B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1441/2012
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Advokat,
Lange Gasse 90, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
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Sachverhalt:
A.
A._______ war bis zum 2. Juli 2008 bei der ISBA AG in der Anfertigung
von Kunststoffprodukten tätig. Am 2. Juni 2009 meldete sie sich aufgrund
ihrer Epilepsie bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zum Be-
zug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Rahmen der ihr ob-
liegenden Abklärungen liess die kantonale IV-Stelle unter anderem ein
Gutachten durch das ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel
(nachstehend: ABI) erstellen, welches am 5. Juli 2010 eingereicht wurde.
Das ABI stellte eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im
Umfang von 20% fest.
B.
Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft der versicherten Person die Ablehnung des Leistungs-
begehrens in Aussicht, wogegen diese am 17. Januar 2011 unter Beilage
eines Zeugnisses der Neurologin Dr. B._______) vom 10. Januar 2011
und eines Berichtes von Prof. C._______ (Hôpitaux Universitaires de
Strasbourg) vom 8. Oktober 2010 Einwand erhob. Am 5. September 2011
übermittelte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft verschiedene in
der Zwischenzeit eingegangenen Berichte und Zeugnisse des Universi-
tätsspitals Strassburg und von Dr. B._______ an das ABI, mit der Auffor-
derung, diese zu würdigen und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten neu
zu beurteilen. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 hielt das
ABI an seiner ursprünglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versi-
cherten fest.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 stellte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachstehend: IVSTA) einen Invaliditätsgrad von 16% fest und
wies dementsprechend das Leistungsbegehren ab. Gegen diese Verfü-
gung erhob A._______ am 14. März 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei
eine erneute Begutachtung des gesamtmedizinischen Zustandes anzu-
ordnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zirka dreimal in
der Woche einen epileptischen Anfall zu erleiden, unter der Norm liegen-
de Konzentrations- und Gedächtnisleistungen zu haben und unter Dau-
ermüdigkeit zu leiden. Sie sei deshalb auch in einer angepassten Tätig-
keit nicht arbeitsfähig.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Sie verwies dabei auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle
des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juni 2012. Am 22. Juni 2012 reich-
te die Beschwerdeführerin einen neuen Bericht von Prof. C._______ vom
11. Juni 2012 ein, welcher mit Verfügung vom 26. Juni 2012 der Vorin-
stanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Ein weiterer Schriftenwechsel
fand nicht statt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kann Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 69 Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]; Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die angefochtene Verfü-
gung wurde gemäss unbestrittener Angabe der Beschwerdeführerin am
14. Februar 2012 zugestellt und die Beschwerde wurde am 14. März
2012 eingereicht, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1
ATSG) eingehalten ist; der eingeforderte Kostenvorschuss wurde recht-
zeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf das Gutachten des ABI vom
5. Juli 2010 sowie auf die darauffolgende Stellungnahme derselben Be-
gutachtungsstelle vom 17. Oktober 2011. Im Rahmen der Begutachtung
wurde die Beschwerdeführerin einer internistischen- / allgemeinmedizini-
schen, einer psychiatrischen und einer neurologischen Untersuchung un-
terzogen. Der begutachtende Psychiater führte aus, dass aus psychiatri-
scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe; eine
eigentliche psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die
Explorandin leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen und die
Diagnose einer Angststörung könne nicht gestellt werden. Sie leide nicht
an depressiven Verstimmungen und wirke nicht minderintelligent. Sie sei
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jedoch "psychisch stark verunsichert und fast zwanghaft auf die [epilepti-
schen] Anfälle fixiert". Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehal-
ten, dass betreffs der Epilepsie "die Therapieoptionen noch in keinster
Weise ausgeschöpft sind und in Anbetracht des langjährigen Verlaufes
auch durchaus wieder eine niedrigere Anfallsfrequenz realistisch sein
dürfte". Aus neurologischer Sicht bestünden Einschränkungen, welche
Arbeiten an laufenden Maschinen, Tätigkeiten mit Absturzgefahr sowie
aktive Teilnahme am Strassenverkehr betreffen. Adaptierte Tätigkeiten,
beispielsweise einfache Büroarbeiten, könnten ganztags verrichtet wer-
den; die Arbeitsfähigkeit sei gesamthaft aus neurologischer Sicht "auf
80% eingeschränkt auf der Anfalls- bzw. Ausfallsfrequenz". Aus polydiszi-
plinärer Sicht könne derzeit eine "Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit
von 80% für geeignete Tätigkeit festgestellt werden mit Besserungspoten-
tial auf eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit" (ABI-Gutachten vom 5. Juli 2010,
IV-act. 20, S. 18).
Aus den Zeugnissen und Berichten der Neurologen Dr. B._______ und
Prof. C._______ ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführe-
rin an einer "épilepsie temporale probablement temporale basale gauche"
leide. Diese sei "pharmaco-résistante et la possibilité qu'un traitement
anti-épileptique entraîne une disparition totale des crises est très faible"
(Bericht von Prof. C._______ vom 13. April 2011, IV-act. 38, S.3). In neu-
ropsychologischer Hinsicht wird attestiert, dass "le fonctionnement mné-
sique est globalment perturbé […]. Une perturbation de la mémoire de
travail est également relevée, surtout en modalité verbale" (Bericht von
D._______ vom 7. März 2011, IV-act. 38,
S. 6). Zudem bestehe "un effet sédatif important avec troubles de la
concentration et somnolence diurne" (Attest von Dr. B._______ vom 10.
Januar 2011, IV-act. 35, S. 4). Weder Dr. B._______ noch
Prof. C._______ attestieren der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit
("Les crises d'épilepsie et surtout les troubles cognitifs et la somnolence
ne permettent pas à la patiente de prétendre maintenir une vigilance suf-
fisante pour avoir une activité professionnelle quelle qu'elle soit", Attest
von Dr. B._______ vom 10. Januar 2011, IV-act. 35, S. 4; "La patiente est
dans l'impossibilité d'exercer une quelconque activité professionnelle en
raison de la persistance de nombreuses crises d'épilepsie […]", Attest
von Dr. B._______ vom 18. Juli 2011, IV-act. 38, S. 4; "Les crises persis-
tent, se regroupent sur une semaine avec une altération du contact qui ne
permettent pas à la patiente de conduire et d'avoir un emploi stable", Be-
richt von Prof. C._______ vom 11. Juni 2012).
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3.
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinis-
chen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der So-
zialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztbe-
richts ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegeben Stellungnahmen
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1 Vorliegend fällt auf, dass zwischen den Einschätzungen des ABI und
denjenigen von Dr. B._______ und der Hôpitaux Universitaires de Stras-
bourg erhebliche Differenzen bestehen. Diese betreffen nicht nur die Be-
urteilung der Restarbeitsfähigkeit, sondern auch diejenige betreffend eine
allfällige Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen und die Prognose.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht dem Gutachten
des ABI vom 5. Juli 2010 und der darauffolgenden Stellungnahme vom
17. Oktober 2011 vollen Beweiswert zugemessen hat.
3.2 Das Gutachten des ABI gibt an, dass die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin aus neurologischer Sicht – und darauf gestützt auch
aus polydisziplinärer Sicht – "auf 80% eingeschränkt auf der Anfalls- bzw.
Ausfallsfrequenz" sei (IV-act. 20, S. 19). In ihrem Zeugnis vom 10. Januar
2011 (IV-act. 35, S. 4) gab Dr. B._______ an, dass die Beschwerdeführe-
rin neben den epileptischen Anfällen – welche sich durchschnittlich drei
Mal die Woche ereignen – auch an Konzentrationsstörungen und tags-
über an Schläfrigkeit leide. Entsprechende Erkenntnisse ergeben sich
auch aus dem neuropsychologischen Bericht vom 7. März 2011
(IV-act. 38, S. 5), welcher die Schläfrigkeit und eine Störung der mnesti-
schen Funktionen bestätigt. Damit konfrontiert, erklärte das ABI in seiner
Stellungnahme vom 17. Oktober 2011, dass "die Schlussfolgerung, dass
die mnetischen Funktionen global gestört seien, wie es der Neuropsycho-
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loge beschreibt, sind von diesen Ergebnissen für uns nicht nachvollzieh-
bar und sie stehen auch im Kontrast zu unserer eigenen klinischen Un-
tersuchung von 2010" (IV-act. 43, S. 1).
3.2.1 Zu den kognitiven Funktionen enthält das Gutachten des ABI vom
5. Juli 2010 im psychiatrischen Teil folgendes: "sie leidet nicht unter deut-
lichen Konzentrationsstörungen. Im Untersuchungsgespräch konnte sie
sich gut konzentrieren" (IV-act. 20, S. 14). Im neurologischen Teilgutach-
ten wurde festgehalten: "Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte
Explorandin, der Denkablauf ist formal geordnet, kein Hinweis für inhaltli-
che Denkstörungen, regelrechte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, gute
Wiedergabe bibliographischer Daten bzw. Details (zweisprachig Franzö-
sisch/Italie-nisch aufgewachsen bzw. auch jetzt so lebend). Die Anamne-
se wird auf Französisch erhoben, welches sie flüssig mit leicht elsässi-
schem Akzent spricht" (IV-act. 20, S. 16). Aus welchem Grund die einge-
reichte neuropsychologische Beurteilung vom 7. März 2011 – welche auf
Testergebnissen beruht, die vom ABI offenbar nicht in Frage gestellt wur-
den – "nicht nachvollziehbar" sein soll, erklärt das ABI nicht. Soweit er-
kennbar, stützt sich die Begutachtung der Hôpitaux Universitaires de
Strasbourg auf einen Test, welcher in verschiedenen Bereichen (auditif
immédiat, mémoire immédiate, auditif différé, mémoire générale) defizitä-
re Werte aufzeigt, was – entgegen der Auffassung des ABI – eher für eine
Störung der kognitiven Funktionen spricht. Das ABI erläutert hingegen
nicht, auf welchen "klinischen Untersuchungen" seine Schlussfolgerun-
gen beruhen. Soweit ersichtlich wurden insbesondere keine spezifischen
Abklärungen in diesem Zusammenhang vorgenommen. Die diesbezügli-
chen Schlussfolgerungen des ABI erweisen sich somit als nicht ausrei-
chend begründet und beruhen auch nicht auf eine allseitige Untersu-
chung.
3.2.2 Auf die in den ihm eingereichten medizinischen Berichten ausge-
wiesene Schläfrigkeit, an welcher die Beschwerdeführerin tagsüber leide,
ist das ABI in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 nicht einge-
gangen. Das Gutachten vom 5. Juli 2010 äussert sich im psychiatrischen
Teil dazu wie folgt: "Am Tag ist sie müde, was sie auch auf die antiepilep-
tische Medikation zurück führt. Deshalb legt sie sich auch am Tag hin und
macht einen Mittagsschlaf. In der Nacht schläft sie wegen der Anfälle im-
mer wieder schlecht" (IV-act. 20, S. 13). Ob und wie die festgestellte Mü-
digkeit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hat, wurde
jedoch durch das ABI weder in seinem Gutachten noch in der darauffol-
genden Stellungnahme untersucht. Die medizinischen Abklärungen, auf
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welche die Vorinstanz die angefochtene Verfügung stützt, erweisen sich
auch in dieser Hinsicht als unvollständig.
3.3 Zusammenfassend erweisen sich das Gutachten und die darauffol-
gende Stellungnahme des ABI – auf welche die Vorinstanz die angefoch-
tene Verfügung stützt – als unvollständig und nicht ausreichend begrün-
det. Insbesondere fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Nebenerscheinungen der bekannten Epilepsie oder der Behandlung
(Schläfrigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen) im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, was möglicherweise auf eine diesbezüg-
liche fehlende oder nicht rechtsgenügliche Abklärung zurückzuführen ist.
In diesem Zusammenhang überzeugt die Einschätzung des ABI und der
Vorinstanz, wonach die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit sich aus der
blossen "Anfalls- bzw. Ausfallsfrequenz" – unter Ausserachtlassung sämt-
licher Nebenerscheinungen – ergäbe, nicht.
4.
Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die IV-Stelle zurückweisen,
sofern dies allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung,
Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforder-
lich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Vorliegend hat die Vorinstanz es un-
terlassen, den Umfang und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der mit
der Epilepsie oder mit deren Behandlung verbunden Nebenerscheinun-
gen (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Müdigkeit etc.) rechts-
genüglich abzuklären. Die Vorinstanz wird daher diese Aspekte abklären
müssen und hernach neu zu verfügen haben. In welcher Weise die zu-
sätzlichen Abklärungen vorzunehmen sind, kann der Vorinstanz überlas-
sen werden, womit sich die Anordnung eines neuen Gutachtens durch die
Rechtsmittelinstanz erübrigt.
5.
Die Beschwerdeführerin wirf der Vorinstanz vor, vom tabellenmässigen
Invalidenlohn keinen Leidensabzug vorgenommen zu haben (Beschwer-
de vom 9. Februar 2012, S. 9). Die IV-Stelle des Kantons Basel-
Landschaft erwidert, dass im vorliegenden Fall kein Leidensabzug vorzu-
nehmen sei, "da die aus der Epilepsie resultierende Anfalls- bzw. Ausfalls-
frequenz bereits im Rahmen der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit genügend berücksichtig wurde. Die zusätzliche Gewährung eines
leidensbedingten Abzuges würde die gesundheitlichen Einschränkungen
in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigen".
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Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Ta-
bellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getra-
gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Der Abzug ist in Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge-
mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25% nicht überstei-
gen (SVR 2011 IV Nr. 31, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Im Zusammenhang
mit zeitlich nicht voraussehbaren Beschwerdeschüben hat das Bundes-
gericht festgehalten, dass dies zu nicht oder nur schwer kalkulierbaren
Arbeitsabsenzen führt, was gegenüber Personen, welche ihre Arbeitsfä-
higkeit vom zeitlich gleichem Umfang regelmässig beispielsweise halb-
tags bei voller oder ganztags bei reduzierter Leistung umsetzen können,
einen klaren Nachteil darstellt, welchem durch einen entsprechenden Ab-
zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist (SVR 2011 IV Nr. 31. E.
4.3.1). Vorliegend leidet die Beschwerdeführerin an epileptischen Anfäl-
len, welche sich durchschnittlich ca. drei Mal die Woche ereignen und
dessen Zeitpunkt nicht voraussehbar ist. Entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen ergibt sich aus den Akten nicht, dass diesem Umstand
Rechnung getragen wurde. Der durch die Vorinstanz festgestellte Grad
der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich vielmehr anhand der blossen Dauer
der Ausfälle, ohne deren Unvorhersehbarkeit überhaupt zu berücksichti-
gen. Demensprechend ist vom tabellenmässigen Invalidenlohn – sofern
nach erfolgten Abklärungen im Sinne der vorgehenden Erwägungen eine
invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse bejaht werden sollte – ein Lei-
densabzug vorzunehmen, dessen Höhe von der Vorinstanz im Rahmen
der neu zu erlassenden Verfügung festgelegt werden muss.
6.
Mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme zusätzli-
cher Abklärungen erübrigt sich die Einholung eines gerichtlichen Gutach-
tens.
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Seite 9
7.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und
neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; BGE
137 V 210 E. 7.1; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 117). Der unterliegenden Vor-
instanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 WvVG).
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein, weshalb die Höhe der
Entschädigung auf Grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Ent-
schädigung in Höhe von Fr. 1'500.– erscheint im vorliegenden Fall als
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sin-
ne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Alexander Moses
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. September 2012