B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1515/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Dienstverschiebung und spätere Entlassung
aus der Zivildienstpflicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…), am
12. August 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
111 Diensttagen verpflichtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Diensttag in Form des
Einführungskurses und im Jahr 2011 einen Zivildiensteinsatz von 26 Ta-
gen geleistet hat,
dass er für den zweiten im Jahr 2011 geplanten Zivildiensteinsatz am
3. Juni 2011 ein Dienstverschiebungsgesuch unter Angabe von berufli-
chen und ausbildungsbedingten Gründen gestellt hat und gleichzeitig be-
antragt hat, das Entlassungsalter aus der Zivildienstpflicht sei ihm zu er-
höhen,
dass das Regionalzentrum X._______ (nachfolgend: Regionalzentrum)
mit Verfügung vom 13. Juli 2011 das Dienstverschiebungsgesuch gutge-
heissen und den Beschwerdeführer geleichzeitig darauf hingewiesen hat,
dass er im Jahr 2012 mindestens 59 Diensttage leisten müsse,
dass der Beschwerdeführer vorgängig telefonisch darüber informiert wor-
den war, dass das Entlassungsalter nicht zum Voraus erhöht werden
könne,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 erneut ein Dienstverschie-
bungsgesuch aus beruflichen, ausbildungsbedingten und nun auch fami-
liären Gründen gestellt, und damit um Reduktion der im Jahr 2012 zu leis-
tenden Diensttage auf 26 Diensttage und gleichzeitig um eine Erhöhung
des Entlassungsalters ersucht hat,
dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 2. Mai 2012 das Dienst-
verschiebungsgesuch teilweise gutgeheissen und für das Jahr 2012,
nebst dem bereits vereinbarten Einsatz von 26 Tagen, eine Dienstpflicht
von 14 Tagen festgelegt sowie die Leistung der verbleibenden 44 Dienst-
tage für das Jahr 2013 verfügt hat, mithin 19 Diensttage auf das Jahr
2013 verschoben hat,
dass das Regionalzentrum gleichzeitig das Gesuch um Erhöhung des
Entlassungsalters aus der Zivildienstpflicht abgewiesen und verfügt hat,
der Beschwerdeführer habe seine Zivildienstpflicht bis zur ordentlichen
Entlassung am 31. Dezember 2013 vollumfänglich zu absolvieren,
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dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 wiederum ein Dienst-
verschiebungsgesuch aus beruflichen, familiären und ausbildungsbeding-
ten Gründen gestellt und erneut um Erhöhung des Entlassungsalters er-
sucht hat,
dass das Regionalzentrum das Dienstverschiebungsgesuch sowie das
Gesuch um spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht mit Verfügung
vom 19. Februar 2013 abgewiesen und gleichzeitig den Beschwerdefüh-
rer zur Leistung von 46 Diensttagen im Jahr 2013 verpflichtet hat (unter
Fristansetzung zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum
15. März 2013),
dass der Beschwerdeführer mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom
22. März 2013 gegen die Verfügung des Regionalzentrums vom 19. Feb-
ruar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und
beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Gesuch
um Dienstverschiebung sei stattzugeben, dem Gesuch um Verlängerun-
gen der Dienstpflicht um ein Jahr und Entlassung über die ordentliche Al-
tersgrenze hinaus sei ebenfalls stattzugeben, eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Regionalzentrum zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin eine ordnungsgemäss
unterzeichnete Beschwerdeschrift nachgereicht hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle (nachfolgend:
Vorinstanz) mit eingehender Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
(Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die Vorinstanz die Möglichkeit hat, Gesuche um Dienstverschiebung
gutzuheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 46 Abs. 2 Zivildienst-
verordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), und sie ein Ge-
such insbesondere dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige
Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ih-
re engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Abweisung seines Dienst-
verschiebungsgesuchs würde für ihn, seine Frau und seinen Arbeitgeber
eine ausserordentliche Härte bedeuten, da er sich bis zum 3. Oktober
2013 noch in Weiterbildung befinde (MAS-Programm […]), jeweils mon-
tags die Betreuung seines Sohnes (Jg. 2012) übernehme, da seine Frau
am Montag arbeite, und sein Arbeitgeber (…), bei welchem er bis Au-
gust 2013 zu 50 % und ab September 2013 zu 75 % angestellt sei, nicht
auf ihn verzichten könne,
dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigent-
liche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2544/2012 vom 10. Juli 2012, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012, B-
2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010
E. 4.3, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1, je m.H.),
dass die Weiterbildung noch zwei Präsenzwochen (…) und das Erarbei-
ten der MAS-Thesis umfasst, deren Abgabe auf August 2013 terminiert ist
und deren mündliche Erörterung am 3. Oktober 2013 stattfinden wird, und
die Weiterbildung somit am 3. Oktober 2013 abgeschlossen sein wird,
dass das Regionalzentrum und die Vorinstanz anerkennen, dass bis zum
3. Oktober 2013 eine Notsituation vorliege und der Beschwerdeführer bis
zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Weiterbildung in Kombination mit
den familiären Betreuungspflichten und seinen beruflichen Pflichten kei-
nen Zivildiensteinsatz leisten könne, sich die Situation nach dem 3. Ok-
tober 2013 durch den Wegfall des Aufwands für die Weiterbildung jedoch
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ändere und der Beschwerdeführer erheblich entlastet werde, weshalb ab
diesem Zeitpunkt keine eigentliche Notsituation mehr bestehe,
dass die Aufgabe, den Zivildienst mit den familiären Verpflichtungen ab-
zustimmen, von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst
werden muss und es grundsätzlich zumutbar ist, die Kinderbetreuung al-
lenfalls extern zu regeln, wenn diese für die vorliegend in Frage stehen-
den 7 Tage nicht anders organisiert werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2),
dass der Arbeitgeber im Rahmen der Beweiserhebungen des Regional-
zentrums zwar schriftlich bestätigt hat, dass die Präsenz des Beschwer-
deführers seit der temporären Reduktion seines Pensums auf 50 % im
Zeitraum von April 2012 bis August 2013 wegen der Weiterbildung und
der Betreuungspflichten als Vater um so mehr unverzichtbar geworden
sei, als die Arbeitsbelastung trotz der Pensenreduktion nicht abgenom-
men habe und seine Aufgaben mehr oder weniger die gleichen geblieben
seien wie vor der Pensenreduktion,
dass der Arbeitgeber weiter erklärt hat, das (…) sei im Vergleich zu ande-
ren Stabsstellen des Kantons relativ dünn besetzt, weshalb es fast keine
Absenzen ertrage (ausgenommen die obligatorischen Ferien), insbeson-
dere nicht eine fast zweimonatige Absenz des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hinweist,
dass der Entschluss zur Pensenreduktion auch im Wissen darum getrof-
fen worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Restdiensttage im
Jahr 2013 werde leisten müssen, und die Situation am Arbeitsplatz offen-
sichtlich nicht derart prekär sei, dass man auf diese Reduktion hätte ver-
zichten müssen, und es nicht angehe, durch die Pensenreduktion eine
Notsituation des Arbeitgebers geltend zu machen, sowie gleichzeitig fest-
hält, dass eine solche Arbeitssituation in der Praxis oft anzutreffen sei,
dass die unverzichtbare Anwesenheit des Beschwerdeführers am Ar-
beitsplatz im fraglichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 seitens
des Arbeitgebers auch nicht mit einem konkret zu bearbeitenden Ge-
schäft in diesem Zeitraum begründet wird und daher davon auszugehen
ist, dass die entstehende Abwesenheit von 17.5 Tagen aufgefangen wer-
den kann, zumal genügend Zeit für deren Planung und Organisation zur
Verfügung steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009
vom 7. Mai 2010 E. 7.3.2) und der Arbeitgeber eine gewisse Mehrbelas-
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tung infolge eines Zivildiensteinsatzes hinzunehmen hat (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2544/2012 vom 10. Juli 2012),
dass das Regionalzentrum und die Vorinstanz, wie sich aus dem ange-
fochtenen Entscheid und der Vernehmlassung ergibt, entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers, die Kumulation der drei Bereiche Weiterbil-
dung/Arbeit/Kinderbetreuung berücksichtigt und eine Gesamtbetrachtung
aufgrund der individuellen Umstände durchgeführt haben,
dass eine eigentliche Notsituation im Sinne der zitierten Rechtsprechung
demnach nach dem 3. Oktober 2013 nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es sei nicht einzuse-
hen, weshalb im Jahr 2011 und 2012 die Dienstverschiebung jeweils auf-
grund des Vorliegens einer ausserordentlichen Härte bewilligt worden sei
und in diesem Jahr nicht, obwohl seine Belastung jetzt nicht intensiver
sein könne,
dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann, da frühere Gutheissungen von Dienstverschiebungsgesuchen und
Erwägungen in den entsprechenden Entscheiden diesbezüglich keine
Vertrauensgrundlage zu begründen vermögen, weil die Situation anläss-
lich jedes Dienstverschiebungsgesuchs neu beurteilt wird und, wie bereits
erwähnt, seine Weiterbildung im Oktober 2013 endet,
dass der Beschwerdeführer um eine Verlängerung seiner Dienstpflicht um
ein Jahr und um Entlassung über die ordentliche Altersgrenze hinaus er-
sucht hat und dies vor Bundesverwaltungsgericht erneut beantragt,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so plant und leistet,
dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 ZDV),
dass Art. 11 Abs. 2 ZDG für die Entlassung aus dem Zivildienst sinnge-
mäss auf die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht
(Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) ver-
weist und daher die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers längstens
bis zum Ende des Jahres, in dem er 34. Altersjahr vollendet, dauert,
dass nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG zivildienstpflichtige Personen bei Bedarf,
insbesondere im Zusammenhang mi Auslandeinsätzen, längstens zwölf
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Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen wer-
den,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er beabsichtige, einen
Auslandeinsatz zu absolvieren,
dass eine zivildienstpflichtige Person mit der Vollzugsstelle eine Vereinba-
rung nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG über die spätere Entlassung aus der Zi-
vildienstpflicht abschliessen kann, wenn sie das 30. Altersjahr vollendet
hat und glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der rest-
lichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für
sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentli-
che Härte bedeuten würde (Art. 15 Abs. 3bis ZDV),
dass der unbestimmte Rechtsbegriff "ausserordentliche Härte" gleich
auszulegen ist, wie in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2686/2011 vom 29. Juni 2011),
dass das Bundesverwaltungsgericht obenstehend bereits dargelegt hat,
weshalb die Leistung der verbleibenden 46 Diensttage von Oktober bis
zur ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst
am 31. Dezember 2013 vorliegend keine ausserordentliche Härte für ihn,
seine engsten Angehörigen und seinen Arbeitgeber bedeuten,
dass der Einwand des Beschwerdeführer, er habe seit dem Jahr 2011
darauf aufmerksam gemacht, dass sich dieselben Probleme im Jahr 2012
und 2013 wiederholen würden und er deshalb pro Jahr nur einen Monat
Zivildienst werde leisten können, unbehelflich ist,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, das Regionalzentrum habe
ihm und seinem Arbeitgeber im Jahr 2011 Hoffnung gemacht, das Entlas-
sungsalter aus der Zivildienstpflicht würde erhöht werden, nicht akten-
kundig ist, sondern der Beschwerdeführer im Gegenteil anlässlich des
ersten Dienstverschiebungsgesuchs vom 3. Juni 2011 telefonisch darüber
informiert worden ist, dass eine Erhöhung des Entlassungsalters nicht in
Frage komme, und das Gesuch um Erhöhung des Entlassungsalters aus
der Zivildienstpflicht mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Mai 2012 ab-
gewiesen worden ist,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und der Be-
schwerdeführer im Zeitraum von Oktober bis zum 31. Dezember 2013 die
verbleibenden 46 Diensttage zu leisten hat,
B-1515/2013
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dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zrück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 15. Mai 2013