Abtei lung II
B-1295/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. Mai 2007
Mitwirkende: Richter Stephan Breitenmoser (vorsitzender Richter), Richter
Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger
(Kammerpräsidentin); Gerichtsschreiberin Andrea Pfleiderer
X._______
vertreten durch Advokat und Notar Dr. Alexander Filli, Basel,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Abschreibungen auf den aktivierten Abschlusskosten bei der
Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge – Verfügung
des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 16. Dezember 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat bei den Lebensversi-
cherungen die Aktivierung nicht amortisierter Abschlusskosten oder deren
Abzug vom Deckungskapital (Zillmerung) aus Sicherheitsgründen jahre-
lang nicht zugelassen. 2001 wurde diese Praxis erstmals gelockert. Mit
Rundschreiben vom 9. Oktober 2001 erlaubte die Aufsichtsbehörde die Ak-
tivierung nicht amortisierter Abschlusskosten für die Einzelversicherung.
Gemäss Ziff. 2 des Rundschreibens durften nicht amortisierte Abschluss-
kosten der Produktionsjahre 2000 und 2001 erstmals im Jahresabschluss
2001 aktiviert werden (vgl. Ziff. 2 des Rundschreibens vom 9. Oktober
2001).
B. Die Beschwerdeführerin, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge im
Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) betreibt, akti-
vierte infolge des erwähnten Rundschreibens des BPV Abschlusskosten
aus dem Einzelversicherungsgeschäft in der Höhe von insgesamt 60 Mio.
Franken. Damit glich sie im Wesentlichen die in den Jahren 2001 und 2002
bei den Kapitalerträgen im Kollektivversicherungsgeschäft erlittenen Ver-
luste aus. Einen Teil dieser Aktivierung (20 Mio. Franken) hat die Be-
schwerdeführerin bereits wieder abgeschrieben.
C. Per 1. April 2004 wurden im Rahmen der 1. BVG-Revision neue sog.
Transparenzbestimmungen (Art. 6a aLeVG bzw. Art. 37 Abs. 2 VAG) ein-
geführt. Diese verpflichteten sämtliche Versicherungsunternehmen, welche
die berufliche Vorsorge betreiben, u.a. per 1. Januar 2005 den bisherigen
Sicherungsfonds für die Lebensversicherung in einen für die berufliche
Vorsorge und einen zweiten für das übrige Versicherungsgeschäft aufzu-
teilen. Ferner haben die Gesellschaften eine jährliche Betriebsrechnung für
das Geschäft der beruflichen Vorsorge, insbesondere auch der nachgewie-
senen Abschluss- und Verwaltungskosten, und eine Betriebsrechnung für
das übrige Geschäft zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Dokumente
wurden durch das BPV in einem Rundschreiben an alle beaufsichtigten
Lebensversicherer, welche die berufliche Vorsorge betreiben, konkretisiert
(vgl. Rundschreiben des BPV vom 30. April 2004).
D. Die Beschwerdeführerin reichte dem BPV am 28. Mai 2004 einen Plan zur
Aufteilung des Sicherungsfonds in der beruflichen Vorsorge zur Prüfung
und Genehmigung ein. Dieser Plan genügte den aufsichtsrechtlichen An-
forderungen, so dass er mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 vom BPV
genehmigt wurde.
E. Umstritten war jedoch in der Folge die gemäss Art. 51a Abs. 3 aLeVV zu
erstellende jährliche Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge. Die Be-
schwerdeführerin verlangte nämlich eine anteilige Abschreibung der akti-
vierten Abschlusskosten zu Lasten des Kollektivversicherungsgeschäftes.
Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sie die Aktivierung der Ab-
3schlusskosten im Bereich der Einzelversicherung in den Jahren 2001 und
2002 hauptsächlich deswegen vornehmen musste, um in der beruflichen
Vorsorge angesichts des Börseneinbruchs und des zu hohen BVG-Zinssat-
zes ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen zu können. Eine anteilige Ab-
schreibung im Geschäft der beruflichen Vorsorge müsse daher innerhalb
der "Legal Quote" möglich sein. Das BPV lehnte die Genehmigung dieser
Abschreibungen jedoch mit der Begründung ab, dass die Abschreibung ei-
ner Position, die technisch dem Einzelleben zugeordnet sei, im Bereich der
beruflichen Vorsorge klar den neu geltenden Transparenzvorschriften wi-
derspräche. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass der Effekt der Akti-
vierung dem gesamten Geschäft, also auch der beruflichen Vorsorge zu-
gute gekommen sei.
F. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 10. August 2005 um
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Nachdem das BPV den Nach-
weis des schutzwürdigen Interesses verlangt hatte, erliess es am 16. De-
zember 2005 eine Verfügung, die festhielt, dass gestützt auf Art. 6a Abs. 2
aLeVG, Art. 51a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen und Art. 49 ff. und
51a aLeVV Abschreibungen aktivierter Abschlusskosten im Bereich der
beruflichen Vorsorge unzulässig seien. Begründet wurde diese Auffassung
im Wesentlichen damit, dass bei der Betriebsrechnung für die berufliche
Vorsorge, die ab dem Geschäftsjahr 2005 gemäss den neuen
Transparenzvorschriften getrennt geführt werden müsse, die
Erfassungsposition für die Veränderung aktivierter Abschlusskosten
aufgrund von Art. 53e Abs. 3 BVG gesperrt sei und somit keine
Abschreibungen auf den aktivierten Abschlusskosten der Einzelle-
bensversicherung zu Lasten des Bereichs der beruflichen Vorsorge vorge-
nommen werden dürften. Im Bereich der beruflichen Vorsorge seien nicht
amortisierte Abschlusskosten nicht aktiviert worden, so dass eine jetzige
Abschreibung juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründet wer-
den könne und somit eine erhebliche Ungleichbehandlung darstelle. Das
beabsichtigte Vorgehen der Beschwerdeführerin würde die Mindestquote
unterlaufen und sei als Missbrauch zu betrachten, gegen den die
Aufsichtsbehörde einzuschreiten habe.
G. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19.
Januar 2006 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen BPV vom 16.
Dezember 2005 aufzuheben und es sei festzustellen, dass Abschreibungen der
Beschwerdeführerin auf den in den Jahren 2001 und 2002 aktivierten Abschlusskosten
zulasten der Betriebsrechnung der Beruflichen Vorsorge zulässig sind.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdebeklagten aufzuerlegen
und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen."
Begründet wird die Verwaltungsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass
der Bilanzsanierungsbedarf der Jahre 2001 und 2002 nicht aus der Einzel-
versicherung gekommen sei, sondern sich ausschliesslich aus dem Ge-
schäftsbereich der Kollektivversicherung ergeben habe. Es wäre daher
4sachlogisch, nun auch die Abschreibungen im Bereich der Kollektivversi-
cherung vorzunehmen, schliesslich hätten auch die Kollektivversicherten
von der damaligen Aktivierung profitiert. Überschusszuweisungen in der
Höhe von Fr. 17'156'000.– in den Jahren 2002 bis 2004 wären nicht mög-
lich gewesen, wenn die Bilanz nicht durch die Aktivierung von Abschluss-
kosten hätte aufgebessert werden können. Eine einseitige Bevorzugung
des Kollektivversicherungsgeschäftes zu Lasten der Einzelversicherung
stelle eine erhebliche Ungleichbehandlung dar, welche nicht Ziel des
Gesetzgebers sein könne. Eine derartige Interpretation, insbesondere von
Art. 49 aLeVV, sei unangemessen und willkürlich, da von der Aktivierung
der Abschlusskosten beide Versicherungssparten profitiert hätten. Die von
der Beschwerdeführerin vorgesehene Aufteilung der Abschlusskosten
nach Massgabe des Deckungskapitals des Einzelversicherungsgeschäfts
im Verhältnis zum Deckungskapital des Kollektivversicherungsgeschäfts
bilde eine sachgerechte und solidarische Lösung. Der per 31. Dezember
2006 noch aktivierte Restbetrag in Höhe von Fr. 14'235'000.– (entspricht
dem Anteil Kollektivversicherung) sei daher dem Bereich der beruflichen
Vorsorge zu belasten, und zwar ab Geschäftsjahr 2006.
H. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2006 beantragt das Bundesamt für Pri-
vatversicherungen die Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwerde-
führerin unter Kostenfolge. Zur Begründung führt es erneut aus, dass die
Zulassung von Abschreibungen aktivierter Abschlusskosten bei der Be-
triebsrechnung der beruflichen Vorsorge dem Willen des Gesetzgebers
entgegenlaufen würde. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach le-
diglich aufgrund der Aktivierung von Abschlusskosten in der Einzelversi-
cherung im Bereich der beruflichen Vorsorge im Folgejahr ein Überschuss
ausgeschüttet werden konnte, gehe ins Leere. Ein derartiges Vorgehen er-
weise sich als solvenzgefährdend und könne aufsichtsrechtlich keine Un-
terstützung finden. Das BPV habe sich immer dagegen verwahrt, dass ent-
sprechende Aktivierungen als Gewinne ausgeschüttet werden.
I. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 8. Mai 2006 ihrerseits an
den Anträgen vom 19. Januar 2006 fest.
J. Die Vorinstanz erneuert in ihrer Duplik vom 30. Juni 2006 ebenfalls ihre
Rechtsbegehren.
K. Nach der Bezeichnung der Richter am 19. September 2006 haben die Par-
teien auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung verzichtet. Mit Verfü-
gung vom 17. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die
Übernahme der bei der Rekurskommission für die Aufsicht über die Privat-
versicherung hängigen Beschwerde und teilte den neuen Spruchkörper
mit. Innert der angesetzten Frist ging kein Ausstandsbegehren ein.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 222).
Der Entscheid des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 16. Dezem-
ber 2005, mit welchem die Abschreibung aktivierter Abschlusskosten bei
der Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge abgewie-
sen wurde, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Diese Verfügung wurde bei der Rekurskommission für die
Aufsicht über die Privatversicherung angefochten, welche vor dem Inkraft-
treten des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) am 1. Januar
2007 (vgl. AS 2006 1069 f.) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und
funktionell zuständig war (Art. 45a aVAG, aufgehoben gemäss Ziff. 147
Anhang VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG als Beschwerdeinstanz beurteilt, ist
nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung
der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG greift.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Feststellungs-
verfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen. Anspruch auf
Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG,
wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
über Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten
nachzuweisen vermag. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn
die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige
Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-
rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie ihr nachteilige
Massnahmen treffen oder ihr günstige Massnahmen unterlassen würde.
Die Feststellungsverfügung kann ausserdem nicht abstrakte, theoretische
Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder
Pflichten (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 75).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ein schutzwürdiges Inte-
resse daran habe, zu erfahren, was mit den aktivierten Abschlusskosten
geschehen solle. Die Klärung dieser Rechtsfrage habe für die aktuelle und
6künftige Abschlussgestaltung einen entscheidenden Einfluss und sei daher
von massgeblichem und aktuellem Interesse. In der Tat läuft die Be-
schwerdeführerin ohne die verbindliche und sofortige Feststellung der Fra-
ge der Zulässigkeit von Abschreibungen aktivierter Abschlusskosten Ge-
fahr, dass sie im Rahmen der Abschlussgestaltung ihr nachteilige Mass-
nahmen trifft bzw. ihr günstige Massnahmen unterlässt. Die Beschwerde-
führerin hat demnach ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse an
der Beantwortung dieser Frage.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind unbestritten und an deren
Vorliegen ist nicht zu zweifeln. Namentlich die Beschwerdefrist von 30 Ta-
gen (Art. 50 Abs. 1 VwVG), unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
(Art. 22a VwVG), sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerde sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde noch gestützt auf das Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (aVAG von 1978, AS 1978
1836), das Lebensversicherungsgesetz vom 18. Juni 1993 (aLeVG von
1993, AS 1993 3221) und die Lebensversicherungsverordnung vom 29.
November 1993 (aLeVV von 1993, AS 1993 3230) erlassen, welche auf
den 1. Januar 2006 aufgehoben worden sind (Art. 89 i.V.m. Ziff. I/3 und
Ziff. I/5 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezemb-
er 2004 [VAG, SR 961.01] sowie Art. 217 Ziff. 9 der Aufsichtsverordnung
vom 9. November 2005 [AVO, SR 961.011]). Nach allgemeinen Grundsätz-
en des Übergangsrechts ist die Rechtmässigkeit der fraglichen Verfügung
daher grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beur-
teilen. Insoweit der Sachverhalt fortdauert, ist jedoch auch das neue Recht
zu berücksichtigen (BGE 122 V 85 E. 3, 126 V 134 E. 4a). Dieses sieht im
vorliegend relevanten Zusammenhang indes keine inhaltliche Ab-
weichungen vor, vielmehr wurden die relevanten Bestimmungen im
Wesentlichen übernommen (Art. 17 Abs. 2 aVAG und Art. 20 aVAG bzw.
Art. 46 Abs. 1 Bst. f und g VAG sowie Art. 6a LeVG bzw. Art. 37 ff. VAG;
siehe auch die Erläuterungen zum Vorentwurf der Verordnung über die
Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 22.
September 2004, S. 46).
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das ihr von der Vorinstanz auferlegte
Verbot der Abschreibung von aktivierten Abschlusskosten zulasten der be-
ruflichen Vorsorge gestützt auf Art. 49 Bst. b aLeVV unangemessen und
willkürlich sei. Es läge eine erhebliche Ungleichbehandlung vor, wenn der
Abschreibungsaufwand nur einseitig dem Kollektivversicherungsbereich
zugewiesen würde, während beide Versicherungssparten von der Aktivie-
rung profitiert hätten. Zu klären gilt es somit im Wesentlichen, ob die Be-
schwerdeführerin mit ihrem beabsichtigten Vorgehen gegen die Transpa-
renzbestimmungen verstösst und ob insofern ein Missbrauch im Sinne des
Aufsichtsgesetzes vorliegt, gegen den die Aufsichtsbehörde einzuschreiten
7hat.
2.1 Die Vorinstanz erlaubte mit Rundschreiben vom 9. Oktober 2001 die Akti-
vierung von amortisierten Abschlusskosten der Produktionsjahre 2000 und
2001 erstmals zum Jahresabschluss 2001 (Ziff. 2). Ziff. 1 dieses Rund-
schreibens hielt explizit fest, dass die Aktivierung und die entsprechenden
Bestimmungen nur für die Einzelversicherung gelten und dass in der Kol-
lektivversicherung der status quo beibehalten werden soll. Weiter legte das
Rundschreiben fest, dass die aktivierten Abschlusskosten nicht dem Si-
cherungsfonds zur Deckung des Sollbetrages angerechnet werden dürfen
(Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin aktivierte gestützt auf dieses Rundschrei-
ben Abschlusskosten in der Höhe von insgesamt 60 Mio. Franken aus dem
Einzelversicherungsgeschäft. Mit den aktivierten Abschlusskosten glich sie
in der Einzelversicherung, vor allem aber in der Kollektivversicherung ent-
standene Verluste aus. Die aktivierten Abschlusskosten wurden von der
Beschwerdeführerin zum Ausgleich von erlittenen Kapitalverlusten im ge-
samten Versicherungsgeschäft, also auch in der Kollektivversicherung,
und damit sozusagen als Schwankungsreserven verwendet. Schwan-
kungsrückstellungen werden zum Ausgleich der Volatilität des Geschäfts
unter Berücksichtigung der Diversifikation, der Grösse und der Struktur
des Versicherungsportefeuilles gebildet (Art. 54 Abs. 1 Bst. b AVO). Diese
Reserven werden in Anspruch genommen, um allfällige Prämienerhöhun-
gen abzuwenden oder zu mildern. Die Schwankungsreserven ermöglichten
der Beschwerdeführerin nicht nur den Ausgleich von Verlusten, sondern
darüber hinaus konnten den Kollektivversicherten in den Jahren 2002 bis
2004 Überschusszahlungen in der Höhe von Fr. 17'156'000.– ausgerichtet
werden. Die Vorinstanz bestreitet die von der Beschwerdeführerin ange-
führten Zahlen nicht. Sie rügt aber, dass dieses Vorgehen die Solvenz der
Versicherungsgesellschaft gefährden könnte und daher aufsichtsrechtlich
keine Unterstützung finden könne. Das Amt habe sich immer dagegen ver-
wahrt, dass entsprechende Aktivierungen als Gewinne ausgeschüttet wer-
den.
Bezüglich des Auf- oder Abbaus der aktivierten Abschlusskosten hat die
Vorinstanz nur wenige Vorschriften erlassen. Die Versicherungs-
gesellschaften wurden lediglich gebeten, ihre aktivierten Abschlusskosten
in der jährlichen Berichterstattung in Formular EA 01B, Zeile 18,
"Abgegrenzte Abschlussaufwendungen (ausser Zillmerbeträgen)", aus-
zuweisen (Ziff. 7 des Rundschreibens des BPV vom 9. Oktober 2001).
Sämtliche Lebensversicherungseinrichtungen, welche Risiken der
beruflichen Vorsorge abdecken, waren und sind nach wie vor verpflichtet,
sowohl ihre Tarife als auch Angaben über technische Rückstellungen
sowie ihre Überschusspläne vor ihrer erstmaligen Anwendung (Art. 8 Abs.
1 Bst. f und g aVAG i.V.m. Art. 9 aVAG) und danach alljährlich (Art. 19
aVAG) von der Aufsichtsbehörde überprüfen und genehmigen zu lassen.
Die Vorinstanz hat dabei gemäss Art. 20 aVAG sicherzustellen, dass sich
die Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der
8Versicherungseinrichtung gewährleistet und andererseits den Schutz der
Versicherten vor Missbräuchen sicherstellt. Zu beachten gilt es ins-
besondere, dass eine Versicherungseinrichtung, z.B. aufgrund zu hoher
Überschusszahlungen, nicht insolvent wird, dass die Überschüsse nicht
willkürlich ermittelt und die Versicherten nicht übervorteilt werden (siehe
auch Art. 17 aVAG). Weitergehende rechtliche Vorschriften, insbesondere
was die Ermittlung und Verteilung der Überschussanteile anbelangt, waren
aber, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Gesetzliche Bestimmungen über
die Zulässigkeit von Querverrechnungen fehlten genauso wie die
Normierung einer Mindestbeteiligung von Überschüssen der Versicherten.
Die Versicherungsgesellschaften hatten weitgehende Freiheiten und auch
der Aufsichtsbehörde verblieb im Rahmen der normativen Gesetzes- und
Verordnungsstufe ein weiter Ermessensspielraum. Insbesondere im
Bereich der Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
herrschten zahlreiche Unklarheiten und Lücken (vgl. das dem Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement erstattete Gutachten von Prof.
Dr. GERHARD SCHMID zu Auftrag und Kompetenzen des Bundesamtes für
Privatversicherungen vom 31. Oktober 2002, Schlussbericht vom 31.
Oktober 2002, S. 28).
Um eine willkürliche Ermittlung der Überschüsse zu verhindern, gilt es im
Allgemeinen jedoch zu beachten, dass der Gesamtüberschuss, der als
Grundlage für die Überschussverteilung dient, sich grundsätzlich nur aus
dem mit dem jeweiligen Versicherungsprodukt und dem diesem zugrunde
liegenden Versichertenbestand in einem Geschäftsjahr erwirtschafteten
Gesamtüberschuss zusammensetzen kann. Die Prüfung der Überschuss-
beteiligung hat nach Versicherungssparten (Einzel- und Kollektivleben) zu
erfolgen, damit Quersubventionierungen ausgeschlossen werden können
(vgl. Gutachten SCHMID, a.a.O., S. 29). Ausserdem muss ein wesentlicher
Teil der erwirtschafteten Überschüsse an die betreffenden Versicherungs-
nehmer zurückfliessen, ansonsten sich eine unerwünschte Übervorteilung
der Versicherungsnehmer ergäbe. In vorliegendem Zusammenhang hat
die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten Geschäfts-
pläne inklusive der Überschusspläne geprüft und genehmigt. Damit hat sie
die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Nutzung der aktivierten Ab-
schlusskosten im Bereich der beruflichen Vorsorge akzeptiert. Geht man
nun davon aus, dass die Aufsichtsbehörde die Verwendung der aktivierten
Abschlusskosten als Schwankungsreserven und als Investition in Über-
schusszahlungen zum damaligen Zeitpunkt genehmigt hat bzw. dagegen
nicht eingeschritten ist, so würde es gegen Treu und Glauben verstossen,
wenn sie nachträglich rügt, dass die Verwendung der aktivierten Ab-
schlusskosten zu diesem Zweck sich als solvenzgefährdend erweisen und
daher aufsichtsrechtlich keine Unterstützung finden könne. Genauso wenig
kann sich die Vorinstanz darauf berufen, dass aufgrund der dem BPV vor-
gelegten Unterlagen und Dokumenten die entsprechenden Zahlungen
nicht ersichtlich gewesen seien. Bei Unklarheiten wäre das BPV verpflich-
tet gewesen, weitere Unterlagen oder Dokumente zu verlangen, die den
9Nachweis ermöglicht hätten, dass die Solvenz nicht gefährdet ist. Die Vor-
instanz kann nach dem Gesagten allein aus der Tatsache, dass in der Kol-
lektivversicherung keine Abschlusskosten aktiviert worden sind, nicht all-
gemein den Schluss ziehen, dass daher auch keine solchen Kosten abge-
schrieben werden können. Das BPV hat die Nutzung der aktivierten Ab-
schlusskosten als Überschusszuweisungen im Bereich der beruflichen
Vorsorge Jahr für Jahr genehmigt und damit die Verwendung der aktivier-
ten Abschlusskosten als Schwankungsreserven billigend in Kauf genomm-
en. Einen anderen Standpunkt hierzu einzunehmen, käme einem
widersprüchlichen Verhalten gleich. Die Beschwerdeführerin konnte
deshalb zum damaligen Zeitpunkt in guten Treuen davon ausgehen, dass
die Verwendung der in der Einzelversicherung aktivierten Abschlusskosten
zum Ausgleich von Verlusten sowie für Überschusszuweisungen im
Kollektivversicherungsgeschäft dem geltenden Aufsichtsrecht nicht wider-
sprechen würde.
2.2 Die Vorinstanz behauptet, dass sich die Beschwerdeführerin missbräuch-
lich verhält, weil sie die in der Einzellebensversicherung aktivierten Ab-
schlusskosten zu Lasten der Kollektivversicherung abschreiben will. Das
von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Vorgehen unterlaufe die seit
dem 1. April 2004 geltenden Bestimmungen betreffend Mindestquote (Le-
gal Quote), was aufsichtsrechtlich nicht toleriert werden könne.
Eines der Hauptziele der 1. BVG-Revision war die Schaffung von Transpa-
renz und – damit verbunden – die Stärkung der Informationsrechte der
Versicherungsnehmer. So führt der Bundesrat in seiner Botschaft zum Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz aus, dass mehr noch als das Geschäft in der
Einzellebensversicherung das Kollektivlebensversicherungsgeschäft in der
beruflichen Vorsorge besondere Bestimmungen zum Schutze der Versi-
cherten erfordere. Im Geschäft der beruflichen Vorsorge könnten aus ver-
schiedenen Gründen nicht alle Gesetze des freien Marktes wirken. Die
Gründe hierfür lägen einerseits im Obligatorium und anderseits im Fehlen
völliger Freizügigkeit (BBl 2003 3825). Zu diesem Zweck wurden per 1.
April 2004 neue Bestimmungen eingeführt (Art. 6a aLeVG bzw. nun Art. 37
VAG), welche das Vertrauen der Versicherten in ihre Vorsorgelösung stär-
ken sollen. Die vom BPV ausgeübte Aufsicht über die Lebensversiche-
rungsgesellschaften, welche die berufliche Vorsorge betreiben, wurde da-
durch verschärft (Stellungnahme des Bundesrates zur Problematik der
Überschussverteilung in der beruflichen Vorsorge vom 1. Oktober 2004,
BBl 2005 686). Sämtliche Lebensversicherungsgesellschaften, welche die
berufliche Vorsorge betreiben, wurden vom Geschäftsjahr 2005 an ver-
pflichtet, einen eigenen Sicherungsfonds zu errichten (Art. 6a Abs. 1 aLe-
VV). Ferner haben sie für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche
Betriebsrechnung zu führen (Art. 6a Abs. 2 aLeVV).
In diesem Sinne hatte die Beschwerdeführerin dem BPV zunächst einen
Plan zur Aufteilung des bisherigen Sicherungsfonds in den Sicherungs-
fonds für die berufliche Vorsorge und den Sicherungsfonds für die übrige
10
Lebensversicherung per 28. Mai 2004 bzw. 31. August 2004 zur Genehmi-
gung vorgelegt. Gemäss Rundschreiben des BPV vom 30. April 2004 stell-
te der Bestand der technischen Rückstellungen per 31.12.2003 einen
wichtigen Bestandteil dieses Plans dar. Das BPV genehmigte den von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Plan mit Verfügung vom 28. Oktober
2004. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt
eine Aufteilung der umstrittenen Vermögenswerte hätte vornehmen
können. Das BPV behauptet ganz allgemein, dass die aktivierten
Abschlusskosten keine Bestandteile des Sicherungsfonds seien, da es
sich nicht um anrechenbare Werte handle. Die Verfügung vom 24. Oktober
2004 habe ausschliesslich die Aufteilung der Deckungswerte des
Sicherungsfonds zum Gegenstand gehabt (Vernehmlassung des BPV vom
29. März 2006, S. 2). Ob die hier zur Disskussion stehenden aktivierten
Abschlusskosten bereits bei der Aufteilung des Sicherungsfonds hätten
zugeordnet werden können, ist nicht auszuschliessen. Zwar hält Ziff. 4 des
Rundschreibens vom 9. Oktober 2001 ausdrücklich fest, dass die
aktivierten Abschlusskosten nicht dem Sicherungsfonds zur Deckung des
Sollbetrags angerechnet werden dürfen. Für die Zurechnung zum
Sicherungsfonds bzw. neu zum gebundenen Vermögen spricht aber die
Regelung im neuen Aufsichtsgesetz, welches in Art. 55 Abs. 1 Bst. l AVO
i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Bst. b AVO ausdrücklich festhält, dass
Schwankungsrückstellungen zu den versicherungstechnischen
Rückstellungen zu zählen sind und in Art. 56 AVO die
versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 55 Abs. 1 AVO für den
Sollbetrag des gebundenen Vermögens heranzieht. Diese Frage kann hier
aber offen bleiben, da auch die Genehmigung der Aufteilung des
Sicherungsfonds nicht dazu führt, dass die aktivierten Abschlusskosten
nicht mehr zu Lasten der Kollektivversicherten abgeschrieben werden
können, und zwar aus den folgenden Gründen.
Mit der Aufteilung des Sicherungsfonds in einen für die berufliche Vorsorge
und in einen anderen für das übrige Versicherungsgeschäft soll die Ver-
flechtung der Vermögenswerte der Einzelversicherten und der Kollektivver-
sicherten aufgelöst werden. Daneben soll, insbesondere mit der jährlichen
Betriebsrechnung sichergestellt werden, dass die von Versicherungsge-
sellschaften geführten Sammelstiftungen ihren Versicherungsnehmern die-
selben Informationen zur Verfügung stellen, wie sie in autonomen Vorsor-
geeinrichtungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhältlich sind. Das be-
trifft im Besonderen die Offenlegung der vorhandenen Reserven, Angaben
über Renditen, Angaben über die Berechnung der Überschussanteile und
die Darstellung der verschiedenen Kosten (vgl. Amtliches Bulletin der Bun-
desversammlung [AB] 2002 N 556). Der Versicherungsnehmer soll eine
möglichst faire, der Wirklichkeit so nahe als möglich kommende Darstel-
lung der wirtschaftlichen Situation des Versicherungsunternehmens erhal-
ten. Die Ermittlung und Verteilung der Überschussanteile sollen für die
Versicherungsnehmer nachvollziehbar werden und eine gesetzliche Min-
destausschüttungsquote (Legal Quote) soll ihre Ansprüche schützen. Die
11
Vermögenswerte der Einzellebensversicherung und die Vermögenswerte
der Kollektivversicherung müssen daher auseinander geflochten und voll-
ständig getrennt werden. Um eine ungerechtfertigte Schmälerung der Le-
gal Quote zu vermeiden, und damit zur Sicherstellung der beabsichtigten
Ziele, muss strikt vermieden werden, dass Kosten, welche im Bereich der
Einzelversicherung entstanden sind, mit Überschüssen aus dem Kollektiv-
versicherungsgeschäft verrechnet werden. Die Kollektivversicherten sollen
möglichst an den ihnen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erwirtschafte-
ten Gewinnen beteiligt werden, schliesslich handelt es sich bei der berufli-
chen Vorsorge um einen Teil der Sozialversicherung.
Eine klare Trennung der beiden Geschäftsbereiche bedeutet gleichzeitig
aber auch, dass Versicherungsverträge nicht mit Kosten belastet werden
dürfen, die nicht in ihrer Sparte entstanden sind. Jegliche Querverrechnun-
gen zwischen den verschiedenen Geschäftsbereichen sollen nicht bzw.
nicht mehr stattfinden können. Die Versicherungsnehmer sollen möglichst
in derjenigen Höhe am Überschuss beteiligt werden, wie sie zu dessen
Entstehung beigetragen haben und die Versicherten sollen vor allem auf-
grund von Querverrechnungen mit anderen Sparten nicht übervorteilt wer-
den. Damit wird mit den neuen Bestimmungen eine
verursachungsgerechte und transparente Ermittlung und Verteilung der
Überschussanteile angestrebt. Entsprechend einer verursachungs-
gerechten Ermittlung und Verteilung der Überschussanteile stehen den
Einzelversicherten wie den Kollektivversicherten die im Rahmen ihrer Ver-
sicherungssparte und aufgrund ihrer Leistung erwirtschafteten Über-
schussanteile zu. Wenn in vorliegendem Zusammenhang davon
auszugehen ist, dass die Kollektivversicherten zumindest auch von den
aktivierten Abschlusskosten profitiert haben, so müssen ihnen gemäss ei-
ner verursachungsgerechten Ermittlung und Verteilung von Überschussan-
teilen auch die entsprechenden Kosten belastet werden. Konnten im Ge-
schäftsbereich der Kollektivversicherung nur deshalb Verluste ausgegli-
chen und Überschüsse ausbezahlt werden, weil die in den Jahren 2001
und 2002 aktivierten Abschlusskosten als Schwankungsreserven zum Aus-
gleich von Verlusten investiert wurden, so haben die Kollektivversicherten
von Leistungen profitiert, zu deren Entstehung sie nichts beigetragen ha-
ben. Den Einzelversicherten wurden hingegen zwischenzeitlich Vermög-
enswerte entzogen und im Bereich der Kollektivversicherung eingesetzt.
Eine verursachungsgerechte Überschussbeteiligung im Sinne des
Schutzzweckes des VAG verlangt nun aber, dass die aktivierten
Abschlusskosten anteilsmässig auch den Kollektivversicherten belastet
werden, ansonsten sie gegenüber den Einzellebensversicherten bevorteilt
werden.
Nach dem bereits Gesagten stellte es eine unangemessene Ungleichbe-
handlung dar, wenn die Einzellebensversicherten aufgrund der Einführung
der Transparenzbestimmungen anders behandelt würden, obwohl ein
rechtlich erheblicher Unterschied nicht vorliegt. Insbesondere dürfen die
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Einzellebensversicherten aufgrund der Einführung der Transparenzbestim-
mungen und der Legal Quote nicht schlechter gestellt werden als vorher.
Die Interessen der Einzelversicherten dürfen nicht von vornherein gegen-
über den Interessen der Kollektivversicherten zurücktreten. Die Vorinstanz
hält zwar zu Recht fest, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der
Transparenzbestimmungen eine klare Trennung zwischen dem Geschäft
der beruflichen Vorsorge und dem übrigen Geschäft beabsichtigte. Daraus
kann jedoch nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass das von
der Beschwerdeführerin beabsichtigte Vorgehen dem Willen des Gesetz-
gebers entgegenlaufe. Die Vorinstanz verkennt, dass es sich in vorliegen-
dem Zusammenhang genau umgekehrt verhält. Folgte man nämlich der
Auffassung der Vorinstanz und würde man in vorliegendem
Zusammenhang die Abschreibungen der aktivierten Abschlusskosten zu
Lasten der Kollektivversicherten nicht zulassen, so läge eine ungerecht-
fertigte Ungleichbehandlung der Einzelversicherten vor, was nicht im Sinne
des Gesetzgebers wäre. Will man den zum Schutze des Konsumenten
eingeführten Transparenzbestimmungen gerecht werden, so muss es der
Beschwerdeführerin in vorliegendem Zusammenhang vielmehr gestattet
werden, die Vermögenswerte in diejenige Sparte zurückzuführen, in
welcher das Vermögen gebildet worden ist. Der Sinn und Zweck der
Überschussbeteiligung, der sich in den Transparenzbestimmungen konkre-
tisiert, verlangt, dass die entsprechenden Abschreibungen – trotz der
Legal Quote – auch diesen Versicherungsnehmern angelastet werden, die
in Form von Überschusszuweisungen von diesen Leistungen profitiert ha-
ben. Die Einführung dieser Bestimmungen kann daher dem beabsichtigten
Vorgehen gerade nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist auch klar,
dass Art. 51a aLeVV dieser Lösung nicht entgegensteht. Dem Willen des
Gesetzgebers nach einer Trennung der Vermögenswerte der beruflichen
Vorsorge und des übrigen Geschäfts sowie dem Ruf nach einer transpa-
renten und verursachungsgerechten Ermittlung und Verteilung von Über-
schussanteilen wird man nur gerecht, wenn die Abschreibungen in demje-
nigen Geschäftsbereich zugelassen werden, in welchem von der Aktivie-
rung der Abschlusskosten profitiert worden ist.
2.3 Das Aufsichtsgesetz bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten
vor den Folgen einer Insolvenz der Versicherungsunternehmen und vor
Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2 VAG). Der Aufsichtsbehörde kommt nach wie
vor die Aufgabe zu, die Versicherten vor Missbräuchen zu schützen (ANTON
K. SCHNYDER, Revision des schweizerischen Versicherungsrechts – prakti-
sche Auswirkungen, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 67
[1999], S. 283). Die Missbrauchsaufsicht beschränkt sich dabei infolge ih-
rer wirtschafts- und gewerbepolizeilichen Art im Wesentlichen auf die Ge-
fahrenabwehr und muss sich an der Gesamtheit der Versicherten orientie-
ren. Gewährleistet werden soll ein gesetzeskonformes und faires Verhalten
der Versicherungsunternehmen den Versicherten gegenüber (BOTSCHAFT
Versicherungsaufsichtsgesetz, BBl 2003 3828). Als Missbrauch im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten
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oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten
Personenkreis betreffen könnten. Die Schwelle für das Einschreiten der
Aufsichtsbehörde entspricht damit jener des Aufsichtsgesetzes von 1978
(BOTSCHAFT, a.a.O., 3828). Gestützt auf die Missbrauchsaufsicht hat die
Vorinstanz zu gewährleisten, dass nicht eine Vielzahl von Versicherten be-
nachteiligt wird. Die Aufsichtsbehörde hat nicht darüber zu wachen, dass
die Interessen der Versicherten die denkbar beste Berücksichtigung erfah-
ren. Vielmehr gilt es sicherzustellen, dass nicht ein den Versicherten ab-
trägliches Verhalten einen breiten Personenkreis von Versicherten betrifft.
Zu beachten ist in vorliegendem Zusammenhang ausserdem Art. 117 Abs.
2 AVO, wonach – als beispielhafte Aufzählung einzelner Missbrauch-
statbestände – auch die Benachteiligung einer versicherten oder an-
spruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versi-
cherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung als
Missbrauch gilt.
Gestützt auf Art. 49b ff. aLeVV hat die Vorinstanz dafür zu sorgen, dass in
Bezug auf die Ermittlung und Verteilung der Überschüsse im Bereich der
beruflichen Vorsorge keine Übervorteilung der Versicherten möglich ist.
Sie muss gewährleisten, dass die Überschüsse nicht willkürlich ermittelt
und dass die massgeblichen Überschussquellen erhalten bleiben und den
Versicherten im gleichen Umfang zugute kommen, wie sie zu deren Ent-
stehung beigetragen haben. Vor diesem Hintergrund führte in vorliegen-
dem Zusammenhang ein Verbot von Abschreibungen zu Lasten der Kol-
lektivversicherung aus versicherungstechnischen Aspekten zu einer unan-
gemessen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Versicherten
und gleichzeitig zu einer sachlich nicht begründbaren und daher rechtswid-
rigen Ungleichbehandlung der Einzelversicherten. Nach dem Gesagten ist
es in vorliegendem Zusammenhang umso mehr gerechtfertigt, die Einzel-
versicherten vor einer Übervorteilung zu schützen und die Abschreibungen
der Abschlusskosten zu Lasten der Kollektivversicherung vorzunehmen.
2.4 An diesem Ergebnis ändert auch das von der Vorinstanz vorgebrachte Ar-
gument, dass es gemäss Art. 53e Abs. 3 BVG nicht möglich sei, bei der
beruflichen Vorsorge aktivierte Abschlusskosten als Abzugsposten bei ei-
nem vorzeitigen Rückkauf geltend zu machen, nichts. Es ist unbestritten,
dass Abschlusskosten regelmässig in der Einzellebensversicherung ent-
stehen und dadurch auch nur in dieser Sparte aktiviert und grundsätzlich
auch nur in diesem Bereich abgeschrieben werden können. In der berufli-
chen Vorsorge ist es gemäss Art. 53e Abs. 3 BVG, abgesehen von einem
Abzug für das Zinsrisiko bei Anschlussverträgen mit einer Dauer von unter
fünf Jahren, bei Auflösung des Vertrages nicht erlaubt, einen Abzug für
"Abschlusskosten" vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat auch nie be-
hauptet, dass sie Abschlusskosten aus dem Bereich der beruflichen Vor-
sorge aktiviert hat. Wie oben ausführlich dargelegt worden ist, muss in vor-
liegendem Zusammenhang jedoch berücksichtigt werden, dass die Be-
schwerdeführerin einen Teil der in der Einzelversicherung aktivierten Ab-
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schlusskosten in den Geschäftsbereich der Kollektivversicherung investiert
hat. Da die Vorinstanz diese Vermögensverschiebung im Rahmen der Ge-
schäfts- und Überschusspläne jeweils öffentlich-rechtlich genehmigte, ist
es nun auch angemessen, dass die entsprechenden Abschreibungen auch
wieder zu Lasten dieser Versichertengruppe gehen.
2.5 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den auch im öffentlichen Recht aner-
kannten ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, dass eine Zuwendung, die
aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund er-
folgte, zurückgefordert werden kann (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, S.
35). Begriff und Sinn der Rückerstattung verlangen, dass diejenigen, die
zuviel erhalten haben, diesen Überschuss denjenigen zurückgeben, die ihn
bezahlt haben. In vorliegendem Zusammenhang drängt es sich deshalb
auf, dass die Abschreibungen zu Lasten der Kollektivversicherten vorge-
nommen werden.
2.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass in vorliegendem Zusammenhang Abschreibungen auf in
den Jahren 2001 und 2002 aktivierten Abschlusskosten zu Lasten der Be-
triebsrechnung der beruflichen Vorsorge zulässig sind. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 16. Dezember 2005 ist aufzuheben (Art. 61 VwVG) und
die Beschwerde gutzuheissen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine
Kosten zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG wer-
den der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auf-
erlegt.
3.1 In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Beschwerde-
führerin einen Anspruch auf Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässige Kosten. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich
gemäss Art. 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei. Das Anwaltshonorar wird nach dem not-
wendigen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend setzt
das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Grund der Ak-
ten fest, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Aufgrund des doppelten Schriftenwechsels und der Komplexität
der Angelegenheit erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– als
angemessen. Die Entschädigung ist vom Eidgenössischen Finanzdeparte-
ment zu leisten, in dessen Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 19. Januar 2006 wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes für Privatver-
sicherungen vom 16. Dezember 2005 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3'000.– ist ihr zurückzuerstatten.
4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Eidgenössischen Finanzde-
partements für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. MWSt) zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde);
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde).
Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert dreissig Tagen nach Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden
(Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als
Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie
in Händen hält (Art. 42 BGG).
Versand am: 14. Mai 2007