Abtei lung II
B-1308/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy
A._______,
vertreten durch Pius Koller, Studer Anwälte und Notare,
Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Erstinstanz.
Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1308/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) schloss mit dem B._______ am
30. Januar 1999 einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag über den
Betrieb C._______ in S._______ ab. Es wurde vereinbart, dass die
Pacht frühestens auf den 31. März 2008 unter Einhaltung einer
einjährigen Kündigungsfrist aufgelöst werden könne. Das
Pachtverhältnis wurde vom B._______ fristgerecht auf den 31. März
2008 aufgelöst.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 gewährte die neue Eigentümerin des
Betriebs, die D._______ AG, dem Beschwerdeführer eine
Räumungsfrist bis zum 15. Mai 2008. Im Schreiben wurde weiter
festgehalten, dass in der Fristgewährung keine Erstreckung des
Pachtverhältnisses oder der Abschluss eines neuen Pachtvertrags
erblickt werden könne. Der Beschwerdeführer nahm dieses Schreiben
zustimmend zur Kenntnis. Der Bewirtschafterwechsel per 15. Mai 2008
wurde dem Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Erstinstanz),
von der D._______ AG und dem Beschwerdeführer je mit Schreiben
vom 16. Juli 2008 bestätigt. Der Beschwerdeführer hielt zudem fest,
den Betrieb bis zum 15. Mai 2008 auf eigene Rechnung und Gefahr
geführt zu haben.
B.
Die Erstinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. August 2008 mit, dass er aufgrund der Beendigung des Pacht-
verhältnisses am 31. März 2008 keinen Anspruch auf Direktzahlungen
für das Jahr 2008 habe.
Mit Schreiben vom 21. August verlangte der Beschwerdeführer einen
rekursfähigen Entscheid. Mit Entscheid vom 18. September 2008
führte die Erstinstanz aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008
das Land nur während zweier Monate bewirtschaftete, gemäss Art. 14
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998
(LBV, SR 910.91) aber zum Bezug von Direktzahlungen eine
ganzjährige Bewirtschaftung gefordert sei. Zudem sei der
Beschwerdeführer am massgeblichen Stichtag gemäss Art. 67 Abs. 1
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV,
SR 910.13) nicht mehr Bewirtschafter des Betriebs gewesen,
weswegen er nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sei.
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B-1308/2009
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Pius Koller, mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 Rekurs
beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons
Thurgau (Vorinstanz). Er verlangte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für das Jahr 2008
Anspruch auf Direktzahlungen habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
die Höhe der Direktzahlungen zu ermitteln und ihm diese
auszubezahlen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Zur
Begründung führte er aus, dass gemäss Schreiben vom 5. März 2008
die Betriebsübernahme einvernehmlich auf den 15. Mai 2008
festgesetzt worden sei. Mithin sei er zum massgeblichen Zeitpunkt
rechtmässiger Bewirtschafter gewesen, habe den Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr geführt und sei demnach zum Bezug von
Direktzahlungen berechtigt. Insbesondere machte er unter Berufung
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2235/2007 vom
27. November 2007 E. 3.3 sowie das Urteil des Bundesgerichts
2C_76/2008 vom 2. Juli 2008 (=BGE 134 II 287) E. 3.2 geltend, dass
es dabei nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation des
Bewirtschaftungsverhältnisses ankomme; wesentlich sei einzig, dass
eine faktische Bewirtschaftung vorliege und diese im Sinne der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht widerrechtlich sei.
Weiter brachte er vor, dass Art. 14 LBV hier nicht im Sinne der
Erstinstanz anwendbar sei, weil dies dazu führen würde, dass bei
jedem unterjährigen Betriebswechsel der Anspruch auf
Direktzahlungen verloren gehen würde, was offensichtlich nicht dem
gesetzgeberischen Willen entspreche.
Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 beantragte die Erstinstanz
die Abweisung des Rekurses. Sie verwies auf ihre ständige Praxis,
wonach Direktzahlungen nur dann auszurichten seien, wenn der
Betrieb während eines ganzen Jahres bewirtschaftet werde, und das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau V 204 vom
21. September 2005, welches diese stütze. Weiter zweifelte sie die
vereinbarte Erstreckung vom 5. März 2008 als genügende Grundlage
für die selbständige Bewirtschaftung und mithin den Bezug von
Direktzahlungen an und hielt fest, dass die Räumungsfrist vor dem
Hintergrund, dass die Betriebsnachfolgerin nicht zum Bezug von
Direktzahlungen berechtigt sei, missbräuchlich anmute.
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Mit Replik vom 24. November 2008 respektive Duplik vom
28. November 2008 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.
C.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2009 wies die Vorinstanz den Rekurs
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der
Beschwerdeführer am massgeblichen Stichtag wohl noch eine
faktische Verfügungsmacht über den Betrieb gehabt habe, diese aber
nicht mehr auf die eigentliche Bewirtschaftung, sondern bloss auf die
geregelte Übergabe gerichtet gewesen sei. Daran vermöge auch die
Vereinbarung vom 5. März 2008, wonach die Bewirtschaftung auf
eigene Rechnung und Gefahr erfolge, nichts mehr zu ändern. Das
Vereinbaren der Räumungsfrist bis kurz nach dem Stichtag und die
Tatsache, dass die D._______ AG nicht zum Bezug von
Direktzahlungen berechtigt sei, lasse zudem den Verdacht auf-
kommen, dass die Regelung nur zur Sicherstellung der Direkt-
zahlungen für das Jahr 2008 getroffen worden sei. Abschliessend
wurde festgehalten, dass es dem Sinn und Zweck der Gesetzgebung
zuwiderlaufen würde, wenn der Beschwerdeführer für das Jahr 2008
noch Direktzahlungen erhielte, obwohl die Bewirtschaftung während
des Jahres hauptsächlich von der D._______ AG übernommen werde
und diese nicht beitragsberechtigt sei. Aufgrund der künstlichen Ver-
längerung des Bewirtschaftungsverhältnisses mit dem Beschwerde-
führer würde das Ausrichten von Direktzahlungen zudem rechts-
missbräuchlich erscheinen.
D.
Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 2. Februar 2009 erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die Entscheide der Vor- und Erstinstanz unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben sowie festzustellen,
dass er für das Beitragsjahr 2008 Anspruch auf Direktzahlungen habe.
Die Erstinstanz sei anzuweisen, die Höhe der Direktzahlungen zu
bestimmen und dem Beschwerdeführer zuzüglich Verzugszins
auszurichten. Eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde die Sache
zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er insbesondere aus, die durch die Vorinstanz
geschützte Praxis der Erstinstanz sei bundesrechtswidrig und willkür-
lich, da gemäss Art. 67 Abs. 1 DZV ausschliesslich die Verhältnisse
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am Stichtag massgeblich seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber
vereinbarungsgemäss und auf Wunsch der D._______ AG
selbständiger Bewirtschafter gewesen, weswegen ihm die Direkt-
zahlungen zustünden. Es habe nicht eine blosse Räumungsfrist vorge-
legen. Schliesslich habe er sich weiterhin um den Hof gekümmert und
ihm sei in der Folge auch das Bio-Zertifikat bis zum 31. Dezember
2009 ausgestellt worden, was die Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung
auf eigene Rechnung und Gefahr unterstreiche. Im Zusammenhang
mit der Anwendbarkeit von Art. 14 LBV und der Massgeblichkeit der
zivilrechtlichen Qualifikation der Bewirtschaftungsberechtigung am
Stichtag könne auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem vor-
instanzlichen Verfahren verwiesen werden. Die von der Vorinstanz
geltend gemachten Umgehungsabsichten würden vom Beschwerde-
führer bestritten. Dazu führt er aus, dass die Direktzahlungs-
berechtigung der D._______ AG im Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung über die Weiterführung des Betriebs durch den
Beschwerdeführer diesem nicht bekannt gewesen sei, weswegen nicht
von einer Umgehungsabsicht ausgegangen werden könne. Zudem
dürfe es für die Beurteilung der Verhältnisse am Stichtag nicht
massgeblich sein, ob der Übernehmer direktzahlungsberechtigt sei
oder nicht. Weiter sei der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen ihn
auch nicht hinreichend begründet, weswegen die Vorinstanz hier eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
begehe. Schliesslich habe die Vorinstanz übersehen, dass 2.5 ha der
deklarierten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Eigentum des
Beschwerdeführers stünden und ihm auch hierfür die Direktzahlungen
verwehrt wurden, obwohl er den ökologischen Leistungsnachweis
dafür erbracht habe.
E.
Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde und hält an ihren übrigen Ausführungen
fest. Zusätzlich macht sie geltend, die vorliegenden Verhältnisse seien
denjenigen, die dem Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2008 vom
2. Juli 2008 (=BGE 134 II 287) respektive dem Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Thurgau V 204 vom 21. September 2005
zugrunde lägen, sehr ähnlich, weswegen der gleiche Entscheid-
massstab angewendet werden müsse und die Direktzahlungsberechti-
gung zu verneinen sei. Im Zusammenhang mit dem Bio-Zertifikat
wendet die Erstinstanz ein, dass für Bio-Betriebe das Kalenderjahr als
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Bemessungsperiode gelte, weswegen der Einwand hier ins Leere
stosse. Genau so unbeachtlich sei der Einwand des erbrachten öko-
logischen Leistungsnachweises. Dieser sei zwar eine Voraussetzung
für den Erhalt von Direktzahlungen, aber es gebe schliesslich noch
weitere aus LBV und DZV zu beachten. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, für die 2.5 ha Nutzfläche in seinem Eigentum direkt-
zahlungsberechtigt zu sein, hält die Erstinstanz fest, dass es sich
dabei nicht um einen Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV handle.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2009
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der
Beschwerde. Insbesondere betont sie nochmals, dass der Beschwer-
deführer den Betrieb am Stichtag bloss beschränkt selbständig und im
Hinblick auf die Auflösung bewirtschaftet habe. Zudem sei ein
Bewirtschafterwechsel nach dem Stichtag anders zu beurteilen, wenn
die Nachfolgerin nicht direktzahlungsberechtigt sei. Insgesamt
erscheine das Vorgehen des Beschwerdeführers und der D._______
AG als rechtsmissbräuchlich.
F.
Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde das Bundesamt für Landwirt-
schaft (Bundesamt, BLW) als Fachbehörde zur Stellungnahme
eingeladen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 teilte das Bundesamt mit,
dass es den Entscheid der Vorinstanz unterstütze. Im Zusammenhang
mit dem ökologischen Leistungsnachweis bringt es vor, dass der Anteil
ökologischer Ausgleichsflächen von 7 % der landwirtschaftlichen Nutz-
fläche des Betriebs nicht erreicht werde und schon aus diesem Grund
die Beitragsberechtigung verneint werden müsse. Weiter führt das
BLW aus, dass der Beschwerdeführer am Stichtag kein hinreichendes
zivilrechtliches Nutzungsrecht besessen habe, da für eine
Direktzahlungsberechtigung einzig der Pächterwechsel per 31. März
2008 massgeblich. Entsprechend sei der Beschwerdeführer nicht zum
Bezug von Leistungen berechtigt sei. Schliesslich deute die
"künstliche" Verlängerung des Bewirtschaftungsverhältnisses über den
Stichtag hinaus eher auf einen Missbrauch hin, zumal aus
landwirtschaftlicher oder betrieblicher Sicht kein Grund dafür
ersichtlich sei.
G.
Mit Stellungnahme vom 19. August 2009 hält der Beschwerdeführer
fest, dass die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis
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und mithin die Beitragsberechtigung für die Direktzahlungen für das
Jahr 2008 gegeben seien. Insbesondere sei Art. 7 Abs. 2 Bst. b DZV,
wonach für den ökologischen Leistungsnachweis nur Nutzflächen im
Eigentum oder Pacht des Antragsstellers berücksichtigt werden, nicht
anwendbar, da dieser erst auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei
und im Widerspruch zu den Spezialbestimmungen von Art. 44 ff. DZV
stehe. In Bezug auf die Bewirtschaftungsverhältnisse am Stichtag be-
streitet der Beschwerdeführer insbesondere den Vorwurf der "künst-
lichen", demnach missbräuchlichen Verlängerung der Bewirtschaf-
tungsdauer. Diese Regelung sei notwenig gewesen, weil die
D._______ AG am ursprünglich vereinbarten Termin nicht in der Lage
gewesen sei, den Betrieb zu bewirtschaften. Folglich sei die Regelung
aus betrieblichen Gründen so gewählt worden.
Auf allfällige weitere Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheid -
wesentlich – in den jeweiligen Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 25. August 2009 ging ein Doppel der Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 18. August 2009 zur Kenntnis an
die Vorinstanz und die Erstinstanz.
I.
Mit Schreiben vom 11. November 2009 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pius Koller, dem Bundesver-
waltungsgericht eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen
Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Land-
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wirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden, sofern keine Aus-
nahme gemäss Art. 166 Abs. 2 i.f. LwG vorliegt. Beim angefochtenen
Entscheid des Departements handelt es sich nach kantonalem Recht
um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der in Anwendung
öffentlichen Rechts des Bundes ergangen ist (§ 54 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom
23. Februar 1981 [Thurgauer Rechtsbuch 170.1, in Kraft seit 1. Januar
2009] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form
sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraus-
setzung eines ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direkt-
zahlungen, Öko- und Ethobeiträge aus. Gemäss Art. 70 Abs. 5 und 6
LwG erlässt der Bundesrat die präzisierenden Vorschriften und
Grenzwerte zum Bezug der Direktleistungen und Beiträge.
Zu diesen Konkretisierungen zählt auch die Direktzahlungsverordnung.
Mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung der Verordnungsbe-
stimmungen hat das BLW gestützt auf Art. 177 Abs. 2 LwG und Art. 72
Abs. 1 DZV Weisungen und Erläuterungen zur Direktzahlungs-
verordnung erlassen (online auf der Website des BLW
[] > Themen > Direktzahlungen und Strukturen >
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Rechtliche Grundlagen, nachfolgend: Weisungen DZV). Vorliegend
sind die Weisungen DZV in der Version 2008 anwendbar. Diese und
die heute gültige Ausgabe 2010 stimmen in den hier massgeblichen
Passagen überein, weswegen nachfolgend auf die neuen Weisungen
Bezug genommen werden kann.
3.2 Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c DZV erhalten Bewirtschafter, die einen
Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben
und über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen Direkt-
zahlungen. Gemäss Art. 2 LBV gilt als Bewirtschafter eine natürliche
oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Betrieb
auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Als Betrieb definiert Art. 6
Abs. 1 Bst. a-e LBV ein landwirtschaftliches Unternehmen, das
Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt,
eine oder mehrere Betriebsstätten umfasst, rechtlich, wirtschaftlich,
organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von
anderen Betrieben ist, ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und
während eines ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Schliesslich
umschreibt Art. 70 Abs. 2 LwG den vom Gesetz verlangten ökol-
ogischen Leistungsnachweis. Dazu zählt insbesondere ein
angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen (vgl. Art. 70
Abs. 2 Bst. c LwG). Art. 7 DZV in Verbindung mit Ziff. 3 der
technischen Regel zum ökologischen Leistungsnachweis (Anhang der
Direktzahlungsverordnung) konkretisieren, wie dieser angemessene
Anteil bestimmt wird. Danach sind namentlich anrechenbar die
entsprechend definierten ökologischen Ausgleichsflächen, die im
Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der
Bewirtschafterin sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b DZV).
3.3 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde
zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen (Art. 65 Abs. 1
DZV). Die Beiträge werden aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest-
gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 DZV). Als Stichtag gilt das Datum für die
Erhebung von landwirtschaftlichen Daten. Gemäss Verordnungsrecht
handelt es sich um anfangs Mai. Das genaue Stichdatum wird vom
Bundesamt für Landwirtschaft festgesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 2 DZV in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung
vom 7. Dezember 1998 [SR 919.117.71]). Im vorliegenden Fall handelt
es sich unbestrittenermassen um den 2. Mai 2008.
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4.
Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der
Beschwerdeführer am massgeblichen Stichtag zu Recht und
selbständig den Betrieb bewirtschaftet hat und demnach zum Bezug
von Direktzahlungen berechtigt ist.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Direktzahlungs-
berechtigung des Beschwerdeführers damit, dass nicht nur die
Verhältnisse am Stichtag selbst, sondern auch vergangene und
zukünftige Faktoren zu berücksichtigen seien. Zwar sei die
Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer nicht widerrechtlich
erfolgt, jedoch seien die Verhältnisse dahingehend klar, als das
Pachtverhältnis am 31. März 2008 endete und in der Periode bis zum
15. Mai 2008 bloss noch eine faktische, auf die Betriebsübergabe
ausgerichtete Bewirtschaftung erfolgte. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass vor dem Hintergrund, dass die Übernehmerin unbestrittener-
massen nicht direktzahlungsberechtigt sei, die Übergangsfrist bis kurz
über den massgeblichen Stichtag hinaus missbräuchlich erscheine
und es dem Sinn und Zweck der Direktzahlungen zuwiderlaufen
würde, wenn für das ganze Beitragsjahr 2008 Leistungen ausgerichtet
würden, obwohl die hauptsächliche Bewirtschaftung durch eine nicht
direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterin erfolge.
4.2 Das Bundesgericht hat sich zur Frage der rechtmässigen
Bewirtschaftung am Stichtag gemäss Art. 67 Abs. 1 DZV dahingehend
geäussert, dass eine durch rechtswidriges Verhalten erlangte
Bewirtschafterposition nicht zum Bezug von Direktzahlungen berech-
tige (BGE 134 II 287 E. 4.1). Im zu beurteilenden Fall waren die
zivilrechtlichen Verhältnisse in dem Sinn klar, als keine rechtmässige
Pacht mehr bestand und die Bewirtschafter seit mehreren Jahren
wussten, dass sie den Betrieb zu verlassen hatten. Demnach erfolgten
der Verbleib auf dem Betrieb sowie die Bewirtschaftung ohne gültigen
Rechtsgrund und gegen den Willen der Eigentümer.
Das Bundesgericht hielt in diesem Urteil weiter fest, dass für die
Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen ein zivilrechtlich
hinreichend abgestütztes Nutzungsrecht notwendig sei. Namentlich
könne keine selbständige Bewirtschaftung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e LBV erfolgen, wenn keine entsprechende zivilrechtliche
Berechtigung vorliege. Dabei müsse stets der rechtliche
Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Weiter führt das
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Bundesgericht aus, dass die Ausrichtung von Direktzahlungen insbe-
sondere nicht daran scheitern könne, dass die zivilrechtlichen Verhält-
nisse noch strittig seien. Diesfalls sei aufgrund der vorläufigen tatsäch-
lichen Bewirtschaftungsverhältnisse zu entscheiden. Seien die zivil -
rechtlichen Verhältnisse allerdings klar, sei auf diese abzustellen;
durch ein rechtswidriges Verhalten könne nicht erwirkt werden, dass
entgegen der klaren Verhältnissen weiterhin Direktzahlungen
ausgerichtet würden.
4.3 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation anders als im
zitierten Urteil des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer
bewirtschaftete den Betrieb nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht
gegen den Willen der D. _______ AG, sondern mit deren
Einverständnis. Den Schreiben vom 5. und 26. März 2008 ist zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Räumungsfrist bis zum
15. Mai 2008 gewährt wurde und in dieser Zeitspanne die
Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt sein soll. Aus
dem Schreiben vom 5. März 2008 geht weiter hervor, dass es sich bei
der gewährten Frist nicht um eine Erneuerung oder Erstreckung des
Pachtverhältnisses handle.
Die Vorinstanz und das BLW führen dazu aus, dass in casu die
zivilrechtlichen Verhältnisse in dem Sinne klar seien, als am
massgeblichen Stichtag kein gültiges Pachtverhältnis mehr bestanden
habe und demnach auch keine selbständige Bewirtschaftung mehr
vorliege.
Dazu ist anzumerken, dass weder der Direktzahlungsverordnung noch
der zitierten Rechtsprechung entnommen werden kann, dass zum Be-
zug von Direktzahlungen ein gültiges Pachtverhältnis erforderlich wäre;
die wörtliche Auslegung der Weisungen LBV (online auf der Website
des BLW [] > Themen > Direktzahlungen und
Strukturen > Rechtliche Grundlagen, nachfolgend: Weisungen LBV) zu
Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV ist zu eng und findet in dieser Form keine
Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6867/2007
vom 3. September 2008 E. 5.4 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2235/2007 vom 27. November 2007
E. 2.6 f.). Gefordert ist einzig eine zivilrechtliche Berechtigung zur
Bewirtschaftung sowie ein tatsächliches Bewirtschaften auf eigene
Rechnung und Gefahr am massgeblichen Stichtag (vgl. auch
Weisungen zu Art. 2 Abs. 1 LBV 2. Abschnitt und Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts B-2231/2006 vom 13. Juli 2007 E. 3.1 i.f.).
Es ist demnach vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung des
zugrunde liegenden zivilrechtlichen Nutzungsverhältnisses angezeigt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6867/2007 vom
3. September 2008 E. 5.2 ff.). Das Bundesgericht spricht im
Zusammenhang mit den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV
von einem zivilrechtlich hinreichend abgestützten Nutzungsrecht (BGE
134 II 287 E. 4.1).
Das ursprüngliche Pachtverhältnis wurde unbestrittenermassen per
31. März 2008 aufgelöst. Mit den Vereinbarungen vom 5. und 26. März
2008 räumte die Verpächterin dem Beschwerdeführer jedoch nach
Ablauf des Pachtvertrags eine Räumungsfrist ein, während welcher
der Beschwerdeführer den Betrieb weiter wie bis anhin bewirtschaften
durfte. Es lag somit für die Zeit vom 1. April 2008 bis 15. Mai 2008 ein
übereinstimmender Wille zwischen den Parteien über die Nutzung der
ehemaligen Pachtsache vor. Eine solche Vereinbarung ist in der Regel
eine genügende zivilrechtliche Grundlage für die Annahme einer
selbständigen Bewirtschaftung.
4.3.1 Ein Direktzahlungsanspruchs steht jedoch unter dem Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Danach findet der offenbare
Missbrauch eines Rechts keinen Schutz. Art. 2 ZGB ist eine
Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte
Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts. Die Frage, ob
ein Rechtsmissbrauch vorliegt ist von jeder Instanz von Amtes wegen
zu prüfen (vgl. BGE 128 III 201 E. 1 c, m.w.H.). Rechtsmissbrauch liegt
vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will
(vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Auch können auf den vorliegenden
Sachverhalt die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zum
Abgaberecht analog beigezogen werden. Danach liegt ein
Umgehungstatbestand vor, wenn die von den beteiligten Parteien
gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deswegen
getroffen wurde, um einen Vorteil zu generieren, die Rechtsgestaltung
sachwidrig, insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen
unangepasst erscheint und das gewählte Verhalten tatsächlich auch zu
einem Vorteil führt, soweit es anerkannt würde. Ob die
Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der konkreten Umstände des
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Einzelfalls zu überprüfen. Sind sie erfüllt, ist für die Beurteilung
derjenige Sachverhalt massgeblich, der sachgemäss gewesen wäre,
um den eigentlichen wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl.
BGE 131 II 627 E. 5.2).
4.3.2 Obwohl das Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer per
31. März 2008 aufgelöst wurde, gilt dieser aufgrund der mit der neuen
Eigentümerin am 5. respektive 26. März 2008 getroffenen
vertraglichen Regelung (Gewährung einer Räumungsfrist bis 15. Mai
2008) am massgeblichen Stichtag, dem 2. Mai 2008, als
rechtmässiger Bewirtschafter des Betriebs Sonnenberg. Auch wenn für
eine Beitragsberechtigung grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag
massgebend sind und eine allfällige Aufteilung der Beiträge wegen
einer Hofübergabe in der Regel privatrechtlich geregelt werden soll,
kann vorliegend die gewährte Verlängerung der Bewirtschaftung nur
wenige Tage über den Stichtag hinaus, wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, nicht zu einer Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers
führen.
4.3.3
Mit Blick auf die Interessenlage lässt sich für die Übernehmerin des
Betriebs, die D._______ AG, welche als juristische Person selber nicht
direktzahlungsberechtigt ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. a DZV), kein eigenes
Interesse an der gewährten Fristverlängerung, das z.B. in einer
besseren bzw. nahtlosen Übergabe des Betriebs bestanden haben
könnte, erkennen. Auch aus landwirtschaftlicher Sicht, beispielsweise
aus Gründen der Vegetation oder der Ernte, sind keine Gründe für
eine derart kurze Verlängerung der Räumungsfrist ersichtlich.
Vielmehr lag das Interesse vor allem auf Seiten des
Beschwerdeführers. Aus den Umständen, dass er sich von der
D._______ AG bestätigen liess, er könne während der Räumungsfrist
den Boden weiterhin selbständig bearbeiten, und dass der Ablauf der
Räumungsfrist nur wenige Tage nach dem Stichtag für die
Beanspruchung von Direktzahlungen vorgesehen wurde, ergibt sich,
dass dieses Vorgehen einzig zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer
die Direktzahlungen für das Jahr 2008 zu sichern. Dies geht nicht
zuletzt auch aus der Aussage des Beschwerdeführers in der
Beschwerde hervor (S. 15, Ziff. 10), wonach es stossend sei, dass er
für die Übergabe des Betriebs "einen Preis von Fr. 80'000.– bezahlen
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sollte, nachdem er unbestritten während über neun Jahren den Betrieb
Schloss Sonnenberg fachmännisch bewirtschaftet hat".
Es ist jedoch mit dem Institut der Direktzahlungen nicht vereinbar,
dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Direktzahlungen
ausgerichtet werden sollen, obwohl er den Betrieb nur wenige Tage
über den Stichtag hinaus und somit während eines kleinen Teils der
Vegetationsperiode bewirtschaftet hat. Auch eine bei einer
Hofübergabe privatrechtliche Einigung unter den Bewirtschaftern, wie
sie die Weisungen zu Art. 67 Abs. 1 DZV vorsehen, ist vor allem auf
Sachverhalte anwendbar, bei welchen beide Bewirtschafter zum
Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. Würden die
Direktzahlungen im vorliegenden Verfahren privatrechtlich zwischen
dem Beschwerdeführer und der D._______ AG aufgeteilt, würde das
letztendlich dazu führen, dass letztere als nicht
direktzahlungsberechtigte juristische Person in den Genuss von
Direktzahlungen käme. Dies würde wiederum dem klaren Wortlaut von
Art. 2 Abs. 2 Bst. a DZV zuwiderlaufen, welcher den juristischen
Personen die Berechtigung für den Bezug von Direktzahlungen
abspricht.
Gestützt auf diese Überlegungen ist davon auszugehen, dass das vom
Beschwerdeführer und der D._______ AG gewählte Vorgehen, die
Gewährung einer Räumungsfrist wenige Tage über den Stichtag
hinaus, lediglich deswegen getroffen wurde, um dem
Beschwerdeführer den Bezug der Direktzahlungen für das Jahr 2008
zu sichern. Andere sachliche Gründe sind keine ersichtlich.
Entsprechend ist vorliegend von einem Umgehungstatbestand
auszugehen, und die von den beteiligten Parteien gewählte
Rechtsgestaltung ist als missbräuchlich anzusehen.
Die Verhältnisse erweisen sich in diesem Zusammenhang als klar und
der Vorinstanz kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorgeworfen werden.
Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die
Ausrichtung von Direktzahlungen für das Jahr 2008. Die Beschwerde
ist mithin abzuweisen.
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5.
5.1 Aufgrund der Negation der Direktzahlungsberechtigung ist auf die
weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit dem Erbringen des
ökologischen Leistungsnachweises nicht weiter einzugehen. In casu
liegt auch kein Fall von Art. 43 DZV vor, so dass die Ökobeiträge auch
nicht unabhängig von der Direktzahlungsberechtigung ausgerichtet
werden können.
5.2 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass 2.5 ha der
gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in seinem Eigentum stünden
und ihm dafür Direktzahlungen für das Jahr 2008 auszurichten seien.
Aus der Betriebsstrukturdatenerhebung 2008, Formular A, geht hervor,
dass es sich beim C._______ um einen Betrieb im Sinne von Art. 6
LBV handelt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nutzfläche kommt keine eigene Betriebseigenschaft zu und berechtigt
demnach auch nicht zum Bezug von Direktzahlungen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf
Fr. 3'200.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem
Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 3'700.– verrechnet. Die Differenz von Fr. 500.– wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 237/2008; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 10. Juni 2010
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