Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1355/2011
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. iur. Bruno Derrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Gegenstand Entzug der Zulassung als Revisionsexperte.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom
17. Dezember 2007 von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
(RAB, nachfolgend: Vorinstanz) unbefristet als Revisionsexperte
zugelassen und ins Revisorenregister eingetragen.
B.
Am 25. Juni 2009 erlangte die Vorinstanz von einem Dritten Kenntnis
über eine gegen den Beschwerdeführer vorliegende Anzeige vom
23. Juni 2009 an die Standeskommission der TreuhandKammer. Darin
wird, unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts, geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe gegen die Unabhängigkeit der
Revisionsstelle verstossen. Die Vorinstanz forderte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2009 auf, Stellung zu
nehmen, insbesondere über seine Beziehung zur W._______AG
(nachfolgend: W._______). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben
vom 4. September 2009 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz gegenüber dem
Anzeiger fest, dass diesem in einem allfälligen Verfahren um Entzug der
Zulassung bzw. um Erteilung eines Verweises gegen den
Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Mit Schreiben vom
20. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, er verfüge über einen
unbescholtenen Leumund und biete Gewähr für eine einwandfreie
Prüftätigkeit.
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2010 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Eröffnung des Verfahrens um Entzug der
Zulassung mit. Er habe durch seine direkte Beteiligung an der
W._______, welche er gleichzeitig seit 2001 als leitender Revisor der
X._______AG (nachfolgend: X._______) geprüft habe, gegen die
Unabhängigkeitsvorschriften verstossen. Zudem bestehe zumindest dem
Anschein nach eine enge (geschäftliche) Beziehung zu B._______,
Mitglied des Verwaltungsrates und Mehrheitsaktionär der W._______,
was ebenfalls nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit zu vereinbaren
sei. B._______ und der Beschwerdeführer würden zusammen den
Verwaltungsrat der V._______ AG (nachfolgend: V._______) bilden und
hielten zusammen 86 %. B._______ würde im Rahmen seines
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Zulassungsgesuchs beaufsichtigte Fachpraxis unter dem
Beschwerdeführer seit 1999 bei der V._______ geltend machen. Die
X._______ habe dieselbe Sitzadresse wie die B._______ Treuhand AG.
Verschiedenen der V._______ gehörende Gesellschaften, in denen der
Beschwerdeführer eine (bzw. die alleinige) Entscheidfunktion
wahrnehme, würden seit 2009 von der Y._______AG (nachfolgend:
Y._______) geprüft. Die Y._______ werde seit 2007 durch die
U._______AG (nachfolgend: U._______) geprüft, deren einziger
Verwaltungsrat und Revisionsmitarbeiter der Beschwerdeführer sei. Es
finde im Resultat eine (indirekte) gegenseitige Revision statt.
E.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Oktober 2010
Stellung. B._______ sei nicht Mehrheitsaktionär der W._______; er halte
derzeit 13,7 % des Aktienkapitals. Die W._______ verfüge über drei
Verwaltungsräte. Die X._______ und die B._______ Treuhand AG
würden zwar dieselbe Sitzadresse aufweisen; ihre Geschäftstätigkeit sei
jedoch an unterschiedlichen Standorten. Weitere Geschäftsbeziehungen
unterhalte er nicht zu B._______. Das gemeinsame
Verwaltungsratsmandat bei der V._______ könne nicht den Anschein
einer engen Beziehung erwecken. Er wisse zwischen einem
gemeinsamen Verwaltungsratsmandat und seiner Aufgabe als
Revisionsstelle zu unterscheiden. Zudem werde die W._______ noch
dieses Jahr das OptingOut beschliessen und die X._______ ihren Sitz
verlegen. Somit werde der Anschein der Unabhängigkeit wieder
hergestellt, soweit dieser je beeinträchtigt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer bestritt eine Verletzung der Unabhängigkeit durch
gegenseitige Revisionen der Y._______ und anderen Gesellschaften. Es
handle sich bei der Revision der Y._______ um ein untergeordnetes
Mandat. Der Beschwerdeführer sei als Verwaltungsrat der von der
Y._______ revidierten Gesellschaften Auftraggeber. Die Vorinstanz sei
nicht berechtigt, die Tätigkeit als Verwaltungsrat auf die Einhaltung der
Unabhängigkeitsvorschriften hin zu überprüfen. Der Entzug sei vorher
anzudrohen. Der Beschwerdeführer beantragte, auf den Entzug der
Zulassung zu verzichten, eventualiter sei er anzuweisen, den Anschein
der Unabhängigkeit bis spätestens Ende 2010 wiederherzustellen.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 entzog die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die am 17. Dezember 2007 erteilte Zulassung als
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Revisionsexperte unbefristet; die entsprechende Eintragung im
Revisorenregister werde gelöscht.
Die Vorinstanz sei berechtigt, Verstösse gegen die Unabhängigkeit in die
Beurteilung der dauernd einzuhaltenden Zulassungsvoraussetzung der
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit einzubeziehen. Es bestehe
eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug einer Zulassung
bei schwerwiegenden Unabhängigkeitsverstössen. Die Unabhängigkeit
der Revisionsstelle sei eine zentrale Voraussetzung für die
Revisionstätigkeit. Die Zielsetzung der Unabhängigkeitsvorschriften sei
bei der ordentlichen und bei der eingeschränkten Revision dieselbe. Die
Unabhängigkeit sei auch dann beeinträchtigt, wenn sie gegen aussen hin
nicht mehr als gegeben erscheine. Mit der Unabhängigkeit unvereinbar
seien nebst formellen vertraglichen Bindungen auch
Geschäftsbeziehungen, die zwar keine rechtliche, wohl aber eine
wirtschaftliche Verflechtung mit dem zu prüfenden Unternehmen
erzeugten, so dass bei der Revisionsstelle die Prüfungsaufgabe in
Konflikt mit eigenen Interessen geraten könne. Für die Beurteilung des
äusseren Anscheins der fehlenden Unabhängigkeit sei auf die Würdigung
der Umstände durch einen durchschnittlichen Betrachter aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung abzustellen. Es komme nicht darauf an, ob
tatsächlich eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit vorliege und eine
entsprechende Gefahr der Schädigung Dritter bestehe, da ein Dritter
ohne Kenntnis der tatsächlichen inneren Einstellung des Prüfers nicht auf
eine unabhängige Revision vertrauen könne. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sei zumindest die direkte Beteiligung an dem zu
prüfenden Unternehmen bereits unter altem Recht, spätestens jedoch ab
Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinien der TreuhandKammer zur
Unabhängigkeit im Jahr 2001, ungeachtet ihrer Höhe, unzulässig. Eine
enge Beziehung zwischen dem Revisor und dem Verwaltungsrat der zu
prüfenden Gesellschaft sei nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit
der Revisionsstelle vereinbar.
Der Beschwerdeführer sei mit Blick auf sein Verhältnis zu B._______,
Verwaltungsrat und bedeutender (fiduziarischer Mehrheits) Aktionär der
W._______, nicht unabhängig in Bezug auf das Mandat als
Revisionsstelle der W._______. B._______ und der Beschwerdeführer
bildeten den Verwaltungsrat der V._______, zusammen hielten sie 86 %
der Aktien. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über diese
AG bzw. über deren 100 %ige Tochtergesellschaften einen wesentlichen
Teil seiner Geschäftstätigkeit abwickle. Der Beschwerdeführer sei bei den
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meisten Tochtergesellschaften der V._______ (einziger) Verwaltungsrat.
Die X._______, über welche die Revision der W._______ durchgeführt
werde, sei eine 100 %ige Tochtergesellschaft der V._______ und habe
dieselbe Sitzadresse wie die B._______ Treuhand AG. B._______ habe
zudem in seinem Gesuch um Zulassung beaufsichtigte Fachpraxis unter
dem Beschwerdeführer im Rahmen einer teilzeitlichen Tätigkeit für die
V._______ geltend gemacht.
Indem der Beschwerdeführer über die U._______ seit dem 5. Juli 2007
die Revision der Y._______ vornehme und diese gleichzeitig bei
verschiedenen Gesellschaften, in denen er (einziger) Verwaltungsrat sei,
ebenfalls Prüfungen der Jahresrechnungen durchführe, verstosse er
weiter gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit.
Die W._______ habe inzwischen ein OptingOut beschlossen. Die
X._______ werde nach Angaben des Beschwerdeführers in diesem Jahr
ihren Sitz verlegen, um den Anschein der nahen Beziehung zu
B._______ bzw. der B._______ Treuhand AG zu beseitigen. Dies wirke
sich im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verstösse und der mit Blick
auf die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit anzustellenden
Prognose zwar günstig aus, die Verstösse würden aber nicht zwingend
geheilt. Es sei vielmehr massgebend, ob die damals geltenden
Vorschriften eingehalten worden seien, was vorliegend klarerweise nicht
der Fall sei. Die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit könne nicht
durch Beseitigung des verpönten Zustands in jedem Fall automatisch
wiederhergestellt werden. Es gehe vielmehr darum, ob ein Dritter
Vertrauen in die Prüftätigkeit haben könne oder nicht.
Durch die mehrfachen, qualifizierten und langjährigen Verstösse gegen
die massgebenden Vorschriften über die Unabhängigkeit werde das
Vertrauen in die Prüftätigkeit des Beschwerdeführers aus Sicht eines
objektiven Dritten beeinträchtigt. Als leitender Revisor habe er die
Verantwortung für die jeweiligen Revisionsmandate getragen und hätte
dafür besorgt sein müssen, dass die Unabhängigkeit eingehalten werde.
Der Entzug der Zulassung sei verhältnismässig. Es sei vorliegend keine
mildere Massnahme denkbar. Ein schriftlicher Verweis dränge sich nicht
auf. Ein befristeter Entzug als mildere Massnahme könne den
Zulassungsträger unter Umständen härter treffen als ein unbefristeter, bei
dem in absehbarer Zeit ein erneutes Zulassungsgesuch gestellt werden
könne. Vorliegend sei die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in
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das eigene Fehlverhalten negativ zu gewichten. Insgesamt erwecke der
Beschwerdeführer den Eindruck, mit den geltenden Grundsätzen zur
Unabhängigkeit ungenügend vertraut zu sein.
Der unbefristete Entzug sei zwar mit wirtschaftlichen Folgen für den
Beschwerdeführer verbunden. Die dadurch erforderliche interne
Neuorganisation bzw. Umstrukturierung der V._______Gruppe erscheine
jedoch als zumutbar. Der Beschwerdeführer könne zudem weiterhin an
Revisionsdienstleistungen mitwirken.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensmässiger Hinsicht
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen.
Bei der W._______ handle es sich nicht um eine börsenkotierte
Gesellschaft; die Revision erfolge freiwillig. Es sei nicht nachgewiesen,
dass der Beschwerdeführer die erforderliche Unabhängigkeit zur
W._______ als Revisor nicht gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei
mittlerweile nicht mehr Revisor der W._______. In Bezug auf seine
Position als stiller Gesellschafter der einfachen Gesellschaft Z._______
und dem Darlehen in der Höhe von Fr. 800'000.− sei anzufügen, dass die
Kapitalerhöhung 2008 durch eine Kapitalherabsetzung wieder
aufgehoben worden sei und damit die Z._______ nicht mehr Teilhaberin
der W._______ sei. Diese Beteiligung sei für Aussenstehende nicht
ersichtlich gewesen. Die Unabhängigkeit sei sowohl tatsächlich als auch
dem Anschein nach nie beeinträchtigt gewesen. Die X._______ sei seit
dem 26. Oktober 2010 nicht mehr Revisionsstelle der W._______. Die
Konstellation U._______/Y._______ sei bereits Geschichte, da die
Y._______ auf Wunsch des Beschwerdeführers bereits eine neue
Revisionsstelle gewählt habe. Es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass
juristisch gesehen der Anschein der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit
gegeben sei. Jedoch habe die Vorinstanz nicht belegen können, dass es
sich faktisch um gegenseitige Revisionen handle. Es wäre der Vorinstanz
möglich gewesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Wiederherstellung des Anscheins der Unabhängigkeit anzusetzen. Die
W._______ habe sich zwischenzeitlich für ein OptingOut entschieden.
Der unbefristete Entzug der Zulassung sei nicht verhältnismässig. Die
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Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt und ihr Ermessen überschritten
bzw. missbraucht. Der Beschwerdeführer habe den rechtmässigen
Zustand von sich aus wieder hergestellt. Zudem hätte die Vorinstanz den
Entzug vorgängig androhen müssen. Die Vorinstanz habe willkürlich
gehandelt. Der Beschwerdeführer habe lediglich den juristischen
Anschein der Unabhängigkeit nicht eingehalten. Die Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit sei durch die Beseitigung des verpönten
Zustands automatisch wiederhergestellt, wenn lediglich der Anschein der
Unabhängigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Es sei widersprüchlich, wenn
die Vorinstanz behaupte, das Vertrauen in eine einwandfreie Prüftätigkeit
müsse im Laufe der Zeit durch entsprechendes Wohlverhalten
zurückgewonnen werden. Eine mildere Massnahme falle sehr wohl in
Betracht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verkenne, dass nicht
nur tatsächliche Verstösse gegen die Unabhängigkeit von den
gesetzlichen sowie berufsrechtlichen Vorschriften erfasst seien, sondern
auch Verstösse gegen die Unabhängigkeit dem Anschein nach. Diese sei
beeinträchtigt, wenn Tatsachen und Umstände vorliegen würden, die so
schwer ins Gewicht fielen, dass ein Dritter daraus schliessen müsste, die
Integrität, die Objektivität oder die berufsübliche kritische Grundhaltung
des Revisionsunternehmens oder eines Mitglieds des Prüfungsteams sei
gefährdet. Beurteilungsmassstab bilde die Würdigung der Umstände
durch einen durchschnittlichen Betrachter aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung. Eine direkte Beteiligung am geprüften Unternehmen sei
per se unvereinbar mit der Unabhängigkeit der Revisionsstelle. Untersagt
sei damit bereits eine unbedeutende direkte Beteiligung am geprüften
Unternehmen. Dies gelte auch im Rahmen der eingeschränkten Revision.
Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Revisor der
W._______ sowohl direkt als auch indirekt an der geprüften Gesellschaft
beteiligt sei. Nicht erheblich sei, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung
vorgelegen habe. Dasselbe gelte mit Blick auf die enge
Geschäftsbeziehung zu B._______ als Entscheidträger der W._______.
Der nachträgliche Wegfall eines früheren Unvereinbarkeitstatbestandes
heile einen Verstoss jedoch nicht automatisch. Der Beschwerdeführer
bestreite nicht, dass eine unzulässige bedeutende bzw. wesentliche
indirekte Beteiligung an der W._______ vorgelegen habe. Würde man der
Ansicht des Beschwerdeführers folgen, wäre grundsätzlich jede
Unabhängigkeitsverletzung zulässig, solange sie dem durchschnittlichen
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Betrachter nicht bekannt sei bzw. bekannt sein könne und die Vorinstanz
dürfte nicht einschreiten. Dies wäre offensichtlich nicht mit dem Ziel des
Revisionsaufsichtsgesetzes vereinbar.
Die Revision der Y._______ durch die U._______ mit Blick auf die
gleichzeitige Tätigkeit der Y._______ als Revisionsstelle verschiedener
zur V._______Gruppe gehörender Gesellschaften sei als faktische
gegenseitige Revision einzuordnen. Dass der rechtmässige Zustand
mittlerweile durch den Rücktritt der U._______ als Revisionsstelle der
Y._______ wiederhergestellt worden sei, ändere an der festgestellten
Unabhängigkeitsverletzung nichts. Entsprechend sei die Vorinstanz nicht
verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands einzuräumen; dies
werde ohnehin auch ohne konkrete Aufforderung durch die
Aufsichtsbehörde erwartet und ergebe sich aus den Sorgfaltspflichten
eines Revisors.
Der unbefristete Entzug der Zulassung sei verhältnismässig. Angesichts
der Schwere der Verfehlungen komme keine mildere Massnahme in
Betracht. Der Beschwerdeführer verfüge über die bestmögliche
Ausbildung im Revisionsbereich und sei zudem Mitglied der Treuhand
Kammer. Es dürfe erwartet werden, dass eine solche Person besonders
sensibilisiert sei für eine derart zentrale Voraussetzung der Tätigkeit als
Abschlussprüfer wie jene der Unabhängigkeit. Vorliegend bestehe weder
Einsicht des Beschwerdeführers, noch sei die Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustands innert zumutbarer Frist erfolgt: Die
X._______ sei erst 16 Monate nach der ersten Aufforderung zur
Stellungnahme als Revisionsstelle der W._______ aus dem
Handelsregister gelöscht worden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, der aufgrund der Schwere der Verfehlungen zur Zeit
keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit mehr biete, müsse die
Vorinstanz vorliegend den Entzug der Zulassung nicht vorgängig
androhen.
I.
Mit ergänzender Eingabe vom 20. Juni 2011 hält die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest. Sie präzisiert, unter Verweis auf die neueste
Rechtsprechung im Zusammenhang mit erhöhten Anforderungen an die
Prüfungs und Begründungsdichte im Bereich der Leumunds und
Gewährsprüfung, dass vorliegend im Rahmen der Beurteilung der
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit auch entlastende bzw. positive
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Tatsachen berücksichtigt worden seien (Optingout der W._______,
beabsichtigte Sitzverlegung der X._______, Rücktritt der U._______ als
Revisionsstelle der Y._______). Nicht explizit gewürdigt habe sie den
Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als
Wirtschaftsprüfer seit 1984 mit Ausnahme der festgestellten
Unabhängigkeitsverstösse sich nichts Aktenkundiges habe zu Schulden
kommen lassen. Die Vorinstanz könne jedoch die Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit nicht im Sinne einer positiven Zusicherung an
denjenigen Personenkreis, der auf den Revisionsbericht einer
zugelassenen Person vertraue, feststellen und damit abschliessend
positiv beurteilen; die gesamten bisherigen beruflichen und
ausserberuflichen Tätigkeiten könnten nicht lückenlos in fachlicher oder
persönlicher Hinsicht überprüft werden. Vielmehr werde die Gewähr für
eine einwandfreie Prüftätigkeit nur verneint, wenn konkrete Umstände
vorliegen würden, die berechtigte Zweifel an der Gewähr aufkommen
liessen, und die Vorinstanz nach einer vertieften Prüfung zum Schluss
gelange, die Gewähr sei tatsächlich nicht mehr gegeben. Tatsachen, die
der Vorinstanz nicht bekannt seien, könne sie weder positiv noch negativ
in ihre Abwägung einbeziehen. Aus dem Umstand, dass ausser den
bereits bekannten keine weiteren leumundsrelevanten Tatsachen
aktenkundig seien, ergebe sich nicht zwingend die Schlussfolgerung,
dass sich die betreffende Person in jeder Hinsicht gewährskonform
verhalten habe. Weiter sei zu bedenken, dass Sorgfaltsverstösse von
Revisoren und Revisionsexperten naturgemäss nicht sofort, sondern –
wenn überhaupt – erst einige Zeit nach deren Begehung festgestellt
würden (etwa im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die
Revisionsstelle, eines Unternehmenskonkurses oder aufgrund einer
nachträglichen Intervention einer Aufsichtsbehörde).
Es entspreche der Natur des unbefristeten Zulassungsentzugs, dass sich
die Vorinstanz nicht zum Zeithorizont geäussert habe, in dem der
Beschwerdeführer die Wiederherstellung seiner Zulassung beantragen
könne. Voraussetzung dafür wäre die mittlerweile erfolgte
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gewesen. Die Vorinstanz
stelle dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine zukünftige
Revisionstätigkeit und gestützt auf die begangenen schweren,
mehrfachen und langjährigen Verfehlungen gepaart mit der mangelnden
Einsicht in dieselben eine ungünstige Prognose aus. Die konkrete
Festlegung eines Zeitpunktes, in dem der Beschwerdeführer
gegebenenfalls wieder zugelassen werden könnte, sei hypothetischer
Natur. Sofern der Beschwerdeführer jedoch nachweise, dass er die
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Konzeption der Unabhängigkeitsanforderungen an die Revisionsstelle in
ihrer Gesamtheit verstehe und glaubwürdig die Absicht äussere, sich
inskünftig daran zu halten – was zunächst die Einsicht in die begangenen
Fehlleistungen voraussetze – sei eine erneute Zulassung voraussichtlich
in drei Jahren seit Beendigung der Unabhängigkeitsverstösse bzw.
Einsicht in dieselben möglich, sofern sich in der Zwischenzeit keine
anderen Elemente ergeben würden, die gegen eine erneute Zulassung
sprächen.
J.
Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2011 beantragt der Beschwerdeführer,
die ergänzende Eingabe der Vorinstanz vom 20. Juni 2011 sei aus dem
Recht zu weisen; es handle sich um eine unzulässige Eingabe, da diese
keine ausschlaggebenden Vorbringen oder entscheidrelevante Tatsachen
beinhalte. Im Übrigen hält er an seinen Rechtsbegehren fest.
Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich aus der Tatsache, dass
keine weiteren leumundsrelevanten Tatsachen bekannt seien, nicht die
Schlussfolgerung ergebe, dass sich die betreffende Person in jeder
Hinsicht gewährskonform verhalten habe, verstosse in krasser Weise
gegen die Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung keine einzige tatsächliche Verletzung der
Unabhängigkeit festgestellt. Dass der Beschwerdeführer von sich aus
diese Verletzung des Anscheins der Unabhängigkeit korrigiert habe,
zeige, dass er einsichtig sei. Der Beschwerdeführer sei in gutem Glauben
gewesen, sein Verhalten sei rechtens. Es sei von der Vorinstanz nicht
gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb den
rechtmässigen Zustand wiederhergestellt habe. Warum dem
Beschwerdeführer eine ungünstige Prognose ausgestellt werde, sei
angesichts des seit 1984 makellosen beruflichen Vorlebens schleierhaft.
Unklar sei, wie der Beschwerdeführer künftig nachweisen solle, dass er
die Konzeption der Unabhängigkeitsvorschriften in ihrer Gesamtheit
verstanden und die Absicht habe, sich daran zu halten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[RAG, SR 221.302]).
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Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1
Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und
Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos, da der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2.2. Zum Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, die ergänzende
Eingabe der Vorinstanz vom 20. Juni 2011 aus dem Recht zu weisen, ist
dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, wenn er darlegt, dass der
Vorinstanz als verfügende Behörde streng genommen keine
Parteistellung nach Art. 6 VwVG zukommt. Jedoch hat sie eine
parteiähnliche Stellung inne, in der ihr gesetzliche Rechte und Pflichten
zufallen; insbesondere ist die Vorinstanz im Rahmen von Art. 57 Abs. 1
VwVG ermächtigt, innerhalb des Streitgegenstands Prozessanträge zu
stellen, zu begründen und allenfalls auf ihre Verfügung zurückzukommen
(vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG; VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 6 N. 56). Somit kommen der Vorinstanz grundsätzlich dieselben
Parteirechte zu wie der beschwerdeführenden Partei (ISABELLE HÄNER, in:
Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 6, mit
Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel
sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Solche
Vorbringen sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie verspätet sind
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(Art. 32 Abs. 2 VwVG; BVGE 2009/9 E. 3.3.1). Unter den Begriff der
Verspätung fallen auch unaufgeforderte Eingaben (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N. 14). Vorliegend
hat die Vorinstanz mit ihrer ergänzenden Eingabe die Begründung ihrer
Vernehmlassung lediglich im Lichte der neuesten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in zwei Punkten ergänzt (Berücksichtigung
positiver Gesichtspunkte im Rahmen der Leumundsbeurteilung sowie
zeitliche Prognose in Bezug auf eine erneute Gesuchseinreichung),
jedoch an ihren Anträgen festgehalten. Der Beschwerdeführer hatte
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es besteht somit keine Veranlassung,
auch nicht aus prozessökonomischen Gründen, die ergänzende Eingabe
der Vorinstanz aus dem Recht zu weisen; der Verfahrensantrag des
Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
3.
Das Revisionsaufsichtsgesetz ist seit dem 1. September 2007 in Kraft
(Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des
Revisionsaufsichtsgesetzes vom 22. August 2007 [AS 2007 3969]).
Dieses regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die
Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen
Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von
Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die
Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die
Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der
Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV,
SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung
von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und
Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15
Abs. 1 RAG). Eine natürliche Person wird (unbefristet) als
Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an
Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen
Leumund verfügt (Art. 4 RAG).
Erfüllt ein Revisor oder ein Revisionsexperte die
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 46 RAG) nicht mehr, kann die
Vorinstanz nach Art. 17 Abs. 1 RAG die Zulassung befristet oder
unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorgängig anzudrohen, sofern die
Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können (Art. 17
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Abs. 1 Satz 2 RAG). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag
sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV).
Vorliegend spricht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den
unbescholtenen Leumund ab; die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
ist nicht bestritten, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Recht die Voraussetzung des unbescholtenen
Leumunds zur Zeit abspricht und der unbefristete Entzug der Zulassung
als Revisionsexperte rechtmässig ist.
4.
Nach Art. 4 RAV wird ein Gesuchsteller zugelassen, wenn er über einen
unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen
persönlichen Umständen ergibt, dass er nicht Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit bietet; zu berücksichtigen sind insbesondere
strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht
entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine.
4.1. Die Vorinstanz weist sinngemäss darauf hin, dass die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Leumund
nicht immer übereinstimmend bzw. konsistent sei und bringt damit einen
gewissen Klärungsbedarf zum Ausdruck, weshalb die wesentlichen
Fragen in den folgenden Erwägungen, mit Blick auf den konkreten Fall,
präzisiert und zusammengefasst werden.
4.1.1. Beim Begriff des unbescholtenen Leumunds handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher in Art. 4 RAV konkretisiert
wird, jedoch im Weiteren auslegungsbedürftig ist. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der
richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis ist dabei
jedoch Zurückhaltung zu üben und den Verwaltungsbehörden ein
gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, wenn der Entscheid
besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen
Verhältnissen voraussetzt und die Behörde die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.2,
BGE 127 II 184 E. 5a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 446c f.).
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Seite 14
4.1.2. Bei der Frage, ob die von der Vorinstanz genannten Verfehlungen
des Beschwerdeführers seinen beruflichen Leumund und guten Ruf
beeinträchtigen und er keine Gewähr für die vertrauenswürdige
Ausübung seiner Revisionstätigkeit sowie die getreue Einhaltung der
entsprechenden Pflichten zu bieten vermag, verfügt die Vorinstanz somit
über einen grossen Beurteilungsspielraum; sie hat indessen stets den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. unten E. 7), d.h. für
die Verneinung eines guten Leumunds muss eine gewisse Schwere der
Verfehlung vorliegen, und diese muss mit der Verweigerung bzw. dem
Entzug der Zulassung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_505/2010 vom 7. April 2011 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.1.3. Der Begriff des unbescholtenen Leumunds bzw. der Gewähr für
eine einwandfreie Prüftätigkeit ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben
der Revisionsstelle und in Anlehnung an die entsprechenden
Bestimmungen des Finanzmarktrechts sowie unter Berücksichtigung der
dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts auszulegen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 sowie
2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2440/2008 vom 16. Juli 2008 E. 4.2.3; vgl.
auch die Antwort des Bundesrates vom 20. September 2010 auf die
Frage [10.5350] Revisionsaufsichtsbehörde, Was ist ein
Leumundszeugnis?, von Nationalrat Jean Henri Dunant). Bei einer
Gewährsprüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie
Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als
berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften
wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden
(Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; URS
BERTSCHINGER, in: Rolf Watter/Urs Bertschinger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Revisionsrecht, Basel 2011, nachfolgend: BSK
Revisionsrecht, Rz. 44 zu Art. 4 RAG). Unter Umständen können auch
Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte
hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen
(vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3, BGE 99 Ib 104 E. 2b). Eine einwandfreie
Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten
im Geschäftsverkehr, worunter in erster Linie die Einhaltung der
Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil und
Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben
zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2010 vom 11. März
2011 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6373/2010 vom
20. April 2011 E. 2.4). Nach dem Zweckartikel des
B1355/2011
Seite 15
Revisionsaufsichtsgesetzes dient dieses der ordnungsgemässen
Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von
Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG). Die Umschreibung des
Zwecks ist für die Auslegung des Revisionsaufsichtsgesetzes
heranzuziehen (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts
[Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über
die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom
23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff., 4059., nachfolgend: Botschaft RAG;
RETO SANWALD/LORIS PELLEGRINI, Revision ohne Zulassung,
Auswirkungen im Straf, Verwaltungs und Zivilrecht, in: Der Schweizer
Treuhänder [ST] 2010, S. 640 ff., 644).
4.1.4. Der gute bzw. einwandfreie Leumund gilt dabei als Standard;
insofern sind entlastende bzw. positive leumundsrelevante Tatsachen
zwar zu bezeichnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7967/2009
vom 18. April 2011 E. 5.2.1 sowie E. 5.3), soweit die Vorinstanz davon
Kenntnis hat, jedoch nicht automatisch als entlastend zu werten, sondern
grundsätzlich neutral zu behandeln; diesbezüglich verhält es sich ähnlich
wie im Strafrecht betreffend fehlende Vorstrafen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
Der Leumund bestimmt sich aufgrund aktenkundiger früherer Vorfälle (zur
zeitlichen Dimension vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2010 vom
11. März 2011 E. 6.2) oder aktuell zu beurteilender Sachverhalte. Ob
etwas aktenkundig ist, hat letztlich eine zufällige Komponente, ist aber auf
jeden Fall erschwerend zu berücksichtigen. Ebenso sind persönliche
Umstände entlastend zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Einsicht,
die Wiedergutmachung des Schadens (analog der Wiedergutmachung im
Strafrecht, Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), die Wiederherstellung des
rechtmässigend Zustands oder die Einmaligkeit einer Verfehlung.
4.2. Die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der
Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften nach Art. 728 (ordentliche
Revision) und 729 (eingeschränkte Revision) des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) ist für die Erfüllung der Voraussetzung des
unbescholtenen Leumunds offenkundig bestimmend. Dasselbe gilt für die
standesrechtlichen Unabhängigkeitsbestimmungen (Richtlinien zur
Unabhängigkeit, zuletzt geändert am 6. Dezember 2010, hrsg. von der
TreuhandKammer), zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als
Mitglied der TreuhandKammer verpflichtet ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7348/2009 vom 3. Juni 2010 E. 9). Die
Unabhängigkeit ist als zentrales Anliegen der Revisionsaufsicht sowie
B1355/2011
Seite 16
des Berufs und Standesrechts zu werten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7967/2009 vom 18. April 2011 E. 4.3 mit
Hinweisen).
4.2.1. Art. 728 OR regelt die Unabhängigkeit der Revisionsstelle für
Gesellschaften, die der ordentlichen Revision (Art. 727 OR) unterstehen.
Nach Abs. 1 hat die Revisionsstelle unabhängig zu sein und sich ihr
Prüfungsurteil objektiv zu bilden. Die Unabhängigkeit darf weder
tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Abs. 2 listet
einen nicht abschliessenden Negativkatalog von Tatbeständen auf, die
mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind. Diese Bestimmungen gelten für
alle an der Revision beteiligten Personen (Abs. 3). Abs. 5 regelt,
inwieweit nahestehende Personen die Unabhängigkeitsvorschriften zu
erfüllen haben. Nach Abs. 6 erfassen die Bestimmungen über die
Unabhängigkeit auch Gesellschaften, die mit der zu prüfenden
Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen
(Konzernbetrachtung).
4.2.2. Die eingeschränkt prüfende Revisionsstelle einer Gesellschaft
untersteht im Grundsatz denselben Anforderungen (Art. 729 OR; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B6373/2010 vom 20. April 2011 E. 2.5.4
mit Hinweisen). Die Unvereinbarkeitstatbestände, deren Aufzählung in
Art. 729 OR fehlt, sind nach der Lehre auch bei der eingeschränkten
Revision anwendbar (ROLF WATTER/CORRADO RAMPINI, in: Heinrich
Honsell/
Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, Art. 5301186 OR, 3. Aufl., Basel 2008, nachfolgend:
BSKOR, Rz. 4 zu Art. 729; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
6373/2010 vom 20. April 2011 E. 2.5.4), oder dienen zumindest als
Leitlinie (Botschaft RAG, BBl 2004 4026). Ausnahme bildet Art. 729
Abs. 2 OR, der das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen
anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft grundsätzlich
erlaubt; sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht,
muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen
eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden (Art. 729 Abs. 2 zweiter
Satz OR).
4.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Unabhängigkeitsverletzungen fallen in den Zeitraum zwischen 2001 bis
2011. Bereits unter dem ab 1992 bis 2007 geltenden Recht mussten
Revisoren von den revidierten Gesellschaften und ihren beherrschenden
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Seite 17
Aktionären und Organen unabhängig sein (Art. 727c Abs. 1 aOR in der
Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 774; in Kraft vom 1. Juli 1992 bis
zum 31. Dezember 2007 [AS 2007 4791, 4839]); darunter wurde die
Fähigkeit verstanden, frei, unkontrolliert und unbeeinflusst vom geprüften
Unternehmen bzw. dessen verantwortlichen Organen zu handeln und
gegen Aussen entsprechend zu erscheinen. Die Revisoren durften weder
Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein noch Arbeiten für diese
ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar gewesen wären.
Wurde eine Handelsgesellschaft als Revisionsstelle bestellt, so galt das
Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für diese als auch für alle
Personen, welche die Prüfung durchführten (Art. 727d Abs. 3 aOR in der
Fassung vom 4. Oktober 1991; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7967/2009 vom 18. April 2011 E. 4.1). Art. 727c aOR regelte die
Unabhängigkeit lediglich rudimentär, wurde jedoch durch die
Rechtsprechung und Selbstregulierung der Branche konkretisiert
(WATTER/RAMPINI, BSKOR, Rz. 14 zu Art. 728).
4.4. Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Sachverhalt ist gestützt auf
das Obenstehende wie folgt zu würdigen:
4.4.1. Die X._______ war zwischen dem 11. Januar 2001 und dem
26. Oktober 2010 als Revisionsstelle der W._______ im Handelsregister
eingetragen. Wie aus den Akten hervorgeht, zeichnete der
Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne als verantwortlicher leitender
Revisor bei der X._______ für die Revisionen der W._______. Der
Beschwerdeführer war zu 10 % am Aktienkapital der W._______ beteiligt.
Am 30. November 2000 wurde eine Kapitalerhöhung um 8 Mio. auf
8,1 Mio. Franken durchgeführt (beim Handelsregisteramt am 11. Januar
2001 angemeldet). Der Beschwerdeführer hat dabei den
Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates geprüft und die
Prüfungsbestätigung vom 30. November 2000 ausgestellt. In welcher
Höhe der Beschwerdeführer weiterhin direkt am Aktienkapital der
W._______ beteiligt gewesen ist, ist unklar; in einem Schreiben vom
18. Mai 2009 an die Anwaltskanzlei C._______ hielt er fest, dass er
Aktionär sei; zum Verfügungszeitpunkt hielt er gemäss eigenen Angaben
4,9 %.
In einem Schreiben an das Steueramt des Kantons D._______ vom
31. Juli 2005 führt der Beschwerdeführer aus, er sei stiller Gesellschafter
der Z._______. Die Z._______ wiederum hat anlässlich der
Kapitalerhöhung der W._______ 5,6 Mio. Franken gezeichnet. Der
B1355/2011
Seite 18
Beschwerdeführer war gemäss dem beurkundeten
Kapitalerhöhungsbeschluss nicht als Aktionär an dieser beteiligt. Im
bereits zitierten Schreiben an das Steueramt des Kantons D._______
erwähnt er jedoch, im Rahmen eines Darlehens Fr. 800'000.− des neuen
Kapitals zur Verfügung gestellt zu haben (entspricht dem bisherigen
Anteil von 10 %). Am 6. Dezember 2007 fand sodann eine
Kapitalherabsetzung der W._______ auf Fr. 100'000.− statt. Die
Rückzahlung eines Darlehens an den Beschwerdeführer ist in der
entsprechenden Urkunde erwähnt (ohne Angabe zur Höhe). Die
erforderliche Prüfungsbestätigung vom 6. Dezember 2007 stammt
ebenfalls vom Beschwerdeführer als leitendem Revisor.
Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre sowohl
direkt als auch indirekt an der W._______ beteiligt gewesen und bis zum
heutigen Zeitpunkt direkt beteiligt ist, obwohl er bis zum 1. November
2010 (Löschung der X._______ als Revisionsstelle der W._______, vgl.
hierzu unten E. 5) als leitender Revisor bei der X._______ für die
Durchführung der Revisionen der W._______ zuständig war und die
entsprechenden Revisionsberichte verfasst hat. Eine direkte und
bedeutende indirekte Beteiligung am zu prüfenden Unternehmen ist, wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt, unzulässig und nicht mit der
erforderlichen Unabhängigkeit der Revisionsstelle vereinbar; dies galt
spätestens ab Geltung der Richtlinien zur Unabhängigkeit 2001 der
TreuhandKammer (Richtlinien zur Unabhängigkeit 2001, Ziff. 1.3.1),
ergibt sich jedoch bereits aus Art. 727c aOR, da sich sowohl durch eine
direkte Beteiligung am geprüften Unternehmen als auch durch eine
indirekte wesentliche Beteiligung Interessenskonflikte ergeben können.
Art. 728 Abs. 2 OR, der auch bei eingeschränkten Revisionen Geltung
beansprucht, untersagt nun explizit in Ziff. 2 eine direkte oder bedeutende
indirekte Beteiligung am Aktienkapital. Der Umstand, dass inzwischen
eine Kapitalherabsetzung stattgefunden hat und damit der
Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt nicht mehr indirekt an der
W._______ beteiligt gewesen sei, macht die festgestellte
Unabhängigkeitsverletzung nicht rückgängig. Zudem hält der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben immer noch Aktien an der
W._______.
Zum Argument des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Revision
der W._______ um eine "freiwillige" eingeschränkte, da die
Voraussetzungen für ein OptingOut (Verzicht auf eine eingeschränkte
Revision, Art. 727a Abs. 2 OR) erfüllt seien, ist der Vorinstanz
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Seite 19
zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es sich dabei ebenfalls um eine
gesetzliche Revision handelt, selbst wenn die betreffende Gesellschaft
die Voraussetzungen für ein OptingOut tatsächlich erfüllt. Wie bereits
ausgeführt, sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit der
Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision grundsätzlich dieselben
wie bei der ordentlichen Revision und die Unvereinbarkeitstatbestände
von Art. 728 OR ebenfalls anwendbar (vgl. oben E. 4.2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6373/2010 vom 20. April 2011 E. 2.5.6.3).
4.4.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine enge
(geschäftliche) Beziehung zu B._______, Verwaltungsratsmitglied der
W._______ (seit 1999) sowie bedeutendem (bzw. [fiduziarischem]
Mehrheits) Aktionär derselben, nachvollziehbar und schlüssig
nachgewiesen (vgl. Sachverhalt F.). Dieser Umstand ist mit der Funktion
des Beschwerdeführers als leitender Revisor für die W._______ (bis zum
26. Oktober 2010, vgl. unten E. 5) nicht vereinbar; die in diesem Zeitraum
geltenden Unabhängigkeitsbestimmungen sind verletzt (Richtlinien zur
Unabhängigkeit 2001, Ziff. 1.2; Art. 727c aOR; Art. 728 Abs. 2 Ziff. 3 OR),
da für einen Aussenstehenden diese wirtschaftlichen und persönlichen
Verflechtungen objektiv als Abhängigkeiten interpretiert werden können
und das Vertrauen in die Prüftätigkeit des Beschwerdeführers somit
beeinträchtigt ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt bereits eine
Beeinträchtigung des Anscheins der Unabhängigkeit, sowohl altrechtlich
als auch nach dem seit 2008 geltenden Recht, um eine Verletzung der
Unabhängigkeitsvorschriften zu bejahen, unabhängig davon, ob
ordentlich oder eingeschränkt revidiert wird, weshalb der entsprechende
Einwand des Beschwerdeführers fehl geht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6373/2010 vom 20. April 2011 E. 2.5.1 mit
Hinweisen sowie E. 2.5.6.; ROLF WATTER/CORRADO RAMPINI, in: BSK
Revisionsrecht, Rz. 12 zu Art. 728 OR).
4.4.3. Seit dem 5. Juli 2007 ist die U._______ als Revisionsstelle der
Y._______ eingetragen und der Beschwerdeführer führt über die
U._______, bei welcher er seit 1999 als Verwaltungsratsmitglied amtet
(seit 2009 als einziges Verwaltungsratsmitglied) und deren einziger
Revisionsmitarbeiter ist, die Revisionen der Y._______ durch. Die
Y._______ führt gleichzeitig bei verschiedenen Gesellschaften der
V._______Gruppe, in denen der Beschwerdeführer (einziger)
Verwaltungsrat ist, ebenfalls Prüfungen der Jahresrechnungen durch. Die
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Seite 20
Revisionsunternehmen prüfen demnach gegenseitig Gesellschaften,
deren Verwaltung jeweils mit ihrer eigenen Revisionsstelle identisch ist
(faktische bzw. indirekte gegenseitige Revision). Der vorliegende
Sachverhalt ist mit dem Fall, dass zwei Gesellschaften sich gegenseitig
revidieren, zumindest vergleichbar. Dies führt zu einem
Interessenskonflikt und ist geeignet, Beeinflussungen der
Revisionstätigkeit durch unsachliche, gegenseitige Rücksichtnahmen zu
veranlassen. Es besteht der äussere Anschein der Gefahr, dass die
Aufgaben der jeweiligen Revisionsstelle nicht mit der nötigen
Unvoreingenommenheit wahrgenommen werden (vgl. oben E. 4.4.2), wie
die Vorinstanz zu Recht darlegt. Der Beschwerdeführer räumt denn auch
selber ein, dass hier juristisch gesehen der Anschein der
Beeinträchtigung der Unabhängigkeit gegeben sei.
4.5. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach und
fortgesetzt in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen der
Unabhängigkeit der Revisionsstelle verstossen hat. Der
Beschwerdeführer weist aufgrund seiner direkten und indirekten
Beteiligung an der W._______ sowie aufgrund einer zumindest dem
Anschein nach gegebenen engen Beziehung zu deren Verwaltungsrat
und bedeutendem Aktionär B._______ als langjähriger Revisor dieser
Gesellschaft nicht die erforderliche Unabhängigkeit auf. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Situation U._______/Y._______.
5.
Am 13. Oktober 2010 hat die W._______ ein OptingOut beschlossen;
dies ist entsprechend im Handelsregister eingetragen. Der Sitz der
X._______ weist immer noch dieselbe Sitzadresse wie die B._______
Treuhand AG auf, doch hat der Beschwerdeführer angekündigt, dies im
Verlaufe des Jahres zu korrigieren. Die U._______ amtet seit dem
18. Februar 2011 nicht mehr als Revisionsstelle der Y._______.
5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit sei durch die Beseitigung des beanstandeten
Zustands automatisch wiederhergestellt, weil lediglich der Anschein der
Unabhängigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesen
Umstand nicht gewürdigt.
5.2. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe die obengenannten
Tatsachen gewürdigt; diese wirkten sich zwar im Rahmen der
Gesamtbeurteilung der Verstösse günstig aus, die Verstösse würden
B1355/2011
Seite 21
jedoch nicht "geheilt". Die Wiederherstellung des ordnungsgemässen
Zustands werde ohnehin auch ohne konkrete Aufforderung durch die
Vorinstanz erwartet und ergebe sich aus den Sorgfaltspflichten eines
Revisors bzw. Revisionsexperten.
5.3. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz
das OptingOut der W._______ sowie die angekündigte Sitzverlegung der
X._______ ausführlich in ihre Abwägungen miteinbezogen hat. Die
Tatsache, dass die U._______ seit dem 18. Februar dieses Jahres nicht
mehr als Revisionsstelle der Y._______ amtete, konnte die Vorinstanz
selbstredend nicht berücksichtigen, da die angefochtene Verfügung am
24. Januar 2011 erging. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands durchgeführten
Massnahmen vermögen nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die seit 2001 begangenen
Unabhängigkeitsverletzungen jedoch nicht auszugleichen bzw.
ungeschehen zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7967/2009 vom 18. April 2011 E. 4.4.1 sowie B7348/2009 vom 3. Juni
2010 E. 9.5); Entsprechendes gilt für die sich daraus ergebende Trübung
des Leumunds bzw. der Beeinträchtigung der Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit (vgl. unten E. 7.2).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 17 RAG
willkürlich ausgelegt, da sie den Entzug der Zulassung vorgängig hätte
androhen müssen.
Die Vorinstanz hält dagegen, dass die eine Androhung des Entzugs der
Zulassung nicht erforderlich gewesen sei, da die Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit aufgrund der festgestellten Verstösse gegen
die Unabhängigkeit nicht gegeben gewesen sei und auch nicht sofort
wiederhergestellt habe werden können.
6.1. Nach Art. 17 Abs. 1 RAG ist der Entzug der Zulassung vorher
anzudrohen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt
werden können.
6.2. Das System der vorgängigen Androhung dürfte bei
schwerwiegenden leumundsrelevanten Verstössen, wie vorliegend, kaum
Anwendung finden können, weil der Leumund dann als derart
beeinträchtigt anzusehen ist, dass selbst eine umgehende
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Seite 22
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – zumindest in (näherer)
Zukunft – keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit zu bieten
vermag. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Gesetz (vorliegend
die Unabhängigkeitsvorschriften) würde eine vorangehende Mahnung
den gefährdeten Interessen Dritter nicht gerecht: Ein Revisionsexperte ist
berechtigt, ordentliche Revisionen durchzuführen; dies umfasst
Revisionen von Publikumsgesellschaften über ein staatlich
beaufsichtigtes Revisionsunternehmen sowie Revisionen von
wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen und Gesellschaften, die zur
Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (Art. 727b OR).
Deshalb hat der Beschwerdeführer den Entzug der Zulassung ohne
vorgängige Androhung zu gewärtigen.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Als angemessene mildere
Massnahme hätte eine Fristansetzung zur Wiederherstellung des
Anscheins der Unabhängigkeit bzw. zur Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustands in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 4
RAG genügt.
Die Vorinstanz macht geltend, es sei vorliegend keine mildere
Massnahme denkbar. Die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in
das eigene Fehlverhalten sei negativ zu gewichten. Insgesamt erwecke
der Beschwerdeführer den Eindruck, mit den geltenden Grundsätzen zur
Unabhängigkeit ungenügend vertraut zu sein. Ein befristeter Entzug als
mildere Massnahme könne den Zulassungsträger unter Umständen
härter treffen als ein unbefristeter, bei dem in absehbarer ein erneutes
Zulassungsgesuch gestellt werden könne. Die Vorinstanz sei nicht
verpflichtet gewesen dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands einzuräumen; dies
werde ohnehin auch ohne konkrete Aufforderung durch die
Aufsichtsbehörde erwartet und ergebe sich aus den Sorgfaltspflichten
eines Revisors. Nach Ansicht der Vorinstanz ist eine analoge Anwendung
von Art. 16 Abs. 4 RAG im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Diese Norm
beziehe sich im Übrigen auf staatlich beaufsichtigte
Revisionsunternehmen.
7.1. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere zu beachten,
dass die Revisionspflicht den Schutz von Investoren, von Personen mit
Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern bezweckt und der
B1355/2011
Seite 23
Unternehmensüberwachung dient (zur Sicherung von Arbeitsplätzen und
einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung; Botschaft RAG, BBl 2004
3969 ff., 3989). Der Revisionsstelle kommt dabei eine zentrale Rolle zu.
Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres und Konzernrechnung
sicherstellen und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage
versetzen, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu
beurteilen. Dieses Ziel der gesetzlichen Regelung von
Revisionsdienstleistungen kann nur erreicht werden, wenn diese durch
fachlich hinreichend qualifizierte Personen erbracht werden, deren
Qualifikation im Rahmen der Zulassung anhand der strengen
Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen ist. Die Sicherung der Qualität der
Revisionsdienstleistungen ist daher von erheblichem öffentlichen
Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober
2008 E. 3). Im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulassung hat das
Bundesgericht immerhin festgestellt, diese solle die ultima ratio bilden für
den Fall, dass zum Schutz der in Frage stehenden öffentlichen Interessen
und zur Abwendung von weiteren Störungen einzig die Möglichkeit
bleibe, den Betroffenen von der weiteren Berufsausübung
auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2010 vom 7. April
2011 E. 4.3 sowie 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 6.2.3; DANIEL C.
PFIFFNER, in: BSKRevisionsrecht, Rz. 5 zu Art. 17 RAG).
7.2. Der Beschwerdeführer hat über einen langen Zeitraum von fast zehn
Jahren regelmässig und mehrfach gegen die für seine Tätigkeit zentralen
Unabhängigkeitsvorschriften verstossen. Revisionstätigkeit setzt voraus,
dass den einschlägigen Normen vollumfänglich Beachtung geschenkt
wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2010 vom 7. April 2010 E. 4.4).
Als Mitglied der TreuhandKammer muss dem Beschwerdeführer zudem
das geltende Standesrecht geläufig sein (vgl. oben E. 4.2). Der
Beschwerdeführer hat diesen Zustand, nachdem er von der Vorinstanz
darauf hingewiesen worden war, erst nach 15 bzw. 19 Monaten bereinigt;
hinsichtlich der identischen Sitzadresse der X._______ und der
B._______ Treuhand AG besteht die beanstandete Situation weiterhin
(vgl. oben E. 5). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ansonsten
beruflich nichts vorzuwerfen ist, spricht nicht näher zu seinen Gunsten
(vgl. oben E. 4.1.4). Bei derart schweren Verstössen gegen die
Unabhängigkeitsvorschriften kommt ein allfällig zulässiger schriftlicher
Verweis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B3988/2010 vom 31. Mai
2011 E. 3) als mildere Massnahme nicht in Betracht. Gleich verhält es
sich mit einem befristeten Entzug. Dieser müsste ohnehin auf mehrere
Jahre ausgesprochen werden. Der von der Vorinstanz gefällte Entscheid,
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Seite 24
mit dem ein unbefristeter Entzug ausgesprochen, dem Beschwerdeführer
jedoch eine erneute Prüfung der Zulassung nach drei Jahren in Aussicht
gestellt wird (vgl. die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz), nähert
sich in der Sache einem auf drei Jahre befristeten Entzug an. Mit dem
angefochtenen Entscheid wird jedoch zweifelsfrei klargemacht, dass der
Beschwerdeführer ein neues Gesuch wird einreichen und die Gewähr für
einen einwandfreie Prüftätigkeit wird nachweisen müssen, bevor er
erneut als Revisionsexperte zugelassen werden kann. Abgesehen davon
macht nur ein unbefristeter Entzug hinreichend deutlich, dass es sich hier
um schwerwiegende Verfehlungen handelt und der Beschwerdeführer
grundlegende Änderungen vornehmen und die Einsicht in die Bedeutung
der Unabhängigkeitsbestimmungen dokumentieren muss, um erneut als
Revisionsexperte zugelassen zu werden. Ein befristeter Entzug kommt
mit anderen Worten grundsätzlich nur bei mittelschweren Verfehlungen in
Betracht, bei denen eine verhältnismässig zuverlässige Prognose über
das künftige Verhalten und die Wiederherstellung des guten Leumunds
erfolgen kann.
Das öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden
Revisionsdienstleistungen, in welchen das Vertrauen der Allgemeinheit
und der Schutz eines weiten Personenkreises (bestehende sowie
zukünftige Aktionäre und Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft)
gründet, ist vorliegend höher zu gewichten als das private Interesse des
Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit als
Revisionsexperte. Zudem ist das Verfahren vor der Standeskommission
der TreuhandKammer, soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt,
noch hängig; auch aus diesem Grund rechtfertigt sich ein unbefristeter
Zulassungsentzug. Dass es sich bei der Verletzung von
Unabhängigkeitsbestimmungen strafrechtlich gesehen um eine
Übertretung handelt (Art. 39 Abs. 1 Bst. a RAG), die mit einer Busse bis
zu Fr. 100'000.– bestraft wird, ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführer für die Zumessung der Verwaltungsmassnahme nicht
von Bedeutung. Ob die Einräumung einer Frist zur Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustands in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 4
RAG bei natürlichen Personen möglich ist, kann vorliegend offenbleiben.
Der Zulassungsentzug ist mutmasslich mit wirtschaftlichen Folgen für den
Beschwerdeführer verbunden, wobei er dies weder geltend macht noch
darlegt. Der Beschwerdeführer ist bei zahlreichen zur V._______
gehörenden Gesellschaften als einziger Verwaltungsrat und
Revisionsmitarbeiter tätig; insofern sind auch diese Gesellschaften vom
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Zulassungsentzug betroffen. Jedoch sind in der V._______ verschiedene
Personen mit der entsprechenden Zulassung tätig, sodass die
Möglichkeiten von Reorganisation und Umstrukturierungen vorhanden
sind. Die Massnahme ist somit zumutbar.
Der unbefristete Entzug erweist sich daher als verhältnismässig. Es bleibt
darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine Selbstanzeige durch den
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Damit hätte der
Beschwerdeführer seine Einsicht und Reue auszudrücken vermocht, was
es der Vorinstanz ermöglicht hätte, allenfalls eine mildere Massnahme als
den unbefristeten Entzug auszusprechen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Zulassung als Revisionsexperte wegen derzeitiger
Nichterfüllung der Anforderungen an den unbescholtenen Leumund bzw.
der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit zu Recht unbefristet
entzogen und den entsprechenden Eintrag im Revisorenregister gelöscht
hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2).
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem am 24. März 2011
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der den
Kostenvorschuss übersteigenden Betrag von Fr. 1'000.– ist nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist innert 30 Tagen
B1355/2011
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nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. Oktober 2011