B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1537/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren 1994, am 20. April 2018
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 125 Zivildiensttagen ver-
pflichtet wurde, wovon er bisher noch keinen Diensttag geleistet hat;
dass das Regionalzentrum Aarau (Regionalzentrum) des Bundesamtes für
Zivildienst (Bundesamt, Vorinstanz, vormals Vollzugsstelle für den Zivil-
dienst) den Beschwerdeführer gleichentags darauf aufmerksam machte, er
habe im Jahr 2019 einen Einsatz von mindestens 54 Tagen zu leisten;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli
2018 an seinen im Jahr 2019 zu leistenden Einsatz erinnerte und ihm eine
Frist bis 15. Januar 2019 setzte, eine entsprechende Vereinbarung einzu-
reichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und ihn die
Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2019 mahnte, die ausstehende
Einsatzvereinbarung spätestens bis zum 5. Februar 2019 zuzustellen, an-
dernfalls ein kostenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen verfügt werde;
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Februar 2019 innert zwi-
schenzeitlich erstreckter Frist ein Gesuch um Dienstverschiebung ein-
reichte, worin er um Verschiebung seines im Jahr 2019 zu leistenden Ein-
satzes ersuchte;
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch damit begründete, ab dem 18. Ja-
nuar 2019 ein Vorsemester leisten zu müssen, um am 15. September 2019
berufsbegleitend ein Masterstudium (…) beginnen zu können, ein Dienst
von 54 Tagen im Jahr 2019 somit zu einer Verschiebung des Vorsemesters
respektive des Studiumsantritts oder zu einem Verlust eines (ab Februar
2019) geplanten Praktikums führen könnte, was wiederum das Risiko ei-
nes Rückzugs der für seinen Studiumsantritt vorausgesetzten Betreuung
durch seinen Advisor bärge;
dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, während seines Studiums
jeweils zwischen Prüfungsphase und Semesterbeginn kurze Einsätze
(etwa vom 1. Juli 2020 bis zum 15. September 2020) leisten zu können,
ihm die Leistung eines Einsatzes von 54 Tagen Dauer allerdings erst nach
Studienabschluss (voraussichtlich am 15. Juni 2022) möglich wäre;
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dass die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung mit Verfügung
vom 1. März 2019 abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, bis zum
15. März 2019 eine Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit
begründete, der Beschwerdeführer wisse seit dem Besuch des Einfüh-
rungstags am 18. April 2018, spätestens aber seit Erhalt des Schreibens
der Vorinstanz vom 20. April 2018 um seine Dienstpflicht und er hätte seit
der Zulassung zum Zivildienst am 20. April 2018 bis zum Start des Vorse-
mesters am 18. Januar 2019 genügend Zeit gehabt, den geforderten Ein-
satz von 54 Tagen zu leisten;
dass die Vorinstanz weiter ausführte, ein Unterbruch respektive eine spä-
tere Aufnahme des vom Beschwerdeführer geplanten Masterstudiums sei
weder unmöglich noch mit unzumutbaren Nachteilen verbunden;
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung um Einreichung einer Ein-
satzvereinbarung bis 15. März 2019 nicht nachkam und die Vorinstanz ihn
mit Schreiben vom 20. März 2019 mahnte, die ausstehende Einsatzverein-
barung spätestens bis zum 3. April 2019 zuzustellen;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 1. März
2019 mit Eingabe vom 25. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht;
dass er hierin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
sein Gesuch um Verschiebung des im Jahr 2019 vorgesehenen Einsatzes
sei gutzuheissen;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 die Abweisung
der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen daran festhält, es wäre
dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den Einsatz von 54 Tagen vor
Beginn des Vorsemesters im Januar 2019 zu leisten, die vom Beschwer-
deführer ins Recht geführte Absage durch einen einzigen Einsatzbetrieb
am 27. August 2018 ändere daran nichts; im Übrigen habe der Beschwer-
deführer erst im November 2018 den definitiven Entscheid getroffen, sei-
nen Masterstudiengang zu absolvieren und damit einen Konflikt zwischen
der Ausbildung und seiner Dienstpflicht in Kauf genommen, worin er nicht
zu schützen sei;
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dass sie im Weiteren erwägt, für die Möglichkeit des Verlusts der Prakti-
kumsstelle des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise; ausser-
dem sei es ihm unbenommen, seinen Einsatz nach dessen Abschluss am
17. August 2019 zu leisten; schliesslich sei eine Aufnahme des Masterstu-
diums zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Frühjahr 2020, möglich, zumal
der Beschwerdeführer weder geltend mache, dass ihn der vorgesehene
Advisor nicht auch zu diesem Zeitpunkt betreuen könnte, noch ersichtlich
sei, inwiefern sich durch die Suche eines anderen Advisors oder einer Ver-
schiebung des Studiums ein unzumutbarer Nachteil oder eine eigentliche
Notsituation ergäbe;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (52 Abs. 1 VwVG) gewahrt
sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen
(Art. 47 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden
hat, spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsver-
fügung mit der Leistung ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen
Dauer beginnt (Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV);
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung ein-
zureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht
befolgt werden kann;
dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann
gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV);
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dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Dienstverschiebungsgrund be-
ruft;
dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus der im
Recht liegenden E-Mail-Korrespondenz mit der Hochschule (…) nicht her-
vorgeht, dass er sein Masterstudium zwingend im Herbst 2019 beginnen
müsste;
dass weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, der vorgesehene
Advisor könnte den Beschwerdeführer nicht auch bei einem späteren Stu-
dienbeginn betreuen oder aus einer allfälligen Begleitung durch einen an-
deren Advisor entstünde ein unzumutbarer Nachteil;
dass es zu keinem Unterbruch der Ausbildung kommt, wenn der Beschwer-
deführer sein Masterstudium nach der Leistung seines Einsatzes beginnt;
dass der Beschwerdeführer seit April 2018 um seine Pflicht, im Jahr 2019
mit der Ableistung eines Zivildiensteinsatzes von 54 Tagen beginnen zu
müssen, wusste;
dass er sich folglich in Kenntnis seiner Einsatzpflicht für das Jahr 2019 im
November 2018 zum Beginn seines Studiums im Jahr 2019 entschloss;
dass er den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund demzufolge
selber gesetzt hat, was gegen eine Gutheissung seines Gesuchs spricht
(vgl. Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 10 m.H.);
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen und schuli-
schen Aufgaben mit seiner Zivildienstpflicht in Einklang zu bringen und die
Erfüllung derselben in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzu-
beziehen (vgl. Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10 und
B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5 m.H.);
dass der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV somit
nicht gegeben ist;
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung auch dann gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige
Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c
ZDV);
dass der Beschwerdeführer dies hier sinngemäss geltend macht;
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dass der Praktikumsbetrieb in einem ins Recht gelegten Schreiben jedoch
ausführt, in den kommenden Monaten auf die Unterstützung durch den Be-
schwerdeführer angewiesen zu sein, was gerade gegen einen drohenden
(vorzeitigen) Stellenverlust spricht;
dass aus dem Praktikumsvertrag zudem hervorgeht, dass das Praktikum
ohnehin am 17. August 2019 endet und der Beschwerdeführer den Einsatz
von 54 Tagen nicht zwingend in der Zeit des Praktikums leisten muss und
hierfür den für ihn günstigsten Zeitpunkt im Jahr 2019 wählen kann;
dass die Begründung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund des Zi-
vildiensteinsatzes seine Praktikumsstelle verlieren, durch nichts belegt ist;
dass der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV somit
nicht gegeben ist;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, der Praktikums-
betrieb sei als Jungunternehmen auf das Humankapital angewiesen;
dass er sich somit auf Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV beruft, wonach das Gesuch
einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gutgeheissen
werden kann, wenn sie glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Ge-
suchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine aus-
serordentliche Härte bedeuten würde;
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nur
dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(vgl. Urteile des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014
vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2,
B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom 15. Oktober
2013 E. 2.4, B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, B-242/2013 vom
1. Juli 2013 E. 2.4, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5 und B-1515/2013
vom 14. Mai 2013 S. 4);
dass aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben des
Praktikumsbetriebs vom 28. März 2019 hervorgeht, der Beschwerdeführer
habe im Februar 2019 die Kompetenzen zur Erfüllung seiner Aufgaben von
seinem sich nicht mehr im Betrieb befindlichen Vorgänger übertragen be-
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kommen, woraus sich die Notwendigkeit der Mitarbeit des Beschwerdefüh-
rers im Betrieb ergebe; dieser sei zudem als Start-Up auf das Know-How
seiner Mitarbeiter angewiesen;
dass, wie bereits ausgeführt, das Arbeitsverhältnis nur bis am 17. August
2019 dauert und dieses Praktikum vom Beschwerdeführer zwingend ab-
solviert werden muss, um anschliessend das Masterstudium aufnehmen
zu können;
dass der Beschwerdeführer seinen Ersteinsatz von 54 Diensttagen nicht
zwingend in der Zeit des Praktikums leisten muss und er hierfür den für ihn
günstigsten Zeitpunkt im Jahr 2019 wählen kann;
dass daher auch kein Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV vorliegt;
dass es sich bei Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV, wonach die zivildienstpflichtige
Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, spätestens im Jahr nach
Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung ihres
Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer beginnt, nach dem klaren
Wortlaut um eine zwingende Bestimmung handelt und es der vom Be-
schwerdeführer vorgeschlagenen Aufteilung in mehrere kürzere Einsätze
an einer Rechtsgrundlage gebricht;
dass einer zivildienstpflichtigen Person, die sich vor einem Auslandeinsatz
fachlich vollständig qualifizieren muss, eine Dienstverschiebung von Amtes
wegen bewilligt werden kann (Art. 46a Abs. 1 ZDV);
dass der Beschwerdeführer vorbringt, sich für einen Auslandeinsatz bewor-
ben zu haben, seine Bewerbung allerdings abgelehnt worden sei;
dass der Beschwerdeführer aus dieser einen Ablehnung nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, zumal er weitere Bewerbungsbemühungen weder
geltend macht noch solche ersichtlich sind;
dass er denn auch nie ein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch mit
einer vom Einsatzbetrieb bestätigten Absichtserklärung, nach erlangter
fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen (Art. 46a
Abs. 2 Bst. a ZDV) und der Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass
eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche An-
meldung vorliegt (Art. 46a Abs. 2 Bst. b ZDV) eingereicht hat;
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dass die einer Dienstverschiebung von Amtes wegen aufgrund eines ge-
planten Auslandeinsatzes zugrundeliegenden Voraussetzungen deshalb
nicht gegeben sind (vgl. Art. 46a Abs. 3 ZDV);
dass sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb weder Kosten zu
erheben noch Parteientschädigungen auszurichten sind;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädig-
ungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 119569; Einschreiben)
– das Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun
(Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Pascal Sennhauser
Versand: 26. Juni 2019