B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-147/2012
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.
B-147/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), hat Anfang 2011 beim Bun-
desamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz)
einen Antrag auf Ausstellung eines sogenannten Vor-Tickets für den Er-
lass einer neuen Verordnung über die berufliche Grundbildung "Raumge-
stalterin / Raumgestalter EFZ" (Bildungsverordnung) gestellt.
B.
In der Folge entstand eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem
Beschwerdeführer und der Vorinstanz, in deren Rahmen allerdings be-
stimmte Fragen betreffend die Zusammensetzung der Reformkommission
(Beteiligung der B._______ [(…)]) sowie zur Trägerschaft und der finan-
ziellen Beteiligung für den Beruf Raumgestalter/in EFZ keine Klärung er-
fuhren. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Verlaufe dieser
Korrespondenz wiederholt um Ausstellung des Vor-Tickets bzw. Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte (Schreiben vom 1. Ju-
ni, 17. August und vom 17. Oktober 2011), teilte ihm Letztere mit Schrei-
ben vom 22. November 2011 mit, dass, um der Jugend die bestmögliche
Ausbildung in einem optimalen Rahmen zu bieten, die Organisationen der
Arbeitswelt im betroffenen Berufsfeld bestmöglich zusammenarbeiten und
ein solides und gesundes Fundament schaffen müssten. Aufgrund der er-
haltenen Rückmeldungen sei, so führte die Vorinstanz weiter aus, dieses
Ziel vorliegend noch nicht erreicht, weshalb man auf die Vergabe eines
Vor-Tickets momentan verzichte und den Beschwerdeführer bitte, mit den
betroffenen Parteien erneut das Gespräch zu suchen. Um die Diskussion
zu eröffnen, werde die Vorinstanz ein Treffen organisieren. Schliesslich
wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Vor-Ticket/Ticket-System ein
Planungsinstrument im Sinne der Qualitätssicherung sei und dass man
über Vor-Ticket- oder Ticketvergaben keine Verfügungen schreibe, son-
dern stattdessen bei offenen Fragen das Gespräch suche.
C.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Vorinstanz wegen un-
rechtmässigen Verweigerns oder Verzögerns einer anfechtbaren Verfü-
gung gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Er beantragt, es sei -
unter Kosten- und Entschädigungsfolge - festzustellen, dass das Verfah-
ren vor der Vorinstanz zu lange dauere bzw. der Erlass einer anfechtba-
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ren Verfügung unrechtmässig verweigert werde, und die Vorinstanz sei
aufzufordern, das Verfahren um Erteilung eines Vor-Tickets beförderlich
abzuschliessen sowie zügig eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zur
Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die
Vorinstanz, falls sie einen Antrag auf ein sogenanntes Vor-Ticket ableh-
nen wolle, dies mittels Verfügung zu tun habe, weil es sich bei dieser Ab-
lehnung nicht um eine Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter
handeln könne. Laut "Handbuch Verordnungen – Schritt für Schritt zu ei-
ner Verordnung über die berufliche Grundbildung" (nachfolgend: "Hand-
buch Verordnungen") sei die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe
von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt, und es gebe im
Verfahren auf Erlass einer neuen Bildungsverordnung kein Anrecht einer
Partei auf eine von ihr allein bestimmte Ordnung. Werde nun aber für das
Vor-Ticket-/Ticket-System auf den Erlass einer Verfügung verzichtet, füh-
re dies zu einer allein durch die Vorinstanz bestimmten Ordnung, da die-
se Anträge solange ohne beschwerdefähige Verfügung ablehnen könne,
bis sie die allein von ihr gewünschte Ordnung erreicht habe. Vorliegend
sei die Vorinstanz auf seinen Antrag auf Erteilung eines Vor-Tickets nicht
konkret eingegangen und habe dessen Behandlung über Gebühr verzö-
gert, bevor sie schliesslich mit Schreiben vom 22. November 2011 mitge-
teilt habe, dass sie den Erlass einer Verfügung ausdrücklich ablehne.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten sei. Sie führt aus, gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stelle der Entscheid des BBT über die Vergabe eines Vor-
Tickets keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BBT könne
mithin nicht verpflichtet sein, in Bezug auf die Erteilung eines Vor-Tickets
in Verfügungsform zu handeln, sodass der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe. Damit fehle es an
einer der Grundvoraussetzungen für eine Rechtsverweigerung/-
verzögerung. Weiter bringt die Vorinstanz vor, sie habe sich vorliegend
konsequent an das im "Handbuch Verordnungen" beschriebene Verfah-
ren gehalten und die Eingaben, Ausführungen und Anträge des Be-
schwerdeführers stets innert angemessener Frist behandelt/beantwortet
bzw. diesem stets Gesprächsbereitschaft und den Willen zur konstrukti-
ven Zusammenarbeit entgegengebracht, was letztendlich von ihm abge-
lehnt worden sei.
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E.
In seiner Replik vom 26. März 2012 hält der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an seinen Anträgen fest. Er bringt vor, entgegen Erwägung 3.4.2
des von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zitierten Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2007 (B-2186/2006) entscheide die-
se einseitig und alleine über den Antrag auf Erteilung eines Vor-Tickets,
weshalb insofern nicht von einem Dialog gesprochen werden könne. Soll-
te ein solcher Entscheid nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung er-
gehen müssen, so herrsche in diesem Bereich absolute Willkür und es
würde nichts passieren können, bis die eingereichten Unterlagen dem
BBT zusagen würden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, Art. 19
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) statuiere implizit eine Ver-
fügungspflicht, denn wo ein Antrag durch eine Partei gestellt werden
müsse, müsse durch eine andere über denselben entschieden werden.
Es könne nicht sein, dass durch Zerstückelung des Prozesses mittels
(Vor-)Ticket-System dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung ausgewi-
chen werde, wodurch das ganze Verfahren einseitig durch das BBT ge-
steuert oder blockiert werden könne. Dies könne nicht im Sinne der Be-
rufsbildung sein und laufe dem in Art. 1 BBG postulierten Grundsatz der
Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Arbeitswelt, Bund und
Kantonen zuwider. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, beim Vor-
Ticket-Entscheid handle es sich auch aufgrund der Tatsache um eine Ver-
fügung, dass derselbe sämtliche Definitionsmerkmale einer solchen auf-
weise: es handle sich dabei nämlich um einen individuellen, an den ein-
zelnen gerichteten Hoheitsakt, durch welchen eine konkrete verwaltungs-
rechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend in verbindlicher und er-
zwingbarer Weise geregelt werden solle.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 25. April 2012 ebenfalls vollum-
fänglich an ihren Anträgen fest. Sie führt aus, dass sich das allgemeine
Verfahren bei Berufsbildungsreformen und somit auch die hier besonders
interessierende Phase 1 nach dem "Handbuch Verordnungen" richte,
welches vom BBT - dem Grundsatz der Berufsbildung folgend - unter en-
gem Einbezug der Verbundpartner erarbeitet und erlassen worden sei.
Bei diesem Handbuch handle es sich um eine Verwaltungsverordnung,
welche zwar für die Durchführungsorgane verbindlich sei, jedoch bei Pri-
vaten keine Rechte oder Pflichten begründe. Die Vorinstanz legt weiter
dar, dass, entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers in dessen
Replik, das Vorgehen bei der Erarbeitung einer Verordnung in der berufli-
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chen Grundbildung auch in der Anfangsphase stets verbundpartner-
schaftlich und vom Dialog geprägt sei. Ohne enge Kooperation zwischen
den Verbundpartnern und ohne entsprechenden Dialog sei die Reform
oder der Erlass einer Verordnung in der beruflichen Grundbildung nicht
denkbar. Die vom Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit eines will-
kürlichen Verhaltens des BBT stelle kein Element der Qualifizierung eines
Verwaltungsaktes als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar.
Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich beim Entscheid
über die Erteilung eines Vor-Tickets um einen Zwischenentscheid im
Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer Verordnung in der beruflichen
Grundbildung handle und stellt sich auf den Standpunkt, dass dieses Ver-
fahren, wie alle anderen Verfahren, die zu Erlass generell abstrakter
Normen führen, einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerde grundsätzlich nicht zugänglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 32 VGG genann-
ten Behörden, mithin auch das BBT.
1.2 Bei Fehlen einer anfechtbaren Verfügung kann, gestützt auf Art. 46a
VwVG, gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer sol-
chen Beschwerde geführt werden. Die Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist grundsätzlich nicht fristgebunden:
gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt wer-
den. Verweigert die betreffende Stelle allerdings ausdrücklich den Erlass
einer Verfügung, so ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2,
veröffentlicht in der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 2003, 706).
Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. November 2011 mitgeteilt, dass sie den Erlass einer Verfügung aus-
drücklich ablehne. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Kopie
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dieses Schreibens trägt einen Eingangsstempel vom 1. Dezember 2011.
Unter der Annahme eines mutmasslichen Zugangs des Schreibens am
23. November 2011 sowie unter Berücksichtigung der sich vom 18. De-
zember bis und mit 2. Januar erstreckenden Gerichtsferien (Art. 22a Abs.
1 Bst. c VwVG) erweist sich die aufgrund der erwähnten Rechtsprechung
zur Anwendung gelangende Beschwerdefrist von 30 Tagen mit der Be-
schwerdeerhebung am 9. Januar 2012 als gewahrt.
1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hat
sich an die Beschwerdeinstanz zu richten, die zuständig wäre, wenn die
Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre. Mit der Wendung "anfecht-
bare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder ver-
zögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.19).
2.
2.1
Eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. gemäss Art. 46a VwVG liegt vor,
wenn eine Behörde sich weigert, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie
dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl.
MARKUS MÜLLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu
Art. 46a VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.24).
2.2 Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverwei-
gerung. Sie ist anzunehmen, wenn eine Behörde zwar gewillt ist, tätig zu
werden bzw. eine Entscheidung zu fällen, jedoch ihrer Verpflichtung nicht
innert angemessener Frist nachkommt und somit das Verfahren ver-
schleppt (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-Bär in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 2 zu Art. 46a
VwVG).
3.
3.1
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerde ist, dass die Ratsuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass
einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und dass ein
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Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 255; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20). Ein solcher Anspruch be-
steht dann, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden
Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und andererseits die
gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistel-
lung beanspruchen kann (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 78, S. 255).
3.2 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
(vgl. BGE 131 II 58).
4.
Vorliegend stellt sich im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzun-
gen die Frage, ob Entscheide der Vorinstanz betreffend die im Verfahren
zum Erlass neuer Bildungsverordnungen als Zwischenschritt vorgesehe-
ne Erteilung sogenannter Vor-Tickets wie vom Beschwerdeführer behaup-
tet, in Verfügungsform zu ergehen haben oder nicht.
4.1 Gemäss Art. 19 BBG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung,
BBV, SR 412.101) erlässt das BBT auf schriftlich begründeten Antrag der
Organisationen der Arbeitswelt hin oder, bei Bedarf, von sich aus Verord-
nungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Die Ausgestaltung
derselben erfolgt nach Art. 13 Abs. 3 BBV durch das BBT unter Mitwir-
kung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt. Gemäss Art.
13 Abs. 3 BBV stellt das BBT die Koordination mit und zwischen den inte-
ressierten Kreisen und den Kantonen sicher und entscheidet, falls keine
Einigung zustande kommt, unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens
für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.
Unter Verordnung versteht man den Erlass von generell-abstrakten
Rechtsnormen in einer anderen Form als derjenigen der Verfassung oder
des Gesetzes (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1849).
Zum allgemeinen Verfahren bei Berufsbildungsreformen enthalten weder
das BBG noch die zugehörige Verordnung spezifische Regelungen, je-
doch hat die Vorinstanz auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1 BBG i.V.m.
Art. 71 BBV und dem in Art. 1 BBG verankerten Grundsatz der Berufsbil-
dung folgend unter engem Einbezug der Verbundpartner das "Handbuch
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Verordnungen" erarbeitet und erlassen, bei welchem es sich um eine
Verwaltungsverordnung handelt und welches nunmehr in der 4., verän-
derten Auflage von 2007 vorliegt. Verwaltungsverordnungen sind für die
Durchführungsorgane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu
Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten. Laut
"Handbuch Verordnungen" besteht auf Bundesebene ein ebenfalls ver-
bundpartnerschaftlich ausgehandelter Masterplan Berufsbildung, welcher
mittels eines Ticket-Systems bestimmt, wann welche Organisationen der
Arbeitswelt mit der Reform einer Bildungsverordnung beginnen können.
Mit dem Antrag auf eine Vor-Ticket signalisiert die Organisation der Ar-
beitswelt, dass die Vorarbeiten so weit fortgeschritten sind, dass sie mit
der Erarbeitung der Berufsbildungsverordnung beginnen kann und gewillt
ist, die Reform durchzuführen ("Handbuch Verordnungen" S. 10). Die
Phase nach der Erteilung des Vor-Tickets dient der Erstellung der Entwür-
fe von Qualifikationsprofil, Bildungsplan sowie der Verordnung über die
berufliche Grundbildung selbst sowie der Erarbeitung der Konzepte für
Bildungsverantwortliche, der Übersetzung der Entwürfe in die anderen
Landessprachen und der verbandsinternen Vernehmlassung und Bereini-
gung. Sind diese Schritte getan, stellt die Organisation der Arbeitswelt ei-
nen weiteren Antrag, um ein sogenanntes Ticket zu erhalten. Der positive
Ticket-Entscheid bedeutet grünes Licht für die Fortsetzung der Arbeiten
und ist zugleich eine Verpflichtung für die Organisation der Arbeitswelt
sowie für die Kantone, mit den Vorbereitungen für die Implementierung
der neuen Verordnung über die berufliche Grundbildung zu beginnen
("Handbuch Verordnungen" S. 13).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2007 (B-
2186/2006) entschieden, dass dem Vor-Ticket-Entscheid keine Verfü-
gungsqualität zukomme. Dies zum Einen, da sich dem Berufsbildungsge-
setz keinerlei Verpflichtung des BBT entnehmen lasse, über die Vor-
Ticket-Vergabe mittels Verfügung zu entscheiden (E. 6). Zum Anderen
werde mit dem Vor-Ticket-Entscheid grundsätzlich nur ein Schritt auf dem
Weg hin zu einer neuen Berufsbildungsverordnung unternommen, ohne
dass dabei ein rechtlich zu regelnder Sachverhalt, ein Rechtsverhältnis
i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG festgelegt werden solle.
4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen an
dieser Qualifikation des Vor-Ticket-Entscheides nichts zu ändern. Er
wendet zunächst ein, dass, entgegen Erwägung 3.4.2 des von der Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung zitierten Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Mai 2007 (B-2186/2006), die Vorinstanz einseitig und allei-
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ne über den Antrag auf Erteilung eines Vor-Tickets entscheide, weshalb
insofern nicht von einem Dialog gesprochen werden könne. In Erwägung
3.4.2 des zitierten Urteils heisst es jedoch explizit, dass die Vorinstanz
durch ihre Beteiligung an den Vor-Ticket-Entscheiden ausserhalb von
konkreten Projektarbeiten durchaus auch in der Projektvorbereitungspha-
se steuernde Funktionen übernimmt. In diesem Zusammenhang vermag
auch die Tatsache, dass das BBT nach der zwischenzeitlich erfolgten Auf-
lösung der Arbeitsgruppe Masterplan berufliche Grundbildung sämtliche
Vorticket-Entscheide selbst trifft, an deren mangelnder Verfügungsqualität
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Art. 19 Abs. 1
BBG statuiere implizit eine Verfügungspflicht, denn wo ein Antrag durch
eine Partei gestellt werden müsse, müsse durch eine andere über den-
selben entschieden werden. Zwar ist in Art. 19 Abs. 1 BBG die Rede da-
von, dass die Vorinstanz Bildungsverordnungen auf Antrag der Organisa-
tionen der Arbeitswelt - oder, bei Bedarf, von sich aus - erlässt, jedoch er-
folgt der Erlass einer Verordnung, welche definitionsgemäss einen gene-
rell-abstrakten Erlass darstellt, niemals in der Form einer Verfügung nach
Art. 5 VwVG, weshalb das entsprechende Vorbringen des Beschwerde-
führers ins Leere geht. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, beim
Vor-Ticket-Entscheid handle es sich um eine Verfügung, da dieser sämtli-
che Definitionsmerkmale einer solchen aufweise. Wie im erwähnten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wird (E. 7.4), stellt der Vor-
Ticket-Entscheid allerdings grundsätzlich nur einen Schritt auf dem Weg
hin zu einer neuen Berufsbildungsverordnung dar, ohne dass dabei ein
rechtlich zu regelnder Sachverhalt festgelegt werden soll. Er regelt kein
Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers wird ihm mit dem Vor-Ticket-Entscheid
keine Berechtigung auf finanzielle Unterstützung durch den Bund einge-
räumt, sondern verleiht der Vor-Ticket-Entscheid lediglich die Berechti-
gung, einen Antrag auf derartige Unterstützung zu stellen (vgl. Formular
"Finanzielle Unterstützung der Reform von Verordnungen über die beruf-
liche Grundbildung"). In diesem Sinne sind das Verfahren auf Erteilung
und dasjenige auf Gewährung finanzieller Unterstützung auseinanderzu-
halten. Damit ist die mögliche Subventionierung unabhängig vom Vor-
Ticket-Entscheid und der Frage, ob letzterem Verfügungsqualität zu-
kommt, zu sehen.
4.4 An der erwähnten Rechtsprechung ist nach dem vorstehend Gesag-
ten festzuhalten. Eine Qualifikation des Vor-Ticket-Entscheides als der
Beschwerde zugängliche Verfügung würde im Übrigen zu einer in der
schweizerischen Rechtsordnung im Rahmen von Verfahren auf Erlass
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generell-abstrakter Rechtsnormen grundsätzlich nicht bekannten und un-
erwünschten Verrechtlichung des Verfahrens auf Erlass von Verordnun-
gen der beruflichen Grundbildung führen und dem in Art. 1 BBG veranker-
ten Grundsatz der Berufsbildung zuwiderlaufen.
5.
Zusammenfassend kann nach dem Vorstehenden festgehalten werden,
dass Entscheide der Vorinstanz zur Vergabe sogenannter Vor-Tickets im
Verfahren zum Erlass neuer Bildungsverordnungen nicht in Verfügungs-
form ergehen müssen. Damit besteht kein Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Erlass einer entsprechenden Verfügung, weshalb vorliegend eine
notwendige Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechts-
verzögerungsbeschwerde nicht erfüllt ist (vgl. vorne E. 3.1).
Ermangelt es der Beschwerde an einer zwingenden Prozessvorausset-
zung, so hat die Rechtsmittelinstanz das Verfahren durch Nichteintre-
tensentscheid zu erledigen (VPB 62.11; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 410).
Die Überprüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen kann damit entfal-
len, ebenso eine materielle Beurteilung der Streitsache an sich.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlegene
Partei, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Als unterliegender Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
legt und mit dem am 27. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
selbiger Höhe verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 06. Juli 2012