B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1352/2010
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Stephan Breitenmoser und Francesco Brentani;
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
Q._______,
vertreten durch R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz,
Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung.
B-1352/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Q._______ (Beschwerdeführer) legte zwischen dem 1. und dem 3. Okto-
ber 2008 die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung
2008" ab. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 gab ihm die Prüfungs-
kommission des Schweizerischen Verbandes für visuelle Kommunikation
(Viscom, Erstinstanz) Folgendes bekannt: "Nach eingehender Überprü-
fung Ihrer Prüfungsantworten vom 1.-3. Oktober 2008 in Bern, ist die Prü-
fungskommission einstimmig der Meinung, dass Sie im Vorfeld der Prü-
fung Einsicht in den Prüfungskatalog gehabt haben. Wir schliessen Sie
deshalb gemäss unserem Reglement vom 23. Juni 1999, Artikel 12 a und
Artikel 12 c aus und können Ihnen den eidgenössischen Fachausweis als
Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung nicht überreichen. […] Eine
Wiederholung der Prüfung ist in einigen Jahren möglich […]."
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 Beschwerde
beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz).
Am 30. Januar 2009 reichte sein Rechtsvertreter nach Einsichtnahme in
die Prüfungsunterlagen und die Musterlösungen eine ergänzte Be-
schwerdeschrift beim BBT ein. Im Wesentlichen machte der Beschwerde-
führer gegenüber dem BBT geltend, die Prüfungskommission habe seine
Leistungen krass falsch beurteilt. Den Entscheid zu treffen, ihm den eid-
genössischen Fachausweis nicht zu verleihen, ohne einen konkreten Be-
weis erbringen zu können, sei haltlos und grenze an Willkür. Er beantrag-
te, die Verfügung des Viscom vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und
die Prüfung sei als bestanden zu erklären.
C.
Am 1. Februar 2010 wies das BBT die Beschwerde ab. Zur Begründung
hielt es unter anderem fest, die Prüfungskommission gelange abschlies-
send, nach Nennung der Einzelheiten, zur Folgerung, die durch mehrere
Experten unabhängig voneinander beobachteten Übereinstimmungen,
die Häufung von mit der Musterlösung identischen Antworten in einem
Masse, wie man es an einer Prüfung bis dahin noch nicht erlebt habe,
lasse sich nur durch Kenntnis der Musterlösung erklären. Mit der Feststel-
lung einer Manipulation habe die Prüfungskommission an sich auch die
Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Sie nehme den Standpunkt
ein, das von ihm in den Lösungen niedergeschriebene Wissen sei nicht
jenes, welches eigentlich geprüft werden sollte, sondern beruhe auf der
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Kenntnis der einem Prüfungskandidaten nicht zur Verfügung stehenden
Dokumente. Die Prüfungskommission dürfe sich bei ihren Urteilen betref-
fend die Leistungen der Kandidaten durchaus von ihrem Ermessen leiten
lassen. Solche Ermessensentscheide habe die Beschwerdeinstanz in der
Regel zu akzeptieren. Sie könne sie lediglich dann umstossen, wenn sie
offensichtlich unhaltbar seien, in klarem Widerspruch zur Sachlage stün-
den und damit als willkürlich erschienen. Die Experten vermöchten bei-
spielsweise am besten zu beurteilen, wie die Lösungen eines Kandidaten
im Vergleich zu anderen einzuschätzen seien. Keinesfalls lasse sich der
angefochtene Entscheid der Prüfungskommission als willkürlich bezeich-
nen.
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2010 focht der Beschwerdeführer den Ent-
scheid des BBT vom 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des BBT vom 01. Februar 2010 sei aufzuheben.
2. Eventuell sei der Fall zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeur-
teilung an das BBT zurückzuweisen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu überbinden
und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zu-
zusprechen. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen."
Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Vorinstanz habe durch ih-
ren Vergleich zwischen seinen Antworten (auf die Fragen 2.1, 2.3, 2.7,
3.1, 3.2 und 4.7 im Fach 2 "Berufskenntnisse schriftlich") und denjenigen
gemäss Musterlösung einen grundsätzlichen Entscheid zu seinen Un-
gunsten gefällt, ohne die essentiellen Fragen, welche im Raum stünden,
zu beantworten. Der Frage, ob die anderen Kandidaten auf die betreffen-
den Fragen ausführlichere Antworten gegeben hätten, sei die Vorinstanz
nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie
ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die genannten
Fragen tatsächlich bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschlies-
send beurteilen können. Dasselbe gelte bezüglich weiterer Prüfungsfra-
gen. Bei den mündlichen Prüfungen seien die Antworten, die der Be-
schwerdeführer gegeben habe, nicht wörtlich protokolliert worden. Die
Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Eindruck, dass
diese auf der Seite der Prüfungskommission stünden.
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Tatsache sei, dass bei den 30 Fragen (im Fach "Berufskenntnisse schrift-
lich") öfters einige Eigenschaften, Merkmale und/oder stichwortartige Auf-
listungen von Material und/oder Anlagen abgefragt worden seien. Bei den
meisten Fragen, die nicht auf diese Weise aufgebaut gewesen seien, sei
beim Vergleich der Antworten des Beschwerdeführers mit der Musterlö-
sung klar zu erkennen, dass die Vorwürfe der Prüfungskommission und
die Feststellungen der Vorinstanz unsachlich seien und sich auf unlogi-
sche Begründungen zu stützen versuchten.
Der Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich, weshalb er aufzuhe-
ben sei und die abgelegte Berufsprüfung "Betriebsfachleute Druckweiter-
verarbeitung 2008" des Beschwerdeführers als bestanden erklärt werden
müsse.
E.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zur Be-
schwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte. Mit Datum vom 31.
Mai 2010 liess sich auch die Erstinstanz vernehmen. Sie hielt vollumfäng-
lich an ihrer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer von der Prü-
fung ausgeschlossen worden sei, weil er im Vorfeld Einsicht in den Prü-
fungskatalog genommen und auf diese Weise die Experten über das ei-
gene Wissen und die geprüften Fähigkeiten getäuscht habe. Darüber
hinaus verwies die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen
auf die Erwägungen des BBT im angefochtenen Entscheid.
F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Als Adressat der
erstinstanzlichen Verfügung und Partei im Verfahren vor der Vorinstanz ist
der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021). Form und Frist sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be-
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zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt
werden.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun-
desgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit Hinwei-
sen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB
62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E.
2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhal-
tung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht
alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in
der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamt-
heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandida-
ten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Ge-
genstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über kei-
ne eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü-
fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit
Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je
mit Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung
der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände
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umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E.
4.1, je mit Hinweisen).
2.2. Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene
Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich. Damit macht er eine Ver-
letzung von Bundesrecht geltend (Art. 49 Bst. a VwVG; Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999, BV, SR 101). Ausserdem beanstandet er sinngemäss eine unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG), indem er auf Umstände hinweist, welche die Vorinstanz seiner
Ansicht nach hätte abklären müssen (Antworten der übrigen Kandidaten;
durch die Fragestellung induzierte Antworten). Schliesslich erhebt er
sinngemäss die Rüge der Befangenheit an die Adresse der Experten bei
den mündlichen Prüfungen, wenn er festhält, deren Stellungnahmen ver-
mittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission
stünden (Art. 10 Abs. 1 VwVG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG
i.V.m. Art. 67 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De-
zember 2002, Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10, sowie Art. 36 Abs.
1 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003, Be-
rufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6753/2008 vom 12. Februar 2009 E. 4.1, mit Hinweisen).
Allerdings spezifiziert er diese Wahrnehmung nicht; er nennt auch keine
(objektiven) Anhaltspunkte, um seine Rüge zu substantiieren. Ebensowe-
nig sind einschlägige Indizien ersichtlich. Auf die Rüge der Befangenheit
ist daher nicht näher einzugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6011/2008 vom 3. April 2009 E. 2, mit Hinweis; PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger (Hrsg.), VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 12 N. 59 und Art. 13 N. 11, je mit
Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss Art. 27 BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine eid-
genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprü-
fung (Bst. a) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer
höheren Fachschule (Bst. b) erworben. Die zuständigen Organisationen
der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifika-
tionsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie die anschliessenden Bil-
dungsgänge berücksichtigen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Entsprechende Vor-
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schriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28
Abs. 2 BBG).
3.2. Am 1. März 1999 erliess der Viscom das Reglement über die Berufs-
prüfung "Betriebsfachmann/Betriebsfachfrau Druckweiterverarbeitung",
welches mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement am 23. Juni 1999 in Kraft trat (Art. 28 Abs. 1 und Ziff.
11 ["Erlass"] des Reglements). Nach Art. 28 Abs. 2 des Reglements ist
der Viscom als Trägerverband (Arbeitgeberverband der schweizerischen
grafischen Industrie) mit dem Vollzug beauftragt.
3.3. Durch die Berufsprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbrin-
gen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in
seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abtei-
lungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung aus-
zufüllen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements).
3.4. Nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements obliegt die Durchführung der Prü-
fung einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission, wel-
che Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen kann. Sie ist unter
anderem für den Entscheid über die Abgabe des Fachausweises (Art. 4
Abs. 1 Bst. g des Reglements) sowie für den Ausschluss von der Prüfung
(Art. 12 Abs. 2 des Reglements) zuständig.
3.5. Von der Prüfung ausgeschlossen wird gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des
Reglements, wer unzulässige Hilfsmittel verwendet (Bst. a), die Prü-
fungsdisziplin grob verletzt (Bst. b) oder die Experten zu täuschen ver-
sucht (Bst. c). Wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen wer-
den muss, ist die Prüfung nicht bestanden (Art. 19 Abs. 2 des Regle-
ments).
4.
4.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 8) legte die Vorinstanz dar, mit der
Feststellung einer Manipulation im Sinne von Art. 12 Bst. c des Regle-
ments habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des
Beschwerdeführers bewertet. Diesbezüglich spricht sie von einem Er-
messensentscheid und verweist auf die beschränkte Eingriffsmöglichkeit
der Beschwerdeinstanz, welche folgerichtig sei, weil die Prüfungskom-
mission viel näher am Geschehen stehe und derartige Vorfälle in der Re-
gel besser einzuschätzen vermöge. Da offensichtlich keine Willkür vorlie-
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ge, sei der Ermessensentscheid der Prüfungskommission zu respektieren
(E. 11b).
4.2. Thema der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bildet vorliegend
die Rechtmässigkeit des (nachträglichen) Ausschlusses des Beschwerde-
führers vom Examen gestützt auf die reglementarischen Tatbestände der
Verwendung unzulässiger Hilfsmittel (Art. 12 Bst. a) sowie der versuchten
Täuschung der Experten (Art. 12 Bst. c). Nach diesen Reglements-
bestimmungen genügt die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder eine
(versuchte) Täuschung für den Ausschluss, unabhängig davon, ob und
wie sie sich im Prüfungsresultat niedergeschlagen haben. Letzteres ergibt
sich aus dem Fehlen eines derartigen Erfordernisses in der angeführten
Norm. Ein Ausschluss vom Examen erfolgt denn auch global und nicht
etwa nur für einzelne Fächer. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d des Regle-
ments ist die Prüfung "jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat von
der Prüfung ausgeschlossen werden muss". Art. 19 Abs. 1 des Regle-
ments, welcher die Mindestnoten für das Bestehen der Prüfung festlegt,
gelangt dann gar nicht zur Anwendung.
4.3. Die Prüfungskommission schloss den Beschwerdeführer aufgrund
eines Vergleichs seiner Antworten mit der Musterlösung von der Prüfung
aus, weil sie die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzu-
lässiger Hilfsmittel bzw. der (versuchten) Täuschung der Experten als er-
füllt ansah. Damit nahm sie jedoch keine materielle Bewertung der Prü-
fungsleistungen im Sinne einer Benotung vor.
4.4. Entsprechend erstreckt sich die Kontrolle durch die Rechtsmit-
telinstanz im vorliegenden Fall nicht auf eine materielle Bewertung (Beno-
tung) der Examensleistungen. Vielmehr befasst sie sich mit der Frage, ob
die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere In-
dizien Ungereimtheiten offenbaren, aus denen auf die Verwendung unzu-
lässiger Hilfsmittel bzw. auf eine (versuchte) Täuschung der Experten im
Sinne der reglementarischen Vorschriften geschlossen werden muss.
Demzufolge überprüft das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid grundsätzlich frei.
4.5. Der diesbezügliche Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht ge-
stützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur
Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand ver-
wirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht gefordert werden; es
genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
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ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen. Von (hier nicht gegebenen) Ausnahmen abgesehen
reicht es hingegen nicht, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE
130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, Art.
12 N. 9 und 213 f.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.141).
5.
5.1. Zunächst einmal rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei der
Frage, ob die anderen Kandidaten auf gewisse Prüfungsfragen ausführli-
chere Antworten als er gegeben hätten, nicht nachgegangen. Als nicht
einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage
auch die nächste Frage, ob die genannten Fragen bestimmte Antworten
induziert hätten, nicht abschliessend beurteilen können.
5.2. Darauf erwidert die Vorinstanz, im Regelfall gehörten die Akten von
Mitkandidaten nicht zu jenen Beweismitteln, welche das BBT beiziehe,
um die Rügen eines Beschwerdeführers zu prüfen. Wie aus dem ange-
fochtenen Entscheid hervorgehe, erlaubten die Prüfungsakten des Be-
schwerdeführers allein schon eine genügend abgestützte Beurteilung. Sie
belegten nämlich, dass der Beschwerdeführer mit den Worten, Formulie-
rungen und Sätzen der Musterlösung geantwortet habe. Besonders au-
genfällig sei dies im Fach "Menschenführung schriftlich", wo der Be-
schwerdeführer in seiner Antwort einen bereits in der Musterlösung vor-
handenen Formulierungs- und Logikfehler wiedergegeben habe.
Das BBT habe bereits im Beschwerdeentscheid festgehalten, es sei
mangels Fachwissens schwerlich in der Lage, bei jeglichen Fragestellun-
gen zu beurteilen, welche alternativen Antworten ebenfalls korrekt gewe-
sen wären. Es könne jedoch pauschal, d.h. unter anderem aufgrund sei-
ner umfangreichen Erfahrung auf dem breiten Gebiet der Berufsbildung,
festhalten, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum
auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h.
nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits be-
stimmten Abfolge, als korrekt zulasse. Vielmehr treffe es doch in den un-
terschiedlichsten Fachgebieten zu, dass Wissen auf verschiedene Arten
erläutert und somit korrekte Antworten unterschiedlich formuliert werden
könnten. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren
Berufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte,
B-1352/2010
Seite 10
Probleme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen
Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstel-
lungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Stan-
dardantworten ausgerichtet.
Aus diesem Grund habe das BBT auf die Erklärungen der Experten ab-
gestellt, welche die Antworten des Beschwerdeführers übereinstimmend
als verdächtig eingeschätzt und sogar von "überkorrekten" Antworten ge-
sprochen hätten; ein Experte habe die Lösungen des Beschwerdeführers
zudem als solche beschrieben, die wie jene "eines Abschreibers" gelautet
hätten. Immerhin verfügten die Prüfungsexperten ohne Weiteres über die
einschlägigen Fachkenntnisse für die Beurteilung, welche alternativen
Formulierungen ebenfalls als korrekt gegolten hätten. Daher dürfe sich
das BBT als Beschwerdeinstanz, ohne das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers zu verletzen, grundsätzlich auf die Stellungnahmen der
Experten abstützen, soweit diese ausreichend begründet und somit
nachvollziehbar seien. Die Stellungnahmen der Experten seien im Übri-
gen, unabhängig davon, ob diese den Beschwerdeführer schriftlich oder
mündlich geprüft hätten, erstaunlich deckungsgleich.
5.3. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der in dieser Bestimmung ge-
nannten Beweismittel, wobei deren Aufzählung nach vorherrschender An-
sicht nicht als abschliessend zu verstehen ist (vgl. KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER, Art. 12 N. 73). Mit dem Wort "nötigenfalls" bringt der
Gesetzestext zum Ausdruck, dass die Behörde, dem Verhältnismässig-
keitsgrundsatz folgend, erst dann aufwendigere Beweismittel beizieht,
wenn sich die betreffenden Tatsachen nicht durch andere Beweismittel
nachweisen lassen. Dabei hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden, ob ein Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen
(vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, Art. 12 N. 79).
5.4. Ein Beizug von Lösungen anderer Kandidaten wäre allenfalls ins Au-
ge zu fassen, wenn nicht schon die den Beschwerdeführer betreffenden
Akten des vorliegenden Verfahrens einen eindeutigen Befund ergeben
sollten. Im Folgenden wird zunächst anhand dieser Akten untersucht, ob
der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösungen
hatte.
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Seite 11
6.
Mehrere Auffälligkeiten zeigen die Prüfungsantworten des Beschwerde-
führers beispielsweise im Fach 4 "Menschenführung schriftlich".
6.1. Ziff. (Frage) 2 dieses Fachs lautete wie folgt: "Nennen Sie 4 Regeln
beim Feedback geben." Der Beschwerdeführer listete stichwortartig fünf
Punkte auf, darunter: "Andre Personen nich Analysieren sonder Psycholi-
sieren". In der zehn Punkte umfassenden Musterlösung findet sich fol-
gende Aussage: "Die andere Person nicht analysieren, sondern "psycho-
logisieren"."
6.1.1. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwer-
deführer habe wörtlich dasselbe (dieselbe Konstruktion an Fremdwörtern)
geschrieben, wobei der korrigierende Experte das Bindewort "sondern"
durchgestrichen und darüber seine Korrektur "oder" gesetzt habe. Offen-
bar sei dem Verfasser der Musterlösung diesbezüglich eine formal kleine,
aber in der Aussage doch bedeutungsvolle Unachtsamkeit unterlaufen.
Richtigerweise sollte die Lösung lauten: "Personen [bzw. entsprechend
der Musterlösung: "Die andere Person ... "] nicht analysieren oder psy-
chologisieren." Diese Formulierung mache als Regel für ein Feedbackge-
spräch Sinn. Doch der Beschwerdeführer habe, nach seiner Lesart völlig
"zufällig", dieselbe falsche Formulierung verwendet, was der korrigieren-
de Experte bemerkt habe.
6.1.2. Ebenso äussert sich die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung. Sie
ergänzt, der Beschwerdeführer, welcher als Schlussfolgerung seiner
sonstigen Antworten dieser und anderer schriftlicher Prüfungen der deut-
schen Sprache aufgrund seiner anderen Muttersprache nicht in allen
grammatikalischen Punkten mächtig sei, habe dieselbe falsche Formulie-
rung mit dem Wort "sondern" verwendet. Dass er die richtigen Fremdwör-
ter gebrauche, diese aber zufälligerweise durch das Wort "sondern" an-
statt "oder" verbinde, deute in Anbetracht der Umstände auf Kenntnisse
der Musterlösung hin.
6.1.3. Der Beschwerdeführer selbst argumentiert, beim Fach "Menschen-
führung schriftlich" handle es sich um eine für jeden Lehrling einfach
(auswendig) zu lernende Materie, und die Fragen und Antworten seien in
den Lernunterlagen aufgeführt gewesen. Er substantiiert diese Behaup-
tung allerdings nicht, obwohl es keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet
hätte, einschlägige Auszüge dieser Unterlagen gegebenenfalls der Be-
schwerde beizulegen.
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Seite 12
6.1.4. Ebenfalls unter Ziff. (Frage) 2 der Prüfung im Fach 4 "Menschen-
führung schriftlich" hielt der Beschwerdeführer fest: "Nicht bewerten oder
urteilen sondern beeindruck hinterlassen". Gemäss Musterlösung lautet
eine der Regeln für das Feedback wie folgt: "Nicht bewerten oder urteilen,
sondern Eindruck beschreiben." Während die ersten fünf Wörter aus der
Hand des Beschwerdeführers mit denjenigen in der Musterlösung iden-
tisch sind, klingt das sechste, im Deutschen nicht existierende ähnlich wie
dasjenige in der Musterlösung, wohingegen das siebte inhaltlich vollstän-
dig von dieser abweicht und sinnentstellend wirkt. Beim Vergleich der
Formulierungen entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die
Musterlösung gekannt, sich aber nicht bis ins letzte Detail an sie erinnern
können. Durch die Verwendung des Verbs "hinterlassen" im betreffenden
Kontext offenbart er überdies, dass er die Thematik inhaltlich nicht
verstand.
6.2. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2009 an den Viscom, welcher
sie Kursunterlagen (zwei A-4-Blätter zum Thema "Präsentationen") bei-
legte, hielt die Examinatorin des Fachs "Menschenführung schriftlich"
Folgendes fest:
"Im Vorbereitungskurs zur Berufsprüfung Druckweiterverarbeitung habe
ich während allen Semestern viele Stunden zu den Themen Gesprächs-
führung, Führung von Mitarbeitenden, Präsentation sowie Berufsbildner-
seminar unterrichtet, total ca. 60 Stunden. So konnte ich die einzelnen
Teilnehmenden relativ gut kennen lernen.
Bei der Korrektur der schriftlichen Berufsprüfung, "Teilprüfung Menschen-
führung", fielen mir die Prüfungen von Herrn [Beschwerdeführer] und
Herrn […] auf. Ihre Antworten und vor allem auch die Wortwahl/Sprache
stimmten absolut nicht mit ihrer gewohnten Ausdrucksweise überein.
Auch die besten Kurskollegen drückten sich nicht annähernd so bei der
Prüfung aus. Auffallend waren speziell die Antworten zu Aufgabe 3 und 6.
Diese Antworten entsprachen fast genau meinen Antworten im Lösungs-
blatt.
Speziell Aufgabe 3: hier waren Inhalte aufgeführt, die ich klar nicht mit ih-
nen im Unterricht besprochen hatte. Diese Antworten standen nur auf den
Lösungsblättern. Ebenfalls wurden bei dieser Aufgabe fast sämtliche Lö-
sungen vom Lösungsblatt aufgeführt. Auf diese Frage waren viele Varian-
ten möglich, deshalb hatte ich im Lösungsblatt mehrere Varianten aufge-
führt.
B-1352/2010
Seite 13
Auffallend war bei Frage 6 die Reihenfolge und Schrägstriche. Sie ent-
sprechen genau den Lösungsantworten.
Für mich hat sich der anfängliche Verdacht in Gewissheit gewandelt: die
beiden Kandidaten müssen in Besitz der Lösungsblätter gekommen sein
und diese auch verwendet haben. Anders kann ich mir diese Antworten
nicht erklären."
6.3. Ziff. (Frage) 3 dieser Prüfung lautete: "Sie beurteilen einen Lernen-
den. Ihnen fällt auf, dass er teilweise sehr unkonzentriert arbeitet und
vermehrt Fehler macht. Wie gehen Sie vor? Begründen Sie es."
6.3.1. Der Beschwerdeführer antwortete folgendermassen:
"Ich werde mich gedanken machen wo ran es liegt: hat er Probleme am
Arbeitsplatz, Gesundheitliche Probleme, Stress, Private Probleme; und
ihn in einen gespräch holen, eine gespräch mit ihn führen (wen es geht
nicht am Morge gespräch führen, lieber am Nachmittag weil lerling soll
nacher nicht den ganzen tag Arbeiten noch.
Je nach ergebniss weitere Massnahmen planen
Planen: Kontakt mit dem Schule, Kontakt mit dem Eltern, Suchtberatung
usw. weil je früher reagieren ist besser weil es könnte noch etwas bewir-
ken.
Lehrling beobachten und mit einen ruhigen ton konfrontieren. Und versu-
chen das die Klima zwischen Vorgesetzten und Lernenden stimmt."
6.3.2. Die Musterantwort aus dem Prüfungskatalog besteht aus den
nachstehend zitierten Punkten:
Überlegungen: private Probleme / Probleme am Arbeitsplatz / Ge-
sundheit / Motivation / Stress … → Lernende sind vielen Stress-
faktoren ausgesetzt. Wichtig ist, herauszufinden, woran es liegt.
Dann können gezielt Massnahmen geplant und getroffen werden.
Ansprechen und Beobachtungen mitteilen: Gespräch an einem
ruhigen Ort, nicht gerade am Morgen früh → nachmittags ist es oft
besser Gespräche zu führen, Lernender muss danach nicht noch
den ganzen Tag arbeiten. → Lernenden mit den Beobachtungen
konfrontieren in einem ruhigen Ton. So kann er darauf Stellung
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Seite 14
beziehen und seine Sicht mitteilen. → Gründe für das Verhalten
herausfinden.
Je nach Reaktion und Ursachen weitere Massnahmen planen:
z.B. Elterngespräch, Suchtberatung, Kontakt mit Schule … →
frühzeitig Gespräche führen so kann noch etwas bewirkt werden.
Reflexion meines Verhaltens gegenüber Lernendem, Verhalten
der anderen Mitarbeitenden gegenüber Lernendem; evt. Ge-
spräch → Wie trägt mein Verhalten zur Situation bei / was sollte
ich bzw. meine MA verändern
Abmachungen gemeinsam treffen. → Verbindlichkeiten schaffen
und weiteres Vorgehen festlegen.
6.3.3. Zwischen der Antwort des Beschwerdeführers und der Musterlö-
sung, insbesondere deren ersten drei Abschnitten, bestehen diverse
sprachliche und inhaltliche Parallelen. Besonders augenfällig wird dies
etwa dort, wo der Beschwerdeführer den geeigneten Zeitpunkt für ein
Gespräch nennt und diesen begründet. Auch die Aussage "Lehrling beo-
bachten und mit einen ruhigen ton konfrontieren" zeigt eine frappierende
Ähnlichkeit mit der Musterlösung ("Lernenden mit den Beobachtungen
konfrontieren in einem ruhigen Ton"). Sie enthält allerdings eine sinnver-
ändernde Abweichung (Beobachten des Lehrlings statt Mitteilung der Be-
obachtungen an diesen), welche den Eindruck erweckt, dass die betref-
fende Passage, wie sie in der Musterlösung steht, auswendig gelernt, in-
haltlich aber nicht richtig verstanden wurde.
6.3.4. In den Akten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens
gibt es keine Belege dafür, dass die Musterantwort auch nur annähe-
rungsweise einer Formulierung in ausgehändigten Kursunterlagen ent-
spricht. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer Unterrichtsnotizen oder
Kopien aus Lehrmitteln eingereicht, welche nachweisen könnten, dass
sich die Formulierung seiner Prüfungsantwort auf entsprechende Passa-
gen stützen würde.
6.4. Ziff. (Frage) 6 dieser Prüfung lautete: "Nennen Sie 5 Aspekte, die Sie
beim Vorbereiten einer Präsentation berücksichtigen sollten?"
6.4.1. Der Beschwerdeführer listete in seiner Antwort folgende Punkte (in
der angegebenen Reihenfolge) auf: "Wer ist das Zielbublikum; Ziele, er-
wartungen; Zeit und Ort; Raum (was für mitel sind zum verfügung; Blick-
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Seite 15
kontakt herstellen; Nonverbale antreten, Kleidung; Sprache der Zuhören-
den sprechen; Anfang und Schluss vom presentation gut vorbereiten."
6.4.2. Die Musterlösung ("Prüfungskatalog") besteht aus folgenden Punk-
ten (Zitate):
Wer ist das Zielpublikum
Ziele
Erwartungen
Ort/Zeit
Raum/zur Verfügung stehende Hilfsmittel/Medien
Medien gezielt einsetzen: soll Präsentation unterstützen, nicht im
Vordergrund stehen
Klare Inhalte/Menge
Gute, klare Struktur/Gliederung
Sprache den Zuhörenden angepasst
Auftreten nonverbal: Kleidung …
Sorgfältige Vorbereitung/genügend Zeit einplanen
Eröffnung und Abschluss der Präsentation gut vorbereiten
6.4.3. Als Kursunterlagen hatte die Examinatorin zwei A-4 Blätter ver-
wendet. Das eine ist mit "Präsentation" überschrieben und enthält eine
tabellarische Darstellung, bestehend aus den fünf Spalten "Anlass /
Rahmenbedingungen", "Zielpublikum", "Ziel", "Inhalte" und "Aufbau". Das
andere trägt den Titel "Präsentationen 2008" und zählt verschiedene Kri-
terien auf (untergliedert in "Verständlichkeit / Sprache", "Auftreten / Non-
verbale Kommunikation", "Aufbau / Struktur" und "Medieneinsatz").
6.4.4. Weder die Tabelle noch die Auflistung der Kriterien entsprechen der
Musterlösung, wenngleich sie inhaltlich zum Teil mit dieser übereinstim-
men. Starke Parallelen zur Musterlösung, sowohl strukturell als auch ma-
teriell, weist hingegen die schriftliche Prüfungsantwort des Beschwerde-
führers auf. Die ersten fünf Punkte der Musterlösung finden sich nahezu
identisch in der Antwort des Beschwerdeführers wieder. Vergleicht man
diese Punkte mit den beiden Kursunterlagen zum Thema "Präsentatio-
nen", kann man dort keinen entsprechenden Passus erkennen. Gleiches
gilt für den letzten Punkt der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers
bzw. der Musterlösung. Weiter fällt auf, dass das Wort "Kleidung", wel-
ches der Beschwerdeführer ebenso wie die Musterlösung im Kontext der
nonverbalen Kommunikation gebrauchte, in den erwähnten Kursunterla-
gen gänzlich fehlt.
B-1352/2010
Seite 16
6.4.5. Demzufolge lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wo-
nach die Fragen und Antworten des Prüfungsfachs "Menschenführung
schriftlich" in den Lernunterlagen aufgeführt gewesen wären, nicht erhär-
ten. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer Examensfragen in
einer Weise beantwortete, wie sie sich aus der Musterlösung, aber gera-
de nicht aus Kursunterlagen ergibt.
7.
7.1. Laut Stellungnahme der Prüfungskommission zu Handen des BBT
vom 24. März 2009 rechnete der Beschwerdeführer in der schriftlichen
Prüfung des Fachs 3 "Produktionsplanung und -steuerung" (PPS), tech-
nische Arbeitsvorbereitung (AVOR), bei Frage 3.1 das Zwischenergebnis
falsch aus, schrieb aber dennoch das gemäss Musterlösung richtige,
nicht dem Zwischenergebnis entsprechende Resultat auf.
7.2. In seiner Replik vom 19. Juni 2009, auf welche er (ebenso wie auf
die Triplik vom 16. Oktober 2009) in seiner Eingabe vom 4. März 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht mehrfach verweist, hielt der Beschwerde-
führer zu Frage 3.1 im Fach PPS, technische AVOR, Folgendes fest: "Die
Beschwerdegegnerin behauptet, die Beschwerdeführer hätten bei dieser
Frage die Zwischenergebnisse falsch ausgerechnet und dennoch das
richtige Resultat aus dem Fragenkatalog aufgeschrieben. Diese Behaup-
tung geht jedoch an der Wirklichkeit vorbei, da auch die Endresultate
falsch sind und in keiner Weise mit dem im Fragenkatalog richtigen Zwi-
schenergebnis übereinstimmen. Diese Tatsache ist leicht zu erkennen
und eine derart unwahre Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht
nachvollziehbar." Die Triplik vom 16. Oktober 2009 enthält keine Bemer-
kungen zur Antwort des Beschwerdeführers auf diese Frage. Sie äussert
sich lediglich zur Lösung eines anderen Kandidaten, welchem die Prü-
fungskommission denselben Vorwurf wie dem Beschwerdeführer machte.
Gleiches gilt für die Duplik der Erstinstanz an das BBT vom 1. September
2009, die sich allerdings indirekt auch auf den Beschwerdeführer bezieht,
indem sie dessen schriftliche Prüfung im Fach 3 (PPS) als Beweismittel
nennt. Der angefochtene Entscheid wiederum befasste sich nicht mit die-
ser Prüfungsfrage.
7.3. Als Resultat sieht die Musterlösung zu Frage 3.1 an erster Stelle vor:
"Es sind 177 Paletten". Der Beschwerdeführer schrieb in seiner Prü-
fungsantwort: "Also es sind 177 Pallete". Seine Berechnung des Um-
schlags ist, nach der Korrektur des Examinators zu schliessen, unvoll-
B-1352/2010
Seite 17
ständig ("Rückenlage fehlt / Ber. falsch … 14 mm Rückenbreite"); sie führt
zu einem falschen Zwischenergebnis (40,65 g statt 40,119 g). Bei der Be-
stimmung des Gewichts einer Lage gelangte der Beschwerdeführer zu
einem Wert von 127,488 kg, wobei er gemäss Bemerkung des Korrektors
(auf dem Prüfungsbogen) den Klebstoff zu berücksichtigen vergass. Laut
Musterlösung beläuft sich das Gewicht einer Lage auf 128,22 kg. Wäh-
rend das Gewicht einer Broschüre gemäss Musterlösung aufgerundet
1050 g beträgt, errechnete der Beschwerdeführer dafür 1044 g. Ohne
Fachkenntnisse lässt sich allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit
eruieren, ob aus der Rechnung des Beschwerdeführers ungeachtet der
fehlerhaften Zwischenergebnisse dieselbe Anzahl Paletten resultieren
kann. Eine solche Möglichkeit lehnt die Prüfungskommission offenbar ab,
hielt sie doch zu Handen der Vorinstanz fest, trotz falscher Zwischener-
gebnisse habe der Beschwerdeführer das gemäss Musterlösung richtige
und nicht den Zwischenergebnissen entsprechende Resultat aufge-
schrieben.
Auffallend an der Antwort des Beschwerdeführers ist im Übrigen, dass er
das Endresultat, wie einleitend zitiert, als Satz ausformulierte, und zwar
nahezu identisch mit der Musterlösung. Eine weitere Parallele betrifft sei-
nen Satz "Und darf nur 5 Lager gebiegt werden, wegen gewicht." Die ent-
sprechende Passage in der Musterlösung lautet: "Somit sind nur 5 Lagen
möglich." Bemerkenswert erscheint diese Übereinstimmung insbesonde-
re, weil sich die Aussage nicht als Antwort auf eine entsprechende (Teil-)
Frage verstehen lässt. Frage 3.1 lautet nämlich: "Wie viele Paletten sind
es nach Fertigstellung der Arbeit, wenn diese die Stapelhöhe von 100 cm
(ohne Palette) und einem maximalen Netto-Gewicht von 700 kg nicht
übersteigen darf. Die Paletten sollen volle Lagen und nur volle Schach-
teln haben." Speziell sticht auch die Verwendung des wertenden Wortes
"nur" analog zur Musterlösung ins Auge.
7.4. Demnach bestehen auch bei dieser Prüfungsfrage gewichtige Indi-
zien dafür, dass der Beschwerdeführer die Musterlösung kannte.
8.
8.1. Aufgabe 10 im Fach 3 "PPS schriftlich, technische AVOR" lautete:
"Beschreiben Sie die Falzart "Blinder Fensterfalz"? Legen sie ein Muster
mit beiliegendem Papier bei." Gemäss Musterkatalog präsentiert sich die
Lösung wie folgt: "Erster Bruch in der Tasche zurückversetzt, zweiter
Bruch quer halbieren, dritter Bruch nochmals quer." Der Beschwerdefüh-
B-1352/2010
Seite 18
rer schrieb: "Erste bruch in der Tasche zuruckversetzen, 2 Bruch quer
halbieren, und 3 Bruch nochmal quer halbieren."
8.2. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht den Standpunkt, bei Frage 10 im Fach 3, "technische
AVOR", habe die Vorinstanz, ohne abzuklären, wie die anderen Kandida-
ten geantwortet hätten, eine Schlussfolgerung zu seinen Ungunsten ge-
troffen. Auch hier sei eine Ähnlichkeit zwischen seiner Antwort und derje-
nigen der Musterlösung zu bejahen. Es gehe hier jedoch um einen Ar-
beitsvorgang mit lediglich drei Schritten. Bei der Nennung von lediglich
drei Arbeitsschritten erschöpften sich in der Tat die möglichen alternativen
Formulierungen. Es sei gut möglich, dass andere Kandidaten diese drei
Vorgänge aufgrund ihrer besseren Deutschkenntnisse in schöner formu-
lierte Sätze hineingepackt hätten. Daraus dürfe dem Beschwerdeführer
aber kein Nachteil erwachsen.
Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus seiner Replik im vorinstanzlichen
Verfahren, wo er festhielt, bei Frage 10 im Fach 3 "PPS schriftlich" sei
darauf hinzuweisen, dass keiner der Prüfungskandidaten die Antwort ge-
wusst habe und die ganze Klasse angesichts der Fragestellung völlig rat-
los gewesen sei. Aus diesem Grund habe der anwesende Experte Herrn
A._______ in die Prüfungsräumlichkeit geholt, welcher die Frage noch
während der Prüfung allen Kandidaten erklärt und so die Lösung preisge-
geben habe.
8.3. Die Erstinstanz hatte in ihrer Vernehmlassung an das BBT vom 24.
März 2009 erklärt, bei Aufgabe 10 hätten die Experten eine Frage ge-
stellt, die in der Ausbildung nicht behandelt worden sei. Trotzdem hätten
der Beschwerdeführer und ein weiterer Kandidat im Gegensatz zu allen
anderen Prüfungskandidaten die Antwort gewusst. Der Beschwerdeführer
und der erwähnte weitere Kandidat hätten zudem ein falsches Falzmuster
abgegeben, womit klar gewesen sei, dass sie die Frage nicht begriffen
hätten.
8.4. In seiner Stellungnahme an das BBT vom 28. Juli 2009 hielt
A._______ fest, keiner der Prüflinge habe die Frage über den blinden
Fensterfalz verstanden bzw. beantworten können. Als anwesender Prü-
fungsexperte sei er durch die Aufsichtsperson gerufen worden. Er habe
die anwesenden Prüflinge ermuntert, einer einzelnen Frage nicht zu viel
Bedeutung zuzumessen. Es gebe immer Fragen, welche in der Schule
nicht gelehrt würden, sondern aus dem Fundus der Branche stammten.
B-1352/2010
Seite 19
Eine nicht beantwortete Frage habe einen ganz geringen Einfluss auf das
Bestehen einer Prüfung. Im Weiteren habe er die Aufgabe nochmals in
anderer Form umschrieben, ohne jedoch direkt die Lösung bekanntzuge-
ben.
Die Schilderung dieses speziellen Vorfalls durch den Beschwerdeführer
bzw. dessen Rechtsvertreter entspreche nicht der Wahrheit, denn die ei-
gentliche Lösung sei nicht vermittelt worden. Das Expertenteam sei mit
ihm jedoch überzeugt, dass eine 100 % korrekte Antwort nicht gegeben
werden könne, wenn man die Frage nicht begreife. Ausserdem sei es ei-
ne Kleinigkeit, das dazugehörende Muster zu falzen, wenn die Frage rich-
tig beantwortet werde. Es widerspreche jedoch jeder Logik, ein total an-
deres als das aufgeschriebene Muster zu falzen.
8.5. In ihrer Duplik vom 1. September 2009 im vorinstanzlichen Verfahren
bemerkte die Erstinstanz, wenn dem Beschwerdeführer die Lösung nicht
vorgesagt worden sei und er die Frage, wie er selbst einräume, auch
nicht verstanden habe, sei es gar nicht möglich, dass er trotzdem die rich-
tige schriftliche Antwort hätte geben können. Zudem habe er es nicht ge-
schafft, trotz der richtigen Lösung ein nach Expertenmeinung simples
Falzmuster zu machen, welches anhand der theoretischen Lösung eine
Kleinigkeit darstelle.
8.6. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der herbeigerufene Experte wäh-
rend der Prüfungssession die Lösung preisgab. Insbesondere dürfte er
kaum die Musterlösung vorgelesen haben, was auch der Beschwerdefüh-
rer nicht unterstellt. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätten wohl auch
alle übrigen Prüfungskandidaten dieselbe richtige Lösung gewusst. Aus-
serdem ergäbe es keinen Sinn, die Prüfungsantworten überhaupt noch zu
korrigieren und zu bewerten, wenn der Experte die Lösung anlässlich des
Examens offenbart hätte. Die betreffende Aufgabe könnte dann ebenso-
gut gestrichen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolgt eine
Hilfestellung an die Examenskandidaten in derartigen Situationen meist
durch Umformulierung der Fragestellung oder durch einen ergänzenden
Hinweis, aber gewiss nicht durch Bekanntgabe der Lösung.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ein korrektes Falzmuster abge-
geben zu haben. Seine schriftlich ausformulierte Antwort stimmt jedoch
weitestgehend mit der Musterlösung überein. Diese besteht aus drei kur-
zen, einfach umschriebenen Arbeitsschritten. Wenn der Beschwerdefüh-
rer die Lösung wirklich verstanden hätte, hätte er auch in der Lage sein
B-1352/2010
Seite 20
müssen, das abgefragte Muster richtig zu falzen. Angesichts dessen
drängt sich der Schluss auf, dass er vor der Prüfung Kenntnis von der
Musterlösung erlangt hatte.
9.
9.1. Bezüglich des Fachs 2 "Berufskenntnisse schriftlich" hielt die Prü-
fungskommission in ihrer Stellungnahme an das BBT vom 24. März 2009
fest, die Fragen Nr. 2.1, 2.3, 2.5, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 seien im Unterricht
nicht in dieser Art behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch
die im Fragenkatalog enthaltenen Antworten praktisch mit gleichen oder
ähnlichen Worten wiedergegeben. Somit sei erstellt, dass diese Antwor-
ten nicht aus dem Unterricht hätten stammen können, sondern einzig aus
dem Prüfungskatalog. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 31. Mai 2010 erklärte die Erstinstanz, sie wolle explizit
darauf hinweisen, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die er-
wähnten Fragen überaus grosse Ähnlichkeit, oftmals sogar komplette
Identität, mit der Musterlösung zeigten; dies, obwohl beim Beschwerde-
führer andernorts infolge fremder Muttersprache klare sprachliche Defizite
zu Tage träten.
9.2. Darauf erwidert(e) der Beschwerdeführer, das Fach "Berufskenntnis-
se schriftlich" setze nicht das im Unterricht erlernte theoretische Wissen
voraus, sondern die praktischen Kenntnisse, welche durch die berufliche
Erfahrung angeeignet würden. Dies lasse sich schon aufgrund der Be-
zeichnung des Prüfungsfachs erkennen. Er habe den Kurs für die Berufs-
prüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" berufsbegleitend
besucht, sei also als Teilzeitmitarbeiter in einem Betrieb, welcher sich auf
das Praktische aus diesem Fachbereich beziehe, angestellt gewesen.
Durch die tägliche Auseinandersetzung mit der Materie habe er sich fun-
dierte theoretische und praktische berufliche Kenntnisse erwerben kön-
nen. Deshalb sei die Argumentation der Prüfungskommission, die Antwor-
ten könnten nicht aus dem Unterricht bzw. aus Unterrichtsunterlagen
stammen, sondern nur aus der Musterlösung, abzulehnen. Bei der Be-
antwortung der meisten Fragen habe er keine anderen Formulierungen
wählen können, weil die Fragen überwiegend auf die Nennung techni-
scher Begriffe abgezielt hätten. Nur mit der Nennung der Fachausdrücke
hätten die Fragen also richtig beantwortet werden können.
9.3. Die hier zur Diskussion stehenden Fragen, Musterlösungen und Ant-
worten des Beschwerdeführers lauten wie folgt:
B-1352/2010
Seite 21
Frage 2.1: "Was muss in der Druckvorstufe berücksichtigt werden, wenn
das Produkt eine Registerstanzung aufweist?"; Musterlösung: "Positionie-
rung von randabfallenden Registergriffmarken"; Antwort des Beschwerde-
führers: "Posizionierung vom Randabfallenden Registergreifmarke".
Frage 2.3: "Wann ist ein Greiffalz unerlässlich?"; Musterlösung: "Bei zick-
zack gefalzten Bogenteilen (12/24 Seiten) für Drahtheftung oder Faden-
heftung"; Antwort des Beschwerdeführers: "Beim Zickzack gefalzten bo-
gen beim 12 und 24 Seiten. Beim Fadenheftung und Sammelhefter".
Frage 2.5: "Was ist bei einer Rückstichbroschüre mit bündigen Um-
schlagklappen zu berücksichtigen?"; Musterlösung: "Der innerste Bogen-
teil (innersten 4 Seiten) muss am Fuss ca. 1 cm länger als der restliche
Inhalt sein."; Antwort des Beschwerdeführers: "Der Inerste Bogenteil
muss am Fuss 1. cm lenger als die restliche bogenteil sein."
Frage 2.7: "Ausgangslage: Produktion von hohen Auflagezahlen. Frage:
Was für technische Einrichtungen sind bei einer Klebebindeanlage für ei-
nen optimalen Produktionsprozess erforderlich?"; Musterlösung: "Stan-
genanleger/Printroll; Ausschleussweiche; Palettierer"; Antwort des Be-
schwerdeführers: "Paletierer; Ausschleusweiche; Stangenanleger ode
Printrollen."
Frage 3.1: "Welche Schwierigkeiten bieten transparente Papiere
(Utoplex)?"; Musterlösung: "Utoplex unter 115 gm2 rollt sich, bleibt nicht
stabil"; Antwort des Beschwerdeführers: "wen Utoplex unter 115 gm2 ist
dan rollt sich und bleibt nicht stabil".
Frage 3.2: "Was verstehen Sie unter Chromolux?"; Musterlösung: Mar-
kenname. Gussgestrichene, hochglänzende Papier- und Kartonsorte
(weiss und farbig)"; Antwort des Beschwerdeführers: "Das ist Markenna-
me. z.b.: gestrichene Papier oder Gustgestrichene papiere".
Frage 4.7: "Ausgangslage: 6-seitiger Falzbogen weist Eselsohren auf.
Frage: Was ist die Ursache dafür? Was unternehmen Sie?"; Musterlö-
sung: "Stauchraum; Papierlage; Eingefalzte Seite sollte möglichst nahe
am Falz liegen. Optimal 1 bis 2 mm vom Falzbruch entfernt; Papier am
Einfalzer leicht nach innen dressieren."; Antwort des Beschwerdeführers:
"Ich kontroliere wie die Walzen mit papier unterlegt sind; Stauchraum; Die
Eingefalzte Seit soll 1 mm vom falzbruch entfernt liegen; Und auf die Sei-
te vo Ecken hat, (leicht nach Ihnen dressieren)."
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Seite 22
9.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage der Prüfungskommis-
sion, die oben zitierten Fragen des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich"
seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden, nicht. Er verweist
auf E. 4 des angefochtenen Entscheides, wo die Vorinstanz festhielt, die
Prüfungskommission teile die Ansicht des Beschwerdeführers insoweit,
als es in diesem Fach tatsächlich um die erworbenen Berufskenntnisse
und nicht allein um theoretisches Wissen gehe. Die Prüfungskommission
schränke jedoch ein, an dieser Prüfung hätten auch weitaus erfahrenere
Berufsleute als Kandidaten teilgenommen. Auch sehr erfahrene Personen
seien aber kaum in der Lage, Antworten mit identischem Wortlaut wie im
Lösungsraster zu geben.
9.5. Im Einzelnen äussert sich der Beschwerdeführer zu den betreffenden
Fragen und seinen Antworten folgendermassen:
9.5.1. Auf Frage 2.1 hätten wohl die meisten Kandidaten ähnlich geant-
wortet. Die Frage habe die Antwort induziert. Ähnliches sei bei Frage 2.3
anzunehmen: Hier habe die Prüfungskommission behauptet, dass mehre-
re andere Kandidaten die Frage richtig, aber mit anderen Worten beant-
wortet hätten; diese wirkten wie versierte Fachleute, der Beschwerdefüh-
rer hingegen wie ein Abschreiber. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der
Beschwerdeführer auf diese Anschuldigung Bezug genommen und be-
merkt, dass seine Antwort nicht identisch mit der Musterlösung sei und
die Frage auch hier nur eine bestimmte Antwort verlangt habe. Er habe
seine Antwort auf eine andere Art und Weise, als in der Musterlösung
formuliert, gegeben, weshalb durchaus ersichtlich sei, dass er eine Ah-
nung von dem gehabt habe, was er geschrieben habe.
9.5.2. Bei Frage 2.7 habe die Prüfungskommission vorgebracht, der Be-
schwerdeführer und ein anderer Kandidat seien die einzigen unter den 14
Prüfungskandidaten gewesen, die diese Frage mit genau den selben drei
in der Musterlösung genannten Punkten beantwortet hätten. Der Be-
schwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen,
dass diese Frage nur bei Nennung dieser drei Punkte richtig habe beant-
wortet werden können. Ausserdem habe er erwähnt, dass sich diese Fra-
ge auf die Bedienung einer Klebebindeanlage bezogen habe und er und
der weitere Prüfungskandidat schon bei mehreren Einsätzen Erfahrungen
mit solchen Anlagen gesammelt hätten und bei deren Bedienung von ih-
rem Chef instruiert worden seien.
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9.5.3. Zu Frage 3.1 habe der Beschwerdeführer nur einen Punkt genannt,
die anderen Kandidaten aber mehrere. Er habe bei dieser Frage den
wichtigsten Punkt angegeben und mit seiner Antwort die volle Punktzahl
erreicht. Aus der Tatsache, dass er nicht weitere Punkte genannt habe,
dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.
9.5.4. Bei Frage 3.2 wäre der Beschwerdeführer zusammen mit dem er-
wähnten weiteren Prüfungskandidaten der Einzige, welcher "Chromolux"
als Markenname bezeichnet habe, obwohl "Chromolux" in der Schweiz
als eine Papiersorte gelte (und nicht lediglich als Markenname). Der Be-
schwerdeführer habe während den Prüfungen nicht die Aufgabe gehabt,
sich Synonyme für Begriffe wie "Papier", "Marke" oder "gussgestrichene"
auszudenken. Die Prüfungskommission dürfe sich zudem nicht wundern,
wenn der Beschwerdeführer "Chromolux" richtigerweise als Marke be-
zeichnet habe, auch wenn dies in der Schweiz nicht üblich sei. Dass er
statt "gussgestrichene" "Gustgestrichene" geschrieben habe, könne zu-
dem nicht als Indiz für das fehlende Wissen des Beschwerdeführers ge-
wertet werden.
9.5.5. Auch bei Frage 4.7 habe die Prüfungskommission behauptet, der
Kandidat habe exakt die gleichen vier Punkte wie in der Musterlösung
genannt und lediglich die Reihenfolge der Aufzählung geändert. Andere
Kandidaten hätten diese Frage auch richtig beantwortet, aber andere
Formulierungen gewählt. Der Beschwerdeführer habe der Prüfungskom-
mission im vorinstanzlichen Verfahren entgegnet, dass sich wohl auch
andere Kandidaten keine Synonyme für Begriffe wie "Papierlage", "einge-
falzte Seite" und "Stauchraum" ausgedacht hätten. Ausserdem habe die
Gegenseite selber zugegeben, dass die Falzmaschine bereits Thema in
der Lehre gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Lehre vier
Jahre lang absolviert und bei den Teileinsätzen in den Betrieben des Öfte-
ren mit der Falzmaschine gearbeitet.
9.6. Mit Blick auf die Fragen 2.1 und 2.3 des Fachs "Berufskenntnisse
schriftlich" bringt der Beschwerdeführer vor, die Fragen hätten die Antwor-
ten "induziert". Seine Antworten sind zwar nicht absolut identisch mit der
Musterlösung, stimmen mit dieser aber sowohl in der Wortwahl als auch
in der Wortfolge weitgehend überein. Abweichungen sind im Wesentli-
chen durch sprachliche Defizite bedingt. Wenn der Beschwerdeführer zu
Frage 2.3 einerseits schreibt, seine Antwort sei nicht identisch mit der
Musterlösung, andererseits aber behauptet, auch hier habe die Frage nur
eine bestimmte Antwort verlangt, argumentiert er widersprüchlich, jeden-
B-1352/2010
Seite 24
falls solange er seine Antwort für korrekt hält. Im Übrigen verwendete er
in seiner Antwort auf Frage 2.3 zwar das Wort "Sammelhefter", während
sich in der Musterlösung der Begriff "Drahtheftung" findet. Abgesehen da-
von sind die sprachlichen und inhaltlichen Übereinstimmungen seiner
Antworten mit der Musterlösung jedoch sowohl bei Frage 2.3 als auch bei
Frage 2.1 frappant. Weder die eine noch die andere testete, wie der Be-
schwerdeführer selbst einräumt, im Unterricht erlerntes theoretisches
Wissen, sondern vielmehr praktische Berufskenntnisse. Angesichts des-
sen ist es besonders unwahrscheinlich, dass er seine Prüfungsantworten
nahezu identisch mit der Musterlösung formulieren konnte, ohne diese
gekannt zu haben.
Gleiches gilt für die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen 2.5,
3.1 und 3.2 im Fach "Berufskenntnisse schriftlich". Seine diesbezüglichen
Erläuterungen vermögen nicht aufzuzeigen, wie derart ausgeprägte
Übereinstimmungen seiner Formulierungen mit der Musterlösung ohne
Einsichtnahme in diese hätten zustande kommen können, notabene bei
einem Prüfungsfach, welches die praktische Berufserfahrung zum Ge-
genstand hat. Zu Frage 2.5 äussert er sich in der Beschwerdeschrift nicht
näher. Seine Antwort auf Frage 3.1 ist mit der Musterlösung praktisch
identisch, obwohl auch sie sich nicht aus dem (theoretischen) Unter-
richtsstoff ergibt. Sie besteht, wie die Musterlösung, nur aus dem einen,
oben zitierten Punkt. Was die Darlegungen des Beschwerdeführers zu
Frage 3.2 betrifft, so zielen diese angesichts der augenfälligen Ähnlichkeit
seiner Antwort mit der Musterlösung an der Sache vorbei, wenn er erklärt,
er habe nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme auszudenken, die Prü-
fungskommission dürfe sich über die Bezeichnung als Marke nicht wun-
dern und eine bestimmte Ausdrucksweise dürfe nicht als Indiz für fehlen-
des Wissen gewertet werden. Er bestreitet insbesondere nicht, dass die
Bezeichnung von "Chromolux" als Markenname in der Schweiz unüblich
sei. Dennoch führte er das Stichwort "Markenname" in Übereinstimmung
mit der Musterlösung gleich an erster Stelle auf und dies, obwohl hier
einmal mehr kein Unterrichtsstoff, sondern praktisches Berufswissen ab-
gefragt wurde.
Bezüglich der Antworten auf die Fragen 2.7 und 4.7 hob die Prüfungs-
kommission hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils genau die glei-
chen Punkte wie die Musterlösung nannte. Der Beschwerdeführer erklärt
dies mit seinen praktischen Erfahrungen im Umgang mit den betreffenden
Maschinen. Zu Frage 4.7 hält er ausserdem fest: "Bei der Analyse der
Antwort des Beschwerdeführers mit derjenigen der Musterlösung ist aber
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Seite 25
zu erkennen, dass obwohl die gleichen Begriffe und Formulierungen in
gleicher Reihenfolge genannt wurden, bei der Antwort von [Beschwerde-
führer] zusätzlich angegeben wird: "und auf die Seite vo Ecken hat (leicht
nach innen dressieren)"." Allerdings ist die Formulierung "leicht nach in-
nen dressieren" ebenfalls, sogar an gleicher Stelle, in der Musterlösung
enthalten, und die Aussage "auf die Seite vo Ecken hat" erscheint ledig-
lich als Synonym für die Passage "Papier am Einfalzer" aus der Musterlö-
sung. Insbesondere wenn man wiederum berücksichtigt, dass in diesem
Fach kein theoretischer Stoff aus dem Unterricht, sondern Praxiswissen
aus dem Berufsalltag geprüft wurde, lassen sich die Parallelen zwischen
der Musterlösung und der Antwort des Beschwerdeführers, die dieser
weitgehend auch selbst einräumt, nicht als Zufall interpretieren, sondern
nur durch Kenntnisse der Musterlösung erklären.
10.
10.1. Bezüglich der mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, seine Antworten seien nicht wörtlich protokolliert
worden. Die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Ein-
druck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (vgl. dazu
oben E. 2.2).
Eine mündliche Prüfung habe im Fach 2 (Berufskenntnisse) stattgefun-
den. Auch hier dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gestellten
Fragen nur bestimmte Antworten induziert hätten und es möglich gewe-
sen sei, die Frage mit der Nennung von wenigen Punkten, die aus Stich-
wörtern bestanden hätten, richtig zu beantworten.
Beim Durchgehen der Fragen und der korrespondierenden Antworten
hätten sowohl die Prüfungskommission als auch die Vorinstanz erkennen
müssen, dass im Fach 2 im Allgemeinen keine allzu schwierigen Fragen
gestellt worden seien. Auch diesem Umstand trage der BBT-Entscheid
keinerlei Rechnung.
10.2. Die Vorinstanz erwog, sie vermöge nicht mit Sicherheit festzustel-
len, ob die Übereinstimmungen mit der Musterlösung auch in den münd-
lich geprüften Fächern vorgelegen hätten. Aus dem Protokoll der Prüfung
"Berufskenntnisse mündlich" gehe diesbezüglich nichts hervor, doch habe
der Experte immerhin zu Protokoll gegeben, ihm sei aufgefallen, dass
sich die Antworten des Beschwerdeführers "zum grössten Teil mit den
Musterantworten erstaunlich gedeckt" hätten. Nicht nur der Wortlaut habe
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grösstenteils übereingestimmt, sondern auch die Reihenfolge der Beant-
wortung. Diese Beobachtungen hätten die Vermutung nahegelegt, dass
ein Zufall wenig wahrscheinlich sei und eine Manipulation vorliegen kön-
ne. Aus diesem Grund habe er seine Beobachtung umgehend gemeldet.
Das Verhalten des Experten scheine der Beschwerdeinstanz korrekt zu
sein, denn ob eine Manipulation vorliege, lasse sich meistens erst ent-
scheiden, nachdem die Erfahrungen der verschiedenen Examinatoren
gegenseitig besprochen worden seien. Die Experten in den Fächern PPS
mündlich und Allgemeinbildung mündlich stellten ebenfalls fest, der Be-
schwerdeführer habe die Antworten erstaunlich schnell und mit einer ver-
blüffenden Übereinstimmung mit jenen der Musterlösung erteilt. Die Be-
schwerdeinstanz vermöge lediglich festzustellen, dass offenbar die betei-
ligten Experten unabhängig voneinander dieselben Beobachtungen ge-
macht, zu Protokoll gegeben oder schriftlich festgehalten hätten.
10.3. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2009 zu Handen des BBT leg-
te die Prüfungskommission unter Ziff. 1.2 dar, am 1. Oktober 2008 hätten
an der Schule für Gestaltung in Bern die ersten mündlichen Prüfungen
stattgefunden. Bei den mündlichen Prüfungen im Fach 2 (Berufskenntnis-
se) sei von den Experten B._______ und A._______ bei beiden Kandida-
ten [beim Beschwerdeführer und einem weiteren Kandidaten] als auffällig
erkannt worden, dass die Antworten 1:1 wie im Prüfungskatalog enthalten
mündlich vorgetragen worden seien. Im Prüfungsbüro sei an diesem
Morgen die gleiche Übereinstimmung der Antworten der Beschwerdefüh-
rer mit dem Prüfungskatalog festgestellt worden. So habe beispielsweise
auch der Experte C._______ im Fach 6 "Allgemeinbildung, Recht" fest-
stellen müssen, dass die beiden Beschwerdeführer die Einzigen gewesen
seien, welche die Fragen in mit dem Fragenkatalog übereinstimmenden
Ausführungen beantwortet hätten. Daraufhin sei das Verhalten der beiden
Beschwerdeführer verstärkt beobachtet worden. Am letzten Prüfungstag
seien die beiden zur Rede gestellt worden. Sie hätten jedoch jegliche
Einsichtnahme in den Prüfungskatalog abgestritten.
10.4. Nach Art. 13 Abs. 2 des Prüfungsreglements nehmen mindestens
zwei Experten die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistun-
gen. Das Reglement sieht keine Protokollierungspflicht für mündliche Prü-
fungen vor.
B-1352/2010
Seite 27
10.5. Nachfolgend werden die bei den Akten liegenden schriftlichen Stel-
lungnahmen der Prüfungsexperten an die Adresse von Viscom
(D._______) zitiert:
10.5.1. Stellungnahme von B._______ vom 6. März 2009:
"Im Rahmen der Berufsprüfung zum Betriebsfachmann Druckweiterverar-
beitung am 1. Oktober 2008 führten Herr A._______ und ich die mündli-
che Prüfung zum Fach 2, Berufskenntnisse, durch.
Ich hatte u.a. die Herren […] und [Beschwerdeführer] geprüft, Herr
A._______ führte das Protokoll. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich die
Antworten der beiden Kandidaten, auf die von mir ausgewählten Fragen,
zum grössten Teil mit den Musterantworten, die mir vorlagen, erstaunlich
gedeckt haben. Nicht nur, dass sie zum grössten Teil im Wortlaut mit den
Musterantworten übereinstimmten, auch die Reihenfolge deren Beant-
wortung war zum grössten Teil identisch mit jenen Musterantworten in
meinem Fragekatalog.
Diese beiden Tatsachen, namentlich die Häufigkeit der Deckung mit den
Musterantworten, sowohl im Wortlaut als auch in der Reihenfolge, legten
die Vermutung nahe, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich ist und dass in
diesen beiden Fällen eine Manipulation vorliegen kann. Nach Konsultati-
on mit Herrn A._______ habe ich dies umgehend Herrn D._______ [Sek-
retär der Prüfungskommission] gemeldet.
Bei anderen Kandidaten haben wir derartige Umstände nicht feststellen
können."
Der Beschwerdeführer zitiert dazu aus seiner Replik im vorinstanzlichen
Verfahren, wo er festhielt, die Aussagen von B._______ seien vage und
unfundiert und damit vollumfänglich abzuweisen. Der Experte habe sich
lediglich darauf beschränkt, die Vermutung zu äussern, aufgrund der rich-
tigen Antworten des Beschwerdeführers könne eine Manipulation vorlie-
gen.
10.5.2. Schreiben "Unregelmässigkeit Berufsprüfung zum Betriebsfach-
mann" von E._______ vom 15. März 2009:
"Gerne halte ich meine Eindrücke der letzten Berufsprüfung im vergange-
nen Oktober kurz fest. Durch meine langjährige Tätigkeit als Experte bei
Lehrabschlussprüfungen, an Technikerschulen oder an der letzten durch-
B-1352/2010
Seite 28
geführten Berufsprüfung bin ich mich gewohnt, einen solchen Prüfungs-
verlauf objektiv zu beurteilen.
Zusammen mit F._______ habe ich an der Berufsprüfung zum Betriebs-
fachmann in Bern Prüfungen abgenommen. Die Kandidaten wurden
wechselweise durch F._______ und mich befragt. Der jeweils nicht fra-
gende hat die Antworten protokolliert.
Bei zwei Kandidaten ist mir bei der Beantwortung der Fragen aufgefallen,
dass diese die Lösung genau in der Reihenfolge und im gleichen Wortlaut
wie im Fragenbogen aufgeführt wiedergegeben haben. In der Regel war
kein Punkt mehr aber auch kein Punkt weniger beantwortet als in der
Musterlösung. Die Fragen entsprechen nur selten einem klar vorgegebe-
nen Antwortschema und trotzdem haben die Kandidaten […] und [Be-
schwerdeführer] sehr rasch und ohne Umschweife geantwortet.
Als ich aufgrund dieser Begebenheit misstrauisch wurde habe ich dieses
Thema ergänzende Fragen gestellt. Diese konnten nicht oder nur falsch
beantwortet werden. Dieser Sachverhalt ist im Fragebogen nachzuvoll-
ziehen. So habe ich beispielsweise im Protokollbogen des Fachs PPS bei
den Fragen 15 und 16 nur noch hingeschrieben "genau…..". Dieses "ge-
nau…" ist mein kleiner Hinweis, dass ich hier festgestellt habe, dass Herr
[Beschwerdeführer] im Vorfeld der Prüfungen Zugriff auf die Fragen hätte
haben können.
Ich bin überzeugt, dass die zwei Kandidaten Zugang zu den Fragen hat-
ten […]."
10.5.3. Stellungnahme von F._______ vom 19. März 2009:
[…]
"Als Verantwortlicher für das Fach 3 und 6 ist uns sowohl bei der mündli-
chen wie auch bei der schriftlichen Prüfung aufgefallen, dass Herr [Be-
schwerdeführer] und Herr […] die Antworten überkorrekt gegeben haben.
Teilweise sogar identisch mit den Wortlauten des Lösungsvorschlages
welche in den Prüfungsunterlagen vermerkt waren.
[…]
Aufgrund dieser und vielen weiteren Beobachtungen sind wir zur Über-
zeugung gelangt, dass die Herren […] und [Beschwerdeführer] Einsicht in
B-1352/2010
Seite 29
die Prüfungsunterlagen gehabt haben. Bei den vielen Prüfungen, welche
ich in den vergangenen Jahren zu beurteilen hatte, war noch nie annä-
hernd ein so identisches Beantworten der Fragen vorgekommen. Zudem
sind viele Fragen nicht in der gleichen Form wie in der Schule gelernt er-
folgt, sondern oftmals in einen weiteren Zusammenhang gestellt worden.
Aus den oben erwähnten Punkten bin ich überzeugt, dass die Prüfung zu
recht annuliert wurde."
Bezüglich dieser Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer auf seine
Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er die Ansicht vertrat, auch eine
überkorrekte Antwort sei korrekt und dürfe nicht Vermutungen auf illegiti-
me Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vor der Prüfung aufkom-
men lassen. Es sei zudem logisch, wenn eine Frage, die eine bestimmte
Antwort oder Antworten induziere, gleich beantwortet werde wie in der
Musterlösung. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, in den
betreffenden mündlichen Prüfungen mit der Musterlösung identische Ant-
worten gegeben zu haben.
10.6. Alle zitierten Stellungnahmen der Experten beinhalten die Kernaus-
sage, dass die mündlichen Prüfungsantworten des Beschwerdeführers
auffällige, weitgehende Übereinstimmungen mit der Musterlösung zeig-
ten. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht zu den Stellungnahmen äussert, räumt er diese Paral-
lelen entweder ausdrücklich ein (bezüglich der Stellungnahme von
F._______) oder bezeichnet die Stellungnahme als vage und unfundiert
bzw. als blosse Vermutung einer Manipulation (Schreiben von
B._______). Weshalb die betreffende Stellungnahme aber unfundiert sein
soll, erläutert er nicht.
Die übereinstimmenden Beobachtungen der Experten in den mündlichen
Prüfungen stellen ebenfalls gewichtige Indizien dafür dar, dass der Be-
schwerdeführer Kenntnis von der Musterlösung hatte bzw. gehabt haben
musste. Anhaltspunkte für eine gegenseitige Absprache der Experten zu
Lasten des Beschwerdeführers bestehen nicht (vgl. auch oben E. 2.2),
zumal dieser deren Aussagen mindestens teilweise selbst bestätigt. In
Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Experten ihre Fest-
stellungen unabhängig voneinander machten.
11.
B-1352/2010
Seite 30
11.1. Gestützt auf die obenstehenden Erwägungen gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld
der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte bzw. gehabt haben muss-
te. Dabei spielt es keine Rolle, wenn er nicht sämtliche Antworten ent-
sprechend der Musterlösung formulierte und in einzelnen Fällen auch
ausführlichere Antworten gab, wie er in seiner Beschwerdeschrift geltend
macht. Es ist nämlich eher unwahrscheinlich, dass sich ein Kandidat eine
umfangreiche Musterlösung überhaupt vollständig und in allen Einzelhei-
ten merken kann. Selbst wenn dies aber gelingen sollte, wäre es äusserst
unklug, sich im Examen durch wörtliche Wiedergabe der kompletten Mus-
terlösung zu verraten.
11.2. Nach Art. 26 Abs. 1 BBG dient die höhere Berufsbildung auf der Ter-
tiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die
Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstä-
tigkeit erforderlich sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Prüfungsreglements
hat der Kandidat durch die Berufsprüfung den Nachweis zu erbringen,
dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in sei-
nem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abtei-
lungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung aus-
zufüllen.
11.3. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zu Handen des Bundes-
verwaltungsgerichts äusserte das BBT die Ansicht, dass ein Fachgebiet,
wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur
gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte
und Begriffe in einer zudem bereits bestimmten Abfolge, als korrekt zu-
lasse. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Be-
rufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte, Prob-
leme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen
Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstel-
lungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Stan-
dardantworten ausgerichtet (vgl. oben E. 5.2).
11.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Sie entspricht
der oben (E. 11.2) angeführten legislatorischen und reglementarischen
Zielsetzung der höheren Berufsbildung.
11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Lösungen anderer
Kandidaten beizuziehen (vgl. oben E. 5.4).
B-1352/2010
Seite 31
12.
12.1. Der Präsident der Prüfungskommission, G._______, erklärte in ei-
nem Schreiben an das BBT vom 10. April 2009 unter Bezugnahme auf
die Prüfung des Beschwerdeführers (sowie diejenige eines weiteren Kan-
didaten und Beschwerdeführers), als Vorsitzender der Prüfungskommis-
sion habe er die Notensitzung geleitet, in welcher die Kommission ein-
stimmig zum Schluss gelangt sei, dass unzulässige Hilfsmittel im Sinne
von Art. 12 Bst. a des Prüfungsreglements verwendet worden seien. Die
jeweiligen Antworten "auf den in spezifisch zusammengestellten Fragen-
kataloge" seien teilweise wortwörtlich von den Beschwerdeführern ange-
wendet worden. Daraus hätten sich erstaunliche Notendurchschnitte er-
geben, die "Misstrauen in der Prüfungskommission aufkommen liessen".
Herr […] und Herr [Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht] hätten die Lehre in der […] G._______ AG, in
welcher er als verantwortlicher Geschäftsführer zeichne, absolviert. Der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sei aktuell in der Produktion
als Linienführer eingesetzt.
Zu Recht frage er sich jetzt, ob die etwaige Entwendung oder Einsicht-
nahme durch die Prüfungskandidaten Herr [Beschwerdeführer] und Herr
[…] während seiner Ferienabwesenheit möglich gewesen sei. Tatsächlich
gebe es immer wieder unbeaufsichtigte Zutrittsmöglichkeiten zu seinem
Arbeitsplatz, da man in einem grossen Arbeitsraum arbeite und über kei-
ne abgeschlossenen Räume verfüge. Er habe deshalb auch im persönli-
chen Gespräch mit den Kandidaten herauszufinden versucht, ob ein der-
artiger Vorwurf des unlauteren Vorgehens in Betracht zu ziehen wäre. Sie
hätten ihm versichert, dass seine Verdächtigungen absurd seien. Sie hät-
ten sich mit grossem Aufwand auf die Abschlussprüfung vorbereitet und
sich nur auf die Wissensvermittlung der Inhalte der Referenten während
des Vorbereitungskurses konzentriert.
Da er als Präsident der Prüfungskommission in dieser Sache mit Befan-
genheit konfrontiert sei, trete er mit seiner Funktion in den Ausstand.
12.2. In einem Schreiben vom 24. Juli 2009 an das BBT hielt G._______
Folgendes fest:
"1. Die definitiven Prüfungsunterlagen wurden mir vom Sekretariat Vis-
com per Post ca. drei Wochen vor Prüfungstermin an die Geschäftsad-
resse der […] G._______ AG zugestellt.
B-1352/2010
Seite 32
2. Ich deponierte die Versandhülle mit den Prüfungsunterlagen ungeöffnet
an meinem Arbeitsplatz in unterster Position eines Plastikbehälters. Zu-
sätzlich wurden noch alle übrigen aktuellen Akten von meinem Arbeits-
platz in denselben Behälter gelegt, welcher ich vor meiner dreiwöchigen
Ferienabwesenheit deponierte. So verliess ich meinen geräumten Ar-
beitsplatz. Der Plastikbehälter wurde "im" meinem Abstellraum beiseite
gestellt. Er befindet sich im 4. Stock hinter dem Büroraum, in welchem
sich drei Arbeitsplätze befinden und während den Geschäftszeiten zu-
gänglich sind, so auch an Randzeiten, wenn der Reinigungsdienst zwei
mal wöchentlich wirkt.
3. Nach meinen Ferien wurde der Plastikbehälter von mir wieder ausge-
räumt, die Akten auf meinem Arbeitstisch nach Prioritätskriterien ausge-
breitet. Darunter auch die ungeöffneten Prüfungsunterlagen, die ich tags
darauf als Experte an die Abschlussprüfung nach Bern mitgenommen ha-
be. Mir ist dabei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufge-
fallen.
4. Fakten = Die Prüfungsunterlagen waren zugänglich, doch diskret in
Versandhülle zu unterst in einem Plastikbehälter aufbewahrt und nur mit
Insiderwissen zu finden. Die Büroräume werden durch unsere administra-
tive Leitung Herrn H._______ sowie unsere kaufmännische Mitarbeiterin
Frau I._______ genutzt. Von ihnen wurde keiner der beiden Kandidaten
im Bürobereich während meiner Ferienzeit angetroffen. Neben den nor-
malen Arbeitszeiten sind jedoch mit einem Sonderschlüssel (Passepar-
tout) alle Gebäudeteile zugänglich. Dieser Notfall-Schlüssel befindet sich
in einer Schublade im Produktionsbüro (3. Stock). Damit hat man auch
Zugang in Randzeiten (Schicht) für den 4. Stock.
5. Wir sprechen von der definitiven Fassung der Prüfungsunterlagen. Es
wurden jedoch im ersten Lauf dieselben Unterlagen in der Rohfassung
vorgängig ebenfalls an die Geschäftsadresse versendet, um uns Exper-
ten ein Gegenlesen der Aufgaben zu ermöglichen. Diese Unterlagen wur-
den von mir aber zuhause am Wochenende oder zur Abendzeit bearbei-
tet. Sie waren demnach für die Kandidaten nicht zugänglich."
12.3. Das BBT erwog im angefochtenen Entscheid, es erkenne, dass der
Beweis, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsdokumente behändigt
oder nicht behändigt habe, nicht mit Sicherheit erbracht werden könne.
Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass es schwierig gewesen
sein dürfte, diese Unterlagen zu finden, herauszunehmen, (wohl) zu ko-
B-1352/2010
Seite 33
pieren und wieder zurück zu legen. Die Umstände, welche G._______
geschildert habe, stellten für jemanden, welcher in den Besitz dieser Un-
terlagen hätte gelangen wollen, gewisse Hindernisse dar. Auch das vom
Beschwerdeführer genannte Risiko lasse sich nicht ernsthaft bestreiten.
Wer bei einer solchen Tat ertappt werde, riskiere seine Karriere.
Es könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbefugte
Person diese Dokumente an sich genommen habe. Die Unterlagen seien
nicht eingeschlossen gewesen. Das Büro sei allgemein zugänglich gewe-
sen. Der Chef sei ferienabwesend gewesen, und lediglich zwei Personen
hätten sich das entsprechende Büro geteilt. Zudem existiere ein Schlüs-
sel, mit dem die Büros auch ausserhalb der geregelten Arbeitszeiten be-
treten werden könnten – sogar nachts. Mit Blick auf eine allfällige Behän-
digung der Dokumente hätten somit zwar nennenswerte Erschwernisse
bestanden, jedoch keine Hinderungsgründe. Es könne aus diesem Grund
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
das entsprechende Büro zu einer Randzeit betreten, die Prüfungsdoku-
mente gefunden und kopiert und wieder zurückgelegt habe. Daher gelin-
ge ihm der Beweis, dass er keine Kenntnis von den Dokumenten habe
haben können ebenso wenig wie der Prüfungskommission der Beweis
habe gelingen können, der Beschwerdeführer habe die Prüfungsunterla-
gen vorübergehend entwendet.
Im vorliegenden Fall müsse sich der Beweis im Übrigen nicht auf den ge-
samten, Gegenstand von Vermutungen bildenden Hergang beziehen,
sondern ausschliesslich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vor-
feld der Prüfung Kenntnis von den Unterlagen gehabt habe. Wie der Be-
schwerdeführer allenfalls in den Besitz der Dokumente gelangt sei, sei
bezüglich dieser Frage an sich unerheblich. Theoretisch wäre es immer-
hin möglich, dass ihm die Unterlagen von unbekannter Seite zugespielt
worden seien oder dass er jemanden beauftragt habe, ihm die Dokumen-
te zu beschaffen.
12.4. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Interpretation der
Stellungnahme von G._______ durch die Vorinstanz sei klar abzulehnen.
Bei richtiger Auslegung sage G._______ aus, dass er die Prüfungsunter-
lagen in einer ungeöffneten Versandhülle in einem Plastikbehälter aufbe-
wahrt habe. Wenn er aussage, ihm sei keine offensichtliche Veränderung
der Unterlagen aufgefallen, dann sei diese Zurückhaltung in seiner Aus-
sage darin begründet, dass er im fraglichen Zeitpunkt in den Ferien ge-
wesen sei und er einen solchen Fall nicht abschliessend zu beurteilen
B-1352/2010
Seite 34
gewagt habe. Nochmals zu betonen sei die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer heute immer noch beim von G._______ geführten Be-
trieb, der […] G._______ AG, angestellt sei. G._______ würde wohl nicht
mit einem Angestellten weiter zusammenarbeiten wollen, der sich von der
Abwesenheit seines Arbeitgebers einen illegitimen Vorteil zu erheischen
versuche.
12.5. Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.185/2004
vom 27. Juli 2004 über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen
regierungsrätlichen Entscheid betreffend das Nichtbestehen einer kanto-
nalen Maturitätsprüfung hielt das BBT im angefochtenen Entscheid (E.
11) fest, es könne nicht darauf ankommen, ob ein Beschwerdeführer auf
unerlaubte Weise in den Besitz des Prüfungskatalogs gekommen sei.
Entscheidend sei – und dieser Entscheid sei aufgrund der gesamten Um-
stände zu fällen – ob er Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben
müsse.
12.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vergleichsweise Heranziehung
des Bundesgerichtsurteils 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004, in welchem die
Maturitätsprüfung als nicht bestanden habe erklärt werden können, ohne
den Nachweis zu erbringen, der betreffende Schüler habe Einsicht in die
Musterlösungen gehabt, sei hier eindeutig fehl am Platz. In diesem Ent-
scheid habe das Bundesgericht ausgeführt: "Der Beschwerdeführer be-
streitet dies (dass er Einsicht in die Musterlösung gehabt hat) im Grunde
genommen nicht, sondern scheint der Auffassung zu sein, die Behörden
müssten dazu noch konkret den Beweis erbringen, dass er sich Zugang
zu den Musterlösungen verschafft habe. Mit den Argumenten im ange-
fochtenen Entscheid setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander."
Im vorliegenden Fall werde aber substantiiert dargelegt, weshalb die Be-
hauptung, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Musterlösungen
gehabt habe, völlig unwahr und unbegründet sei. In casu könne der Be-
weis nicht erbracht werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich
Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Auch die Vermutungen
könnten nicht einleuchtend begründet werden. Schliesslich könne auch
nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer würde sich nicht mit dem
Vorwurf auseinandersetzen, dass er die Prüfungslösungen vor den Prü-
fungen konsultiert habe. Bei der im Bundesgerichtsurteil behandelten Ma-
turitätsprüfung habe nicht nachgewiesen werden können, wann und wie
der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen habe nehmen können.
Das Bundesgericht habe festgestellt, dass trotzdem erdrückende Indizien
B-1352/2010
Seite 35
bestanden hätten, wonach der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterla-
gen gehabt haben müsse. Hier lägen solche erdrückenden Indizien in
keiner Art und Weise vor.
12.7. Das Bundesgericht hatte im erwähnten Urteil (E. 4.3.1) dargelegt,
der Regierungsrat sei in Würdigung der gesamten Umstände zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Schwerpunktfach
"Wirtschaft und Recht" Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben
müsse. Dabei habe er es offengelassen bzw. zu Recht als irrelevant er-
achtet, wann und wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Musterlö-
sungen gelangt sei. Im angefochtenen Entscheid – und noch ausführli-
cher im vorangehenden Entscheid der Erziehungsdirektion – werde im
Einzelnen nachgewiesen, dass und inwiefern die Antworten des Be-
schwerdeführers mit der schriftlichen und mündlichen Musterlösung
übereinstimmten. Aufgrund der erdrückenden Indizien habe als erstellt
gelten dürfen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Musterlö-
sungen der schriftlichen und mündlichen Maturaprüfung gehabt habe.
12.8. Ein rechtserheblicher Sachverhalt gilt als erwiesen, wenn das Ge-
richt gestützt auf eine Würdigung der Beweise nach objektiven Gesichts-
punkten zur Überzeugung gelangt, dass er sich verwirklicht hat (vgl. oben
E. 4.5). Im vorliegenden Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund eines Vergleichs der Prüfungsantworten des Beschwerdeführers
mit der Musterlösung sowie (teilweise) dem Unterrichtsstoff zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösung
hatte bzw. gehabt haben musste (vgl. oben E. 11.1). Zu dieser Überzeu-
gung gelangt es unabhängig davon, ob sich die näheren Umstände der
Einsichtnahme anhand der vorliegenden Akten rekonstruieren bzw.
nachweisen lassen. Des entsprechenden Beweises bedarf es, wie auch
das Bundesgericht im oben angeführten Urteil darlegte, unter den gege-
benen Voraussetzungen nicht.
Ungeachtet dessen lässt sich im hier zu beurteilenden Fall – auch unter
Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 12.3) – die
Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass der Beschwerdeführer
selbst oder eine andere Person die Prüfungsunterlagen mit den Musterlö-
sungen während der Ferienabwesenheit des Präsidenten der Prüfungs-
kommission in dessen Unternehmen behändigt, aus der Versandhülle
genommen, kopiert und danach wieder in die Versandhülle zurückgelegt
hat, ohne diese sichtbar zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer könn-
B-1352/2010
Seite 36
te aber auch auf anderen Wegen Kenntnis von den Musterlösungen er-
halten haben.
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich ist. Einer Er-
gänzung des Sachverhalts bedarf es nicht. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
14.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements wird, wer die Prü-
fung nicht bestanden hat, frühestens nach einem Jahr zur nächsten or-
dentlichen Prüfung zugelassen. Seit der Prüfungssession vom 1.-3. Ok-
tober 2008 bzw. seit der schriftlichen Orientierung des Beschwerdefüh-
rers vom 16. Oktober 2008 über das Nichtbestehen der Prüfung sind
mehr als drei Jahre vergangen. Dem Beschwerdeführer steht es daher
frei, sich erneut zur Prüfung anzumelden.
15.
Abschliessend ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die un-
entgeltliche Prozessführung.
15.1. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos er-
scheint. Unter denselben Voraussetzungen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5;
MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 65 N. 23
und 37; MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 27) wird ihr ein An-
walt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG).
15.2. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante
betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-
B-1352/2010
Seite 37
tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen
würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
15.3. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind, ex ante betrach-
tet, als aussichtslos zu bezeichnen. Seine Prüfungsantworten weisen
zahlreiche augenfällige, offensichtliche Übereinstimmungen mit der Mus-
terlösung auf. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungen, bezüglich de-
rer schon im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmende und glaubhaf-
te schriftliche Stellungnahmen seitens der Experten vorlagen. Beweise
dafür, dass die frappanten Parallelen durch den Unterrichtsstoff oder die
Fragestellung bedingt sein könnten, bestehen nicht. Das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb abzuweisen.
15.4. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt, und
ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb die Verfahrenskos-
ten ihm aufzuerlegen sind. Sie sind in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
15.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemes-
senen Parteientschädigung, worauf er bei diesem Verfahrensausgang je-
doch keinen Anspruch hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
16.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht
mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegen-
de Entscheid ist deshalb endgültig.
B-1352/2010
Seite 38
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.− festgesetzt. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.− verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Erstinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Versand: 15. Dezember 2011