B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1313/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-1313/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde
am 26. Januar 1954 geboren und stammt aus Bosnien-Herzegowina (IV-
Akt. 1). Sie lebte von 1972 bis 1998 in der Schweiz und leistete während
dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV / IV
(IV-Akt. 66). Zuletzt war sie bei der damaligen Merkur AG als Küchenhilfe
tätig (IV-Akt. 123). Seit ihrer Rückkehr nach Bosnien per Ende Jahr 1998
ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Formular vom 27. April
2004 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK an (IV-Akt. 1-5 und 47).
Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeb-
lichen Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht
(IV-Akt. 7 bis 48) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: Vorinstanz) das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 7. März 2006 ab (IV-Akt. 49).
B.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch
lic. iur. Gojko Reljic, mit Schreiben vom 10. März und 3. April 2006 Ein-
sprache und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. März 2006 aufzu-
heben und ihr eine Invalidenrente zu entrichten (IV-Akt. 50, 52). Gestützt
auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Fol-
genden: RAD) vom 18. April 2007 (IV-Akt. 62) hiess die Vorinstanz die
Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut und kündigte die Durch-
führung ergänzender medizinischer Abklärungen an (IV-Akt. 63).
C.
Nach der Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere nach Ein-
gang eines neurologischen Arztberichts aus B.______ (Bosnien und Her-
zegowina) vom 10. April 2006 (IV-Akt. 64), befand Dr. C.______ des RAD
am 17. Oktober 2007, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tä-
tigkeit ab dem 9. August 2005 zu 20 % sowie ab dem 10. April 2006 zu
60 % eingeschränkt. Eine ihren Leiden angepassten Tätigkeit sei ihr mit
Wirkung ab dem 10. April 2006 zu 20 % zumutbar (IV-Akt. 67). In seiner
Stellungnahme vom 21. März 2008 ergänzte er, die Beschwerdeführerin
weise ab dem 10. April 2006 in der Haushaltsführung eine Arbeitskraft-
verminderung von 40 % auf, unter Verweis auf den beigefügten Betäti-
gungsvergleich hinsichtlich einzelner haushälterischer Tätigkeiten in Pro-
zent (IV-Akt. 101). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz der Beschwerde-
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führerin mit Vorbescheid vom 28. März 2008 erneut eine Abweisung ihres
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akt. 102).
Mit zwei Schreiben vom 2. und 14. April 2008 (IV-Akt. 103 und 105) erhob
die Beschwerdeführerin hiergegen Einwände. In seiner Stellungnahme
vom 19. August 2008 erklärte RAD-Arzt Dr. C.______, er halte bezüglich
der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt an seiner bisherigen Beurteilung fest.
Hingegen sei diese in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Küchenhilfe sowie in einer Verweisungstätigkeit zu korrigie-
ren. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit ab
dem 10. April 2006 von 80 %, in einer Verweisungstätigkeit sei die Be-
schwerdeführerin seit dem 10. April 2006 zu 40 % eingeschränkt (IV-Akt.
117). Da vorliegend die spezifische Methode zur Invaliditätsbemessung
anzuwenden sei, habe dies indessen keine Änderung des Invaliditäts-
grads zur Folge. Entsprechend bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 20. November 2008 ihren Vorbescheid vom 28. März 2008. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, es gehe aus den ergänzten Un-
terlagen keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres hervor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei der Be-
schwerdeführerin eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich nach
wie vor in rentenausschliessender Weise zumutbar. Die im Vorbescheid-
verfahren neu eingereichten Berichte der Dres. med. D.______,
E.______, F._____ und G.______ würden zwar auf eine leichte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinwei-
sen, im bisherigen Aufgabenbereich sei ihr jedoch eine Betätigung nach
wie vor in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-Akt. 119).
D.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2008 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die
Verfügung vom 20. November 2008 aufzuheben und ihr ab dem 1. April
2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut ab-
zuklären. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil C-8285/2008
vom 18. Februar 2010 die Beschwerde insofern gut, als es die angefoch-
tene Verfügung vom 20. November 2008 aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies, damit diese spezialärztliche Begutachtungen in
psychiatrischer und somatischer Hinsicht durchführen lasse und an-
schliessend neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver-
füge. Zur Begründung führte es aus, es ergebe sich unbestrittenermas-
sen aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Aufgabenbe-
reich Haushalt tätig gewesen sei, weshalb ihr Invaliditätsgrad nach der
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spezifischen Methode für Nichterwerbstätige zu bemessen sei. In medizi-
nischer Hinsicht würden die bestehenden Arztunterlagen für die Beziffe-
rung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätig-
keit nicht ausreichen. Es seien vielmehr für die Beurteilung ihres Leis-
tungsanspruchs ergänzende spezialärztliche Begutachtungen in psychiat-
rischer und somatischer Hinsicht erforderlich.
E.
In der Folge holte die Vorinstanz beim Zentrum für Medizinische Begut-
achtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung MEDAS (im Folgenden: ZMB) eine interdisziplinäre (allge-
meinmedizinische / internistische, rheumatologische und psychiatrische)
Begutachtung ein. In seinem Gutachten vom 5. Juli 2011 stufte das ZMB
die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sowie
für jede andere berufliche Tätigkeit als voll arbeitsunfähig ein. Die Ausfüh-
rungen des RAD-Arztes, wonach die Beschwerdeführerin ihre bisherige
Tätigkeit als Hausfrau noch zu 40 % ausüben könne, sei nachvollziehbar.
Lediglich in intoxiziertem Zustand bestehe auch im Haushalt eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Durch eine kontrollierte Abgabe von Medikamenten
respektive durch eine genügende Einnahme von Antidepressiva (statt Be-
ruhigungsmitteln) könne eine andauernde Arbeitsfähigkeit als Hausfrau
von mindestens 60 % erreicht werden (IV-Akt. 172).
In der Stellungnahme vom 30. Juli 2011 korrigierte RAD-Arzt Dr. med.
C.______ seine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine berufli-
che Tätigkeit ausser Haus auf 80 % sowohl in der angestammten Tätig-
keit als auch in einer Verweisungstätigkeit, je ab dem 10. April 2006. In
der Haushaltsführung betrage die Arbeitsunfähigkeit, ebenfalls ab dem
10. April 2006, nach wie vor 40 % (IV-Akt. 176).
F.
Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 befand die Vorinstanz, ob eine Ver-
sicherte sich nicht mehr im bisherigen Aufgabenbereich betätigen könne,
beurteile sich ausschliesslich auf Grund der Folgen einer gesundheitli-
chen Beeinträchtigung. Das Unvermögen, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen, müsse aus objektiver Sicht unüberwindbar sein.
Gemäss der Untersuchung des ZMB vom 9. bis 13. Mai 2011 könne die
Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Haushalt weiterhin zu 60 % ausüben.
Unter adäquater Pharmakotherapie könne diese Arbeitsfähigkeit sogar
gesteigert werden. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40 % entspre-
che grundsätzlich einer Viertelsrente. Da eine solche an bosnische
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Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bosnien nicht ausgerichtet werde, be-
stünde kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend stellte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsge-
suchs in Aussicht (IV-Akt. 177).
G.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August
2011 Einwand (IV-Akt. 178) und reichte mit Schreiben vom 19. September
2011 umfangreiche medizinische Unterlagen nach (IV-Akt. 187-216). Zur
Begründung führte sie aus, vorliegend zeige sich, dass die Medien zu
Recht MEDAS-Gutachten grundsätzlich kritisierten. Die Vorinstanz hätte
sie aufgefordert, an die Untersuchung des ZMB die vollständige medizini-
sche Dokumentation mitzubringen. Dieser Aufforderung nachkommend
habe sie den Gutachtern 16 Röntgenbilder und ausführliche medizinische
Unterlagen aus Bosnien vorgelegt. Diesbezüglich hätten jedoch lediglich
einige Röntgenbilder – nicht aber die dazugehörigen medizinischen Do-
kumentationen – im Gutachten des ZMB Erwähnung gefunden. Die im
Gutachten des ZMB vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wider-
spreche überdies der Einschätzung der sie behandelnden bosnischen
Spezialärzte für Psychiatrie, die sie auch bezüglich Tätigkeiten im Haus-
halt für vollständig arbeitsunfähig erklärt hätten. Trotz der bei ihr vorlie-
genden psychischen sowie somatischen Beschwerden habe die Vorin-
stanz lediglich die Beurteilung eines Facharztes für allgemeine innere
Medizin, anstelle ihrer Fachgruppe (einschliesslich eines Neuropsychia-
ters), eingeholt. Es sei ihr deshalb eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen oder die erwähnte medizinische Dokumentation dem ZMB zuzustel-
len zwecks ergänzender Stellungnahme. Insbesondere habe das psychi-
atrische Teilgutachten den genauen Arbeitsunfähigkeitsgrad für Tätigkei-
ten im Haushalt anzugeben.
In seiner Schluss-Stellungnahme vom 26. Januar 2012 erklärte Dr. med.
H.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, die von
der Beschwerdeführerin eingereichten neuen Arztunterlagen würden kei-
ne vorliegend relevanten Symptombeschreibungen enthalten. Insgesamt
sei die Beschwerdeführerin je ab dem 10. April 2006 in der bisherigen Tä-
tigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % und für Tätigkeiten
im Haushalt zu 40 % arbeitsunfähig (IV-Akt. 218). Gestützt darauf bestä-
tigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2012 ihren Vorbe-
scheid vom 17. August 2011. Hinsichtlich der im Einwand durch die Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Rügen befand sie, im Hauptgutachten
des ZMB sei deren Arbeitsunfähigkeit im eigenen Haushalt eindeutig
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festgelegt. Ungeachtet des Einflusses des Beruhigungsmittelsmiss-
brauchs betrage diese 40 %. Die Aufgabe dieses Beruhigungsmittels-
missbrauchs sei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten zumut-
bar (IV-Akt. 219).
H.
Diese Verfügung zog die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
7. März 2012 weiter ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab dem 1. April 2003 ei-
ne ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklä-
ren. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die im Vorbe-
scheidverfahren der Vorinstanz eingereichte Eingabe vom 19. September
2011. Ergänzend führt sie aus, sie befinde sich in Bosnien weiterhin in re-
gelmässiger spezialärztlicher Behandlung. Die diesbezüglich eingereich-
ten Unterlagen würden klar darlegen, dass sie auch für Tätigkeiten im
Haushalt zu mindestens 70 % arbeitsunfähig sei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
Sie macht insbesondere geltend, aus der Beschwerde würden sich keine
neuen medizinischen Sachverhaltselemente ergeben, weshalb sie voll-
umfänglich auf die im Abklärungsverfahren erstellten Stellungnahmen des
RAD verweise. Diese sowie das diesen zu Grunde liegende interdiszipli-
näre Gutachten des ZMB Basel genüge den in der Rechtsprechung auf-
gestellten Voraussetzungen an ein Gutachten.
J.
In der Replik vom 11. Mai 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde fest, unter Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten
Einwände und den beiden Beschwerdeschriften ans Bundesverwaltungs-
gericht.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 3. Februar 2012.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 3. Feb-
ruar 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
eingereichte Beschwerde ist – nachdem der eingeforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht überwiesen wurde – einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Her-
zegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Bosnien und Herze-
gowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR0.831.109. 818.1;
im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung) Anwendung (zu des-
sen Anwendbarkeit für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98
E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens über Sozialversicherung stehen die
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Seite 8
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 dieses Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren re-
levanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Fra-
ge, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invali-
denversicherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf
Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Februar 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens-
tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
3. Februar 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung
der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
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Seite 9
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente
verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 7, 8,
16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG, Art. 4, 28, 29 aIVG) und beim Versiche-
rungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat.
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während einer Dauer von
rund 26 Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den
Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt da-
mit, ob – und gegebenenfalls ab wann – sie als invalid im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten ist und Anspruch auf eine schweizerische Invaliden-
rente hat.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Sie wird definiert als eine durch einen Gesundheitsschaden verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleiben-
de länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp.
der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der In-
validitätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
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Seite 10
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Ju-
ni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
B-1313/2012
Seite 11
3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä-
higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen,
130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist,
ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-
praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitge-
hend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102
V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode).
3.5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
(meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge-
stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem Aufgabenbe-
reich zu betätigen (spezifische Bemessungsmethode, vgl. Art. 28 Abs. 2bis
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.5.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstä-
tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer
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Seite 12
andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, spe-
zifische Methode, gemischte Methode) führt, ergibt sich aus der Prüfung,
was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn kei-
ne gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
higkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be-
gabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisge-
mäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal-
tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozi-
alversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben vor dem Eintritt
des Gesundheitsschadens zuletzt mit der Haushaltsführung betraut (vgl.
IV-Akt. 8 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8285/2008 vom
18. Februar 2010, E. 3). Es ist deshalb vorliegend der Invaliditätsgrad
nach der spezifischen Methode (für Nichterwerbstätige) zu bestimmen.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
B-1313/2012
Seite 13
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten.
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I
142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte
Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
4.
In Urteil C-8285/2008 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechts-
kräftig entschieden, dass die bis zu dem Zeitpunkt vorliegenden Arztun-
terlagen für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführe-
rin, insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Betätigung im
Haushalt, nicht ausreichen und eine interdisziplinäre Begutachtung in
psychiatrischer und somatischer Hinsicht erforderlich sei. Die vor dem
erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Medizinal-
akten datierten überdies allesamt vor November 2008 (Zeitpunkt des Er-
lasses der in jenem Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung).
Damit stellen sie auch in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung des Ge-
sundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung vom 3. Februar
2012 (vgl. E. 2.2) keine hinreichende Grundlage dar. Wie im erwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgegeben, hat die Vorinstanz
hiernach eine umfassende neue Abklärung eingeholt, auf welche sie die
mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2012 verfügte Abwei-
sung des Rentenbegehrens der Beschwerdeführerin hauptsächlich ab-
stellte. Daneben sind weitere Arztunterlagen, welche die Beschwerdefüh-
B-1313/2012
Seite 14
rerin im vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorliegenden Beschwerde-
verfahren eingereicht hat, zu beurteilen.
4.1 Das interdisziplinäre Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 gliedert
sich in einerseits die Widergabe der bisherigen Medizinalakten und der
Angaben der Versicherten sowie andererseits die fachärztlichen Untersu-
chungen mit anschliessender Konsenskonferenz des allgemeinmedizini-
schen / internistischen, des rheumatologischen und des psychiatrischen
Teilgutachters.
4.1.1 Im allgemeinmedizinischen / internistischen Teilgutachten stellte
Dr. K.______ folgende Diagnosen:
Adipositas (BMI 38),
arterielle Hypertonie,
anamnestische Diabetes mellitus,
Status nach beidseitigem Varizenstripping in den Jahren 1978 und
1986 bei einem anamnestisch bekannten Status nach einer post-
operativen Lungenembolie,
anamnestisch bekannte Hypothyreose bei Struma polynodosa, mit
aktueller Euthyreose unter Substitution.
Auf Grund ihrer Adipositas sei für die Versicherte eine ausschliesslich
stehende Tätigkeit ungünstig. Eine Gewichtsreduktion könne die diabeti-
sche Stoffwechsellage, die arterielle Hypertonie sowie die allgemeine
Kondition und Gehfähigkeit verbessern. Die Versicherte zeige sich dies-
bezüglich jedoch nicht motiviert.
4.1.2 Im rheumatologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. L.______
folgende Leiden:
Ansatztendinose medianer Beckenkamm links mit pseudoradikulä-
rer Ausstrahlung ins linke Bein,
erosive Osteochondrose beim Lendenwirbelkörper 4/5 und Disco-
pathien bei den Lendenwirbelkörpern 3/4 sowie 4/5, aktuell sym-
ptomarm,
muskuläre Dysbalance am Schultergürtel (Sternocleidomastoi-
deus rechts und beidseitiger Trapezius),
ein klinisch leichtgradiges Schulterimpingement links,
B-1313/2012
Seite 15
Knick- und Senkfuss links sowie Spreizfüsse,
Tendenz zu diffusem, weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom
mit 13 von 18 positiven Fibromyalgie Tender points und 2 von 3
positiven Kontrollpunkten sowie aktuell funktionellen Bewegungs-
einschränkungen der Lendenwirbelsäule und diffuser Kraftvermin-
derung an den Extremitäten.
Auf den durch die Beschwerdeführerin mitgebrachten Röntgenbildern
seien eine progrediente Osteochondrose beim Lendenwirbelkörper 4/5,
eine beginnende diffuse idiopathic skeletal hyperostosis (DISH) ohne re-
levante Pathologie oder Wirbekörperfrakturen auf den Brustwirbelkörpern
8 bis 10, eine beginnende Gonarthrose des linken Kniegelenks, eine ero-
sive Osteochondrose beim Lendenwirbelkörper 4/5 sowie Diskopathien
bei den Lendenwirbelkörpern 3/4 (Diskusprotrusion) und 4/5 (Diskusher-
nie) zu sehen. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei in einer nicht rü-
ckenadaptierten, mittelschweren bis schweren Tätigkeit aus rheumatolo-
gischer Sicht eingeschränkt, da die Lendenwirbelsäule auf Grund der
morphologischen Veränderungen vermindert belastbar sei. Demgegen-
über sei ihr eine rückenadaptierte, leichte bis intermittierend mittelschwe-
re Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vollschichtig zumutbar.
4.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten befand Dr. J.______, die Versi-
cherte wirke prima vista verlangsamt, aber affektiv ausgeglichen. Teilwei-
se habe sie während des Gesprächs beschämt oder deutlich deprimiert
gewirkt. Eine durchgängig schwere Depressivität sei jedoch nicht zu er-
kennen gewesen. In den durchgeführten Tests hätten sich erhebliche
kognitive Störungen gezeigt. So scheine die Versicherte in ihrer Artikulati-
onsweise und im assoziativen Denken deutlich eingeschränkt, mögli-
cherweise mitunter auf Grund der mangelnden Bildung. Dr. J.______
stellte die folgenden Diagnosen:
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), ängstlich gefärbt
mit nach Aktenlage vor allem Somatisierungstendenz,
aktuell Benzodiazepinintoxication mit erheblichen kognitiven Be-
einträchtigungen.
Die Versicherte sei in einer ausserhäuslichen Tätigkeit auf Grund der
kognitiven Defizite voll arbeitsunfähig. In der Tätigkeit als Hausfrau be-
stehe ebenfalls eine erhebliche Einschränkung, welche in Abhängigkeit
des Benzodiazepingebrauchs auf 40 bis 100 % zu schätzen sei. Die Ver-
sicherte habe zwar angegeben, ihre Medikamente nach Vorschrift einzu-
B-1313/2012
Seite 16
nehmen, aber offenbar eine Überdosis an Bromazepam zu sich genom-
men, möglicherweise zur Behandlung von Ängsten. Vielleicht habe sie
auch die Medikamente verwechselt auf Grund einer allenfalls vorbeste-
henden kognitiven Störung. Es sei deshalb die Compliance der Versicher-
ten straff zu kontrollieren. Berufliche Massnahmen seien demgegenüber
illusorisch. Lediglich im Haushalt könne die Arbeitsfähigkeit der Versicher-
ten verbessert werden.
4.1.4 In der interdisziplinären Konsensbesprechung erklärten die Ärzte
Dr. K.______, Dr. L.______ und Dr. J.______, im Konsens der übrigen
am Gutachten beteiligten Ärzte, die Diagnosen
rezidivierende depressive Störung, ängstlich gefärbt mit nach Ak-
tenlage vor allem
o Somatisierungstendenz,
aktuell Benzodiazepinintoxikation mit erheblichen kognitiven Be-
einträchtigungen,
erosive Osteochondrose beim Lendenwirbelkörper 4/5 und Disco-
pathien bei den Lendenwirbelkörpern 3/4 sowie 4/5, aktuell sym-
ptomarm,
hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Das
medizinische Hauptproblem sei die chronifizierte depressive Störung,
welche jedoch nicht klar festzustellen gewesen sei, da die Versicherte an
die Untersuchung mit Benzodiazepin (Lexotanil) intoxiziert erschienen
sei. Hierdurch habe sie dement gewirkt. Die Affektlabilität / Inkontinenz sei
durch die bestehende Benzodiazepinintoxikation verdeckt worden. Es sei
deshalb auch ihre Verfassung anlässlich der internistischen Untersu-
chung für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands heran-
zuziehen, als die Versicherte offenbar noch nicht unter massivem Medi-
kamenteneinfluss stand. Insgesamt sei der Versicherten die bisherige Tä-
tigkeit als Küchenhilfe sowie jede andere ausserhäusliche Tätigkeit seit
April 2006 nicht mehr zumutbar. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
als Hausfrau stehe das psychische Leiden im Vordergrund. Die somati-
schen Erkrankungen würden darüber hinaus schwere Tätigkeiten im
Haushalt verbieten. Der Medikamentenmissbrauch bewirke ebenfalls für
die Dauer des intoxizierten Zustands eine volle Arbeitsunfähigkeit als
Hausfrau. Das sich an der aktuellen Untersuchung gezeigte und in den
Akten bereits erwähnte dementielle Syndrom sei vermutlich ebenfalls auf
eine Benzodiazepinintoxikation zurückzuführen. Durch eine kontrollierte
B-1313/2012
Seite 17
Abgabe von Medikamenten respektive durch eine genügende Einnahme
von Antidepressiva (statt Beruhigungsmitteln) könne eine andauernde Ar-
beitsfähigkeit als Hausfrau von mindestens 60 % erreicht werden (IV-Akt.
172).
4.2 RAD-Arzt Dr. med. C.______ befand gestützt auf das Gutachten des
ZMB vom 5. Juli 2011, die Versicherte sei je ab dem 10. April 2006 in ei-
ner ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit zu 80 % und im ihrem ange-
stammten Betätigungsbereich der Haushaltsführung zu 40 % arbeitsun-
fähig (IV-Akt. 176).
4.3 In dem der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Vorbe-
scheidverfahren hat die Beschwerdeführerin diverse kürzere Arztberichte
eingereicht. In diesen wurden zumeist eine oder mehrere der bereits be-
kannten Diagnosen aufgeführt und entsprechende therapeutische Mass-
nahmen oder Medikation verordnet. Neue Erkenntnisse gegenüber den
Abklärungen im interdisziplinären Gutachten vom 5. Juli 2011 liefern
nachfolgende Berichte:
4.3.1 Im Arztbericht vom 4. Mai 2011 erklärte Dr. M._______, Arbeitsme-
dizinerin und Familienarzt, die Versicherte werde bezüglich folgender Di-
agnosen behandelt:
Hypothyreosis, chronische Thyreoditis,
Hypertensio arterialis,
gemischte ängstlich-depressive Störung,
Diskopathie L4/L5,
Radikulopathie L/S bill.,
Status post venectomiam aa XXXIII,
Hypermetropio, Presbyopio OU,
Stenosis urethralis incontentio urin (IV-Akt. 215).
4.3.2 Dr. N._______, Urologe, stellte im Kurzbericht betreffend die Unter-
suchung vom 29. April 2011 die Diagnose Stenosis meati urethrae exter.
Incontinentio urinae (IV-Akt. 214).
4.3.3 Gemäss Bericht von Dr. O._______, Allgemeinmediziner, vom
19. April 2011 stehe die Versicherte seit 5 Jahren unter psychiatrischer
Betreuung. Subjektiv fühle sie sich etwas besser, leide aber an Nervosi-
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Seite 18
tät, Angst, Schlaflosigkeit, Niedergeschlagenheit, möge keine Gesell-
schaft und isoliere sich häufig (IV-Akt. 213).
4.3.4 Dr. P._______ diagnostizierte im Bericht vom 15. April 2011 folgen-
de Leiden:
Stenosis meathalis urethrae,
Incontinentio urinae (type mixte),
Cystitis chr. gravis (IV-Akt. 212).
4.3.5 Ein Allgemeinmediziner stellte am 21. Dezember 2010 folgende Di-
agnosen:
Thyreoditis chr. Hypothyreosis,
Euthyreosisiatrogenes,
Hypertensio arterialis,
Obesitas,
Subtolerantio glucosae,
HLP Typ II,
A. gastritis chro. BBID,
Status post infarctum pulm. aa XXX (IV-Akt. 204).
4.3.6 Der Gynäkologe Dr. Q._______ diagnostizierte im Jahr 2011
Susp. Lichen sclerosus vulvae,
Cystocoella cum stress incont. urinae,
Postmenoposis (IV-Akt. 203).
4.3.7 Dr. R._______, Neuropsychiater stellte eine Schwellung hinter dem
rechten Ohr fest, das Schwindelanfälle und Atmungsschwierigkeiten be-
wirke und diagnostizierte folgende Leiden:
Fibroma regio retroauricularis l. dex.,
Neurosis (ICD-10 F48).
4.3.8 Nach einer Untersuchung vom 26. Mai 2010 wurde schliesslich die
Diagnose Stasis cruris bioll ventasiae pedes plani gestellt (IV-Akt. 199).
B-1313/2012
Seite 19
4.4 In seinem Schlussbericht vom 26. Januar 2012 fasste Dr. med.
H.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, den
medizinischen Verlauf wie folgt zusammen: Das interdisziplinäre Gutach-
ten des ZMB vom 5. Juli 2011, sowie insbesondere das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. J.______, habe die Vorakten hinreichend gewürdigt
sowie die Beschwerden der Versicherten ausführlich und neutral protokol-
liert. Es sei in psychiatrischer Hinsicht von einer guten klinisch-
medizinischen Qualität. Die Beschreibung entspreche einem psychoge-
nen Leiden mit depressiver Verstimmung. Ob dies einer rezidivierenden
majoren / charakterisierten depressiven Störung (ICD-10 F33) oder einer
Somatisierungsstörung (ICD-10 F44) entspreche, sei vorliegend weniger
wichtig, da diese Diagnosen stark überschneidende Zustandsbilder be-
schrieben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei vielmehr die Sym-
ptombeschreibung (respektive der psychopathologische Status) zentral.
Die durch das ZMB festgestellte majore depressive Störung F33 sei die
schwerwiegendere Diagnose als eine neurotische Störung oder Angststö-
rung gemäss der ICD-10 F4. Die Beurteilung der ausserhäuslichen Er-
werbstätigkeit habe das ZMB ebenfalls ausführlich begründet. Es schlies-
se wegen der kognitiven Defizite auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in jegli-
cher Erwerbstätigkeit. Für die Arbeiten zu Hause werde die Arbeitsunfä-
higkeit in Abhängigkeit des Benzodiazepingebrauchs (respektive
-missbrauchs) auf 40 bis 100 % geschätzt. Mit der korrekten medizini-
schen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt, nicht
aber in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit, verbessert werden. Die
durch die Versicherte eingereichten neuen Arztunterlagen würden Diag-
nosen zwischen Neurose ICD-10 F48 und dissoziativer Störung ICD-10
F44, welche er bereits im Zusammenhang mit dem Gutachten des ZMB
erörtert habe, stellen. Demgegenüber würden diese neuen Arztunterlagen
keine vorliegend relevante Symptombeschreibungen enthalten. Insge-
samt sei die Versicherte je ab dem 10. April 2006 in der bisherigen Tätig-
keit sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % und für Tätigkeiten im
Haushalt zu 40 % arbeitsunfähig (IV-Akt. 218).
4.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführe-
rin schliesslich einige Medikamentenverordnungen sowie nachfolgende
Kurzberichte ein.
4.5.1 Im Arztbericht vom 15. Februar 2012 diagnostizierte Prim. Dr.
S._______, Facharzt für Innere Medizin, bei der Beschwerdeführerin
nachfolgende Leiden:
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Seite 20
Hypertensio arterialis, MCP – chr. ischemica comp.,
Angina pectoris stabilis,
Hypothyreosis corrigata,
Status post varicectomiam bill aa. No. XXX,
Varices cruris bill recid.,
Spondylosis et radiculopathia cervicalis e lumbalis,
Hernia disci intervertebralis L5/L5 dorsome dialis,
Radiculopathia compressiva L5 bill. chr.
4.5.2 In einem nicht datierten Bericht stellten die Ärzte Prof. Dr.
T.________ und Prof. Dr. U._______ die Diagnose Thyreoiditis lympho-
matosa chronica Hashimoto (ICD-10 E06.3). Es handle sich hierbei um
eine gutartige Autoimmunerkrankung.
5.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gutachten des ZMB vom 5. Juli
2011 sei nicht vollständig, da es die von ihr an die Untersuchung mitge-
brachten medizinischen Unterlagen nicht vollumfänglich berücksichtigt
habe. Ausserdem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den psy-
chiatrischen Teilgutachter nicht eindeutig.
5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutach-
ten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende
Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex-
perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V
351 E. 3 b/aa).
5.2 Das durch die Vorinstanz eingeholte interdisziplinäre Gutachten des
ZMB vom 5. Juli 2011 genügt den durch die Rechtsprechung festgelegten
Anforderungen an ein Gutachten (vgl. E. 3.7). Das ausführliche Gutach-
ten hat nicht nur die subjektiven Klagen, sondern auch die körperlichen
und psychischen Leiden umfassend abgeklärt und in detaillierter Weise
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Die
diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind nachvollziehbar,
schlüssig und vollständig. Die durch die Beschwerdeführerin eingereich-
ten Arztunterlagen und Röntgenbilder zeigen keine erheblichen Diagno-
sen, welche die durch das ZMB vorgenommene Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit zu beeinflussen vermöchten. So enthalten die durch die Be-
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Seite 21
schwerdeführerin im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren sowie im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Medizinalakten im Weite-
ren keine Einschätzungen ihrer Arbeitsfähigkeit. Die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie werde durch die bosnischen Ärzte auch für die bis-
herige Tätigkeit im Haushalt als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft, findet
sich in den durch sie eingereichten Berichten nicht belegt. Insgesamt
trägt damit die durch das ZMB vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Betätigungsbereich
der Haushaltsführung sämtlichen körperlichen sowie psychischen Ein-
schränkungen genügend Rechnung. Der Feststellung des RAD im
Schlussbericht vom 26. Januar 2012, wonach vorliegend auf das Gutach-
ten des ZBM vom 5. Juli 2011 abgestellt werden darf, kann entsprechend
gefolgt werden.
5.3 Als unbegründet erweist sich ebenfalls die Kritik der Beschwerdefüh-
rerin, wonach ihre Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt im psychi-
atrischen Teilgutachten nicht eindeutig festgelegt worden sei. Es ist zwar
richtig, dass die in diesem Teilgutachten angegebene Arbeitsunfähigkeit
im Haushalt von 40 bis 100 % eine grössere Spannweite umfasst und
damit – auf den ersten Blick zumindest – die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht konkret bestimmt. Aus der interdisziplinären Kon-
sensbesprechung, an welcher auch der psychiatrische Teilgutachter
Dr. J.______ teilnahm und deren Ergebnissen er unterschriftlich bestätig-
te, geht indessen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben
als Hausfrau noch zu mindestens 60 % wahrnehmen könne. Lediglich
während der Dauer eines intoxierten Zustands bestehe eine volle Ar-
beitsunfähigkeit. Das Entstehen eines solchen Zustands könne durch die
Beschwerdeführerin jedoch in einer ihr zumutbaren Weise verhindert
werden, indem sie die ihr verordneten Medikamente gewissenhaft ein-
nehme und nicht auf die Einnahme von Antidepressiva zu Gunsten von
(diesen intoxierten Zustand bewirkenden) Beruhigungsmitteln verzichte.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Recht-
sprechung der Schadenminderungspflicht von zuletzt im Haushalt tätigen
Versicherten eine erhebliche Relevanz zukommt. So hat die versicherte
Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der
Behinderungen im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine
möglichst unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen.
Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeit-
aufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine
Invalidität. Zudem wird die Unterstützung durch Familienangehörige vor-
B-1313/2012
Seite 22
ausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V97
E. 3.3.3 mit Hinweisen). Damit ist vorliegend gestattet, auf die im Falle
der vorschriftgemässen Medikamenteneinnahme anzunehmende (hypo-
thetische) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt von dau-
erhaft 60 % abzustellen. Die einlässlich begründete sowie sämtliche Ge-
sundheitseinschränkung berücksichtigende Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin durch das ZMB überzeugt nach dem Ge-
sagten. Eine Rückfrage an den psychiatrischen Teilgutachter hinsichtlich
des konkreten Arbeitsunfähigkeitsgrads, wie von der Beschwerdeführerin
beantragt, erübrigt sich unter diesen Umständen.
6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die Vorinstanz habe ange-
sichts ihrer verschiedenen physischen und psychischen Leiden zu Un-
recht keine Stellungnahme ihrer Fachgruppe (einschliesslich eines Neu-
ropsychiaters) eingeholt.
6.1 Auf Grund der gesetzlichen Grundlagen besteht kein genereller An-
spruch einer versicherten Person auf eine Beurteilung der eingereichten
Unterlagen durch mehrere Spezialärzte des RAD. Es liegt im Ermessen
der Vorinstanz, in begründeten Fällen einen oder mehrere Spezialärzte
für eine weitere Beurteilung hinzuziehen.
6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mehrere Stellungnahmen des RAD-
Arztes Dr. C.______, vermutlich Allgemeinmediziner, eingeholt. Der
Schlussbericht wurde von einem Spezialarzt für Psychiatrie erstellt, in
welchem dieser die in der umfassenden, interdisziplinären Begutachtung
des ZMB getroffenen Schlussfolgerungen würdigte. Hierbei nahm er
hauptsächlich zu den, sein medizinisches Fachgebiet betreffenden sowie
vorliegend im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin Stellung. Nachdem die vorliegend ergangenen Stel-
lungnahmen des RAD auf einer umfassenden medizinischen Aktenlage
beruhten, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ausserdem eine interdiszi-
plinäre Beurteilung einer RAD-Fachgruppe einzuholen. Daher ist auf die
von der Beschwerdeführerin geforderte zusätzliche Beweismassnahme in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3,
BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c).
7.
Insgesamt beruht die angefochtene Verfügung auf hinreichenden und
vollständigen medizinischen Grundlagen. Es steht damit fest, dass die
B-1313/2012
Seite 23
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit der Haushaltsführung nach
wie vor zu 60 % ausüben kann. Als Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina gilt für die Beschwerdeführerin die besondere Anspruchs-
voraussetzung, wonach ein Rentenanspruch erst bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50 % besteht (E. 3.3). Damit ist im vorliegenden Fall
mangels rentenrelevanter Invalidität kein Versicherungsfall eingetreten
und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verfügung vom 3. Februar
2012 erweist sich deshalb als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der unterliegenden, juristisch vertretenen Beschwerdeführerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Januar 2014