B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1311/2017
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
Stadt A._______,
z. Hd. lic. iur B._______, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Einrichtungen für die schulergänzende
Betreuung C._______, D._______, E._______ und
F._______, Verfügungen vom 31. Januar 2017.
B-1311/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Stadt A._______ (Beschwerdeführerin) ist die Trägerschaft von acht
Einrichtungen für die schulergänzende Kinderbetreuung. Für vier dieser
Einrichtungen (C._______, E._______, D._______ und F._______) er-
suchte sie mit dem Formular B „Beitragsgesuch für Einrichtungen für die
schulergänzende Betreuung“ am 28. Juli 2016 (respektive am 30. Juni
2016 bezüglich der Einrichtung F._______) um Gewährung von Finanzhil-
fen für Erhöhungen der Angebote während der Schulzeit per 22. August
2016: Bezüglich D._______ und F._______ betrafen die Gesuche die Mo-
dule Mittagsbetreuung und Nachmittagsbetreuung, bezüglich C._______
und E._______ nur die Module Mittagsbetreuung (vgl. Bst. B, Tabelle 1).
B.
Mit vier separaten Verfügungen vom 31. Januar 2017 lehnte das Bundes-
amt für Sozialversicherungen BSV (Vorinstanz) die Gesuche der Be-
schwerdeführerin ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei der Einrichtung C._______
sei gemäss den aktuellen Belegungszahlen vom Oktober 2016 zwar am
Mittag ein Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden, doch sei die durch-
schnittliche Belegung erst bei rund 27 Plätzen. Bei der Einrichtung
E._______ seien zwar am Mittag an einzelnen Tagen mehr als die beste-
henden Plätze belegt, im Durchschnitt sei die Belegung jedoch lediglich bei
den bestehenden 24 Plätzen. Bei den Einrichtungen, bei welchen ein Aus-
bau sowohl der Mittagsplätze als auch der Nachmittagsplätze geplant sei
(D._______ und F._______), seien die Plätze am Nachmittag nicht ausge-
lastet. Am Mittag sei zwar ein Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden,
doch sei die durchschnittliche Belegung erst bei rund 27 (D._______) res-
pektive gut 24 (F._______) Plätzen. Selbst bei einer grosszügigen Schät-
zung der noch möglichen Entwicklung des Bedarfs würden sich die beste-
henden Angebote (im Durchschnitt pro Tag) nicht um mindestens zehn
neue Plätze erhöhen (vgl. Tabelle 1). Deshalb seien die Erhöhungen des
Angebotes nicht wesentlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und die Gesuche
müssten abgelehnt werden.
B-1311/2017
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Plätze
bisher
Plätze
neu
Belegt
(gem. Gesuch)
Belegt
(Okt. 2016)
Schätzung Be-
darf Vorinstanz
C._______ Mittag 21 42 17 27 35
E._______ Mittag 24 45 22 24 30
D._______
Mittag 21 45 23 27 35
Nachmittag 21 45 13 17 21
F._______
Mittag 21 42 21 24 30
Nachmittag 21 42 9 16 21
Tabelle 1
C.
Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben
vom 1. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügungen seien aufzuheben und die Beitragsgesuche für die
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung C._______, E._______,
D._______ und F._______ gutzuheissen. Eventualiter seien die Verfügun-
gen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, der Stadtrat von
A._______ rechne in seiner Botschaft an den Gemeinderat vom 24. Mai
2016 mit einer Verdoppelung des bestehenden Angebotes in der Stadt
A._______ von acht auf 16 Gruppen, da er mittelfristig mit einer Erhöhung
der Betreuungsquote von 18 % im Jahr 2016 auf 30 % rechne. Es sei über
die drei Jahre, für die um Finanzhilfen ersucht werde, mit einer Zunahme
der Nachfrage nach Betreuungsplätzen von jährlich 20 % zu rechnen, wie
dies in den letzten drei Jahren der Fall gewesen sei. Die Bedarfszahlen,
wonach die Vorinstanz lediglich von einer Steigerung von 14 (C._______
und D._______), 6 (E._______) respektive 9 (F._______) Plätzen am Mit-
tag und keiner Steigerung am Nachmittag ausgehe, erwiesen sich damit
als grobe Fehlbeurteilung. Da bei einer schulergänzenden Kinderbetreu-
ung systembedingt am Mittag eine deutlich höhere Belegung zu erwarten
sei als am Nachmittag, wenn die Kinder die Schule besuchen würden, sei
nicht die durchschnittliche Belegung der Mittags- und Nachmittagsbetreu-
ung massgeblich, sondern die jeweilige Maximalbelegung. Deshalb ergebe
sich auch aus den bundesrechtlichen Bestimmungen nicht, dass auf einen
Durchschnittswert abzustellen sei. Die Belegungswerte seien daher rich-
tigerweise bei allen vier Einrichtungen deutlich höher, weshalb der Bedarf
für die zusätzlichen Plätze ausgewiesen sei.
B-1311/2017
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 wurden die Verfahren
B-1311/2017, B-1319/2017, B-1322/2017 und B-1323/2017 unter der Ver-
fahrensnummer B-1311/2017 vereinigt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerden und führte aus, der Nachweis eines genügen-
den Bedarfs sei Sache der Gesuchsteller. Der Bedarf könne nicht mit der
Anzahl angebotener Plätze begründet werden. Er sei in erster Linie danach
zu beurteilen, ob die bereits bestehenden und die neu angebotenen Plätze
tatsächlich belegt seien. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin, auf die
Planung der Stadt A._______ abzustellen, könne deshalb nicht entspro-
chen werden. Für die Frage des Bedarfs sei einzig auf die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten, effektiven Belegungszahlen abzustellen.
Zudem stelle auch die Verordnung über Finanzhilfen für familienergän-
zende Kinderbetreuung im Anhang II Ziff. 2 zur Berechnung des Pau-
schalbeitrages pro Jahr auf durchschnittliche Tageszahlen ab, weshalb es
nicht unangemessen sei, auf die durchschnittlichen Belegungszahlen ab-
zustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 stellte das Gericht der Beschwer-
deführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und schloss den Schrif-
tenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Entscheide der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 stellen Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist ge-
mäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departe-
mente und Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu
diesen gehört die Vorinstanz, die für den Entscheid über Gesuche für Fi-
nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung [SR 861], nachfolgend: KBFHG).
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Beschwerden zu-
ständig.
B-1311/2017
Seite 5
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist und die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die angefoch-
tenen Verfügungen sind deshalb mit voller Kognition zu prüfen. Das Bun-
desverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als
schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vor-
instanz als sachverständiger Behörde wegen der beschränkten Geldmittel
für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kredite", vgl. Art. 1 und Art. 4
Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Krite-
rien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Ein-
zelfall einräumt (vgl. Art. 7 und 9 KBFHG sowie Urteile des BVGer
B-5387/2015 vom 31. Januar 2017 E. 2.2; B-86/2007 vom 11. Juli 2007
E. 2; vgl. auch BGE 135 II 384 E. 2.2.2; 133 II 35 E. 3; 104 Ib 412 E. 6b;
FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 213,
m.w.H.; BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), 2008, Rz. 10 zu Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KBFHG richtet der Bund im Rahmen der bewil-
ligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungs-
plätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung
besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss Art. 2 Abs. 1
Bst. b KBFHG unter anderem an Einrichtungen für die schulergänzende
Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausge-
richtet werden. Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt,
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Seite 6
können aber auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr An-
gebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 KBFHG).
3.2 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 KBFHG handelt es sich um eine
sogenannte Kann-Bestimmung. Die Zusprechung von Unterstützungsleis-
tungen liegt damit im Ermessen der Vorinstanz, soweit die gesetzlichen Vo-
raussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind (Urteil des BGer
2A.95/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.4). Der Bund richtet Finanzhilfen
zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen nur im Rah-
men der bewilligten Kredite aus. Er will damit einen Anstoss zur Schaffung
neuer familienergänzender Betreuungsplätze geben; die Finanzhilfen be-
zwecken aber weder die langfristige Unterstützung entsprechender Ein-
richtungen noch die Vergünstigung von familienergänzenden Betreuungs-
plätzen für berufstätige oder in Ausbildung stehende Eltern (vgl. Bericht der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom
22. Februar 2002 zur Parlamentarischen Initiative Anstossfinanzierung für
familienergänzende Betreuungsplätze, BBl 2002 4219, Ziff. 2.5 S. 4229 f.).
Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall
eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig
frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmäs-
sigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und
hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässig-
keitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und
der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die
Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (vgl.
Urteil des BVGer B-2376/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.3).
3.3 Gemäss Art. 3 KBFHG wird für die Gewährung von Finanzhilfen an Ein-
richtungen für die schulergänzende Betreuung vorausgesetzt, dass diese
von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristi-
schen Personen geführt werden (Bst. a), ihre Finanzierung langfristig, min-
destens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und sie den kan-
tonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c).
3.4 Nach Art. 5 Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1, nachfolgend: KBFHV)
gelten als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Institutionen,
die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen (Abs. 1).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 KBFHV können jene Einrichtungen für schulergän-
zende Betreuung Finanzhilfen erhalten, die über mindestens zehn Plätze
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Seite 7
verfügen (Bst. a), pro Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr wäh-
rend mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind (Bst. b) und die Betreu-
ungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde, am Mit-
tag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive
Verpflegung) und am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen
(Bst. c). Art. 5 Abs. 3 KBFHV definiert als eine wesentliche Erhöhung des
Angebotes eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens
aber um zehn Plätze (Bst. a), oder eine Ausdehnung der Öffnungszeiten
durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel,
mindestens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr (Bst. b).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Be-
treuungsplätze erhöht. Es ist unbestritten und steht damit fest, dass die in
Frage stehenden Einrichtungen der Stadt A._______ vor der Erhöhung ih-
res Angebotes per 22. August 2016 über 21 (C._______, D._______ und
F._______) respektive 24 (E._______) schulergänzende Betreuungsplätze
verfügten (vgl. Sachverhalt Bst. A). Da ein Drittel dieser bisherigen Plätze
– sieben respektive acht Plätze – unter dem gesetzlich vorgesehenen Mi-
nimum neu zu schaffender Betreuungsplätze liegt, gilt für jede der hier in
Frage stehenden Einrichtungen die Schaffung von zehn neuen Betreu-
ungsplätzen als Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Erhö-
hung ihres Angebotes (Art. 5 Abs. 3 KBFHV).
3.5 Gemäss Art. 7 KBFHV werden Finanzhilfen an Einrichtungen für die
schulergänzende Betreuung als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei beste-
henden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot
wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebo-
tenen Betreuungsstunden massgebend (Abs. 1). Die Pauschalbeiträge
werden gemäss Anhang II berechnet (Abs. 2). Dieser sieht einen Pau-
schalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro Platz und Jahr von Fr. 3'000.– vor
(Ziff. 1.1). Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von
mindestens 225 Tagen. Bei Angeboten mit kürzeren Öffnungszeiten wird
der Beitrag proportional gekürzt (Ziff. 1.2). Gemäss Ziff. 1.3 des Anhangs II
sind für die Bemessung der Pauschalbeiträge die Betreuungseinheiten pro
Tag massgebend.
3.6 Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 KBFHV haben Einrichtungen für die schuler-
gänzende Betreuung ihr Gesuch um eine Finanzhilfe vor der Betriebsauf-
nahme oder vor der Erhöhung des Angebotes beim Bundesamt für Sozial-
versicherungen BSV einzureichen. Das Gesuch muss unter anderem eine
genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere
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Seite 8
auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, enthalten (Art. 10 Abs. 1
Bst. a KBFHV). Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sind die Parteien in einem
Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
4.
4.1 Erstens ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Angebot im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 KBFHG wesentlich erhöht hat.
4.2 Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung,
die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind im Rahmen der Bemessung der
Finanzhilfen nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreu-
ungseinheiten massgebend (vgl. Art. 7 Abs. 1 KBFHV). Ob eine wesentli-
che Erhöhung des Angebotes vorliegt, berechnet sich im Übrigen allein
nach Art. 5 Abs. 3 KBFHV. Vorliegend kommt dessen Bst. a zur Anwen-
dung, wonach eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, zumin-
dest aber um zehn Plätze, als wesentlich gilt (vgl. E. 3.4).
4.3 Aus Art. 5 Abs. 2 Bst. c KBFHV ergibt sich, dass die Module Morgen-
betreuung, Mittagsbetreuung und Nachmittagsbetreuung je für sich allein
Gegenstand eines Gesuchs und subventionierbar sein können. Art. 5
Abs. 2 Bst. c KBFHV fordert nicht, dass mehrere Betreuungsmodule pro
Tag angeboten werden müssen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob eine
wesentliche Erhöhung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KBFHV erfüllt ist
als auch, ob ein Bedarf nach einer Ausweitung besteht (vgl. E. 5). Eine Er-
höhung des Angebotes um mindestens zehn Betreuungsplätze in einem
der Module Morgen, Mittag und Abend ist darum wesentlich im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 KBFHG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Bst. a KBFHV (vgl.
Urteil des BVGer B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.4.2 ff. m.w.H.).
4.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Betreuungs-
plätze in allen Modulen, für die sie Finanzhilfen beantragt, unbestrittener-
massen um mindestens zehn Plätze erhöht (vgl. Sachverhalt Bst. B, Ta-
belle 1). Demnach erfüllt sie für diese Betreuungsmodule das Minimaler-
fordernis von zehn zusätzlichen Plätzen gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a
KBFHV. Sie hat ihr Angebot damit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KBFHG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Bst. a KBFHV wesentlich erhöht.
B-1311/2017
Seite 9
5.
5.1 Zweitens ist zu prüfen, ob für die Erhöhung des Angebots an Betreu-
ungsplätzen ein Bedarf besteht. Die Vorinstanz hat dies in den angefoch-
tenen Verfügungen verneint.
5.2 Die Beschwerdeführerin moniert, der Bedarf für die zusätzlichen Plätze
sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sie
macht geltend, sie gehe von einer Verdoppelung des Bedarfs an schuler-
gänzender Betreuung bis 2020 aus, da sich die Betreuungsquote von
heute 18 % auf 30 % erhöhen werde. Seit 2014 sei die Stadt bei den ge-
leisteten Betreuungsstunden mit jährlichen Wachstumsraten von rund
20 % konfrontiert. Gemäss den einschlägigen Rechtsnormen sei zudem für
die Prüfung des zusätzlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen nicht auf die
durchschnittliche Belegung der Mittags- und Nachmittagsbetreuung (Ta-
gesdurchschnitt), sondern auf die jeweilige Maximalbelegung abzustellen.
Die Bedarfseinschätzung der Vorinstanz sei deshalb falsch und die Verfü-
gungen seien unangemessen.
5.3 Der Bedarfsnachweis ist eine Voraussetzung für die Gewährung einer
Finanzhilfe. Für die Prüfung des Bedarfs der Erhöhung eines Betreuungs-
angebotes darf nicht einfach auf die Zahl der neu geschaffenen schuler-
gänzenden Betreuungsplätze abgestellt werden (Urteile des BVGer
B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 5.2 m.w.H.; C-2629/2012 vom
12. Dezember 2013 E. 9.2.1). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich
bei der Feststellung des Bedarfs durch die Vorinstanz nicht um eine exakte
Berechnung handeln kann, sondern nur um eine angemessene Einschät-
zung im Einzelfall. Die Vorinstanz verfügt dabei über einen grossen Ermes-
sensspielraum, den sie verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben hat
(vgl. E. 3.2; Urteil des BVGer C-6288/2008 vom 15. Juli 2009 E. 5.1). Da-
bei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 KBFHG die Finanz-
hilfen in erster Linie neuen Institutionen gewährt werden sollen und nur in
zweiter Linie bestehenden Institutionen, die ihr Angebot erhöhen.
Die finanzielle Unterstützung des Bundes bezweckt die Erhöhung des An-
gebotes an familienergänzender Kinderbetreuung dort, wo bereits eine
starke Nachfrage besteht (vgl. Bericht der Nationalratskommission, BBl
2002 4219, Ziff. 2.4 S. 4229; vgl. auch Urteil des BVGer C-2629/2012 vom
12. Dezember 2013 E. 9.2.1). Bei der Einschätzung des Bedarfs an Be-
treuungsplätzen darf weder auf reine Spekulationen noch auf nicht weiter
begründete Erwartungen abgestellt werden (Urteil des BVGer
B-1311/2017
Seite 10
C-6288/2008 vom 15. Juni 2009 E. 5.3). Auch die zukünftige Bevölke-
rungsentwicklung ist nicht massgeblich (Urteil des BVGer B-8232/2015
vom 19. August 2016 E. 6.3.4). In erster Linie ist der Bedarf danach zu
beurteilen, ob die vor der Erhöhung bereits bestehenden Betreuungsplätze
tatsächlich belegt sind (Urteil des BVGer B-2554/2010 vom 18. April 2012
E. 3.4.1). Die effektive Belegung von neu geschaffenen Betreuungsplätzen
beweist zudem (rückwirkend), dass (zumindest) für diese Plätze vorgängig
ein Bedarf bestand (Urteil des BVGer B-8232/2015 vom 19. August 2016
E. 6.1 m.w.H.). Liegen im Entscheidzeitpunkt deshalb bereits Zahlen über
die effektive Belegung nach der Angebotserweiterung vor, so geben diese
den Bedarf in Bezug auf diese Zeitperioden zuverlässiger wieder als
frühere Schätzungen aufgrund von Anmeldelisten und Verträgen mit Eltern
(Urteil des BVGer B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.5).
5.4 Vorliegend kann nicht auf die von der Beschwerdeführerin prognosti-
zierte Zunahme des Bedarfs in den drei Jahren ab Erhöhung des Angebo-
tes abgestellt werden. Die Prognose der Beschwerdeführerin beruht auf
der nicht weiter begründeten oder belegten Annahme, die Betreuungs-
quote werde sich in dieser Zeit (weiterhin) entsprechend erhöhen. Damit
sind diese Zahlen nicht hinreichend nachvollziehbar und substantiiert um
einen Bedarf zu beweisen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz nicht auf die Planung der Stadt A._______ abgestellt hat, son-
dern eine eigene Einschätzung des Bedarfs vorgenommen hat.
5.5 Der Beschwerdeführerin ist allerdings insoweit Recht zu geben, als sie
moniert, es sei bei der Beurteilung des Bedarfs nicht auf eine Mischrech-
nung der Belegung der Mittags- und Nachmittagsbetreuung abzustellen.
Vielmehr ist auch der Bedarf für jedes Betreuungsmodul separat zu schät-
zen, da die Module Morgenbetreuung, Mittagsbetreuung und Nachmittags-
betreuung je für sich allein Gegenstand eines Gesuchs und subventionier-
bar sein können. Wenn bezüglich des Moduls Nachmittagsbetreuung kein
Bedarf nach einer Ausweitung besteht, hinsichtlich des Moduls Mittagsbe-
treuung aber ein Bedarf ausgewiesen ist, darf die Vorinstanz das Gesuch
nicht basierend auf einer Mischrechnung über alle Module gesamthaft ab-
weisen, sondern hat sie auch die Subventionierbarkeit jedes Moduls, be-
ziehungsweise – im vorliegenden Fall – des Moduls Mittagsbetreuung se-
parat zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-3819/2017 vom 3. Mai 2018
E. 4.4.2 ff. und B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.8 f.).
B-1311/2017
Seite 11
5.6
5.6.1 Die Vorinstanz hat für ihre Einschätzung des Bedarfs auf die von der
Beschwerdeführerin gelieferten Belegungszahlen der betroffenen Einrich-
tungen in der Stichwoche vom 24.–28. Oktober 2016 abgestellt. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet diese Zahlen nicht. Der Beschwerdeführerin
wäre es auch im Beschwerdeverfahren offen gestanden, dem Gericht neu-
ere Belegungszahlen einzureichen (vgl. Urteil des BVGer B-3091/2016
vom 8. Februar 2018 E. 4.5). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wäre sie
dazu insoweit verpflichtet gewesen, als sie solche vom Gericht hätte be-
rücksichtigt haben wollen. Da die Beschwerdeführerin keine neueren Zah-
len einreichte, geht auch das Gericht von den der Vorinstanz vorgelegten
Zahlen aus.
5.6.2 Bei der Bedarfseinschätzung kommt der Vorinstanz ein erhebliches
technisches Ermessen zu (vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz ist davon ausgegan-
gen, für die im Oktober 2016 belegten, neu geschaffenen Plätze bestehe
ein Bedarf, und sie hat anhand einer Einschätzung der aus ihrer Sicht mög-
lichen Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer einen weiteren,
über die belegten Plätze hinausreichenden Bedarf angenommen.
Die Nachmittagsplätze in den Einrichtungen D._______ und F._______,
die bereits vor der Einreichung der vorliegenden Gesuche bestanden, sind
gemäss den Zahlen vom Oktober 2016 weiterhin nicht voll belegt (ca. 20 %
freie Plätze). Bezüglich des Bedarfs am Mittag geht die Vorinstanz von –
im Vergleich zu den Belegungszahlen vom Oktober 2016 – zusätzlichen
acht (C._______ und D._______) respektive sechs (E._______ und
F._______) Plätzen aus. Die Vorinstanz begründet diese Einschätzung
nicht weiter und führt lediglich aus, es handle sich um eine grosszügige
Einschätzung. Kurz nach der Erhöhung eines bereits vorbestehenden An-
gebotes werden die effektiven Belegungszahlen dem bestehenden Bedarf
tendenziell eher entsprechen als nach einer Neueröffnung, weshalb der
darüber hinausgehende Bedarf zurückhaltender eingeschätzt werden
kann. Bereits etablierte Tagesstätten und Einrichtungen sollten in der Lage
sein, den bestehenden Bedarf schneller auszuschöpfen als neu errichtete,
da sie sich im Gegensatz zu Letzteren das Vertrauen der Eltern nicht erst
erarbeiten müssen (vgl. Bericht der Nationalratskommission, BBl
2002 4219, Ziff. 2.4 S. 4229). Dies ist auch der Grund, weshalb die Finanz-
hilfen in erster Linie neuen Institutionen gewährt werden und nur in zweiter
Linie Institutionen, die ihr Angebot erhöhen (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Die Ein-
schätzung der Vor-instanz ist damit insgesamt nachvollziehbar und nicht
zu beanstanden; sie ist im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz erfolgt.
B-1311/2017
Seite 12
5.7
5.7.1 Gestützt auf die Belegungszahlen vom Oktober 2016 und die Ein-
schätzung des Bedarfs der Vorinstanz, die vom Gericht als nachvollziehbar
akzeptiert wird, ist zu prüfen, ob für die geplanten Angebotserweiterungen
in den sechs Betreuungsmodulen in den Einrichtungen für die schulergän-
zende Betreuung der Beschwerdeführerin Bedarf besteht.
5.7.2 Bei den Modulen Nachmittagsbetreuung D._______ und Nachmit-
tagsbetreuung F._______ waren nach der Angebotserweiterung von 21 auf
45 (D._______) respektive von 21 auf 42 (F._______) Plätze im Oktober
2016 nicht einmal die bisherigen Plätze belegt (17 belegte Plätze in
D._______, 16 in F._______). Die Vorinstanz geht von einem Bedarf von
je 21 Plätzen aus. Entsprechend bestand zum relevanten Zeitpunkt für die
Module Nachmittagsbetreuung D._______ und Nachmittagsbetreuung
F._______ kein Bedarf für eine Erhöhung der Betreuungsplätze. Es ist da-
mit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gesuche um Finanzhil-
fen für die Erweiterung des Angebotes in diesen beiden Betreuungsmodu-
len abgewiesen hat, weshalb auch die vorliegenden Beschwerden insoweit
abzuweisen sind.
5.7.3 Beim Modul Mittagsbetreuung E._______ waren im Oktober 2016 le-
diglich die bisherigen 24 Plätze belegt, bei der Mittagsbetreuung
F._______ lediglich drei Plätze über die 21 bisherigen Plätze hinaus. Die
Vorinstanz geht von einem Bedarf von je 30 Plätzen aus. Für die Gutheis-
sung eines Gesuchs um Finanzbeiträge muss mindestens ein Bedarf für
eine Erweiterung des Angebotes im Umfang einer wesentlichen Erhöhung
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KBFHV vorliegen (vgl. Urteile des BVGer
B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 5.2 und B-6813/2013 vom 2. Juni
2015 E. 4). Bei den beiden Modulen Mittagsbetreuung E._______ und Mit-
tagsbetreuung F._______ liegt der Bedarf jedoch bei weniger als den zehn
Plätzen, ab denen eine Angebotserweiterung von der Verordnung als we-
sentlich und damit als subventionierbar qualifiziert wird. Damit ist der Be-
darf für eine wesentliche Erhöhung in diesen Betreuungsmodulen nicht
ausgewiesen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Gesuche insoweit abgewiesen hat, weshalb die vorliegenden Beschwer-
den diesbezüglich abzuweisen sind.
5.7.4 Bei den Modulen Mittagsbetreuung C._______ und Mittagsbetreuung
D._______ waren im Oktober 2016 je 27 Plätze belegt. Die Vorinstanz geht
bei beiden Betreuungsmodulen von einem Bedarf von je 35 Plätzen aus,
was einem Bedarf von je 14 zusätzlichen Plätzen entspricht. Es besteht für
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diese Betreuungsmodule mithin ein Bedarf im Umfang von mehr als dem
Minimum einer wesentlichen Erhöhung nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KBFHV.
Die angefochtenen Verfügungen sind damit bezüglich den Einrichtungen
C._______ und D._______ insoweit aufzuheben, als sie die Erweiterung
des Angebotes der Mittagsbetreuung betreffen; die Beschwerden sind
diesbezüglich gutzuheissen.
Aus den Akten und den angefochtenen Verfügungen ist nicht ersichtlich,
ob die Vorinstanz die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt
von Finanzhilfen bezüglich dieser Betreuungsmodule geprüft hat (insbe-
sondere die Frage ob die Einrichtungen den kantonalen Qualitätsanforde-
rungen genügen; Art. 3 Abs. 1 Bst. c KBFHG und Art. 11 KBFHV). Die Sa-
che ist deshalb betreffend die Module Mittagsbetreuung C._______ und
Mittagsbetreuung D._______ zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraus-
setzungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.
Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die Verfügungen betref-
fend E._______ (Verfahrensnummer B-1322/2017; Gesuchsnummer […])
und F._______ (Verfahrensnummer B-1319/2017; Gesuchsnummer […])
abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend C._______
(Verfahrensnummer B-1311/2017; Gesuchsnummer […]) ist gutzuheissen.
Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend D._______ (Verfahrens-
nummer B-1323/2017; Gesuchsnummer […]) ist soweit die Mittagsbetreu-
ung betreffend gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Insoweit als die
Beschwerden gutzuheissen sind, ist die Sache zur weiteren Überprüfung
der Anspruchsvoraussetzungen und zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterlie-
genden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Be-
schwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, so-
weit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften
oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Vorliegend handelt die Beschwerdeführerin in eigenem Vermögensinter-
esse, womit ihr nach Massgabe ihres Unterliegens im Umfang von zwei
Dritteln Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten, die auf
Fr. 3'000.– festzusetzen sind, sind demnach der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 2'000.– aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 3'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
7.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist in der Regel eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 98 Ib 506, 508
E. 1; BGE 137 II 284, 295). Keine Entschädigung ist indessen geschuldet
für die Kosten der Vertretung, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis
zur obsiegenden Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Dies ist auch beim Ver-
treter der Beschwerdeführerin der Fall, der als Leitender Angestellter ihren
Rechtsdienst leitet. Damit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht ge-
gen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht,
ausgeschlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schul-
ergänzende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermes-
senssubvention dar (vgl. E. 3.2), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim
Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerden gegen die Verfügungen betreffend E._______ (Ver-
fahrensnummer B-1322/2017; Gesuchsnummer […]) und F._______ (Ver-
fahrensnummer B-1319/2017; Gesuchsnummer […]) werden abgewiesen.
1.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend C._______ (Verfah-
rensnummer B-1311/2017; Gesuchsnummer […]) wird gutgeheissen.
1.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend D._______ (Verfah-
rensnummer B-1323/2017; Gesuchsnummer […]) wird soweit die Mittags-
betreuung betreffend gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
1.4 Soweit die Beschwerden gutgeheissen werden, wird die Sache zur wei-
teren Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zu neuer Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […],[…],[…],[…]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Tobias Grasdorf
Versand: 16. Juli 2018