B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1398/2011
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
Parteien
Estavis AG,
Uhlandstrasse 165, DE-10719 Berlin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub und/oder
Rechtsanwältin Silvana Schweri, Froriep Renggli,
Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
VINCI Energies Schweiz AG,
Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich,
vertreten durch Zimmerli, Wagner & Partner AG,
Apollostrasse 2, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 09747 - ETAVIS / ESTAVIS (fig.).
B-1398/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 569 241 ESTAVIS 1993 (fig.) wurde am
27. März 2008 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 59
veröffentlicht. Sie ist mit dem Farbanspruch Honiggelb (RAL 1005)
eingetragen und sieht wie folgt aus:
Sie beansprucht Schutz für Waren und Dienstleistungen in verschiedenen
Klassen:
6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und
Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und
Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze.
7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren
für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung
(ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte
landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.
9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten;
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Feuerlöschgeräte.
11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
B-1398/2011
Seite 3
36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
38: Telekommunikation.
40: Materialbearbeitung.
41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhard- und -software.
B. Am 26. Juni 2008 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
ältere Schweizer Wortmarke Nr. 517 824 ETAVIS Widerspruch gegen
diese Eintragung. Die Marke ist im Markenregister eingetragen für:
6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und
Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und
Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze.
7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren
für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung
(ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte
landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.
9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Apparate und Instrumente
zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software;
Feuerlöschgeräte.
11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
38: Telekommunikation.
40: Materialbearbeitung.
41: Erziehung; Ausbildung; Schulung.
42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie,
Forschungsarbeiten, industrielle Analysen und Forschung, Entwurf und
Entwicklung von Computern und Computerprogrammen, Rechtsberatung
und
-vertretung.
45: Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Sicherheitsdienstleistungen für
den Schutz von Sachwerten und Individuen.
Der Widerspruch bezog sich auf alle Waren und Dienstleistungen der
Klassen 6, 7, 9, 11, 35, 37, 38. 40, 41 und 42 sowie das beanspruchte
B-1398/2011
Seite 4
"Immobilienwesen" in Klasse 36. Die Beschwerdegegnerin berief sich auf
Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und die
Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, an der die grafische
Gestaltung des angefochtenen Zeichens ESTAVIS 1993 (fig.) nicht zu
ändern vermöge.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar
2009 die vollumfängliche Abweisung des Widerspruchs. Sie begründete
dies mit einem genügenden Zeichenabstand. Massgebend sei der
Gesamteindruck und dem Bildbestandteil komme in der Regel
entscheidende Bedeutung zu (unter Hinweis auf BGE 128 III 441 E. 3.1
und BGE 103 II 217). Die angefochtene Marke bestehe aus einem
kreisrunden, honiggelben Logo vor weissem Hintergrund. Das Innere des
Kreises werde zu drei Vierteln dominiert von der Darstellung der
Frontansicht eines monumentalen Tores. Ganz offensichtlich handle es
sich um eine stilisierte Wiedergabe des Brandenburger Tores, des
Symbols der Stadt Berlin. An den Rändern sei das kreisrunde Logo von
zwei sich überschneidenden weissen und jeweils unterschiedlich dicken
Ringen umfasst, welche optisch den Eindruck von Bewegung entstehen
liessen. Am Fusse des Pferdegespanns befinde sich ein wenig auffälliger
Schriftzug in kleiner Schrift. Erst bei genauem Hinsehen gelinge es,
diesen als "ESTAVIS 1993" zu erkennen, zumal die Schrift honiggelb sei
und sich kaum vom honiggelben Hintergrund abhebe. Weiter verwies die
Beschwerdeführerin auf die Unterschiede im Wortklang und Schriftbild
der beiden Zeichen. Sie bestritt ferner die Gleichheit der Dienstleistungen
bezüglich der beanspruchten "Immobilien" in Klasse 36 und
"Unterhaltung" sowie "sportliche und kulturelle Aktivitäten" in Klasse 41.
D.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 wurde der Widerspruch gutgeheissen
und die Schweizer Marke Nr. 569 241 ESTAVIS 1993 (fig.) für sämtliche
Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 35, 37, 38, 40, 41
und 42 sowie die Dienstleistung "Immobilienwesen" der Klasse 36
widerrufen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen als gleich bzw. gleichartig zu bezeichnen
seien. Bei der Gestaltung des Zeichens vermöge das Publikum das
Vorhandensein eines in die Grafik integrierten Wort-/Zahlenelements
zumindest in den Grundzügen zu erkennen und suche dies zwecks
besserer Merkbarkeit des Zeichens zu entziffern. Die Bezeichnung
"ESTAVIS 1993" würde insbesondere im mündlichen Geschäftsverkehr
B-1398/2011
Seite 5
die einfachste Formel zur Umschreibung der Marke darstellen. Es könne
dahingestellt bleiben, ob "1993" als Jahreszahl erkannt werde. ESTAVIS
würde ohnehin als selbständiger Teil wahrgenommen. Ein Vergleich
dieses Elements mit der Widerspruchsmarke ETAVIS ergebe eine hohe
Ähnlichkeit im Schriftbild und auf der klanglichen Ebene. Die
Widerspruchsmarke verfüge als nicht beschreibendes Zeichen über einen
normalen Schutzumfang. Die beiden Zeichen würden soweit hier
interessierend für gleiche oder stark gleichartige Waren und
Dienstleistungen beansprucht. Die angefochtene Marke müsste sich
deshalb klar von der Widerspruchsmarke unterscheiden, was nicht
zutreffe.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung und die vollumfängliche Abweisung des
Widerspruchs. Sie bestätigte die Gleichheit der Waren und
Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 35, 37, 38 und 40, bestritt diese
aber bezüglich des in Klasse 36 beanspruchten "Immobilienwesens". Bei
Klasse 41 bestehe nur Identität der Dienstleistungen "Erziehung,
Ausbildung" und bezüglich Klasse 42 könne höchstens von
Gleichartigkeit, nicht aber von Identität ausgegangen werden. Ferner
schloss sie die Zeichenähnlichkeit aus, da beim Zeichen ESTAVIS 1993
(fig.) das Bildelement dominiere, aber auch der Wortlaut der Zeichen
unterschiedlich sei.
F.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen
Entscheid der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für
den Binnenmarkt (HABM) vom 31. März 2011 (im Beschwerdeverfahren
231/2010-1) betreffend die beiden Wort-/Bildmarken ETAVIS (fig.) und
ESTAVIS 1993 (fig.) ein und verwies insbesondere auf die Erwägungen
zur fehlenden Zeichenähnlichkeit.
G.
Die Vorinstanz teilte am 23. Mai 2011 mit, sie verzichte auf eine
Vernehmlassung, und beantragte, unter Hinweis auf die Begründung in
der angefochtenen Verfügung, die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdegegnerin reichte, nachdem ihr eine Fristerstreckung
B-1398/2011
Seite 6
gewährt worden war, am 13. Juli 2011 eine Stellungnahme ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie berief sich auf die Waren-
und Dienstleistungsgleichheit bzw. -ähnlichkeit und die
Zeichenähnlichkeit.
I.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
J.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien und
eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art.
31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde innert der
gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als
Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 48 ff.
VwVG liegen vor.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). Der
Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG
B-1398/2011
Seite 7
innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung
Widerspruch erheben (Art. 31 MSchG).
2.2 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der
Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE
121 III 377 E. 2a Boss/Boks) und nach dem Mass an Gleichartigkeit
zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen
beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung. An die Verschiedenheit
der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Produkte sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, N. 8). Gleichartigkeit bedeutet, dass die
massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die
unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren würden
angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus
demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle
eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (DAVID, a.a.O., Art. 3, N.
35).
2.3 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit
der sich gegenüberstehenden Marken Fehlzurechnungen zu befürchten
sind, die das besser berechtigte Zeichen in seiner
Individualisierungsfunktion beeinträchtigen (BGE 127 III 160 E. 2a
Securitas/Securicall). Dabei ist nicht erst von einer Verwechslungsgefahr
auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Marken nicht
mehr auseinander zu halten vermögen ("unmittelbare
Verwechslungsgefahr"), sondern schon dann, wenn sich die Zeichen zwar
unterscheiden, aber aufgrund ihrer Ähnlichkeit unzutreffende
Zusammenhänge vermuten lassen ("mittelbare Verwechslungsgefahr",
BGE 128 III 441 E. 3.1 Appenzeller, BGE 122 III 382 E. 1
Kamillosan/Kamillon, Kamillan, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Neben dem Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer Waren
oder Dienstleistungen nachfragen, ist auch die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke von Bedeutung, da sie deren Schutzumfang
bestimmt (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan/Kamillan, Kamillon; BVGE
2010/32 vom 9. Juli 2010 E. 3.3 Pernaton/Pernadol 400, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1
Fructa/Fructaid; GALLUS JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MschG], Bern 2009, Art. 3 N.
69 ff.; CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
B-1398/2011
Seite 8
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 17 ff.). Der
geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher bereits bescheidenere
Abweichungen in der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschliessen (BGE 122 II 382 E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan;
BVGE 2010/32 vom 9. Juli 2010 E. 3.3 Pernaton/Pernadol 400, mit
Hinweisen). Stark sind Marken, die entweder aufgrund ihres
Fantasiegehalts ursprünglich unterscheidungskräftig sind oder sich im
Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan/Kamillon,
Kamillan, mit Hinweisen; BVGE 2010/32 vom 9. Juli 2010 E. 3.3
Pernaton/Pernadol 400, mit Hinweisen; EUGEN MARBACH, in Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. Basel 2009, N. 979).
Als schwach gelten demgegenüber Marken, die sich eng an Sachbegriffe
anlehnen oder eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen darstellen (BVGE 2010/32 vom 9.
Juli 2010 E. 3.3 Pernaton/Pernadol 400, mit Hinweisen; MARBACH, a.a.O.,
N. 981 f.).
2.5 Eine reine Wortmarke kann auch einer aus Wort- und
Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Bst. c MSchG ähnlich sein (Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-
7663/2009 vom 29. Juli 2010 E. 2.5 Eco-Clin/Swiss Eco Clin).
In der Lehre umstritten und in der Rechtsprechung unterschiedlich
beurteilt wird die Frage, ob und in welchem Masse der Wort- und/oder der
Bildbestandteil den rechtlich relevanten Gesamteindruck einer
kombinierten Marke beeinflusst (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 196 ff., mit einer
Übersicht über Lehre und Rechtsprechung).
2.6
2.6.1 Es ist ein Wesensmerkmal der Marke, dass sie in beliebigen
Grössen gebraucht werden kann (LARA DORIGO in: Michael Noth/Gregor
Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MschG], Bern
2009, Art. 28, N. 37, WILLI, a.a.O., Art. 1 N. 22; Entscheid der
Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) vom 7. Dezember
1999 E. 11 Buttermödeli, in: sic! 2000 S.101 ff.), und dass sie gegen den
Gebrauch jedes Zeichens geschützt ist, das eine Verwechslungsgefahr
zu ihr entstehen lässt und das Publikum zu Fehlzurechnungen veranlasst,
B-1398/2011
Seite 9
ohne dass diese Gefahr zugleich gegenüber des gesamten
Markenauftritts bestehen muss, in dessen Zusammenhang das
verletzende Zeichen verwendet wird (Art. 13 Abs. 2 MSchG).
2.6.2 Gesetz oder Verordnung enthalten keine Regelung bezüglich der
Grösse der Darstellung eines Zeichens. Im Sinne einer
Ordnungsvorschrift schreibt die Vorinstanz für Markenanmeldungen ein
Format von maximal 8 × 8 cm vor (vgl. Eidgenössisches Institut für
Geistiges Eigentum, Richtlinien in Markensachen vom 1. 7. 2012 Ziff. 3.2
Wiedergabe der Marke [aufzurufen unter > die Marke];
DORIGO, a.a.O., Art. 28, N. 40). Die Grösse 8 x 8 cm ist z.B. im auch für
die internationale Registrierung der World Intellectual Property
Organization (WIPO) vorgeschrieben (Guide to the International
Registration of Marks, Part B Chapter II: The international Procedure B II
13 Item 7 The Mark Rz. 07.38 [ > trademarks, search: guide
> chapter II: The International Procedure]). Dies kann aber nicht
bedeuten, dass die Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff deswegen nur
zwischen den eingetragenen Marken in maximal 8 x 8 cm Grösse
beurteilt werden dürfte. Viele Marken, z.B. Ladenanschriften oder Marken
auf Plakaten, Häusern, Autos oder Flugzeugen werde grösser dargestellt
und wahrgenommen.
2.6.3 Die Beurteilung von Art. 3 Abs. 1 MSchG richtet sich nach dem
Registereintrag der Marken und nicht nach ihrem tatsächlichen Gebrauch
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5325/2007 vom 12. November
2007 E. 3 Adwista/ad-vista [fig.], mit Hinweisen, B-7475/2006 vom
20. Juni 2007 E. 5 Converse All Star [Stern] [fig.]/Army tex [ Stern] [fig.];
MARBACH, a.a.O., N. 705, JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 114).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Registergebundenheit gilt für
"schutzausdehnende Leerstellen", gewohnheitsrechtlich anerkannte
Variablen des Registereintrags, die den Gegenstand der Marke
generalisieren und den vom Markeneintrag abgesteckten Schutzbereich
vergrössern. Hierzu gehört z. B. die Schutzwirkung der Marke für jede
Grösse ihrer Darstellung (DAVID ASCHMANN in: Michael Noth/Gregor
Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MschG], Bern
2009, Art. 2 lit. a N. 36; vgl. die folgenden Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts: B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 8
Converse All Star [Stern] [fig] / Army tex [Stern] [fig]., in dem davon
ausgegangen wird, dass die Marke auf den beanspruchten Produkten
klein angebracht wird, B-681/2011 vom 3. Dezember 2011, E. 6.5 Tokyo
B-1398/2011
Seite 10
by Kenzo [fig.], in dem die Wahrnehmung eines Wortelements trotz
dessen geringer Grösse bestätigt wird). Die Marke ist in den hinterlegten
Proportionen geschützt, nicht in einer konkreten Grösse (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B-2261/2011 vom 9. März 2012 E. 7.1
Covidien [fig.]/Bonewelding [fig.]; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 187).
2.7 Unzulässig unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr ist die
Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke, wenn die ältere
Marke nicht verändert wird. Das gilt auch, wenn dem übernommenen
Element weitere Kennzeichen hinzugefügt werden. Nur wenn Elemente
hinzukommen, die zu einem neuen Gesamteindruck führen und sich
dieser dem Bewusstsein unwillkürlich und ohne weitere Gedankenarbeit
aufdrängt, kann die Verwechslungsgefahr oder gegebenenfalls bereits die
Zeichenähnlichkeit entfallen. Die Abnehmer erkennen die
Widerspruchsmarke in diesen Fällen nicht mehr als solche (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 2
Swing/Swing Relaxx (fig.)/Swing & Relaxx, mit Hinweisen; u.a. JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N 127 f., mit Hinweisen, MARBACH, a.a.O., N. 963, WILLI,
a.a.O., Art. 3 N. 137).
3.
Die Widerspruchs- und die angefochtene Marke werden für eine Vielzahl
von Waren und Dienstleistungen in verschiedenen Klassen beansprucht
(vgl. oben Erw. A und B). Soweit die Verkehrskreise massgebend sind,
wird im folgenden darauf eingegangen.
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der
Verkehrskreise identisch oder zumindest gleichartig sind.
4.2
4.2.1 Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer
oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus
ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen
Unternehmen hergestellt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgericht
B-6665/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 Home Box Office/Box Office, B-
B-1398/2011
Seite 11
4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 Efe [fig.]/Eve, mit Verweis u.a.
auf DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 35).
4.2.2 Als markenrechtlich identisch gelten Waren, wenn die von der
angefochtenen Marke beanspruchte Ware unter den von der älteren
Marke geschützten Oberbegriff fällt (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 242). Ist die
Ware nicht unter den von der älteren Marke beanspruchten Begriff
subsumierbar, ist zu prüfen, ob zumindest eine Gleichartigkeit vorliegt.
Dabei spricht für das Vorliegen, wenn sich die Waren unter den gleichen
Oberbegriff der Nizza-Klassifikation subsumieren lassen (JOLLER, a.a.O.,
Art. 3 N. 246).
Die für Waren entwickelten Grundsätze bezüglich der Gleichartigkeit
können bei Dienstleistungen zwar übernommen werden, jedoch ist der
Unkörperlichkeit der Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Im
Vordergrund steht hier eine wettbewerbsbezogene Betrachtungsweise.
Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie im weitesten Sinne
verstanden dem gleichen Markt zugerechnet werden können, wobei auf
die marktbezogene Nähe abgestellt wird (MARBACH, a.a.O., Rz. 821,
851, Joller, a.a.O., Art. 3 N. 280 ff. zu den verschiedenen Arten von
Dienstleistungen, mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Identisch - schon aufgrund der übereinstimmenden Formulierung
und Klassen - sind die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Klassen 6, 7, 9, 11, 37, 38 und 40.
4.3.2 In Klasse 36 beansprucht die Beschwerdeführerin für das Zeichen
ESTAVIS 1993 (fig.) "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen". Der Widerspruch richtet sich nur gegen
"Immobilienwesen". Die Beschwerdegenerin beansprucht keine Waren
oder Dienstleistungen dieser Klasse. Das Zeichen ETAVIS der
Beschwerdegegnerin ist jedoch in Klasse 35 eingetragen für
"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung". Wie das
Bundesverwaltungsgericht bereits entschied, kann aufgrund der
marktbezogenen Nähe die Dienstleistung "Immobilienwesen" als
gleichartig mit diesen Dienstleistungen betrachtet werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7698/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 4.5,
4.5.2 Etavis/Estavis).
B-1398/2011
Seite 12
4.3.3 In Klasse 41 beansprucht die Beschwerdeführerin für das Zeichen
ESTAVIS 1993 (fig.): "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten", die Beschwerdegegnerin für ihre Marke
ETAVIS "Erziehung; Ausbildung; Schulung".
Die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung" sind bei den beiden
Zeichen identisch. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin die Marke
ETAVIS nicht eingetragen für "Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten". Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine rechtsgenügliche
Abgrenzung nicht vorgenommen werden könne, da es sich bei
sportlichen Aktivitäten durchaus um Veranstaltungen im Bereich der
Sporterziehung bzw. des Sportunterrichts handeln könne. "Kulturelle
Aktivitäten" und "Unterhaltung" könnten anderseits auch Lernspiele oder
museumspädagogische Veranstaltungen umfassen. Die
Beschwerdeführerin verneint hier die Gleichartigkeit. "Erziehung,
Ausbildung, Schulung" würden eindeutig auf erzieherische bzw.
ausbildende Aktivitäten zielen und das Publikum würde diese nicht mit
"Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" gleichsetzen. Dem ist
zuzustimmen. Zwar können Erziehung und Ausbildung wie auch
Schulung die verschiedensten Gebiete umfassen. Hingegen wird im
allgemeinen Sprachgebrauch "Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten", wenn kein ausdrücklicher derartiger Hinweis damit
verbunden ist, nicht im Sinne einer lehrenden oder lernenden Tätigkeit
bzw. Dienstleistung verstanden, und zwar unabhängig davon, ob es sich
um Durchschnittskonsumenten dieser Dienstleistungen oder Fachleute
aus diesen Gebieten handelt.
4.3.4 In Klasse 42 beansprucht die Beschwerdeführerin für ihr Zeichen
ESTAVIS 1993 (fig.) "wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche
Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und
Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von
Computerhard- und –software". Das Zeichen ETAVIS ist in dieser Klasse
eingetragen für "Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der
Technologie, Forschungsarbeiten, industrielle Analysen und Forschung,
Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen,
Rechtsberatung und -vertretung".
Die Vorinstanz geht hier von Identität aus. Die Beschwerdeführerin
erklärt, es handle sich höchstens um Gleichartigkeit, denn
"wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
B-1398/2011
Seite 13
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen,
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen" könnten nicht mit
"Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie,
Forschungsarbeiten, industrielle Analysen und Forschung" gleichgesetzt
werden.
"Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten" unterscheiden sich, trotz etwas anderer
Formulierung, nicht von "Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft
und der Technologie". Lediglich "und diesbezügliche
Designerdienstleistungen" können als gleichartig anstatt identisch
betrachtet werden, was auch die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst.
"Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen" entsprechen
"industrielle Analysen und Forschung" und "Entwurf und Entwicklung von
Computerhard- und -software" ist identisch mit "Entwurf und Entwicklung
von Computern und Computerprogrammen".
4.3.5 Einzig den Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten" in Klasse 41 entsprechen somit keine der Dienstleistungen
der Beschwerdegegnerin. Die übrigen zur Diskussion stehenden Waren
und Dienstleistungen sind gleich bzw. gleichartig und es ist zu prüfen, ob
es bei diesen aufgrund der beiden Zeichen zu einer Verwechslungsgefahr
kommt.
5.
5.1 Die Widerspruchsmarke ETAVIS ist eine reine Wortmarke. Es handelt
sich um eine Fantasiebezeichnung ohne erkennbaren Sinngehalt, der ein
normaler Schutzumfang zukommt. Deshalb würde eine nur geringe
Abweichung des Zeichens nicht genügen, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschliessen.
5.2 Der Wortmarke ETAVIS steht die Wort-/Bildmarke ESTAVIS 1993
(fig.) entgegen. Letztere besteht aus einem Wort, "ESTAVIS", einer Zahl,
"1993", und einem Bildelement.
5.2.1 "ETAVIS" und "ESTAVIS" sind beides Fantasiebezeichnungen. Sie
unterscheiden sich nur geringfügig durch ein zusätzliches "s" beim
zweitgenannten. In einem Urteil vom 4. Dezember 2008 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund des äusserst geringen
Unterschieds falle es selbst einem aufmerksamen Leser oder Zuhörer
B-1398/2011
Seite 14
nicht einfach, "ETAVIS" und "ESTAVIS" auseinanderzuhalten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7698/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5
Etavis/Estavis).
5.2.2 Das Zeichen ESTAVIS 1993 (fig.) enthält zudem eine Zahl. Diese
kann als gewöhnliche Zahl oder Jahreszahl verstanden werden. Ihr
kommt eine gewisse Unterscheidungskraft zu (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7433/2006 vom 7. November 2006 E. 8.2
C., D. & Cie et A., B., C., D. & Cie/D [####]). Allein durch die
hinzugefügte Zahl wird jedoch noch nicht der Eindruck eines völlig
anderen Zeichens geschaffen. Die Zahl kann insbesondere auch als
Variante aufgefasst werden oder als Hinweis auf eine Serien- oder
verbundene Marke.
5.2.3 Weiter weist die Marke ESTAVIS 1993 (fig.) ein Bildelement auf.
Dieses besteht aus einem honiggelben Kreis, der umrandet ist von einem
dünnen und zwei ungleich dicken Halbkreisen in weisser Farbe. Im Kreis
findet sich eine Darstellung, die aus einfachen Strichelementen besteht
und den Umriss eines monumentalen Bauwerks zeigt. Die
Beschwerdeführerin erklärt, es handle sich um das Berliner
Brandenburger Tor. Das Brandenburger Tor ist eine der bekanntesten
Sehenswürdigkeiten der Stadt Berlin und - weil es unter anderem als
Symbol für die Wiedervereinigung steht - Deutschlands. Erkennbar ist die
Darstellung der für das Tor typischen Quadriga. Die ebenfalls
charakteristischen fünf Durchfahrten sind jedoch durch ein Quadrat
ersetzt. Die Darstellung ist im Gesamten – anders als z.B. bei deutschen
10, 20, und 50 Cent-Münzen (vgl. > The Euro > Coins >
Germany) – sehr vereinfacht dargestellt, so dass andere Interpretationen
möglich sind. Als Ganzes kann das Zeichen als kreisförmiges Logo aber
auch z.B. als Abbildung einer Münze oder Medaille gesehen werden.
5.3 Massgebend ist das Gesamtbild des Zeichens im Vergleich mit der
Wortmarke ETAVIS.
5.3.1 ETAVIS ist eine Wortmarke. ESTAVIS 1993 (fig.) ist eine Wort-
/Bildmarke, bei der - wie oben dargelegt - das Wortelement "Estavis" dem
Zeichen der Widersprechenden sehr ähnlich ist.
5.3.2 "Estavis 1993" ist im Zeichen ESTAVIS 1993 (fig.) verglichen mit
den Bildelementen sehr klein dargestellt und unterscheidet sich in der
Farbgebung wenig von der Umgebung. Wenn die Marke nicht allzu gross
B-1398/2011
Seite 15
dargestellt wird, sieht der Schriftzug "Estavis 1993", der im oberen Teil
des Bauwerkes angebracht ist, zwar aus wie die bei solchen Bauten oft
zu findende Inschrift oder auch ein Relief.
Indessen ist die Marke in den hinterlegten Proportionen und nicht im der
im Register für die Darstellung gewählten Grösse geschützt (vgl. oben E.
2.6.3), womit jedenfalls nicht gestützt auf den Umstand der kleinen
Darstellung gesagt werden kann, das Wort-/Zahlelement gehe "im
Kontext des Bildelements unter" (Beschwerde, S. 8).
Wenn das Zeichen grösser dargestellt ist, wird der Schriftzug lesbar. Bei
kombinierten Wort-/Bildmarken wird zudem oft auf das Wortelement
abgestellt, weil dasselbe – im Unterschied zu Bildern – gleichzeitig auch
im direkten Kundengespräch verwendet wird (MARBACH, a.a.O., N. 655).
Das Bildelement beim Zeichen ESTAVIS 1993 (fig.) ist zwar
flächenmässig dominant, vermag aber vom Inhalt her dem Zeichen
keinen neuen Sinngehalt zu geben. Prägender Hauptbestandteil bleibt
das Wortelement.
5.3.3 Dieses Wortelement – "Estavis" – ist beim Zeichen ESTAVIS 1993
(fig.) dem älteren Zeichen ETAVIS derart ähnlich, dass sie selbst bei
aufmerksamen Betrachten – wie dies von Fachleuten erwartet werden
kann – nicht oder nur schwer auseinander gehalten werden können (vgl.
oben Erw. 5.2.1). Indem der Eindruck erweckt wird, das ältere Zeichen
werde mit einer Variante – der Zahl 1993 – übernommen, entsteht eine
Verwechslungsgefahr.
Die Beschwerdeführerin vermag deshalb auch mit der bildlichen
Gestaltung der Marke die Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen.
5.4 Bei den gleichen bzw. gleichartigen Waren und Dienstleistungen ist
somit von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Dies gilt auch dann,
wenn die Waren und Dienstleistungen mit einer erhöhten Aufmerksamkeit
betrachtet werden, wie dies einerseits erwartet werden kann, weil es sich
nicht um Waren und Dienstleistungen des täglichen Gebrauchs handelt,
aber insbesondere und vermehrt noch von Fachleuten der jeweiligen
Branchen vorausgesetzt werden kann (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7698/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.2
Etavis/Estavis).
5.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf einen Entscheid
der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
B-1398/2011
Seite 16
Binnenmarkt vom 31. März 2011 betreffend das Widerspruchsverfahren B
1 364 415 in dem die Zeichenähnlichkeit verneint wurde. Es handelt sich
hier um ein Widerspruchsverfahren der Marken ESTAVIS 1993 (fig.), wie
sie im vorliegenden Verfahren beansprucht wird, und der Marke ETAVIS
(fig.), bei der es sich, anders als im vorliegenden Verfahren, um eine
Wort-/Bildmarke handelt. Das Harmonisierungsamt nimmt unter anderem
zum Wort-/Bildzeichen ESTAVIS 1993 (fig.), wie es im vorliegenden
Verfahren verwendet wird, Stellung und geht davon aus, dass das
Zeichen das Brandenburger Tor zeigt und die Schrift, abgestellt auf den
Registereintrag, nicht lesbar ist.
Das Bundesgericht lehnt eine grundsätzliche präjudizierende Wirkung
ausländischer Voreintragungen ab, sieht diese aber allenfalls als Indiz für
die Schutzfähigkeit in Grenzfällen an (BGE 129 III 225 E. 5.5
Masterpiece). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht
von einem andern Verständnis des Zeichens, nicht von einem Grenzfall
aus.
6.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge, soweit es sich um gleiche oder
gleichartige Waren und Dienstleistungen handelt, als unbegründet. Wie
oben dargelegt, besteht keine Verwechslungsgefahr für die
Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" der
Klasse 41. Diese betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit
weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin teilweise
obsiegt, da einem Teil ihrer Anträge entsprochen wurde.
7.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und
Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise
können sie ihr erlassen werden ( Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.3 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
B-1398/2011
Seite 17
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren
besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der Beschwerde
führenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene
Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den
relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend
wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall
verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der
Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen
Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3
Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für
einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
7.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf
Fr. 4'000.− festzulegen, wobei die Beschwerdeführerin einen Anteil von
Fr. 3'500.– und die Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 500.– zu
tragen haben. Der Überschuss des von der Beschwerdeführerin
einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.−, nämlich Fr.500.−, ist ihr
zurückzuerstatten.
7.5 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.6 Wurde, wie im vorliegenden Fall, keine Kostennoten eingereicht, setzt
das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 8 und
14 Abs. 2 VGKE). Dabei erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 2'400.- (inkl. MWSt) an die Beschwerdegegnerin und Fr. 400.- (exkl.
MWSt) an die Beschwerdeführerin als angemessen.
Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland
gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem
die Dienstleistung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Sitz im
Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des [alten] Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [AS 2000 1300] i. V.m.
Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bzw.
materiell übereinstimmend Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG,
B-1398/2011
Seite 18
SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VKGE,
siehe auch Art. 112 MWSTG).
7.7 Die Beschwerdeführerin hat somit per Saldo der Beschwerdegegnerin
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWSt) für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen
7.8 Da der vorinstanzliche Entscheid Nr. 09747 teilweise aufzuheben ist,
sind die diesbezüglichen Kosten neu zu verteilen. Die von der
Beschwerdegegnerin einbezahlte Widerspruchsgebühr (Fr. 800.–)
verbleibt, wie dies bereits im Widerspruchsentscheid berücksichtigt
wurde, bei der Vorinstanz, und der Beschwerdeführerin ist für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung inkl. Anteil Widerspruchsgebühr von Fr. 200.– (exkl.
MWSt) zuzusprechen (vgl. Ziff. 5 des Widerspruchsentscheids).
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb
endgültig und wird mit Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 und 3 der Verfügung
vom 27. Januar 2011 werden teilweise aufgehoben und der Widerspruch
teilweise abgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Schweizer
Marke Nr. 569 241 ESTAVIS 1993 (fig.) auch für die in Klasse 41
beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle
Aktivitäten" Schutz zu gewähren. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen und der Widerspruch gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– werden im Umfang von
Fr. 3'500.– der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4000.– verrechnet. Der
Beschwerdeführerin werden daher Fr. 500.– aus der Gerichtskasse
zurückerstattet. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil von Fr. 500.–
wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
B-1398/2011
Seite 19
ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin per Saldo eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWSt) für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Verfahren Nr. 09747 mit Fr. 200.– (exkl. MWSt) zu
entschädigen
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Rückerstattungsformular;
Akten zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 9747; Einschreiben, Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
Versand: 28. September 2012