Abtei lung II
B-1299/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Stephan Breitenmoser
und Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin);
Gerichtsschreiberin Andrea Pfleiderer.
X._______ AG in Liq.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Plattner, Gold-
bach-Center, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Privatversicherungen BPV,
Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-1299/2006
Sachverhalt:
A.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Rückversiche-
rungsaktiengesellschaft, die der Aufsicht des Bundesamts für Privat-
versicherungen (BPV) untersteht. Am 29. September 2000 beschloss
die Beschwerdeführerin, keine neuen Rückversicherungsverträge
mehr abzuschliessen, sondern das bestehende Geschäft auslaufen zu
lassen. Die Aktionäre entschieden sodann am 10. August 2005, die
Rückversicherungsgesellschaft in Liquidation zu setzen. In der Folge
wurden zwei Liquidatoren eingesetzt. Aufgrund dieser Beschlüsse
reichte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2005 bei der Vorin-
stanz ein Gesuch um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht ein.
Darin stellte sie den Antrag, dass sie per 1. Januar 2006 aus der Auf-
sicht zu entlassen sei, unter der Auflage, dass sie bis zum 30. April
2006 den technischen Bericht und die durch die Wirtschaftsprüfer be-
stätigte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Ge-
schäftsjahr 2005 zur Verfügung stelle. Mit Schreiben vom 23. Januar
2006 teilte die Vorinstanz mit, dass dem Gesuch um Entlassung aus
der Aufsicht nicht entsprochen werden könne, da noch Verpflichtungen
gegenüber Zedenten bestünden. Die Beschwerdeführerin wurde auf-
gefordert, einen Abwicklungsplan der finanziellen Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen mit den dafür bereitgestellten Mitteln ein-
zureichen und bis zur Erledigung der noch offenen Verpflichtungen aus
den Rückversicherungsverträgen Abschlagszahlungen aus dem Liqui-
dationserlös an die Aktionäre zu unterlassen. Daraufhin stellte die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2006 und vom
24. Februar 2006 den Jahresabschluss 2005 und den technischen Be-
richt in Aussicht und reichte am 27. April 2006 im Rahmen der Bericht-
erstattung 2005 ihre Liquidationszwischenbilanz per 31. Dezember
2005 sowie weitere Unterlagen beim BPV ein. Am 23. Juni 2006 folg-
ten sodann die geprüfte Liquidationszwischenbilanz per 31. Dezember
2005 sowie eine chronologische Aufstellung der noch offenen Zeden-
ten per 17. Mai 2006.
B.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr
Gesuch um Entlassung aus der Aufsicht und verlangte einen entspre-
chenden Entscheid in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
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B-1299/2006
C.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 kam die Vorinstanz dieser Aufforde-
rung nach. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht
aus der Aufsicht zu entlassen sei (Ziff. 1) und dass die Beschwerde-
führerin innert dreier Monate einen Abwicklungsplan im Sinne von
Art. 60 Abs. 2 VAG einzureichen habe (Ziff. 2). Ferner wurde der Be-
schwerdeführerin untersagt, Abschlagszahlungen aus dem Liquidati-
onserlös an die Aktionäre zu tätigen (Ziff. 3). Zur Begründung wurde
festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der
Versicherungsaufsicht nicht erfüllt seien. Solange die Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern und Anspruchs-
berechtigten noch offen seien, könne ein Unternehmen nicht entlassen
werden. Es sei bekannt, dass aus mehreren Rückversicherungsver-
hältnissen Forderungen entstehen könnten und es sei zumindest eine
konkrete Eventualforderung einer Versicherungsgesellschaft streitig.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Sep-
tember 2006 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
"Es sei der Entscheid des BPV vom 28.07.2006 aufzuheben und die Amtsstel-
le aufzufordern, die Rekurrentin mit sofortiger Wirkung aus der Aufsicht zu
entlassen.
Eventualiter das BPV anzuweisen:
- der Rekurrentin zu gestatten, die gemäss Liquidationszwischenbilanz vom
30.06.2006 vorhandenen liquiden Mittel umgehend - bis auf einen Restbe-
trag von CHF 2 Mio. - an den Aktionär auszuschütten, sobald die Rekurren-
tin den Nachweis erbracht hat, dass sie
a) die Liquidationszwischenbilanz per 30.06.2006 im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt publiziert hat mit der Aufforderung an alle Zedenten mit
nicht-novierten oder nicht-kommutierten Vertragsverhältnissen ("die Zeden-
ten"), innert 30 Tagen die Unrichtigkeit der Bilanz feststellen und der Ge-
suchstellerin durch den zuständigen Richter am Sitz der Gesellschaft ver-
bieten zu lassen, die beabsichtigte Ausschüttung vorzunehmen;
b) die Liquidationszwischenbilanz mit der unter Ziff. a oben erwähnten Auffor-
derung, mit eingeschriebenem Brief in englischer und deutscher Sprache,
adressiert an die letztbekannte Adresse, an die Zedenten versandt hat;
c) innert der gesetzten 30-tägigen Frist beim zuständigen Richter am Sitz der
Gesellschaft kein Begehren von den Zedenten betreffend Verbot der beab-
sichtigten Ausschüttung eingegangen ist.
Die Aufsicht des BPV über die Rekurrentin in der Weise zu beschränken,
dass die Liquidatoren angehalten werden, dem BPV jährlich über die Be-
handlung der pendenten Angelegenheit schriftlich Bericht zu erstatten.
- Subeventualiter das BPV anzuweisen:
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die aufsichtsrechtlichen Auflagen gegenüber der Rekurrentin auf diejenigen
Eingriffe zu beschränken, die unter Berücksichtigung des Stands der Liquida-
tion, der Interessen der Zedenten und der Aktionäre nötig und angemessen
sind."
Begründet wurde die Verwaltungsbeschwerde im Wesentlichen damit,
dass Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur geringfügig bestünden
bzw. dass entsprechende Rückstellungen gemacht worden seien. Der
Rechtsschutz der Prätendenten im Liquidationsverfahren sei gewähr-
leistet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2006 verlangte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Erneut wurde be-
tont, dass nach wie vor nicht alle Rückversicherungsverträge kommu-
tiert bzw. nicht alle Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen erle-
digt seien und dass damit nicht alle Pflichten aus dem Aufsichtsrecht
erfüllt wären und die Beschwerdeführerin daher nicht aus der Aufsicht
entlassen werden könne.
F.
Am 10. Mai 2006, d.h. noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung
reichte die Y._______ AG beim BPV ein Gesuch ein. Darin verlangte
sie u.a. uneingeschränkte Parteistellung und Akteneinsicht.
Gleichentags ergänzte die Y._______ AG ihr Schreiben und forderte
auch die Enthebung der durch die Beschwerdeführerin selbst
eingesetzten Liquidatoren durch die Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz
beantwortete diese Gesuche mit Schreiben vom 27. September 2006
und verweigerte der Y.______ AG die Parteistellung und die
Akteneinsicht.
G.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 verlangte die Y._______ AG beim
BPV erneut Parteistellung, Akteneinsicht sowie die Absetzung der
Liquidatoren. Sollte dies nicht gewährt werden, ersuche sie um eine
beschwerdefähige Verfügung bis zum 31. Oktober 2007.
H.
Am 26. Oktober 2007 reichte die Y._______ AG schliesslich beim
Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch mit den folgenden Rechts-
begehren ein:
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"1. Y._______ AG sei im Beschwerdeverfahren der X._______ AG in Liq.,
welche gegen die Verfügung des BPV vom 28. Juli 2006 vor
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, uneingeschränkte
Parteistellung zu gewähren.
2. Y._______ AG sei insbesondere Akteneinsicht zu gewähren sowie Frist
anzusetzen, um im Anschluss an die Akteneinsicht das rechtliche Gehör
wahrnehmen zu können."
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz zur Vernehmlassung
mit Bezug auf die Parteistellung und die Akteneinsicht ein. Die Be-
schwerdeführerin beantragte sodann mit Vernehmlassung vom 12. No-
vember 2007, es sei auf das Begehren der Y._______ AG um
Parteistellung und Akteneinsicht nicht einzutreten, eventualiter sei das
Begehren abzuweisen. Auch die Vorinstanz ging in ihrer Vernehmlas-
sung vom 30. November 2007 davon aus, dass der Y.______ AG keine
Parteirechte zukämen und daher auch keine Akteneinsicht zu
gewähren sei.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht wies sodann das Gesuch der
Y._______ AG um Parteistellung mit Teilentscheid vom 23. Januar
2008 mit der Begründung ab, dass der Y._______ AG Versicherung AG
im vorliegenden Verfahren aufgrund von Art. 60 Abs. 1 VAG i.V.m. Art.
1 Abs. 2 VAG kein selbständiges Rechtsschutzinteresse zukomme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1
Der Entscheid des Bundesamts für Privatversicherungen vom 28. Juli
2006, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlas-
sung aus der Versicherungsaufsicht abgelehnt wurde, stellt eine Verfü-
gung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Die-
se Verfügung wurde zuvor bei der Rekurskommission für die Aufsicht
über die Privatversicherung angefochten, welche vor dem Inkrafttreten
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
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173.32) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streit-
sache sachlich und funktionell zuständig war (Art. 45a Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, VAG, SR 961.01, aufgehoben ge-
mäss Ziff. 147 des Anhangs VGG). Das Bundesverwaltungsgericht,
das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG
(i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streit-
sache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2006 sind das neue Versicherungsaufsichtsgesetz vom
17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) und die dazugehörige Auf-
sichtsverordnung vom 9. November 2005 (AVO, SR 961.011) in Kraft
getreten. Das VAG ersetzt das gleichnamige Gesetz vom 23. Juni
1978. Bei der Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Rechts-
änderung anzuwenden ist, erachtet das Bundesgericht grundsätzlich
die Rechtslage als massgeblich, wie sie bestand, als der angefochtene
Verwaltungsakt erging (BGE 125 II 591 E. 5e/aa mit zahlreichen Hin-
weisen). Es gilt der Grundsatz, dass bei einer Rechtsänderung diejeni-
gen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich
zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung
haben. Später eingetretene Änderungen bleiben grundsätzlich unbe-
rücksichtigt (BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; 119 Ib 103 E. 5 mit Hinwei-
sen), unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Ausnahmen
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die
Auflage der Vorinstanz, einen Abwicklungsplan im Sinne von Art. 60
Abs. 2 VAG einzureichen, nicht erfüllen müsse, da die Liquidation im
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Wesentlichen abgeschlossen war, bevor das VAG vom 17. Dezember
2004 in Kraft getreten sei. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um
Entlassung aus der Versicherungsaufsicht am 14. Dezember 2005,
d.h. kurz vor Inkrafttreten des neuen VAG, beim BPV eingereicht. Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Liquidation zu
diesem Zeitpunkt tatsächlich jedoch noch nicht abgeschlossen, so
dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Das Ge-
such enthielt denn auch den Hinweis, dass erst nach Einreichung des
technischen Berichts und der geprüften Bilanz für das Jahr 2005 über
die Entlassung aus der Aufsicht entschieden werden soll. Die Bilanz
wurde am 23. Juni 2006 ein- bzw. nachgereicht. Daraus folgt, dass die
Rechtmässigkeit der Verfügung nach neuem Recht zu beurteilen ist.
3.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die freiwillige Liquidation einer
Rückversicherungsgesellschaft sei, mangels Sonderbestimmungen im
VAG, nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes be-
treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünf-
ter Teil: Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR, SR 220), abzuwi-
ckeln. Die Vorinstanz habe einzig den Liquidationsplan zu genehmi-
gen, sofern dieser die schützenswerten Interessen der Versicherungs-
resp. Rückversicherungsnehmer angemessen berücksichtige. Es sei
unnötig und gesetzeswidrig, wenn das BPV durch zeitlich und betrags-
mässig unbegrenzte Blockierungsmassnahmen einen Zedenten mit
unsubstantiierten und unbelegten Forderungen in seinen Interessen
schütze und damit in das zivilrechtliche Liquidationsverfahren eingrei-
fe. Ausserdem sei der Rechtsschutz der Prätendenten im Liquidations-
verfahren aufgrund der persönlichen Haftung der Liquidatoren gewähr-
leistet. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung nicht, dass
die Liquidation der Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des OR
zu geschehen habe. Die Beschwerdeführerin verwechsle jedoch ver-
schiedene Vorgänge, nämlich die Entlassung aus der Aufsicht einer-
seits und die Liquidation der Aktiengesellschaft andererseits.
Ein Versicherungsunternehmen, welches seine Versicherungstätigkeit
beenden will, kann freiwillig auf die bestehende Bewilligung zur Aus-
übung der Versicherungstätigkeit verzichten. Bei einer solchen freiwil-
ligen Beendigung der Versicherungstätigkeit überträgt das Versiche-
rungsunternehmen seinen Versicherungsbestand entweder auf ein an-
deres Versicherungsunternehmen (Art. 62 VAG) oder es führt alle be-
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stehenden Versicherungsverträge zu Ende oder löst sie vorgängig auf
(ROLF H. WEBER/PATRICK UMBACH, Versicherungsaufsichtsrecht, Bern
2006, S. 175). Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilli-
gung verzichtet, hat der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur
Genehmigung vorzulegen (Art. 60 Abs. 1 VAG). Dieser Abwicklungs-
plan muss Angaben darüber enthalten, wie bestehende finanzielle
Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und zukünftige finanzielle
Verpflichtungen aus noch laufenden Versicherungsverträgen abgewi-
ckelt werden sollen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a VAG), welche Mittel für die
Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen bereitgestellt werden kön-
nen (Art. 60 Abs. 2 Bst. b VAG) und die für diese Aufgabe verantwort-
lichen Personen angeben (Art. 60 Abs. 2 Bst. c VAG). Diese Bestim-
mung findet nach Art. 35 VAG sinngemäss auch Anwendung auf
Rückversicherungsgesellschaften. Die freiwillige Beendigung der Ver-
sicherungstätigkeit wird nach dem Gesagten von Gesetzes wegen –
genauso wie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit – von der Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht. Die Aufsichtsbehörde
genehmigt den Abwicklungsplan nur, wenn er den Interessen der Ver-
sicherten gerecht wird. Aus der Aufsicht definitiv entlassen wird das
Versicherungsunternehmen gemäss Art. 60 Abs. 5 VAG sodann erst,
wenn sämtliche diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt
sind, insbesondere die Abwicklung der Verpflichtungen aus den Versi-
cherungsverträgen gemäss Abwicklungsplan erfolgt ist. Es besteht
nach dem Gesagten kein Zweifel, dass im VAG Sonderbestimmungen
hinsichtlich der freiwilligen Liquidation einer Versicherungsgesellschaft
enthalten sind. Der Rechtsschutz wird nicht allein durch die zivilrecht-
liche Haftung der Liquidatoren gewährleistet.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Liquidationsplan, der den
sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten unter dem Gesichtspunkt
des Gläubigerschutzes voll Rechnung trage, sei dem BPV bereits
übergeben worden. Ausserdem bestünden keine offenen Verpflichtun-
gen oder nur geringfügige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Versi-
cherungsnehmern. Die nachrichtenlosen Geschäftsverbindungen sei-
en von der Beschwerdeführerin sorgfältig überprüft worden; es habe
sich jedoch niemand gemeldet. Ferner lägen noch mit drei Zedenten
Rückversicherungsverhältnisse vor, welche buchmässig noch nicht be-
reinigt seien. Bei zweien sei es aus administrativen Gründen noch
nicht zur formellen Erledigung gekommen, entsprechende Rückstellun-
gen in der Liquidationszwischenbilanz seien jedoch vorhanden. Insge-
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samt seien die sich möglicherweise ergebenden Verpflichtungen eine
Trivialität. Die Liquidatoren hätten entsprechende Rückstellungen in
der Liquidationszwischenbilanz gemacht. Bis zur Feststellung des Ge-
genteils müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine offenen Verpflichtungen mehr habe.
Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass der Beschluss der
Liquidatoren und der Begleitbrief, beide vom 5. Juli 2006, keinen Ab-
wicklungsplan im Sinne von Art. 60 VAG darstellten. Das eingereichte
Dokument betreffe die zivilrechtliche Liquidation und dürfe nicht mit
der Abwicklung nach Art. 60 VAG verwechselt werden. Gleichzeitig be-
zweifelt die Vorinstanz, dass keine gültigen Forderungen aus Rück-
versicherungsverträgen gegenüber der Beschwerdeführerin mehr be-
stehen sollen. Die Revisionsstelle selbst habe in ihrem Revisionsbe-
richt zum Jahresabschluss 2005 betreffend Eventualverbindlichkeiten
eine Bemerkung angebracht. Im Übrigen gehe es auch um die nach-
richtenlosen Geschäftsverbindungen. Eine Entlassung aus der Versi-
cherungsaufsicht könne jedenfalls erst dann erfolgen, wenn entschie-
den sei, dass keine Forderungen aus Versicherungsverträgen mehr an
die Beschwerdeführerin gestellt werden könnten. Sobald die Be-
schwerdeführerin einmal aus der Aufsicht entlassen sei, habe sie
schliesslich keinen Zugriff mehr und könne auch keine Auflagen und
Schutzmassnahmen mehr anordnen, selbst wenn sich diese als not-
wendig herausstellen sollten. Die Bewilligungserteilung und die Entlas-
sung aus der Aufsicht seien völlig verschiedene Vorgänge. Die Einrei-
chung eines Abwicklungsplans und dessen Inhalt seien gesetzlich vor-
geschrieben und daher unverzichtbar. Die Beschwerdeführerin könne
daher nicht behaupten, die Vorschriften des BPV seien unverhältnis-
mässig oder unangemessen.
4.1
Der Abwicklungsplan im Sinne von Art. 60 VAG hat von Gesetzes we-
gen keine besonderen Formvorschriften zu erfüllen. Gemäss Art. 60
Abs. 2 VAG hat er jedoch zwingend Angaben über die Abwicklung der
finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen (Bst. a),
die dafür bereitgestellten Mittel (Bst. b) und die für diese Aufgabe ver-
antwortliche Person zu enthalten (Bst. c). Die Beschwerdeführerin geht
davon aus, dass der Entwurf des Beschlusses der Liquidatoren vom
5. Juli 2006 (Beschwerdebeilage 19) sowie das entsprechende Be-
gleitschreiben mit demselben Datum (Beschwerdebeilage 20) einen
Abwicklungsplan darstellen, welche den rechtlichen und sachlichen
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Gegebenheiten unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes
Rechnung tragen würden.
4.1.1
Vorab fällt auf, dass im Begleitschreiben darauf hingewiesen wird,
dass es sich bei dem erwähnten Entwurf der Liquidatoren um eine
"konkretisierte Vorstellung über den Liquidationsablauf" bzw. um einen
"Diskussionsvorschlag" für die bevorstehende Besprechung handle. Si-
gnalisiert wird im Begleitschreiben ausserdem die Bereitschaft der Be-
schwerdeführerin, "rechtlich begründete Alternativvorschläge der Auf-
sichtsbehörde in den definitiven Liquidationsplan einfliessen zu las-
sen" (Beschwerdebeilage 20). Der Beschluss der Liquidatoren enthält
sodann mehrere Lücken im Text, ist nicht als definitiv gekennzeichnet
und nicht unterschrieben. Ausserdem enthält das Dokument zahlreiche
zivilrechtliche Angaben, beispielsweise, dass der Anspruch der Aktio-
näre auf Auszahlung des Liquidationsüberschusses klar ausgewiesen
sei, dass die Liquidation der Gesellschaft weitestgehend beendet sei,
dass das Sperrjahr gemäss Art. 745 Abs. 2 OR am 13. September
2006 ablaufe usw. Aus diesen Gründen liegt es nahe anzunehmen,
dass es sich bei dem der Vorinstanz eingereichten Dokument nicht um
einen definitiven Abwicklungsplan handeln kann. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass es sich – entsprechend dem Titel des Dokuments –
um den Entwurf eines Beschlusses der Liquidatoren der Beschwer-
deführerin handelt, der als Diskussionsvorlage für einen definitiven Ab-
wicklungsplan dienen sollte. Die Beschwerdeführerin wurde vom BPV
anlässlich einer Besprechung auch darauf hingewiesen, dass nach wie
vor ein Abwicklungsplan eingereicht werden müsse; es brachte damit
zum Ausdruck, dass die vorgelegten Dokumente nicht ausreichten
(vgl. Beilage 25).
4.1.2
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste, dass die Be-
schwerdebeilage 19 einen definitiven Abwicklungsplan darstellen wür-
de, fehlen darin gewisse aufsichtsrechtlich zwingende Angaben. Ge-
mäss Art. 60 VAG hat der Abwicklungsplan zwingend und umfassend
Angaben über die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen sowie die dafür bereitgestellten Mittel zu ent-
halten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Im Beschluss der Liquidatoren wird festgestellt, dass "nach den Bü-
chern der Beschwerdeführerin per 30.06.2006 drei Verhältnisse mit
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Zedenten offene Saldi ausweisen". Aus der Liste der offenen Zedenten
vom 17. Mai 2006 (Beschwerdebeilage 5) geht hervor, dass offene Re-
serven/Saldi mit der A._______ Synd. 48, UK (nachfolgend
A._______), der B._______ sowie der Y._______ AG, Deutschland be-
stehen.
Mit Bezug auf die Y._______ AG wird festgehalten, dass:
"Y._______ AG die Aufforderungen der Liquidatoren zur Substantiierung be-
haupteter Eventualverbindlichkeiten bis 30.06.2006 nicht beantwortet hat;
eine schriftliche Commutation Offer der Y._______ AG für EUR 750'000,
datiert vom 08.09.2004 vorliegt;
X._______ AG in Liq. diese am 12.12.2005 angenommen hat;
die bei der X._______ AG in Liq. liegende Dokumentation über die
behaupteten Eventualforderungen der Y._______ AG zum Schluss führt, dass
diese grösstenteils unbegründet und im übrigen unbelegt sind, auch wenn
man davon ausginge, dass sie in der Zwischenzeit nicht erloschen sind;
insbesondere keinerlei konkrete Hinweise bestehen, dass sich aus den von
X._______ AG in Liq. seinerzeit für Y._______ AG rückversicherten
Ereignissen Grossschäden manifestieren könnten, für deren Deckung die
X._______ AG in Liq. herangezogen werden könnte, falls tatsächlich noch ein
Rückversicherungsschutz bestehen würde;
Y._______ AG gegenüber den Liquidatoren und dem Bundesamt für
Privatversicherungen eine Reihe von Forderungen gestellt hat, die
offensichtlich weder sachlich, noch rechtlich plausibel begründet worden sind;
dass (...) die behaupteten Ansprüche der Y._______ AG trotz mehrmaliger
Aufforderung weder belegt, noch ausreichend substantiiert worden sind."
Sodann wird im Beschluss der Liquidatoren festgehalten, dass in der
Schlussbilanz für diese Zedentin EUR 750'000 als Rückstellungen vor-
genommen werden und dass der Gegenwert dieser Rückstellungen
bei der Gerichtskasse Zug hinterlegt werden soll.
Was das Vertragsverhältnis der Beschwerdeführerin zur Y._______ AG
anbelangt, so ergibt sich aus den Akten teilweise Widersprüchliches.
Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Y._______ AG
im März 2003 eine Novation der noch bestehenden Rückversiche-
rungsverträge mit der Z._______, einer französischen Rückversiche-
rungsgesellschaft, angeboten hatte (Gesuchsbeilage 2). Dieses Ange-
bot wurde von der Y._______ AG offensichtlich nicht angenommen. Je-
denfalls bot die Y._______ AG ihrerseits mit Schreiben vom 8. Septem-
ber 2004 eine Haftungsentlassung der Beschwerdeführerin gegen
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Zahlung eines Betrags von EUR 750'000 an (Beschwerdebeilage 9).
Diese Offerte nahm die Beschwerdeführerin zunächst nicht an, son-
dern wies mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 die Y._______ AG
nochmals darauf hin, das beigelegte Novation Agreement, welches be-
reits die Unterschriften der Beschwerdeführerin und der Z._______
trage, zu unterschreiben (Gesuchsbeilage 4). Mit Schreiben vom
14. November 2005 teilte die Beschwerdeführerin dann aber mit, dass
die Z._______ weitere Novationen ablehne (Gesuchsbeilage 5). Am
12. Dezember 2005 schliesslich entschied sich die Beschwerdeführe-
rin, das Angebot der Y._______ AG vom 8. September 2004 zu akzep-
tieren. Dieser Vertrag hätte bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ge-
gen den Betrag von EUR 750'000 aus sämtlichen vertraglichen und fa-
kultativen Rückversicherungsbeziehungen entlassen worden wäre.
Beigelegt wurde dem Schreiben ein "Commutation and Release Ag-
reement" vom 12. Dezember 2005, welches von der Beschwerdeführe-
rin bereits unterzeichnet war. Gleichentags machte die Y._______ AG
jedoch bei der Beschwerdeführerin ein Forderungsbegehren geltend.
Darin meldete sie gestützt auf den Schuldenruf derselben vom Sep-
tember 2005 eine Eventualverpflichtung über EUR 21'044'375 als For-
derung gegenüber der Beschwerdeführerin an (Gesuchsbeilage 7).
Im Anhang zur Liquidationszwischenbilanz per 31.12.2005 (Beilage 17
Akten BPV), welche dem BPV im Rahmen der Berichterstattung 2005
am 27. April 2006 eingereicht worden war, wird unter dem Titel "Even-
tualverpflichtung" sodann festgehalten:
"Ein Zedent weigert sich, sein an die X._______ AG in Liq. abgegebenes Ge-
schäft an den französischen Rückversicherer "Z._______" im Rahmen der von
uns mit diesem getroffenen Vereinbarung (Portfolio Transfer Agreement) abzu-
treten. Dieser Zedent macht nun durch seinen Rechtsvertreter eine Maximal-
forderung von EUR 21'044'375 für mögliche, nicht eingetretene Schäden gel-
tend. Die Gesellschaft stuft diese Forderung vollumfänglich als unangemes-
sen ein. Aufgrund einer sorgfältigen Analyse und der aktuellen Datenlage ist
die in der Bilanz per 31. Dezember 2005 eingestellte Schadenrückstellung
von EUR 1'500'000 zur Deckung von möglichen, zukünftigen Ansprüchen aus-
reichend."
Während demnach im Entwurf für einen Beschluss der Liquidatoren
vom 5. Juli 2006 (Beschwerdebeilage 19), der den rechtlichen und
sachlichen Gegebenheiten unter dem Gesichtspunkt des Gläubiger-
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schutzes Rechnung tragen soll für die behaupteten Ansprüche der
Y._______ AG, Rückstellungen in der Höhe von EUR 750'000 gemacht
und bei der Gerichtskasse Zug hinterlegt werden sollen, werden in der
Liquidationszwischenbilanz per 31. Dezember 2005 (Beilage 17 Akten
BPV) für die Forderung der Y._______ AG Rückstellungen in der Höhe
von EUR 1'500'000 als ausreichend erachtet. In der geprüften Liquida-
tionszwischenbilanz per 31. Dezember 2005 (Beilage 22 Akten BPV)
sollen schliesslich wiederum Rückstellungen in der Höhe von
EUR 750'000 vorgenommen werden.
Für den vorliegenden Zusammenhang ist allein die Frage entschei-
dend, ob der Abwicklungsplan ausreichend Angaben über die Abwick-
lung der finanziellen Verpflichtungen der Vertragsbeziehung der Be-
schwerdeführerin mit der Y._______ AG sowie die dafür be-
reitgestellten Mittel enthält. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
können nicht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen der
Beschwerdeführerin und der Y._______ AG sein. Die rechtliche
Beurteilung dieser Angelegenheit hat vielmehr nach
Art. 85 Abs. 1 VAG durch den Zivilrichter zu geschehen. Aus den obi-
gen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die finanziellen Ver-
pflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Y._______ AG tatsächlich nicht geklärt
werden konnten, sondern dass die Streitigkeit über ein
Forderungsbegehren über EUR 21'044'375 im Raum steht. Der
Beschluss der Liquidatoren enthält zwar Angaben über die für die
Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen mit der Y._______ AG
bereitgestellten Mittel, doch ist es nach dem Gesagten keineswegs
gesichert, dass dieser Betrag tatsächlich ausreicht, um die Forderung
abzugelten. Ein gültiger Vertrag über eine Haftungsentlassung der
Beschwerdeführerin über EUR 750'000 liegt nicht vor. Es ist nach den
obigen Ausführungen vielmehr offensichtlich, dass sich die Y._______
AG als Versicherungsnehmerin und die Beschwerdeführerin als
Versicherungsgesellschaft über die Abwicklung der finanziellen
Verpflichtungen ihrer Versicherungsverträge nicht einigen konnten.
Aufgrund dessen gestaltet sich die Bezifferung der bereitzustellenden
Mittel schwierig. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Vertragsver-
hältnisses konnten – und dies ist hier allein massgeblich – tatsächlich
(noch) nicht abgewickelt werden.
Genauso verhält es sich mit A._______ und B._______. Im Beschluss
der Liquidatoren wird festgehalten, dass aus administrativen Gründen
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noch keine formelle Erledigung erfolgt sei. Die Bemühungen um eine
formelle Bereinigung der Verhältnisse B._______ und A._______ seien
jedoch, so wird festgehalten, fortzusetzen. Damit steht aber fest, dass
die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit der
A._______ und der B._______ tatsächlich nicht abgewickelt bzw.
abgeschlossen sind. Die Liquidatoren sind zwar willens, die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen zu honorieren und haben für
allgemeine Risiken, Rechts- und Abwicklungskosten in der
Liquidationszwischenbilanz Rückstellungen in der Höhe von
EUR 500'000 vorgenommen. Dennoch fehlen Angaben über die Ab-
wicklung der finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin wie
auch der B._______ und A._______, und es ist unklar, ob die für allge-
meine Risiken, Rechts- und Abwicklungskosten bereitgestellten Mittel
hierfür ausreichend sind.
Schliesslich stellen die Liquidatoren in ihrem Entwurf zum Beschluss
der Liquidatoren fest, dass mit einer Reihe von Zedenten trotz intensi-
ver Bemühungen kein Kontakt hergestellt werden und daher auch kein
"Commutation Agreement" abgeschlossen werden konnte. Zwar sind
mit diesen nachrichtenlosen Zedenten gemäss geprüftem Abschluss
per 31. Dezember 2005 keine offenen Saldi bekannt, aber es steht
dennoch fest, dass diese Verhältnisse tatsächlich auch nicht abgewi-
ckelt worden sind. Die Beschwerdeführerin betont zwar, dass sie mit
Sorgfalt die ehemaligen Geschäftsverbindungen geprüft habe. Die Li-
quidatoren hätten mehrfach in geeigneter Weise auf die bevorstehende
Liquidation hingewiesen, es habe sich aber niemand gemeldet. Gleich-
wohl ist in vorliegendem Zusammenhang die Gewissheit erforderlich,
dass keine Forderungen aus Rückversicherungsverträgen mehr an die
Beschwerdeführerin gestellt werden können.
4.2
Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zum jetzigen
Zeitpunkt die bereits von der Vorinstanz geäusserten Zweifel daran,
dass sämtliche Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt sind, nicht aus-
räumen konnte. Vielmehr ergibt sich aus den obigen Ausführungen,
dass nach wie vor nicht sämtliche Rückversicherungsverträge kommu-
tiert bzw. nicht alle Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen erle-
digt sind bzw. erledigt werden konnten. Damit sind nach wie vor nicht
sämtliche aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt, was zur Folge hat, dass
die Beschwerdeführerin nicht aus der Aufsicht entlassen werden kann
(Art. 60 Abs. 5 VAG). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach
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bis zur Feststellung des Gegenteils davon ausgegangen werden müs-
se, dass keine offenen Verpflichtungen mehr bestünden, muss wider-
sprochen werden. Aus den Gesetzesbestimmungen geht vielmehr ein-
deutig das Gegenteil hervor. Die wichtigste Aufgabe der Aufsichtsbe-
hörde besteht nach Art. 1 Abs. 2 VAG nämlich darin, die Solvenz des
beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zu überwachen und im
Interesse der Versicherten sicherzustellen. Im Rahmen eines Liquidati-
onsverfahrens sind die Aufsichtsbehörden besonders gefordert, um
Schaden von den gefährdeten Kundenkreisen abzuwenden (ANTON K.
SCHNYDER, Europäisches Banken- und Versicherungsrecht, Heidelberg
2005, Rz. 255). Die Aufsichtsbehörde hat daher sämtliche Massnah-
men zu treffen, die erforderlich sind, um die Interessen der Betroffenen
im Liquidationsverfahren zu wahren. Eine Versicherungsgesellschaft,
welche in finanziellen Schwierigkeiten steckt, soll sich beispielsweise
nicht der Aufsicht entziehen können, indem auf die Bewilligung ver-
zichtet wird (ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
3. Aufl., Bern 1995, S. 122; vgl. auch THOMAS POLEDNA, Staatliche Bewil-
ligungen und Konzessionen, Bern 1994, S. 271).
Aus diesen Gründen kann die Liquidation einer Versicherungsgesell-
schaft erst vollendet werden, wenn sämtliche finanziellen Verpflichtun-
gen aus den Versicherungsverträgen tatsächlich abgewickelt worden
sind. Erst wenn die Aufsichtsbehörde die Gewissheit erlangt hat, dass
sämtliche Vertragsverhältnisse umfassend und definitiv abgewickelt
worden sind, darf sie die beaufsichtigte Gesellschaft entlassen. Allfälli-
ge diesbezügliche Unsicherheiten sind von der gesuchstellenden Par-
tei auszuräumen und gehen zu deren Lasten.
Dass es sich dabei in vorliegendem Zusammenhang nicht um Versi-
cherungsnehmer, sondern um Versicherungsgesellschaften handelt,
die als Versicherte auftreten, spielt keine Rolle. Von Erstversicherern
können zwar höhere Branchenkenntnisse erwartet werden und da-
durch verfügen sie, im Gegensatz zu sonstigen Versicherungsneh-
mern, über erhöhte "Bargaining Power" gegenüber Rückversiche-
rungsunternehmen (WEBER/UMBACH, a.a.O., S. 65). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die finanziellen Interessen von Erstversicherern und deren
Versicherten weniger Schutz bedürfen als andere Versicherungsneh-
mer.
4.3
Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Be-
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schwerdeführerin nicht hinreichend nachweisen konnte, dass sämtli-
che Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt sind. Der Beschwerdefüh-
rerin gelang es insbesondere nicht, diejenigen Zweifel zu beseitigen,
dass Eventualforderungen und Forderungen von Zedenten noch vor-
handen sein könnten, welche mit den bereitgestellten Mitteln eventuell
nicht abgedeckt werden könnten. Hinzu kommt, dass die Abwicklung
dieser Verpflichtungen noch nicht erfolgt ist. Das Gesuch um Entlas-
sung aus der Versicherungsaufsicht kann jedoch erst gutgeheissen
werden, wenn sämtliche Pflichten aus dem Aufsichtsrecht definitiv
erfüllt bzw. erledigt sind. Daraus ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung aus der Versiche-
rungsaufsicht mit Verfügung vom 28. Juli 2006 zu Recht verweigerte.
5.
Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtene Verfügung
schliesslich als unverhältnismässig. Eine Bewilligung dürfe nicht ver-
weigert werden, wenn der rechtmässige Zustand durch eine mit der
Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung herbeigeführt werden
könne. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass der Zugriff der
Aufsichtsbehörde auf eine Versicherungsgesellschaft entfalle, sobald
diese aus der Aufsicht entlassen werde und demnach keine Auflagen
und Schutzmassnahmen mehr angeordnet werden könnten, wenn die-
se notwendig würden. Die Bewilligungserteilung und die Entlassung
aus der Aufsicht seien deshalb völlig unterschiedliche Vorgänge. Das
Gesetz schreibe einen Abwicklungsplan vor, weshalb dieser unver-
zichtbar und die Verfügung daher nicht unangemessen und unverhält-
nismässig sei.
Die Beschwerdeführerin wirft mit ihrer Rüge die Frage auf, ob eine we-
niger einschneidende Massnahme oder Auflage in Betracht hätte ge-
zogen werden müssen, insbesondere, ob die Aufsichtsbehörde die
Entlassung aus der Aufsicht mit Auflagen oder Bedingungen hätte ver-
knüpfen können. Dies ist zu verneinen. Denn aus den obigen Erwä-
gungen ergibt sich, dass zum Schutze der Vermögensinteressen der
Versicherten zwingend positiv feststehen muss, dass sämtliche Pflich-
ten erfüllt sein müssen, bevor die Beschwerdeführerin aus der Aufsicht
entlassen werden kann und ihre Kaution zurück erhält (Art. 60 Abs. 5
VAG). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht möglich, die Entlassung
aus der Aufsicht mit Auflagen oder Bedingungen zu verknüpfen.
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6.
Aus denselben Gründen sind auch die Eventual- und Subeventualbe-
gehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
6.1
Es widerspräche den obigen Erwägungen, liesse man die Beschwer-
deführerin die gemäss Liquidationszwischenbilanz vom 30. Juni 2006
vorhandenen liquiden Mittel an die Aktionäre ausschütten, sofern die
Voraussetzungen gemäss Bst. a-c der Eventualbegehren der Be-
schwerdeführerin erfüllt sind (vgl. Beschwerde, S. 2). Ein Rückversi-
cherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz hat nach Art. 8 VAG
i.V.m. Art. 9 AVO über ein voll liberiertes Mindestkapital in der Höhe
von 10 Millionen Franken zu verfügen. Abweichungen hiervon sind ge-
mäss Art. 10 AVO nur bei besonderen Verhältnissen gerechtfertigt, na-
mentlich bei tiefen Risikoexpositionen oder einem geplanten geringen
Geschäftsumfang. In vorliegendem Zusammenhang liesse es sich mit
dem Schutzbedürfnis der durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
betroffenen Versicherungsnehmer aus den oben stehenden Gründen
gerade nicht rechtfertigen, das Mindestkapital zu reduzieren. Erst
wenn die Interessen sämtlicher Gläubiger befriedigt oder sichergestellt
sind, darf das Vermögen an die Aktionäre ausgeschüttet werden.
6.2
Aus denselben Gründen darf die Aufsicht des BPV auch nicht darauf
beschränkt werden, dass dem Amt jährlich über die Behandlung der
pendenten Angelegenheiten schriftlich Bericht erstattet wird. Das Ge-
setz sieht zwingend einen Abwicklungsplan vor, den die Beschwerde-
führerin der Vorinstanz einzureichen hat und dessen Vollzug von der
Aufsichtsbehörde überwacht wird. Wird der Abwicklungsplan nicht ein-
gehalten, so ist das BPV verpflichtet, sämtliche Massnahmen zu er-
greifen, namentlich diejenigen nach Art. 51 VAG, die zur Wahrung der
Interessen der Versicherten notwendig und erforderlich sind (Art. 60
Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VAG). Die Kompetenz der Aufsichtsbehör-
de, sichernde Massnahmen zu ergreifen, um die finanziellen Interes-
sen der Versicherten sicherzustellen, darf insbesondere im Liquidati-
onsverfahren nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden, sondern
muss aufrecht erhalten werden.
6.3
Schliesslich ist davon auszugehen bzw. hat das BPV gezeigt, dass die
bisher angeordneten Massnahmen und Auflagen geeignet und erfor-
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derlich sind, um den Schutz der Versicherten sicherzustellen. Die Ver-
waltungsmassnahmen wahren ein vernünftiges Verhältnis zwischen
dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die Beschwerde-
führerin bewirkt. Insofern ist auch das Subeventualbegehren der Be-
schwerdeführerin unbegründet.
6.4
Das BPV durfte somit die Verweigerung der Entlassung aus der Versi-
cherungsaufsicht der Beschwerdeführerin wegen der begründeten Be-
sorgnis zum Schutze der Versicherungsnehmer verfügen. Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 28. Juli 2006 kann nach dem Gesagten nicht
als unverhältnismässig bezeichnet werden.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde gegenüber keinen definiti-
ven Abwicklungsplan im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VAG eingereicht hat,
der Rechenschaft darüber ablegt, wie die noch in Frage stehenden
Forderungen aus den Rückversicherungsverträgen abgewickelt wer-
den und die dafür erforderlichen Mittel bereit gestellt werden sollen.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht zu Recht abge-
wiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin auch keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. An diesen Betrag wird der von der Beschwerdeführerin am
3. Oktober 2006 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.– angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist nach
Rechtskraft dieses Urteils, innert 30 Tagen nach Erhalt des Einzah-
lungsscheins, der Bundeskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
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terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 31. Januar 2008
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