das Wortelement noch betreffend die Zeichenbil-
dung Ähnlichkeiten zwischen der vorliegend strittigen Marke und der Marke
IR Nr. 1'017'350 Maxi Choco Kisses ersichtlich sind, ist diese für die Prü-
fung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unbeachtlich.
8.8 Somit ist keines der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zei-
chen in jeder relevanten Hinsicht vergleichbar mit dem vorliegenden Zei-
chen "ONE&ONLY (fig.)", weshalb keine ständige gesetzeswidrige Praxis
vorliegt, von der die Vorinstanz auch in Zukunft nicht abzuweichen gedenke
(BGE 4A_455/2008 E. 6 – AdRAnk). Folglich geht die Rüge der Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots fehl.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schutz beanspruchende Zei-
chen "ONE&ONLY (fig.)" für sämtliche beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellt. Weder
die grafische Ausgestaltung des Zeichens noch der Verweis auf andere
Voreintragungen vermögen dies zu ändern. Die Vorinstanz hat die Ausdeh-
nung des Schutzbereichs der IR-Marke Nr. 1'234'972 –ONE&ONLY (fig.)
insofern zu Recht zurückgewiesen (Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies
Bst. B Ziff. 2 PVÜ).
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
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Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichts-
gebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät-
zung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfah-
rungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden
Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbi-
nenfuss, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vor-
liegende Verfahren auszugehen. Die daher auf Fr. 3'000.– festzusetzen-
den Gerichtskosten sind angesichts des Verfahrensausgangs der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss
in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführe-
rin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.– werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1'234'972; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Stefan Tsakanakis
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. August 2018