B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1391/2016
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Ulrich,
Rosenweg 3, 6340 Baar,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-1391/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. November 2009 wurde X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, zum
Zivildienst zugelassen und mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 zur
Leistung von 342 Tagen verpflichtet.
B.
Am 17. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vollzugs-
stelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) (nachfolgend: Vor-
instanz), ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Darin hielt der Beschwer-
deführer fest, dass seine berufliche Situation ihm die Leistung des langen
Einsatzes im Jahr 2015 verunmögliche. So habe er per 1. November 2014
eine neue Stelle als Geschäftsführer angenommen. In seiner Funktion sei
er für die Führung der Mitarbeiter zuständig und leite jegliche operativen
Tätigkeiten. Eine sechsmonatige Absenz hätte zur Folge, dass er diese An-
stellung verlieren würde. Er könne aus diesen Gründen auch kein Ersatz-
datum für den langen Einsatz angeben.
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 bewilligte die Vorinstanz die Verschie-
bung des langen Einsatzes. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, im
Jahr 2015 einen Einsatz von mindestens 26 Tagen Dauer (Dispositivzif-
fer 3) und im Jahr 2016 einen langen Einsatz von mindestens 180 Dienst-
tagen (Dispositivziffer 2) zu leisten.
D.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 erinnerte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2016 und forderte diesen
auf, bis zum 15. Januar 2016 eine Einsatzvereinbarung einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 7. September 2015 bestätigte die Vorinstanz den Ab-
schluss des Zivildiensteinsatzes von 26 Tagen beim Einsatzbetrieb Spital
Lachen AG vom 4. September 2015. Die Vorinstanz hielt fest, dass der
Beschwerdeführer noch 289 Diensttage zu leisten und bis spätestens
15. Januar 2016 die Einsatzvereinbarung für den langen Einsatz einzu-
reichen habe.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Gesuch um Dienstverschiebung des langen Einsatzes. Zur Begründung
machte er geltend, dass sich seine Arbeitssituation zum Vorjahr nicht ge-
ändert habe, sodass ihm das Absolvieren des langen Einsatzes auch im
Jahr 2016 nicht möglich sei. Dem Gesuch legte er ein Bestätigungsschrei-
ben seiner Arbeitgeberin bei. Darin hielt der Verwaltungsratspräsident fest,
dass dem Beschwerdeführer die Kündigung droht, sollte er infolge eines
Zivildiensteinsatzes von mehr als einem Monat abwesend sein.
G.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Ja-
nuar 2016 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu ergänzen und
zusätzliche Unterlagen einzureichen. Zudem wies die Vorinstanz ihn aus-
drücklich auf die Möglichkeit hin, den langen Einsatz in zwei Tranchen zu
je 3 Monaten zu absolvieren. Hierfür müsse der Beschwerdeführer aller-
dings ein Gesuch stellen.
H.
Der Beschwerdeführer vervollständigte mit Schreiben vom 16. Januar
2016 sein Gesuch um Dienstverschiebung gemäss den vorinstanzlichen
Anforderungen. Er hielt u.a. fest, dass er die Option zur Aufteilung des lan-
gen Einsatzes geprüft und als für ihn und seine Arbeitgeberin nicht tragbare
Option verworfen habe. Eine Abwesenheit von mehr als einem Monat stelle
für ihn und seine Arbeitgeberin einen Härtefall dar.
I.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Dienstverschiebung mit folgendem Dispositiv ab:
"1. Ihr Gesuch vom 05.01.2016 um Dienstverschiebung wird abgelehnt.
2. Sie sind verpflichtet, im Jahr 2016 einen langen Einsatz von mindestens
180 Diensttagen zu leisten."
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung mit einem Einsatzbetrieb seiner Wahl bis spä-
testens zum 19. Februar 2016 einzureichen, andernfalls er von Amtes we-
gen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten werde.
J.
Mit Eingabe vom 3. März 2016 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
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Seite 4
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Darin beantragt er:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, (…), sei aufzuheben.
2. Das Gesuch um Dienstverschiebung für die Leistung des langen Ein-
satzes von mindestens 180 Diensttagen im Jahr 2016 sei zu genehmigen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin."
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine berufliche
Situation ihm die Leistung des langen Einsatzes auch im Jahr 2016 verun-
mögliche. In seiner Anstellung als Geschäftsführer sei er für die Führung
der Mitarbeiter zuständig und er leite jegliche operative Tätigkeit. Die Firma
befinde sich immer noch in einer Aufbauphase, sodass die Pflege des bis-
herigen Kundenstammes und die Akquisition neuer Kunden sehr wichtig
seien. Diese Aufgaben würden allein ihm obliegen. Da sich der Verwal-
tungsratspräsident aus dem operativen Geschäft vollständig zurückgezo-
gen habe, sei der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer tätig.
Einen Stellvertreter habe er nicht. Mangels Stellvertreter hätte eine sechs-
monatige Absenz des Beschwerdeführers zur Folge, dass dieser seine An-
stellung verlieren würde, was vom Verwaltungsratspräsidenten auch be-
stätigt werde.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016 beantragt die Zentralstelle die
Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt zwar, dass eine sechsmona-
tige Absenz für den Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht einfach zu
tragen sei, geht aber davon aus, dass diese Last zum einen durch die Auf-
teilung des Diensteinsatzes abgefedert werden könnte, was aber vom Be-
schwerdeführer stets abgelehnt worden sei. Zum anderen stelle der lange
Einsatz für alle Arbeitnehmer und -geber einen Einschnitt dar, den es zu
überbrücken gelte. Im Gegensatz zum Militärdienstpflichtigen könne der
Zivildienstpflichtige seinen Einsatzzeitraum selber planen. Auch gelte es zu
bedenken, dass es sich vorliegend um das zweite Verschiebungsgesuches
handle und der Beschwerdeführer von seiner Einsatzpflicht im Jahr 2016
wusste. Die Gutheissung des ersten Verschiebungsgesuches sei ja gerade
deswegen erfolgt, damit er für das Jahr 2016 vorsorgen könne.
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Seite 5
L.
Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. April 2016 erneut Stellung. Darin bekräftigte er seine bisherige Argu-
mentation und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 ist eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des
Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivil-
dienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch
diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legi-
timiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen
nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen
länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich
1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil-
dungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1
Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die
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Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und
endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei
für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienst-
pflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Hat eine zivil-
dienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwür-
dig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis
zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten An-
gehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten
würde, so kann sie mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spä-
tere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen, wobei sie ihre Zu-
stimmung nicht widerrufen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung über
den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung,
ZDV, SR 824.01]). Eine Entlassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätes-
tens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das
46. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 15 Abs. 4 ZDV).
2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20
Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu
planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivil-
dienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes
grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige
Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz
von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei
Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und
3 ZDV).
2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder
ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begrün-
dung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in
welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44
ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz
3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zi-
vildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person:
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„a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre-
chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Dienst-
tage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch
nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine ver-
trauensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engs-
ten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde.“
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn
keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4
Bst. a ZDV).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverlet-
zungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-
dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-Formulie-
rung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter
Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt
der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch viel-
mehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung
von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 431). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienst-
verschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zu-
gänglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4135/2010 vom 3.
November 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium der „ausserordentli-
chen Härte“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und
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Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechts-
frage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009
E. 3.1). Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehö-
rigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, und B-
1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinweisen]).
3.
Im Folgenden ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden
Beurteilungs- und Ermessensspielraumes (vorn E. 2.4) zu prüfen, ob das
Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen wurde.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine berufliche Situation verun-
mögliche ihm die Leistung des langen Einsatzes im Jahr 2016. So drohe
ihm bei einer mehrmonatigen Abwesenheit die Kündigung. Weiter gibt der
Beschwerdeführer an, die Leistung des langen Einsatzes im Jahr 2016
führe zu einer Notsituation für ihn und seine Arbeitgeberin. Mit diesen Vor-
bringen beruft sich der Beschwerdeführer auf die Dienstverschiebungs-
gründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (drohender Verlust des Arbeitsplat-
zes) und Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (Härtefall).
3.2
3.2.1 Als erstes gibt der Beschwerdeführer an, dass er mit der Leistung
des langen Einsatzes im Jahr 2016 die Gefahr laufe, seinen Arbeitsplatz
zu verlieren. Als Beweis dazu legt der Beschwerdeführer ein entsprechen-
des Schreiben seiner Arbeitgeberin ins Recht (Beschwerdebeilage 4). Da-
rin führt deren Verwaltungsratspräsident aus, dass er sich gezwungen
sehe den Beschwerdeführer zu entlassen, sollte dieser zu einem Dienst-
einsatz von mehr als einen Monat verpflichtet werden.
3.2.2 Hierzu ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kün-
digung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur unzulässig ist während sowie
vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen
Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obli-
gationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), sondern auch zu einem
anderen Zeitpunkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil
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der Arbeitnehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e
OR). Sollte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers diesem daher tatsäch-
lich aus den von ihm genannten Gründen kündigen, müsste er mit erhebli-
chen Sanktionen rechnen (Art. 336a OR). Erfolgt die Kündigung gar zur
Unzeit, ist sie nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer ge-
niesst daher in einem gewissen Rahmen einen Kündigungsschutz. Es ist
denn auch so, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts die abstrakte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde die Stelle
des Zivildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung
kündigen, keinen Anspruch auf Dienstverschiebung begründet (zuletzt be-
stätigt in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-297/2015 vom 22. April
2015).
3.2.3 Im vorliegenden Fall kann insofern nicht von einer abstrakten Be-
fürchtung bezüglich einer Kündigung ausgegangen werden, als dass die
Absicht des Arbeitgebers, seinen Mitarbeiter allenfalls zu entlassen, schrift-
lich zum Ausdruck gebracht worden ist. Es gilt aber festzustellen, dass
diese Androhung in einem deutlichen Missverhältnis zu den ansonsten lo-
benden Aussagen des Geschäftsinhabers und den Hinweisen auf dessen
Unentbehrlichkeit steht (Beschwerdebeilage 4). Auch ist der Beschwerde-
führer, welcher seit 2014 bei seiner Arbeitgeberin als Geschäftsführer tätig
ist, extra für diese Aufgabe rekrutiert worden und hat sich in diesem spezi-
alisierten Geschäftsfeld die nötigen Kenntnisse erworben, was seinen Wert
aus Arbeitgebersicht offensichtlich steigert (Beschwerde, S.8 und 10). Es
ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Kündigungs-
androhung vorliegt, welche schriftlich verbrieft wurde, damit sich der Be-
schwerdeführer auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV berufen kann. Unter Berück-
sichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt es
demnach festzuhalten, dass die vorliegende Befürchtung des Beschwer-
deführers keinen Anspruch auf eine Dienstverschiebung begründet. Der
Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV ist damit nicht ge-
geben.
3.3 Weiter gibt der Beschwerdeführer an, die Leistung des langen Einsat-
zes im Jahr 2016 führe zu einer Notsituation für ihn und seine Arbeitgeberin
im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV.
3.3.1 Mit Hinweis auf das Organigramm seiner Arbeitgeberin (Beschwer-
debeilage 5) sowie seinen Aufgabenbeschrieb (Beschwerdebeilage 5),
führt der Beschwerdeführer aus, dass eine derart lange Absenz seiner Per-
son im Unternehmen nicht abgefedert werden könne. In seiner Tätigkeit als
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CEO sei er sowohl für die Führung der Mitarbeiter als auch für die Leitung
aller operativen Tätigkeiten zuständig (vgl. Aufgabenbeschrieb, Beschwer-
debeilage 5; Beschwerde, S. 5 und 8). Da sich der Verwaltungsratspräsi-
dent aus dem operativen Geschäft vollständig zurückgezogen habe
(vgl. Beschwerdebeilage 4), habe er zum einen weder einen Stellvertreter,
noch könne jemand aus der weiteren Geschäftsleitung seine Aufgaben
übernehmen (Beschwerde, S. 6). Auch sei zu bedenken, dass sich seine
Arbeitgeberin noch in einer Aufbauphase befinde. Entsprechend wichtig
seien die Pflege des bisherigen Kundenstammes und die Akquisition neuer
Kunden. Diese Aufgaben würden allein ihm obliegen (vgl. Aufgabenbe-
schrieb, S. 1 und 2 [Beschwerdebeilage 5]). Der Verwaltungsratspräsident
seiner Arbeitgeberin bestätige, dass eine mehrmonatige Absenz des Ge-
schäftsführers für seine Arbeitgeberin finanziell und organisatorisch nicht
tragbar sei (Beschwerdebeilage 4). Es müsse mit dem Verlust von Kunden
gerechnet werden, was gerade in der Aufbauphase eines Geschäfts fatal
sei. Weiter gelte es zu bedenken, dass die Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers ein hoch spezialisiertes Unternehmen sei (Stellungnahme vom
21. April 2016, S. 6). Ersatzleute für das Tätigkeitsgebiet des Beschwerde-
führers zu finden sei personell wie finanziell schwierig und könne nicht in-
nert kurze Zeit geschehen (Beschwerde, Rz. 13 und 18; Beschwerdebei-
lage 3, Ziff. 4; Stellungnahme vom 21. April 2016, S. 6). Eine Abwesenheit
seiner Person von mehr als einen Monat sei für seine Arbeitgeberin nicht
tragbar (Beschwerde, S. 8 Ziff. 12; Beschwerde, S. 10 Ziff. 18).
3.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss – damit ein Dienstver-
schiebungsgesuch aus beruflichen Gründen gutgeheissen werden kann –
die Ablehnung des Gesuches für den Arbeitgeber eine sog. ausserordent-
liche Härte bedeuten (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Eine solche wird nach
ständiger Rechtsprechung einzig bejaht, wenn beim Zivildienstpflichtigen,
seinen engsten Angehörigen oder eben seinem Arbeitgeber eine eigentli-
che Notsituation vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
3.3.3 Aus dem Organigramm der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist
ersichtlich, dass die Bereiche Technik, Kundenbetreuung und Verkauf in
seine alleinige Zuständigkeit fallen (Beschwerdebeilage 5). Gerade die Be-
reiche Verkauf und Kundenbetreuung sind Geschäfte, welche vital sind für
Unternehmen im Aufbau. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass
die Kundenbetreuung und Akquisition für einen etablierten und vernetzten
Mitarbeiter einfacher funktioniert als für einen Neuzugang (Beschwerde,
Rz. 14f.). Entsprechend ist die Arbeitgeberin auf das Fachwissen und die
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Seite 11
Vernetzung des Beschwerdeführers durchaus angewiesen. Ebenso folgt
aus dem Organigramm (Beschwerdebeilage 5), dass der Beschwerdefüh-
rer per se nicht über einen Stellvertreter verfügt. Wie der Verwaltungsrats-
präsident, dem die operative Leitung bis zur Anstellung des Beschwerde-
führers oblag, ausführt, verfügt dieser in seiner Aufgabe als Geschäftsfüh-
rers eines weiteren Unternehmens nicht über die nötigen Kapazitäten um
auszuhelfen (Beschwerdebeilage 4). Insgesamt führt der Beschwerdefüh-
rer damit glaubhaft aus, dass eine längere Abwesenheit seiner Person
seine Arbeitgeberin grundsätzlich in eine schwierige Situation bringen
würde.
3.3.4 Dem ist aber im Einklang mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass
die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten
hat, dass sie die die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige
Person Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit diesen ab (vgl. Art. 31a
Abs. 1 ZDV). Damit wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse
die Absolvierung des Zivildienstes ihren Wünschen entsprechend mitzuge-
stalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai
2013, mit Hinweis). Es obliegt demnach in erster Linie dem Zivildienst-
pflichtigen seine Einsätze in einer Art und Weise zu planen und zu organi-
sieren, dass sie für ihn und seine Umgebung tragbar sind. Dass ein langer
Zivildiensteinsatz einen Arbeitgeber zumeist schwer zu verkraften ist, wird
denn auch von der Vorinstanz anerkannt (vgl. angefochtene Verfügung,
S. 4 f.). Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer sein erstes Gesuch
um Verschiebung des langen Diensteinsatzes für das Jahr 2015 aufgrund
seiner Berufssituation mit Verfügung vom 27. Januar 2015 gewährt und der
Beschwerdeführer zur Leistung des langen Diensteinsatzes im Jahr 2016
verpflichtet. Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits in diesem ersten Ge-
such darauf hingewiesen, dass sich an seiner Situation in den nächsten 2
Jahren wohl kaum etwas ändern würde. Dennoch zeigte er im Gespräch
mit der Vorinstanz seine Bereitschaft, einen Einsatz zu leisten, weshalb er
in besagter Verfügung ebenfalls zur Leistung eines Kurzeinsatzes im
Jahr 2015 verpflichtet wurde. Diesen Einsatz absolvierte der Beschwerde-
führer auch (vgl. Vorakte 5).
3.3.5 Dem Beschwerdeführer war damit seit der Gutheissung seines ers-
ten Verschiebungsgesuches klar, dass er den langen Einsatz im Jahr 2016
zu leisten haben werde. Entsprechend wurde mit dem Aufgebot für das
Jahr 2016 keine neue Situation geschaffen. Dem Beschwerdeführer und
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Seite 12
seiner Arbeitgeberin standen damit genügend Zeit zur Verfügung um den
für alle Beteiligten günstigsten Zeitpunkt im Jahr 2016 zu definieren und
entsprechend personell vorzusorgen. Dass die Suche nach einem Stellver-
treter wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, für seine Arbeitgeberin Kos-
ten mit sich bringt, wird nicht bestritten. Dies ist aber eine Folge, welche
bei allen Dienstpflichtigen eintritt. Auch würden solche Kosten für die Ar-
beitgeberin bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Mitarbeiters
anfallen. Es obliegt dem Arbeitgeber sein Unternehmen personell derart
aufzustellen, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehr-
heitlich aufgefangen werden kann. Dies gilt umso mehr wenn es sich wie
vorliegend nicht um eine plötzliche Abwesenheit handelt. Dem Beschwer-
deführer ist seit dem ersten Aufgebot zum langen Einsatz im Jahr 2014
klar, dass er einen solchen Einsatz zu absolvieren hat. Er ist seine jetzige
Stelle im Bewusstsein angetreten, dass diese Pflicht zu erfüllen ist. Dass
er nun seit der ersten Verschiebung seine Vertretungssituation weder ver-
bessert noch seinen Einsatz entsprechend geplant hat, liegt in der Verant-
wortung des Beschwerdeführers, aber auch derjenigen seines Arbeitge-
bers. Damit kann der Beschwerdeführer aus dem selbst verschuldeten Um-
stand, dass er operativ bis heute keine Stellvertretung hat, angesichts der
Tatsache, dass ihm seit der Gutheissung seines ersten Verschiebungsge-
suches hinreichend Zeit für entsprechende Massnahmen verblieben ist,
grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen erweist es sich
angesichts der Belastung für das vom Beschwerdeführer geführte Unter-
nehmen als sachgerecht, das vorliegende Verfahren dahingehend zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, den langen
Dienst nicht bis Ende 2016, sondern bis Ende März 2017 zu leisten.
3.3.6 Der Beschwerdeführer gibt an, er sei bereit den Zivildienst zu leisten
(Beschwerde, Rz. 16 und 19). In diesem Zusammenhang verweist er auf
die Tatsache, dass er bereits zwei kurze Einsätze geleistet habe (Be-
schwerde, Rz. 19). Wie unter Erwägung 3.3.4 hiervor festgehalten, wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung des Kurzeinsatzes im Jahr 2015 ver-
pflichtet. Vorliegend bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Einsatzwillen
zwar, legt aber auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Vor-
schlag bezüglich eines möglichen Einsatzzeitraumes vor. Auch lehnt er die
Möglichkeit, den langen Einsatz auf zwei Kalenderjahre und in zwei Tran-
chen à je 3 Monaten aufzuteilen, klar ab (Beschwerde, Rz. 12; angefoch-
tene Verfügung, S. 3; Vorakte 9). Der Beschwerdeführer wurde von der Vo-
rinstanz mehrfach und zuletzt in der angefochtenen Verfügung auf diese
Möglichkeit hingewiesen (angefochtene Verfügung, S. 4; Vorakte 8). Der
Beschwerdeführer möchte den langen Einsatz stattdessen in einmonatigen
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Tranchen absolvieren. Eine solche Lösung hat der Gesetzgeber allerdings
nicht vorgesehen (vgl. Art. 37 ZDV). Die Aufteilung des langen Einsatzes
in die vom Beschwerdeführer gewünschte Form ist daher nicht zulässig.
Fallentscheidend ist indessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer
noch nicht einmal behauptet, die nötigen Vorkehrungen treffen zu wollen,
damit der lange Einsatz gelegentlich geleistet werden kann. Darin kann
keine Bereitschaft zur Leistung eines langen Einsatzes erblickt werden,
was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken muss.
3.3.7 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die aus der Sicht des Be-
schwerdeführers und des Arbeitgebers durch den Zivildiensteinsatz entste-
henden Belastungen zwar erheblich (vgl. E. 3.3.3 hiervor), aber nicht un-
zumutbar sind im Sinne der Rechtsprechung. Ein Dienstverschiebungs-
grund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 e ZDV ist demzufolge ebenfalls zu ver-
neinen. Allerdings ist der Zeitraum für die Dienstleistung so anzupassen,
dass der lange Einsatz bis Ende März 2017 zu leisten ist, damit der Be-
schwerdeführer den Einsatz flexibler planen kann.
4.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz das Gesuch um Dienstver-
schiebung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün-
det. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung ist indessen der Einsatzzeit-
raum unter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrens neu festzuset-
zen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer nach wie vor entgegenkommt, soweit es darum geht, die Leistung
des langen Einsatzes in zwei Teilen zu prüfen.
5.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdefüh-
rung handelt. Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung ge-
gen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch keine
Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
B-1391/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, bis Ende März 2017 einen langen Einsatz von mindestens
180 Diensttagen zu leisten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beschwerde-
beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Beilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 12. Mai 2016