B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1353/2010
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Stephan Breitenmoser und Francesco Brentani;
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz,
Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung.
B-1353/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) legte zwischen dem 1. und dem 3. Okto-
ber 2008 die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung
2008" ab. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 gab ihm die Prüfungs-
kommission des Schweizerischen Verbandes für visuelle Kommunikation
(Viscom, Erstinstanz) Folgendes bekannt: "Nach eingehender Überprü-
fung Ihrer Prüfungsantworten vom 1. - 3. Oktober 2008 in Bern, ist die
Prüfungskommission einstimmig der Meinung, dass Sie im Vorfeld der
Prüfung Einsicht in den Prüfungskatalog gehabt haben. Wir schliessen
Sie deshalb gemäss unserem Reglement vom 23. Juni 1999, Artikel 12 a
und Artikel 12 c aus und können Ihnen den eidgenössischen Fachaus-
weis als Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung nicht überreichen.
[…] Eine Wiederholung der Prüfung ist in einigen Jahren möglich […]."
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 Beschwerde
beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz).
Am 30. Januar 2009 reichte sein Rechtsvertreter nach Einsichtnahme in
die Akten eine ergänzte Beschwerdeschrift beim BBT ein. Im Wesentli-
chen machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BBT geltend, die
Prüfungskommission habe seine Leistungen krass falsch beurteilt. Den
Entscheid zu treffen, ihm den eidgenössischen Fachausweis als Betriebs-
fachmann Druckweiterverarbeitung wegen korrekter Prüfungsantworten
nicht zu überreichen, mute ohne konkrete Beweise doch sehr haltlos und
willkürlich an. Er beantragte, die Verfügung des Viscom vom 16. Oktober
2008 sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu erklären; die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine detaillierte schriftliche Be-
gründung des negativen Prüfungsentscheids auszuhändigen.
C.
Am 1. Februar 2010 wies das BBT die Beschwerde ab. Zur Begründung
hielt es unter anderem fest, die Prüfungskommission gelange abschlies-
send, nach Nennung der Einzelheiten, zur Folgerung, die durch mehrere
Experten unabhängig voneinander beobachteten Übereinstimmungen,
die Häufung von mit der Musterlösung identischen Antworten in einem
Masse, wie man es an einer Prüfung bis dahin noch nicht erlebt habe,
lasse sich nur durch Kenntnis der Musterlösung erklären. Mit der Feststel-
lung einer Manipulation habe die Prüfungskommission an sich auch die
Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Sie nehme den Standpunkt
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ein, das von ihm in den Lösungen niedergeschriebene Wissen sei nicht
jenes, welches eigentlich geprüft werden sollte, sondern beruhe auf der
Kenntnis der einem Prüfungskandidaten nicht zur Verfügung stehenden
Dokumente. Die Prüfungskommission dürfe sich bei ihren Urteilen betref-
fend die Leistungen der Kandidaten durchaus von ihrem Ermessen leiten
lassen. Solche Ermessensentscheide habe die Beschwerdeinstanz in der
Regel zu akzeptieren. Sie könne sie lediglich dann umstossen, wenn sie
offensichtlich unhaltbar seien, in klarem Widerspruch zur Sachlage stün-
den und damit als willkürlich erschienen. Die Experten vermöchten bei-
spielsweise am besten zu beurteilen, wie die Lösungen eines Kandidaten
im Vergleich zu anderen einzuschätzen seien. Keinesfalls lasse sich der
angefochtene Entscheid der Prüfungskommission als willkürlich bezeich-
nen.
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2010 focht der Beschwerdeführer den Ent-
scheid des BBT vom 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des BBT vom 01. Februar 2010 sei aufzuheben.
2. Eventuell sei der Fall zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neu-
beurteilung an das BBT zurückzuweisen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu über-
binden und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen."
Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Vorinstanz habe durch ih-
ren Vergleich zwischen seinen Antworten (auf die Fragen 2.1, 2.3, 2.7,
3.1, 3.2 und 4.7 im Fach 2 "Berufskenntnisse schriftlich") und denjenigen
gemäss Musterlösung einen grundsätzlichen Entscheid zu seinen Un-
gunsten gefällt, ohne die essentiellen Fragen, welche im Raum stünden,
zu beantworten. Der Frage, ob die anderen Kandidaten auf die genann-
ten Fragen ausführlichere Antworten gegeben hätten, sei die Vorinstanz
nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie
ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die betreffenden
Fragen tatsächlich bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschlies-
send beurteilen können. Gleiches gelte bezüglich weiterer Prüfungsfra-
gen. Bei den mündlichen Prüfungen seien die Antworten, die er gegeben
habe, nicht wörtlich protokolliert worden. Die Stellungnahmen der Prü-
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fungsexperten vermittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prü-
fungskommission stünden.
Tatsache sei, dass bei den 30 Fragen (im Fach "Berufskenntnisse schrift-
lich") öfters einige Eigenschaften, Merkmale und/oder stichwortartige Auf-
listungen von Material und/oder Anlagen abgefragt worden seien. Bei den
meisten Fragen, die nicht auf diese Weise aufgebaut gewesen seien, sei
beim Vergleich der Antworten des Beschwerdeführers mit der Musterlö-
sung klar zu erkennen, dass die Vorwürfe der Prüfungskommission und
die Feststellungen der Vorinstanz unsachlich seien und sich auf unlogi-
sche Begründungen zu stützen versuchten.
Der Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich, weshalb er aufzuhe-
ben sei und die abgelegte Berufsprüfung "Betriebsfachleute Druckweiter-
verarbeitung 2008" des Beschwerdeführers als bestanden erklärt werden
müsse.
E.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zur Be-
schwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte. Mit Datum vom
31. Mai 2010 liess sich auch die Erstinstanz vernehmen. Sie hielt vollum-
fänglich an ihrer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer von der
Prüfung ausgeschlossen worden sei, weil er im Vorfeld Einsicht in den
Prüfungskatalog genommen und auf diese Weise die Experten über das
eigene Wissen und die geprüften Fähigkeiten getäuscht habe. Darüber
hinaus verwies die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen
auf die Erwägungen des BBT im angefochtenen Entscheid.
F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Als Adressat der
erstinstanzlichen Verfügung und Partei im Verfahren vor der Vorinstanz ist
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der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021). Form und Frist sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt
werden.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bun-
desgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit Hinwei-
sen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB
62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122
E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhal-
tung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht
alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in
der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamt-
heit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandida-
ten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Ge-
genstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über kei-
ne eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü-
fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit
Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je
mit Hinweisen).
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Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung
der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände
umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11
E. 4.1, je mit Hinweisen).
2.2. Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene
Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich. Damit macht er eine Ver-
letzung von Bundesrecht geltend (Art. 49 Bst. a VwVG; Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999, BV, SR 101). Ausserdem beanstandet er eine unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), indem
er auf Umstände hinweist, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach hät-
te abklären müssen (Antworten der übrigen Kandidaten; durch die Frage-
stellung induzierte Antworten). Schliesslich erhebt er sinngemäss die Rü-
ge der Befangenheit an die Adresse der Experten bei den mündlichen
Prüfungen, wenn er festhält, deren Stellungnahmen vermittelten den Ein-
druck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (Art. 10
Abs. 1 VwVG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG i.V.m. Art. 67 des
Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002, Be-
rufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10, sowie Art. 36 Abs. 1 der Verord-
nung über die Berufsbildung vom 19. November 2003, Berufsbildungs-
verordnung, BBV, SR 412.101; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6753/2008 vom 12. Februar 2009 E. 4.1, mit Hinweisen). Allerdings
spezifiziert er diese Wahrnehmung nicht; er nennt auch keine (objektiven)
Anhaltspunkte, um seine Rüge zu substantiieren. Ebenso wenig sind ein-
schlägige Indizien ersichtlich. Auf die Rüge der Befangenheit ist daher
nicht näher einzugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6011/2008 vom 3. April 2009 E. 2, mit Hinweis; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger (Hrsg.), VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 12 N. 59 und Art. 13 N. 11, je mit
Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss Art. 27 BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine eid-
genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprü-
fung (Bst. a) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer
höheren Fachschule (Bst. b) erworben. Die zuständigen Organisationen
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der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifika-
tionsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie die anschliessenden Bil-
dungsgänge berücksichtigen (Art. 28 Abs. 2 BBG). Entsprechende Vor-
schriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28
Abs. 2 BBG).
3.2. Am 1. März 1999 erliess der Viscom das Reglement über die Berufs-
prüfung "Betriebsfachmann/Betriebsfachfrau Druckweiterverarbeitung",
welches mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement am 23. Juni 1999 in Kraft trat (Art. 28 Abs. 1 und Ziff.
11 ["Erlass"] des Reglements). Nach Art. 28 Abs. 2 des Reglements ist
der Viscom als Trägerverband (Arbeitgeberverband der schweizerischen
grafischen Industrie) mit dem Vollzug beauftragt.
3.3. Durch die Berufsprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbrin-
gen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in
seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abtei-
lungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung aus-
zufüllen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements).
3.4. Nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements obliegt die Durchführung der Prü-
fung einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission, wel-
che Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen kann. Sie ist unter
anderem für den Entscheid über die Abgabe des Fachausweises (Art. 4
Abs. 1 Bst. g des Reglements) sowie für den Ausschluss von der Prüfung
(Art. 12 Abs. 2 des Reglements) zuständig.
3.5. Von der Prüfung ausgeschlossen wird gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des
Reglements, wer unzulässige Hilfsmittel verwendet (Bst. a), die Prü-
fungsdisziplin grob verletzt (Bst. b) oder die Experten zu täuschen ver-
sucht (Bst. c). Wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen wer-
den muss, ist die Prüfung nicht bestanden (Art. 19 Abs. 2 des Regle-
ments).
4.
4.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 8) legte die Vorinstanz dar, mit der
Feststellung einer Manipulation im Sinne von Art. 12 Bst. c des Regle-
ments habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des
Beschwerdeführers bewertet. Diesbezüglich spricht sie von einem Er-
messensentscheid und verweist auf die beschränkte Eingriffsmöglichkeit
der Beschwerdeinstanz, welche folgerichtig sei, weil die Prüfungskom-
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mission viel näher am Geschehen stehe und derartige Vorfälle in der Re-
gel besser einzuschätzen vermöge. Da offensichtlich keine Willkür vorlie-
ge, sei der Ermessensentscheid der Prüfungskommission zu respektieren
(E. 11b).
4.2. Thema der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bildet vorliegend
die Rechtmässigkeit des (nachträglichen) Ausschlusses des Beschwerde-
führers vom Examen gestützt auf die reglementarischen Tatbestände der
Verwendung unzulässiger Hilfsmittel (Art. 12 Bst. a) sowie der versuchten
Täuschung der Experten (Art. 12 Bst. c). Nach diesen Reglements-
bestimmungen genügt die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder eine
(versuchte) Täuschung für den Ausschluss, unabhängig davon, ob und
wie sie sich im Prüfungsresultat niedergeschlagen haben. Letzteres ergibt
sich aus dem Fehlen eines derartigen Erfordernisses in der angeführten
Norm. Ein Ausschluss vom Examen erfolgt denn auch global und nicht
etwa nur für einzelne Fächer. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d des Regle-
ments ist die Prüfung "jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat von
der Prüfung ausgeschlossen werden muss". Art. 19 Abs. 1 des Regle-
ments, welcher die Mindestnoten für das Bestehen der Prüfung festlegt,
gelangt dann gar nicht zur Anwendung.
4.3. Die Prüfungskommission schloss den Beschwerdeführer aufgrund
eines Vergleichs seiner Antworten mit der Musterlösung von der Prüfung
aus, weil sie die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzu-
lässiger Hilfsmittel bzw. der (versuchten) Täuschung der Experten als er-
füllt ansah. Damit nahm sie jedoch keine materielle Bewertung der Prü-
fungsleistungen im Sinne einer Benotung vor.
4.4. Entsprechend erstreckt sich die Kontrolle durch die Rechtsmit-
telinstanz im vorliegenden Fall nicht auf eine materielle Bewertung (Beno-
tung) der Examensleistungen. Vielmehr befasst sie sich mit der Frage, ob
die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere In-
dizien Ungereimtheiten offenbaren, aus denen auf die Verwendung unzu-
lässiger Hilfsmittel bzw. auf eine (versuchte) Täuschung der Experten im
Sinne der reglementarischen Vorschriften geschlossen werden muss.
Demzufolge überprüft das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid grundsätzlich frei.
4.5. Der diesbezügliche Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht ge-
stützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur
Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand ver-
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wirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht gefordert werden; es
genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen. Von (hier nicht gegebenen) Ausnahmen abgesehen
reicht es hingegen nicht, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE
130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
a.a.O., Art. 12 N. 9 und 213 f.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, N. 3.141).
5.
5.1. Zunächst einmal rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei der
Frage, ob die anderen Kandidaten auf gewisse Prüfungsfragen ausführli-
chere Antworten als er gegeben hätten, nicht nachgegangen. Als nicht
einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage
auch die nächste Frage, ob die genannten Fragen bestimmte Antworten
induziert hätten, nicht abschliessend beurteilen können.
5.2. Darauf erwidert die Vorinstanz, im Regelfall gehörten die Akten von
Mitkandidaten nicht zu jenen Beweismitteln, welche das BBT beiziehe,
um die Rügen eines Beschwerdeführers zu prüfen. Wie aus dem ange-
fochtenen Entscheid hervorgehe, erlaubten die Prüfungsakten des Be-
schwerdeführers allein schon eine genügend abgestützte Beurteilung. Sie
belegten nämlich, dass der Beschwerdeführer mit den Worten, Formulie-
rungen und Sätzen der Musterlösung geantwortet habe.
Das BBT habe bereits im Beschwerdeentscheid festgehalten, es sei
mangels Fachwissens schwerlich in der Lage, bei jeglichen Fragestellun-
gen zu beurteilen, welche alternativen Antworten ebenfalls korrekt gewe-
sen wären. Es könne jedoch pauschal, d.h. unter anderem aufgrund sei-
ner umfangreichen Erfahrung auf dem breiten Gebiet der Berufsbildung,
festhalten, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum
auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h.
nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits be-
stimmten Abfolge, als korrekt zulasse. Vielmehr treffe es doch in den un-
terschiedlichsten Fachgebieten zu, dass Wissen auf verschiedene Arten
erläutert und somit korrekte Antworten unterschiedlich formuliert werden
könnten. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren
Berufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte,
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Probleme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen
Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstel-
lungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Stan-
dardantworten ausgerichtet.
Aus diesem Grund habe das BBT auf die Erklärungen der Experten ab-
gestellt, welche die Antworten des Beschwerdeführers übereinstimmend
als verdächtig eingeschätzt und sogar von "überkorrekten" Antworten ge-
sprochen hätten; ein Experte habe die Lösungen des Beschwerdeführers
zudem als solche beschrieben, die wie jene "eines Abschreibers" gelautet
hätten. Immerhin verfügten die Prüfungsexperten ohne Weiteres über die
einschlägigen Fachkenntnisse für die Beurteilung, welche alternativen
Formulierungen ebenfalls als korrekt gegolten hätten. Daher dürfe sich
das BBT als Beschwerdeinstanz, ohne das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers zu verletzen, grundsätzlich auf die Stellungnahmen der
Experten abstützen, soweit diese ausreichend begründet und somit
nachvollziehbar seien. Die Stellungnahmen der Experten seien im Übri-
gen, unabhängig davon, ob diese den Beschwerdeführer schriftlich oder
mündlich geprüft hätten, erstaunlich deckungsgleich.
5.3. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der in dieser Bestimmung ge-
nannten Beweismittel, wobei deren Aufzählung nach vorherrschender An-
sicht nicht als abschliessend zu verstehen ist (vgl. KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 73). Mit dem Wort "nötigenfalls"
bringt der Gesetzestext zum Ausdruck, dass die Behörde, dem Verhält-
nismässigkeitsgrundsatz folgend, erst dann aufwendigere Beweismittel
beizieht, wenn sich die betreffenden Tatsachen nicht durch andere Be-
weismittel nachweisen lassen. Dabei hat sie nach pflichtgemässem Er-
messen zu entscheiden, ob ein Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache
zu beweisen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 79).
5.4. Ein Beizug von Lösungen anderer Kandidaten wäre allenfalls ins Au-
ge zu fassen, wenn nicht schon die den Beschwerdeführer betreffenden
Akten des vorliegenden Verfahrens einen eindeutigen Befund ergeben
sollten. Im Folgenden wird zunächst anhand dieser Akten untersucht, ob
der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösungen
hatte.
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Seite 11
6.
Mehrere Auffälligkeiten zeigen die Prüfungsantworten des Beschwerde-
führers im Fach 4 "Menschenführung schriftlich".
6.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2009 an den Viscom, welcher
sie Kursunterlagen (zwei A-4-Blätter zum Thema Präsentationen) beileg-
te, hielt die Examinatorin dieses Fachs Folgendes fest:
"Im Vorbereitungskurs zur Berufsprüfung Druckweiterverarbeitung habe
ich während allen Semestern viele Stunden zu den Themen Gesprächs-
führung, Führung von Mitarbeitenden, Präsentation sowie Berufsbildner-
seminar unterrichtet, total ca. 60 Stunden. So konnte ich die einzelnen
Teilnehmenden relativ gut kennen lernen.
Bei der Korrektur der schriftlichen Berufsprüfung, "Teilprüfung Menschen-
führung", fielen mir die Prüfungen von Herrn […] und Herrn [Beschwerde-
führer] auf. Ihre Antworten und vor allem auch die Wortwahl/Sprache
stimmten absolut nicht mit ihrer gewohnten Ausdrucksweise überein.
Auch die besten Kurskollegen drückten sich nicht annähernd so bei der
Prüfung aus. Auffallend waren speziell die Antworten zu Aufgabe 3 und 6.
Diese Antworten entsprachen fast genau meinen Antworten im Lösungs-
blatt.
Speziell Aufgabe 3: hier waren Inhalte aufgeführt, die ich klar nicht mit ih-
nen im Unterricht besprochen hatte. Diese Antworten standen nur auf den
Lösungsblättern. Ebenfalls wurden bei dieser Aufgabe fast sämtliche Lö-
sungen vom Lösungsblatt aufgeführt. Auf diese Frage waren viele Varian-
ten möglich, deshalb hatte ich im Lösungsblatt mehrere Varianten aufge-
führt.
Auffallend war bei Frage 6 die Reihenfolge und Schrägstriche. Sie ent-
sprechen genau den Lösungsantworten.
Für mich hat sich der anfängliche Verdacht in Gewissheit gewandelt: die
beiden Kandidaten müssen in Besitz der Lösungsblätter gekommen sein
und diese auch verwendet haben. Anders kann ich mir diese Antworten
nicht erklären."
6.2. Ziff. (Frage) 3 dieser Prüfung lautete: "Sie beurteilen einen Lernen-
den. Ihnen fällt auf, dass er teilweise sehr unkonzentriert arbeitet und
vermehrt Fehler macht. Wie gehen Sie vor? Begründen Sie es."
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Seite 12
6.2.1. Der Beschwerdeführer antwortete folgendermassen (Zitat):
– Ich schaue mal ob er Probleme hat.
– Es kann sein das er private Probleme mitbringt
– Oder Motivation stimmt nicht
– Oder Probleme am Arbeitsplatz
– Es können auch Stressefaktoren sein, dass sie unkonzentriert arbei-
tet.
– Die Gesundheitliche Faktoren spielen auch eine Rolle.
– Ich muss raus finden warum das so ist bei dem Lernenden.
– Ich schaue am besten wie er reagiert
– Vertrauen muss ich bei bringen
– Ich führe mit ihm eine Gespräch durch
– Ich reserviere einen ruhigen Platz um zu reden
– Ich rede nicht am Morgen sondern am Nachmittag das bringt mehr
weil er nicht noch am Nachmittag Arbeiten muss
– Ich suche Lösungen
– Ich muss auch die Eltern zum Gespräch bekanntgeben, Kontakte her-
stellen
– Ich muss das weitere Vorgehen festlegen
– Ich muss auch als Vorgesetzter mein persönliches Wertesystem, Ar-
gumente mit ein ruhiger Ton beifügen um damit er verstehen kann.
– Ich muss ein Verbindlichkeit schaffen um damit er sich verändern
kann.
6.2.2. Die Musterantwort aus dem Prüfungskatalog besteht aus den
nachstehend zitierten Punkten (in der angegebenen Reihenfolge):
Überlegungen: private Probleme / Probleme am Arbeitsplatz / Ge-
sundheit / Motivation / Stress … → Lernende sind vielen Stress-
faktoren ausgesetzt. Wichtig ist, herauszufinden, woran es liegt.
Dann können gezielt Massnahmen geplant und getroffen werden.
Ansprechen und Beobachtungen mitteilen: Gespräch an einem
ruhigen Ort, nicht gerade am Morgen früh → nachmittags ist es oft
besser Gespräche zu führen, Lernender muss danach nicht noch
den ganzen Tag arbeiten. → Lernenden mit den Beobachtungen
konfrontieren in einem ruhigen Ton. So kann er darauf Stellung
beziehen und seine Sicht mitteilen. → Gründe für das Verhalten
herausfinden.
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Seite 13
Je nach Reaktion und Ursachen weitere Massnahmen planen:
z.B. Elterngespräch, Suchtberatung, Kontakt mit Schule … →
frühzeitig Gespräche führen so kann noch etwas bewirkt werden.
Reflexion meines Verhaltens gegenüber Lernendem, Verhalten
der anderen Mitarbeitenden gegenüber Lernendem; evt. Ge-
spräch → Wie trägt mein Verhalten zur Situation bei / was sollte
ich bzw. meine MA verändern
Abmachungen gemeinsam treffen. → Verbindlichkeiten schaffen
und weiteres Vorgehen festlegen.
6.2.3. Wie die Examinatorin in ihrer oben zitierten Stellungnahme darleg-
te, wurden bei Aufgabe 3 Inhalte abgefragt, welche sie im Unterricht nicht
behandelt hatte. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, die Fragen
und Antworten des Fachs "Menschenführung schriftlich" seien in den
Lernunterlagen enthalten gewesen, doch substantiiert er diese Behaup-
tung nicht. In den Akten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Ver-
fahrens gibt es keine Belege dafür, dass die Musterantwort auch nur an-
näherungsweise einer Formulierung in ausgehändigten Kursunterlagen
entspricht. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Unterrichtsnotizen
oder Kopien aus Lehrmitteln eingereicht, welche nachweisen könnten,
dass sich die Formulierung seiner Prüfungsantwort auf entsprechende
Passagen stützt. Die in den Akten befindlichen Unterlagen mit hand-
schriftlichen Notizen aus dem Berufsbildnerkurs enthalten weder eine der
Aufgabenstellung analoge Sachverhaltsschilderung noch Formulierun-
gen, die denjenigen Passagen der Prüfungsantwort des Beschwerdefüh-
rers entsprechen, welche mit der Musterlösung übereinstimmen.
6.2.4. Schon die Bezeichnung "Menschenführung" weist auf ein Fach hin,
das sich an Personen mit Führungsfunktion richtet. Vor diesem Hinter-
grund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich
um eine "für jeden Lehrling einfach zu lernende oder auswendig zu ler-
nende Materie", nicht plausibel. Der Beschwerdeführer substantiiert seine
Behauptung auch nicht, obwohl es keinen unzumutbaren Aufwand bedeu-
tet hätte, einschlägige Auszüge aus Schulungsunterlagen gegebenenfalls
der Beschwerde beizulegen.
Aufgabe 3 im Speziellen thematisiert den Umgang mit einem Lernenden,
dessen Arbeitsleistung wegen mangelnder Konzentration nachlässt. Für
solche Situationen gibt es kaum ein simples, standardisiertes Lösungs-
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schema. Vielmehr bedarf es – nach der Musterlösung zu schliessen – ei-
ner umsichtigen, individuell abgestimmten, verschiedene Aspekte einbe-
ziehenden Vorgehensweise seitens des Lehrlingsbetreuers.
6.2.5. Auf den ersten Blick offenbart die Antwort des Beschwerdeführers
auf Frage 3 zwar wenig Gemeinsames mit der Musterlösung, zumal sie
aus zahlreichen untereinander aufgelisteten Punkten besteht und nicht
wie jene in thematische Abschnitte gegliedert ist. Bei näherer Betrachtung
zeigt sich aber, dass sie inhaltlich sowie hinsichtlich der Abfolge der ein-
zelnen Schritte weitgehend der Musterlösung entspricht. Überdies enthält
sie Formulierungen, welche der Musterlösung sehr nahe kommen, so et-
wa bei den Aussagen betreffend Ort und Zeitpunkt des Gesprächs mit
dem Lernenden, den "ruhigen Ton", "Stressfaktoren", "Verbindlichkeit
schaffen" und "das weitere Vorgehen festlegen". Gerade auch angesichts
der schlüssigen und überzeugenden Stellungnahme der Examinatorin,
welche der Beschwerdeführer nicht substantiiert widerlegt, bestehen
demnach gewichtige und klare Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer
die Musterlösung kannte bzw. kennen musste.
6.3. Ziff. (Frage) 6 dieser Prüfung lautete: "Nennen Sie 5 Aspekte, die Sie
beim Vorbereiten einer Präsentation berücksichtigen sollten?".
6.3.1. Der Beschwerdeführer listete in seiner Antwort folgende Punkte auf
(Zitat):
(1) Ort/Zeit
(2) Ziel
(3) Räume/Hilfsmittel
(4) Klare Inhalte/Menge
(5) gute klare Struktur/Gliederung
(6) Erwartungen.
6.3.2. Die Musterlösung ("Prüfungskatalog") besteht aus folgenden Punk-
ten (Zitat):
Wer ist das Zielpublikum
Ziele
Erwartungen
Ort/Zeit
Raum/zur Verfügung stehende Hilfsmittel/Medien
Medien gezielt einsetzen: soll Präsentation unterstützen, nicht im
Vordergrund stehen
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Klare Inhalte/Menge
Gute, klare Struktur/Gliederung
Sprache den Zuhörenden angepasst
Auftreten nonverbal: Kleidung …
Sorgfältige Vorbereitung/genügend Zeit einplanen
Eröffnung und Abschluss der Präsentation gut vorbereiten.
6.3.3. Als Kursunterlagen hatte die Examinatorin zwei A-4-Blätter ver-
wendet. Das eine ist mit "Präsentation" überschrieben und enthält eine
tabellarische Darstellung, bestehend aus den fünf Spalten "Anlass /
Rahmenbedingungen", "Zielpublikum", "Ziel", "Inhalte" und "Aufbau". Das
andere trägt den Titel "Präsentationen 2008" und zählt verschiedene Kri-
terien auf (untergliedert in "Verständlichkeit / Sprache", "Auftreten / Non-
verbale Kommunikation", "Aufbau / Struktur" und "Medieneinsatz").
6.3.4. Weder die Tabelle noch die Auflistung der Kriterien entsprechen der
Musterlösung, wenngleich sie inhaltlich zum Teil mit dieser übereinstim-
men. Starke Parallelen zur Musterlösung, sowohl strukturell als auch ma-
teriell, weist indessen die schriftliche Prüfungsantwort des Beschwerde-
führers auf. Sie mutet wie ein Auszug aus der Musterlösung an. Dabei
stechen insbesondere die Substantive "Ort" und "Zeit" ins Auge, welche
der Beschwerdeführer analog zur Musterlösung mit einem Schrägstrich
hinschrieb, wogegen sie in der Tabelle "Präsentation" als separate Punkte
untereinander aufgelistet sind. Weiter stimmen die Wortfolgen "klare In-
halte/Menge" sowie "gute klare Struktur/Gliederung" aus der Prüfungs-
antwort des Beschwerdeführers mit der Musterlösung überein, während
sie in den oben erwähnten Kursunterlagen nicht enthalten sind. Entspre-
chendes gilt für den Punkt "Räume/Hilfsmittel" aus der Antwort des Be-
schwerdeführers.
6.4. Demzufolge lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wo-
nach die Fragen und Antworten des Prüfungsfachs "Menschenführung
schriftlich" in den Lernunterlagen aufgeführt gewesen wären, nicht erhär-
ten. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer Examensfragen in
einer Weise beantwortete, wie sie sich aus der Musterlösung, aber gera-
de nicht aus Kursunterlagen ergibt.
7.
7.1. Bezüglich des Fachs 2 "Berufskenntnisse schriftlich" hielt die Prü-
fungskommission in ihrer Stellungnahme an das BBT vom 24. März 2009
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fest, die Fragen Nr. 2.1, 2.3, 2.5, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 seien im Unterricht
nicht in dieser Art behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch
die im Fragenkatalog enthaltenen Antworten praktisch mit gleichen oder
ähnlichen Worten wiedergegeben. Somit sei erstellt, dass diese Antwor-
ten nicht aus dem Unterricht hätten stammen können, sondern einzig aus
dem Prüfungskatalog.
In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai
2010 erklärte die Erstinstanz, sie wolle explizit darauf hinweisen, dass die
Antworten des Beschwerdeführers auf die erwähnten Fragen überaus
grosse Ähnlichkeit, oftmals sogar komplette Identität, mit der Musterlö-
sung zeigten. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer
über Kenntnisse der Musterlösung verfügt, die Antworten auswendig ge-
lernt und teilweise wörtlich wiedergegeben habe.
7.2. Hierzu erklärt(e) der Beschwerdeführer, das Fach "Berufskenntnisse
schriftlich" setze nicht das im Unterricht erlernte theoretische Wissen vor-
aus, sondern die praktischen Kenntnisse, welche durch die berufliche Er-
fahrung angeeignet würden. Dies lasse sich schon aufgrund der Bezeich-
nung des Prüfungsfachs erkennen. Er habe den Kurs für die Berufsprü-
fung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" berufsbegleitend be-
sucht, sei also als Teilzeitmitarbeiter in einem Betrieb, welcher sich auf
das Praktische aus diesem Fachbereich beziehe, angestellt gewesen.
Durch die tägliche Auseinandersetzung mit der Materie habe er sich fun-
dierte theoretische und praktische berufliche Kenntnisse erwerben kön-
nen. Deshalb sei die Argumentation der Prüfungskommission, die Antwor-
ten könnten nicht aus dem Unterricht bzw. aus Unterrichtsunterlagen
stammen, sondern nur aus der Musterlösung, abzulehnen.
Darüber hinaus sei der Inhalt dieses Prüfungsfachs schon Voraussetzung
für den erfolgreichen Abschluss der Buchbinderlehre des Beschwerdefüh-
rers gewesen. Als Beweis werde der Notenausweis für Buchbinder / C.
Broschurproduktion vom 30. Juni 2005 beigelegt. Aus diesem sei ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer bei den Lehrabschlussprüfungen die
Gesamtnote 5.1 erreicht habe. Bei der damaligen Prüfung im Fach Be-
rufskenntnisse habe er die Note 5.8 erreicht.
7.3. Die hier zur Diskussion stehenden Fragen, Musterlösungen und Ant-
worten des Beschwerdeführers lauten wie folgt:
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Frage 2.1: "Was muss in der Druckvorstufe berücksichtigt werden, wenn
das Produkt eine Registerstanzung aufweist?"; Musterlösung: "Positionie-
rung von randabfallenden Registergriffmarken"; Antwort des Beschwerde-
führers: "Bei der Randabfallenden Produkten muss der Registergriffmarke
positioniert werden."
Frage 2.3: "Wann ist ein Greiffalz unerlässlich?"; Musterlösung: "Bei zick-
zack gefalzten Bogenteilen (12/24 Seiten) für Drahtheftung oder Faden-
heftung"; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei Zick-Zackfalz für Draht-
heftung und Fadenheftung 12/24 Seiten".
Frage 2.5: "Was ist bei einer Rückstichbroschüre mit bündigen Um-
schlagklappen zu berücksichtigen?"; Musterlösung: "Der innerste Bogen-
teil (innersten 4 Seiten) muss am Fuss ca. 1 cm länger als der restliche
Inhalt sein."; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei der Fuss muss die in-
nerste Bogen 1 cm länger sein als der restliche Inhalt wegen Umschlag-
klappen, 2 Durchgang einfach zum Aufmachen der Bogen für auf Sam-
melkette."
Frage 2.7: "Ausgangslage: Produktion von hohen Auflagezahlen. Frage:
Was für technische Einrichtungen sind bei einer Klebebindeanlage für ei-
nen optimalen Produktionsprozess erforderlich?"; Musterlösung: "Stan-
genanleger/Printroll; Ausschleussweiche; Palettierer"; Antwort des Be-
schwerdeführers: "(1) Palettierer, (2) Stangenanleger/Printroll, (3) Aus-
schleissweiche".
Frage 3.1: "Welche Schwierigkeiten bieten transparente Papiere
(Utoplex)?"; Musterlösung: "Utoplex unter 115 gm2 rollt sich, bleibt nicht
stabil"; Antwort des Beschwerdeführers: "Der Utoplex ist nicht stabil, es
rollt sich ungefähr bei 115 g/m2."
Frage 3.2: "Was verstehen Sie unter Chromolux?"; Musterlösung: "Mar-
kenname. Gussgestrichene, hochglänzende Papier- und Kartonsorte
(weiss und farbig)"; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Hochglänzende
Papiere und Karton, (2) Marke, (3) Ist Gussgestrichen".
Frage 4.7: "Ausgangslage: 6-seitiger Falzbogen weist Eselsohren auf.
Frage: Was ist die Ursache dafür? Was unternehmen Sie?"; Musterlö-
sung: "Stauchraum; Papierlage; Eingefalzte Seite sollte möglichst nahe
am Falz liegen. Optimal 1 bis 2 mm vom Falzbruch entfernt; Papier am
Einfalzer leicht nach innen dressieren."; Antwort des Beschwerdeführers:
"(1) Papierlage, (2) Der Eingefalzte Seite soll nahe an der Falz sein 1-2
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mm vom Bruch entfernt, (3) Stauchraum, (4) Der Einfalzer des Papiers
leicht nach innen drehen."
7.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage der Prüfungskommis-
sion, die oben zitierten Fragen des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich"
seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden, nicht. Er argu-
mentiert, seine Lösungen seien nicht deshalb korrekt ausgefallen, weil er
die Antworten gekannt habe, sondern weil er sich in diesem Fach auf-
grund seiner beruflichen Erfahrung gut auskenne. Im Einzelnen äussert
er sich zu den betreffenden Fragen und seinen Antworten folgendermas-
sen:
7.4.1. Auf Frage 2.1 hätten wohl die meisten Kandidaten ähnlich geant-
wortet. Die Frage habe die Antwort induziert. Ähnliches sei bei Frage 2.3
anzunehmen: Hier habe die Prüfungskommission behauptet, dass mehre-
re andere Kandidaten die Frage richtig, aber mit anderen Worten beant-
wortet hätten; diese wirkten wie versierte Fachleute, der Beschwerdefüh-
rer hingegen wie ein Abschreiber. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der
Beschwerdeführer auf diese Anschuldigung Bezug genommen und be-
merkt, dass seine Antwort nicht identisch mit der Musterlösung sei und
die Frage auch hier nur eine bestimmte Antwort verlangt habe. Er habe
seine Antwort auf eine andere Art und Weise, als in der Musterlösung
formuliert, gegeben, weshalb durchaus ersichtlich sei, dass er eine Ah-
nung von dem gehabt habe, was er geschrieben habe.
7.4.2. Bei Frage 2.7 habe die Prüfungskommission vorgebracht, der Be-
schwerdeführer und ein anderer Kandidat seien die einzigen unter den 14
Prüfungskandidaten gewesen, die diese Frage mit genau denselben drei
in der Musterlösung genannten Punkten beantwortet hätten. Der Be-
schwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen,
dass diese Frage nur bei Nennung dieser drei Punkte richtig habe beant-
wortet werden können. Ausserdem habe er erwähnt, dass sich diese Fra-
ge auf die Bedienung einer Klebebindeanlage bezogen habe und er und
der weitere Prüfungskandidat schon bei mehreren Einsätzen Erfahrungen
mit solchen Anlagen gesammelt hätten und bei deren Bedienung von ih-
rem Chef instruiert worden seien.
7.4.3. Bei Frage 3.1 habe der Beschwerdeführer nur einen Punkt ge-
nannt, die anderen Kandidaten aber mehrere. Bei Frage 3.2 wäre der Be-
schwerdeführer zusammen mit dem erwähnten weiteren Prüfungskandi-
daten der Einzige, welcher "Chromolux" als Markenname bezeichnet ha-
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be, obwohl "Chromolux" in der Schweiz als eine Papiersorte gelte (und
nicht lediglich als Markenname). Der Beschwerdeführer habe während
den Prüfungen nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme für Begriffe wie
"hochglänzend", "Papier", "Karton", "Marke" oder "gussgestrichen" aus-
zudenken. Die Prüfungskommission dürfe sich zudem nicht wundern,
wenn der Beschwerdeführer "Chromolux" richtigerweise als Marke be-
zeichnet habe, auch wenn dies in der Schweiz nicht üblich sei.
7.4.4. Auch bei Frage 4.7 habe die Prüfungskommission behauptet, der
Kandidat habe exakt die gleichen vier Punkte wie in der Musterlösung
genannt und lediglich die Reihenfolge der Aufzählung geändert. Andere
Kandidaten hätten diese Frage auch richtig beantwortet, aber andere
Formulierungen gewählt. Der Beschwerdeführer habe der Prüfungskom-
mission im vorinstanzlichen Verfahren entgegnet, dass sich wohl auch
andere Kandidaten keine Synonyme für Begriffe wie "Papierlage", "einge-
falzte Seite" und "Stauchraum" ausgedacht hätten. Ausserdem habe die
Gegenseite selber zugegeben, dass die Falzmaschine bereits Thema in
der Lehre gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Lehre vier
Jahre lang absolviert und bei den Teileinsätzen in den Betrieben des Öfte-
ren mit der Falzmaschine gearbeitet.
7.5.
7.5.1. Mit Blick auf die Fragen 2.1 und 2.3 des Fachs "Berufskenntnisse
schriftlich" bringt der Beschwerdeführer vor, die Fragen hätten die Antwor-
ten "induziert". Zu Frage 2.3 erklärt er einerseits, seine Antwort sei nicht
identisch mit der Musterlösung, andererseits aber, die Frage habe nur ei-
ne bestimmte Antwort verlangt, was widersprüchlich erscheint. Ohnehin
wirkt die (implizite) Behauptung, eine Prüfungsfrage ziehe eine auf vor-
gegebene Weise formulierte Antwort nach sich, wenig glaubhaft. In be-
sonderem Masse gilt dies für ein Fach, bei dem kein Stoff aus dem Unter-
richt, sondern praktische Berufskenntnisse geprüft werden.
Bei Frage 2.1 verwendete der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Sub-
stantivs "Produkt" die gleichen Schlüsselwörter wie die Musterlösung
("Registergriffmarke", "randabfallend" und "positionieren"). Allerdings be-
zog er das Adjektiv "randabfallend" nicht wie die Musterlösung auf die
Registergriffmarken, sondern auf das Produkt.
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Die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 2.3 zeigt ebenfalls eine
deutliche Übereinstimmung mit der Musterlösung, sowohl in der Wortwahl
als auch in der Wortfolge.
7.5.2. Zu Frage 2.5 erklärt der Beschwerdeführer, er habe sie ausführli-
cher beantwortet als in der Musterlösung. Seine diesbezügliche Prü-
fungsantwort entspricht sprachlich und inhaltlich weitgehend der Muster-
lösung. Abweichend davon fügte er aber eine Begründung hinzu; deren
längere, nach dem Komma stehende Passage ("2 Durchgang einfach
zum Aufmachen der Bogen für auf Sammelkette") ergibt jedoch keinen
Sinn. Letzteres deutet ebenfalls darauf hin, dass er ohne Kenntnis der
Musterlösung mindestens in einer Prüfungssituation nicht in der Lage
gewesen wäre, mit der Musterlösung so stark übereinstimmende Antwor-
ten zu formulieren. Das gilt ganz besonders für Examensfragen, welche
sich auf die praktische Berufserfahrung beziehen.
7.5.3. Hinsichtlich Frage 2.7 vermag eine auf drucktechnischem Gebiet
nicht fachkundige Instanz schwerlich zu beurteilen, ob die festgestellten
Übereinstimmungen zwischen der Antwort des Beschwerdeführers und
der Musterlösung auf vorbestehender Kenntnis derselben beruhen müs-
sen oder auch zufällig sein können. Wenn es aber, wie die Prüfungs-
kommission festhielt und woran zu zweifeln das Gericht keine Veranlas-
sung sieht, zutrifft, dass der Beschwerdeführer und der mehrfach erwähn-
te andere Prüfungskandidat die einzigen unter 14 Kandidaten waren,
welche Frage 2.7 mit genau den drei in der Musterlösung genannten
Punkten beantworteten, ist das ein starkes Indiz für eine vorgängige Ein-
sichtnahme in diese.
7.5.4. Auch bei den Fragen 3.1 und 3.2 lassen sich frappante Parallelen
zwischen seinen Antworten und der Musterlösung feststellen. Wie diese
besteht die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 3.1 nur aus dem
einen, oben zitierten Punkt, obwohl nach "Schwierigkeiten" in der Mehr-
zahl gefragt wurde. Was die Darlegungen des Beschwerdeführers zu
Frage 3.2 betrifft, so zielen diese angesichts der grossen Ähnlichkeit sei-
ner Prüfungsantwort mit der Musterlösung an der Sache vorbei, wenn er
erklärt, er habe nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme auszudenken,
und die Prüfungskommission dürfe sich über die Bezeichnung als Marke
nicht wundern.
7.5.5. In seinen Antworten auf die Fragen 2.7 und 4.7 nannte der Be-
schwerdeführer jeweils die gleichen Punkte wie die Musterlösung. Er er-
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klärt dies namentlich mit seinen praktischen Erfahrungen im Umgang mit
den betreffenden Maschinen. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass in
diesem Fach kein Stoff aus Kursunterlagen, sondern Praxiswissen aus
dem Berufsalltag geprüft wurde, lassen sich die Parallelen zwischen der
Musterlösung und der Antwort des Beschwerdeführers, welche dieser
weitgehend auch selbst einräumt, jedenfalls bezüglich Frage 4.7 nicht als
Zufall interpretieren, sondern nur durch Kenntnisse der Musterlösung er-
klären. So liegt beispielsweise die Wortfolge "leicht nach innen drehen"
aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers auf Frage 4.7 verdäch-
tig nahe an der Musterlösung ("leicht nach innen dressieren").
7.6.
7.6.1. Aufgabe 1.4 im Fach "Berufskenntnisse schriftlich" lautete: "Nen-
nen Sie je zwei Vorteile von:
a) Digitaldruck gegenüber Offsetdruck
b) Offsetdruck gegenüber Digitaldruck
c) Flexodruck gegenüber Tiefdruck
d) Tiefdruck gegenüber Flexodruck".
7.6.2. Zu a) nannte der Beschwerdeführer folgende Vorteile: "(1) schnel-
les einfaches Bedienen (2) Bedrucken dickere Material möglich (3) Bes-
sere Preis / Leistungsverhältnis bei kleinen Auflagen". Die Musterlösung
besteht aus diesen Punkten: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei
kleinen Auflagen; Schnell, einfaches Handling; Druck, Ausrüsten, Versand
in einem Arbeitsprozess möglich (Mailing); Bedrucken von dicken Mate-
rialien möglich".
Zu b) schrieb der Beschwerdeführer: "(1) Bessere Druckqualität (2) Bes-
sere Planlage (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei höheren Aufla-
gen". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei
höheren Auflagen; Einsatz von Pantonefarben; Bessere Druckqualität;
Bessere Planlage; Auswahl diverser Papierqualitäten".
Zu c) gab der Beschwerdeführer folgende Punkte an: "(1) Bessere Preis /
Leistungsverhältnis bei tieferen Auflagen (2) Diverse Material bedruck-
bar". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei
tieferen Auflagen; Diverse Materialien bedruckbar".
Zu d) nannte der Beschwerdeführer drei Vorteile: "(1) Bessere Druckqua-
lität Farbe (2) weniger Druckpunktzunahme (3) Bessere Preis / Leis-
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tungsverhältnis bei höheren Auflagen". Die Musterlösung setzt sich aus
folgenden vier Punkten zusammen: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis
bei höheren Auflagen; Bessere Druckqualität (Farb- und Bildwiedergabe);
Weniger Druckpunktzunahme; Feinerer Verlauf möglich, weniger hohe
Abreissgefahr".
7.6.3. Der Beschwerdeführer erwähnte ausschliesslich Aspekte, welche
auch in der Musterlösung enthalten sind, wobei er mit dieser nahezu
identische Formulierungen verwendete. Die frappierende Ähnlichkeit sei-
ner Antwort mit der Musterlösung erscheint umso bemerkenswerter, als
dieses Prüfungsfach keinen Unterrichtsstoff, sondern praktisches Berufs-
wissen testete. Daher drängt sich hier abermals der Schluss auf, dass der
Beschwerdeführer vorgängig Einblick in den Lösungskatalog genommen
hatte.
7.7. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Hinweis des Be-
schwerdeführers auf seine Lehrabschlussprüfung mit der Gesamtnote 5.1
und der Note 5.8 im Fach "Berufskenntnisse". Einzig die Berufsprüfung
"Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" bildet Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens. Gute bzw. sehr gute Noten beim mehrere Jahre
zurückliegenden Abschluss der Buchbinderlehre vermögen die oben fest-
gestellten Auffälligkeiten in der im Übrigen auch mit höheren Anforderun-
gen verbundenen Berufsprüfung nicht aus dem Weg zu räumen.
8.
8.1. Laut Stellungnahme der Prüfungskommission vom 24. März 2009 zu
Handen des BBT fiel bei den Prüfungsantworten des Beschwerdeführers
zu den Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 im Fach 3 "Produktionsplanung
und -steuerung (PPS)" der mit der Musterlösung "identische Wortlaut"
auf.
8.2. In seiner Replik vom 19. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer,
die beanstandeten Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 der PPS seien alle
mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Unterlagen vorbereitet worden. Als
Beweis legte er Kopien bei ("PPS: Unternehmensplanung und Steue-
rung", S. 11; "PPS Fragenkatalog", S. 2, 5, 6, 8 und 9) und ergänzte, es
sei offensichtlich, dass der Wortlaut den Lernunterlagen und nicht dem
Fragenkatalog entspreche.
8.3. Das BBT setzte sich im angefochtenen Entscheid nicht mit diesen
Prüfungsaufgaben auseinander.
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8.4. Aufgabe 9 der schriftlichen Prüfung im Fach "PPS" stimmt mit Ziff. 8
(S. 2) der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Unterlage "PPS Fragenkatalog" überein ("Die beiden Teile der
PPS haben eine klare Ausrichtung bzw. Unterscheidung der Aufgaben.
Nennen Sie diese."). Die Prüfungsantwort des Beschwerdeführers ent-
spricht inhaltlich zwar den handschriftlichen Notizen in dieser Unterlage,
weicht im ersten Punkt ("Arbeitsplanung") aber formal davon ab. Während
die Handnotizen aus dem Unterricht nämlich als Erstes die Passage "Ar-
beitsplanung ist auftragsunabhängig, Grundlagenarbeit und Gestaltung"
enthalten, schrieb der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung an der
betreffenden Stelle "Grundlagenarbeit und Gestaltung (auftragsunabhän-
gig)". Diese Formulierung ist mit derjenigen aus der Musterlösung iden-
tisch. Seine Prüfungsantwort stimmt demnach zwar weitgehend mit den
eingereichten Handnotizen überein, liegt aber noch näher bei der Muster-
lösung.
8.5. Prüfungsfrage 15 ist mit Ziff. 38 (S. 6) der Unterlage "PPS Fragenka-
talog" identisch. Identisch ist auch die Antwort des Beschwerdeführers mit
den in der Unterlage handschriftlich genannten Punkten, welche aller-
dings ebenso in der Musterlösung zu finden sind. Analoges gilt für die
Fragen 18, 19 und 24, bei denen die Antworten des Beschwerdeführers
jeweils sowohl mit den Notizen aus der eingereichten Unterlage als auch
mit der Musterlösung übereinstimmen.
8.6. Zu Prüfungsaufgabe 1 im Fach "PPS schriftlich" markierte der Be-
schwerdeführer Ziff. 1.3.2 ("PPS in der betrieblichen Organisation"; S. 11)
der Lernunterlage "PPS: Unternehmensplanung und Steuerung" sowie
Ziff. 9 (S. 2) der Lernunterlage "PPS Fragenkatalog". Erstere stellt in ei-
nem relativ detaillierten Schema die Einbettung der PPS in die Linienor-
ganisation nach den Kriterien der klassischen, funktionalen Organisation
dar. Letztere zeigt ein einfaches Diagramm mit dem Begleittext: "Durch
die Gleichstellung mit Verkauf und Produktion soll eine unabhängige und
neutrale Planung und Steuerung gewährleistet werden."
8.6.1. Prüfungsfrage 1 bezog sich auf eine Buchbinderei, deren beste-
hende Struktur in einem abgegebenen Organigramm nachgezeichnet war
und die laut Aufgabenstellung mit internen Dissonanzen sowie Kundenre-
klamationen wegen Nichteinhaltung von Terminen zu kämpfen hat. Sie
lautete: "Welche Teile fehlen in diesem Organigramm und warum können
die Termine in dieser Firma nicht eingehalten werden? Welche Verbesse-
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rungsvorschläge haben Sie? Erstellen Sie nach Ihrem Vorschlag und
nach Ihren Vorstellungen ein neues, besseres Organigramm."
8.6.2. Die Musterlösung sieht wie folgt aus: "Es fehlen Terminplanung,
PPS Stelle welche die Aufträge zusammen führen und geordnet an die
produzierenden Abteilungen weitergibt sowie die Koordinationsstelle. In
der vorliegenden Firma gilt: Wer am lautesten schreit bekommt die Ware."
Der Beschwerdeführer beantwortete die Prüfungsfrage folgendermassen:
"Hier fehlt die PPS Stelle, Aufträge müssen geordnet und ausgeführt wer-
den und an produzierende Abteilungen muss es gebracht werden. Es feh-
len die Koordinationsstelle. Hier auf dieser Organigramm fehlen auch die
Terminplanung."
8.6.3. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen findet sich
weder eine analoge Aufgabenstellung noch die entsprechende Lösung.
Seine Prüfungsantwort weist jedoch markante Parallelen zur Musterlö-
sung auf. Eine Aussage, welche dem zweiten Satz der Musterlösung ent-
spricht, enthält sie zwar nicht. Abgesehen davon stimmt sie aber inhaltlich
und teilweise auch sprachlich mit dieser überein. Besonders ins Auge
stechen dabei die Worte "PPS Stelle", "geordnet" und "produzierende Ab-
teilungen". Die Begriffe "PPS Stelle" und "produzierende Abteilungen" er-
scheinen auch nicht etwa in den vorhin erwähnten Organigrammen der
Lernunterlagen (ebenso wenig das Wort "geordnet"). Wo die Funktion
"Produktionsplanung und -steuerung" dort genannt wird, geschieht dies
unter den Bezeichnungen "PPS" bzw. "Avor (PPS)".
8.7. Namentlich bei Aufgabe 1, aber auch bei Aufgabe 9 des Fachs "PPS
schriftlich" drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerde-
führer seine Prüfung mit Hilfe der Musterlösung vorbereitete.
9.
Aufgabe 10 im Fach 3 "PPS, technische Arbeitsvorbereitung (AVOR)" lau-
tete: "Beschreiben Sie die Falzart "Blinder Fensterfalz"? Legen sie ein
Muster mit beiliegendem Papier bei." Gemäss Musterkatalog präsentiert
sich die Lösung wie folgt: "Erster Bruch in der Tasche zurückversetzt,
zweiter Bruch quer halbieren, dritter Bruch nochmals quer." Der Be-
schwerdeführer schrieb: "(1) Bruch zurück versetzt (2) Bruch quer halbie-
ren (3) Bruch quer halbieren".
9.1. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht den Standpunkt, bei Frage 10 im Fach 3, technische
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AVOR, habe die Vorinstanz, ohne abzuklären, wie die anderen Kandida-
ten geantwortet hätten, eine Schlussfolgerung zu seinen Ungunsten ge-
troffen. Auch hier sei eine Ähnlichkeit zwischen seiner Antwort und derje-
nigen der Musterlösung zu bejahen. Es gehe jedoch um einen Arbeits-
vorgang mit lediglich drei Schritten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund
der bei ihm vorhandenen Lernunterlagen bei der Vorbereitung zu den
Prüfungen eine Lerntechnik gepflegt, welche sich auf das Auswendigler-
nen konzentriert habe. Mit dieser Technik habe er auch seine früheren
Lehrgänge mit sehr gutem Notendurchschnitt bestritten. Es sei also gut
möglich, dass andere Kandidaten die drei Vorgänge aufgrund ihrer bes-
seren Deutschkenntnisse in schöner formulierte Sätze hineingepackt hät-
ten. Auch wenn dem so wäre, müsse seine Lerntechnik im Auge behalten
werden. Er habe sich nur auf die Informationen konzentriert und sei an
die weiteren Aufgaben gegangen.
Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus seiner Replik im vorinstanzlichen
Verfahren, wo er festgehalten habe, bei Frage 10 im Fach 3 "PPS schrift-
lich" sei darauf hinzuweisen, dass keiner der Prüfungskandidaten die
Antwort gewusst habe und die ganze Klasse angesichts der Fragestel-
lung völlig ratlos gewesen sei. Aus diesem Grund habe der anwesende
Experte Herrn A._______ in die Prüfungsräumlichkeit geholt, welcher die
Frage noch während der Prüfung allen Kandidaten erklärt und so die Lö-
sung preisgegeben habe.
9.2. Die Erstinstanz hatte in ihrer Vernehmlassung an das BBT vom 24.
März 2009 erklärt, bei Aufgabe 10 hätten die Experten eine Frage ge-
stellt, die in der Ausbildung nicht behandelt worden sei. Trotzdem hätten
der Beschwerdeführer und ein weiterer Kandidat im Gegensatz zu allen
anderen Prüfungskandidaten die Antwort gewusst. Der Beschwerdeführer
und der erwähnte weitere Kandidat hätten zudem ein falsches Falzmuster
abgegeben, womit klar gewesen sei, dass sie die Frage nicht begriffen
hätten.
9.3. In seiner Stellungnahme an das BBT vom 28. Juli 2009 hielt
A._______ fest, keiner der Prüflinge habe die Frage über den blinden
Fensterfalz verstanden bzw. beantworten können. Als anwesender Prü-
fungsexperte sei er durch die Aufsichtsperson gerufen worden. Er habe
die Prüflinge ermuntert, einer einzelnen Frage nicht zu viel Bedeutung
zuzumessen. Es gebe immer Fragen, welche in der Schule nicht gelehrt
würden, sondern aus dem Fundus der Branche stammten. Eine nicht be-
antwortete Frage habe einen ganz geringen Einfluss auf das Bestehen
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einer Prüfung. Im Weiteren habe er die Aufgabe nochmals in anderer
Form umschrieben, ohne jedoch direkt die Lösung bekanntzugeben.
Die Schilderung dieses speziellen Vorfalls durch den Beschwerdeführer
bzw. dessen Rechtsvertreter entspreche nicht der Wahrheit, denn die ei-
gentliche Lösung sei nicht vermittelt worden. Das Expertenteam sei mit
ihm jedoch überzeugt, dass eine 100 % korrekte Antwort nicht gegeben
werden könne, wenn man die Frage nicht begreife. Ausserdem sei es ei-
ne Kleinigkeit, das dazugehörende Muster zu falzen, wenn die Frage rich-
tig beantwortet werde. Es widerspreche jedoch jeder Logik, ein total an-
deres als das aufgeschriebene Muster zu falzen.
9.4. In ihrer Duplik vom 1. September 2009 im vorinstanzlichen Verfahren
bemerkte die Erstinstanz, wenn dem Beschwerdeführer die Lösung nicht
vorgesagt worden sei und er die Frage, wie er selbst einräume, auch
nicht verstanden habe, sei es gar nicht möglich, dass er trotzdem die rich-
tige schriftliche Antwort hätte geben können. Zudem habe er es nicht ge-
schafft, trotz der richtigen Lösung ein nach Expertenmeinung simples
Falzmuster zu machen, welches anhand der theoretischen Lösung eine
Kleinigkeit darstelle.
9.5. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der herbeigerufene Experte wäh-
rend der Prüfungssession die Lösung preisgab. Insbesondere dürfte er
kaum die Musterlösung vorgelesen haben, was auch der Beschwerdefüh-
rer nicht unterstellt. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätten wohl auch
alle übrigen Prüfungskandidaten dieselbe richtige Lösung gewusst. Aus-
serdem ergäbe es keinen Sinn, die Prüfungsantworten überhaupt noch zu
korrigieren und zu bewerten, wenn der Experte die Lösung anlässlich des
Examens offenbart hätte. Die betreffende Aufgabe könnte dann ebenso
gut gestrichen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolgt eine
Hilfestellung an die Examenskandidaten in derartigen Situationen meist
durch Umformulierung der Fragestellung oder durch einen ergänzenden
Hinweis, aber gewiss nicht durch Bekanntgabe der Lösung.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ein korrektes Falzmuster abge-
geben zu haben. Seine schriftlich ausformulierte Antwort stimmt jedoch
weitestgehend mit der Musterlösung überein. Diese besteht aus drei kur-
zen, einfach umschriebenen Arbeitsschritten. Wenn der Beschwerdefüh-
rer die Lösung wirklich verstanden hätte, hätte er auch in der Lage sein
müssen, das Muster richtig zu falzen. Angesichts dessen drängt sich der
B-1353/2010
Seite 27
Schluss auf, dass er vor der Prüfung Kenntnis von der Musterlösung er-
langt hatte.
10.
10.1. Bezüglich der mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, seine Antworten seien nicht wörtlich protokolliert
worden. Die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Ein-
druck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (vgl. dazu
oben E. 2.2).
Eine mündliche Prüfung habe im Fach 2 (Berufskenntnisse) stattgefun-
den. Auch hier dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gestellten
Fragen nur bestimmte Antworten induziert hätten und es möglich gewe-
sen sei, die Frage mit der Nennung von wenigen Punkten, die aus Stich-
wörtern bestanden hätten, richtig zu beantworten.
Beim Durchgehen der Fragen und der korrespondierenden Antworten
hätten sowohl die Prüfungskommission als auch die Vorinstanz erkennen
müssen, dass im Fach 2 im Allgemeinen keine allzu schwierigen Fragen
gestellt worden seien. Auch diesem Umstand trage der BBT-Entscheid
keinerlei Rechnung.
10.2. Die Vorinstanz erwog (E. 7d), sie vermöge nicht mit Sicherheit fest-
zustellen, ob die Übereinstimmungen mit der Musterlösung auch in den
mündlich geprüften Fächern vorgelegen hätten. Aus dem Protokoll der
Prüfung "Berufskenntnisse mündlich" gehe diesbezüglich nichts hervor,
doch habe der Experte immerhin zu Protokoll gegeben, ihm sei aufgefal-
len, dass sich die Antworten des Beschwerdeführers "zum grössten Teil
mit den Musterantworten erstaunlich gedeckt" hätten. Nicht nur der Wort-
laut habe grösstenteils übereingestimmt, sondern auch die Reihenfolge
der Beantwortung. Diese Beobachtungen hätten die Vermutung nahege-
legt, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich sei und eine Manipulation vor-
liegen könne. Aus diesem Grund habe er seine Beobachtung umgehend
gemeldet.
Das Verhalten des Experten scheine der Beschwerdeinstanz korrekt zu
sein, denn ob eine Manipulation vorliege, lasse sich meistens erst ent-
scheiden, nachdem die Erfahrungen der verschiedenen Examinatoren
gegenseitig hätten besprochen werden können. Die Experten in den Fä-
chern "PPS mündlich" und "Allgemeinbildung mündlich" stellten ebenfalls
fest, der Beschwerdeführer habe die Antworten erstaunlich schnell und
B-1353/2010
Seite 28
mit einer verblüffenden Übereinstimmung mit jenen der Musterlösung er-
teilt. Die Beschwerdeinstanz vermöge lediglich festzustellen, dass offen-
bar die beteiligten Experten unabhängig voneinander dieselben Beobach-
tungen gemacht, zu Protokoll gegeben oder schriftlich festgehalten hät-
ten.
10.3. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2009 zu Handen des BBT leg-
te die Prüfungskommission unter Ziff. 1.2 dar, am 1. Oktober 2008 hätten
an der Schule für Gestaltung in Bern die ersten mündlichen Prüfungen
stattgefunden. Bei den mündlichen Prüfungen im Fach 2 (Berufskenntnis-
se) sei von den Experten B._______ und A._______ bei beiden Kandida-
ten als auffällig erkannt worden, dass die Antworten 1:1 wie im Prüfungs-
katalog enthalten mündlich vorgetragen worden seien. Im Prüfungsbüro
sei an diesem Morgen die gleiche Übereinstimmung der Antworten der
Beschwerdeführer mit dem Prüfungskatalog festgestellt worden. So habe
beispielsweise auch der Experte C. im Fach 6 (Allgemeinbildung, Recht)
feststellen müssen, dass die beiden Beschwerdeführer die Einzigen ge-
wesen seien, welche die Fragen in mit dem Fragenkatalog übereinstim-
menden Ausführungen beantwortet hätten. Daraufhin sei das Verhalten
der beiden Beschwerdeführer verstärkt beobachtet worden. Am letzten
Prüfungstag seien die beiden zur Rede gestellt worden. Sie hätten jedoch
jegliche Einsichtnahme in den Prüfungskatalog abgestritten.
10.4. Nach Art. 13 Abs. 2 des Prüfungsreglements nehmen mindestens
zwei Experten die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistun-
gen. Das Reglement sieht keine Protokollierungspflicht für mündliche Prü-
fungen vor.
10.5. Nachfolgend werden die bei den Akten liegenden schriftlichen Stel-
lungnahmen der Prüfungsexperten an die Adresse von Viscom
(D._______) zitiert:
10.5.1. Stellungnahme von B._______ vom 6. März 2009:
"Im Rahmen der Berufsprüfung zum Betriebsfachmann Druckweiterverar-
beitung am 1. Oktober 2008 führten Herr A._______ und ich die mündli-
che Prüfung zum Fach 2, Berufskenntnisse, durch.
Ich hatte u.a. die Herren […] und [Beschwerdeführer] geprüft, Herr
A._______ führte das Protokoll. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich die
Antworten der beiden Kandidaten, auf die von mir ausgewählten Fragen,
zum grössten Teil mit den Musterantworten, die mir vorlagen, erstaunlich
B-1353/2010
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gedeckt haben. Nicht nur, dass sie zum grössten Teil im Wortlaut mit den
Musterantworten übereinstimmten, auch die Reihenfolge deren Beant-
wortung war zum grössten Teil identisch mit jenen Musterantworten in
meinem Fragekatalog.
Diese beiden Tatsachen, namentlich die Häufigkeit der Deckung mit den
Musterantworten, sowohl im Wortlaut als auch in der Reihenfolge, legten
die Vermutung nahe, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich ist und dass in
diesen beiden Fällen eine Manipulation vorliegen kann. Nach Konsultati-
on mit Herrn A._______ habe ich dies umgehend Herrn D._______ [Sek-
retär der Prüfungskommission] gemeldet.
Bei anderen Kandidaten haben wir derartige Umstände nicht feststellen
können."
Der Beschwerdeführer zitiert dazu aus seiner Replik im vorinstanzlichen
Verfahren, wo er festhielt, die Aussagen von B._______ seien vage und
unfundiert und damit vollumfänglich abzuweisen. Der Experte habe sich
lediglich darauf beschränkt, die Vermutung zu äussern, aufgrund der rich-
tigen Antworten des Beschwerdeführers könne eine Manipulation vorlie-
gen.
10.5.2. Schreiben "Unregelmässigkeit Berufsprüfung zum Betriebsfach-
mann" von E._______ vom 15. März 2009:
"Gerne halte ich meine Eindrücke der letzten Berufsprüfung im vergange-
nen Oktober kurz fest. Durch meine langjährige Tätigkeit als Experte bei
Lehrabschlussprüfungen, an Technikerschulen oder an der letzten durch-
geführten Berufsprüfung bin ich mich gewohnt, einen solchen Prüfungs-
verlauf objektiv zu beurteilen.
Zusammen mit F._______ habe ich an der Berufsprüfung zum Betriebs-
fachmann in Bern Prüfungen abgenommen. Die Kandidaten wurden
wechselweise durch F._______ und mich befragt. Der jeweils nicht fra-
gende hat die Antworten protokolliert.
Bei zwei Kandidaten ist mir bei der Beantwortung der Fragen aufgefallen,
dass diese die Lösung genau in der Reihenfolge und im gleichen Wortlaut
wie im Fragenbogen aufgeführt wiedergegeben haben. In der Regel war
kein Punkt mehr aber auch kein Punkt weniger beantwortet als in der
Musterlösung. Die Fragen entsprechen nur selten einem klar vorgegebe-
B-1353/2010
Seite 30
nen Antwortschema und trotzdem haben die Kandidaten […] und [Be-
schwerdeführer] sehr rasch und ohne Umschweife geantwortet.
Als ich aufgrund dieser Begebenheit misstrauisch wurde habe ich dieses
Thema ergänzende Fragen gestellt. Diese konnten nicht oder nur falsch
beantwortet werden. Dieser Sachverhalt ist im Fragebogen nachzuvoll-
ziehen. So habe ich beispielsweise im Protokollbogen des Fachs PPS bei
den Fragen 15 und 16 nur noch hingeschrieben "genau…..". Dieses "ge-
nau…" ist mein kleiner Hinweis, dass ich hier festgestellt habe, dass Herr
[Beschwerdeführer] im Vorfeld der Prüfungen Zugriff auf die Fragen hätte
haben können.
Ich bin überzeugt, dass die zwei Kandidaten Zugang zu den Fragen hat-
ten […]."
10.5.3. Stellungnahme von F._______ vom 19. März 2009:
[…]
"Als Verantwortlicher für das Fach 3 und 6 ist uns sowohl bei der mündli-
chen wie auch bei der schriftlichen Prüfung aufgefallen, dass Herr [Be-
schwerdeführer] und Herr […] die Antworten überkorrekt gegeben haben.
Teilweise sogar identisch mit den Wortlauten des Lösungsvorschlages
welche in den Prüfungsunterlagen vermerkt waren.
Da ich ebenfalls die mündlichen Prüfungen mit E._______ im Fach 3 ab-
genommen habe, ist uns speziell aufgefallen, dass die Antworten vor al-
lem bei Herr [Beschwerdeführer] wie aus dem Kanonenrohr geschossen
kamen. Bei Weiteren vertieften Fragen wurden die Antworten falsch oder
nur mit Hilfe richtig gegeben.
[…]
Aufgrund dieser und vielen weiteren Beobachtungen sind wir zur Über-
zeugung gelangt, dass die Herren [Beschwerdeführer] und […] Einsicht in
die Prüfungsunterlagen gehabt haben. Bei den vielen Prüfungen, welche
ich in den vergangenen Jahren zu beurteilen hatte, war noch nie annä-
hernd ein so identisches Beantworten der Fragen vorgekommen. Zudem
sind viele Fragen nicht in der gleichen Form wie in der Schule gelernt er-
folgt, sondern oftmals in einen weiteren Zusammenhang gestellt worden.
B-1353/2010
Seite 31
Aus den oben erwähnten Punkten bin ich überzeugt, dass die Prüfung zu
recht annulliert wurde."
Bezüglich dieser Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer auf seine
Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er die Ansicht vertrat, auch eine
überkorrekte Antwort sei korrekt und dürfe nicht Vermutungen auf illegiti-
me Verhaltensweisen seinerseits vor der Prüfung aufkommen lassen. Es
sei zudem logisch, wenn eine Frage, die eine bestimmte Antwort oder
Antworten induziere, gleich beantwortet werde wie in der Musterlösung.
Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, in der betreffenden
mündlichen Prüfung mit der Musterlösung identische Antworten gegeben
zu haben.
10.6. Alle zitierten Stellungnahmen der Experten beinhalten die Kernaus-
sage, dass die mündlichen Prüfungsantworten des Beschwerdeführers
auffällige, weitgehende Übereinstimmungen mit der Musterlösung zeig-
ten. Soweit sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen äussert,
räumt er diese Parallelen entweder ausdrücklich ein (bezüglich der Stel-
lungnahme von F._______) oder bezeichnet die Stellungnahme als vage
und unfundiert bzw. als blosse Vermutung einer Manipulation (Schreiben
von B._______). Weshalb die betreffende Stellungnahme aber unfundiert
sein soll, erläutert er nicht.
Die übereinstimmenden Beobachtungen der Experten in den mündlichen
Prüfungen bilden ebenfalls gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwer-
deführer Kenntnis von der Musterlösung hatte. Anhaltspunkte für eine ge-
genseitige Absprache der Experten zu Lasten des Beschwerdeführers
bestehen nicht (vgl. auch oben E. 2.2), zumal dieser deren Aussagen
mindestens teilweise selbst bestätigt. In Anbetracht dessen ist davon
auszugehen, dass die Experten ihre Feststellungen unabhängig vonein-
ander machten.
11.
11.1. Gestützt auf die obenstehenden Erwägungen gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld
der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte. Dabei spielt es keine Rol-
le, wenn er nicht sämtliche Antworten entsprechend der Musterlösung
formulierte und in einzelnen Fällen auch ausführlichere Antworten gab,
wie er in seiner Beschwerdeschrift geltend macht. Es ist nämlich eher
unwahrscheinlich, dass sich ein Kandidat eine umfangreiche Musterlö-
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Seite 32
sung überhaupt vollständig und in allen Einzelheiten merken kann. Selbst
wenn dies aber gelingen sollte, wäre es äusserst unklug, sich im Examen
durch wörtliche Wiedergabe der kompletten Musterlösung zu verraten.
11.2. Nach Art. 26 Abs. 1 BBG dient die höhere Berufsbildung auf der Ter-
tiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die
Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstä-
tigkeit erforderlich sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Prüfungsreglements
hat der Kandidat durch die Berufsprüfung den Nachweis zu erbringen,
dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in sei-
nem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abtei-
lungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung aus-
zufüllen.
11.3. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zu Handen des Bundes-
verwaltungsgerichts äusserte das BBT die Ansicht, dass ein Fachgebiet,
wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur
gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte
und Begriffe in einer zudem bereits bestimmten Abfolge, als korrekt zu-
lasse. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Be-
rufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte, Prob-
leme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen
Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstel-
lungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Stan-
dardantworten ausgerichtet (vgl. oben E. 5.2).
11.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Sie entspricht
der oben (E. 11.2) angeführten legislatorischen und reglementarischen
Zielsetzung der höheren Berufsbildung.
11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Lösungen anderer
Kandidaten beizuziehen (vgl. oben E. 5.4).
12.
12.1. Der Präsident der Prüfungskommission, G._______, erklärte in ei-
nem Schreiben an das BBT vom 10. April 2009 unter Bezugnahme auf
die Prüfung des Beschwerdeführers (sowie diejenige eines weiteren Kan-
didaten und Beschwerdeführers), als Vorsitzender der Prüfungskommis-
sion habe er die Notensitzung geleitet, in welcher die Kommission ein-
stimmig zum Schluss gelangt sei, dass unzulässige Hilfsmittel im Sinne
von Art. 12 Bst. a des Prüfungsreglements verwendet worden seien. Die
B-1353/2010
Seite 33
jeweiligen Antworten "auf den in spezifisch zusammengestellten Fragen-
kataloge" seien teilweise wortwörtlich von den Beschwerdeführern ange-
wendet worden. Daraus hätten sich erstaunliche Notendurchschnitte er-
geben, die "Misstrauen in der Prüfungskommission aufkommen liessen".
Herr […] und Herr [Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht] hätten die Lehre in der […] G._______ AG, in
welcher er als verantwortlicher Geschäftsführer zeichne, absolviert.
Zu Recht frage er sich jetzt, ob die etwaige Entwendung oder Einsicht-
nahme durch die Prüfungskandidaten […] und [Beschwerdeführer] wäh-
rend seiner Ferienabwesenheit möglich gewesen sei. Tatsächlich gebe es
immer wieder unbeaufsichtigte Zutrittsmöglichkeiten zu seinem Arbeits-
platz, da man in einem grossen Arbeitsraum arbeite und über keine ab-
geschlossenen Räume verfüge. Er habe deshalb auch im persönlichen
Gespräch mit den Kandidaten herauszufinden versucht, ob ein derartiger
Vorwurf des unlauteren Vorgehens in Betracht zu ziehen wäre. Sie hätten
ihm versichert, dass seine Verdächtigungen absurd seien. Sie hätten sich
mit grossem Aufwand auf die Abschlussprüfung vorbereitet und sich nur
auf die Wissensvermittlung der Inhalte der Referenten während des Vor-
bereitungskurses konzentriert.
Da er als Präsident der Prüfungskommission in dieser Sache mit Befan-
genheit konfrontiert sei, trete er mit seiner Funktion in den Ausstand.
12.2. In einem Schreiben vom 24. Juli 2009 an das BBT hielt G._______
Folgendes fest:
"1. Die definitiven Prüfungsunterlagen wurden mir vom Sekretariat Vis-
com per Post ca. drei Wochen vor Prüfungstermin an die Geschäftsad-
resse der […] G._______ AG zugestellt.
2. Ich deponierte die Versandhülle mit den Prüfungsunterlagen ungeöffnet
an meinem Arbeitsplatz in unterster Position eines Plastikbehälters. Zu-
sätzlich wurden noch alle übrigen aktuellen Akten von meinem Arbeits-
platz in denselben Behälter gelegt, welchen ich vor meiner dreiwöchigen
Ferienabwesenheit deponierte. So verliess ich meinen geräumten Ar-
beitsplatz. Der Plastikbehälter wurde "im" meinem Abstellraum beiseite
gestellt. Er befindet sich im 4. Stock hinter dem Büroraum, in welchem
sich drei Arbeitsplätze befinden und während den Geschäftszeiten zu-
gänglich sind, so auch an Randzeiten, wenn der Reinigungsdienst zwei-
mal wöchentlich wirkt.
B-1353/2010
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3. Nach meinen Ferien wurde der Plastikbehälter von mir wieder ausge-
räumt, die Akten auf meinem Arbeitstisch nach Prioritätskriterien ausge-
breitet. Darunter auch die ungeöffneten Prüfungsunterlagen, die ich tags
darauf als Experte an die Abschlussprüfung nach Bern mitgenommen ha-
be. Mir ist dabei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufge-
fallen.
4. Fakten = Die Prüfungsunterlagen waren zugänglich, doch diskret in
Versandhülle zu unterst in einem Plastikbehälter aufbewahrt und nur mit
Insiderwissen zu finden. Die Büroräume werden durch unsere administra-
tive Leitung Herrn H._______ sowie unsere kaufmännische Mitarbeiterin
Frau I._______ genutzt. Von ihnen wurde keiner der beiden Kandidaten
im Bürobereich während meiner Ferienzeit angetroffen. Neben den nor-
malen Arbeitszeiten sind jedoch mit einem Sonderschlüssel (Passepar-
tout) alle Gebäudeteile zugänglich. Dieser Notfall-Schlüssel befindet sich
in einer Schublade im Produktionsbüro (3. Stock). Damit hat man auch
Zugang in Randzeiten (Schicht) für den 4. Stock.
5. Wir sprechen von der definitiven Fassung der Prüfungsunterlagen. Es
wurden jedoch im ersten Lauf dieselben Unterlagen in der Rohfassung
vorgängig ebenfalls an die Geschäftsadresse versendet, um uns Exper-
ten ein Gegenlesen der Aufgaben zu ermöglichen. Diese Unterlagen wur-
den von mir aber zuhause am Wochenende oder zur Abendzeit bearbei-
tet. Sie waren demnach für die Kandidaten nicht zugänglich."
12.3. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 zu Handen der Vor-
instanz hielt der Beschwerdeführer fest, er sei seit Mai 2006 nicht mehr
bei der […] G._______ AG tätig; er habe ab diesem Zeitpunkt bis Februar
2008 bei der J._______ AG gearbeitet. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er
somit weder zu Arbeits- noch zu Randzeiten Zugang zum Betrieb gehabt.
Er habe auch nicht wissen können, wie der Ablauf der Prüfungsvorberei-
tungen der Experten ausgesehen habe. Er müsste hellseherische Fähig-
keiten haben, um zu wissen, dass die Lösungen den Experten drei Wo-
chen vor den Prüfungen zugestellt worden seien, wo diese die Lösungs-
vorschläge deponiert hätten, wann sie in die Ferien gingen usw. Er habe
somit faktisch gar keine Möglichkeit gehabt, in die Musterlösungen Ein-
sicht zu nehmen.
12.4. Das BBT erwog im angefochtenen Entscheid (E. 9 f.), dem Be-
schwerdeführer könne bezüglich seiner Aussage, dass er bereits seit län-
gerer Zeit nicht mehr in der Unternehmung von Herrn G._______ arbeite
B-1353/2010
Seite 35
und aus diesem Grund keinen Zutritt zu den Büroräumen habe, gefolgt
werden. Hingegen teile die Beschwerdeinstanz seine Schlussfolgerung
nicht, dass er deshalb keine Möglichkeit gehabt hätte, die Unterlagen vor
der Prüfung einzusehen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen wer-
den, dass eine unbefugte Person diese Dokumente in den Büros der […]
G._______ AG an sich genommen habe. Die Unterlagen seien nicht ein-
geschlossen gewesen. Das Büro sei allgemein zugänglich gewesen. Der
Chef sei ferienabwesend gewesen, und lediglich zwei Personen hätten
sich das entsprechende Büro geteilt. Zudem existiere ein Schlüssel, mit
dem die Büros auch ausserhalb der geregelten Arbeitszeiten hätten be-
treten werden können – sogar nachts. Mit Blick auf eine allfällige Behän-
digung der Dokumente hätten somit zwar nennenswerte Erschwernisse,
jedoch keine Hinderungsgründe bestanden.
Im vorliegenden Fall müsse sich der Beweis im Übrigen nicht auf den ge-
samten, Gegenstand von Vermutungen bildenden Hergang beziehen,
sondern ausschliesslich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vor-
feld der Prüfung Kenntnis von den Unterlagen gehabt habe. Wie der Be-
schwerdeführer allenfalls in den Besitz der Dokumente gelangt sei, sei
bezüglich dieser Frage an sich unerheblich. Theoretisch wäre es immer-
hin möglich, dass ihm die Unterlagen von unbekannter Seite zugespielt
worden seien oder dass er jemanden beauftragt habe, ihm die Dokumen-
te zu beschaffen.
12.5. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Interpretation der
Stellungnahme von G._______ durch die Vorinstanz sei klar abzulehnen.
Bei richtiger Auslegung sage G._______ aus, dass er die Prüfungsunter-
lagen in einer ungeöffneten Versandhülle in einem Plastikbehälter aufbe-
wahrt habe. Wenn er aussage, ihm sei keine offensichtliche Veränderung
der Unterlagen aufgefallen, dann sei diese Zurückhaltung in seiner Aus-
sage darin begründet, dass er im fraglichen Zeitpunkt in den Ferien ge-
wesen sei und er einen solchen Fall nicht abschliessend zu beurteilen
gewagt habe.
12.6. Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.185/2004
vom 27. Juli 2004 über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen
regierungsrätlichen Entscheid betreffend das Nichtbestehen einer kanto-
nalen Maturitätsprüfung hielt das BBT im angefochtenen Entscheid
(E. 11) fest, es könne nicht darauf ankommen, ob ein Beschwerdeführer
auf unerlaubte Weise in den Besitz des Prüfungskatalogs gekommen sei.
Entscheidend sei – und dieser Entscheid sei aufgrund der gesamten Um-
B-1353/2010
Seite 36
stände zu fällen – ob er Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben
müsse.
12.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vergleichsweise Heranziehung
des Bundesgerichtsurteils 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004, in welchem die
Maturitätsprüfung als nicht bestanden habe erklärt werden können, ohne
den Beweis zu erbringen, der betreffende Schüler habe Einsicht in die
Musterlösungen gehabt, sei hier eindeutig fehl am Platz. In diesem Ent-
scheid habe das Bundesgericht ausgeführt: "Der Beschwerdeführer be-
streitet dies (dass er Einsicht in die Musterlösung gehabt hat) im Grunde
genommen nicht, sondern scheint der Auffassung zu sein, die Behörden
müssten dazu noch konkret den Beweis erbringen, dass er sich Zugang
zu den Musterlösungen verschafft habe. Mit den Argumenten im ange-
fochtenen Entscheid setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander."
Im vorliegenden Fall werde substantiiert dargelegt, weshalb die Behaup-
tung, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Musterlösungen gehabt
habe, völlig unwahr und unbegründet sei. In casu könne der Beweis nicht
erbracht werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu
den Musterlösungen verschafft habe. Auch die Vermutungen könnten
nicht einleuchtend begründet werden. Schliesslich könne auch nicht be-
hauptet werden, der Beschwerdeführer würde sich nicht mit dem Vorwurf
auseinandersetzen, dass er die Prüfungslösungen vor den Prüfungen
konsultiert habe. Bei der im Bundesgerichtsurteil behandelten Maturi-
tätsprüfung habe nicht nachgewiesen werden können, wann und wie der
Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen habe nehmen können. Das
Bundesgericht habe festgestellt, dass trotzdem erdrückende Indizien be-
standen hätten, wonach der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen
gehabt haben müsse. Hier lägen solche erdrückenden Indizien in keiner
Art und Weise vor.
12.8. Das Bundesgericht hatte im erwähnten Urteil (E. 4.3.1) dargelegt,
der Regierungsrat sei in Würdigung der gesamten Umstände zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Schwerpunktfach
"Wirtschaft und Recht" Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben
müsse. Dabei habe er es offengelassen bzw. zu Recht als irrelevant er-
achtet, wann und wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Musterlö-
sungen gelangt sei. Im angefochtenen Entscheid – und noch ausführli-
cher im vorangehenden Entscheid der Erziehungsdirektion – werde im
Einzelnen nachgewiesen, dass und inwiefern die Antworten des Be-
schwerdeführers mit der schriftlichen und mündlichen Musterlösung
B-1353/2010
Seite 37
übereinstimmten. Aufgrund der erdrückenden Indizien habe als erstellt
gelten dürfen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Musterlö-
sungen der schriftlichen und mündlichen Maturaprüfung gehabt habe.
12.9. Ein rechtserheblicher Sachverhalt gilt als erwiesen, wenn das Ge-
richt gestützt auf eine Würdigung der Beweise nach objektiven Gesichts-
punkten zur Überzeugung gelangt, dass er sich verwirklicht hat (vgl. oben
E. 4.5). Im vorliegenden Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund eines Vergleichs der Prüfungsantworten des Beschwerdeführers
mit der Musterlösung sowie (teilweise) dem Unterrichtsstoff zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösung
hatte bzw. gehabt haben musste (vgl. oben E. 11.1). Zu dieser Überzeu-
gung gelangt es unabhängig davon, ob sich die näheren Umstände der
Einsichtnahme anhand der vorliegenden Akten rekonstruieren bzw.
nachweisen lassen. Des entsprechenden Beweises bedarf es, wie auch
das Bundesgericht im oben angeführten Urteil darlegte, unter den gege-
benen Voraussetzungen nicht.
Ungeachtet dessen lässt sich im hier zu beurteilenden Fall – auch unter
Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 12.4) – die
Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass jemand die Prüfungsunter-
lagen mit den Musterlösungen während der Ferienabwesenheit des Prä-
sidenten der Prüfungskommission in dessen Unternehmen behändigt,
aus der Versandhülle genommen, kopiert und danach wieder in die Ver-
sandhülle zurückgelegt hat, ohne diese sichtbar zu beeinträchtigen. Der
Beschwerdeführer könnte aber auch auf anderem Weg Kenntnis von den
Musterlösungen erhalten haben.
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich ist. Einer Er-
gänzung des Sachverhalts bedarf es nicht. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
14.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements wird, wer die Prü-
fung nicht bestanden hat, frühestens nach einem Jahr zur nächsten or-
dentlichen Prüfung zugelassen. Seit der Prüfungssession vom 1.-3. Ok-
tober 2008 bzw. seit der schriftlichen Orientierung des Beschwerdefüh-
rers vom 16. Oktober 2008 über das Nichtbestehen der Prüfung sind
B-1353/2010
Seite 38
mehr als drei Jahre vergangen. Dem Beschwerdeführer steht es daher
frei, sich erneut zur Prüfung anzumelden.
15.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltli-
che Prozessführung.
15.1. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos er-
scheint. Unter denselben Voraussetzungen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5;
MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 65 N. 23
und 37; MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 27) wird ihr ein An-
walt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG).
15.2. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante
betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-
tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen
würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
15.3. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind, ex ante betrach-
tet, als aussichtslos zu bezeichnen. Seine Prüfungsantworten weisen
zahlreiche augenfällige, offensichtliche Übereinstimmungen mit der Mus-
terlösung auf. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungen, bezüglich de-
rer schon im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmende und glaubhaf-
te schriftliche Stellungnahmen seitens der Experten vorlagen. Beweise
dafür, dass die frappanten Parallelen durch den Unterrichtsstoff oder die
Fragestellung bedingt sein könnten, bestehen nicht. Das Gesuch des Be-
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Seite 39
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb abzuweisen.
15.4. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt, und
ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb die Verfahrenskos-
ten ihm aufzuerlegen sind. Sie sind in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
15.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemes-
senen Parteientschädigung, worauf er bei diesem Verfahrensausgang je-
doch keinen Anspruch hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
16.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht
mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegen-
de Entscheid ist deshalb endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.− festgesetzt. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.− verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
B-1353/2010
Seite 40
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Erstinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Versand: 15. Dezember 2011