B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1381/2011
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Serbien,
Zustelladresse in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-1381/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am 5. Juli 1952 geborene, verwitwete serbische Staatsangehöri-
ge A._______ lebt in Serbien und ist Vater zweier mittlerweile erwachse-
ner Kinder (geboren am […] 1984 und […] 1986). Er arbeitete von 1974
bis 1991 mit Unterbrüchen während mehreren Jahren als Hilfsarbeiter in
der Schweiz (IV-act. 28) und entrichtete dabei Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 50). Am
31. Oktober 1991 verstarb seine Ehegattin, worauf er anfangs des Jahres
1992 nach Serbien zurückkehrte und seither keiner Arbeit mehr nachging
(IV-act. 35).
Am 18. Dezember 2009 (Posteingang bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz] am 8. Januar 2010; IV-
act. 12-14 und 16) meldete er sich zum Bezug von Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IVSTA holte darauf
einen Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte (IV-act. 21), einen
Versichertenfragebogen (IV-act. 22) sowie ergänzende Auskünfte des
Versicherten (IV-act. 28) ein, zog beim serbischen Versicherer vor-
handene medizinische Berichte bei (IV-act. 29-34) und liess den Regiona-
len Ärztlichen Dienst (RAD) B._______ Stellung nehmen (IV-act. 36).
A.b Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2010 teilte die IVSTA dem Versi-
cherten mit, sein Leistungsbegehren betreffend die Invalidenversicherung
müsse voraussichtlich abgewiesen werden (IV-act. 38). Nachdem
A._______ dagegen am 13. November 2010 Einwand erhoben hatte (IV-
act. 39), holte die IVSTA eine erneute Stellungnahme des RAD
B._______ ein (Stellungnahme vom 10. Dezember 2010, IV-act. 41). In
der Folge wies sie wie angekündigt mit Verfügung vom 16. Dezember
2010 (act. 42) das Leistungsbegehren von A._______ ab. Zur Begrün-
dung führte sie namentlich aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Hilfsarbeiter bestehe infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung eine Ar-
beitsunfähigkeit von 60 %. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesund-
heitszustand besser angepassten Tätigkeit sei jedoch noch zu 100 %
zumutbar, und zwar mit einer rentenausschliessenden Erwerbseinbusse
von 29 %.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 25. Januar 2011 (bei der Vorinstanz eine in der Folge zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete) Be-
B-1381/2011
Seite 3
schwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen so-
wie neuem Entscheid. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es
habe keine medizinische Begutachtung stattgefunden. Die Einholung ei-
ner solchen obliege in der Regel der Vorinstanz. Ihr lägen nicht alle vor-
handenen medizinischen Unterlagen vor. Zudem sei er in Serbien nicht
rentenversichert.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führt sie aus, die beurteilende Ärztin des RAD
B._______ habe sich anhand der medizinischen Berichte ein nachvoll-
ziehbares und schlüssiges Bild der Beschwerden bilden können. Da die
mit der Beschwerde zusätzlich eingereichten ärztlichen Unterlagen ledig-
lich die bereits bekannten Diagnosen wiederholten bzw. im Abklärungs-
verfahren bereits aktuellere Berichte vorgelegen hätten, werde auf die
RAD-Stellungnahme vom 9. September bzw. 10. Dezember 2010 verwie-
sen. Demnach würden die diagnostizierten Leiden eine 60 %ige Arbeits-
unfähigkeit als unqualifizierter Arbeiter begründen. Leichtere, leidensan-
gepasste Tätigkeiten seien jedoch gänzlich ausübbar. Der auf dieser
Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich habe eine 29 %ige Er-
werbseinbusse seit dem 27. November 2009 ergeben.
D.
Mit Replik vom 30. August 2011 verlangt der Beschwerdeführer unter Bei-
lage verschiedener Unterlagen und ärztlicher Atteste einen "Bescheid
über [seine] […] Invalidenrente". Er führt im Wesentlichen aus, die Vorin-
stanz habe ihn nicht in der Schweiz untersuchen lassen und die Rech-
nung des heimischen Versicherungsträgers für ein Gutachten nicht be-
zahlen wollen. Seine Arbeitsunfähigkeit sei höher als 60 % und er sei
nicht fähig, die in der angefochtenen Verfügung angeführten Tätigkeiten
auszuüben.
Mit einer weiteren, undatierten (sowie am 14. November 2011 eingegan-
genen) Eingabe reichte der Beschwerdeführer sodann unaufgefordert vier
weitere Arztberichte ein, die ohne Ausnahme nach dem Datum der ange-
fochtenen Verfügung ausgestellt worden waren. Diese Arztberichte wur-
den der Vorinstanz in der Folge zur Kenntnis gebracht.
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Seite 4
E.
Mit Duplik vom 24. November 2011 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und ihrer diesbezüglichen Begründung
fest. Ergänzend verweist sie auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Novem-
ber 2011. Die RAD-Ärztin gelange darin mangels neuer Sachverhaltsele-
mente zu keiner abweichenden Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfä-
higkeit.
F.
In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 12. Januar 2012, wel-
cher der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde, weist der Beschwerde-
führer darauf hin, dass alle Originale der ärztlichen Berichte beim serbi-
schen Versicherungsträger seien und dort eingesehen werden könnten.
Die Vorinstanz habe sie nicht angefordert. Seine Ärzte hätten am 11. No-
vember 2011 erneut ärztliche Berichte eingereicht, um eine Begutachtung
wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu veranlassen. Die
zuständige Kommission in C._______ nehme jedoch mangels Kosten-
übernahme keine Begutachtung vor. Der serbische Versicherungsträger
verlange aufgrund fehlender Versicherung wegen nicht vorhandenen Be-
schäftigungszeiten in Serbien, dass die Begutachtung bezahlt werde,
aber die Vorinstanz lehne dies ab und er selbst habe kein Geld. Auch ei-
ne neuerliche medizinische Untersuchung könne er nicht bezahlen.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Seite 5
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Ein-
schluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo neue Abkommen über
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Seite 6
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2).
Gemäss Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der
Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in
diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes
bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Rege-
lung sind die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich nach
den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung s. hinten E. 4.6).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen materiellen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben, was einem allgemeinen Grundsatz des Intertempo-
ralrechts entspricht (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen (pro rata temporis) zu
prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend finden demnach grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2010 in Kraft standen; Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind
insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung
von Belang sind (das IVG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Ver-
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ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision).
Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.3 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sach-
verhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
fügung (hier: 16. Dezember 2010) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1
m.w.H.).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden (und vorliegend aufgrund der Einreichung des
Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente am 18. Dezember 2009
massgebenden) Fassung. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer
ist erfüllt, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. IV-act. 50). Hin-
gegen ist streitig, ob die Invalidität ein Ausmass erreicht, die einen Ren-
tenanspruch begründet.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
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Seite 8
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt namentlich
eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Di-
agnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Vorausset-
zung für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw.
Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE 127 V
294 E. 4). Denn nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-
dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V
352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-praktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in
fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, und ein solcher auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens
40 % berechtigt zu einer Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt im Fall des Beschwerdeführers
nicht vor.
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Seite 9
4.4 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs stellt
sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode
(vgl. BGE 117 V 198 E. 3b). Je nachdem, ob der Versicherte als
(teil)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, unterscheidet
sich die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen, gemisch-
te Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gel-
tenden Fassung, Art. 28a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Verhältnisse bei Ent-
stehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1857/2011 vom 26. Juni 2013 E. 5.5).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) somit auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.6
4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1106/2011
vom 5. September 2013 E. 6.8.1).
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Seite 10
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a). Auch auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt
werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.
Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall
erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht
zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich unter-
sucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellung-
nahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011
vom 25. März 2011 E. 3.3; BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen).
4.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68,
Rz. 43 ff.).
5.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und vom Bundesverwal-
tungsgericht im Folgenden in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers vom 18. Dezember 2009 zu Recht mangels anspruchsbegründender
Invalidität abgewiesen hat.
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Seite 11
5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung
namentlich auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D._______
vom 9. September 2010 (IV-act. 36), der sie im angefochtenen Entscheid
im Wesentlichen folgte. In dieser Stellungnahme stellte Dr. D._______ als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bilaterale Kox-
arthrose (Hauptdiagnose), ein postraumatisches Zervikalsyndrom nach
einem Sturz vor 20 Jahren mit Spondylarthrose (ohne neurologisches De-
fizit) und degenerative Probleme an der Lendenwirbelsäule fest. Die Ärz-
tin führte ferner unter einem Abschnitt zu Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit Folgendes aus:
Raccourcissement du MID d'1cm séquellaire, éversion du pied D
Chute il y a 20 ans d'une échelle avec contusion cervicale
Status post fracture fémorale D opérée
Status post fractire clavicule G et cubitus G
In ihrer Stellungnahme erklärte Dr. D._______ sodann, der Beschwerde-
führer beklage sich über Schmerzen am Genick und Schwierigkeiten
beim Gehen bzw. Schmerzen in der Hüfte infolge einer Koxarthrose. Vor
zwanzig Jahren sei er von einer Leiter gestürzt und habe sich dabei am
Hals verletzt. Seit dieser Quetschung am Hals klage er über ein Zervi-
kobrachialsyndrom. Hospitalisationen seien nicht aktenkundig. Auch be-
stehe kein neurologisches Defizit. Es werde indessen über eine Lumboi-
schialgie berichtet. Insbesondere mit Blick auf ein serbisches Arztgutach-
ten vom 27. (recte: 25.) November 2009 ging Dr. D._______ in ihrem Be-
richt von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfs-
arbeiter von 60 % aus. In adaptierter Tätigkeit, nämlich bei einer Arbeit in
alternierender Position (allenfalls mit gelegentlichem Tragen von Lasten
bis maximal 7 kg) und ohne belastende Haltungen, qualifizierte die Ärztin
den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig. Sie nannte für die im
vorliegenden Fall denkbaren adaptierten Tätigkeiten verschiedene Bei-
spiele von Berufen, nämlich: Concierge, Hausmeister, Museums- oder
Parkplatzwächter, Verkäufer auf dem Korrespondenzweg bzw. Verkäufer
im Allgemeinen, Reparateur von Kleingeräten/Haushaltsartikeln, Billetver-
käufer, Rezeptionist, Telefonist und Datenerfasser.
5.2
5.2.1 Wie erwähnt stützte sich die RAD-Ärztin namentlich auf ein serbi-
sches Gutachten vom 25. November 2009. Es handelt sich dabei um ein
Gutachten des serbischen Versicherungsträgers bzw. der serbischen In-
validenkommission, das von der Chirurgin Dr. E._______ erstellt wurde
(IV-act. 34). In diesem Gutachten, das nach den darin enthaltenen Anga-
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Seite 12
ben auf sechs fachärztlichen Berichten aus dem Jahre 2009 sowie auf ei-
ner Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. E._______ beruht,
finden sich folgende Diagnosen:
St. post op. pp fracturam femoris dex.
Abrevatio extr. Inf. l. dex. – 1 cm. Coxarthrosis bil.
Arthrosis alantoaxialis post traumatic.
Spondylosis vertebrae cervicalis et lumbalis.
St. post fracturam ulnae sin.
Ulcus ventriculi.
Gastroduodentis chr.
Laesio hepatis.
St. post. op. VSM sin.
Die Gutachterin Dr. E._______ kam zum Schluss, dass diese Diagnosen
keinen vollen Verlust der Arbeitsfähigkeit begründen. Der Beschwerdefüh-
rer sei aber für bestimmte Tätigkeiten nur eingeschränkt arbeitsfähig.
Dr. E._______ führte zudem zuhanden des serbischen Versicherungsträ-
gers aus, der Invaliditätsgrad betrage 60 % und der Beschwerdeführer sei
von Arbeiten, welche langes Stehen oder Gehen, eine einseitige Körper-
haltung sowie Heben und Tragen von Lasten über 7 kg erfordern, zu be-
freien.
5.2.2 Dr. E._______ hatte nebst dem hiervor erwähnten Gutachten be-
reits am 3. April 2008 ein Gutachten zuhanden des serbischen Invaliden-
versicherungsträgers erstellt. Dieses Gutachten, das ebenfalls anam-
nestische Ausführungen enthält und auf anderen Arztberichten sowie ei-
ner Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, enthält folgende Diag-
nosen:
ST POST FRACTURAM FEMORIS DEX
ST CERVICOBRACHIALIS
ULCUS VENTRICULI GASTRODUODENITIS CHR
VARICES CRURIS ET FEMORIS BIL
ST POST OP VSM SIN
Gestützt auf diese Diagnosen hatte Dr. E._______ im Gutachten vom
3. April 2008 zuhanden des serbischen Versicherungsträgers noch er-
klärt, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der
Untersuchung bei 50 % gelegen (IV-act. 31).
5.3 Aus der Zeit zwischen den beiden hiervor (E. 5.2) genannten Gutach-
ten von Dr. E._______ vom 3. April 2008 und vom 25. November 2009
finden sich in den Vorakten verschiedene Arztberichte:
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5.3.1 Gemäss einem von Dr. med. G._______ (Facharzt für Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde) erstellten Bericht vom 2. März 2009 wurde beim Be-
schwerdeführer eine "Laesio n. cochlearis bill." sowie ein binaura-
ler/bilateraler Hörverlust festgestellt (IV-act. 32 Blatt 2).
5.3.2 In einem Arztbericht vom 3. März 2009 von Dr. med. H._______
(Facharzt für Neuropsychiatrie, klinische Neurophysiologie und Epilepto-
logie) wird sodann ein Cervicobrachialsyndrom (M53) und eine Verkür-
zung des rechten Beines infolge einer früheren Verletzung diagnostiziert
(IV-act. 32 Blatt 2).
5.3.3 Am 21. April 2009 verfasste Dr. med. I._______ (Facharzt für ortho-
pädische Chirurgie und Traumatologie) für die zuständige serbische Inva-
liditätskommission einen Arztbericht mit folgenden Diagnosen (IV-act. 33
Blatt 1):
Arthrosis atlantoaxialis post traumatica. M55 M 54.5
Spondyloarthrosis cervicalis. Unarthrosis. Sy. Cervicale
chr. Sy. lumbale. Chr. Spondylosis lumbalis.
St. post fracturam claviculae sin Periarthritis H-S I. sin. chr
St. post fracturam ulnae sin. operata.
St. post fracturam femoris dex.
Trochanteritis femoris dex.
Abrevatio extrem. infer. -1 cm.
Coxarthrosis bil. M16.0
5.3.4 Am 10. Juli 2009 stellte Dr. med. J._______ (Facharzt für Rheuma-
tologie) die Diagnosen M16.0, Coxarthrosis bil, Spondylose L, Pariarthritis
H-S I. sin. und Uncarthrosis 6-7 (IV-act. 32 Blatt 1).
5.3.5 Nachdem ein beigezogener, namentlich nicht aus den Akten ersicht-
licher Gastroenterologe des Gesundheitszentrums "Dr. L._______" am
20. Juli 2009 die Diagnosen "Ulcus ventriculi pars corp. dist curv min" und
"Gastroduodenitis chr. erosiva" gestellt hatte, hielt Dr. J._______ die Di-
agnosen M16, M47, M75, Uncarthrosis 6-7 und M54 fest (IV-act. 32 Blatt
1).
5.3.6 Dr. J._______ schrieb sodann in einem Arztbericht vom 29. Juni
2009 unter "Diagnose" "Rheumatoide Arthritis?" (IV-act. 33 Blatt 4).
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5.3.7 Mit Arztbericht vom 20. Juli 2009 stellte Dr. med. K._______ (Fach-
arzt für Gastroenterologie) folgende Diagnosen (IV-act. 33 Blatt 2):
K25, K29, K76
Ulcus ventriculi pars corp. dist curv min
Gastroduodenitis chr. Erosiva H pylori poz.
Def. B. duodeni
Laesio pepati
5.3.8 Ein von einem Facharzt für Orthopädie und Rehabilitation, dessen
Name nicht lesbar ist, auf Veranlassung von Dr. med. F._______ (Fach-
arzt für Arbeitsmedizin) erstellter Arztbericht vom 18. November 2009 hält
zudem die Diagnose "Fractura claviculae sin. mala sanata / Periarthritis
H-S bil. M 75" fest (IV-act. 32 Blatt 3).
5.4 Aus der Zeit bis zur Erstellung des älteren der beiden Gutachten von
Dr. E._______ vom 3. April 2008 (vorn E. 5.2.2) finden sich in den Vorak-
ten insbesondere folgenden Arztberichte:
5.4.1 In einem Bericht von Dr. H._______ (Facharzt für Neuropsychiatrie
und klinische Neurophysiologie) vom 7. Februar 2007 wird ein Cervi-
cobrachialsyndrom (M53.1) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe
sich beim Fall von einer Leiter den Nacken verletzt und habe seither
Schmerzen bei Nackenbewegungen. Anlässlich der Untersuchung wurde
nach diesem Bericht anscheinend eine Röntgenaufnahme gemacht und
ein Orthopäde beigezogen (IV-act. 1 und IV-act. 30 Blatt 7).
5.4.2 Aktenkundig ist ferner ein Bericht von Dr. I._______ vom 6. Februar
2007, wonach beim Beschwerdeführer eine Oberschenkelfraktur (Diag-
noseschlüssel 93.4) und ein Cervicobrachialsyndrom diagnostiziert wor-
den seien (IV-act. 1 und IV-act. 30 Blatt 5).
5.4.3 In einem von Dr. F._______ vom 1. März 2007 verfassten Antrag
auf Begutachtung wird anamnestisch ausgeführt, der Beschwerdeführer
klage über Schmerzen am Hals und Schwierigkeiten beim Gehen. Vor 20
Jahren sei der Beschwerdeführer von einer Leiter gestürzt; er habe sich
dabei am Hals verletzt. Seither habe er bei Bewegungen Schmerzen am
Hals. Zudem habe er eine Oberschenkfraktur erlitten. Der Gutachter stell-
te die Diagnosen einer Verspannung "coxofemoralis lat. dex", eines "Sta-
tus post fracturam femoris lat. dex. Aa XX" sowie die Diagnosen "Co-
xarthrosis bill, Sy cervicobrachialis bill" sowie "Spondylosis vertebrae cer-
vicalis et lumbosaeralis" (IV-act. 3 Blatt 2 und IV-act. 29).
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5.4.4 In einem Bericht einer gastroenterologischen Gesundheitseinrich-
tung vom 12. Juni 2007 wird die Diagnose "Ulcus ventriculi pars corp. dist
curv min K25.0 Gastroduodenitis chr. Erosiva. K29.0" festgehalten (IV-
act. 30/7). Freilich kann diesem Bericht nicht schlüssig entnommen wer-
den, von wem er stammt. Die darin enthaltene Unterschrift ist unleserlich.
5.4.5 Ein weiterer Bericht von Dr. med. K._______ vom 8. Juni 2007 at-
testiert, dass der Beschwerdeführer Magenschmerzen, Schmerzen im
Speiseröhrenbereich, Sodbrennen und Blähungen gehabt habe (IV-act.
30 Blatt 6).
5.4.6 Nach einem Bericht von Dr. med. M._______ (Facharzt für
Gastroenterolgie) vom 12. Juni 2007 litt der Beschwerdeführer an
Schmerzen im Magenbereich, an Sodbrennen und an einer Blähung (IV-
act. 30 Blatt 1; Replikbeilage 14).
5.4.7 Sodann findet sich in den Akten ein Bericht der Gesundheitseinrich-
tung "P._______", der vermutlich ebenfalls aus der Zeit vor dem 3. April
2008 stammt (IV-act. 30 Blatt 5). Es kann ihm jedoch nur entnommen
werden, dass er sich auf den Beschwerdeführer bezieht. Im Übrigen ist
dieser Bericht unleserlich.
5.4.8 Aufgrund einer Überweisung durch Dr. F._______ stellte sodann
Dr. med. J._______ in einem wohl aus der Zeit vor dem 3. April 2008
stammenden Bericht mit nicht klar leserlicher Datierung die Diagnosen
Syndroma cervicalis, Spondylosis cervicalis, Syndroma lumbale, Spondy-
losis lumbalis und Coxarthrosis dex. (IV-act. 30 Blatt 2). Dieser Bericht
wurde ebenfalls für die zuständige serbische Invaliditätskommission ver-
fasst.
6.
6.1 Bei einer Würdigung der hiervor (E. 5) erwähnten ärztlichen Berichte
und Gutachten fällt zunächst auf, dass sich in diesen Dokumenten einzig
Dr. D._______ und Dr. E._______ konkret zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers äusserten. Auch in den bislang nicht erwähnten übrigen
Arztberichten aus den Jahren 2007–2009 findet sich jedenfalls keine
neuere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, stammen
die entsprechenden Atteste doch alle aus dem Jahre 2007 (vgl. IV-act. 1
Blätter 2 und 3; IV-act. 2).
Dr. D._______ übernahm bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
ihrer Stellungnahme vom 9. September 2010 im Wesentlichen die Würdi-
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gung im jüngeren der beiden Gutachten von Dr. E._______ (vgl. vorn E.
5.1 und E. 5.2.1). Vor diesem Hintergrund stellt sich namentlich die Fra-
ge, ob das Gutachten von Dr. E._______ vom 25. November 2009
(E. 5.2.1) im Lichte der vorn (E. 4.6.2) genannten Kriterien als beweiskräf-
tig erscheint.
6.2 Das fragliche Gutachten von Dr. E._______ vom 25. November 2009
erscheint zwar prima vista als für die streitigen Belange umfassend. Es
berücksichtigt auch die beklagten Beschwerden, zumal darin festgehalten
ist, dass der Beschwerdeführer aktuell an Schmerzen an der Halswirbel-
säule, in den Schultergelenken und in der rechten Hüfte leide (IV-act. 34).
Fraglich ist hingegen, ob es in hinreichendem Masse in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) erstellt worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen von Dr. E._______ begründet
sind (vgl. vorn E. 4.6.2).
Dr. E._______ machte in ihrem Gutachten vom 25. November 2009 (vgl.
vorn E. 5.2.1) keine Ausführungen zur Frage, welche ihrer Diagnosen in-
wiefern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
Auch erklärte sie nicht, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in ihrem früheren Gutachten vom 3. April 2008 anders einschätze
(vgl. vorn E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist ihr Bericht vom 25. No-
vember 2009 nicht nachvollziehbar und erscheinen die darin enthaltenen
Schlussfolgerungen nicht als hinreichend begründet.
Es kommt hinzu, dass sich Dr. E._______ in ihrem Gutachten vom 25.
November 2009 nicht auf sämtliche vorhandenen Unterlagen des serbi-
schen Versicherungsträgers, sondern nur auf Arztberichte aus dem Jahr
2009 abgestützt hat: Zwar listete Dr. E._______ in diesem Gutachten die
ärztlichen Unterlagen auf, welche ihrer Beurteilung zugrunde gelegen ha-
ben. Indes nannte sie dabei bezeichnenderweise ausschliesslich Arztbe-
richte aus dem Jahr 2009, darunter die hiervor erwähnten Berichte von
Dr. H._______ vom 3. März 2009, des namentlich nicht bekannten Fach-
arztes für Orthopädie und Rehabilitation vom 18. November 2009, von Dr.
I._______ vom 21. April 2009, und denjenigen des von Dr. J._______
beigezogenen Gastroenterologen vom 20. Juli 2009. Auf die älteren Arzt-
berichte ist Dr. E._______ in ihrem jüngeren Gutachten nicht eingegan-
gen. Insbesondere hat sie sich nicht ausdrücklich mit den hiervor in E. 5.4
genannten ärztlichen Stellungnahmen befasst. Auch hat sie – wie er-
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wähnt – in ihrem neueren Gutachten nicht auf ihre ältere, abweichende
Beurteilung vom 3. April 2008 (E. 5.2.2) Bezug genommen.
Die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. E._______ vom 25. No-
vember 2009 wird ferner durch den Umstand erschwert, dass nur ein Teil
der von dieser Ärztin herangezogenen Arztberichte aus dem Jahr 2009
aktenkundig ist. Überdies enthalten die aktenkundigen, von
Dr. E._______ berücksichtigten Arztberichte aus dem Jahr 2009 keine
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Nach dem Gesagten kann demnach nicht mit Recht davon gesprochen
werden, dass Dr. E._______ ihr Gutachten vom 25. November 2009 in
Kenntnis der gesamten Vorakten abgegeben hat. Auch erscheint ihre
Einschätzung nicht als einleuchtend und sind ihre Schlussfolgerungen
nicht hinreichend begründet. Allein auf das Gutachten von Dr. E._______
vom 25. November 2009 kann deshalb mangels Beweiskraft nicht abge-
stellt werden. Infolgedessen erscheint auch die sich im Wesentlichen dar-
auf stützende Stellungnahme von Dr. D._______ vom 9. September 2010
(vorn E. 5.1 und E. 6.1) nicht als hinreichend beweiskräftige Grundlage
für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
6.3 Zwar lagen der RAD-Ärztin Dr. D._______ im Zeitpunkt der Abfas-
sung ihres Berichtes vom 9. September 2010 (vorn E. 5.1) weitere, im
Vergleich zum Gutachten von Dr. E._______ vom 25. November 2009
jüngere ärztliche Stellungnahmen vor. Diese Stellungnahmen vermögen
aber den vorn (E. 5.1) genannten Befund von Dr. D._______ und ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu stüt-
zen:
6.3.1 Dr. I._______ hat auf eine Überweisung durch Dr. F._______ hin
zuhanden der zuständigen serbischen Invaliditätskommission am
24. März 2010 folgende Diagnosen gestellt:
Sy cervicobrachiale I. sin M53
Spondyloarthrosis cervicalis.
St. post fracturam femoris sin. op.a.a. XX IV.
St. post fracturam antebrachii sin. op. a.a. XX IV.
Eine Röntgenthoraxaufnahme ergab dabei nach Dr. I._______ den Be-
fund "Trochanteritis femoris I. de. Periarthritis H-S bil. / Coxarthrosis dex.
M16.0" (IV-act. 30 Blatt 4).
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Der entsprechende Arztbericht enthält weder eine nähere Beschreibung
dieser Diagnosen, noch geht aus ihm hervor, ob er auf allseitigen Unter-
suchungen beruht und in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde. Schon
deshalb erscheint er nicht als beweiskräftig (vgl. vorn E. 4.6.2).
6.3.2 Dr. F._______ überwies sodann den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 29. März 2010 einer Fachärztin, woraufhin die Physiologin Dr.
med. N._______ mit Bericht vom 30. März 2010 zuhanden der zuständi-
gen serbischen Invaliditätskommission folgende Diagnosen festhielt (IV-
act. 30 Blatt 3):
Spondyloarthrosis – Sy. Cervicalis. et sy. cervicobrachiale I. sin.
Diagnoseschlüssel M53.1 Zervikobrachialsyndrom
St. post fracturam femoris sin.
Diagnoseschlüssel M16 Hüftgelenksarthrose
St. post fracturam antebrachii sin.
Trochanteritis femoris I. dex.
Periarthritis H-S bil.
Coxarthrosis dex. St. post fracturam claviculae. I. sin.
Das Attest von Dr. N._______ erschöpft sich in dieser Aufzählung von Di-
agnosen. Es kann deshalb von vornherein nicht den Anforderungen an
die Beweiskraft eines Arztberichtes (E. 4.6.2) genügen.
7.
7.1 Es bleibt zu klären, ob die nach der Erstellung des Berichts der RAD-
Ärztin Dr. D._______ vom 9. September 2010 zu den Akten hinzuge-
kommenen Arztberichte ihre darin enthaltenen Schlussfolgerungen als
begründet erscheinen lassen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass Dr.
D._______ ihren Standpunkt mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 (IV-
act. 41) und mit Schlussbericht vom 8. November 2011 bekräftigte (IV-act.
52), nachdem der Beschwerdeführer jeweils zwischenzeitlich weitere
ärztliche Berichte eingereicht hatte. Dabei beschränkte sie sich im We-
sentlichen darauf auszuführen, dass in den neu eingereichten Arztberich-
ten bereits bekannte Diagnosen gestellt würden oder die entsprechenden
Atteste nicht beweiskräftig seien. Dies erscheint mit Bezug auf den
Schlussbericht vom 8. November 2011 schon deshalb nicht als nachvoll-
ziehbar, weil in einem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des
Neuropsychiaters Dr. O._______ vom 8. August 2010 – soweit ersichtlich
erstmals – die Diagnose "Depression" gestellt und ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführer sei nur begrenzt zu physischen oder geistigen An-
strengungen fähig (Replikbeilage 8). In ihren drei genannten Stellung-
nahmen hat die RAD-Ärztin Dr. D._______ weder auf die Diagnose "De-
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pression" Bezug genommen noch den Arztbericht von Dr. O._______
ausdrücklich erwähnt.
Angesichts des Umstandes, dass das genannte Zeugnis von Dr.
O._______ mit der Diagnose "Depression" von Dr. D._______ nicht ge-
nannt wird, erscheint auch ihre – von der Vorinstanz geteilte – Annahme,
es lägen mit Blick auf die zusätzlich eingereichten Arztberichte keine
neuen, entscheidrelevanten Sachverhaltselemente vor (vgl. IV-act. 41
und 52 sowie Schreiben der Vorinstanz vom 24. November 2011), nicht
als nachvollziehbar.
Im Übrigen finden sich in den Ausführungen von Dr. D._______ keine
Hinweise zur Frage, wie sich die unterschiedliche Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers in den beiden Gutachten von Dr.
E._______ erklären lässt. Namentlich hat sie sich nicht zum Krankheits-
verlauf im Zeitraum zwischen der Erstellung der letzteren Gutachten
(Zeitspanne zwischen dem 3. April 2008 und dem 25. November 2009)
geäussert. Auch aus diesem Grund sind die Stellungnahmen von Dr.
D._______ vom 9. September 2010, vom 10. Dezember 2010 und vom 8.
November 2011 nicht beweiskräftig.
7.2 Es erübrigt sich, im Einzelnen auf die weiteren, nach der Erstellung
des Berichts der RAD-Ärztin Dr. D._______ vom 9. September 2010 zu
den Akten gelangten ärztlichen Berichte einzugehen. Denn in den ent-
sprechenden Berichten finden sich – soweit sie überhaupt leserlich sind –
keine konkreten Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, welche die Schluss-
folgerungen von Dr. D._______ zu stützen vermöchten (vgl. Beilagen zu
IV-act. 39; IV-act. 43–46; Replikbeilagen 9-14).
8.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt mit Bezug auf die Frage
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vollständig festgestellt
und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die ange-
fochtene Verfügung vom 16. Dezember 2010, welche auf einer lückenhaf-
ten medizinischen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt
sich nach dem Gesagten nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem
Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach der höchstrich-
B-1381/2011
Seite 20
terlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als unge-
nügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiser-
hebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen In-
struktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Ab-
klärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot ei-
nes einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur
dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden. Die Sache ist folglich zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der erforderlichen er-
gänzenden medizinischen Unterlagen den Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers neu zu bestimmen haben.
Die Vorinstanz wird insbesondere genauer untersuchen müssen, wie die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ak-
tenkundigen, vor dem Jahr 2009 erstellten Arztberichte zu beurteilen ist.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Dem Be-
schwerdeführer ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten.
9.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
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Seite 21
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IVSTA
vom 16. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur Vornahme er-
gänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
B-1381/2011
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Oktober 2013