Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1360/2011
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien Nemiroff Intellectual Property Establishment, Städtle 31,
AD9490 Vaduz,
vertreten durch Isler & Pedrazzini AG Patent und
Markenanwälte, Gotthardstrasse 53, Postfach 1772,
8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Registrierung (3D).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung
Nr. 1'002'637 mit Ursprung in Liechtenstein. Sie beansprucht auch Schutz
in der Schweiz für:
Klasse 33: Boissons alcoolisées (autres que bières).
Klasse 35: Activité publicitaire; gestion d'activités commerciales;
administration commerciale; travaux de bureau; importexport de boissons
alcoolisées; services de vente en gros et au détail de boissons alcoolisées.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
Am 8. Juni 2010 erliess die Vorinstanz eine teilweise Schutzverweigerung
("Notification de refus provisoire partiel [sur motifs absolus]). Sie machte
geltend, das Zeichen gehöre zum Gemeingut, denn das Zeichen sei die
dreidimensionale Darstellung eines Teils einer Flasche. Diese Darstellung
hebe sich nicht genügend von den verschiedenen Aufmachungsformen
der beanspruchten Waren der Klasse 33 ab. Daher werde der Konsument
im Zeichen keinen Herkunftshinweis erkennen. Der Marke könne somit
nur für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 Schutz in der
Schweiz gewährt werden.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die
Marke zum Schutz in der Schweiz auch für die Produkte der Klasse 33
zuzulassen. Es treffe zwar zu, dass die dreidimensionale Marke den Teil
einer Flasche darstelle: Der obere Teil zeige den Flaschenhals, der für
sich genommen keine kennzeichnungskräftigen Elemente enthalte. Der
untere Teil zeige jedoch ein nach unten gerichtetes und spitz zulaufendes
Dreieck, das als Dolch oder Speerspitze angesehen und bezeichnet
werden könne. Dieser Teil der dreidimensionalen Marke sei ein völlig
ungewöhnlicher und ausgesprochen kennzeichnungskräftiger Teil. Keine
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Flasche weise einen solchen Dolch oder eine solche Speerspitze auf. Ein
solches Element sei in hohem Masse geeignet, die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen.
Am 2. September 2010 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
sie halte an der teilweisen Zurückweisung des Zeichens fest.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass die hier zur Diskussion stehende internationale Registrierung
nicht die Form einer Flasche für alkoholische Getränke darstelle; sie
stelle vielmehr ein von der Flasche getrenntes und unabhängiges
Element dar. Daher sei nicht massgebend, dass in Bezug auf Flaschen
für alkoholische Getränke Formenvielfalt herrsche.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 entschied die Vorinstanz, dass der
internationalen Registrierung Nr. 1'002'637 der Schutz für alle Waren
(Klasse 33) verweigert (Ziffer 1), und der Schutz für alle Dienstleistungen
(Klasse 35) gewährt werde (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, im
Bereich der "Flaschen von alkoholischen Getränken" sowie im Bereich
der Flaschenhalsformen sei die Formenvielfalt gross. Zudem sei sich der
Abnehmer gewohnt, im Bereich von Flaschen von alkoholischen
Getränken Etiketten in allen geometrischen Grundformen auf dem Markt
anzutreffen. Daher genüge die vorliegende Form nicht, um sich vom
banalen Formenschatz abzuheben. Die Gestaltung eines Flaschenhalses
gehöre zu den häufigsten dekorativen Elementen mit der Zielsetzung der
ästhetischen Gestaltung der Produkte selbst. Deswegen werde die
vorliegende Gestaltung des Flaschenhalses von den Abnehmern
(originär) nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar
2011 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz
sei anzuweisen, die internationale Registrierung Nr. 1'002'637 für
sämtliche in Klasse 33 beanspruchten Waren zum Schutz in der Schweiz
zuzulassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
internationale Registrierung Nr. 1'002'637 für "boissons alcoolisées (autre
que bières), à savoir vodka" in Klasse 33 zum Schutz in der Schweiz
zuzulassen. Zur Begründung bringt sie vor, beim zu prüfenden Zeichen
handle es sich nicht um eine Formmarke im engeren Sinn. Die
beanspruchte Form lasse sich ohne Weiteres von jener der
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beanspruchten Waren bzw. deren häufigsten Verpackungsform, nämlich
Flaschen jeglicher Art und Gestaltung, trennen. Es handle sich dabei
deshalb um eine dreidimensionale Marke bzw. eine Formmarke im
weiteren Sinne. Da sie eine Form aufweise, welche mit Bezug auf die in
Klasse 33 beanspruchten Waren ganz erheblich vom gewohnten oder
auch erwarteten Formenschatz abhebe, sei ihr die zur Registrierung der
Marke nötige Unterscheidungskraft zuzuerkennen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Annahme der Beschwerdeführerin,
beim zu prüfenden Zeichen handle es sich um eine dreidimensionale
Marke im weiteren Sinn, gehe fehl. Werde die zu beurteilende Form als
Teil der beanspruchten Waren bzw. Verpackungsform erkannt, was in
casu eindeutig der Fall sei, so erfolge die Beurteilung der
Unterscheidungskraft gemäss den Kriterien, die für dreidimensionale
Marken im engeren Sinn gälten. Dreidimensionale Marken im engeren
Sinn (Formmarken) umfassten nicht nur dreidimensionale Gestaltungen
einer Ware oder Verpackung als Ganzes, sondern auch Teile einer
Waren oder Verpackungsform. In Verbindung mit den beanspruchten
Waren in Klasse 33, die nur in einer Verpackung angepriesen und
verkauft werden könnten, erkenne der angesprochene Abnehmerkreis im
zu prüfenden Zeichen unmittelbar einen Flaschenhals bzw. den
Verschluss einer Flasche. Dieser sei unbestrittenermassen nicht
unterscheidungskräftig, ebenso wenig das nach unten spitz zulaufende
Dreieck, welches ein einfaches geometrisches Grundelement sei. Zudem
sei es üblich, an Flaschenhälsen Etiketten und etikettenartige Gebilde zu
befestigen. Da der Abnehmer gewohnt sei, im Bereich von Flaschen von
alkoholischen Getränken Etiketten in allen geometrischen Grundformen
auf dem Markt anzutreffen, genüge die vorliegende Form nicht, um sich
klar vom banalen Formenschatz abzuheben. Dem Zeichen fehle somit die
vom Gesetz geforderte Unterscheidungskraft, damit es als Marke
eingetragen werden könne. Auch bei einer auf Wodka eingeschränkten
Warenliste falle die Beurteilung der Unterscheidungskraft der
internationalen Registrierung nicht anders aus als bei den von der
internationalen Registrierung beanspruchten "boissons alcoolisées (autre
que bières)".
D.
Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG). Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Liechtenstein. Gemäss dem
revidierten Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(MMP, SR 0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die
– wie Liechtenstein und die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP
als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung
von Marken (MMA, SR 0.232.112.3; in der in Stockholm am 14. Juli 1967
revidierten Fassung) sind, nur das MMP Anwendung.
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf einer international registrierten Marke der
Schutz verweigert werden, wenn nach den in der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ,
SR 0.232.04; in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung)
genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register
verweigert werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn die Marke
jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen
oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des
Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind (Art. 6quinquies
Bst. B Ziff. 2 PVÜ). Dieser Ausschlussgrund ist auch im
Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11)
vorgesehen, das Zeichen des Gemeinguts – sofern sie sich nicht im
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Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
durchgesetzt haben – vom Markenschutz ausschliesst (Art. 2 Bst. a
MSchG). Lehre und Praxis zu dieser Norm können damit herangezogen
werden.
3.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 MSchG ist die Marke ein
Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Marken können insbesondere in dreidimensionalen Formen bestehen
(Art. 1 Abs. 2 MSchG).
3.1. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut
sind, es sei denn, dass sie sich als Marken für die Waren oder
Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden
(Art. 2 Bst. a MSchG). Besonders für Formen gelten neben einfachen
geometrischen Grundelementen als Gemeingut solche, die weder in ihren
Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten
abweichen, daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmer
haften bleiben und aus diesem Grund nicht kennzeichnend wirken. Dabei
ist die Originalität auf Grund eines Vergleichs der beanspruchten Form
gegenüber den üblichen Formen im beanspruchten Warensegment zu
bestimmen (BGE 133 III 490 E. 6.1 – Turbinenfuss; BGE 133 III 342 E.
3.1 und 3.3 – Trapezförmiger Verpackungsbehälter).
3.2. Ob eine Form insofern geeignet ist, die gekennzeichnete Ware zu
individualisieren, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den das
Zeichen bei den massgebenden Adressaten hinterlässt (BGE 134 III 547
E. 2.3.1 – PantonStuhl; BGE 133 III 342 E. 4 – Trapezförmiger
Verpackungsbehälter).
In Bezug auf die Waren der Klasse 33 (alkoholische Getränke ausser
Bier), für welche die Marke beansprucht wird, ist vor allem die Sichtweise
des Durchschnittskonsumenten massgebend, auch wenn Fachkreise wie
Getränkehändler als Abnehmer der einschlägigen Produkte ebenfalls
nicht zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] B3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 4.3 – terroir [fig.]). An die
Aufmerksamkeit der schweizerischen Endverbraucher dürfen keine
übertriebene Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 342 E. 4.1 –
Trapezförmiger Verpackungsbehälter).
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Seite 7
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Art der Hinterlegung gebe
keinen Aufschluss darüber, auf welche Weise die strittige Marke im
Zusammenhang mit den in Klasse 33 beanspruchten Waren oder deren
Verpackungen verwendet werde oder zu verwenden sei. Auch die
grafische Wiedergabe der Marke erlaube keine entsprechenden
Rückschlüsse. Beim zu prüfenden Zeichen handle es sich nicht um einen
integralen Bestandteil einer Flasche und insofern nicht um eine
Formmarke im engeren Sinn. Die beanspruchte Form lasse sich ohne
Weiteres von jener der beanspruchten Waren bzw. deren häufigsten
Verpackungsform, nämlich Flaschen jeglicher Art und Gestaltung,
trennen. Es handle sich dabei deshalb um eine dreidimensionale Marke
bzw. eine Formmarke im weiteren Sinne. Die Form könne ohne Weiteres
als sehr eigentümlich bezeichnet werden. In ihrer Gesamtheit lasse sie
sich mit keinem bestimmten Gegenstand vergleichen oder einem solchen
zuordnen, auch keiner Flasche. Mit etwas Fantasie möge man in ihr
einen Tortenheber, eine Speerspitze oder auch einen jener Stifte, die als
Halterungen für Tablare bzw. Regalbretter verwendet werden, erkennen.
Diesbezügliche Assoziationen seien der Unterscheidungskraft jedoch in
keiner Weise abträglich.
Nach Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der vorliegenden
internationalen Registrierung dagegen um eine dreidimensionale Marke
im engeren Sinn, da sie als Teil der beanspruchten Waren bzw.
Verpackungsform erkannt werde: In Verbindung mit den beanspruchten
Waren in Klasse 33 erkenne der angesprochene Abnehmerkreis im zu
prüfenden Zeichen unmittelbar einen Flaschenhals bzw. den Verschluss
einer Flasche. Ein Flaschenverschluss gehöre denn auch zwingend zu
einer Flasche. Eine Trennung des Flaschenkopfes von der Flasche sei
ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes der beanspruchten
Waren bzw. deren Verpackung nicht möglich. Die von der
Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, dass es sich beim zu
prüfenden Zeichen um eine dreidimensionale Marke im weiteren Sinn
handle, gehe somit fehl.
4.1. Dreidimensionale Marken können einerseits plastische Kennzeichen
sein, die zumindest gedanklich von Ware und Verpackung ohne
Funktionsverlust getrennt werden können (Formmarken im weiteren
Sinn). Andererseits kann es sich dabei um die kennzeichnende
Formgebung der Ware selbst oder ihrer Verpackung handeln (eigentliche
Formmarken oder Formmarken im engeren Sinn), d.h. um
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kennzeichnende Formen, die unmittelbar in der Ware oder in der
Verpackung verkörpert sind (BGE 129 III 514 E. 2.1 – Lego, mit Verweis
u.a. auf MARTIN LUCHSINGER, Dreidimensionale Marken, Formmarken und
Gemeingut, in: Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und
Wettbewerbsrecht [sic!] 1999, S. 195; vgl. auch MICHAEL NOTH, in:
Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 lit. b, N. 16; MAGDA STREULI
YOUSSEF, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, in: sic! 2002, S. 794 f.;
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und
internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 195 ff).
Auch können nur Teile einer Ware oder einer Verpackung als Formmarke
beansprucht werden (sog. Teilform oder Formteilmarke; vgl. NOTH,
a.a.O., Art. 2 lit. b, N. 16; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von
Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1 [hiernach: SIWR III/1], Basel 2009, N. 496;
kritisch zur Schützbarkeit von Teilformmarken: MAGDA STREULIYOUSSEF /
DANIEL ZIMMERLI, Der Schutz von "Teilformmarken", in: Peter V. Kunz et
al. [Hrsg.], Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, FS Roland von Büren,
Basel 2009, S. 397 ff.).
Die Grenzen zwischen den verschiedenen Arten von Formmarken sind
fliessend, was namentlich für die untrennbare, dreidimensionale Marke
und die Teilformmarke gilt (vgl. NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. b, N. 15).
4.2. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe seines
Hinterlegungsgesuches zu prüfen (BGE 120 II 307 E. 3a – The Original).
Die internationale Registrierung Nr. 1'002'637 besteht im oberen Teil aus
einem Zylinder, welcher in der Mitte rundherum eingekerbt ist. Dieser
Zylinder geht in einen kurzen Hals und anschliessend in ein horizontal
gerichtetes Quadrat über. Von der vorderen Kante dieses Quadrats geht
im rechten Winkel ein spitzes Dreieck ab.
4.3. Einer Formmarke kann der Schutz nur für die Form und nicht auch
für das Material erteilt werden. Das bedeutet, dass es dem Inhaber der
Marke freistehen muss, in welchem Material er die Form ausführen will,
und dass die Markenanmeldung insoweit abstrakt zu prüfen ist. Deshalb
kann sie auch nicht abgewiesen werden mit der Begründung, dass sie
ihre Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllen könne, wenn die Form in
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einem bestimmten Material ausgeführt wird (Urteil des BGer 4A.8/2004
vom 24. März 2005 E. 3.2 – Zahnpastastrang).
Auf Grund dieser vom Bundesgericht erwähnten Ausführungsfreiheit des
Markeninhabers und der konkreten grafischen Darstellung im
Markenregister kann im vorliegenden Fall nicht eindeutig bestimmt
werden, um welche Art von Formmarke es sich handelt. Im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 33, nämlich
alkoholischen Getränken, die primär in Flaschen abgefüllt angeboten
werden, kann der Abnehmer in der strittigen internationalen Registrierung
einerseits den oberen Teil einer Flasche (Flaschenhals, "Schulter" sowie
dreieckig ausgeschnittener Teil des Flaschenbauches) sehen, wie dies
die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Eingabe an die Vorinstanz vom 29.
Juli 2010 festgehalten hat, und wovon auch die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ausgeht. Insofern wäre die Marke als
Formmarke im engeren Sinn respektive Teilformmarke zu qualifizieren.
Andererseits ist die Marke auch als Formmarke im weiteren Sinn
respektive dreidimensionale Marke vorstellbar, welche mit der Flasche
physisch eng verbunden, aber von der Flasche trennbar ist. Dies ist dann
der Fall, wenn das Publikum im Zeichen eine Kombination von
(entfernbarer) Flaschenkapsel (welche definitionsgemäss keine Öffnung
zum Ausgiessen von Flüssigkeit hat) und geknickter, um den
Flaschenhals angebrachter, dreieckiger Etikette mit einer runden
Aussparung für den Flaschenhals (etwa im Sinne eines Flaschen
Umhängers) sieht.
Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, weshalb in der strittigen
Marke etwas grundlegend Anderes (z.B. ein Tortenheber, eine
Speerspitze oder eine Regalhalterung) oder etwas "Eigentümliches"
erkannt werden soll, zumal sie in ihrer Beschwerde selbst einräumt, dass
der zylinderförmige Aufsatz eine ähnliche Form wie ein Flaschenhals
aufweise. Auf Grund der beanspruchten Waren ist denn auch nicht
ersichtlich, dass in der vorliegenden Formmarke etwas grundlegend
Anderes wahrgenommen wird, als wie oben beschrieben wurde. Die
beiden genannten Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen in ihrer
Intensität der Verbindung zum Kennzeichnungsgegenstand (Flasche von
alkoholischen Getränken) voneinander (vgl. WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 195),
weshalb der begrifflichen Unterscheidung zwischen Formmarken im
weiteren und solchen im engeren Sinn im vorliegenden Fall keine
massgebende Bedeutung zukommt.
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Ohnehin spielt es für die Frage der Unterscheidungskraft keine Rolle,
welcher Markenart ein Zeichen zuzuordnen ist; die zu prüfende
Rechtsfrage bleibt grundsätzlich dieselbe, wobei Besonderheiten in der
Wahrnehmung einer Markenart durch das Publikum grundsätzlich
berücksichtigt werden können (vgl. DAVID ASCHMANN, in: Michael Noth /
Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern
2009, Art. 2 lit. a, N. 40, mit Verweis u.a. auf Urteil des BGer
4A_374/2007 E. 2.5 – Pralinenform). Hinsichtlich der Formmarken
besteht die Besonderheit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wie erwähnt darin, dass als Gemeingut insbesondere solche Formen
gelten, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom
Erwarteten und Gewohnten abweichen (vgl. E. 3.1), wobei zu betonen ist,
dass das Bundesgericht bei dieser Formulierung nicht zwischen
Formmarken im weiteren Sinn und Formmarken im engeren Sinn
unterscheidet.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Abnehmer von alkoholischen
Getränken an eine grosse Vielfalt von Formmarken gewohnt sind. Dies ist
insofern relevant, als es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine
nicht banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern als betrieblicher
Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element oder technisches
Beiwerk verstanden wird. Besteht in einem bestimmten Warensegment
eine Vielfalt von Formen, steigen entsprechend die Anforderungen an die
Unterscheidungskraft einer Form (Urteile des BVGer B2374/2007 vom
10. März 2008 E. 5.3 – Parfümflasche, und B7379/2006 vom 17. Juli
2007 E. 4.3 – Leimtube, mit Verweis auf STREULIYOUSSEF, a.a.O., S.
796).
5.1. Die Konsumenten sind sich im Bereich von Flaschen von
alkoholischen Getränken an eine grosse Vielfalt an Flaschenformen,
namentlich auch im oberen Bereich der Flaschen, sowie an Etiketten
gewöhnt, welche am Flaschenbauch, auf oder über dem Korken, am oder
rund um den Flaschenhals angebracht sind (vgl. auch
Beschwerdebeilage 2). Daneben sind häufig reliefartige Gravuren
anzutreffen, etwa ein stilisiertes Hufeisen am Bauch einer Tequila
Flasche (), ein auf der Flasche angebrachtes oder
darin eingeschmolzenes Wappensiegel (vgl.
[Schwarzwälder Kirschwasser], [Absolut Vodka],
[EdelKirschbrände], ein in die Flasche eingravierter
Rhombus () oder im oberen Teil des Flaschenbauches
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eingravierte Spitzen ( [Puschkin Vodka];
). Im fraglichen Warensegment der Klasse 33 herrscht
entsprechend eine grosse Vielfalt an Flaschenformen, Etiketten und
reliefartigen Gravuren.
5.2. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 33
erkennen die angesprochenen Verkehrskreise im obersten Teil der
Marke, einem Zylinder mit Rillen, einen Flaschenhals respektive eine um
den Flaschenhals angebrachte Flaschenkapsel (E. 4.3). Dieses Element
ist, sowohl als Flaschenhals als auch als Flaschenkapsel gesehen, rein
funktional: Ein Flaschenhals wird zum Ausgiessen der Flüssigkeit aus der
Flasche benötigt; eine Flaschenkapsel schmückt nicht nur eine Flasche,
sondern dient auch dazu, den Gasaustausch zwischen Inhalt und
Aussenwelt zu verlangsamen (vgl. [Die Weinkapsel]). Die
den Zylinder umgebenden Rillen sind schliesslich als banal zu
qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer B2676/2008 vom 23. Januar 2009 E.
7.2). Namentlich ist die Einkerbung in der Mitte des Zylinders als erwartet
zu betrachten, da sie bei der Kapsel einer Drehverschlussflasche auf eine
Perforation hindeuten kann, welche es dem Abnehmer erlaubt, den
Deckel aufzuschrauben.
Auf Grund seiner Grösse prägt das gleichschenklige Dreieck die Marke
im Gesamteindruck am meisten. Dabei handelt es sich einerseits um eine
geometrische Grundform. Andererseits erkennt das Publikum darin,
zusammen mit dem anschliessenden Quadrat, einen spitz zulaufenden
FlaschenUmhänger respektive eine von der "Flaschenschulter"
ausgehende reliefartige Gravur in Dreiecksform am Flaschenbauch (vgl.
E. 4.3). Da sich das breite Publikum im Bereich von Flaschen für
alkoholische Getränke an eine Vielzahl von Reliefs sowie Etiketten
gewöhnt ist, und die Form des Reliefs respektive der Etikette nichts zur
Unterscheidungskraft beitragen kann, entspricht auch dieses Element
dem Gewohnten und Erwarteten.
Hinzu kommt, dass die Marke auch keine unterscheidungskräftige
Gestaltung aufweist. Insofern nimmt das Publikum im Gesamteindruck
primär eine nicht vom Gewohnten abweichende Gestaltung eines Teils
einer Flasche wahr, nämlich den oberen Teil einer Flasche mit
Flaschenhals, "Schulter" und reliefartiger Spitze respektive eine
Flaschenkapsel in Kombination mit einem spitz zulaufenden Flaschen
Umhänger. Somit erkennt das Publikum im Zeichen keinen
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Seite 12
Herkunftshinweis, weshalb ihm auch keine Unterscheidungskraft
zukommt.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Vorinstanz sei
anzuweisen, die internationale Registrierung Nr. 1'002'637 für "boissons
alcoolisées (autres que bières), à savoir vodka" in Klasse 33 zum Schutz
in der Schweiz zuzulassen. Zur Begründung dieses Eventualantrags
bringt sie vor, es möge zutreffen, dass im Warensegment "Flaschen von
alkoholischen Getränken" eine grosse Vielzahl an Formen herrsche.
Diese Feststellung treffe indessen auf "Flaschen für Wodka" nicht zu: Die
in diesem Bereich üblichen Verpackungsformen wiesen keineswegs eine
grosse Vielfalt auf. Sofern die vorliegend zu prüfende Form als Teil einer
Flasche einzustufen sei, hebe sich diese in ganz erheblicher Weise vom
im Bereich Wodkaflaschen üblichen Formenschatz ab. Es sei in diesem
Fall nämlich davon auszugehen, dass einzig der zylinderförmige Aufsatz,
nicht aber das in dieser Form ebenfalls enthaltene und nach unten spitz
zulaufende Dreieck fest mit der Flasche verbunden sei. Dieses Dreieck
springe dem Betrachter sofort als etwas völlig Ungewöhnliches ins Auge.
Es vermittle einer damit versehenen Wodkaflasche ein Gepräge, welches
sich deutlich von jenem der in diesem Bereich üblicherweise und
überwiegend bestehenden Flaschenformen abhebe.
Die Vorinstanz hält dagegen, die Definition der banalen Warenformen
und somit auch der Formenvielfalt lasse sich in casu nicht einzig gestützt
auf die im WodkaBereich üblicherweise verwendeten Formen
vornehmen. Entscheidend für die Festlegung der banalen Waren bzw.
Verpackungsform sei die Wahrnehmung der Warenform durch die
angesprochenen Abnehmerkreise. Wodka stehe im Verkaufsregal
unmittelbar neben anderen Spirituosen. Auf Grund dieser
Marktgewohnheit, welche massgeblich die Wahrnehmung der Abnehmer
beeinflusse, müsse in casu auf die im Bereich Spirituosen üblicherweise
verwendeten Flaschenhälse abgestellt werden, um die originäre
Unterscheidungskraft der internationalen Registrierung beurteilen zu
können. Auch bei einer auf Wodka eingeschränkten Warenliste falle somit
die Beurteilung der Unterscheidungskraft der internationalen
Registrierung nicht anders aus als bei den beanspruchten "boissons
alcoolisées (autres que bières)", für welche das Zeichen zurückgewiesen
worden sei.
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Seite 13
6.1. In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz auf das "Standbeutel"
Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hin. Darin hielt der EuGH
fest, dass es je nach der Natur der fraglichen Waren und der
angemeldeten Marke für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der
Marke erforderlich sein könne, einen weiter gefassten Sektor zu Grunde
zu legen. Denn es lasse sich nicht ausschliessen, dass die Verbraucher
einer bestimmten Ware gegebenenfalls durch für andere, ebenfalls von
ihnen konsumierte Waren entwickelte Vermarktungsmodalitäten in ihrer
Wahrnehmung der auf der betreffenden Ware angebrachten Marke
beeinflusst würden (Urteil des EuGH C173/04 P vom 12. Januar 2006
Rn. 33 – Standbeutel).
6.2. Wodka nimmt im schweizerischen Spirituosenmarkt keine
Vorrangstellung ein wie etwa Wodka in Russland oder Whisky in
Schottland. Vielmehr ist Wodka in der Schweiz eine von zahlreichen
Spirituosenarten und wird entsprechend unter vielen anderen Spirituosen
in den Verkaufsregalen präsentiert. Wird die Wahrnehmung des
schweizerischen WodkaKäufers durch eine Vielzahl von Spirituosen
beeinflusst, ist er sich auch an eine Vielzahl von Verpackungsformen für
alkoholische Getränke, insbesondere Spirituosen, gewöhnt.
Die Einschränkung der Warenliste auf Wodka trägt daher nicht zu einer
Verkleinerung der bereits hinsichtlich Flaschen für alkoholische Getränke
festgestellten Formenvielfalt bei, denn diese ist wesentlich durch
Spirituosenflaschen beeinflusst. Die Beschwerdeführerin kann aus ihrem
Eventualantrag somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angemeldete dreidimensionale
Marke Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellt, da ihr die
für die beanspruchten Waren der Klasse 33 erforderliche konkrete
Unterscheidungskraft fehlt. Die Vorinstanz hat ihr daher zu Recht die
Eintragung versagt.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind
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Seite 14
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und
Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren,
wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert
zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenommen werden darf (BGE
133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch
im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten
Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.− verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 1002637 3D; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
B1360/2011
Seite 15
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler Schoch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. September 2011