Abtei lung II
B-1298/2006
{T 1/2}
Urteil vom 25. Mai 2007
Mitwirkung: Richter: Hans-Jacob Heitz (vorsitzender Richter), Richter
Jean-Luc Baechler, Richter Frank Seethaler;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft, General Guisan-
Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Privatversicherungen BPV, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Vorlagepflicht von Tarifen und Allgemeinen Vertragsbedingungen in der
kollektiven Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertrags-
gesetz
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 stellte das Bundesamt für Privatversiche-
rungen (im Folgenden: BPV) gestützt auf das Gesuch der Winterthur
Schweizerische Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: Winterthur) vom
22. Mai 2006 fest, die kollektive Krankentaggeldversicherung nach dem
Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1998 (VVG, SR 221.229.1) gelte
als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 Bst. r des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezem-
ber 2004 (VAG, SR 961.01). Die kollektive Krankentaggeldversicherung
nach VVG unterstehe somit der Pflicht zur vorgängigen Genehmigung von
Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch das BPV. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Feststellungsverfügung entzog das
BPV die aufschiebende Wirkung.
B. Gegen diese Verfügung reichte die Winterthur am 24. Juli 2006 Beschwer-
de bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die
Privatversicherung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG nicht
auf die kollektive Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungs-
vertragsgesetz anwendbar sei.
C. Das BPV liess sich am 2. November 2006 innert erstreckter Frist zur Be-
schwerde der Winterthur vernehmen. Es beantragte die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
D. Die Winterthur hielt in ihrer Replik vom 14. Dezember 2006 an den Be-
schwerdeanträgen fest. Am 4. Januar 2007 ergänzte sie ihre Replik innert
laufender Frist.
E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien den Spruchkörper für die Beurteilung der Beschwerde mit. Es
lud das BPV ein, sich bis zum 15. Februar 2007 nochmals zur in der
Beschwerde aufgeworfenen zentralen Frage zu äussern.
F. Mit Brief vom 12. Februar 2007 verzichtete das BPV auf das Einreichen
einer Duplik. Es hielt an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen
fest.
G. Am 23. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Winterthur
das Schreiben des BPV vom 12. Februar 2007 zu und schloss damit den
Schriftenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Verfügung des BPV vom 30. Juni 2006 wurde bei der Rekurskommis-
sion für die Aufsicht über die Privatversicherung angefochten, welche bis
zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 zur Beurteilung der Streitsache
sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 83 VAG in der bis zum
1. Januar 2007 gültigen Fassung, AS 2005 5269).
3Gemäss Übergangsbestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes über-
nimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurtei-
lung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist
zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten
Dienststellen der Bundesverwaltung (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Die Verfü-
gung des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 30. Juni 2006 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, und das Bundesamt für Pri-
vatversicherungen ist eine Dienststelle im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1 Die Winterthur hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Verfügungsadressatin von der angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt. Die Erfordernisse von Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b vwVG sind damit
erfüllt.
1.2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Feststellungsverfü-
gung. Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss
Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interes-
se an der Feststellung über Bestand, Nichtbestand oder Umfang von
Rechten und Pflichten nachzuweisen vermag. Ein schutzwürdiges Interes-
se liegt vor, wenn der Gesuchsteller ohne die verbindliche und sofortige
Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-
rechtlicher Rechten oder Pflichten Gefahr liefe, dass er für ihn nachteilige
Massnahmen trifft oder günstige Massnahmen unterlassen würde. Die
Feststellungsverfügung kann nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen
zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (vgl.
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, S. 75).
Für die Winterthur ist Klarheit in der Frage wichtig, ob sie in der kollektiven
Krankentaggeldversicherung nach VVG die Tarife und die allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB) der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor-
zulegen hat. Sie verfügt somit über ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung oder Verneinung dieser Vorlagepflicht.
Aus der Bejahung dieses Feststellungsinteresses ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Aufhebung oder Änderung der angefochte-
nen Verfügung hat. Sie ist damit beschwerdeberechtigt.
41.3 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen bezüglich der Beschwerdefrist
und der Form sind erfüllt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die kollektive Krankentaggeldversiche-
rung nach VVG eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche-
rung ist und als solche der präventiven Tarifkontrolle gemäss Art. 4 Abs. 2
Bst. r VAG untersteht. Die Winterthur macht dazu im Wesentlichen
geltend, mit der Abschaffung der präventiven Tarifkontrolle unterstünden
die Produkte des Privatversicherungsrechts nicht mehr der vorgängigen
Genehmigungspflicht. Neben der Vorinstanz, die zum Schluss kommt,
diese Versicherungen unterstünden der präventiven Tarifkontrolle durch
die Aufsichtsbehörde, spricht sich auch das Bundesamt für Justiz in seiner
schriftlichen Auskunft zuhanden der Vorinstanz vom 25. April 2006 dafür
aus, diesen Versicherungtyp in die Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 2
Bst. r VAG einzubeziehen.
2.1 Seit Inkrafttreten des Versicherungsaufsichtsgesetzes am 1. Januar 2006
unterstehen nicht mehr alle Produkte der Versicherungsunternehmen der
präventiven Tarifkontrolle. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG sind einzig die
Tarife und AVB der Versicherungen in den sozial sensiblen Bereichen der
beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken-
versicherung Bestandteil des genehmigungspflichtigen Geschäftsplans.
Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen eine Änderung dieser Tarife
und AVB, hat es die Änderung gemäss Art. 5 Abs. 1 VAG vorab der Auf-
sichtsbehörde zu unterbreiten. Die Aufsichtsbehörde prüft gestützt auf
Art. 38 VAG und aufgrund der vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die
vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die
Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und andererseits den
Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Diese Bestim-
mung ist als Ausnahme von der Regel der nachträglichen Produktekont-
rolle zu verstehen. Sie wurde in den parlamentarischen Beratungen in das
Gesetz aufgenommen und verfolgt den Zweck einer verschärften Aufsicht
im Gebiet derjenigen Versicherungen, die den Sozialversicherungen nahe
stehen und - mit Rücksicht auf deren soziale Bedeutung - einen besonde-
ren Schutz der Versicherten vor missbräuchlichen Produkten verlangen
(vgl. Amtl. Bull. S 2003 1225 f. , Amtl. Bull. N 2004 381 f. sowie Rolf H.
Weber und Patrick Umbach, Versicherungsaufsichtsrecht, Bern, 2006, S.
163 f.).
2.2 Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) regelt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(vgl. Art. 1a KVG). Neben der Durchführung der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung ist es den Krankenkassen und den gestützt auf Art. 11
Bst. b KVG als Krankenversicherer zugelassenen privaten Versicherungs-
unternehmen möglich, Zusatzversicherungen anzubieten, welche den von
der Grundversicherung angebotenen Leistungskatalog ergänzen (vgl.
Art. 12 Abs. 2 KVG). So bieten beispielsweise die Halbprivat- und Privat-
versicherungen dem Versicherten im Falle eines stationären Spital-
aufenthalts einen höheren Komfort als die Grundversicherung, die lediglich
5die Kosten für eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung
eines Spitals übernimmt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Diese Zusatz-
versicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz und sind
damit Gegenstand des Privatversicherungsrechts (vgl. Art. 12 Abs. 3
KVG). Die Eigenheit dieser Zusatzversicherungen ist, dass sie die
Leistungen der obligato-rischen Grundversicherung gemäss KVG mit zu-
sätzlichen versicherten Leistungen ergänzen. Diese Zusatzversicherungen
weisen daher immer einen Bezug zur sozialen Krankenpflegeversicherung
auf. Ihre Ausge-staltung als die Grundversicherung ergänzende Versiche-
rungen hat den Gesetzgeber dazu bewogen, diese Versicherungsprodukte
weiterhin der präventiven Tarifkontrolle zu unterstellen.
2.3 Bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem VVG handelt es
sich um eine Versicherung, die ein Arbeitgeber abschliesst, um sich gegen
die Folgen der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter
Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Krankheit,
Unfall, etc. zu versichern (vgl. Art. 324a OR). Es handelt sich um eine
selbständige, umfassende Versicherung des Privatversicherungsrechts,
die den Arbeitgeber gegen den Schaden versichert, welcher ihm im Falle
eines krankheitsbedingten Ausfalls seiner Angestellten entstehen kann.
Diese Versicherung ist nicht als Sozialversicherung ausgestaltet. Sie stellt
auch keine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung im oben ausgeführten Sinn dar. Bei der kollektiven Taggeldversi-
cherung nach VVG handelt es sich vielmehr um eine freiwillige Privatver-
sicherung.
2.4 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die kollektive Krankentaggeld-
versicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht unter die Be-
stimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG fällt, sondern den allgemeinen
Regeln der Versicherungsaufsicht und damit der nachträglichen Produkte-
kontrolle untersteht. Mit dieser Kontrolle ist dem Schutz der Versicherten
vor missbräuchlichen Produkten ausreichend Rechnung getragen. Auf-
grund dieses Ergebnisses ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben,
wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass sie seit Inkrafttreten des
VAG am 1. Januar 2006 nicht mehr verpflichtet ist, die Tarife und AVB der
kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem VVG dem BPV zur vor-
gängigen Tarifgenehmigung einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist
daher aufzuheben.
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihr am 25. August 2006
an die Eidgenössische Rekurskommission geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, hat sie keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes
für Privatversicherung vom 30. Juni 2006 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die kollektive Krankentaggeldversicherung nach
dem Versicherungsvertragsgesetz nicht der präventiven Tarifkontrolle und
der Pflicht zur Vorlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ge-
mäss Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG untersteht.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Winterthur Schweizeri-
sche Versicherungsgesellschaft ist der am 25. August 2006 an die Eidge-
nössiche Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: 1. Juni 2007