Abtei lung II
B-1519/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Interprofession du Vacherin Mont-d'Or,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Grunder,
Beschwerdegegnerin,
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen,
Vorinstanz,
Geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1519/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Im Anschluss an eine routinemässige Stichprobenkontrolle bei der
Käserei A._______ & B._______ AG (heute: A._______ AG) erliess
das Amt für Lebensmittelkontrolle des Kantons St. Gallen (nachfol-
gend: Amt für Lebensmittelkontrolle/Erstinstanz) am 4. April 2005 ge-
stützt auf den lebensmittelhygienischen Untersuchungsbericht Nr.
F4042 folgende Verfügung:
"1. Die Kennzeichnung des Försterkäses ist mit dem Hinweis «aus thermisierter
Milch» zu ergänzen.
2. Der Försterkäse verstösst im jetzigen Zeitpunkt nicht gegen Art. 17 Abs. 3 lit. c
GUB/GGA-Verordnung bzgl. Vacherin Mont-d'Or.
3. Die Kosten dieser Verfügung (Fr. 50.- administrative Grundgebühr und die Un-
tersuchungskosten für die beanstandeten Parameter) gehen zu Lasten der
Käserei A._______, H._______."
Eine Kopie dieser Verfügung ging zur Kenntnis an die vereinsmässig or-
ganisierte Sortenorganisation "Interprofession du Vacherin Mont-d'Or",
welche die an der Herstellung des Weichkäses "Vacherin Mont d'Or
AOC" beteiligten Kreise umfasst (d.h. Milchproduzenten, Käser und
Veredler).
A.b Am 14. April 2005 erhob die Interprofession du Vacherin Mont-
d'Or Rekurs beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen
(nachfolgend: Gesundheitsdepartement) mit den Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung des Kantonalen Amts für Lebensmittelkontrolle vom
4. April 2005 (Untersuchungsnummer F4042) aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der von der Rekursgegnerin produzierte Förster-
käse gegen Art. 17 GUB/GGA verstösst und es sei dessen weitere Produk-
tion unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu verbieten.
3. Eventualiter sei die Verfügung des Kantonalen Amts für Lebensmittelkont-
rolle vom 4. April 2005 "(Untersuchungsnummer F4042) aufzuheben und
es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
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Die Beschwerdeführerin machte geltend, der von der A._______ AG
produzierte Försterkäse verletze die geschützten Rechte des AOC-
zertifizierten Vacherin Mont-d'Or. Sie verfolge statutarisch das Ziel,
"das Produkt und die Marke VMO zu schützen", weshalb sie eine be-
sonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand habe. Zudem hätten
eine Mehrzahl ihrer Mitglieder ein schützenswertes Interesse an der
Aufhebung der Verfügung.
A.c Mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 trat das Gesundheitsdeparte-
ment auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, die Rekurrentin
bzw. die von ihr vertretenen Mitglieder hätten als Nichtadressaten der
Verfügung kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung, zumal
eine wirtschaftspolizeiliche Regelung in Frage stehe, die Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr schütze und für sämtliche einschlägigen
Erzeugnisse gelte.
A.d Dagegen gelangte die Interprofession du Vacherin Mont-d'Or am
27. Oktober 2005 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - mit Be-
schwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfol-
gend: Verwaltungsgericht) und beantragte, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der von der A._______
AG "produzierte Försterkäse gegen Art. 17 GUB/GGA verstösst und
es sei dessen weitere Produktion unter Strafandrohung im Unterlas-
sungsfall zu verbieten".
B.
B.a Mit Urteil vom 21. März 2006 bezeichnete sich das Verwaltungs-
gericht angesichts der landwirtschaftsrechtlichen Grundlage des ange-
fochtenen Entscheides für nicht zuständig, trat auf die Beschwerde
nicht ein und überwies die Angelegenheit an die Rekurskommission
EVD zur Weiterbehandlung, ohne mit dieser vorgängig einen Mei-
nungsaustausch durchzuführen.
B.b Am 8. August 2006 trat die Rekurskommission EVD auf diese Be-
schwerde ebenfalls nicht ein, da sie den unterbreiteten Streitfall vorab
dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz zuordnete und daher
weiterhin das Verwaltungsgericht für zuständig erachtete.
B.c Dagegen reichte die Interprofession du Vacherin Mont-d'Or am
8. September 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de ein mit den Anträgen, den Entscheid der Rekurskommission EVD
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vom 8. August 2006 aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwer-
de unter Anerkennung ihrer sachlichen Zuständigkeit zu behandeln,
bzw. eventualiter den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben
und dieses anzuweisen, die Beschwerde zu behandeln.
C.
C.a Mit Urteil 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 hiess das Bundesge-
richt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den angefochtenen
Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD auf und überwies
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Behandlung an das Bundes-
verwaltungsgericht.
C.b Dieses übernahm mit Zwischenverfügung vom 1. März 2007 das
ihm zugewiesene Beschwerdeverfahren und lud am 16. März 2007 die
Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ein, sich im Lichte des er-
wähnten bundesgerichtlichen Urteils zur Beschwerde zu äussern.
C.c Am 18. April 2007 verwies die Vorinstanz auf das bisherige Ver-
fahren und verzichtete auf eine Stellungnahme.
C.d Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 liess sich die Beschwerdegegnerin
zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag auf kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. bzw. am
22. Mai 2007 reichten die Beschwerdegegnerin bzw. die Beschwerde-
führerin ihre Kostennoten ein.
D.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. Oktober 2005, in welchem
das Gesundheitsdepartement - als innerkantonal letzte Instanz - auf
den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 14. April 2005 nicht eintrat,
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stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG,
SR 172.021). Gemäss bundesgerichtlichem Überweisungsentscheid
ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006
vom 1. Februar 2007 E. 3.4 sowie Dispositiv-Ziffer 1).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen kantonalen
Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat somit ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung
grundsätzlich legitimiert.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich rechtsge-
nüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss ist frist-
gemäss bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Ausgangspunkt und Anfechtungsgegenstand im Beschwerdever-
fahren ist die Verfügung. Die angefochtene Verfügung bildet somit den
äusseren Rahmen des möglichen Streitgegenstandes. Gegenstände,
über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden
hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404).
Mit ihrem Entscheid vom 13. Oktober 2005 trat die Vorinstanz auf den
Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie hat somit nicht einen
Entscheid in der Sache, sondern einen formellen Prozessentscheid
getroffen. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsge-
richt nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht der Fall sein,
wäre der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sa-
che zur materiellen Prüfung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Erwiese sich demgegenüber der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid als rechtmässig, so wäre die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 1.3;
ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Bd. III, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.13 und 2.63).
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1.5 Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als sie sich ge-
gen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet.
Soweit die Beschwerdeführerin indessen - über die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides hinausgehend - ausdrücklich eine Fest-
stellungsverfügung zur ursprungsschutzrechtlichen Unzulässigkeit von
Försterkäse sowie zusätzlich den Erlass eines strafgesicherten Pro-
duktionsverbotes gegenüber der Beschwerdegegnerin verlangt (vgl.
unter Sachverhalt A.d), gehen ihre Anträge über den Anfechtungsge-
genstand hinaus. Demnach ist auf diese Begehren nicht einzutreten.
Angesichts der Tatsache, dass die soeben erwähnten Anträge bereits
vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, sich diese jedoch im angefoch-
tenen Entscheid dazu überhaupt nicht geäussert hat, könnte sich die
Frage nach einer allfälligen Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien
stellen (insbes. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], vgl. auch:
Urteil des Bundesgerichts 1P.785/1999 vom 24. Februar 2000 E. 2),
die unter Umständen von vornherein zur Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids führen müsste. Da der angefochtene Entscheid, wie
sich zeigen wird, auch aus anderen Gründen aufzuheben ist, kann die
Frage indes offen bleiben, ob die Vorinstanz in ihrer Begründung dar-
auf verzichten durfte, diese Anträge unerwähnt zu lassen.
2.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.
April 1998 (LwG, SR 910.1) kann der Bundesrat im Interesse der
Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz Vorschrif-
ten über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die sich insbesondere
aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 LwG schafft der Bundesrat ein Register
für Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geographische Angaben (GA)
und regelt insbesondere: (a.) die Eintragungsberechtigung; (b.) die Vo-
raussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen
an das Pflichtenheft; (c.) das Einsprache- und das Registrierungsver-
fahren; (d.) die Kontrolle.
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Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer
geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche
Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das
Pflichtenheft nach Abs. 2 Bst. b erfüllen (Art. 16 Abs. 6 erster Satz LwG).
Nach Art. 16 Abs. 7 LwG sind eingetragene Ursprungsbezeichnungen
und geographische Angaben insbesondere geschützt gegen: (a.) jede
kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf
geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; (b.) jede Anmassung,
Nachmachung oder Nachahmung.
Nach Art. 172 Abs. 1 LwG wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu einem
Jahr oder mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geogra-
phische Angabe (Art. 16) widerrechtlich verwendet. Gemäss Art. 172
Abs. 2 LwG wird von Amtes wegen verfolgt, wer gewerbsmässig han-
delt, wobei die Strafe Gefängnis oder Busse bis zu 200'000 Franken ist
(vgl. zur Umrechnung der angedrohten Strafen: Art. 333 Abs. 2-6 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0] in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
2002 [AS 2006 3459]).
2.2 Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 16 LwG erliess der Bun-
desrat die Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ur-
sprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug-
nisse (GUB/GGA-Verordnung, SR 910.12).
2.2.1 Nach dessen Art. 1 Abs. 1 sind Ursprungsbezeichnungen und
geographische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verar-
beitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Regis-
ter eingetragen sind, geschützt. Sie können nur nach den in dieser Ver-
ordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden (Art. 1 Abs. 2
GUB/GGA-Verordnung).
Nach Art. 2 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung kann als Ursprungsbezeich-
nung der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden,
der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeite-
tes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
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"a. aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt;
b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich
den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und
menschlichen Einflüsse verdankt;
c. in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und ver-
edelt wurde."
2.2.2 Art. 16 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung (mit der Marginale "Ver-
wendung des Vermerks GUB oder GGA"), der im 3. Abschnitt dieser
Verordnung unter dem Titel "Schutz" aufgeführt ist, lautet:
"Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungs-
bezeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollier-
te Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen."
Der im selben Abschnitt unter der Marginale "Schutzumfang" aufge-
führte Art. 17 GUB/GGA-Verordnung sieht vor:
"
1
Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Be-
zeichnung ist verboten:
a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der
geschützten Bezeichnung verwendet.
2
Absatz 1 gilt insbesondere:
a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b. wenn sie übersetzt wird;
c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fas-
son», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird.
3
Verboten ist ausserdem:
a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpa-
ckung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den
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wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur
oder die wesentlichen Eigenschaften;
b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irre-
führenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses."
2.2.3 Gemäss dem im 4. Abschnitt ("Kontrolle") aufgeführten Art. 21
Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung vollzieht das Bundesamt für Landwirt-
schaft diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2, wobei es die
landwirtschaftliche Gesetzgebung anwendet, falls es sich nicht um Le-
bensmittel handelt.
Nach Art. 21 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung vollziehen die Organe der
kantonalen Lebensmittelkontrolle Abschnitt 3 dieser Verordnung ge-
mäss der Lebensmittelgesetzgebung.
3.
Wie bereits in der Erwägung 1.4 erwähnt, ist nachfolgend einzig zu un-
tersuchen, ob die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht eingetreten ist.
Die von den Parteien in ihren Rechtsschriften einlässlich dargelegten
materiellen Argumente zum ursprungsschutzrechtlichen Schutzumfang
von "Vacherin Mont-d'Or AOC" im Verhältnis zum "Krümmenswiler
Försterkäse" sind daher nicht näher darzustellen oder gar zu erörtern
(vgl. E. 1.5). Dasselbe gilt auch bezüglich der von der Beschwerdefüh-
rerin behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstin-
stanz sowie bezüglich der damit eng zusammenhängenden Frage ei-
ner allfälligen Parteistellung vor dieser Instanz und der damit verbun-
denen, unter Umständen ebenfalls zu erörternden Frage, ob der Be-
schwerdeführerin in Verfahren wie dem vorliegenden angesichts beste-
hender Strafbestimmungen (vgl. Art. 172 LwG bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. h
des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 [LMG, SR 817.0]) und
des dadurch offenstehenden Rechtsweges überhaupt ein Feststel-
lungsinteresse zuzubilligen wäre.
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3.1
3.1.1 Die Vorinstanz führt zur hier interessierenden Legitimationsfrage
aus, die von der Erstinstanz in der Dispositiv-Ziffer 2 getroffene negative
Feststellung sei im Rahmen des Vollzugs der GUB/GGA-Verordnung er-
folgt; diese statuiere weder eine besondere Rolle noch bestimmte Rech-
te für Gruppen, die - wie die Beschwerdeführerin - eine geschützte Ur-
sprungsbezeichnung haben eintragen lassen. Da solche Ursprungsbe-
zeichnungen keine Markenrechte seien, die dem Inhaber ausschliessli-
che Rechte verliehen, kämen die allgemeinen Grundsätze zur Prüfung
der Beschwerdelegitimation von Verbänden zur Anwendung:
Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse. Sie sei nicht Verfügungsadressatin gewesen,
weil die Erstinstanz eine lebensmittelrechtliche Inspektion durchge-
führt habe, anlässlich derer im Lichte der GUB/GGA-Verordnung auch
die Konformität von Försterkäse überpüft worden sei. Die statutari-
schen Ziele der Beschwerdeführerin, das Produkt sowie die "Marke
Vacherin Mont-d'Or" zu schützen, würden ihr weder ein rechtlich ge-
schütztes Interesse noch eine tatsächliche Interessenstellung ver-
schaffen, welche durch die angefochtene Verfügung betroffen wäre.
Zudem sei die Beschwerdeführerin auch keine Konkurrentin der Be-
schwerdegegnerin.
In einem zweiten Schritt verneinte die Vorinstanz auch die Frage, ob
die Mehrheit oder eine Grosszahl der Mitglieder der Beschwerdeführe-
rin selbst beschwerdelegitimiert wären:
Diesen Mitgliedern (Milchproduzenten, Fabrikanten und Veredler) stün-
de - als Konkurrenten der Beschwerdegegnerin - ein Rekursrecht nur
dann zu, wenn über das blosse Konkurrenzverhältnis hinaus eine be-
sondere Beziehungsnähe zur Streitsache ausgewiesen wäre, die sich
von jener der zahlreichen Produzenten und Händler ähnlicher Produk-
te, die dasselbe oder ähnliche Bedürfnisse befriedigen, abheben wür-
de. Hierfür bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe etwa durch eine spe-
zielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentie-
rungsordnung, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen seien,
wobei die gemeinsame Unterstellung unter irgendeine gesetzliche Ord-
nung - etwa gesundheits- oder wirtschaftspolizeilicher Natur - nicht ge-
nüge. Angesichts der im LwG vorgesehenen Schutzregelung für ge-
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schützte Ursprungsbezeichnungen bestehe eine spezielle wirtschafts-
verwaltungsrechtliche Zulassungsordnung. Deshalb stünden die Kon-
kurrenten in Bezug auf die Verwendung der geschützten Bezeichnung
(und in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft sowie die Herstel-
lungsart von Produkten, die diese geschützte Bezeichnung tragen) in ei-
ner spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand.
Hier allerdings fehle diese Beziehungsnähe, zumal das Amt für Le-
bensmittelkontrolle nicht die missbräuchliche Verwendung einer ge-
schützten Ursprungsbezeichnung, sondern im Interesse des Konsu-
mentenschutzes die angeblich irreführende Natur der Verwendung ei-
nes Behältnisses überprüft habe. Die Beschwerdeführerin rüge denn
auch nicht die missbräuchliche Verwendung von "Vacherin Mont-d'Or"
als geschützte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung, sondern einzig
die Herstellung eines als "Krümmenswiler Försterkäse" bezeichneten
Käses, der wie Vacherin Mont-d'Or aussehe und in einem Blindtest
von vielen Konsumenten für einen solchen gehalten worden sei. Der
im Ergebnis als verletzt bezeichnete Art. 17 Abs. 3 Bst. b GUB/GGA-
Verordnung verbiete die Verwendung eines Behältnisses oder einer
Verpackung, welche einen irreführenden Eindruck über den Ursprung
des Erzeugnisses machen kann. Als polizeiliche Norm schütze dieser
Artikel Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und gelte für sämtliche
verarbeiteten und unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
Die gemeinsame Unterstellung der Parteien unter diese polizeiliche
Regelung schaffe aber keine spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe
zum Streitgegenstand.
Hinweise auf eine direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der
geschützten Bezeichnung "Vacherin Mont-d'Or" durch die Beschwer-
degegnerin, welche die Beschwerdeführerin in eine spezifische Bezie-
hungsnähe zum Streitgegenstand setzen würden, bestünden nicht. Es
sei auch nicht ersichtlich, inwiefern deren Verbandsmitglieder auf
Grund der Kontrolle der Verwendung der Verpackung des Krümmens-
wiler Försterkäses eine Beziehung zur Streitsache haben könnten, die
sich von anderen Produzenten von gereiften Vollfett- bzw. Rahmkäsen
mit weicher Festigkeit unterscheide. Im Hinblick auf die lebensmittelpo-
lizeiliche Zulassung des Krümmenswiler Försterkäses bestehe keine
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin, die sich von jener anderer
Konkurrenten abhebe.
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3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Streitgegenstand
bilde die Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin produzierte Förs-
terkäse die "geschützten Rechte des AOC-zertifizierten Vacherin
Mont-d'Or" verletze. Angesichts ihres statutarischen Ziels, "Produkt
und die Marke Vacherin Mont-d'Or zu schützen" und die Interessen
ihrer Mitglieder zu wahren, habe sie eine besonders nahe Beziehung
zum Streitgegenstand, weshalb ihr eine Sonderstellung zukomme.
Eine solche komme zudem auch jedem ihrer Mitglieder (Milchprodu-
zenten, Fabrikanten und Veredler) zu. Ferner habe sie aktiv als Partei
am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Zur Begründung ihrer eigenen Beschwerdelegitimation führt die Be-
schwerdeführerin an, der "Vacherin Mont-d'Or AOC" unterstehe einer
doppelten Kontrolle zum Schutz vor Nachahmungen. Einerseits über-
wache die unabhängige Zertifizierungsstelle bei den Herstellern die
Einhaltung des Pflichtenheftes, andererseits müssten die Kantonsche-
miker die GUB/GGA-Verordnung gegenüber Konkurrenten durchset-
zen, die das Pflichtenheft nicht erfüllten. Als Gruppierung auferlege sie
sich zahlreiche Pflichten, weshalb sie den Schutz beanspruche und
deswegen nicht "von einem wesentlichen Teil des Kontrollsystems aus-
geschlossen" werden könne. Die "Schutzaufsicht der Kantonschemiker"
räume ihr eine Sonderstellung und damit ein schützenswertes Interesse
ein. Sonst liesse sich der gesetzlich vorgesehene Schutz bei ungenü-
genden Kontrollen von Kantonschemikern rechtlich nicht durchsetzen.
Im Interesse ihrer Mitglieder wäre sie im Übrigen selbst dann zur An-
fechtung befugt, wenn sie selber nicht als rekurslegitimiert gelten soll-
te. Dies räume auch die Vorinstanz ein, nur dass diese ihren Mitglie-
dern die Beziehungsnähe zum Streitgegenstand fälschlicherweise ab-
gesprochen habe. Ihre Mitglieder hätten sich den Verpflichtungen der
GUB/GGA-Verordnung unterworfen und stünden deshalb in einem be-
sonderen Konkurrenzverhältnis zu den Herstellern nicht zertifizierter
Produkte, welche "potenziell den Schutz der GUB/GGA-Verordnung
verletzten". Insofern könne von Popularbeschwerde nicht die Rede
sein. Vielmehr belege die eingereichte "Link-Umfrage" das qualifizierte
Konkurrenzverhältnis zwischen ihren Mitgliedern und den Produzenten
von Försterkäse. Selbst die Vorinstanz anerkenne, dass Art. 17 Abs. 1
und 2 GUB/GGA-Verordnung eine spezielle wirtschaftsrechtliche Zu-
lassungsordnung schaffe, weshalb die Konkurrenten in Bezug auf die
Verwendung der geschützten Bezeichnung in einer spezifischen, quali-
fizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand stünden. Indessen er-
Seite 12
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blicke die Vorinstanz zu Unrecht im Abs. 3 von Art. 17 GUB/GGA-Ver-
ordnung eine gewöhnliche wirtschaftspolizeiliche Regelung, welche
angeblich zu keiner qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegen-
stand führe. Dies treffe nicht zu, da der Art. 17 GUB/GGA-Verordnung
einheitlich den selben Zweck verfolge, nämlich den Schutz der zertifi-
zierten Produkte zu definieren, um Konsumenten wie auch Hersteller
solcher Produkte vor widerrechtlichem Verhalten zu bewahren.
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin verwirft diese Ausführungen mit dem
Argument, mangels gesetzlicher Grundlage habe die Beschwerdefüh-
rerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung beanspruchen
dürfen. Betreffend die Beschwerdelegitimation schliesst sich die Be-
schwerdegegnerin den vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich
an, hält indessen einschränkend fest, der ursprungsrechtliche Zertifi-
zierungsschutz ziele auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von
regionalen Spezialitäten, was voraussetze, dass die entsprechenden
Herkunfts- wie auch die Qualitätserwartungen der Konsumenten erfüllt
werden. Insofern schütze Art. 17 GUB/GGA-Verordnung als polizeili-
che Regelung das Vertrauen der Konsumenten in die Herkunft der mit
"AOC-Label" versehenen Produkte.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (Ziff. II/1.b S. 2 f.)
die ihr unterbreitete Streitsache insofern zutreffend umschrieben, als
sie die lebensmittelrechtlichen Beanstandungen der Erstinstanz nicht
als strittig erachtete, obschon diese angesichts der beantragten Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auch in Frage
gestellt waren. Demnach hat die Vorinstanz den Streitgegenstand fol-
gerichtig auf die negative Feststellung der Erstinstanz eingeschränkt,
wonach der Försterkäse gegenwärtig nicht gegen Art. 17 Abs. 3 Bst. c
GUB/GGA-Verordnung verstosse (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung
vom 4. April 2005).
Die Zulässigkeit dieser Feststellungsverfügung an sich wird zu Recht
weder von der Vorinstanz noch von den Parteien grundsätzlich in Fra-
ge gestellt: Fällt doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
der Beurteilung des schutzwürdigen Interessens namentlich in Be-
tracht, ob ein Gesuchsteller bei Verweigerung der nachgesuchten
Feststellungsverfügung Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Mass-
nahmen zu treffen oder günstige zu unterlassen (BGE 108 Ib 540 E. 3;
Seite 13
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ANDREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung - eine ganz gewöhnliche Ver-
fügung?, in: Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen: Festschrift
für Yvo Hangartner, St. Gallen 1998, S. 229 ff., insbes. S. 239 ff.).
Angesichts der Behauptungen der Beschwerdeführerin ist der Be-
schwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall zumindest bezüglich der
Frage ein Feststellungsinteresse zuzugestehen, ob der von ihr in Tog-
genburger Bergfichte eingefasste und unter dem Kennzeichen "Krüm-
menswiler Försterkäse" vermarktete Rahmkäse gegen das lebensmit-
telrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 3 LMG) bzw. gegen das
landwirtschaftsrechtlich verankerte Verbot der widerrechtlichen Ver-
wendung geschützter Ursprungsbezeichnungen (Art. 16 Abs. 7 LwG)
verstösst, zumal ein allfälliger Verstoss gegen den Schutzumfang der
geschützten Ursprungsbezeichnung "Vacherin Mont-d'Or" strafrecht-
lich sanktioniert werden könnte (vgl. Art. 172 LwG bzw. Art. 48 Abs. 1
Bst. h LMG) und unter den Parteien der Sinn und die Tragweite von
Art. 17 Abs. 3 Bst. b bzw. c GUB/GGA-Verordnung strittig sind, eine
höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt und die Lehrmeinungen
auseinander gehen (vgl. LORENZ HIRT, Der Schutz schweizerischer Her-
kunftsangaben, Bern 2003, S. 159 f.; SIMON HOLZER, Geschützte Ur-
sprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geographische Angaben
[GGA] landwirtschaftlicher Erzeugnisse: ihre Stellung im globalen, euro-
päischen und schweizerischen Recht zum Schutz geographischer Her-
kunftsangaben, Bern 2005, S. 349 ff.).
Für diese Sicht spricht auch ein Urteil des Bundesgerichts, das in ei-
nem vergleichbaren Fall es als nicht zulässig erachtet hatte, Gesuch-
steller darauf zu verweisen, durch Zuwiderhandlung ein Strafverfahren
zu provozieren, welches erst die richterliche Überprüfung einer von ih-
nen angefochtenen Verordnungsvorschrift ermöglicht hätte (BGE 97 I
852 E. 3b; KLEY, a.a.O., FN 28 S. 233).
3.2.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin als Sortenorganisati-
on mangels gesetzlicher Grundlage die Befugnis zur sogenannten "ide-
ellen Verbandsbeschwerde" abgesprochen. Dies stellt die Beschwerde-
führerin zu Recht nicht in Frage. Die Vorinstanz hat auch zutreffend er-
kannt, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Inter-
esse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Feststel-
lungsverfügung zuzuerkennen ist, zumal sie nicht als Konkurrentin der
Beschwerdegegnerin auftritt und sich deshalb auch die Frage einer allfäl-
ligen Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde nicht stellen kann. Hierzu
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wird auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat
die Vorinstanz aber auch eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin
angesichts ihrer Statuten und der Interessenlage der Mehrheit ihrer
Mitglieder befugt sein könnte, in deren Interesse Rekurs zu erheben,
sofern sich diese als Konkurrenten über eine spezifische, qualifizierte
Beziehungsnähe ausweisen könnten - etwa durch eine spezielle wirt-
schaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsord-
nung, welcher sie gemeinsam unterworfen wären (vgl. Ziffer II/2g S. 5
des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf BGE 123 II 376
E. 5b/aa). Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichts im angefochtenen Entscheid zutreffend zitiert, wes-
halb auch hierzu auf deren Ausführungen verwiesen wird.
Da die Mitglieder der Beschwerdeführerin - wie die einschlägigen Ver-
einsstatuten zeigen - in ihrer Mehrzahl den GUB-geschützten Vacherin
Mont-d'Or herstellen bzw. veredlen, schloss die Vorinstanz folgerichtig,
dass sie unter Umständen als Konkurrenten der Beschwerdegegnerin
rekurslegitimiert sein könnten, wobei diesfalls auch die Beschwerde-
führerin berechtigt wäre, im eigenem Namen, aber im Interesse ihrer
Mitglieder Rekurs einzureichen (vgl. zur sog. "egoistischen Verbands-
beschwerde": ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1787 ff. mit Hin-
weisen; HOLZER, a.a.O., S. 367).
Zu Recht erkannte die Vorinstanz auch, dass geschützte Ursprungsbe-
zeichnungen - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin -
zwar keine (absolute Rechte vermittelnde) Marken im Sinne von Art. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11)
sind, die in Art. 16 LwG (i.V.m. Art. 172 LwG und Art. 17 GUB/GGA-
Verordnung) vorgesehene Schutzregelung für geschützte Ursprungs-
bezeichnungen aber eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche
Zulassungsordnung bildet, weshalb Konkurrenten in Bezug auf die
Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen in einer spezi-
fischen, qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand stehen
könnten.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die legitimationsbegründende
Beziehungsnähe der Mitglieder der Beschwerdeführerin zum Streitge-
genstand indessen verneint. Dabei verwies sie darauf, dass der Streit
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einzig den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz beschlage, weil
der vom Kantonschemiker überprüfte Art. 17 Abs. 3 GUB/GGA-Verord-
nung nicht die (allenfalls unzulässige) Verwendung einer geschützten
Ursprungsbezeichnung regle, sondern als polizeiliche Regelung Treu
und Glauben im Geschäftsverkehr schütze (vgl. Ziff. II/2.j S. 5 f. des
angefochtenen Entscheids).
In diesem Sinne hielt auch die Rekurskommission EVD in ihrem vom
Bundesgericht am 1. Februar 2007 aufgehobenen Beschwerdeent-
scheid fest, dass sich die (von der Vorinstanz materiell nicht behandel-
te) konkrete Streitfrage, ob der angeblich wie Vacherin Mont-d'Or aus-
sehende und gleich verpackte, aber als "Krümmenswiler Försterkäse"
bezeichnete Käse einen irreführenden Eindruck über den Ursprung
des Erzeugnisses machen könne, das lebensmittelgesetzliche Grund-
anliegen betreffe, die Konsumenten vor Täuschung und damit Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr zu schützen. Über den Standpunkt der
Vorinstanz hinausgehend bezeichnete die Rekurskommission EVD
den Zweck des ursprungsrechtlichen Kennzeichnungsschutzes nach
Art. 16 LwG, die Erzeuger und Verarbeiter landwirtschaftlicher Produk-
te vor unlauterer Konkurrenz zu schützen, lediglich als "Reflexwirkung",
weshalb sie den lebensmittelrechtlichen Aspekt des Streites im Vorder-
grund sah (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD
JD/2006-1 vom 8. August 2006 E. 1.1.2). In der Folge schlossen sich
auch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sowie das
Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vor Bundesgericht der Auffassung der Rekurskommission EVD an (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3
[bzw. Sachverhalt C]).
Das Bundesgericht hat indessen im erwähnten Urteil vom 1. Februar
2007 die Auffassung der Rekurskommission EVD verworfen, den zu
beurteilenden Streit einseitig dem "lebensmittelpolizeirechtlichen Täu-
schungsschutz" zuzuordnen und ihn damit auf eine rein lebensmittel-
rechtliche Fragestellung zu reduzieren. Zwar räumte das Bundesge-
richt ein, dass die angerufenen Normen der GUB/GGA-Verordnung in-
direkt auch die Verbraucher schützten. In den Vordergrund stellte es
aber, dass das anwendbare Landwirtschaftsgesetz unter anderem der
Förderung der Qualität und des Absatzes schweizerischer Agrarpro-
dukte diene, weshalb "der Gebrauch und Schutz von Ursprungsbe-
zeichnungen und Herkunftsangaben seine Rechtsgrundlage nicht im
Lebensmittelrecht, sondern im Landwirtschaftsgesetz" finde. In diesem
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Zusammenhang hielt das Bundesgericht für das Bundesverwaltungs-
gericht verbindlich fest, dass es vorliegend primär um "den Schutz der
Landwirtschaft und ihr nachgelagerter Betriebe" gehe, zumal die Be-
schwerdeführerin "in dieser Eigenschaft" aufgetreten sei (Urteil des
Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2 a.E.).
Damit bringt das Bundesgericht zum Audruck, dass vorliegend der
landwirtschaftsrechtliche Schutz von Ursprungs- und Herkunftsbe-
zeichnungen im Vordergrund steht, welcher auf die Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft ausgerichtet ist und somit im
Ergebnis die Produzenten von ursprungsgeschützen landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen (bzw. landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten)
vor illegitimem Wettbewerb durch Erzeugnisse schützen will, welche
die Kriterien der ursprungsschutzrechtlichen Zulassung nicht erfüllen
(und damit gleichzeitig auch gegen das lebensmittelrechtliche Täu-
schungsverbot verstossen, vgl. dazu: Botschaft vom 27. Juni 1995 zum
"Agrarpaket 95", BBl 1995 IV 629, insbes. S. 666 Ziff. 52). In diesem
Sinne zielen auch die Anliegen der Beschwerdeführerin im Ergebnis
primär auf den wettbewerbsrechtlichen Schutz ihrer Mitglieder vor un-
lauterer Konkurrenz, was der wettbewerbsrechtlichen Natur des Schut-
zes geographischer Herkunftsangaben entspricht (vgl. HOLZER, a.a.O.,
S. 184 f.). Diese Auffassung steht letztlich auch im Einklang mit der
Sicht der Vorinstanz, wonach die in Art. 16 LwG vorgesehene Schutz-
regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen eine spezielle wirt-
schaftsverwaltungsrechtliche Zulassungsordnung darstellt, weshalb al-
len Produzenten ursprungsgeschützer landwirtschaftlicher Erzeugnis-
se (bzw. landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte) in Bezug auf die
Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Konkurrenten
eine spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe zu allfälligen Schutz-
verletzungen zuzuerkennen ist.
Somit lässt sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin - im Lichte des besagten bundesgerichtlichen Ur-
teils den betroffenen Produzenten ursprungsgeschützer landwirtschaft-
licher Erzeugnisse (bzw. landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte)
ein tatsächliches Interesse nicht absprechen, wenn sie - wie hier - die
Rechtmässigkeit einer Feststellungsverfügung in Frage stellen wollen,
welche ihre vermeintlichen Schutzrechte nach Art. 16 Abs. 7 LwG
(i.V.m. Art. 17 GUB/GGA-Verordnung) angeblich verletzt. Dies gilt um
so mehr, als eine solche vom Kantonschemiker ausgesprochene Fest-
stellungsverfügung in einem allfälligen, gestützt auf Art. 172 LwG
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durchgeführten Strafverfahren für den Strafrichter Verbindlichkeit be-
anspruchen könnte.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf
den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
Deshalb ist die Beschwerde teilweise begründet und gutzuheissen, so-
weit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4 f.). Die Streitsache ist im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Diese wird mit Blick auf die gestellten Anträge und die geltend gemach-
ten materiellen Argumente der Parteien insbesondere die Frage der Ge-
setzmässigkeit von Art. 17 Abs. 3 Bst. b und c GUB/GGA-Verordnung
(vgl. die Kontroverse in der Lehre: HIRT, a.a.O., S. 159 f.; HOLZER, a.a.O.,
S. 349 ff.) sowie auch die Frage der Zulässigkeit der anbegehrten Ver-
botsverfügung vertieft zu prüfen haben.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit die Be-
schwerdeführerin mit ihren Begehren in der Hauptsache (betreffend
Feststellungsverfügung/Produktionsverbot) nicht durchdringt (vgl. E. 3.3),
gilt sie als überwiegend unterliegende Partei. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu drei Vier-
teln aufzuerlegen. Diese werden mit dem am 6. März 2005 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- verrechnet.
Der Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem Antrag auf Beschwerde-
abweisung nicht durchgedrungen ist, sind die Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.- zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2). Erhebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung,
hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote
einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE).
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Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht
fünf summarisch begründete Honorarnoten vom 22. Mai 2007 für folgen-
de Verfahren eingereicht: 1. "Rekurs beim Gesundheitsdepartement"
(Fr. 2'197.60), 2. "Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Verwaltungsge-
richt" (Fr. 1'783.70), 3. "Verwaltungsbeschwerde REKO" (Fr. 624.20),
4. "Verwaltungsgerichtsbeschwerde an Bundesgericht" (Fr. 2'300.70) und
5. "Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht" (Fr. 1'004.-).
Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für das
Verfahren vor Bundesgericht (Fr. 2'300.70) entschädigen lassen möch-
te, ist darauf hinzuweisen, dass ihr für diesen Verfahrensabschnitt be-
reits eine Parteientschädigung zu Lasten der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft von Fr. 2'000.- rechtskräftig zugesprochen worden ist
(Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4 so-
wie Dispositiv-Ziffer 3). Ebenfalls nicht in die vorliegende Rechnung
einzubeziehen ist der für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz gel-
tend gemachte Honoraraufwand von Fr. 2'197.60. Denn es wird sich
erst im Laufe des von der Vorinstanz wiederaufzurollenden Rekursver-
fahrens (vgl. E. 3.3) zeigen, ob und allenfalls inwieweit die Beschwer-
deführerin mit ihren Begehren durchdringt und ihr insoweit für diesen
Verfahrensabschnitt eine Parteientschädigung gebührt.
Anrechenbar sind demgegenüber grundsätzlich die für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Aufwendungen von
Fr. 1'783.70 und - gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom
1. Februar 2007 (E. 4/Dispositiv-Ziffer 1) - die Aufwendungen für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der Rekurskommission von
Fr. 624.20 sowie die Aufwendungen von Fr. 1'004.- für das vorliegende
Beschwerdeverfahren. Insgesamt macht die Beschwerdeführerin somit
pauschal ein grundsätzlich anrechenbares Anwaltshonorar von
Fr. 3'411.90 (inkl. MWST) geltend, ohne jedoch den zeitliche Aufwand
anzugeben. Damit ist die geltend gemachte Entschädigung nicht hin-
reichend ausgewiesen und der Zeitaufwand auf seine Notwendigkeit
(Art. 7 Abs. 1 VGKE) hin nicht überprüfbar.
Angesichts des Streitgegenstandes (E. 1.4 f.) ist somit die hier zu
sprechende Entschädigung vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund
der Akten und nach freiem Ermessen auf Fr. 2'400.- (inkl. MWST und
Auslagen) festzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht
der Beschwerdeführerin somit eine um drei Viertel reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 600.- zu, die ihr durch den Kanton St. Gallen zu
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entrichten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die besonderen Umstände des
vorliegenden Falles lassen es als unbillig erscheinen, die Beschwerde-
gegnerin im Sinne von Art. 64 Abs. 3 VwVG zur Übernahme der hier
zu sprechenden reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten, zu-
mal sie die Folgen des prozessual fehlerhaften Verhaltens der Vorins-
tanz nicht zu tragen hat.
Da die Beschwerdegegnerin nicht obsiegt, ist ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutge-
heissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 13. Oktober
2005 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, da-
mit es auf den Rekurs vom 14. April 2005 eintritt und diesen materiell
behandelt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
zu drei Vierteln auferlegt, ausmachend Fr. 1'500.-, und der Beschwer-
degegnerin zu einem Viertel auferlegt, ausmachend Fr. 500.-.
Der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Anteil an die Verfahrens-
kosten von Fr. 1'500.- wird - nach Rechtskraft dieses Urteils - mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- verrechnet, weshalb der
Beschwerdeführerin Fr. 5'000.- zurückzuerstatten sind.
Die Beschwerdegegnerin hat nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 500.-
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 600.- (inkl. MWST) zu entrichten.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsur-
kunde)
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und
die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. September 2007
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