B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1332/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richter David Aschmann, Richter Francesco Brentani,
Richter Hans Urech (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiber Michael Tschudin.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bürki,
Advokatur Bürki, Bälliz 62, Postfach 2009, 3601 Thun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Fas-
saden-, Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen
Liegenschaften im (…)" (…).
B-1332/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Publikation auf (Informationssystem über das öffentliche
Beschaffungswesen der Schweiz) vom 19. Oktober 2012 schrieb die Ver-
gabestelle die Beschaffung eines Dienstleistungsauftrags in 2 Losen aus
(unter dem Projekttitel "Fassaden-, Fenster- und Storenreinigung in den
verschiedenen Liegenschaften im […]"; […]). Gemäss Punkt 2.5 der Aus-
schreibung kann ein Anbieter für beide Lose ein Angebot einreichen. Die
Arbeiten sollen auf vier Jahre fest vergeben werden mit der einseitigen
Option der Auftraggeberin auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. In
Punkt 4.5 der Ausschreibung sind ausserdem eine obligatorische Objekt-
begehung und eine Probereinigung vorgesehen. Punkt 3.13 der Aus-
schreibung verweist auf die ebenfalls ab dem 19. Oktober 2012 zur Ver-
fügung stehenden Ausschreibungsunterlagen (Vorakten, act. 75 ff.). Die
ausgeschriebenen Dienstleistungen wurden bisher teilweise von der Be-
schwerdeführerin erbracht (Replik, S. 5).
A.b Die Beschwerdeführerin und sieben weitere Anbieter nahmen an der
obligatorischen Objektbegehung teil und führten die vorgesehene Probe-
reinigung durch. Einige Anbieter nahmen die Möglichkeit, Fragen zur
Ausschreibung zu stellen, in der Folge wahr (Vorakten, act. 40). Innert
Frist wurden acht Angebote eingereicht. Drei Anbieter erfüllten die Anfor-
derungen an die Probereinigung nicht, weshalb ihre Angebote nicht be-
wertet wurden. Mit E-Mail vom 23. Januar 2013 gab die Vergabestelle
den verbleibenden fünf Anbietern im Rahmen einer Abgebotsrunde die
Gelegenheit, einen zusätzlichen Rabatt zu offerieren. Darauf boten vier
Anbieter einen zusätzlichen Rabatt an.
Die fünf bewerteten Angebote sehen nach der Angebotsrunde und nach
Abzug des zusätzlichen Rabatts wie folgt aus (Vorakten, act. 22):
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Seite 3
Aufstellung
Offerten
Los 1 (Honorar pro Jahr
exkl. MwSt.)
Los 2 (Honorar pro Jahr
exkl. MwSt.)
Fr. 55'912.40
(Zuschlagsempfängerin 1)
Fr. 19'995.-
(Zuschlagsempfängerin 2)
Fr. 79'188.- Fr. 21'566.35
Fr. 89'436.20 Fr. 23'407.25
Fr. 160'098.25 Fr. 60'109.05
Fr. 191'955.45
(Beschwerdeführerin)
Fr. 61'401.-
(Beschwerdeführerin)
Die Zuschlagsempfängerin 1 reichte mit dem Angebot die Nachweise für
ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Vorakten,
act. 82) aus eigenem Antrieb ein, obwohl gemäss Punkt E2.1 des Allge-
meinen Beschriebs diese Nachweise vom Anbieter auf Aufforderung des
Auftraggebers nach Offerteneingabe vor dem Zuschlag zu liefern sind.
Dabei handelte es sich um folgende Unterlagen: Handelsregisterauszug,
Betreibungsregisterauszug, Bestätigung betreffend Haftpflichtversiche-
rung und Bestätigung hinsichtlich Unfallversicherungspolice. Ebenfalls
ohne dazu von der Vergabestelle aufgefordert worden zu sein, reichte die
Zuschlagsempfängerin 1 zusätzliche Nachweise ein: Darunter insbeson-
dere eine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach
sie ihrer Abrechnungspflicht nachgekommen sei und die deklarierten
Steuern bezahlt habe; eine Bescheinigung der zuständigen Steuerverwal-
tung, wonach keine Steuerausstände auf rechtskräftig veranlagten Kan-
tons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern hängig seien; eine Bestä-
tigung der zuständigen Ausgleichskasse, wonach sie seit 1994 der Kasse
angeschlossen und ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekom-
men sei; eine Bescheinigung über das Bestehen einer Kollektiv-
Krankentaggeldversicherung bzw. der Bezahlung der entsprechenden
Prämien (Vorakten, act. 250 ff.).
A.c Am 21. Februar 2013 veröffentlichte die Vergabestelle die Zuschläge
zu Gunsten der (…) (Los 1) und der (…) (Los 2) auf (…).
B-1332/2013
Seite 4
Zur Begründung führte die Vergabestelle aus, beide Zuschlagsempfänge-
rinnen hätten die Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen
am besten erfüllt (Vorakten, act. 1 und 3).
B. Mit Eingabe vom 11. März 2013 erhob die nicht berücksichtigte Be-
schwerdeführerin gegen die Zuschläge beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde, ohne einen ausformulierten Antrag zu stellen.
Im Wesentlichen macht sie geltend, die Ausschreibungsunterlagen seien
nicht eindeutig; es bestehe ein "grosser Spielraum für die Kalkulation
resp. Zeitbedarf pro Arbeitsausführung". Ausserdem habe sie seit 2002
die Reinigung an einem bzw. drei der ausgeschriebenen Objekte ausge-
führt; die entsprechenden Leistungsrapporte lägen weit über dem Verga-
bepreis. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen verweist sie auf eine der
Beschwerde beiliegende "Plausibilisierungsliste", in welcher die jeweili-
gen Vergabepreise der Zuschlagsempfängerinnen mit dem bisherigen
Stundenaufwand der Beschwerdeführerin verglichen werden.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerde enthalte keinen Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin
eine Frist angesetzt, um mitzuteilen, welcher der beiden Zuschläge ange-
fochten wird. Daraufhin teilte diese am 20. März 2013 mit, dass sie gegen
"den in der Ausschreibung definierten Leistungsbeschrieb für das
Los 1 & 2 Einspruch" erhebe.
C.
Am 22. März 2013 wurde der Vergabestelle Frist bis zum 9. April 2013 zur
Erstattung der Vernehmlassung und zur Einreichung der vollständigen
Akten angesetzt. Den Zuschlagsempfängerinnen wurde es freigestellt, die
Zustellung der Beschwerde zu verlangen und innert derselben Frist eben-
falls eine Stellungnahme einzureichen.
Am 28. März 2013 reichte der inzwischen beigezogene Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin eine Vollmacht ein und hielt fest, die Beschwerde
bedürfe einiger Präzisierung. Er gehe davon aus, dass ihm im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu weiteren Ausführungen
gegeben werde. Zu diesem Zeitpunkt würden auch die Anträge an das
Gericht präzisiert.
B-1332/2013
Seite 5
D.
D.a Mit Vernehmlassung vom 5. April 2013 beantragt die Vergabestelle:
"1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin."
Die Vergabestelle erklärt, sie werde trotz fehlenden Antrags der Be-
schwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei-
willig auf Vertragsschlüsse verzichten. In der Hauptsache macht die Ver-
gabestelle vorab geltend, die Beschwerdeführerin hätte allfällige Unklar-
heiten des Leistungsbeschriebs spätestens nach Durchsicht der Aus-
schreibungsunterlagen feststellen müssen. Da sie nicht reagiert und die
angebliche Unklarheit auch nicht in der Fragerunde thematisiert habe, sei
ihr Beschwerderecht gegen die Zuschlagsverfügung "verwirkt". Demnach
sei nach Treu und Glauben auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Materiell führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe es sich selbst zuzu-
schreiben, wenn sie übersehen habe, dass für die Fassaden nicht mehr
eine Grundreinigung, sondern nur noch eine Unterhaltsreinigung verlangt
werde. Was die Problematik von Unterangeboten anbelange, sei vorlie-
gend nicht auszuschliessen, dass beide Zuschlagsempfängerinnen die
Leistung zu einem Preis anbieten würden, der unter den Gestehungskos-
ten liegen könnte. Dies mache die Beschwerdeführerin sinngemäss mit
ihrem "Plausibilitäts-Check" geltend. Indessen komme kein Ausschluss-
grund nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über
das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) in Betracht,
weshalb der Zuschlag den beiden wirtschaftlich günstigsten Angeboten
zu erteilen gewesen sei. Schliesslich sei in Bezug auf das Los 2 verges-
sen worden, die Eignungsnachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin nachzufordern. Dieser for-
melle Mangel könne als "durch rückwirkende Heilung" beseitigt betrachtet
werden, nachdem die mit E-Mail vom 25. März 2013 von der Vergabestel-
le im Nachhinein eingeforderten Nachweise von der Zuschlagsempfänge-
rin 2 nachgereicht worden seien (vgl. hinsichtlich der Nachweise Vorak-
ten, act. 265 ff.).
D.b Mit Verfügung vom 9. April 2013 wurden der Beschwerdeführerin ei-
nige Aktenstücke zugestellt und sie wurde aufgefordert, geeignete Abde-
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Seite 6
ckungsvorschläge zu weiteren Dokumenten vorzulegen, was am 15. April
2013 geschah. Daraufhin wurden die in Frage stehenden Aktenstücke der
Beschwerdeführerin am 16. April 2013 in teilweise abgedeckter Form zu-
gestellt.
D.c Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2013
betreffend die Akteneinsicht im Hauptverfahren aus, aus den Akten gehe
nicht hervor, wie die Vergabestelle die Plausibilisierung der Angebote
durchgeführt habe, und beantragte Einsicht in alle Unterlagen, welche
"sich mit der Plausibilisierung der eingegangenen Offerten befassen".
D.d Am 1. Mai 2013 reichte die Vergabestelle eine Stellungnahme zur Ak-
teneinsicht ein. Sie hielt fest, es seien keine entsprechenden Akten vor-
handen und sie sei nicht zur Plausibilisierung verpflichtet, zumal die Leis-
tungsfähigkeit der Anbieter gesichert sei. Insbesondere wies sie darauf
hin, dass den Zuschlagsempfängerinnen in Bezug auf die Einsicht in ihre
Offertdokumente das rechtliche Gehör zu gewähren sei.
D.e Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wurden die Zuschlagsempfänge-
rinnen zur Akteneinsicht angehört. Nachdem innert Frist keine Stellung-
nahmen eingegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin am 16. Mai
2013 teilweise Einsicht in die Offertdokumente der Zuschlagsempfänge-
rinnen gewährt.
E.
Mit Replik vom 14. Juni 2013 stellte die nunmehr anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
"1. Auf die Begehren der Beschwerdeführerin sei einzutreten.
2. Der Auftrag "Fassaden-, Fenster- und Storenreinigung in den ver-
schiedenen Liegenschaften im […]" (SIMAP Meldenummer […]; Pro-
jekt-ID: […]) sei neu auszuschreiben und zu vergeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge".
Zur Begründung bringt sie vor, aus der Ausschreibung sei nicht ersichtlich
gewesen, welche Arbeiten in welchem Umfang zu offerieren waren. Die
Beschwerdeführerin habe die Vergabestelle auf "diese Unklarheiten"
aufmerksam gemacht; diese sei jedoch nicht auf die entsprechenden
Einwände eingegangen. Der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich eine
"falsche Sicherheit gegeben" worden. Erst nach der Vergabe sei ihr defi-
nitiv klar geworden, dass offenbar ein anderer Offertumfang erwartet wor-
B-1332/2013
Seite 7
den sei. Deshalb sei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt
und auf die Beschwerde einzutreten. Des Weiteren bringt sie vor, dass
die zu reinigende Quadratmeterzahlen nicht bekannt und auch nicht aus
den Plänen ersichtlich gewesen seien. Damit sei die Vergabestelle ihrer
Pflicht, eine für alle offerierenden Anbieter gleiche Ausgangslage zu
schaffen, nicht nachgekommen. Zudem dürfe die Vergabestelle nur dann
die günstigste Offerte berücksichtigen, wenn diese nachvollziehbar sei.
Im vorliegenden Fall habe der Vergabestelle klar sein müssen, dass die
günstigeren Offerten nicht plausibel sein können. Zum Beweis reicht die
Beschwerdeführerin vergleichende Leistungsverzeichnisse mit Kosten-
aufstellungen ein.
F.
Die Vergabestelle bestreitet in ihrer Duplik vom 5. Juli 2013 die Unklarheit
des Leistungsbeschriebs und führt aus, die Beschwerdeführerin habe in
der Fragerunde diesbezüglich keine Fragen eingereicht. Fragen während
der Probereinigung seien aus Gleichbehandlungsgründen und unter Ver-
weis auf die offizielle Fragerunde nicht beantwortet worden. Die Reini-
gungsschritte seien zudem aus der einschlägigen Richtlinie 61.01 der
Schweizerischen Zentrale Fenster und Fassaden SZFF (Ziffer 9.4, Figur
6) ersichtlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die ge-
nauen Quadratmeterzahlen nicht bekannt gewesen seien, hält die Verga-
bestelle entgegen, den Anbietern seien Pläne abgegeben worden, aus
welchen die Fassadenfläche der überwiegenden Anzahl der Gebäude
habe errechnet werden können. Aufgrund der obligatorischen Besichti-
gung seien die zu reinigenden Fassadenflächen der einzelnen Gebäude
allen Anbietern bekannt und die Pauschalangebote ohne Weiteres mit-
einander vergleichbar. Auch die Reinigungsschritte seien entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin genügend definiert.
Zur Rüge, die Angebote seien nicht plausibel, führt die Vergabestelle aus,
die angebotenen Leistungszahlen, der Stundenansatz sowie der Pau-
schalpreis der Zuschlagsempfängerinnen lägen durchaus in einem plau-
siblen Rahmen, der auf kein offensichtliches und krasses Unterangebot
schliessen lasse. Nur bei offensichtlichen und krassen Fällen bestehe
gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht zur
Einholung zusätzlicher Informationen gemäss Art. 25 Abs. 4 der Verord-
nung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen
(VöB, SR 172.056.11).
B-1332/2013
Seite 8
G.
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2013 weist die Beschwerdeführerin die
Behauptungen wie auch die Rechtsauffassung der Vergabestelle als un-
richtig zurück und verweist auf ihre bisherigen Eingaben und die angebo-
tenen Beweismittel.
H.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
I.
Am 15. September 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin seine Honorarnote ein.
J.
J.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten
mitgeteilt, der Abteilungspräsident habe für den vorliegenden Fall die
Fünferbesetzung angeordnet.
J.b Am 19. Dezember 2013 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt,
es werde im vorliegenden Verfahren am 12. Februar 2014 eine öffentliche
Beratung stattfinden.
J.c Anlässlich dieser öffentlichen Beratung wurde das Dispositiv dieses
Urteils beschlossen und gleichentags (ohne Begründung) per Einschrei-
ben an die Verfahrensbeteiligten verschickt.
K.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6, E. 1 mit weiteren
Hinweisen; BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).
1.2 Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach der vorliegend strit-
tige Auftrag neu zu vergeben sei, wehrt sie sich gegen die Zuschläge
betreffend Los 1 und 2.
B-1332/2013
Seite 9
1.3 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-
Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungs-
wesen (Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422)
unterstellt sind (e contrario Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BöB, vgl. auch Art. 39
VöB; BVGE 2008/61 E. 3.1, 2008/48 E. 2.1; Entscheid der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK]
vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 66.4, E. 1b mit Hinweisen). Das BöB ist anwendbar,
wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), der
Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätz-
te Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages die Schwellenwerte
von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von
Art. 3 BöB gegeben ist.
1.4 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesver-
waltung und daher nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB diesem Gesetz unter-
stellt. Der ausgeschriebene Dienstleistungsauftrag umfasst die Fassa-
den-, Fenster- und Storenreinigung in den verschiedenen Liegenschaften
des Bundesamts (…) (vgl. Ausschreibung, Ziffer 2.2 und 2.5), also "servi-
ces de nettoyage de bâtiments" im Sinne von Anhang 1 Annex 4 GPA
(vgl. zum Ganzen BVGE 2008/48 E. 2.3). Die Beschaffung fällt demnach
gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB in den sachlichen Anwendungsbereich
des BöB. Aufgrund des zugeschlagenen Offertpreises inkl. Optionen (fünf
Jahre) (vgl. Art. 7 Abs. 4 BöB) von Fr. 379'537.– (Los 1 und Los 2) bzw.
Fr. 303'629.60 ohne Optionen (vier Jahre) ist der Schwellenwert für
Dienstleistungen von Fr. 230'000.– (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw.
Art. 1 Bst. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für
die Jahre 2012 und 2013 [AS 2011 5581]) erreicht. Zudem liegt kein Aus-
nahmetatbestand nach Art. 3 BöB vor. Die in Frage stehende Vergabe ist
demnach in Anwendung des Bundesgesetzes über das öffentliche Be-
schaffungswesen erfolgt.
1.5 Gegen Verfügungen betreffend den Zuschlag bei Vergabeverfahren
steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27
Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a BöB). Für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26
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Seite 10
Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unange-
messenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
1.6 Als nichtberücksichtigte Anbieterin ist die Beschwerdeführerin nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BVGE 2007/13
E. 1.4; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7393/2008
vom 14. Januar 2009 E. 1.4). Frist und Form der Beschwerde sind ge-
wahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss-
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Vertreter der Be-
schwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen
(Art. 11 Abs. 2 VwVG).
Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zuschlagsentscheide
richtet, somit einzutreten.
1.7 Fraglich ist jedoch, ob mit der Beschwerde vom 11. März 2013 nicht
auch die Ausschreibung angefochten wird. Zum einen beantragt die Be-
schwerdeführerin eine Neuausschreibung. Zum anderen bringt sie vor, ihr
sei (erst) nach der Vergabe definitiv klar geworden, dass ein anderer Of-
fertumfang erwartet worden sei (Replik, S. 3).
Demnach könnte der Antrag um Neuausschreibung als Antrag zur Frist-
ansetzung für eine weitere Offertstellung gesehen werden, was aber zu-
nächst die Aufhebung der Zuschlagsentscheide voraussetzt. Die materiel-
len Rügen zu allfälligen Unklarheiten in der Ausschreibung bzw. in den
Ausschreibungsunterlagen werden von der Beschwerdeführerin denn
auch im Zusammenhang mit den Zuschlägen für die Lose 1 und 2 vorge-
tragen.
Soweit sich die Beschwerde bzw. ihre Begründung einzig gegen die Aus-
schreibung zu richten scheint, ist zu beachten, dass diese bereits rechts-
kräftig ist. Insofern kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten wer-
den.
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Ausschreibung bzw. die Aus-
schreibungsunterlagen seien zu ungenau gewesen. Diesbezüglich bringt
sie in der Beschwerde vor, die Reinigung lasse vier verschiedene Ausfüh-
rungsmethoden zu, welche sich auch in der Methodik bzw. Anzahl Ar-
beitsabläufe unterscheiden würden (vgl. auch Leistungsbeschrieb, Vorak-
ten, act. 107, Beschwerdebeilagen, S. 2). Des Weiteren bringt sie vor,
B-1332/2013
Seite 11
dass die zu reinigende Anzahl Quadratmeter nicht bekannt und auch
nicht aus den Plänen ersichtlich gewesen sei (Replik, S. 3 f.).
2.1 Unstreitig ist, dass Fassaden im allgemeinen unterschiedlich gereinigt
werden können und gemäss vorliegender Ausschreibung auch verschie-
dene Arbeitsprozesse möglich sind (vgl. Beschwerde, S. 1; Vernehmlas-
sung, S. 4). Dies kann zu verschiedenen Lösungsansätzen und entspre-
chend unterschiedlichen Offerten führen.
Jedoch erscheint die öffentliche Vergabe gerade als ein Instrument, durch
wettbewerbliche Angebote den optimalen – nicht nur günstigsten, son-
dern wirtschaftlichsten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BöB) – Lösungsansatz zu
ermitteln. Ein wirtschaftlich günstiges Angebot ist unter Umständen erst
dadurch möglich, dass den Anbietern die Wahl zwischen unterschiedli-
chen Wegen zur (klar definierten) Zielerreichung gelassen wird. Warum
die Beschwerdeführerin vorliegend durch die Wahl zwischen verschiede-
nen Arbeitsprozessen benachteiligt worden sein könnte, wurde nicht vor-
gebracht. Ebenfalls wurde nicht substantiiert dargelegt, warum die einge-
reichten Offerten aufgrund der beschriebenen Wahlmöglichkeit nicht ver-
gleichbar gewesen seien.
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit,
schriftlich Fragen zur Ausschreibung zu stellen, sondern es war sowohl
eine obligatorische Begehung (Ziffer 2.4 des Allgemeinen Beschriebs;
act. 80) als auch eine ebenfalls obligatorische Probereinigung vorgese-
hen (Ziffer 2.5 des Allgemeinen Beschriebs; act. 80). Damit wurde, wie
die Vergabestelle zutreffend ausführt, ausgehend von den Ausschrei-
bungsunterlagen in Bezug auf den Arbeitsprozess hinsichtlich der Fassa-
denreinigung hinreichend klar, was von den Anbietern erwartet wurde.
2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, die Fläche (Anzahl Quadrat-
meter) der zu reinigenden Fassaden sei unklar gewesen. Die Pläne eini-
ger Gebäude hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden. Die Pläne ande-
rer Gebäude wären nicht geeignet gewesen, um die benötigten Angaben
herauszulesen. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Offerte auf
einer korrekten Zahlenbasis aufzubauen. Somit sei davon auszugehen,
dass die Vergabestelle die eingegangen Offerten nicht neutral und objek-
tiv habe bewerten können (Replik, S. 3 f., Replikbeilagen 1 und 2).
2.2.1 Die Vergabestelle bringt diesbezüglich vor, den Anbietern seien
Pläne abgegeben worden, aus denen sich anhand von konkreten Mass-
B-1332/2013
Seite 12
angaben und/oder Massstäben die Fassadenfläche errechnen liess. In
der Antwortrunde seien die Anbieter ausserdem explizit darauf hingewie-
sen worden, dass auf Voranmeldung und nach Absprache zusätzlich
Ausmessungen vor Ort vorgenommen werden könnten. Indes habe kein
Anbieter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der Planun-
terlagen und der obligatorischen Besichtigung seien somit allen Anbietern
die zu reinigende Fassadenfläche der einzelnen Gebäude bekannt gewe-
sen und die Pauschalangebote hätten diesbezüglich ohne Weiteres ver-
glichen werden können (Duplik, S. 2).
2.2.2 Aufgrund der Akten ist zwar einerseits erstellt, dass nicht für alle zu
reinigenden Gebäude Pläne im pdf-Format vorhanden waren (Antwort auf
die Anbieterfrage 1 unter "Forumsbeiträge"; act. 40). Andererseits erhellt
zugleich, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Beantwortung dieser
Frage angeboten hat, es könne "nach Absprache vor Ort gemessen wer-
den". Da ohnehin eine obligatorische Besichtigung wie auch eine obliga-
torische Probereinigung vorgesehen waren (vgl. E. 2.1 hiervor) ist mit der
Vergabestelle davon auszugehen, dass alle Anbieter genügend Informati-
onen zur Verfügung hatten, um die Fassadenfläche zu beurteilen und den
entsprechenden Reinigungsaufwand zu berechnen. Die Beschwerdefüh-
rerin behauptet denn auch bezeichnenderweise nicht, sie habe sich dar-
um bemüht, vor Ort ausmessen zu können. Auch unabhängig von diesem
Umstand erscheint das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die
Anzahl Quadratmeter nicht gekannt, unglaubwürdig. Sie hat nach eigener
Darstellung als einzige Anbieterin selber regelmässig Reinigungsarbeiten
an einem Teil der fraglichen Gebäude ausgeführt. Somit konnte sie bei
der Berechnung der Fassadenfläche auch auf einschlägige Erfahrungen
zurückgreifen. Dies ermöglichte es ihr, sogar eine genauere Schätzung
des Aufwands zu treffen als die übrigen Anbieter.
Dementsprechend erweisen sich die Ausschreibungsunterlagen in Bezug
auf die Berechnung der zu reinigenden Fassadenfläche ebenfalls als hin-
reichend klar.
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Rügen zu den Ausschreibungsunterlagen nicht durchdringt. Sie wusste
bzw. konnte wissen, was von ihr als Anbieterin erwartet wurde. Die einge-
reichten Offerten waren somit durchaus vergleichbar. Die Zuschlagsent-
scheide der Vergabestelle sind angesichts der zur Verfügung stehenden
Informationen in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterla-
gen nicht zu beanstanden.
B-1332/2013
Seite 13
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Rügen gegen die Aus-
schreibungsunterlagen dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspre-
chen, wie dies die Vergabestelle vorbringt.
3.
Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe
Offerten berücksichtigt, welche in keiner Art und Weise plausibel sein
konnten. Die Vergabestelle hätte bei diesem Ergebnis des Offertverfah-
rens die augenscheinliche Diskrepanzen nachprüfen und plausibilisieren
sollen. Doch sei sie ihrer Abklärungspflicht eindeutig nicht nachgekom-
men (vgl. insb. Replik, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin gibt ein Beispiel
für die von ihr gerügte, angeblich kaum plausible Kostenberechnung einer
Zuschlagsempfängerin, indem sie diese mit einer eigener Kalkulation
vergleicht. Bei der Fassadenreinigung kommt die Beschwerdeführerin auf
einen Arbeitsaufwand der einen Zuschlagsempfängerin von 2.25 min pro
Quadratmeter. Die Beschwerdeführerin hält diese Reinigungsleistung für
unrealistisch, wobei sogar der Weg und das Aufstellen der Leitern und
Gerüste nicht eingerechnet sei (Replik, S. 5).
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Aus-
schlussgründe nach Art. 11 BöB geltend macht. Ebenso wenig bringt sie
vor, die Zuschlagsempfängerinnen hätten die Eignungskriterien nicht er-
füllt. Vor diesem Hintergrund richtet sich die Rüge der mangelnden Plau-
sibilisierung der Angebote der Zuschlagsempfängerinnen darauf, diese
Angebote seien aussergewöhnlich tief gewesen, weshalb die Vergabe-
stelle bei den Zuschlagsempfängerinnen weitere Abklärungen hätte tref-
fen müssen. Diese Rüge wird zuerst hinsichtlich des Los 1 geprüft, bei
dem die in der Ausschreibung verlangten Unterlagen und zusätzliche
Nachweise zum Zeitpunkt des Zuschlags vorhanden waren.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine Ausschlussgründe
bzw. nicht eingehaltene Eignungskriterien geltend. Gemäss Art. 11 BöB
kann die Auftraggeberin den Zuschlag widerrufen oder einen Anbieter
vom Verfahren ausschliessen, wenn dieser a.) die geforderten Eignungs-
kriterien nach Art. 9 BöB nicht mehr erfüllt, b.) der Auftraggeberin falsche
Auskünfte erteilt hat, c.) Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat,
d.) den Verpflichtungen aus Art. 8 BöB nicht nachkommen ist, e.) Abreden
getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich
beeinträchtigen oder f.) sich in einem Konkursverfahren befindet. Aus den
Unterlagen zur wirtschaftlichen Eignung (vgl. im Sachverhalt, A.b in fine)
sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 8 BöB ersichtlich,
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insbesondere solche, wonach die Zuschlagsempfängerin 1 wirtschaftlich
ungeeignet wäre, den Auftrag zu übernehmen. Vielmehr lassen sich dar-
aus positive Schlüsse hinsichtlich der Eignung der Zuschlagsempfänge-
rin 1 ziehen. Ausserdem hat die Vergabestelle nach Eingang der Angebo-
te eine schriftliche Nachverhandlung im Sinne einer Abgebotsrunde an-
gestossen. Somit hat sie sich zweifelslos mit der Höhe der offerierten
Preise auseinandergesetzt. Dementsprechend kann der Vergabestelle
nicht den Vorwurf gemacht werden, sie habe den Angebotspreis für das
Los 1 "unreflektiert" übernommen.
3.3 Implizit beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 25 Abs. 4 VöB.
Danach kann die Auftraggeberin, die ein Angebot erhält, dessen Preis im
Vergleich zu den andern Angeboten aussergewöhnlich niedrig ist, bei
dem Anbieter oder der Anbieterin Erkundigungen darüber einholen, ob ein
Ausschlussgrund nach Art. 11 BöB vorliegt.
3.3.1 Im vorliegenden Fall liegt das tiefste Angebot für das Los 1 bei
Fr. 55'912.40 pro Jahr exkl. MwSt (bewertete Angebote nach Nachver-
handlung) und damit ca. 3.4 mal unter dem höchsten Angebot (der Be-
schwerdeführerin; Fr. 191'955.45), der Abstand zum nächst höheren An-
gebot (Fr. 79'188.-) beträgt rund 42 %; der Abstand zwischen dem zweit-
niedrigsten (Fr. 79'188.-) und drittniedrigsten (Fr. 89'436.20) Angebot be-
trägt ca. 13 % und 79 % vom drittniedrigsten zum viertniedrigsten
(Fr. 160'098.25) Angebot.
3.3.2 Weder das BöB noch die VöB in der ursprünglichen Fassung vom
11. Dezember 1995 regeln das Vorgehen bei ungewöhnlich niedrigen An-
geboten. Indessen ist Art. 25 VöB mit dem neuen Titel "Bereinigung und
Bewertung der Angebote" im Rahmen der Revision vom 18. November
2009 durch einen entsprechenden Absatz ergänzt worden (AS 2009 6149
ff., insb. S. 6154; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/40 E. 4.1). Mit Art. 25
Abs. 4 VöB wird, wie in Bezug auf die Offertbereinigung nach Art. 25
Abs. 1 VöB, zunächst festgehalten, dass bei aussergewöhnlich niedrigen
Angeboten die Abklärungen auch eine Kontaktaufnahme mit dem betrof-
fenen Anbieter zu rechtfertigen vermögen (vgl. zur Kontaktaufnahme im
Rahmen der Offertbereinigung etwa ALEXIS LEUHOLD, Offertverhandlun-
gen in öffentlichen Vergabeverfahren, Zürich 2009, insb. Rz. 51 und
Rz. 244, oder PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEI-
NER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013,
Rz. 683 mit Hinweisen).
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3.3.3 Ein "ungewöhnlich niedriges Angebot" kann als eine Offerte aufge-
fasst werden, die das Vorliegen eines Unterangebots vermuten lässt
(vgl. die Definition zu Art. XIII Abs. 4 Bst. a GPA von GERHARD KUNNERT,
WTO-Vergaberecht, Baden-Baden 1998, S. 269). Ein "Unterangebot" ist
ein Angebot, das unter den Gestehungskosten des Anbieters liegt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1057/2012 vom 29. März 2012 E. 2.6;
vgl. HANS RUDOLF TRÜEB, BöB-Kommentar, in: Oesch/Weber/Zäch
[Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Rz. 10 zu Art. 11 BöB, sowie
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1109 mit Hinweisen).
3.3.3.1 Unterangebote sind in Art. 11 BöB nicht erwähnt. Demnach sind
Unterangebote nach dem Beschaffungsrecht des Bundes im Grundsatz
zulässig, sofern die Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien erfüllt
sind (BVGE 2011/40 E. 4.5; TRÜEB, BöB-Kommentar, a.a.O., Rz. 10 zu
Art. 11 BöB, GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1110 ff.). Auch dies-
bezüglich besteht kein Grund zur Annahme einer generellen Pflicht der
Vergabestelle zur Einholung zusätzlicher Informationen allein aufgrund
eines aussergewöhnlich niedrigen Angebotspreises. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine solche Pflicht jedenfalls
lediglich auf offensichtliche und krasse Fälle zu beschränken (BVGE
2011/40 E. 4.6), in deren Kontext in aller Regel aber auch ein Aus-
schlussgrund nach Art. 11 BöB in Frage stehen dürfte.
3.3.3.2 Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. XIII Abs. 4 Bst. a GPA.
Die Bestimmung sieht vor, dass die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot
erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote,
beim Anbieter Erkundigungen einziehen und sicherstellen kann, dass er
die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen
kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/40 E. 4.2). Dabei ist diese Bestim-
mung (wie auch Art. XV Abs. 6 des revidierten GPA) im Sinne einer Min-
destvorgabe so zu verstehen, dass sie die Nachfrage beim Anbieter er-
laubt, aber auch einer nationalen Regulierung nicht entgegensteht, wel-
che die Vergabestelle zur Nachfrage verpflichtet (vgl. dazu rechtsverglei-
chend etwa das Urteil des EuGH vom 29. März 2012 in der Rechtssache
C-599/10 SAG ELV Slovensko a.s.u.a. ./. Urad pre verejne obstaravanie,
Rz. 27 ff., oder zur deutschen VOB/A etwa RUDOLF WEYAND, Vergabe-
recht, 4. Auflage, München 2013, Rz. 682 ff. zu § 16 VOB/A). Auch KUN-
NERT hält fest, dass "von international-rechtlichen Rahmengesetzen rea-
listischerweise keine entscheidenden Beiträge zur Problemlösung" erwar-
tet werden können. Insofern überrasche es nicht, wenn sich der WTO-
Vergabekodex damit begnüge, das Thema der ungewöhnlich niedrigen
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Angebote "am Rande" der Zuschlagsentscheidung zu behandeln (KUN-
NERT, a.a.O., S. 270). In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich bereits mit Entscheid VB.2002.00384 vom 27. August
2003 (E. 3d) erkannt, dass sich aus Art. XIII Ziffer. 4 Bst. a GPA (wie auch
aus dem einschlägigen kantonalen Vergaberecht) keine gesetzliche
Grundlage für einen Ausschluss von Unterangeboten ergibt. Und auch
hier gilt aufgrund des soeben in Bezug auf das Regulierungsziel des GPA
Gesagten, dass dieses den Ausschluss von Unterangeboten auch nicht
verbietet. Damit ist davon auszugehen, dass das GPA (aus der Sicht der-
jenigen Rechtsauffassung, welche die Betonung der Wettbewerbszielset-
zung favorisiert) weniger in die "richtige Richtung" weist, als in der Lehre
teilweise angenommen wird (vgl. PETER GAUCH/HUBERT STÖCKLI, Verga-
bethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg
1999, S. 33 ff., insb. S. 34 f. Ziff. 14.3 f.). Zur Wettbewerbszielsetzung hält
etwa das Verwaltungsgericht Zürich fest, dass das Verbot von Unteran-
geboten den Anbietern das Eindringen in neue Märkte erschweren und
bestehende Marktstrukturen zementieren würde. Dies wiederum würde
nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entsprechen (vgl. etwa die Urtei-
le VB.2002.00384 vom 27. August 2003 E. 3d und VB.2005.00240
E. 3.5.1, je mit Hinweisen).
3.3.4 Wie der Wortlaut der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 VöB unzwei-
deutig zum Ausdruck bringt, handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die
es grundsätzlich in das Ermessen der Behörde stellt, ob zusätzliche Er-
kundigungen eingeholt werden sollen oder nicht. Aufgrund der zweckori-
entierten Verknüpfung mit den Ausschlussgründen nach Art. 11 BöB darf
davon ausgegangen werden, dass die Behörde tätig wird, wenn sie Ver-
dachtsmomente wahrnimmt, wonach ein Ausschlussgrund gegeben sein
könnte. Wie bereits erwähnt, fehlen solche Anhaltspunkte im vorliegen-
den Fall. Insbesondere sind keine Anzeichen für den Ausschlussgrund
ersichtlich, wonach die Zuschlagsempfängerin wirtschaftlich nicht in der
Lage wäre, den Auftrag ausschreibungsgemäss auszuführen.
3.3.5 Aus dem bisher Gesagten geht bereits hervor, dass Art. 25 Abs.4
VöB grundsätzlich keine Pflicht zum Tätigwerden statuiert. Sind Anhalts-
punkte für einen Ausschlussgrund vorhanden, so trifft die Behörde ohne-
hin bzw. von Amtes wegen eine Pflicht zur Abklärung bzw. zum Tätigwer-
den. In diesem Sinn kommt der Bestimmung kaum eine über die bereits
erwähnte zusätzliche Legitimation für eine Kontaktnahme hinausgehende
Tragweite zu (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dementsprechend war die Vergabe-
stelle auch unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 4 VöB, allein ange-
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sichts der offerierten Preise, nicht zur Nachfrage bei den betroffenen An-
bietern verpflichtet, nachdem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Zuschlagsempfängerin nicht in Frage steht, mithin keine Hinweise auf
Ausschlussgründe bzw. mangelnde Eignung vorliegen.
Es bleibt somit dabei, dass ein "ungewöhnlich niedriges Angebot" die
Vergabebehörden ermächtigt, aber nicht verpflichtet, zusätzliche Abklä-
rungen zu treffen.
3.3.6 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerde-
führerin bei der Berechnung ihrer Angebote offenbar teilweise von fal-
schen Zahlen ausgegangen ist. So lassen ihre Rügen zur Fassadenflä-
che und zum Arbeitsprozess darauf schliessen, dass sie bei einer erneu-
ten Offertstellung ein anderes, wohl tieferes Angebot errechnen würde.
Deshalb könnten alleine aus der Abweichung unter den Angebotspreisen
ohnehin keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden.
3.3.7 Selbst wenn allein aufgrund eines "ungewöhnlich niedrigen Ange-
bots" bzw. eines Unterangebotes von einer zusätzlichen Abklärungspflicht
auszugehen wäre, so wäre vorliegend zu beachten, dass es um ein rela-
tiv kleines Zuschlagsvolumen für Reinigungsdienstleistungen geht. Grös-
sere Preisdifferenzen sind bei kleineren Summen nicht per se ausserge-
wöhnlich und fallen anteilsmässig entsprechend viel mehr ins Gewicht als
bei höheren Summen.
4. In Bezug auf die Zuschlagsempfängerin 2 erteilte die Vergabestelle
den Zuschlag, ohne im Zeitpunkt des Zuschlags über die Nachweise für
die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäss Punkt E2.1
des Allgemeinen Beschriebs (Vorakten, act. 82) zu verfügen.
4.1 Unbestritten ist, dass die Zuschlagsempfängerin 2 diese Nachweise
nach dem Zuschlag auf Verlangen der Vergabestelle mit E-Mail vom
25. März 2013 und somit erst während des Beschwerdeverfahrens ein-
reichte (vgl. Sachverhalt, D.a). Weiter behauptet die Beschwerdeführerin
nicht, dass die Zuschlagsempfängerin 2 nicht in der Lage wäre, den Auf-
trag für das Los 2 auszuführen (vgl. oben E. 3.1). Dies steht zu Recht
ausser Frage. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die nachgeliefer-
ten Nachweise bereits vor dem Zuschlag erhältlich gewesen wären.
Schliesslich hat es die Vergabestelle aus Versehen versäumt, die erfor-
derlichen Nachweise einzufordern, obwohl es gemäss Punkt E2.1 des
Allgemeinen Beschriebs ihr oblegen hätte, die Zuschlagsempfängerin 2
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nach Offerteingabe und vor dem Zuschlag diesbezüglich aufzufordern.
Auch deshalb kann der Zuschlagsempfängerin 2 in Bezug auf das Fehlen
der Unterlagen nichts vorgeworfen werden.
Dementsprechend handelt es sich, wie die Vergabestelle zu Recht vor-
bringt, zwar um einen formellen Mangel. Jedoch ist nicht ersichtlich, in-
wiefern eine Aufhebung des Zuschlags betreffend das Los 2 und eine
entsprechende neue Vergabe das Ergebnis der Vergabe zugunsten der
Beschwerdeführerin beeinflussen könnte. Folglich würde eine Aufhebung
des fraglichen Zuschlags eine entbehrliche zusätzliche Schlaufe und da-
mit einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Dies hätte eine erhebliche und
damit unverhältnismässige zeitliche Verzögerung zur Folge, mit der nie-
mandem gedient wäre. Deshalb ist aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Aufhebung des damals ohne Eignungsnachweise erfolgten Zu-
schlags für das Los 2 lediglich wegen des formellen Mangels zu verzich-
ten. Auch aus Billigkeitsgründen liesse sich kein anderes Vorgehen recht-
fertigen.
4.2 Der Zuschlagspreis beim Los 2 beträgt Fr. 19'995.-. Der Abstand zum
nächst höheren Angebot (Fr. 21'566.35) beträgt rund 9 %; das höchste
Angebot (wiederum der Beschwerdeführerin; Fr. 61'401.-) ist ca. 3 mal
höher.
Grundsätzlich gilt das bisher Gesagte betreffend eine allfällige zusätzliche
Abklärungspflicht auch für den mitangefochtenen Zuschlag über das Los
2 (vgl. E. 3.3.5 sowie E. 3.3.7 hiervor). Im Übrigen sind keine Anzeichen
ersichtlich, wonach sich die Vergabestelle bei Vorlage zusätzlicher Unter-
lagen anders verhalten hätte. So erläutert auch die Beschwerdeführerin,
weder welche zusätzlichen Unterlagen einzuholen gewesen wären, noch
weshalb der Zuschlag für das Los 2 unter Berücksichtigung zusätzlicher
Unterlagen nicht an die Zuschlagsempfängerin 2, sondern an sie selbst
gehen sollte.
Somit dringt die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihren Rüge gegen
den Zuschlag für das Los 2 durch.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Angesichts des Streitwertes und
der Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Gerichtsgebühr gemäss
Art. 4 VGKE von Fr. 2'500.- als angemessen. Dieses Gerichtsgebühr wird
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin fällt
wegen des für sie negativen Verfahrensausgangs ausser Betracht
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vergabestelle hat nach VGKE ebenfalls kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'500.- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID: […]; Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin Los 1 (A-Post)
– die Zuschlagsempfängerin Los 2 (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Michael Tschudin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 insbesondere Art. 83 Bst. f des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Mai 2014