B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
30.07.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_336/2018)
Abteilung II
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Ur t e i l v om 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
X. _______ AG,
(…),
c/o Rechtsanwalt F. _______,
(…),
(…),
(…),
Gesuchstellerin,
Gegenstand
Ausstandsbegehren
in den Beschwerdeverfahren B-7062/2017 sowie
in den Ausstandsverfahren B-1202/2018 und B-1369/2018.
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 24. November 2017 veröffentlichte das Bundesamt für Bauten und
Logistik (Vergabestelle) auf SIMAP (unter der Nr. 996173) die Meldung, es
habe den Zuschlag für das Projekt "(17061) 704 ASALfutur" des Staats-
sekretariats für Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung
(zum Preis von Fr. 107'966'638.–, inkl. Optionen) der Y. _______ AG (Zu-
schlagsempfängerin) erteilt.
A.b Gegen diese Zuschlagserteilung erhob die X. _______ AG (Gesuch-
stellerin) am 14. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte insbesondere die Aufhebung des Zuschlags, den
Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Beschaffungsverfahren sowie
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
A.c In diesem Beschwerdeverfahren (B-7062/2017) setzte die Instruktions-
richterin der Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018
eine Frist zur Ergänzung der Begründung ihrer Beschwerde an und er-
streckte diese Frist mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 – in teil-
weiser Gutheissung des Verlängerungsgesuches – bis zum 13. Februar
2018.
A.d Mit Zwischenentscheid B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 (in der
Spruchkörperbesetzung: Richterin Eva Schneeberger [Vorsitz], Richter
Marc Steiner, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Beatrice Gruben-
mann) wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Gesuchstellerin
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und eröffnete ihr diesen Ent-
scheid am 19. Februar 2018.
A.e Am 22. Februar 2018 traf beim Bundesverwaltungsgericht zum Be-
schwerdeverfahren B-7062/2017 eine Replik vom 13. Februar 2018 ein,
welche die Gesuchstellerin am 13. Februar 2018 auf der Botschaft in
A. _______ aufgegeben hatte.
A.f In der Folge reichte die Gesuchstellerin mit elektronischer Eingabe vom
27. Februar 2018 eine redaktionell überarbeitete Fassung der Replik, da-
tierend vom 17. Februar 2018, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gleichentags erhob die Gesuchstellerin, handelnd durch den einzelzeich-
nungsberechtigten Verwaltungsrat, Beschwerde an das Bundesgericht mit
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 3
dem Antrag, "per sofort" sei die aufschiebenden Wirkung zu gewähren, der
Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, auf-
grund der fristgerecht (beim Bundesverwaltungsgericht) eingereichten Un-
terlagen vom 13. Februar bzw. 16. Februar 2018 habe das Bundesgericht
einen neuen Zwischenentscheid zu fällen. Mit Verfügung 2C_197/2018
vom 2. März 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende
Wirkung ab.
A.g Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 beantragte die Gesuchstellerin un-
ter anderem, Instruktionsrichterin Eva Schneeberger sei wegen Befangen-
heit vom Verfahren auszuschliessen.
B.
B.a Gestützt auf diesen Antrag eröffnete das Bundesverwaltungsgericht
ein gesondertes Ausstandsverfahren (B-1202/2018).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 wurden der Gesuchstel-
lerin die Namen der für den Entscheid über das Ausstandsbegehren ein-
gesetzten Gerichtspersonen – Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter
Pascal Richard, Richter Hans Urech und Gerichtsschreiberin Beatrice Gru-
benmann – wie auch die zum Ausstandsbegehren abgegebene interne
Stellungnahme von Richterin Eva Schneeberger zur Kenntnis gebracht.
B.c Mit einer – an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (Jean-
Luc Baechler) – gerichteten Eingabe vom 1. März 2018 beantragte die Ge-
suchstellerin unter anderem den Ausstand aller in der Zwischenverfügung
vom 28. Februar 2018 genannten Personen sowie den Ausstand des Prä-
sidenten der Abteilung II, Francesco Brentani, (unter Kostenfolge).
B.d Mit Erklärung vom 1. März 2018 trat Richter Marc Steiner im Verfahren
B-1202/2018 in den Ausstand.
C.
C.a Aufgrund dieser erweiterten Ausstandsbegehren eröffnete das Bun-
desverwaltungsgericht am 5. März 2018 – unter Einsetzung eines neuen
Spruchkörpers – ein weiteres Ausstandsverfahren (unter der Verfahrens-
nummer B-1369/2018) und vereinigte dieses mit Zwischenverfügung vom
6. März 2018 mit dem Ausstandsverfahren B-1202/2018.
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Seite 4
C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2018 bat die Instruktionsrichterin,
Vera Marantelli, den Präsidenten Francesco Brentani, Richter Marc Stei-
ner, Richter Pascal Richard, Richter Hans Urech und Gerichtsschreiberin
Beatrice Grubenmann, bis am 7. März 2018 (14.00 h) zum beantragten
Ausstand schriftlich Stellung zu nehmen. Richterin Eva Schneeberger
wurde es freigestellt, sich innert der genannten Frist erneut vernehmen zu
lassen.
C.c Am 7. März 2018 reichten die obgenannten Personen ihre Stellung-
nahmen ein, welche gleichentags der Gesuchstellerin zur Kenntnis zuge-
stellt wurden. Noch am selben Tag erklärte Richter Hans Urech hinsichtlich
des Verfahrens B-1202/2018 den Ausstand.
C.d Mit Fax vom 7. März 2018 teilte die Vergabestelle unter anderem auch
dem Bundesverwaltungsgericht mit, inzwischen sei mit der Zuschlagsemp-
fängerin der (mit dem Beschwerdeverfahren B-7062/2017 zusammenhän-
gende) Beschaffungsvertrag zu "ASALfutur" abgeschlossen worden.
C.e Mit einer – am 9. März 2018 vorab per Fax eingereichten und an die
Vizepräsidentin (Marianne Ryter) gerichteten – Eingabe vom 9. März 2018
(Eingang am 12. März 2018) beantragt die Gesuchstellerin, "die aktuell zu-
ständige Instruktionsrichterin (Vera Marantelli) sei per sofort vom Verfahren
auszuschliessen. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (Jean-
Luc Baechler) habe ebenfalls per sofort in den Ausstand zu treten und sei
durch die Vizepräsidentin zu ersetzten". Hierzu erklärt die Gesuchstellerin:
"Das Bundesverwaltungsgericht befindet sich gerade in einem Prozess der
vollständigen Selbstauflösung. Wenn sich nach diesem Schreiben keine
geordneten Verhältnisse einstellen, werde ich Bundesrat und/oder Parla-
ment um die sofortige Einsetzung der entsprechenden Gremien bitten."
D.
Gestützt auf die neuen Ausstandsbegehren eröffnete die Abteilung II des
Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2018 ein drittes Ausstandsver-
fahren (mit der Verfahrensnummer B-1493/2018).
E.
Auf einzelne Vorbringen der Gesuchstellerin und der (von den Ausstands-
begehren betroffenen) Gerichtspersonen sowie auf die eingereichten Ak-
ten wird, soweit für diesen Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist der verlangte Ausstand zahlreicher Gerichtspersonen:
Mit Replik vom 17. Februar 2018, die im Verfahren B-7062/2017 gerichts-
intern erst am 27. Februar 2018 per E-Mail eintraf, ersucht die Gesuchstel-
lerin das Bundesverwaltungsgericht, die Instruktionsrichterin Eva Schnee-
berger sei wegen Befangenheit vom Verfahren auszuschliessen, insbeson-
dere weil sie als befangene Richterin unzulässigerweise am Zwischenent-
scheid vom 16. Februar 2018 mitgewirkt habe.
Mit Eingabe vom 1. März 2018, welche an den Präsidenten des Bundes-
verwaltungsgerichts gerichtet ist, verlangt die Gesuchstellerin, der Präsi-
dent der Abteilung II, Francesco Brentani, sowie die Richter Marc Steiner,
Pascal Richard und Hans Urech wie auch die Gerichtsschreiberin Beatrice
Grubenmann "seien vom Verfahren auszuschliessen".
Mit Schreiben vom 9. März 2018, das an die Vizepräsidentin des Bundes-
verwaltungsgerichts adressiert ist, bittet die Gesuchstellerin um folgende
Anordnungen:
"Die aktuell zuständige Instruktionsrichterin (Vera Marantelli) sei per sofort
vom Verfahren auszuschliessen. Der Präsident des Bundesverwaltungs-
gerichts (Jean-Luc Baechler) habe ebenfalls per sofort in den Ausstand zu
treten und sei durch die Vizepräsidentin zu ersetzen. Die Vizepräsidentin
des Bundesverwaltungsgerichts Marianne Ryter habe eine(n) neue(n) In-
struktionsrichter(in) einzusetzen. Diese(r) habe per sofort alle Arbeiten ein-
zustellen, welche nicht damit zu tun haben, mir meine gemäss EMRK zu-
stehenden Menschenrechte wieder zu gewähren. Hierunter fallen insbe-
sondere die Arbeiten zum neuen Spruchkörper oder auch diejenigen zur
Aufhebung des Verfahrens oder eine mögliche Wiedererwägung. Ein Ein-
zelrichter kann nämlich sehr wohl jede Sofortmassnahme bestimmen, die
geeignet ist, um die Menschenrechte wieder herzustellen. Hierunter fällt
mein Primärschutz."
1.2 Angesichts der zahlreichen Ausstandsbegehren (und der hierzu bean-
tragten prozessualen Anordnungen) sind – nach einer Prüfung der Pro-
zessvoraussetzungen (E. 2) sowie der Darstellung der massgeblichen Be-
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 6
urteilungskriterien für Ausstandsverfahren (E. 3) – die von der Gesuchstel-
lerin geltend gemachten Ausstandsrügen zu den fraglichen Gerichtsperso-
nen im Einzelnen zu erörtern (E. 4).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Aus-
nahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist – gestützt auf Art. 29 Bst. a des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswe-
sens (BöB, SR 172.056.1) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 BöB sowie Art. 2
Abs. 1 BöB, Art. 5 BöB und Art. 6 Abs. 1 BöB – dafür zuständig, die von der
Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren B-7062/2017 angefochtene Zu-
schlagsverfügung zu überprüfen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist
das Bundesverwaltungsgericht auch zur Beurteilung von Fragen formeller
Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig
(BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer A-423/2017 vom
13. April 2017 E. 1.1).
2.2 Die zum hängigen Beschwerdeverfahren B-7062/2017 eingeleiteten
Ausstandsverfahren B-1202/2018 und B-1369/2018 sind – angesichts der
gleichläufigen Ausstandsthematik im Zusammenhang mit dem Beschwer-
deverfahren B-7062/2017– gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4
VwVG – mit dem vorliegenden Ausstandsverfahren B-1493/2018 zu verei-
nigen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen). Daher ist im hier
zu fällenden Entscheid über sämtliche Ausstandsbegehren zu befinden
(vgl. Zwischenverfügung A-3001/2010 vom 20. September 2010).
2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten nach
Art. 38 VGG sinngemäss die Bestimmungen des BGG über den Ausstand
(vgl. Art. 34 ff. BGG), wobei sich das bundesverwaltungsgerichtliche Ver-
fahren nach VwVG richtet (ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
Art. 34 N. 3; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1203).
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 7
Nach Art. 36 Abs. 1 BGG hat die Partei, welche den Ausstand einer Ge-
richtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzu-
reichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei
die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht
die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie
ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
Nach Art. 37 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der
betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand, wenn diese den Aus-
standsgrund bestreitet, wobei praxisgemäss der Entscheid in Ausstands-
verfahren regelmässig von drei Richterinnen bzw. Richtern getroffen wird
(Art. 21, Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1], Zwi-
schenentscheid C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4, m.w.H.). Die
betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstands-
gründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Ferner kann über die Ausstands-
frage ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise der Vorinstanz
entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG).
2.4 Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihren Eingaben vom 17. Februar
2018 (im Verfahren B-7062/2017, elektronisch zugegangen am 27. Feb-
ruar 2018), vom 1. März 2018 (im Ausstandsverfahren B-1202/2018) und
vom 9. März 2018 (im Ausstandsverfahren B-1369/2018) auf das hängige
Grundverfahren B-7062/2017, in welchem sie Partei ist. Folglich ist sie zur
Einreichung von Ausstandsbegehren grundsätzlich berechtigt (vgl. Art. 36
Abs. 1 BGG).
Die Gesuchstellerin reichte ihre drei Eingaben (E. 1.1) formgerecht und in-
nert nützlicher Frist ein, weshalb auf die einzelnen Ausstandsbegehren
grundsätzlich einzutreten ist, soweit taugliche Ausstandsgründe (vgl. Zwi-
schenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts A-6947/2010 vom
14. Januar 2011 E. 3.4 und A-6743/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1)
geltend gemacht werden, worauf in E. 4.1 zurückzukommen ist.
3.
Die hier anwendbare gesetzliche Ausstandsregelung gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange-
nen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird
(vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 sowie BVGE 2007/5 E. 2.2).
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 8
3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich inhaltlich einzig auf den Ausstands-
grund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, wonach Gerichtspersonen in den
Ausstand zu treten haben, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1
Bst. a-d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Als Auffangklau-
sel – deckt sie über den Bereich der in den Bst. a-d namentlich erwähnten
besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend – sämtliche Umstände
ab, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und
objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen
(vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/
Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 BGG
Rz. 29 m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht
deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern bereits
der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Ver-
halten der Gerichtsperson liegen (vgl. für viele: Zwischenentscheid des
BVGer A-4425/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3.2).
Nach der Rechtsprechung fällt unter Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG unter ande-
rem die mögliche Voreingenommenheit wegen Vorbefassung mit einer Sa-
che auf Stufe der Verfahrensinstruktion (Zwischenentscheid des BVGer
C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer
D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3, je m.w.H.). Jedoch stellt das
Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache noch keine Vor-
befassung dar (BVGE 2007/5 E. 2 f.). Für die Annahme der Voreingenom-
menheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hin-
zukommen, zum Beispiel dass sich die Gerichtsperson bereits in einer Art
festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechts-
lage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deshalb nicht
mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6; Zwischenentscheid
des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.3). Ein Ausstands-
gesuch kann aber grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis beziehungsweise
dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (Verfügung
des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Ver-
dacht der Befangenheit auch nicht, dass eine Richterin oder ein Richter
eine falsche Instruktionsmassnahme oder eine unzutreffende Würdi-
gung vorgenommen hat (Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April
2017 E. 3.3 m.w.H.). Verfahrens- und Einschätzungsfehler sowie selbst
falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck von Voreinge-
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Seite 9
nommenheit (Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4) und ver-
mögen, ohne dass weitere erhebliche Umstände hinzuträten, die Unabhän-
gigkeit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen
(HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 19).
Mit anderen Worten ist das Verfahren über den Ausstand von Gerichtsper-
sonen nicht dazu bestimmt, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines
früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in
Frage zu stellen. Insofern müssen, wenn zum Beispiel eine Ausstands-
pflicht wegen richterlichen Verfahrensfehlern oder eines falschen Ent-
scheids in der Sache in Frage steht, objektive Gründe die Annahme erlau-
ben, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert,
die fehlende Distanz und Neutralität anzeigt (vgl. Urteil des BGer
1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4; HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 19; REGULA
KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105 f.). Eine den Ausstand
begründende Voreingenommenheit ist diesfalls nur dann anzunehmen,
wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer
schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Las-
ten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteile des BGer
1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008
E. 2.2; BGE 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a; HÄNER,
a.a.O., Art. 34 Rz. 19; bejaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). Indes ist
bei der Beurteilung solcher Umstände nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreinge-
nommenheit objektiv begründet erscheinen (BGE 139 I 121 E. 5.1; 137 I
227 E. 2.1 m.w.H.; 131 I 24 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BGer 4A_377/2014
vom 25. November 2014 E. 6.1). Für eine objektive Beurteilung ist zu fra-
gen, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfah-
rensbeteiligten die Situation einschätzen würde (Urteil des BGer
2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 5.2).
3.2 Einzuräumen ist, dass bei einer Partei eine gewisse Besorgnis der Vor-
eingenommenheit entstehen kann, wenn Gerichtspersonen in einem frühe-
ren Verfahren mit einer konkreten Streitsache schon einmal in gleicher
Funktion befasst waren. Diesfalls stellt sich grundsätzlich die Frage, ob
sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidun-
gen in wichtigen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches sie
nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren
nicht mehr als offen erscheinen lässt. Jedoch stellt nach Art. 34 Abs. 2
BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren für sich alleine kein Aus-
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Seite 10
standsgrund dar. Es wird angenommen und erwartet, dass die Gerichts-
personen die Streitsache objektiv und unparteiisch behandeln und so die
erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist (BGE 142 III 732
E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil des BGer 8F_3/2008 vom 20. August 2008;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1099).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht
mit Urteil 2C_223/2010 vom 19. November 2010 ein Ausstandsbegehren
als untauglich beziehungsweise unzulässig bezeichnete, das ausschliess-
lich damit begründet worden war, Gerichtsmitglieder hätten an einem
früheren Entscheid mitgewirkt, der für die betreffende Partei (oder deren
Vertreter) negativ ausgefallen war. So begründet laut Bundesgericht auch
selbst eine angeblich falsche Rechtsauffassung für sich alleine noch kei-
nen Anschein der Befangenheit. Insofern durften die vom Ausstandsbegeh-
ren betroffenen Gerichtspersonen am zu treffenden Nichteintretensent-
scheid darüber mitwirken (Urteil des BGer 2C_223/2010 vom 19. Novem-
ber 2010 E. 2.2 m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom
14. Januar 2011 E. 3.3.2). Sofern daher weder die Zugehörigkeit von Rich-
tern zu einer Gerichtsbehörde (wie dem Bundesverwaltungsgericht bzw.
einer seiner Abteilungen) noch die Mitwirkung abgelehnter Gerichtsperso-
nen an der Rechtsprechung für sich alleine einen tauglichen Ausstands-
grund zu begründen vermögen, ist auf entsprechend begründete Aus-
standsbegehren nicht einzutreten (Zwischenentscheide des BVGer A-
6947/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.4 sowie A-6743/2010 vom 13. De-
zember 2010 E. 3.1).
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann und muss die allfällige
Befangenheit eines Richters als innerer Zustand nicht bewiesen werden;
insofern ist auch eine allfällige Unbefangenheitserklärung eines Richters
nicht ausschlaggebend (BGE 108 Ia 48 E. 2; Urteil des BVGer A-161/2010
vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2). Misstrauen in die Unbefangenheit können
Äusserungen eines Richters im Vorfeld oder während eines Verfahrens er-
wecken, die den Schluss zulassen, dass er sich schon eine Meinung über
den Ausgang gebildet hat (vgl. BGE 125 I 119 E. 3a sowie Urteil des BVGer
A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.2). Insbesondere Ratschläge an eine
Partei, soweit diese nicht genügend abstrakt formuliert sind, können unter
Umständen durchaus den Eindruck erwecken, die ratgebende Gerichtsper-
son habe sich ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Verfahren bereits
gebildet, was zur Annahme des Anscheins von Befangenheit führen kann
(Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3 m.w.H.).
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 11
3.4 Wie bereits erwähnt, müssen die Tatsachen, die den Ausstandsgrund
bewirken, von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft
gemacht werden (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der Be-
fangenheit – beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der
Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten
Frage von der Auffassung der betreffenden Partei abweicht – sind keine
konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.69). Hingegen bedeutet Glaubhaftmachung auch
nicht, dass das Gericht vom Vorhandensein des geltend gemachten Aus-
standsgrundes voll überzeugt sein muss – es genügt, wenn eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Zu hohe Mass-
stäbe dürfen nicht angelegt werden, zumal die Ausstandsgründe für Ge-
richtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30
Abs. 1 BV bilden (vgl. EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= VPB 68.42]).
3.5 Ist ein Ausstandsgrund nicht gegeben, hat namentlich eine allfällige
Gegenpartei Anspruch darauf, dass die Streitsache vom ursprünglich vor-
gesehenen Spruchkörper und nicht von anderen Richterinnen oder Rich-
tern beurteilt wird. Grundsätzlich ist die persönliche Unbefangenheit einer
Richterin oder eines Richters zu vermuten, weshalb von der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung – auch im Interesse einer beförderlichen Rechts-
pflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden darf
(vgl. Urteil des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober
2007 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6947/2010 vom 14. Januar
2011 E. 2.1; Urteil des BVGer A-161/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2.3 m.w.H.;
vgl. auch: MARK LIVSCHITZ, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N 5 zu Art. 47, mit dem treffenden
Hinweis, dass andernfalls "jede Prozesspartei 'ihre' Richterbank mit faden-
scheiniger Begründung nach Belieben auswählen" könnte).
4.
Nachfolgend ist, wie bereits erwähnt, im Einzelnen auf die von der Gesuch-
stellerin geltend gemachten Ausstandsrügen einzugehen:
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 12
4.1 Rügen betr. Gerichtspräsident Richter Jean-Luc Baechler und
Richterin Vera Marantelli
4.1.1 In ihrer Eingabe vom 1. März 2018 hatte die Gesuchstellerin dem
Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts folgende Anträge gestellt:
"Der Zwischenentscheid vom 16.2.2018 sei per sofort aufzuheben und der
Rechtszustand vor diesem Zwischenentscheid sei wieder herzustellen,
sprich, die aufschiebende Wirkung sei rückwirkend per 16.2.2018 wieder
in Kraft zu setzen.
Instruktionsrichter Marc Steiner, Richter Pascal Richard, Richter Hans
Urech, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann und der Präsident der
Abteilung II Francesco Andrea Brentani seien vom Verfahren auszu-
schliessen.
Die Kosten für das Ausstandsverfahren seien dem Bundesverwaltungsge-
richt aufzuerlegen, ebenso wie die Kosten für den bisherigen Zwischen-
entscheid.
Der Entscheid sei so auszugestalten, dass dieser bundesgerichtsfähig ist.
Ansonsten sei das Verfahren aufgrund der Dringlichkeit, so weiterzufüh-
ren, wie dies in meinem Schreiben vom 16.2.2018 aufgezeigt wurde."
Zur Begründung erklärte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, im Be-
schwerdeverfahren B-7062/2017 müssten "wieder geordnete Rechtsver-
hältnisse" hergestellt werden. Es sei bereits eine Instruktionsrichterin aus
dem \/erfahren ausgeschieden, weitere Richter – darunter der Präsident
der Abteilung II – würden das Verfahren ebenfalls verlassen müssen,
ebenso müsse ein Zwischenentscheid aufgehoben werden. Der Präsident
des Bundesverwaltungsgerichts solle keine voreiligen Schlüsse ziehen,
nur weil die Texte nicht die üblichen Höflichkeitsfloskeln oder juristischen
Formulierungen enthielten. Alles sei genau so gemeint, wie es geschrieben
stehe. Ferner forderte die Gesuchstellerin den Bundesverwaltungsge-
richtspräsidenten auf, das Beschwerdeverfahren und den damit "verbun-
denen Bluff von M. _______" zu erkennen, was leicht sei.
In der Folge wurde entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Ordnung
(Art. 37 Abs. 1 BGG, vgl. E. 2.3) eine Neubesetzung des Spruchkörpers
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 13
zur Beurteilung der bisher hängigen Ausstandsbegehren vorgenommen
(und zwar im Ausstandsverfahren B-1369/2018).
Dagegen scheint sich nun die Gesuchstellerin zu wenden. So begründet
sie ihre Ausstandsbegehren betreffend Gerichtspräsident Jean-Luc Baech-
ler und Richterin Vera Marantelli in ihrer Eingabe vom 9. März 2018 einzig
mit dem Hinweis, der Präsident der Abteilung II habe "einen Spruchkörper
zusammengesetzt, der gar nicht geeignet sei, an einem solchen Bundes-
verwaltungsgerichtsverfahren teilzunehmen", weshalb wegen "dieser feh-
lenden Eignung implizit auch eine Ausstandspflicht des Abteilungspräsi-
denten verbunden" sei. Diese "fehlende Eignung" gelte "sinngemäss für
den neuen Richter Pascal Richard, die neu eingesetzte Instruktionsrichte-
rin Vera Marantelli und den Verwaltungsgerichtspräsidenten Jean-Luc
Baechler".
4.1.2 Diese etwas kryptisch gefassten Ausführungen der Gesuchstellerin
scheinen darauf hinauszulaufen, dass der Bundesverwaltungsgerichtsprä-
sident Jean-Luc Baechler sowie die Richterin Vera Marantelli einzig wegen
ihrer Zugehörigkeit zur Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts in den
Ausstand versetzt werden sollten. Dieser Umstand für sich alleine, insbe-
sondere zumal die Gesuchstellerin keine weiteren, den Anschein von Be-
fangenheit indizierenden Vorkommnisse geltend macht, bildet im Lichte der
festen Rechtsprechung keinen tauglichen Ausstandsgrund (vgl. E. 3.2
m.w.H.). Fehlt es hier an einem zulässigen Ausstandsgrund, ist somit auf
die Ausstandsbegehren betreffend Bundesverwaltungsgerichtspräsident
Jean-Luc Baechler und Richterin Vera Marantelli nicht einzutreten.
4.2 Rügen betr. Richter Pascal Richard
4.2.1 Zur Frage, weshalb Richter Pascal Richard ebenfalls "vom Verfah-
ren" auszuschliessen sei, wobei nicht klar ist, welches der Verfahren die
Gesuchstellerin überhaupt genau meint, wird in der Eingabe vom 1. März
2018 im Ergebnis Folgendes erklärt: Richter Pascal Richard hätte diesel-
ben Schlüsse – wie die Gesuchstellerin – ziehen und seine Mitarbeit im
Gremium verweigern müssen. Falls er dies nicht getan habe, wäre er "auf-
grund des offensichtlichen Sachverhaltes bereit, in einem befangenen
Spruchkörper mitzuarbeiten". Dies aber sei ihm aufgrund seines Arbeits-
vertrages gar nicht gestattet. Er könne – und vor allem – er müsse dies
auch jederzeit von sich aus verweigern, ganz einfach weil jeder Richter
grundsätzlich unabhängig sei.
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 14
In Ihrer Eingabe vom 9. März 2018 präzisiert sie ihre Ausstandsrüge be-
treffend Richter Pascal Richard im Sinne der in E. 4.1.1 geltend gemachten
Erklärung, wonach diese " fehlende Eignung" (unter anderem auch) "sinn-
gemäss für den neuen Richter Pascal Richard" gelte.
4.2.2 Wie Richter Pascal Richard in seiner Stellungnahme vom 7. März
2018 zutreffend darlegt, hat nach Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung (in der
Regel ein Ausschuss von drei Richterinnen bzw. Richtern) unter Aus-
schluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand zu entschei-
den, wenn diese den Ausstandsgrund bestreitet (vgl. E. 2.3). Insofern ist
das Ausstandsbegehren zu Richter Pascal Richard als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen.
4.3 Rügen betr. Abteilungspräsident und Richter Francesco Brentani
4.3.1 In ihrer Eingabe vom 1. März 2018 rügt die Gesuchstellerin, der Prä-
sident der Abteilung II habe am 28. Februar 2018 entschieden, Richterin
Eva Schneeberger sei "vom Verfahren abzuziehen" (unter Einsetzung von
Marc Steiner als neuen Instruktionsrichter und Pascal Richard als Richter),
wobei das Dokument nur vom neuen Instruktionsrichter Marc Steiner un-
terschrieben worden sei, was einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar-
stelle. Mit Eingabe vom 9. März 2018 führt die Gesuchstellerin aus, die
fehlende Eignung des Abteilungspräsidenten ergebe sich zusätzlich aus
der Tatsache:
"dass dieser sich überhaupt erst um einen neuen Spruchkörper kümmert,
anstatt – wie von mir bereits am 28.2.2018 eingefordert – per sofort die
aufschiebenden Wirkung wieder in Kraft zu setzen. Und drittens ist es
überhaupt gar nicht meine Aufgabe, Ihnen dies in diesem Detailierungs-
grad zu erläutern. Sie verweigern mir damit meine Menschenrechte auf ein
faires Verfahren gemäss EMRK und begehen schlicht Rechtsverweige-
rung. Ob der inzwischen eingetretene Vertragsabschluss sogar dazu führt,
dass die Bundesverwaltungsrichter bzw. der Schweizer Staat selbst scha-
densersatzpflichtig werden, werde ich prüfen. Möglich wäre aber auch der
Straftatbestand der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ([…]). Er-
lauben Sie mir hier den Hinweis, dass Betrug mit 5 Jahren (M. _______,
N. _______) zu bestrafen ist, Bundesangestellte aber mit bis zu 10 Jahren
Haft rechnen müssen."
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 15
In dieser Eingabe bemängelt die Gesuchstellerin, der Präsident der Abtei-
lung II habe "einen Spruchkörper zusammengesetzt, der gar nicht geeignet
sei, an einem solchen Bundesverwaltungsgerichtsverfahren teilzunehmen,
weshalb wegen "dieser fehlenden Eignung implizit auch eine Ausstands-
pflicht des Abteilungspräsidenten verbunden" sei.
4.3.2 In seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 führt Abteilungspräsident
Francesco Brentani aus:
"Aus den Ausführungen in der Eingabe vom 1. März 2018 ist erkennbar,
dass der Gesuchsteller nicht zwischen dem im beschaffungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren eingesetzten (und nun abgelehnten) Spruchkörper
und jenem im Ausstandsverfahren eingesetzten Spruchkörper unterschei-
det bzw. diese beiden Verfahren vermischt. (…) Auf meine Anordnung hin
wurde nach Eingang des ersten Ablehnungsgesuches gegen Frau Richte-
rin Eva Schneeberger genauso verfahren. Dass die weitere Kommunika-
tion und Verfahrensleitung vom im Ausstandsverfahren zuständigen und
eingesetzten Instruktionsrichter ausgeht, entspricht ebenfalls der üblichen
Praxis und vermag weder einen Befangenheitsanschein noch eine Verlet-
zung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu begründen."
4.3.3 Diese rechtlichen Darlegungen des Abteilungspräsidenten
Francesco Brentani treffen zu. Auch in seinem Fall bringt die Gesuchstel-
lerin im Ergebnis keine Rügen vor, welche einer der in der reichhaltigen
Rechtsprechung diskutierten Ausstandskonstellationen entspricht
(vgl. E. 3). Vielmehr hielt sich der Abteilungspräsident streng an die gesetz-
lichen Regeln der Spruchkörperbesetzung, wie sie für die Spruchkörperbe-
setzung von Ausstandsverfahren vorgesehen sind (vgl. Art. 37 BGG sowie
E. 2.3). Daher ist in der Tat auch nicht zu beanstanden, dass Marc Steiner
als neuer Instruktionsrichter und Pascal Richard als weiterer Richter für
das Ausstandsverfahren B-1202/2018 eingesetzt wurden. Dass in diesem
Vorgehen des Präsidenten der Abteilung II des Bundesverwaltungsge-
richts, wie die Gesuchstellerin rügt, ein "Verstoss gegen Treu und Glauben"
zu erblicken wäre, ist rechtlich unhaltbar. Somit erweist sich das gegen Ab-
teilungspräsident Francesco Brentani vorgebrachte Ausstandsbegehren
als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 16
4.4 Rügen betr. Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann
4.4.1 Zur Frage, weshalb Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann vom
Verfahren auszuschliessen sei (und es keine Wiedererwägung geben
könne), macht die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 1. März 2018 gel-
tend, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann habe an einem Urteil mit-
gewirkt, das zusammen mit einer befangenen Richterin erstellt worden sei.
Deswegen sei es "selbstverständlich völlig absurd", wenn derselbe Spruch-
körper nun sozusagen sein eigenes Fehlurteil in einer Wiedererwägung
prüfen wolle.
4.4.2 Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann hält in ihrer Stellung-
nahme vom 7. März 2018 fest, der Antrag der Gesuchstellerin sei weder
ausreichend substantiiert noch stichhaltig und daher als unbegründet ab-
zuweisen. Hierzu führt Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann aus, sie
könne keinen Grund erkennen, weshalb sie in Bezug auf das Beschwerde-
verfahren B-7062/2017 sowie das Ausstandsverfahren B-1202/2018 be-
fangen sein sollte, zumal hier keiner der in Art. 34 BGG genannten Aus-
standsgründe erfüllt sei. Die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a
BGG (persönliches Interesse) sowie Bst. c und d BGG (Verwandtschaft,
Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft) träfen alle auf sie nicht zu.
Der Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG (in anderer Stellung
in der gleichen Sache tätig) sei auch nicht einschlägig, da sie nicht in der-
selben Angelegenheit in einer der in Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG genannten
Funktion aufgetreten sei. Die Gesuchstellerin deute an, dass sie – Beatrice
Grubenmann –, weil sie als Gerichtsschreiberin beim Zwischenentscheid
vom 16. Februar 2018 mitgewirkt habe, befangen sei. Indessen begründe
die Mitwirkung am Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefasstheit
(BGE 131 1113 E. 3.7; HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 13). Was den Ausstands-
grund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (andere Gründe) betreffe, so stehe sie
in keiner sozialen Beziehung mit der Gesuchstellerin. Auch könne sie keine
anderen Gründe erkennen, die sie als Gerichtsschreiberin als befangen
erscheinen lassen könnten.
4.4.3 Diesen ausführlichen, rechtlich zutreffenden Ausführungen ist nichts
beizufügen, weshalb auch das Ausstandsgesuch zu Gerichtsschreiberin
Beatrice Grubenmann als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 17
4.5 Rügen betr. die Richter Marc Steiner und Hans Urech
Nachdem Richter Marc Steiner und Richter Hans Urech mit Blick auf die
Ausstandsbegehren inzwischen freiwillig in den Ausstand getreten sind
(vgl. im Sachverhalt unter B.d und C.c), was hier nicht weiter zu erörtern
ist, erweisen sich die entsprechenden Ausstandsbegehren als gegen-
standslos.
4.6 Rügen betr. Richterin Eva Schneeberger
4.6.1 Die Gesuchstellerin wirft Richterin Eva Schneeberger im Ergebnis
vor, sie sei befangen gewesen, als sie als vorsitzende Richterin am Zwi-
schenentscheid vom 16. Februar 2018 mitgewirkt habe. Insbesondere be-
mängelt die Gesuchstellerin in ihrer Schrift vom 1. März 2018, auf den ins-
gesamt 30 Seiten des fraglichen Zwischenentscheids habe Richterin
Schneeberger versucht, eine Wettbewerbssituation darzustellen, die gar
nicht existiere und sich von den Rechtsschriften der Vergabestelle blenden
und ungebührend beeinflussen lassen. Hierzu führt die Gesuchstellerin mit
Eingabe vom 17. Februar 2018 (zum Beschwerdeverfahren B-7062/2017)
im Einzelnen aus, sie habe am 31. Januar 2018 eine Fristverlängerung von
zehn Tagen beantragt. Daraufhin habe Richterin Eva Schneeberger am
1. Februar 2018 Herrn V. _______, den CEO der Gesuchstellerin, angeru-
fen und ihm mitgeteilt, für ihn sei eine ebenso lange Fristverlängerung wie
für die Vergabestelle nicht möglich. Zudem würden die angeblich verpass-
ten Rügen seinerseits dazu führen, dass diese dann nicht mehr in seiner
Beschwerde gerügt werden könnten. Ferner hätten sie noch kurz den Un-
terschied zwischen Ausschreibungsunterlagen und der Publikation im
Simap besprochen (Eingabe vom 17. Februar 2018, S. 49 f.). Hierzu rügt
die Gesuchstellerin (Eingabe vom 17. Februar 2017 (S. 51 f.):
"Folgende Fragen: Ganz offensichtlich hat Frau Schneeberger das Doku-
ment von (…) gelesen. Es ist ihr eigenes Urteil. Warum erkennt sie den
Unterschied von ihrem Urteil zum vorliegenden Sachverhalt nicht? Warum
wird sie nicht bereits mit Rz 4 stutzig? Sieht sie ein brisantes Dokument in
den nicht geschwärzten Unterlagen, welche nur das Gericht zu sehen be-
kommt? Imponieren Ihr die Ausführungen der Herren M. _______ und
N. _______ auf 44 Seiten mit 140 Rz derart, dass sie selber nicht gründ-
lich nachliest? Weiss sie, dass M. _______ eigentlich immer gewinnt und
ist deshalb so nachlässig? Möchte sie mir einen Gefallen tun und mir wei-
tere Kosten ersparen? Möchte sie sich Arbeit sparen und den Fall schnell
erledigen, weil zu viele Beschwerden auf dem Tisch liegen? Sie kennt mich
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 18
überhaupt nicht. Wieso kann sie auch nur im Entferntesten annehmen, ich
würde auf ein Telefonat aus dem Bundesverwaltungsgericht reagieren,
nachdem ich dort bereits 19'000 CHF investiert habe? Gleichzeitig riskiert
sie ihren eigenen Ausschluss aus dem Verfahren sowie ihre Wiederwahl.
Der Grund warum sie so vorsichtig eine weitere Fristerstreckung vermeint-
lich verneint, ohne diese grundsätzlich auszuschliessen ist, dass aufgrund
des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch ich 10 Tage Fristverlängerung
bekommen müsste. Warum drängt bei mir die Zeit mehr als bei der Verga-
bestelle?
Die wahrscheinlichste Variante ist, dass auch Eva Schneeberger zu die-
sem Zeitpunkt bereits ein Telefonat von einem unbekannten Anrufer erhal-
ten hat."
Hierzu erhebt die Gesuchstellerin den Vorwurf, Richterin Eva Schneeber-
ger sei "telefonisch 'instruiert'" worden (Eingabe vom 17. Februar 2018,
S. 57). In diesem Zusammenhang bemängelt die Gesuchstellerin in ihrer
Eingabe vom 1. März 2018, Richterin Eva Schneeberger hätte nach Kennt-
nisnahme der am 13. Februar 2018 auf der Schweizer Botschaft in
A. _______ fristgerecht eingereichten Replik "per sofort" die aufschie-
bende Wirkung wieder erteilen müssen. Auch beschwere sich Richterin
Eva Schneeberger "in ihrer Telefonnotiz vom 27.2.2018", dass Sie ein 230
Seiten (sic!) langes Dokument lesen müsse. Hierzu führt die Gesuchstelle-
rin an:
"Ein kleiner Exkurs zu den Römern: 'sic' bedeutet 'wörtlich so'. Damit gibt
man an, dass ein vorangegangenes Zitat genau wie in der Quelle wieder-
gegeben ist, gewöhnlich trotz Fehlern in der Rechtschreibung, Grammatik,
Sprachgebrauch oder Inhalt. In Ihrer unerträglichen Arroganz, die mich in
ähnlicher Art und Weise bereits bei Herrn M. _______ angewidert hat,
fügt Frau Schneeberger also eine intellektuell wirkende lateinische Voka-
bel hinzu, um damit auszudrücken, dass in diesen 230 Seiten Fehler in
Rechtschreibung, Grammatik, Sprachgebrauch und Inhalt zu finden sind.
Nun ist es aber so, dass ich diese 230 Seiten ja nicht für mich sondern für
das Gericht – insbesondere für Eva Schneeberger geschrieben habe. Ich
selber weiss ja seit Anfang Januar 2017, dass ein Betrug vorliegt. Und es
ist auch nicht notwendig alle Seiten zu lesen. Es reicht völlig aus, den Zu-
schlagsentscheid zu lesen."
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 19
Schliesslich legt die Gesuchstellerin dar, Richterin Eva Schneeberger habe
in ihrer Telefonnotiz erklärt, die vielen Adressaten seien schädlich für die
Geschäftsinteressen der X. _______ AG. Demgegenüber klinge die "Ge-
sprächserinnerung" seines Anwaltes anders:
"Frau Schneeberger hat mir nochmals kommuniziert, dass der 'übermässig
grosse Verteiler' als nachteilig für zukünftige Verfahren angesehen wird."
(…) "Wenn Frau Schneeberger Interesse an den Geschäftsinteressen der
X. _______ AG hätte, müsste sie einfach nur das Gesetz richtig anwen-
den. Nun ist Frau Schneeberger weder meine Mutti, noch habe ich um
ihren Rat gefragt und schon gar nicht ist es ihre Aufgabe, sich um die Ge-
schäftsinteressen einer am Verfahren beteiligten Partei zu kümmern. Ich
frage mich daher umgekehrt. wie es möglich ist, dass eine Lügnerin Bun-
desverwaltungsrichterin werden kann? Und ebenfalls steht für mich fest,
dass Frau Schneeberger sich in Zukunft ein anderes Betätigungsfeld wird
suchen müssen, da ich mir unter diesen Umstände nicht vorstellen kann,
dass sie wiedergewählt wird. Wie hier die Geschäftsinteressen der
X. _______ AG auch nur im Entferntesten tangiert werden könnten, er-
schliesst sich mir beim besten Willen nicht."
4.6.2 In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2018 bestreitet Richterin Eva
Schneeberger das Bestehen eines Ausstandsgrundes. Zur Begründung
führt sie aus, sie habe nach Eingang der Stellungnahme der Vergabestelle
zur aufschiebenden Wirkung der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 8. Feb-
ruar 2018 gesetzt, damit diese die Begründung ihrer Beschwerde allenfalls
verbessern könne, worauf die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. Januar
2018 (Eingang am 1. Februar 2018) um eine Fristverlängerung um zehn
Tage ersucht habe. Da sie vorgehabt habe, dieses Gesuch abzuweisen,
habe sie Herrn V. _______, Organ der Gesuchstellerin, am 1. Februar
2018 telefonisch kontaktiert, um ihm vorgängig kurz das rechtliche Gehör
zu gewähren, was als Vorgehen ihrer ständigen Praxis entspreche. Hierbei
habe sie Herrn V. _______ erklärt, sie befänden sich in einem Verfahrens-
stadium mit qualifiziertem Beschleunigungsgebot, in dem normalerweise
überhaupt kein zweiter Schriftenwechsel stattfinde und er die Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung insofern ausnahmsweise und nur darum erhal-
ten habe, weil die Stellungnahme der Vergabestelle Argumente zu einigen
relevanten Punkten enthalten habe, die in der Beschwerde nicht themati-
siert gewesen seien. Ferner führt Richterin Eva Schneeberger aus, sie
habe Herrn V. _______ auf die Ausführungen in der Stellungnahme der
Vergabestelle (Rz 60 f.) hingewiesen, wonach die Ausschreibung selbst
rechtskräftig werden könne, wenn sie nicht angefochten werde, und Rügen
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 20
dagegen daher nachher nicht mehr vorgebracht werden könnten. Auch
habe sie dargelegt, dass diese Auffassung, soweit es die Ausschreibung,
nicht die Ausschreibungsunterlagen, betreffe, der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichts entspreche. In diesem Zusammenhang habe
sie Herrn V. _______ darauf hingewiesen, dass, wenn er die Ergänzung
selber schreiben wollte, die Zeit besser nutzen könnte, wenn er sich auf
relevante Punkte beschränken würde, statt mit viel Aufwand die Ausschrei-
bung selbst zu kritisieren. Im Ergebnis habe sie ihm schliesslich – auch
angesichts des angekündigten (…) Auslandaufenthalts – eine Fristverlän-
gerung bis 13. Februar 2018 zugestanden, unter der Bedingung, dass er
die Eingabe auch vorab per E-mail senden müsse, damit möglichst wenig
Zeit verloren gehe. Er habe dies zugesichert, sei aber über die nur teilweise
Fristverlängerung offensichtlich nicht glücklich gewesen.
4.6.3 Die Gesuchstellerin legt treffend dar, dass in der Tat die von ihr in
Aussicht gestellte Replik fristgerecht am 13. Februar 2018 auf der Schwei-
zerischen Botschaft in A. _______ eingereicht wurde (vgl. Begleitschreiben
der Schweizerischen Botschaft in A. _______ vom 15. Februar 2018 zum
Beschwerdeverfahren B-7062/2017). Dies veranlasste Richterin Eva
Schneeberger auch eine allfällige Wiedererwägung des strittigen Zwi-
schenentscheids B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 zu prüfen. Diese Ar-
beit stellte Richterin Eva Schneeberger indes angesichts des Ausstands-
begehrens vom 17. Februar 2018 (elektronisch eingegangen am 27. Feb-
ruar 2018) ein.
Der Umstand, dass Richterin Eva Schneeberger die Gesuchstellerin am
1. Februar 2018 mit Bezug auf bestimmte ihrer Rügen telefonisch auf die
bundesgerichtliche Praxis hinwies, und ihr zugleich riet, sich in ihrer Stel-
lungnahme auf relevante Punkte zu beschränken und gleichzeitig verschie-
dene Varianten eines möglichen Verfahrensausgangs aufzählte, mag im
Vergleich zu nicht eiligen Verfahren eher unüblich sein. Dennoch ist dieser
Umstand bei objektiver Betrachtungsweise für sich alleine betrachtet nicht
geeignet, Misstrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit von Richterin Eva
Schneeberger zu erwecken, da der Verfahrensausgang weiterhin noch als
offen erschien.
Ferner fällt ins Gewicht, dass die Behauptung der Gesuchstellerin, Richte-
rin Eva Schneeberger habe sich instruieren lassen, durch nichts belegt wird
und aufgrund des Verfahrensganges und der vorliegenden Aktenlage auch
nicht als plausibel erscheint, selbst wenn allenfalls im Rahmen des Zwi-
schenentscheids B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 das rechtliche Gehör
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 21
der Gesuchstellerin (wenn auch nicht schuldhaft absichtlich) verletzt wor-
den wäre (vgl. E. 3.1). Insbesondere sind im Lichte der Akten zum Be-
schwerdeverfahren B-7062/2017 keine Hinweise auf eine parteiische Ver-
fahrensführung erkennbar.
Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der beanstandeten Zwischenverfü-
gung B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 – objektiv betrachtet – ein be-
sonders krasser, offensichtlicher Irrtum zu Lasten der Gesuchstellerin vor-
liegen soll, der als schwere Verletzung von Richterpflichten bewertet wer-
den müsste und damit eine auf fehlender Distanz und Neutralität beru-
hende Haltung der Instruktionsrichterin reflektieren würde. Die von der Ge-
suchstellerin vorgebrachten Gründe sind nicht hinreichend substanziiert
und bedienen sich (freilich in einem Gerichtsverfahren nicht tolerierbare)
Schimpfwörter ("Lügnerin"), welche der sachlichen Überzeugungskraft der
Argumentation der Gesuchstellerin kaum dienlich sind. Wie bereits er-
wähnt (E. 3.4), kann selbst die Vornahme einer unzutreffenden oder un-
richtigen Würdigung des Sachverhalts, das heisst selbst eine falsche
Rechtsanwendung als Umstand alleine grundsätzlich nicht genügen, um
den Verdacht des Anscheins von Befangenheit zu begründen (vgl. E. 3.1).
4.6.4 Somit liegen bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Um-
stände vor, die bei Richterin Eva Schneeberger im Sinne von Art. 34 Abs. 1
lit. e BGG den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten, ins-
besondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass Richterin Eva Schnee-
berger hinsichtlich des Zwischenentscheids B-7062/2017 vom 16. Februar
2018 mit vorgefasster Meinung urteilte oder unsachlich entschied. Einen
entsprechenden Anschein ist auch nicht anzunehmen, als sie im Vorfeld
des Zwischenentscheids der Gesuchstellerin eine gewisse Hilfestellung
bieten wollte, als sie ihr wohlgemeinte, wenn auch etwas ausführliche
rechtliche Hinweise zukommen liess, denen indessen noch nicht der Cha-
rakter unzulässiger Ratschläge (vgl. E. 3.3) zukommt.
Insofern ist auch das gegen Richterin Eva Schneeberger gestellte Aus-
standsbegehren im Verfahren B-7062/2017 unbegründet und daher abzu-
weisen.
5.
5.1 Zusammenfassend sind sämtliche von der Gesuchstellerin eingereich-
ten Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist oder sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden sind.
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 22
5.2 Soweit die Gesuchstellerin des Weiteren mit Eingabe vom 9. März
2018 (im Ausstandsverfahren B-1369/2018), ohne dass dies von der (in
der Erwägung 2.3 erwähnten) gesetzlichen Ordnung vorgesehen wäre,
verlangt, die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, "Richterin
Marianne Ryter habe eine(n) neue(n) Instruktionsrichter(in) einzusetzen",
ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzutreten (vgl. E. 2.3 sowie die
Ausführungen in E. 4.3).
Im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Anliegen
der Gesuchstellerin, der neu einzusetzende Instruktionsrichter habe eine
mögliche Wiedererwägung (des Zwischenentscheids vom 16. Februar
2018, vgl. unter A.d) an die Hand zu nehmen. Denn diese von der Gesuch-
stellerin in ihrem Schreiben vom 9. März 2018 (im Ergebnis fürs Beschwer-
deverfahren B-7062/2017) aufgestellte Forderung ist vom Prozessthema
des vorliegenden Ausstandsverfahren nicht erfasst (vgl. E. 2.2 f. und E. 3).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstel-
lerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und für alle drei Ausstandsverfahren auf insgesamt Fr.
1'500.– festzusetzen.
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ausstandsverfahren B-1202/2018 und B-1369/2018 werden mit dem
vorliegenden Ausstandsverfahren B-1493/2018 vereinigt.
2.
Die Ausstandsbegehren in den Verfahren B-7062/2017, B-1202/2018,
B-1369/2018 sowie B-1493/2018 werden abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
3.
Der Gesuchstellerin werden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.–
auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist be-
trägt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs-
scheins erfolgt mit separater Post.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde an die Zustelladresse)
– die Vergabestelle als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
B-7062/2017 (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Said Huber
B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 16. März 2018