B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1363/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-1363/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
10. Juli 1959 geboren und ist schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Er
lebt seit seiner Geburt in Deutschland und hat in den Jahren 1984 bis
2007 freiwillige Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung bezahlt (IV-Akt. 19). Bis zum Jahre 2007 war
er als Lastwagenfahrer bei der B._______ GmbH in der Schweiz tätig und
arbeitete hiernach ebendort als Versandarbeiter in Nachtschicht (letzter
Arbeitstag: 31. Mai 2010; IV-Akt. 29). Mit Formular vom 17. November
2009, eingegangen am 30. April 2010, meldete er sich bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 2).
B.
Aufgrund verschiedener Arztberichte sowie der Unterlagen der Deutschen
Rentenversicherung kam Dr. med. C._______, Facharzt für allgemeine
innere Medizin FMH des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Fol-
genden: RAD), in der Stellungnahme vom 22. April 2011 zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagen-
fahrer seit dem 11. März 2010 zu 70 % arbeitsunfähig. Für eine Verwei-
sungstätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (IV-Akt. 39). In der Invalidi-
tätsbemessung vom 31. Mai 2011 stellte die Vorinstanz dem Validenein-
kommen gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Fragebogen vom
10. Januar 2011 (IV-Akt. 36) das Invalideneinkommen eines Druckarbei-
ters, eines Kassiers im Einzelhandel oder eines Lagerbuchhalters ge-
mäss den Erhebungen des Bundesamts für Statistik Genf (im Folgenden:
BIT) zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber und ermittelte unter Berück-
sichtigung eines Leidensabzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von
14.99 % (IV-Akt. 44). Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2011 kündigte sie dem
Beschwerdeführer an, sein Leistungsbegehren werde abzuweisen sein
(IV-Akt. 45). Mit Schreiben vom 9. August 2011 erhob der Beschwerde-
führer hiergegen Einwand und kritisierte, es seien verschiedene ärztliche
Befunde respektive Gutachten nicht ins Abklärungsverfahren einbezogen
worden (IV-Akt. 48). Die entsprechenden Unterlagen liess er der Vorin-
stanz mit Schreiben vom 1. September 2011 zukommen (IV-Akt. 51 bis
76). Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 erklärte RAD-Arzt Dr. med.
C._______, die erwähnten Unterlagen würden keine neuen medizini-
schen Elemente enthalten. Vielmehr gehe aus dem neu eingegangenen
Gutachten von Dipl. med. D._______ vom 27. April 2011 (IV-Akt. 72) her-
B-1363/2012
Seite 3
vor, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte Verweisungstätigkeiten
zumutbar seien (IV-Akt. 82).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, der
Beschwerdeführer sei zwar für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Lastwagenfahrer zu 70 % arbeitsunfähig. Aufgrund der vorliegenden ärzt-
lichen Unterlagen könne er indessen trotz der verminderten Sehkraft eine
leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbringende
Tätigkeit, wie zum Beispiel im Bereich der allgemeinen Dienstleistungen
als Hausmeister oder Aufseher, im Grosshandel als Lagerist oder in der
Verwaltung / im Bürobereich eine einfache Tätigkeit ohne spezielle Quali-
fikation als interner Kurier oder als Bote noch zu 100 % ausüben. Dabei
erleide er eine Erwerbseinbusse von 15 %. Dieser Invaliditätsgrad be-
rechtige nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente. Hinsichtlich der im
Vorbescheidverfahren neu eingereichten ärztlichen Unterlagen führte sie
aus, auch Dr. D._______ habe im Gutachten von April 2011 die bereits
bekannten Diagnosen erhoben und eine sechs- und mehrstündige Leis-
tungsfähigkeit für leichte Verweisungstätigkeiten bejaht. Dr. E._______
habe im Befundbericht von Mai 2011 die bereits berücksichtigten degene-
rativen Veränderungen wiederholt und ausdrücklich auf fehlende neurolo-
gische Defizite hingewiesen. Dem Bericht von Dr. F._______ von August
2010 seien ebenfalls keine neuen Elemente zu entnehmen. Auch die Be-
fundberichte der Aufenthalte von Februar und März 2011 in der Klinik für
Augenheilkunde, (…) in G._______, dokumentierten lediglich die bekann-
ten Augenleiden, insbesondere den vorhandenen Visus beider Augen,
und belegten keine Verschlechterung seit anfangs 2010
(IV-Akt. 84).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an
die Vorinstanz zur neuen Überprüfung. Zusammenfassend bringt er vor,
die Vorinstanz verweigere ihm Rentenleistungen trotz der anerkannten
Sehschwäche. Er sei seit dem 14. Februar 2011 krankgeschrieben und
seither bereits zweimal operiert worden. Die Vorinstanz habe deshalb zu
Unrecht behauptet, es habe sich seit 2010 keine gesundheitliche Verän-
derung ergeben. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten beruf-
lichen Tätigkeiten könne er aufgrund seiner Sehschwäche nicht mehr
ausführen. Die Befunde, auf welche die Vorinstanz in der angefochtenen
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Verfügung abgestellt habe, lägen ihm zwar nicht vor, er gehe jedoch da-
von aus, dass diese seine Erkrankung respektive Behinderung nicht voll-
ständig wiedergäben. Für die Beurteilung seiner Ansprüche gegenüber
der Deutschen Rentenversicherung H._______ sei eine Begutachtung
ausstehend. Diese sei durch die Vorinstanz ebenfalls zu berücksichtigen.
Insbesondere sei seine Augenerkrankung gutachterlich abzuklären.
D.
In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Sie führt zur Begründung aus, für die Beurteilung der Rentenansprü-
che sei die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung
ausländischer Versicherungsträger gebunden, weshalb der Beschwerde-
führer aus der Zusprechung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung durch die Deutsche Rentenversicherung in Bezug auf einen An-
spruch aus der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen
Gunsten ableiten könne. Dasselbe gelte auch für den durch das deutsche
Versorgungsamt festgestellten Grad der Schwerbehinderung. Der Begriff
der Behinderung im Sinne des deutschen IX. SGB sei nicht identisch mit
dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität im Sinne
des schweizerischen IVG. Der RAD habe in Auswertung sämtlicher, der
deutschen Rentenversicherung vorliegender medizinischer Unterlagen
(bis September 2011, darunter auch die Berichte der Augenklinik über die
Behandlungen im Februar und März 2011) festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer zwar für seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu
70 % arbeitsunfähig sei, jedoch nach wie vor leichtere Tätigkeiten ohne
besondere Anforderungen an das Sehvermögen ausüben könne. Der ge-
stützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich habe eine gesundheit-
lich bedingte Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad) in einer vollschichtig
ausgeübten, leidensangepassten leichten Tätigkeit von 15 % ergeben,
welche keinen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente gewähre.
E.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 22. Juli 2012 kündigt der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich am 9. Mai 2012
einer Begutachtung unterzogen sowie die Deutsche Rentenversicherung
ein weiteres augenärztliches Gutachten angeordnet habe, das noch
durchzuführen sei. Er ersucht um die Möglichkeit, beide Gutachten
zwecks Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzu-
reichen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 erklärt sich die Vorinstanz mit
dem Antrag des Beschwerdeführers einverstanden. Mit Schreiben vom
B-1363/2012
Seite 5
10. September 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, die Gutachten wür-
den umgehend nach ihrer Erstellung an die Vorinstanz zugesandt.
F.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 lässt die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht mehrere neu bei ihr eingegangene medizinische Unterla-
gen der deutschen Verbindungsstelle sowie die RAD-ärztliche Stellung-
nahme vom 28. September 2012, deren Schlussfolgerungen sie sich voll-
umfänglich anschliesse, zukommen. RAD-Arzt Dr. med. C._______ legte
in der erwähnten Stellungnahme dar, die neuen Expertisen bestätigten
seine bisherigen Ausführungen bezüglich einer vollen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in adaptierten Verweisungstätigkeiten.
G.
In seiner Eingabe vom 2. November 2012 erklärt der Beschwerdeführer,
die Deutsche Rentenversicherung habe mit Bescheid vom 15. Oktober
2012 Rentenansprüche wegen einer vollen Erwerbsminderung verneint.
Die diesem zu Grunde liegenden Gutachten seien für ihn unverständlich,
weshalb er den Ablehnungsbescheid anfechten werde. Sein Gesund-
heitszustand sei zu Unrecht besser dargestellt worden, als er effektiv sei.
Seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer habe er im Juli 2009 aus gesundheit-
lichen Gründen aufgeben müssen. Auch die hiernach übernommene in-
nerbetriebliche Tätigkeit als Versandarbeiter habe er infolge seines erheb-
lich eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben können.
Gemäss der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 11. März
2010 könne er nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
ohne grosse Anforderungen an das Sehvermögen während über sechs
Stunden verrichten. Es handle sich hierbei ausschliesslich um berufliche
Tätigkeiten auf ungelernter Ebene, was für ihn nicht zumutbar sei. Die
Deutsche Rentenversicherung habe ihm schliesslich bereits am 28. März
2012 eine halbe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt.
Diese Entscheidung sei auch in der Schweiz zu berücksichtigen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B-1363/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 14. Februar 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 14. Febru-
ar 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
worden ist – einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Deutschland,
so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesonde-
re dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
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Seite 7
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April
2012 anwendbar).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Februar 2012) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die
sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
gung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
So erlauben zum Beispiel die während des laufenden Beschwerdeverfah-
rens durch die Vorinstanz eingeholten zusätzlichen Medizinalakten, ins-
besondere die Expertisen vom 9. Mai und 29. August 2012, Rückschlüsse
auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung und sind zur Beurteilung dieses
nachfolgend zu berücksichtigen (siehe E. 4.15 ff.).
2.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November
2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
B-1363/2012
Seite 8
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge-
richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da-
gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen-
den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so
gilt das alte Recht (BGE 138 V 475).
2.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 14. Februar 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum von März 2011
(Eintritt des Versicherungsfalles; vgl. nachfolgend E. 8) bis Februar 2012
(Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend
grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete-
nen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) ab-
zustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
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5679]) zu beachten, soweit diese in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht
anwendbar sind.
2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
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Seite 10
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während 24 Jahren Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, womit er die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug
einer ordentlichen Invalidenrente zweifelsohne erfüllt. Zu prüfen bleibt
damit im Nachfolgenden, ob und gegebenenfalls ab wann und in wel-
chem Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 2 IVG. Hiernach begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 40
Prozent einen Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent einen Anspruch auf eine halbe Rente, ein Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60 Prozent einen Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent einen Anspruch
auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt diese Bestimmung nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 – wie vorliegend – für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige
der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40
Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
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Seite 11
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizi-
nischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der
versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der
Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsbe-
ratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR
2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
ZAK 1986 S. 204 f.).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
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Seite 12
3.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. mit
weiteren Hinweisen).
3.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf viel-mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.5.3 Auf Stellungnahmen der RAD kann für den Fall, dass ihnen mate-
riell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen (EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle (EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundes-
gerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Die wichtigsten der vorliegenden Medizinalakten sind im Folgenden wie-
derzugeben.
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Seite 13
4.1 Gemäss Bericht von Dr. med. I._______, Chefärztin der medizini-
schen Klinik III mit den Schwerpunkten Kardiologie, Pneumologie, Angio-
logie sowie internistische Intensivmedizin, vom 5. März 2007 sei der Ver-
sicherte vom 26. bis 28. Februar 2007 sowie vom 2. März 2007 bis zum
4. Juli 2007 internistisch intensivmedizinisch betreut worden und habe
sich vom 28. Februar 2007 bis zum 2. März 2007 sowie vom 4. bis
5. März 2007 auf der Normalstation in stationärer Behandlung befunden,
da wegen akuter thorakaler Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in
beide Schultern sowie Schweissausbruch der dringende Verdacht auf ei-
nen akuten Myokardinfarkt bestanden habe. Nachdem die Koronarangi-
ographie den Befund einer koronaren Dreigefässerkrankung mit hochgra-
diger mittelstreckiger Stenose nach Abgang des RD1 des Ramus inter-
ventricularis anterior, hochgradiger mittelstreckiger RCX-Stenose, mit-
telgradiger Stenose des Ramus diagnoalis 1 am Abgang sowie hochgra-
diger kurzstreckiger Stenose gleich nach Abgang des Ramus ventrikularis
dexter der rechten Koronararterie aufgezeigt habe, sei am 26. Februar
2007 eine erfolgreiche PTCA, eine Implantation eines medikamentbe-
schichteten Stents (Taxus) in den RCX, PTCA und eine Implantation ei-
nes medikamentbeschichteten Stents (Taxus) in den RiVa bei jeweils
hochgradigen Stenosen durchgeführt worden. Am 2. März 2007 seien of-
fene Stents im Bereich der LCA sowie ein komplikationsloses primäres
Stenting RCA (medikamentbeschichteter Stent) eingesetzt worden. Die
schädlichen Folgen von Rauchen und Übergewicht seien mit dem Versi-
cherten thematisiert worden. Dr. med. I._______ stellte nachfolgende Di-
agnosen:
akuter posterolateraler ST-Elevations-Myokardinfarkt bei korona-
rer Dreigefässerkrankung mit hochgradiger mittelstreckiger Steno-
se des Ramus interventricularis anterior, hochgradige mittelstre-
ckige Stenose des Ramus circumflexus, mittelgradige Ab-
gangsstenose des Ramus diagnoalis 1 sowie hochgradige,
kurzstreckige Stenose der rechten Koronararterie,
passagere Thrombozytopenie (Verdacht dass abciximab-bedingt),
Hypercholesterianämie
und chronischer Nikotinabusus (IV-Akt. 13).
4.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 5. April 2007 berichtete
Dr. med. J._______, leitender Arzt der Abteilung Kardiologie der Fachkli-
nik (…) in K._______, über den Rehabilitationsaufenthalt des Versicher-
ten vom 14. März 2007 bis zum 4. April 2007. Während dieses habe der
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Seite 14
Versicherte insbesondere an der Gruppentherapie zur Raucherentwöh-
nung sowie am bewegungstherapeutischen Programm teilgenommen.
Das Therapieziel der postinfarziellen Stabilisierung und Steigerung der
kardialen und allgemeinen Leistungsfähigkeit zum Erhalt der Erwerbsfä-
higkeit und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden
können. Der Versicherte habe anlässlich des Abschlussgesprächs geäus-
sert, er sehe sich für die Anforderungen seiner zuletzt ausgeübten berufli-
chen Tätigkeit weiterhin gesundheitlich belastbar. Er verbleibe nach eige-
nen Angaben aktuell sowie auch künftig weiterhin nikotinfrei. Gestützt auf
die Beobachtungen während des Aufenthalts stellte Dr. med. J._______
nachfolgende Diagnosen:
transmuraler Posterolateralinfarkt vom 26. Februar 2007,
PCI: PTCA/DES: RIVA, Rpis, RCA,
koronare Dreigefässerkrankung, EF 45 – 50 %,
Hyperlipidämie,
arterielle Hypertonie
sowie Zustand nach Nikotinabusus.
Die allgemeine und kardiale Leistungsfähigkeit des Versicherten sei ge-
ringfügig eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als
Versandarbeiter könne der Versicherte noch zu mindestens sechs Stun-
den täglich ausüben. Es seien ihm hierbei mittelschwere Arbeiten im Ste-
hen, Gehen oder Sitzen ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar.
Nachtschichten hingegen seien aufgrund des Hypertonus zu vermeiden
(IV-Akt. 11).
4.3 Gemäss Bericht vom 24. November 2009 untersuchte Dipl. med. Die-
ter L._______, Facharzt für innere Medizin, den Versicherten wegen einer
koronaren Dreigefässerkrankung sowie einem Zustand nach einem Hin-
terwandinfarkt im Jahre 2007. Der linke Ventrikel habe sich als grenzwer-
tig gross erwiesen, bei inferiorer Hypo-Akinesie und grenzwertig norma-
len systolischen Pumpfunktion (IV-Akt 24).
4.4 Im ausführlichen ärztlichen Befundbericht vom 11. März 2010 (Formu-
lar E 213) erklärte Dipl. med. M._______, Fachärztin für Innere Medizin
und Sozialmedizin, der Versicherte beklage seit rund einem Jahr über zu-
nehmende Probleme mit dem Sehen. Es habe sich eine Einschränkung
des Gesichtsfeldes mit Tunnelblick herausgebildet. Ausserdem leide er
unter Atemnot bei Belastung sowie Wirbelsäulenbeschwerden im Hals-
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Seite 15
wirbelsäulenbereich. Schliesslich habe er seit rund vier Wochen belas-
tungsabhängige Schmerzen im rechten Schultergelenk. Nach einer
durchgeführten körperlichen Untersuchung stellte sie folgende Diagno-
sen:
koronare Dreigefässerkrankung, Zustand nach PTCA und Sten-
ting RCX, RIVA, RCA, Zustand nach Posterolateralinfarkt, norma-
le linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF),
arterielle Hypertonie mit beginnender linksventrikulärer Hypertro-
phie (LVH),
beidseitiges Augenleiden mit Visusminderung und Gesichtsfeld-
ausfällen,
Halswirbelsäule-Syndrom mit mässigen Bewegungseinschrän-
kungen,
angeborenes Hüftleiden rechts mit Bewegungseinschränkungen
und Coxalgien,
medikamentös behandelte Fettleber, bei Fettstoffwechselstörun-
gen
und Struma diffusa mit klinisch normaler Schilddrüsenfunktion
(euthyreot).
Betreffend die Visusminderung sowie die Gesichtsfeldausfälle sei die
Diagnostik noch nicht abgeschlossen. Das rechtsseitige Hüftleiden sei
angeboren. Seine bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Versicherten
nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei ihm eine angepasste berufliche
Tätigkeit während maximal drei Stunden pro Tag zumutbar, unter Berück-
sichtigung der nachfolgenden funktionellen Einschränkungen:
leichte Tätigkeiten,
ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten,
ohne Nachtschicht,
ohne Klettern oder Steigen,
ohne Absturzgefahr,
lediglich Tätigkeiten im Sitzen oder mit wechselnder Körperhal-
tung,
ohne besonderen Zeitdruck
und keine Bildschirmarbeit (IV-Akt. 16).
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Seite 16
4.5 Gemäss Bericht von Dr. N._______, Facharzt für Radiologie, vom
21. Mai 2010 habe ein MRT des rechten Schultergelenks ergeben, dass
die Supraspinatussehne in ihrer Kontinuität erhalten sei. Auffällig sei ein
um diese befindlicher schmaler Flüssigkeitsraum (Peritendinitis). Es be-
stehe im Weiteren eine geringe Acromioclaviculargelenkarthrose ohne
wesentliche Hypertrophie. Die acromiohumerale Distanz sei nicht auffällig
verschmälert. Ebensowenig liege eine wesentliche Humeroglenoida-
larthrose vor (IV-Akt. 60).
4.6 Im handschriftlichen Bericht vom 5. November 2010 befand Dipl.-
med. O._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, der Versicherte leide an
einer koronaren Herzkrankheit (KHK), einer koronaren Dreige-
fässerkrankung, einem Zustand nach Myokardinfarkt,
einer essentiellen Hypertonie / Hyperlipidämie / Steatosis hepatis,
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen / Struma distrusa,
sowie einem Schultergelenkschmerz rechts mit deutlicher Bewe-
gungseinschränkung bei Arthrose des Acromioclaviculargelenks
(ACG) und Peritendinitis der Supraspinatussehne.
Der Versicherte sei vom 6. März bis zum 9. April 2010 arbeitsunfähig ge-
wesen wegen einer nicht näher bezeichneten Bursopathie (ICD-10
M71.99). Gegenüber den letzten Arztbefunden habe sich sein Gesund-
heitszustand seit März 2010 verschlechtert (IV-Akt. 63).
4.7 Im handschriftlichen Bericht vom 28. November 2010 diagnostizierte
der behandelnde Arzt Dr. P._______
ein chronisch rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom
rechts, eine kausale Spinalstenose L4-S1, eine cystische Fibrose
(CF), gesichtet im Jahre 1994, eine Prokusio L4/5,
eine leichte S-Skoliose, ein Zustand nach Morbus Scheuermann,
eine hds-mässiggradige Dypleniecoxarthrose (Röntgen im April
2000)
und eine rezidivierende Periarthritis humeroscapularis rechts.
Aktuell leide der Versicherte an einer schmerzhaften Funktions- und Be-
wegungseinschränkung der rechten Schulter seit April 2010 und häufigen
Anlaufschmerzen im rechten Hüftgelenk (IV-Akt. 65). Infolge einer Erb-
krankheit mit nervalen Ausfällen der Augen habe er den Lastwagenfüh-
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Seite 17
rerschein verloren. Der Gesundheitszustand habe sich seit April 2010
verschlechtert aufgrund der Schulterschmerzen rechts. Diese Beschwer-
de seien allenfalls verbesserbar. Die Augenerkrankung könne er fachlich
nicht beurteilen (IV-Akt. 65).
4.8 Im Entlassungsbrief vom 22. Februar 2011 der Klinik für Augenheil-
kunde in G._______ (Deutschland) berichteten Chefarzt Dr. med.
Q._______, Oberarzt R._______ und Assistenzärztin S._______ über
den stationären Klinikaufenthalt des Versicherten vom 14. bis 18. Februar
2011 sowie die poststationäre Behandlung vom 22. Februar 2011. Sie
stellten nachfolgende Diagnosen:
beidseitige Luxation der Linse (ICD-10 H27.1),
beidseitige Retinitis pigmentosa (ICD-10 H35.5),
benigne Hypertonie (ICD-10 I10.00),
koronare Zweigefäss-Herzkrankheit ohne nähere Angaben
(ICD-10 I25.12)
und beidseitiges intraokulares Linsenimplantat (ICD-10 Z96.1).
Während des Aufenthalts seien die Hinterkammerlinsen und Kapselringe
(zusammen mit dem Kapselsack) operativ entfernt und eine sklerafixierte
Hinterkammerlinse implantiert worden. Während des Eingriffs habe sich
temporal eine minimale Sanguis im Bereich der Sklerafixation gezeigt.
Nach der Operation sei eine Hornhautreaktion sowie eine Augendrucker-
höhung auf 30 mmHg in Erscheinung getreten. Diese habe sich durch ei-
ne entsprechende postoperative Behandlung normalisiert. Die postopera-
tive Kontrolle vom 22. Februar 2011 habe einen erneuten Druckanstieg
aufgezeigt, welcher mit einer Druckentlastung über die Parazentese und
einer antiglaukomatösen Therapie begegnet worden sei (IV-Akt. 66).
4.9 Im Entlassungsbrief vom 13. März 2011 diagnostizierten Chefarzt
Dr. med. Q._______, Oberarzt R._______ und Assistenzarzt Dr. med.
T._______ derselben Augenklinik nach der stationären Behandlung des
Versicherten vom 7. bis 13. März 2011 als Hauptdiagnose ein Anfalls-
glaukom links (ICD-10 Uhr 40.2). Als Nebendiagnosen erkannten sie
ein beidseitiges intraokulares Linsenimplantat (ICD-10 Z96.1),
eine nichttoxische diffuse Struma (ICD-10 E04.0),
eine hereditäre Netzhautdystrophie (ICD-10 H35.5),
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eine benigne Hypertonie (ICD-10 I10.00), ohne Angaben einer
hypertensiven Krise,
sowie eine atherosklerotische Herzkrankheit:
Zwei-Gefässerkrankung.
Die stationäre Aufnahme sei aufgrund des Anfallsglaukom am linken Au-
ge nach der Cataract-Operation vom 15. Februar 2011 ergangen. Nach
der Behandlung hätten nur noch vereinzelte erhöhte Druckwerte bis ma-
ximal 25 mmHg vorgelegen. Es seien engmaschige ambulante Kontrollen
durchzuführen (IV-Akt. 67).
4.10 Im Schreiben vom 24. März 2011 befand Dr. med. U._______, Arzt
für innere Medizin und Rheumatologie sowie Sozialmedizin, der Versi-
cherte sei bei fortgeschrittenem Röhrengesichtsfeld infolge Retinitis pig-
mentosa für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 fahrunfähig. Bei Visus-
minderungen von 0.4 rechts und 0.32 links sowie beidseitiger Sehschärfe
von 0.4 könnten keine besonderen Anforderungen an das Sehvermögen
mehr gerichtet werden, qualitative Einschränkungen bestünden demge-
genüber nicht (IV-Akt. 68).
4.11 Mit Stellungnahme vom 22. April 2011 fasste RAD-Arzt Dr. med.
C._______ zusammen, der Versicherte habe bis zum Jahre 2007 als
Lastwagenfahrer sowie anschliessend im Warenversand gearbeitet. Ab
dem 5. März 2010 sei er aufgrund einer Periarthritis der rechten Schulter
arbeitsunfähig geschrieben worden. In der Folge sei ihm, angeblich we-
gen der Nichterneuerung des Lastwagenführerscheins, gekündigt wor-
den. Der Versicherte leide hauptsächlich an Augenproblemen, wobei be-
reits eine Kataraktoperation vorgenommen worden sei. Ebenfalls bestehe
eine Makuladegeneration mit eingeschränktem Blickfeld. Ein Myokardin-
farkt im Jahre 2007 sei angioplastisch behandelt worden. Die kardiale Be-
lastbarkeit sei aktuell an der unteren Grenze der Norm. Als Diagnosen
führte er auf:
Hauptdiagnose: beidseitige Makuladegeneration, Gesichtsfeld-
einschränkung, Visus 0.5;
Nebendiagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
koronare Dreigefässerkrankung sowie Status nach Myokardin-
farkt, PTCA und Stents;
Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o kompensierte arterielle Hypertonie,
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Seite 19
o Adipositas,
o Dyslipidämie
o und Halswirbelsäulensyndrom mit Coxalgien.
Die kardiale Erkrankung sei sehr gut kompensiert und erlaube weiterhin
mittelschwere körperliche Anstrengungen. Das Augenleiden habe (wahr-
scheinlich) zum Verlust des Lastwagenführerscheins geführt. Leichte
Verweisungstätigkeiten ohne erhöhte Ansprüche an das Sehvermögen
(ohne Führen von Fahrzeugen, Kranen etc.) seien weiterhin vollzeitig
möglich. So sei der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwa-
genfahrer seit dem 11. März 2010 insgesamt zu 70 % arbeitsunfähig. Für
eine Verweisungstätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (IV-Akt. 39).
4.12 Im ausführlichen ärztlichen Befundbericht (Formular E 213) vom
27. April 2011 erklärte Dr. Dipl. med. D._______, Facharzt für Orthopädie
und Sozialmedizin, der Versicherte sei seit März 2010 arbeitsunfähig ge-
schrieben. In anderen als der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit
könne er noch während sechs und mehr Stunden leichte Tätigkeiten ohne
Wechselschicht sowie ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten,
Klettern oder Steigen und Absturzgefahr ausüben. Die Arbeit sei im Sit-
zen oder mit wechselnder Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck
zu verrichten. Bildschirmarbeit sei nicht mehr möglich. Einer angepassten
Arbeit gemäss den vorangehenden Kriterien könne der Versicherte in
Vollzeit nachgehen. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne
durch eine berufliche Rehabilitation bewirkt werden (IV-Akt. 72).
4.13 Im handschriftlichen ärztlichen Befundbericht vom 27. September
2011 erklärte Dipl.-Med. V._______, Fachärztin für Augenheilkunde, –
soweit der Bericht entzifferbar ist – der Versicherte könne aufgrund von
Sehbeschwerden, insbesondere schlechter Nahsicht und Blendeerschei-
nungen im Dunkeln, nicht mehr gut sehen. Arbeiten an Maschinen sowie
am Computer seien nicht mehr möglich, ebensowenig wie Autofahren und
schnelles Bewegen in der Dunkelheit (IV-Akt. 76 sowie Transkription in
Note interne vom 13. Oktober 2011 in IV-Akt. 78).
4.14 Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 führte RAD-Arzt Dr. med.
C._______ aus, in den neuen Unterlagen würden die bereits bekannten
Diagnosen erneut erhoben. Insbesondere die beiden Befundberichte hin-
sichtlich der Aufenthalte von Februar und März 2011 in der Augenklinik
G._______ zeigten keine Vergleichswerte und damit keine Verschlechte-
rung seit Anfang 2010 respektive dem Gutachten von Dipl. med.
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Seite 20
D._______ vom 27. April 2011 (IV-Akt. 72) auf. Auch dem handschriftli-
chen und kaum lesbaren Zeugnis von Dr. V._______ seien soweit er-
kennbar keine neuen Befunde zu entnehmen. Wie auch Dipl. med.
D._______ darlege, seien dem Versicherten leichte Verweisungstätigkei-
ten nach wie vor zumutbar (IV-Akt. 82).
4.15 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden weitere
Gutachten und Arztberichte zur Abklärung der gesundheitlichen Be-
schwerden des Versicherten eingeholt. Hiervon sind ebenfalls die wich-
tigsten sowie vorliegend relevanten (vgl. E. 2.2) medizinischen Unterla-
gen nachfolgend wiederzugeben.
4.15.1 Im Entlassungsbrief vom 31. Mai 2011 berichtete S._______, As-
sistenzärztin der Klinik für Augenheilkunde G._______, über den stationä-
ren Aufenthalt des Versicherten vom 25. bis 31. Mai 2011. Sie diagnosti-
zierte
ein Glaukom (sekundär) nach sonstiger Affektion des linken Au-
ges (ICD-10 H40.5),
ein beidseitiges intraokulares Linsenimplantat (ICD-10 Z96.1),
eine hereditäre Netzhautdystrophie (ICD-10 H35.5),
eine benigne Hypertonie (ICD-10 I10.00): Ohne Angaben einer
hypertensiven Krise,
eine atherosklerotische Herzkrankheit: Zwei-Gefässerkrankung
(ICD-10 I25.12)
und eine nichttoxische Struma (ICD-10 E04.0).
Es sei ein Tagesdruckprofil bei schwankenden Augeninnendruckwerten
sowie bei bekanntem sekundärem Pigmentdispersionsglaukom am linken
Auge erstellt worden. Die anfänglich erhöhten Druckwerte hätten sich
nach der durchgeführten Therapie auf maximal 25 mmHg links vermindert
(Beilage 10 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012).
4.15.2 In der sozialmedizinischen Stellungnahme "Widerspruch EM-
Rente" vom 9. Juni 2011 führte Dr. med. W._______, Arzt für innere Me-
dizin, Sportmedizin, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen, aufgrund
der vorliegenden Medizinalakten aus, der Versicherte leide an den leis-
tungslimitierenden Erkrankungen einer koronaren Herzkrankheit mit Zu-
stand nach Herzinfarkt und guter kardialer Belastbarkeit, einer Sehfeld-
einschränkung mit Visusminderung bei Retinitis pigmentosa und Linsen-
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Seite 21
luxation sowie einem Wirbelsäulen- und Hüftgelenksleiden. Körperlich
schwere und ausschliesslich mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr
möglich, gleichfalls wie Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tra-
gen von Lasten, mit erhöhten Anforderungen an das Sehvermögen, in
längeren Zwangshaltungen sowie mit erhöhter Verletzungsgefahr. Unter
Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen seien körperlich
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin während
sechs Stunden und mehr möglich. Die bisherige berufliche Tätigkeit des
Berufskraftfahrers sei demgegenüber lediglich noch während unter drei
Stunden täglich zumutbar (Beilage 11 zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 8. Oktober 2012).
4.15.3 Im Entlassungsbrief vom 7. November 2011 berichtete Dr. med.
T._______, Assistenzarzt der Klinik für Augenheilkunde G._______, über
den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 3. bis 7. November
2011. Bei Luxation der Intraokularlinse (IOL) sei die Sekundärlinsenim-
plantation operativ erfolgreich entfernt worden. Auch postoperativ sei ein
komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen. Er stellte die Hauptdiagnosen:
Luxation der Linse rechts (ICD-10 H27.1),
mechanische Komplikation durch eine intraokulare Linse rechts
(ICD-10 T85.2),
hereditäre Netzhautdystrophie (ICD-10 H35.5)
und primäres Engwinkelglaukom links (ICD-10 H40.2),
sowie die Nebendiagnosen:
nichttoxische Struma (ICD-10 E04.0),
sonstige Adipositas: Body-Mass-Index (BMI) von 30 bis unter 35
(ICD-10 E66.80),
benigne essentielle Hypertonie: Ohne Angabe einer hypertensi-
ven Krise (ICD-10 I10.00),
atherosklerotische Herzkrankheit: Zwei-Gefässerkrankung
(ICD-10 I25.12)
und Fettleber (fettige Degeneration; ICD-10 K76.0), anderenorts
nicht klassifiziert (Beilage 8 zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 8. Oktober 2012).
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Seite 22
4.15.4 Dr. med. X._______, Facharzt für Chirurgie, legte im ausführlichen
ärztlichen Befundbericht vom 9. Mai 2012 (Formular E 213) dar, der Ver-
sicherte zeige einen lokalen dorsalen Druckschmerz einerseits über dem
lumbosakralen Übergang sowie andererseits paravertebral beidseits
rechtsbetont und über der rechten Iliosakralfuge. Es lägen keine para-
vertrebralen Myogelosen oder sensomotorische Paresen vor. Die oberen
Gliedmassen hätten sich auf beiden Seiten als altersentsprechend frei
und indolent beweglich erwiesen. Unten rechts bestünde der Verdacht auf
eine beginnende Coxarthrose. Die Knie seien beidseits unauffälliger Kon-
turen ohne Erguss. Ebensowenig schmerze die Patellaverschiebung. Der
Kapselbandapparat sei stabil und die Menisken normal. Gestützt auf die-
se Befunde stellte Dr. med. X._______ die Diagnosen:
beidseitige hochgradige Visusminderung, links ausgeprägter als
rechts bei beidseitiger Retinitis pigmentosa und Zustand nach
beidseitiger Cataractoperation mit Linsenimplantation, Sekundär-
glaukom des linken Auges,
beidseitige Hüftdyspiasie mit beginnender Coxarthrose rechts,
Drei-Gefässerkrankung, koronare Herzkrankheit (KHK) mit
Zustand nach Myokarinfakrt und Zweifach-Stent 2007,
Fettstoffwechselstörung,
Arthrose des Acromioclaviculargelenks (ACG) rechts mit begin-
nender Omarthrose,
arterielle Hypertonie
und beidseitige Leistenhernie.
Infolge einer erheblichen Sehbehinderung empfahl er eine augenärztliche
Begutachtung zur Feststellung des Leistungsvermögens. Aus allgemein-
medizinischer Sicht, ohne Berücksichtigung der ophtalmologischen
Grunderkrankung, sei der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhalteposi-
tionen ohne Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne
Nachtschichten, Zeitdruck, Klettern auf Leitern und Gerüsten sowie ohne
Verletzungsgefahr vollschichtig arbeitsfähig. Zu vermeiden seien überdies
Wechselschicht, Bücken, Nachtschicht und Absturzgefahr. Die Tätigkeiten
seien mit wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Stehen, Gehen
und Sitzen sowie ohne besonderen Zeitdruck auszuüben. Der Versicherte
könne keine Bildschirmarbeit verrichten. Die festgestellten Einschränkun-
gen bestünden seit dem 2. November 2012 (sic). Die Leistungsfähigkeit
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lasse sich nicht mittels medizinischer oder beruflicher Rehabilitation
verbessern (Beilage 3 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Okto-
ber 2012).
4.15.5 Dr. med. Y._______, Facharzt für Augenheilkunde, bestätigte im
ausführlichen ärztlichen Befundbericht vom 29. August 2012 (Formular
E 213) die von Dr. med. X._______ gestellten Diagnosen (E. 4.15.4). Er
ergänzte, es stünden aktuell die Leiden Herzinfarkt, ständige Müdigkeit,
Luftnot, Hüftschäden, Wirbelsäulenschäden, kaputte Kniegelenke ver-
bunden mit ständigen Schmerzen, Leistenbrüche und eine beidseitige
Augenerkrankung mit Gesichtsfeldeinschränkung im Vordergrund. Seit
1993 stehe der Versicherte in ärztlicher Behandlung wegen Hüft- und
Wirbelsäulenschäden, seit 2001 wegen seiner Augenerkrankung. Seit
2007 unterziehe er sich regelmässigen Kontrollen nach einem Herzin-
farkt. Der Versicherte weise für die Ferne eine Sehstärke ohne Korrektur
von 0.2 Landoltringe rechts und von 0.1 Landoltringe links auf. Mit Kor-
rektur seien dies 0.4 Landoltringe rechts und 0.2 Landoltringe links. In die
Nähe sehe er mit Korrektur 0.4 Landoltringe rechts und 0.2 Landoltringe
links. Der Versicherte trage keine Brille. Er sei nachtblind. Das Gesichts-
feld sei sowohl rechts als auch links teilweise eingeengt. Die Aussen-
grenzen würden rechts nach oben 10-48°, nach unten 12-66°, nach nasal
12-28°, nach temporal 12-66° sowie links nach oben 10-35°, nach unten
12-55°, nach nasal 12-68° und nach temporal 25-50° betragen. In seinem
bisherigen Beruf als Lastwagenfahrer sei der Versicherte nicht mehr ar-
beitsfähig. Hingegen vermöge er während sechs Stunden und mehr leich-
te bis mittelschwere Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht für Tä-
tigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, ohne Heben- und Tragebelastung von
über 10 Kilogramm, ohne Nachtschicht und ohne Zeitdruck auszuüben.
Zu vermeiden seien ausserdem Wechselschicht, häufiges Bücken sowie
Absturzgefahr. Die Tätigkeiten seien abwechselnd im Stehen, Gehen und
Sitzen sowie mit wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Der Versicher-
te könne am Bildschirm arbeiten. Die festgestellten Einschränkungen be-
stünden seit dem 16. Juli 2012 (Beilage 2 zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz vom 8. Oktober 2012).
4.15.6 In der Stellungnahme vom 28. September 2012 legte RAD-Arzt
Dr. med. C._______ dar, nach widersprüchlichen Interpretationen der Ar-
beitsfähigkeit bei unbestrittenen Diagnosen und Befunden sei eine zu-
sätzliche allgemeine sowie ophthalmologische fachärztliche Expertise
gemacht worden. In dieser seien folgende Diagnosen erhoben respektive
bestätigt worden:
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beidseitige hochgradige Visusminderung, links ausgeprägter als
rechts, bei beidseitiger Retinitis pigmentosa und beidseitigem Zu-
stand nach Cataractoperation mit Linsenimplantation; Sekundär-
glaukom im linken Auge,
beidseitige Hüftdyspiasie mit beginnender Coxarthrose rechts,
Drei-Gefässerkrankung, Koronare Herzkrankheit mit Zustand
nach Myokardinfarkt und Zweifach-Stent 2007,
Fettstoffwechselstörung,
Arthrose des Acromioclaviculargelenks (ACG) rechts mit begin-
nender Omarthrose,
arterielle Hypertonie
und beidseitige Leistenhernie.
Die aus diesen Erkrankungen gezogenen Schlussfolgerungen hätten er-
neut eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweisungstätigkeit
bestätigt. Damit könne der Versicherte noch regelmässig leichte bis mit-
telschwere berufliche Tätigkeiten ausüben. Da die neueste fachärztliche
Beurteilung gut begründet sei und sich deren nachvollziehbaren Schluss-
folgerungen mit den eigenen Beurteilungen decken, halte er seiner bishe-
rigen Beurteilung fest.
5.
Die vorliegenden Arztunterlagen geben einen vollständigen Eindruck des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wieder. Die durch die
verschiedenen Fachärzte gestellten Diagnosen weisen keine Widersprü-
che auf. Die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen dargelegten
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls nachvollziehbar.
Dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Beschwerdeführers
auf gutachterliche Abklärung seiner Augenerkrankung ist die Vorinstanz
im Beschwerdeverfahren nachgekommen, indem sie die vorliegenden
Medizinalakten insbesondere um den Befundbericht des Augenarztes
Dr. med. Y._______ vom 29. August 2012 ergänzt hat. Für die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, die vorliegenden Artztberichte würden sei-
nen Gesundheitszustand zu Unrecht besser darstellen, als dieser effektiv
sei, bestehen keinerlei Hinweise. Der Beschwerdeführer hat denn auch
keine eigene Arztberichte eingereicht, welche seinen Gesundheitszustand
abweichend beurteilt hätten. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom
28. September 2012 zu Recht festgestellt, dass die neuesten fachärztli-
chen Beurteilungen gut begründet und deren Schlussfolgerungen nach-
B-1363/2012
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vollziehbar seien. Diese erfüllen insbesondere die in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts aufgestellten Anforderungen an einen rechtsgenü-
genden Arztbericht (vgl. E. 3.5.1). Damit ist auf die vorliegenden Arztun-
terlagen, insbesondere auf die während dem laufenden Beschwerdever-
fahren eingegangenen zusätzlichen Expertisen vom 9. Mai und
29. August 2012, abzustellen.
6.
Gemäss den dargelegten Medizinalakten ist dem Beschwerdeführer sei-
ne zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Lastwagenfahrer seit dem
11. März 2010 nicht mehr zumutbar (70 %-ige Arbeitsunfähigkeit; vgl.
RAD-Stellungnahme vom 22. April 2011). Die vorangehend dargestellten
Arztunterlagen gehen indessen einstimmig davon aus, dass er in der La-
ge ist, eine seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen angepass-
te berufliche Tätigkeit auszuüben. So werden zusammenfassend folgen-
de funktionelle Einschränkungen genannt:
keine körperliche schwere bis ausschliesslich mittelschwere kör-
perliche Anstrengungen,
keine erhöhten Ansprüche an das Sehvermögen,
kein häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten,
keine Wechsel- oder Nachtschicht,
kein Klettern oder Steigen,
keine Absturzgefahr,
Erfordernis des Ausübens im Sitzen oder in wechselnder Körper-
haltung,
ohne besonderen Zeitdruck,
keine Arbeit an Maschinen oder am Computer
sowie kein Autofahren oder schnelles Bewegen in der Dunkelheit.
Entgegen dieser Auflistung befand Dr. med. Y._______ im neuesten au-
genärztlichen Gutachten vom 29. August 2012, Bildschirmarbeiten seien
dem Beschwerdeführer nach wie vor zuzumuten.
7.
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, bei den
in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 11. März 2010 (vgl.
vorangehend E. 4.4) aufgeführten, ihm gesundheitlich noch möglichen
B-1363/2012
Seite 26
beruflichen Tätigkeiten handle es sich ausschliesslich um Arbeiten, für die
er nicht ausgebildet sei. Solche Arbeiten seien ihm nicht zumutbar.
7.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung
ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen
verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen sei-
ner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan-
spruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen
zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Er-
werbseinkommen zu erzielen; entsprechend steht einem Versicherten nur
eine halbe Rente zu, wenn er ohne Eingliederungsmassnahmen zumut-
barerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine
hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungs-
möglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben
Rente ausschliessen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemei-
nen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern
auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 10 Abs. 2 IVG).
Bei der Selbsteingliederung als Ausdruck der Schadenminderungspflicht
handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil
das vom Versicherten verlangte Verhalten nicht realiter oder mittels Straf-
androhung erzwungen werden kann; die Selbsteingliederung ist vielmehr
eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, soll sein Leis-
tungsanspruch auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente
gewahrt bleiben (MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im
staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 133 f.). Je nach den Um-
ständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Le-
bensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt
werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. E. 4.3;
BGE 113 V 22, E. 4a – e, S. 28 ff., mit Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer hat bis 2007 als Lastwagenfahrer bei der
B._______ GmbH sowie anschliessend bis zum Eintritt seines Gesund-
heitsschadens bei derselben Unternehmung als Versandarbeiter in
Nachtschicht gearbeitet. Aufgrund seiner Augenleiden ist ihm weder die
Tätigkeit als Lastwagenfahrer noch die in Nachtschicht ausgeübte Tätig-
keit als Versandarbeiter mehr zumutbar. Er hat indessen nicht dargetan,
weshalb ihm die Ausübung von leidensangepassten Verweisungstätigkei-
ten, die keine spezifischen Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, im
Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht zumutbar sein sollten.
Der Umstand, dass es sich hierbei um Verweisungstätigkeiten auf unge-
B-1363/2012
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lernter Ebene handelt, wird bei der Bemessung des Valideneinkommens
zu berücksichtigen sein. Dieser führt jedoch entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht zur Annahme, dass ihm diese beruflichen Tätig-
keiten nicht zumutbar wären. Es ist daher grundsätzlich nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz den Einkommensvergleich zur Invaliditäts-
bemessung unter der Verwendung eines hypothetischen Invalidenein-
kommens (siehe nachfolgend E. 9.2) durchgeführt hat.
8.
Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage, in welchem Zeitpunkt die Warte-
frist von mindestens einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG als
eröffnet gilt und wann sie abgelaufen ist. Nachdem der Beschwerdeführer
ab 5. März 2010 für seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit arbeits-
unfähig geschrieben wurde (E. 4.11), ist das Wartejahr gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG per Ende Februar 2011 abgelaufen. Damit hat sich der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29. Abs. 1 IVG im November 2009
(eingegangen bei der Vorinstanz am 30. April 2010) rechtzeitig zum Leis-
tungsbezug angemeldet. Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde deshalb
ab März 2011 (Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles).
9.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art.
28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali-
den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V
174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
Nachdem der Versicherungsfall per 1. März 2011 eingetreten ist und ein
allfälliger Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen sein wird, ist
der Einkommensvergleich vorliegend auf der Lohnbasis per Ende Jahr
2010 vorzunehmen. Die Vorinstanz stellte in der Invaliditätsbemessung
vom 31. Mai 2011 demgegenüber für das Valideneinkommen auf die Ein-
kommenszahlen des Jahres 2009 sowie für das Invalideneinkommen auf
B-1363/2012
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die Einkommenszahlen des Jahres 2008 ab (IV-Akt. 36). Damit basiert
der Einkommensvergleich der Vorinstanz nicht auf einer zeitgleichen
Grundlage, was nachfolgend zu korrigieren sein wird.
9.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte
Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Recht-
sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Bezog eine versicherte
Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, feh-
lende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten wegen eines Saisonnierstatus) ein deutlich un-
terdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidi-
tätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist
der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte
zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber
die beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf
Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung
des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein-
kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes erfolgen (Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4). Ein
Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich
anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann
in Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deut-
lich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297
E. 6.1.1 m.w.H.). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung, ab
welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne
von BGE 134 V 322 E. 4.1) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht
auf 5 % festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in
welchem die prozentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert
übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3). Keine Aufrechnung
von bescheidenen Erwerbseinkünften auf ein durchschnittliches Lohnni-
veau fällt in Betracht, wenn tatsächlich oder zumutbarerweise ein durch-
schnittliches Invalideneinkommen erzielt werden kann und sich die versi-
B-1363/2012
Seite 29
cherte Person freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen
begnügt. In diesen Fällen ist die Einkommenseinbusse nicht gesundheit-
lich bedingt und fällt damit nicht in den Leistungsbereich der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 und ULRICH MEYER,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-
Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversiche-
rungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. II.6. Bst. c zu Art. 28a
IVG).
Die Vorinstanz führte in der Invaliditätsbemessung vom 3. Juni 2011 aus,
der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 ohne Invalidität ein Einkommen
von EUR 1'498.21 erzielt. Dies entspricht den Angaben der B._______
GmbH im Fragebogen für Arbeitgeber vom 10. Januar 2011
(IV-Akt. 36). Die Vorinstanz stellte hierauf fest, dass der Beschwerdefüh-
rer, verglichen mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Langstre-
cken-Lastwagenfahrers in Deutschland im Jahr 2009 von EUR 1'842.91,
welches sie korrekt den vom Bureau International du Travail (BIT) ermit-
telten statistischen Werten des deutschen Arbeitsmarktes entnahm, un-
freiwillig ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte. Nach Auf-
rechnung der Differenz in Prozent, abzüglich des Erheblichkeitsgrenz-
werts von 5 %, resultierte so ein Valideneinkommen im Jahr 2009 von
EUR 1'767.89. Dieses ist an die Nominallohnentwicklung bis zum vorlie-
genden massgebenden Stichtag per Ende Jahr 2010 anzupassen. Der
Index der Nominallöhne für erwachsene Arbeiter in Deutschland lag nach
Massgabe der Zahlen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar-
beit und Entwicklung (OECD) per Ende Jahr 2009 bei 97.91 sowie per
Ende Jahr 2010 bei 100 Punkten. Im Jahr 2010 fand somit eine Nominal-
lohnerhöhung von 2.09 Punkten statt (vgl. OECD, "main economic indica-
tors"; siehe
=a7bedfce-d166-48d3-bf4b-f30155c0dce9&themetreeid=13; zuletzt be-
sucht am 19. Februar 2014). Damit beträgt das per Ende Jahr 2010 inde-
xierte Valideneinkommen EUR 1'805.63.
9.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Es ist für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht
entscheidend, ob eine Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich
verwertet, das heisst von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch
macht; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Er-
werbseinkommens zu bemessen, das die Versicherte durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit erzielen könnte (siehe ULRICH MEYER, a.a.O., Rz. II.1.
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Seite 30
Bst. d zu Art. 28a IVG). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre-
chung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss
der LSE heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006
E. 4.1).
Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz – da der Beschwerdeführer
nach Eintritt der Invalidität keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufge-
nommen hatte – korrekt nach den vom Bureau International du Travail
(BIT) ermittelten statistischen Werte des deutschen Arbeitsmarktes fest-
gelegt. Dabei hat sie den Durchschnitt der Einkommen eines Druckarbei-
ters, eines Kassiers im Detailhandel sowie eines Lagerbuchhalters ermit-
telt. Dieser betrug im Jahr 2008 EUR 1'767.89.
Auch das Invalideneinkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis zum
vorliegenden massgebenden Stichtag per Ende Jahr 2010 anzupassen.
Der Index der Nominallöhne für erwachsene Arbeiter in Deutschland lag
nach Massgabe der Zahlen der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD) per Ende Jahr 2008 bei 96.23 sowie
per Ende Jahr 2010 bei 100 Punkten (vgl. OECD, "main economic indica-
tors"; siehe
bedfce-d166-48d3-bf4b-f30155c0dce9&themetreeid=13; zuletzt besucht
am 19. Februar 2014). Damit beträgt das massgebende Invalidenein-
kommen per Ende Jahr 2010 EUR 1'837.15.
9.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel-
lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso-
nen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Ver-
sicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkom-
men zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, son-
dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine
B-1363/2012
Seite 31
gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam-
menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Allge-
mein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (lei-
densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung al-
ler jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 %
zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Bei der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es nicht darum
gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss, aber immerhin, um
die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem
ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprin-
zipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise
anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversicherungsgericht darf somit
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie-
gender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Die
Festlegung des Ausmasses beschlägt demnach eine typische Ermes-
sensfrage und kann gerichtlich nur korrigiert werden, wenn die Vorinstanz
ihr diesbezügliches Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern ein höherer Abzug als
der von der Vorinstanz gewährte Abzug von 15 % sachgerecht wäre, zu-
mal die funktionellen Einschränkungen (vgl. E. 6) als eher gering einzu-
stufen sind. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale
des Versicherten führen nicht zu einer Unangemessenheit des von der
Vorinstanz angenommenen Leidensabzugs. Das massgebende Invali-
deneinkommen des Jahres 2010 beläuft sich demnach auf EUR 1'561.58.
9.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valide-
neinkommen von EUR 1'805.63 steht ein Invalideneinkommen von EUR
1'561.58 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 13.52 % resul-
tiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln auf-
B-1363/2012
Seite 32
zurunden auf einen Invaliditätsgrad von 14 % (BGE 130 V 121, E. 3),
welcher nicht zu einer schweizerischer Invalidenrente berechtigt (Art. 28
Abs. 2 IVG). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom
14. Februar 2012 im Ergebnis als richtig und die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 415.90
entnommen. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 15.90 wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückerstattet.
11.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
B-1363/2012
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 415.90 entnom-
men. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 15.90 wird ihm auf ein von ihm
zu benennendes Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Mai 2014