Abtei lung II
B-1456/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Vorinstanz.
Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1456/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kan-
ton Luzern, zu dessen Betriebsfläche auch im Kanton Zug gelegene
Grundstücke gehören. Mit Entscheid vom 27. November 2006 kürzte
die zuständige Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa; im Folgen-
den: Vorinstanz) des Kantons Luzern die Direktzahlungen des Be-
schwerdeführers um Fr. 10'564.- mit der Begründung, das Vermögen
des Beschwerdeführers übersteige den massgeblichen Grenzwert für
den Erhalt ungekürzter Direktzahlungen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom
5. Dezember 2006 fristgerecht Einsprache bei der Vorinstanz. Darin
beantragte er sinngemäss, dass von einer Kürzung der Direktzahlun-
gen abzusehen sei. Zur Begründung führte er aus, die im Kanton Zug
gelegenen Grundstücke seien ihm zum Steuerwert des Belegenheits-
kantons anzurechnen, da die Landwirte in Bezug auf die Vermögens-
bemessung kantonal sonst ungleich behandelt würden.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 bestätigte die Vorins-
tanz, dass die Direktzahlungen für das Betriebsjahr 2006 aufgrund des
Vermögens im Umfang von Fr. 10'564.- zu kürzen seien. Zur Begrün-
dung führte sie an, gemäss der Direktzahlungsverordnung werde die
Summe der Direktzahlungen gekürzt, wenn das massgebliche Vermö-
gen im Durchschnitt der zwei letzten Steuerjahre, die bis zum Ende
des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden seien, zwischen
Fr. 800'000.- und Fr. 1'000'000.-. betrage. Die vom Steueramt
X._______ gemeldeten aktuellen Steuerzahlen ergäben ein steuerba-
res Vermögen von Fr. 1'403'000.- für das Jahr 2003 und von
Fr. 2'046'000.- für das Jahr 2004. Diese Vermögensbeträge seien um
die Abzüge für Verheiratete und pro Standardarbeitskraft zu verrin-
gern, anschliessend müsse das arithmetische Mittel der beiden Beträ-
ge berechnet werden. Im konkreten Anwendungsfall verbleibe damit
ein Vermögen von durchschnittlich Fr. 905'644.- für die Steuerjahre
2003 und 2004. Die Differenz zwischen diesem Betrag und
Fr. 800'000.- sei um 10% zu kürzen. Sie habe damit die Kürzung ge-
stützt auf die Direktzahlungsverordnung vorgenommen. Da die Steuer-
gesetzgebung beim Vermögen keine eidgenössische Veranlagung ken-
ne, werde das massgebliche Vermögen gemäss der kantonalen Veran-
lagung bestimmt.
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B.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte darin
sinngemäss, zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens sei der kan-
tonale Steuerwert des Belegenheitskantons heranzuziehen und es sei-
en ihm die ungekürzten Direktzahlungen auszurichten. Der Beschwer-
deführer legte im Wesentlichen dar, es sei inakzeptabel, dass bei der
Vermögensbestimmung keine eidgenössischen Grundlagen bestün-
den. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung der Landwirte mit Wohn-
sitz in verschiedenen Kantonen. Aus den Steuerausscheidungsproto-
kollen könne problemlos nachvollzogen werden, wie hoch der Wert ei-
nes Grundstücks im jeweiligen Belegenheitskanton sei. Ein Zu- oder
Abschlag mittels Repartitionswert dürfe bei der Berechnung der Direkt-
zahlungen nicht berücksichtigt werden. Im konkreten Fall betrage der
für die Kürzung massgebliche Zuschlag Fr. 590'068.-.
C.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, die Vermögenssteuer werde zwar ausschliesslich dem Bele-
genheitskanton zugewiesen, jedoch sei es für eine korrekte Schulden-
verlegung notwendig, die Aktiven in allen Kantonen nach denselben
Grundsätzen zu bewerten. Dies werde durch die Berechnung der Re-
partitionswerte sichergestellt. Die Repartitionsfaktoren für die einzel-
nen Kantone seien gemäss Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizeri-
schen Steuerkonferenz vom 13. September 2006 zu berücksichtigen,
da die Vermögensberechnung in den Kantonen je unterschiedlich er-
folge. Diese Faktoren würden mithelfen, das massgebliche Vermögen
gemäss DZV zu ermitteln und eine gerechte Grundlage zur Vermö-
gensbeurteilung zu schaffen.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 replizierte der Beschwerdeführer. Er
hebt darin im Wesentlichen die Diskrepanz zwischen den kantonal ver-
schiedenen Methoden zur Vermögensbewertung und -berechnung her-
vor. Die jeweiligen Steuerwerte im Belegenheitskanton liessen sich
auch ohne weiteres den Steuerausscheidungsprotokollen entnehmen.
E.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Duplik.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Februar 2007 ist ein Entscheid in
Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung
gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG, SR 172.021). Als Verfügung einer letzten kantonalen Ins-
tanz gemäss Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) und § 143 lit. c, § 148 lit. a und § 149 des kantona-
len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (Ver-
waltungsrechtspflegegesetz, Systematische Rechtssammlung des
Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist dieser Entscheid gemäss Art. 166
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April
1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und 37 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig
(Art. 50 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat „Grenzwer-
te bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschaf-
ter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge ge-
kürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden“. Der französische
und der italienische Gesetzestext sprechen ihrerseits von „le revenu et
la fortune imposables“ und „al reddito e alla sostanza imponibili“, also
dem steuerbaren Einkommen und dem ebenso steuerbaren Vermögen.
Zur Berechnung der Grenzwerte in Direktzahlungssachen ist somit
nicht ein irgendwie zu berechnendes, sondern grundsätzlich das steu-
erbare Vermögen massgebend, obwohl dies dem deutschen Gesetzes-
text nicht direkt zu entnehmen ist.
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2.1 Die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG statuiert eine
grundsätzlich steuerrechtliche Betrachtungsweise (vgl. nicht publizier-
ter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD [REKO/EVD]
vom 2. Februar 2006 i.S. K. [JG/2004-10] E. 4.2). Da bei der Bestim-
mung des steuerbaren Vermögens nicht – wie für die Bemessung des
steuerbaren Einkommens – auf ein gesamtschweizerisch einheitliches
Bundesgesetz wie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) zurückgegriffen werden
kann, kommt zur Berechnung des steuerbaren Vermögens kantonales
Steuerrecht zur Anwendung.
An dieser Bindung an das kantonale Steuerrecht bei der Festsetzung
von Direktzahlungen stösst sich der Beschwerdeführer nicht grund-
sätzlich. Er sieht jedoch die Gleichstellung des einzelnen Anspruchs-
berechtigten darin verletzt, dass bei der Berechnung des massgebli-
chen Vermögens nicht auf den Steuerwert des Belegenheitskantons
der Liegenschaft (in casu Fr. 3'737'100.-), sondern auf denjenigen des
Hauptsteuerdomizils (in casu Fr. 4'327'168.-) abgestellt wird. Im vorlie-
genden Fall resultiert damit ein am Hauptsteuerdomizil erhöhter Steu-
erwert für die im Kanton Zug gelegenen Grundstücke von
Fr. 590'068.-. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass bei einer
Vermögensbestimmung nach Belegenheitskanton seine Direktzahlun-
gen vollumfänglich ausgerichtet werden müssten, weil in diesem Fall
der Repartitionswert keine Berücksichtigung fände und damit keine
Ungleichbehandlung ausgelöst würde. Er beantragt daher, dass zur
Berechnung der Vermögensgrenze die Grundstückswerte des jeweili-
gen Belegenheitsortes zu berücksichtigen seien.
Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die vom
Steueramt des Kantons Luzern berechneten und gemeldeten Zahlen
seien korrekt und zur Berechnung der Direktzahlungen sei der satzbe-
stimmende Steuerwert des Kantons Luzern heranzuziehen.
Umstritten und von Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der aus-
zurichtenden Direktzahlungen ist damit die Frage, welche kantonalen
Steuerwerte im vorliegenden Fall zur Berechnung der massgeblichen
Vermögensgrenze in Direktzahlungsangelegenheiten heranzuziehen
sind.
3.
Grenzwerte und Abzugsmöglichkeiten bei der Ermittlung des steuerba-
ren Vermögens werden in Art. 23 der Verordnung über die Direktzah-
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lungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungs-
verordnung, DZV, SR 910.13) konkretisiert. In Bezug auf die heranzu-
ziehenden Veranlagungsperioden hält Art. 24 DZV unter anderem fest,
dass die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Be-
triebsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind, die massgebliche
Grundlage bilden, um die relevanten Vermögensbeträge zu berechnen.
Liegen diese Zahlen mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisori-
sche Veranlagung abzustellen.
In Art. 70 LwG und Art. 23 DZV finden sich jedoch keine konkreten An-
haltspunkte für die Frage, auf welche Steuerwerte im Falle einer in
zwei oder mehr Kantonen bestehenden Steuerpflicht abzustellen ist.
Mit anderen Worten kann den rechtlichen Bestimmungen nicht ent-
nommen werden, ob nur anhand der Steuerveranlagung eines Kan-
tons ein Entscheid zu fällen ist oder ob allenfalls die Veranlagungen
der einzelnen beteiligten Kantone je für sich zu berücksichtigen sind.
Aus den Materialien kann immerhin darauf geschlossen werden, dass
der historische Gesetzgeber billigend in Kauf nahm, dass die Verwen-
dung von kantonal unterschiedlich ermittelten Steuerdaten zu vonein-
ander abweichenden Ergebnissen in Bezug auf einen Direktzahlungs-
anspruch führt bzw. führen kann (vgl. Beschwerdeentscheid der
REKO/EVD a.a.O. [JG/2004-10] E. 4, mit weiteren Hinweisen; Amtli-
ches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1992 S 767, 772; AB 1996
N 1984, 1994). Neuere Bestrebungen deuten andererseits darauf hin,
dass auf Grenzwerte überhaupt wieder verzichtet werden soll. Dies
aber nicht nur aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsmethoden
der Vermögenssteuern in den Kantonen, sondern auch wegen der
grundsätzlichen Überlegungen, dass es sich bei Direktzahlungen um
eigentliche Leistungsabgeltungen handelt (vgl. Botschaft zur Weiter-
entwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] vom 29. Mai 2002
[nachfolgend: Botschaft zur Agrarpolitik 2007], BBl 2002 4824). Gegen
das Festhalten an den Grenzwerten wurden im Weiteren folgende
praktische Gründe ins Feld geführt: Trotz des grundsätzlich geltenden
„Leistung-Gegenleistung-Prinzips“ würden Beiträge für ökologische
und ethologische Leistungen gekürzt. Daneben bewirke das Bestehen
eines Grenzwerts eine indirekte Benachteiligung der Bäuerinnen auf-
grund des Familienbesteuerungsprinzips. Schliesslich entstehe auch
ein Jo-Jo-Effekt, da eine zunächst erfolgte Kürzung zu einem tieferen
Einkommen führe, die Beiträge deshalb im folgenden Jahr ungekürzt
ausgerichtet würden und im Jahr darauf – wegen des wiederum höhe-
ren Einkommens – eine neuerliche Kürzung zur Folge haben könnte.
Der neueste Bericht zur Agrarpolitik greift hingegen die Grenzwertpro-
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blematik nicht mehr auf (Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpo-
litik [Agrarpolitik 2011] vom 17. Mai 2006, BBl 2006 6337).
Immerhin ergibt sich aus Art. 24 DZV klar, dass nur rechtskräftige
Steuerveranlagungen zur Berechnung herangezogen werden dürfen,
es sei denn, diese liegen weiter als vier Jahre zurück, was auf den vor-
liegenden Fall jedoch nicht zutrifft.
3.1 Als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der Direktzahlungsver-
ordnung hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) „Weisungen und
Erläuterungen zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Land-
wirtschaft“ vom 31. Januar 2007 (nachfolgend: Weisungen zur DZV)
erlassen.
3.1.1 Bei den Weisungen zur DZV handelt es sich dem Inhalte nach,
wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um Verwaltungsverordnun-
gen. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane ver-
bindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen
keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht viel-
mehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis –
vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in
der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Ins-
tanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, son-
dern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwal-
tungsverordnungen von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der
Regel gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall an-
gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2., BGE 130 V
163 E. 4.3.1.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 12 ff.; RENÉ RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, 6. Aufl., Basel 1990, Nr. 9; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, Rz. 628).
3.1.2 Zu Art. 23 DZV halten die neusten Weisungen zur DZV unter an-
derem Folgendes fest:
„Für die Berechnung des massgeblichen Vermögens ist das gesamte steuer-
bare Vermögen zu berücksichtigen (z.B. also auch Liegenschaftsbesitz in an-
deren Kantonen). Wenn das satzbestimmende Vermögen höher ist als das
steuerbare Vermögen und das gesamte steuerbare Vermögen nicht bekannt
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ist, wird vorerst das satzbestimmende Vermögen berücksichtigt. Das gesamte
steuerbare Vermögen erscheint infolge der interkantonalen Steuerausschei-
dung nur beim satzbestimmenden Vermögen. Die betroffenen Bewirtschafte-
rinnen und Bewirtschafter sind darüber zu informieren. Sie müssen die Mög-
lichkeit erhalten, innert nützlicher Frist die Angaben über das gesamte steuer-
bare Vermögen einzureichen.“
Diese Erläuterung in den Weisungen zur DZV betreffend Art. 23 DZV
sind zwar erst in der neusten Ausgabe vom 31. Januar 2007 enthalten.
Gleichwohl dürften sie aber bereits vorher in diesem Sinn vom BLW
verstanden und ausgelegt worden sein. Jedenfalls sprechen frühere
Darstellungen nicht gegen dieses Verständnis. Demnach ist diese
neue Erklärung des BLW zu Art. 23 DZV nicht anders zu verstehen,
als dass den Bewirtschaftern von auch extrakantonal gelegenen
Grundstücken die Möglichkeit einzuräumen ist, die Steuerveranlagung
eines oder mehrerer Kantone nachzureichen, in welchen die zum Be-
trieb gehörenden Grundstücke liegen. Wie dabei aber im Einzelnen
vorzugehen ist, kann den Erläuterungen nicht entnommen werden. Im-
merhin erscheint es aber naheliegend, dass mit Bezug auf die ausser-
kantonalen Grundstücke dann auch tatsächlich auf die ein- bzw. nach-
gereichten Steuerveranlagungen bei der Berechnung des massgebli-
chen Vermögens abgestellt wird.
3.2 Art. 23 Abs. 1 DZV stellt – im Gegensatz zur gesetzlichen Grund-
lage in Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG (vgl. E. 2.) – explizit fest, dass das
massgebende Vermögen für die Begrenzung der Direktzahlungen das
steuerbare Vermögen ist. Wie allerdings das steuerbare Vermögen zu
beziffern ist, wenn Vermögenswerte tatsächlich in verschiedenen Kan-
tonen liegen, regelt diese Bestimmung nicht. Bei Sachverhalten mit ei-
nem Konnex zu zwei oder mehr Kantonen muss daher ermittelt wer-
den, wie sich das steuerbare Vermögen bei Direktzahlungen zusam-
mensetzt. Weil hinsichtlich der zu bestimmenden Grenzwerte steuerli-
che Aspekte zur Anwendung kommen, ist zur Berechnung des mass-
geblichen Vermögens insbesondere auf die Grundsätze des interkan-
tonalen Steuerrechts abzustellen.
3.3 Nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steu-
erharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) kann für natürliche Per-
sonen eine Steuerpflicht sowohl aufgrund persönlicher als auch auf-
grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bestehen: In persönlicher Hinsicht
in dem Sinne, als die natürliche Person ein Hauptsteuerdomizil in dem
Kanton begründet, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 3
Abs. 1 StHG); in wirtschaftlicher Hinsicht in dem Sinne, als ein Neben-
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steurdomizil in Kantonen besteht, wo eine natürliche Person ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz Grundstücke besitzt (Art. 4 Abs. 1 StHG).
Aufgrund des verfassungsmässigen Verbots der Doppelbesteuerung
(Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss das Bestehen ei-
nes Nebensteuerdomizils zur Folge haben, dass die Besteuerungsbe-
fugnis des Hauptsteuerdomizils in gleichem Masse eingeschränkt wird,
als das Nebensteuerdomizil zu berücksichtigen ist. In Anwendung der
im interkantonalen Steuerrecht geltenden Befreiungsmethode werden
dabei die am Nebensteuerdomizil steuerpflichtigen Teile des Einkom-
mens und Vermögens am Hauptsteuerdomizil nicht steuerpflichtig (vgl.
ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern
2000, § 7 Rz. 8 ff. und § 9 Rz. 4; PETER LOCHER, Einführung in das inter-
kantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, § 5 S. 46 ff.).
Nach dem StGH berechnet jeder steuerberechtigte Kanton zunächst
das Gesamteinkommen und -vermögen gemäss seinem eigenen
Recht. Dabei nimmt jeder Kanton die Ausscheidung des nach seinem
Recht massgebenden Gesamteinkommens und -vermögens gemäss
den interkantonalen Zuteilungsnormen vor und besteuert den auf ihn
entfallenden Teil zum Satz des für ihn massgebenden Gesamteinkom-
mens bzw. -vermögens (HÖHN/MÄUSLI, a.a.O., § 18 Rz. 3 ff.). Dieser sog.
Progressionsvorbehalt soll verhindern, dass durch die Besteuerung je
nur eines Teils des Gesamtvermögens Personen, die in mehreren Kan-
tonen steuerpflichtig sind, bevorzugt werden, indem sie von einer tiefe-
ren Progression profitieren (HÖHN/MÄUSLI, a.a.O., § 5 Rz. 16 ff.).
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Benachteiligung gegenüber
anderen Bauern, welche nach dem Steuerverfahren des Kantons Zug
veranlagt würden, gründe in der Anwendung des Repartitionswerts.
Diese Ansicht trifft nur bedingt zu.
Der Repartitionswert verfolgt das Ziel einer einheitlichen Schuldzins-
verlegung. Er hat aber vorliegend keinen Einfluss auf das vom Kanton
Luzern berechnete Vermögen, da zu dessen Bestimmung allein die
Bewertungskriterien nach der Steuergesetzgebung des Kantons Lu-
zern angewendet wurden. Das durch die Vorinstanz berechnete Ge-
samtvermögen des Beschwerdeführers basiert damit einzig auf der
Steuerveranlagung des Kantons Luzern.
3.4.1 Schuldzinsen sind proportional nach Lage der Aktiven zu verle-
gen. Weil die Bewertung der Aktiven für den Verteilschlüssel der Passi-
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ven und der Passivzinsen massgebend ist, verlangt das Bundesge-
richt, dass sämtliche Aktiven jedenfalls für die Schuldzinsenverlegung
von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln be-
wertet werden. In der Praxis werden dazu die sog. Repartitionswerte
herangezogen. Diese werden laufend angepasst und geben an, um
welchen Prozentsatz die kantonalen Steuerwerte angehoben werden
müssen, damit für die Steuerausscheidung vergleichbare Grössen re-
sultieren (LOCHER, a.a.O., S. 104 ff.; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22. der
Schweizerischen Steuerkonferenz vom 13. September 2006).
Sobald das Vermögen des Steuerpflichtigen gemäss den Kollisions-
normen auf die einzelnen Steuerdomizile verlegt ist und dessen Werte
unter Einbezug der Repartitionswerte bekannt sind, können darauf
proportional die Schulden berechnet und abgesetzt werden. Da die
Repartitionswerte reine Hilfsgrössen zur gleichmässigen Schuldenver-
teilung sind, ist die Differenz zwischen kantonalem Steuerwert und Re-
partitionswert nach der Schuldenverlegung wieder in Abzug zu bringen
(LOCHER, a.a.O., S. 109).
3.4.2 Aus den vorgenannten Gründen gehen Ausführungen über den
Repartitionswert der Grundstücke in casu am eigentlichen Problem
vorbei. Denn alle Berechnungen, die aufgrund der interkantonalen
Steuerausscheidung gemacht wurden, haben gemäss Steuerauschei-
dung 2004 auf das steuerbare Vermögen im Kanton Luzern nur inso-
fern einen Einfluss, als sich der Wiedereinbezug des Repartitionswerts
auf die Grösse des Anteils am Gesamtvermögen auswirkt, welcher von
den einzelnen beteiligten Kantonen besteuert wird.
3.5 In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der
von der Vorinstanz zur Grenzwertbestimmung angewandte Vermö-
gensbetrag von Fr. 2.046'000.- für das Jahr 2004 neben dem Vermö-
gen aus dem Kanton Luzern auch die im Kanton Zug gelegenen Ver-
mögenswerte umfasst. Die Bewertung erfolgte dabei aber nicht nach
den kantonal verschiedenen Veranlagungsmethoden, sondern richtete
sich einzig nach dem effektiven Steuerwert aller Liegenschaften, wie
er durch die Luzerner Steuerbehörden eingeschätzt wurde. Wie bei der
interkantonalen Steuerausscheidung vorgesehen, wurde nach der Er-
mittlung des Reinvermögens I die Repartitionsdifferenz wiederum dem
Vermögen des Beschwerdeführers angerechnet, was zu einem Rein-
vermögen II von Fr. 2'046'778.- führte und nach Abzug der Sozialabzü-
ge das von der Steuerbehörde bezeichnete Gesamtvermögen von
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Fr. 2'046'000.- ergibt. Davon sind gemäss Steuerausscheidungsverfü-
gung Fr. 518'000.- im Kanton Luzern steuerbar.
Bei der Position "steuerbares Vermögen Kanton" handelt es sich ge-
mäss der Steuerausscheidung 2004 des Steueramts X._______ um
den für die Steuerberechnung satzbestimmenden Betrag, der dem
Progressionsvorbehalt Rechnung trägt (vgl. E. 3.3). Der auf den Kan-
ton Luzern entfallende Anteil am Gesamtvermögen und damit das im
Sinne der Direktzahlungsverordnung im Kanton Luzern steuerbare
Vermögen beträgt jedoch Fr. 518'000.-.
3.6 Um damit das massgebliche Vermögen für die Begrenzung der Di-
rektzahlungen bestimmen zu können, ist zum Anteil des Kantons Lu-
zern derjenige Teil, der im Kanton Zug effektiv besteuert wird, hinzuzu-
zählen. Da gemäss Art. 2 der Verordnung über die Anwendung des
Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom
9. März 2001 (SR 642.141) auch in dem oder den Kantonen, für wel-
che aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine Steuerpflicht besteht,
ein separates Veranlagungsverfahren durchgeführt wird, ist es den be-
troffenen Steuerpflichtigen auch im Sinne der Weisungen des BLW
(vgl. E. 3.1.2) ohne weiteres möglich, diese Veranlagung dem zustän-
digen Amt zur Berechnung der Direktzahlungen einzureichen bzw. am
Hauptsteuerdomizil nachzureichen. Das zuständige Amt kann sodann
aus beiden Veranlagungen die notwendigen Werte herauslesen, die
entsprechenden Vermögensstände neu berechnen und danach ent-
scheiden, ob die Grenzwerte zum Bezug von Direktzahlungen erreicht
oder allenfalls überschritten werden.
4.
Neben den konkreten Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung
sind auch das Territorialitätsprinzip und das Doppelbesteuerungsver-
bot beizuziehen und mit dem obigen Ergebnis zu vergleichen. Denn
diese Prinzipien haben für das gesamte interkantonale Steuerrecht der
Schweiz eine grundlegende Bedeutung.
4.1 Im Steuerrecht kommt dem Territorialitätsprinzip allgemeine Gül-
tigkeit zu (ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht Band I, 9. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 8 Rz. 5; HÖHN/MÄUSLI, a.a.O., § 1 Rz. 2 ff.).
Betrifft ein Sachverhalt verschiedene Gemeinwesen, legt das Territori-
alitätsprinzip fest, welches dieser Gemeinwesen in der Sache zustän-
dig ist und welches Recht zur Anwendung gelangt. Danach entfaltet
ein Rechtssatz seine Wirkungen grundsätzlich nur für Sachverhalte,
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die sich auf dem Gebiet desjenigen Gemeinwesens zutragen, welches
den Rechtssatz erlassen hat. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten
die örtliche Zuständigkeit. Eine einheitliche Regelung für das gesamte
Steuer- und Verwaltungsrecht gibt es jedoch nicht. Im Gegenteil sind
für verschiedene Rechtsverhältnisse jeweils unterschiedliche Anknüp-
fungspunkte massgeblich; sie werden vom Gesetzgeber festgelegt. Als
Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit fallen
der Wohnsitz, die Niederlassung und der Aufenthalt einer Person, der
Ort der Tätigkeit sowie der Ort der gelegenen Sache in Betracht
(TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 24 Rz. 1 ff.; HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 8
Rz. 1 ff., § 9 Rz. 7 ff.).
4.2 Gemäss Art. 178 LwG i.V.m. Art. 63 und Art. 67 Abs. 1 DZV stellt
der Wohnsitzkanton die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder
der Gesuchstellerin fest und bestimmt die Beiträge aufgrund der Ver-
hältnisse am Stichtag.
Demzufolge ist die Vorinstanz dafür zuständig, die erforderlichen Da-
ten zu erheben, um gestützt darauf entscheiden zu können, ob und in
welchem Umfang für jeden einzelnen Gesuchsteller eine Anspruchs-
berechtigung auf Direktzahlungen besteht. Die Vorinstanz ist dieser
Aufgabe mit dem Entscheid vom 27. November 2006, den sie mit Ein-
spracheentscheid vom 1. Februar 2007 geschützt hat, nachgekom-
men. Sie hat somit im Einklang mit dem Territorialitätsprinzip ihren Ent-
scheid gefällt. Dies wird vorliegend auch nicht bestritten.
4.3 Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat für den
Bezug der allgemeinen Direktzahlungen Grenzwerte bezüglich steuer-
barem Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe der Beiträge
gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Wie in Erwä-
gung 3 ausgeführt, werden ausserkantonal gelegene Grundstücke ge-
mäss Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes am Belegenheitsort
vom jeweils zuständigen Kanton besteuert und dementsprechend auch
veranlagt. Aus dieser Veranlagung wird das auf den Belegenheitskan-
ton entfallende und effektiv zu besteuernde Vermögen ersichtlich. Das
gesamte steuerbare Vermögen ergibt sich anschliessend aus der Addi-
tion der je durch die einzelnen beteiligten Kantone errechneten Vermö-
gensmassen.
Hier zeigt sich besonders deutlich, wie dem Territorialitätsprinzip bei
interkantonalen Steuerangelegenheiten zum Durchbruch verholfen
wird. Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz berechnet und erhebt
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derselbe Kanton für alle auf seinem Gebiet gelegenen und von ihm zu
besteuernden Objekte auch die anteilmässig geschuldete Steuer.
Gleichzeitig entfällt für sämtliche anderen Kantone, in welchen eben-
falls eine Steuerpflicht besteht, die Möglichkeit, auf diesen Teilen Steu-
ern zu erheben.
Es drängt sich somit auch aufgrund des Territorialitätsprinzips eine Be-
rechnung der Vermögensgrenzwerte je nach kantonaler Steuerhoheit
auf.
4.4 Des Weiteren untersagt Art. 127 Abs. 3 BV die interkantonale
Doppelbesteuerung. Ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsver-
bot liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die
gleiche Person für das gleiche Objekt und die gleiche Zeitperiode mit
gleichen (oder ähnlichen) Steuern durch zwei oder mehrere Kantone
belastet wird (LOCHER, a.a.O., § 3 II.; HÖHN/MÄUSLI, a.a.O., § 4 Rz. 5 ff.).
Gemessen an den Kriterien des Bundesgerichts kollidieren im vorlie-
genden Verfahren die Steuerhoheit des Kantons Luzern mit jener des
Kantons Zug. In Bezug auf die Zuger Grundstücke des Luzerner Be-
schwerdeführers liegt eine Identität des Steuersubjekts, des Steuerob-
jekts, der Steuerperiode wie auch der Steuern vor. Wenn der Kanton
Luzern die Vermögenssteuer nun auch auf diese Grundstücke erheben
würde, läge eine verbotene Doppelbesteuerungssituation vor.
Tatsächlich erhebt der Kanton Luzern zwar diejenigen Vermögenssteu-
ern, die ihm gemäss den anwendbaren eidgenössischen und kantona-
len Bestimmungen zustehen. In diesem Sinne beachtet er formell den
Verfassungsgrundsatz des Doppelbesteuerungsverbots. Hingegen
stellt die Vorinstanz bei der zahlenmässigen Berechnung der Direkt-
zahlungskürzungen allein auf die Bewertung des Vermögens nach Lu-
zerner Veranlagungskriterien ab, nämlich auf den für den Steuerbezug
satzbestimmenden Wert. Dabei verkennt sie, dass zur tatsächlichen
Steuererhebung der ausserhalb des Kantons Luzern gelegenen
Grundstücke einzig das mit der entsprechenden Steuerhoheit ausge-
stattete Gemeinwesen legitimiert ist, hier also der Kanton Zug. Die
Vorinstanz hat dies zu beachten und deshalb auch die Steuerveranla-
gung des Belegenheitsorts in Betracht zu ziehen, d.h. die dabei mass-
geblichen Steuerdaten zu verwenden. Macht sie dies nicht, wie im vor-
liegenden Fall, ist in diesem Vorgehen ein Verstoss gegen das Doppel-
besteuerungsverbot zu erblicken. Die Bewertung der im Kanton Zug
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gelegenen Grundstücke steht deshalb im Sinne von Art. 70 Abs. 5
Bst. f LwG nur dem Kanton Zug zu.
5.
Die Rekurskommission EVD hat sich mit der Frage der Anwendung
kantonal verschiedener Bewertungsmethoden bei der Berechnung der
Vermögensgrenzwerte für Direktzahlungen wiederholt auseinanderge-
setzt (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD a.a.O. [JG/2004-10]; Be-
schwerdeentscheid der REKO/EVD vom 19. Dezember 2001 i.S. K.
[00/JO-008]).
5.1 Das zentrale Thema des Entscheids 00/JO-008 vom 19. Dezem-
ber 2001 bildete die Frage, ob alleine Zwischenveranlagungsgründe im
steuerrechtlichen Sinne als grundlegende Änderungen gelten, die
dazu führen, dass nicht auf die älteren, definitiven Steuerveranlagun-
gen abzustellen ist, sondern auf die provisorischen und damit jüngeren
Veranlagungen, um die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen in
einem bestimmten Jahr festzustellen. Während es somit im Verfahren
00/JO-008 um ein zeitbezogenes Grundproblem ging, stellen sich im
vorliegend zu beurteilenden Fall territoriale Rechtsfragen. Jedenfalls
wurde auch im Verfahren 00/JO-008 auf kantonale Steuerveranlagun-
gen zur Bestimmung des Gesamtvermögens abgestellt, wobei aber die
Rechtmässigkeit dieser Anknüpfung nicht in Frage stand. Im Übrigen
waren die sich stellenden Rechtsfragen zu verschieden, um für den
vorliegenden Fall weitere Erkenntnisse gewinnen zu können. Auf eine
vergleichende Darstellung dieser beiden Verfahren kann deshalb ver-
zichtet werden.
5.2 Demgegenüber können die im Entscheid vom 2. Februar 2006
(JG/2004-10) behandelten Rechtsfragen durchaus mit dem hier zu be-
urteilenden verglichen werden.
Im Beschwerdeverfahren JG/2004-10 rügte der im Kanton Schwyz
wohnhafte Beschwerdeführer unter anderem, die steuerliche Bewer-
tung von landwirtschaftlich genutztem Bauland erfolge im Kanton
Schwyz gemäss dem Wert von nicht-landwirtschaftlichen Grundstü-
cken. Dies werde in den einzelnen Kantonen jedoch unterschiedlich
gehandhabt. So werde namentlich in den Kantonen Zürich und Aargau
landwirtschaftlich genutztes Bauland noch mit seinem landwirtschaftli-
chen Wert eingeschätzt. Da es sich beim Landwirtschaftsgesetz aber
um ein eidgenössisches Gesetz handle, müsse dieses auch einheitlich
angewendet werden, ansonsten das Gleichbehandlungsgebot von
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Art. 8 BV verletzt werde. Mithin müsse vom Gesetzestext insofern ab-
gewichen werden, als bei der Bestimmung des massgeblichen Vermö-
gens der landwirtschaftliche Wert heranzuziehen sei.
5.3 Daraus kann für das vorliegende Verfahren Folgendes abgeleitet
werden:
Bereits die Rekurskommission EVD hat – als Vorgängerorganisation
des Bundesverwaltungsgerichts – in ihrem Entscheid erkannt, dass bei
der Bestimmung des steuerbaren Vermögens steuerrechtliche Grund-
prinzipien zur Anwendung gelangen und das jeweils gültige kantonale
Steuergesetz zu berücksichtigen ist. Daraus ist zu schliessen, dass die
Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung zu beachten
sind, um das massgebende, steuerbare Gesamtvermögen zu ermit-
teln. Dieses bildet sodann Grundlage für den Entscheid, ob der Grenz-
wert zum Bezug von Direktzahlungen überschritten wird und dement-
sprechend Leistungen des Bundes zu kürzen oder allenfalls gänzlich
zu verweigern sind.
5.3.1 Im Gegensatz zum Schwyzer Beschwerdeverfahren, das ledig-
lich die kantonale Steuerhoheit des Kantons Schwyz betrifft, konkurrie-
ren im vorliegenden Luzerner Verfahren die Steuerhoheit des Kantons
Luzern mit derjenigen des Kantons Zug. Diesen für den Ausgang bei-
der Verfahren entscheidenden Unterschied gilt es gerade bei Rechts-
fragen im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausschei-
dung im besonderen Masse zu berücksichtigen.
Im Schwyzer Fall gelangte für die Festlegung der Grenzwerte zum Be-
zug von Direktzahlungen nur eine kantonale Steuerveranlagung –
nämlich diejenige des Kantons Schwyz – zur Anwendung. Mithin ging
es um den Direktzahlungsanspruch eines Steuerpflichtigen, dessen
Vermögen einzig im Kanton Schwyz lag und daher auch nur in diesem
Kanton steuerlich zu behandeln war. Dem Schwyzer Verfahren lag da-
mit grundsätzlich kein interkantonales Steuerrechtsverhältnis zu Grun-
de.
Dennoch hatte der Schwyzer Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
sinngemäss verlangt, es sei im Sinne des Gleichbehandlungsgebots
bei der Bemessung der Direktzahlungen die Veranlagungspraxis auch
anderer Kantone zu berücksichtigen. Es handle sich bei den Direkt-
zahlungen um Bundesbeiträge, die nach den gleichen Grundsätzen zu
bemessen seien und keine kantonalen Unterschiede duldeten. Weil
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der damalige Beschwerdeführer aber alleine im Kanton Schwyz steu-
erlich zu veranlagen war, waren gemäss den gesetzlichen Bestimmun-
gen auch nur die Steuerdaten dieses Kantons bei der Berechnung des
Vermögensgrenzwerts massgebend, weshalb die Rekurskommission
EVD vom Gesetzesrecht insofern nicht abweichen konnte und die Be-
schwerde abweisen musste.
5.3.2 Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer demgegen-
über sowohl im Kanton Luzern als auch im Kanton Zug steuerpflichtig,
weshalb ein interkantonales Steuerrechtsverhältnis vorliegt. Dies führt
dazu, dass die in den verschiedenen Kantonen gelegenen Vermögens-
massen steuertechnisch nach den Bestimmungen dieser beiden Kan-
tone zu veranlagen sind, was sich nicht nur auf die tatsächliche Höhe
des anteilsmässig in den jeweiligen Kantonen zu versteuernden Ver-
mögens auswirkt, sondern auch die Höhe des individuellen Anspruchs
auf Direktzahlungen unmittelbar beeinflusst.
5.3.3 Folgerichtig ist aufgrund der Beteiligung zweier Gemeinwesen
bei der Ermittlung der tatsächlich durch den Beschwerdeführer zu tra-
genden Vermögenssteuern auch der Direktzahlungsanspruch gestützt
auf den je durch den zuständigen Kanton ermittelten Anteil am Ge-
samtvermögen zu beurteilen. Damit wird der Entscheid JG/2004-10
zum einen bestätigt und zum anderen dahingehend konkretisiert, dass
die Beurteilung von Direktzahlungsansprüchen unter Einbezug aller
am regulären Steuerveranlagungsverfahren beteiligten Kantone zu er-
folgen hat.
6.
Nicht völlig unbegründet rügt der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren, dass je nach Wohnsitz eines Antragstellers eine Ungleich-
behandlung Einzelner erfolgen kann. Wie sich jedoch gezeigt hat,
kommt diese Ungleichbehandlung hier insofern nicht zum Tragen, als
der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren durchzudringen
vermag und im Ergebnis nach den für die betreffenden Gründstücke
massgeblichen Steuerveranlagungen sowohl des Kantons Luzern als
auch des Kantons Zug zu beurteilen ist.
6.1 Gemäss dem Gleichbehandlungsgebot darf eine rechtsanwenden-
de Behörde zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen
Grund rechtlich nicht unterschiedlich behandeln. Identität hat nicht in
allen tatsächlichen Elementen zu bestehen, es genügt, wenn die rele-
vanten Sachverhaltselemente gegeben sind. Daneben ist das Gleich-
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behandlungsgebot nur verletzt, wenn die rechtsungleiche Behandlung
von der gleichen Behörde ausgeht. So sah das Bundesgericht das
Rechtsgleichheitsgebot nicht schon dadurch als verletzt an, dass eine
Gemeinde anders als ihre Nachbargemeinde Grundstücke, die zwecks
Erstellung von Erschliessungsstrassen enteignet werden, nicht zu
Baulandpreisen entschädigt (Urteil des BGer 1P.349/2003 vom 27. Ok-
tober 2003 i.S. X., E. 2; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 23 Rz. 9; BEATRICE
WEBER-DÜRLER, Rechtsgleichheit, in: Daniel Thürer/Jean-François Au-
bert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich
2001, § 41 Rz. 16).
6.2 Die Rüge der ungleichen Behandlung vermag vorliegend jedoch
schon deshalb nicht zu greifen, weil weder geltend gemacht wird noch
aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, dass die Vorinstanz in einem ähn-
lich gelagerten Fall anders entschieden hätte.
Gemäss Lehre ist es zudem zwangsläufig eine Folge der föderalisti-
schen Struktur der Schweiz, dass die Kantone wie auch die Gemein-
den in verschiedener Weise von ihrer Rechtsetzungsautonomie Ge-
brauch machen. Aus diesem Grund vermag das Gleichbehandlungsge-
bot auch keinen Schutz vor rechtlichen Divergenzen unter den ver-
schiedenen Territorien zu bieten (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 403 ff.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., § 41
RZ. 20).
6.3 Immerhin stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit Direkt-
zahlungen, welche letztlich durch den Bund ausgerichtet werden
(Art. 70 Abs. 1 LwG), nicht auch gesamtschweizerisch gleiche Bemes-
sungsgrundlagen gelten müssten. Dementsprechend wären andere
Berechnungsgrundlagen als die kantonal verschiedenen Steuerveran-
lagungen ein in der Sache gerechteres Fundament, um die massgebli-
chen Vermögensverhältnisse für den Entscheid über die Gewährung
von Direktzahlungen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbe-
handlungsgebotes beurteilen zu können. Ob und wie dies bewerkstel-
ligt werden könnte, muss aber – wie oben ausgeführt (vgl. E. 3) – dem
Gesetzgeber anheim gestellt werden und kann hier offen bleiben.
6.4 Dass sich der Bundesrat wie auch das Parlament der Einkom-
mens- und Vermögensgrenzwertproblematik bewusst waren, zeigte
sich letztmals im Zuge der Beratungen von National- und Ständerat
zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik und der damit verbundenen Teil-
revision des Landwirtschaftsgesetzes (vgl. Botschaft zur Agrarpolitik
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2007, BBl 2002 4721; AB 2002 S 1247 ff., AB 2003 N 411 ff.). Der Ent-
wurf des Bundesrats zur Teilrevision des LwG sah vor, Art. 70 Abs. 5
Bst. f LwG, obschon erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten, wieder-
um aus dem Landwirtschaftsgesetz zu streichen. Dies unter anderem
auch deshalb, weil die je nach Kanton unterschiedliche Bemessung
des steuerbaren Vermögens bei der Umsetzung ein praktisches Prob-
lem darstelle (BBl 2002 4824). Nach eingehender Diskussion in den
Eidgenössischen Räten votierten schliesslich sowohl der Nationalrat
als auch der Ständerat – Letzterer allerdings erst durch Stichentscheid
des Präsidenten – für die Beibehaltung der Einkommens- und Vermö-
gensgrenzen (AB 2003 S 473 ff.). Die in den Räten angeführten Grün-
de für und gegen diese Grenzwerte für den Bezug von Direktzahlun-
gen waren sehr unterschiedlich, behandelten jedoch kaum die Proble-
me, welche sich daraus ergeben, dass je nach Wohnsitz eines Antrag-
stellers für Direktzahlungen stark voneinander abweichende Ergebnis-
se resultieren können.
7.
Somit ergibt sich, dass die zwar zuständige Vorinstanz über die Direkt-
zahlungskürzungen entschieden hat. Diese hat jedoch ihren Entscheid
und die dem Entscheid zu Grunde gelegten Berechnungen einzig auf
den im Kanton Luzern steuersatzbestimmenden Wert gestützt. Sie hat
damit entgegen den Grundsätzen der interkantonalen Steuerausschei-
dung gehandelt (vgl. E. 3) und sowohl gegen das Territorialitätsprinzip
als auch das Verbot der Doppelbesteuerung verstossen.
Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Umfang der
Direktzahlungen an den Beschwerdeführer erneut zu berechnen.
Dabei hat sie den auf die Kantone Luzern und Zug anteilsmässig
entfallenden Betrag am gesamten steuerbaren Vermögen zu
berücksichtigen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen,
auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements über Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
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2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben nicht anwaltlich vertretene Partei-
en keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird der am 23. März 2007 geleistete Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Stefan Wyler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2008
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