Abtei lung II
B-1300/2009
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich von Arx,
Modl von Arx Schmidiger Bernhauser, Neumarkt 15,
8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Thierstein,
Schmauder & Partner AG, Zwängiweg 7, 8038 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerspruchsverfahren Nr. 9896 betr. Veló / VEO.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1300/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IR-Marke Nr. 784'066
"Veló" am 27. August 2008 teilweise Widerspruch gegen die CH-Marke
Nr. 571'548 "VEO" der Beschwerdeführerin erhob (Widerspruch
Nr. 9896),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2009 den Wider-
spruch teilweise guthiess und die CH-Marke Nr. 571'548 "VEO" in
Bezug auf diverse Waren der Klassen 3 und 21 widerrief,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2009 das
Bundesverwaltungsgericht ersuchte, die ihr mit Zwischenverfügung
vom 3. März 2009 gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
von Fr. 5'000.-- bis zum 22. April 2009 zu erstrecken, weil die Parteien
in Deutschland in Vergleichsgesprächen betreffend Nutzung der
beiden Marken stünden und auch die Beilegung des Streits in der
Schweiz Gegenstand dieser Gespräche sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses am 2. April 2009 antragsgemäss erstreckte,
dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin in ge-
meinsam unterzeichneten Schreiben vom 16. April 2009, 7. Juli 2009
und 6. Oktober 2009 unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 22. April
2009, 14. Juli 2009 und 13. Oktober 2009 die Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses vorläufig aussetzte und das Verfahren schliesslich
bis 18. Januar 2010 sistierte,
dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin in einem
Schreiben vom 22. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
gemeinsam erklärten, sie hätten sich mit Vorrechtsvereinbarung (Prior
Rights Agreement) vom 28. September 2009 / 30. Oktober 2009 über
die Streitsache geeinigt, weswegen sie das Bundesverwaltungsgericht
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darum ersuchten, das Beschwerdeverfahren als durch Vergleich
erledigt abzuschreiben,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 der gemeinsam
unterzeichneten Vorrechtsvereinbarung vom 28. September 2009 /
30. Oktober 2009 verpflichtet, „Behälter für den Haushalt und die
Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ aus der Waren- und
Dienstleistungsliste der CH-Marke Nr. 571'548 „VEO“ streichen zu
lassen,
dass sich die Beschwerdegegnerin nach Ziff. 3 der Vereinbarung ver-
pflichtet, die Beschwerdeführerin bei der entsprechenden Neu-
formulierung der Waren- und Dienstleistungsliste (d.h. ohne „Behälter
für den Haushalt und die Küche [nicht aus Edelmetall oder plattiert]“)
zu unterstützen und eine gemeinsame Erklärung zu unterzeichnen,
wonach das Bundesverwaltungsgericht ersucht wird, das hängige Be-
schwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung
verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen
und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von EUR
700.-- (für das Beschwerdeverfahren) und CHF 1'800.-- (für das vor-
instanzliche Verfahren, inkl. Widerspruchsgebühr) auszurichten,
dass nach Ziff. 4 der Vereinbarung jede Partei die übrigen im Zu-
sammenhang mit dem Widerspruch, den Verhandlungen und dem Ab-
schluss der Vereinbarung entstandenen Kosten selbst zu tragen hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig ist
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005[VGG, SR 173.32]),
dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben ist,
dass die gemeinsam unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2009 (inkl. Prior
Rights Agreement vom 28. September 2009 / 30. Oktober 2009) der
Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist,
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dass das vorliegende Verfahren entsprechend dem gemeinsamen An-
trag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im einzel-
richterlichen Verfahren als durch Vergleich gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen
Einigung die angefochtene Verfügung – mit Ausnahme der verfügten
Widerspruchsgebühr von Fr. 800.-- (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und E. IV.3
der angefochtenen Verfügung), die gemäss Verursacherprinzip
prinzipiell geschuldet bleibt – aufgehoben werden muss (vgl. den Ab-
schreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-4436/2008
vom 11. September 2008, mit Verweisen),
dass die Vorinstanz aufgefordert wird, „Behälter für den Haushalt und
die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ (Klasse 21) aus der
Waren- und Dienstleistungsliste der CH-Marke Nr. 571'548 „VEO“ zu
streichen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da die Beschwerde auf
Grund der gütlichen Einigung der Parteien ohne erheblichen Aufwand
für das Gericht erledigt werden kann (Art. 33b Abs. 5 Satz 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass sich die Parteien gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung über die
Kostentragung geeinigt haben, womit das Bundesverwaltungsgericht
keine Parteientschädigung zu sprechen hat (Art. 64 VwVG),
dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht
offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung wird aufgehoben.
2.
Das gemeinsam unterzeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2009 (inkl. Prior
Rights Agreement vom 28. September 2009 / 30. Oktober 2009) wird
der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt.
3.
Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegen-
stand und die Kostentragung geeinigt haben und die Abschreibung
des vorliegenden Verfahrens beantragen.
4.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2009 wird
mit Ausnahme der Ziffer 3 hinsichtlich der Widerspruchsgebühr auf-
gehoben und die Vorinstanz aufgefordert, „Behälter für den Haushalt
und die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ (Klasse 21) aus
der Waren- und Dienstleistungsliste der CH-Marke Nr. 571'548 „VEO“
zu streichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Vergleichs als gegenstandslos
abgeschrieben.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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8.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zu-
rück)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 9896; Einschreiben; Beilage gemäss Ziff.
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Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Versand: 7. Januar 2010
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