Abtei lung II
B-1552/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Geschäftsstelle MEBEKO, Ressort Ausbildung,
Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussprüfung für Ärzte. Wiedererwägung bzw.
Revision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1552/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Multiple-Choice-Prüfungen des zwei-
ten Teils der ärztlichen Schlussprüfung – aufgrund teilweiser Gutheis-
sung einer von ihm eingereichten Beschwerde – in der Session 1999
wiederholen konnte, die Gesamtprüfung wegen insgesamt vier unge-
nügenden Hauptnoten aber nicht bestand;
dass der Beschwerdeführer den negativen Prüfungsentscheid der
Ortspräsidentin vom 6. September 1999 durch die damals drei zustän-
digen Rechtsmittelinstanzen (Leitender Ausschuss, Eidgenössisches
Departement des Innern, Bundesrat) überprüfen liess und seine Be-
gehren auch in letzter Instanz (Entscheid des Bundesrates vom
26. Juni 2002) abgewiesen wurden;
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2008 bei der Vorinstanz
mittels Antrag auf Wiedererwägung um Annullierung oder Anhebung
der ungenügenden Note 3,5 im Fach „Spezielle Pathologie“ ersuchte
sowie den Ausstand verschiedener Personen verlangte;
dass die Vorinstanz auf das Gesuch mit Entscheid vom 3. Februar
2009 namentlich mit der Begründung nicht eintrat, der Beschwerdefüh-
rer wiederhole im Wesentlichen seine bisher in allen drei Beschwerde-
instanzen vorgebrachten Einwendungen und es lägen keine neuen Tat-
sachen vor, die eine erneute materielle Beurteilung zuliesse;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorins-
tanz eingereicht hat, mit den Anträgen, es sei der Entscheid der Vorin-
stanz aufzuheben, die Note in der Prüfung der „Speziellen Pathologie“
sei zu erhöhen oder zu annullieren und es sei ihm das schweizerische
ärztliche Diplom oder die volle ärztliche Approbation zu erteilen. Zu-
dem beantrage er unentgeltliche Rechtspflege, eine mündliche Par-
teiverhandlung sowie den Ausstand von zwei Personen der Vorinstanz;
und zieht in Erwägung,
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Februar 2009 eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstellt;
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dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
eidgenössischer Kommissionen beurteilt (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. f VGG) und somit zuständig ist;
dass Art. 46 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom
19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) hieran nichts zu ändern ver-
mag, obwohl dieser als Rechtsmittelweg gegen Verfügungen des Lei-
tenden Ausschusses (heute Medizinalberufekommission [MEBEKO]),
die Beschwerde beim zuständigen Departement (Eidgenössisches De-
partement des Innern [EDI]) vorsieht, damit aber im Widerspruch zu
den neuen gesetzlichen Vorschriften (Art. 33 Bst. f VGG) steht und so-
mit keine Anwendung findet (lex posterior derogat legi priori, ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 1680);
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG);
dass die MEBEKO prüfte, ob der Beschwerdeführer bisher unbekannte
Tatsachen oder Beweismittel vorbrachte, welche eine Wiedererwägung
oder eine Revision zulassen würde;
dass der Entscheid der MEBEKO vom 3. Februar 2009 den Streitge-
genstand – mit der Frage, ob die MEBEKO zu Recht nicht auf den An-
trag auf Wiedererwägung oder Revision eingetreten ist – vor Bundes-
verwaltungsgericht festlegt;
dass die Wiedererwägung, als formloser Rechtsbehelf, oder die Revisi-
on namentlich in Betracht kommen, wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Ver-
fahren nicht bekannt waren oder die damals geltend zu machen für ihn
unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., N 1833, zur Revision vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG);
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz wiederholt vorbrachte
und nun wieder vor Bundesverwaltungsgericht vorbringt, dass er das
Set mit den Schnittpräparaten unverschuldet zu spät erhalten habe
und dieses mit einem pakistanischen Prüfungskandidaten habe teilen
müssen, die ungenügende Note im Fach „Spezielle Pathologie“ auf-
grund der veralteten Lehrmeinung des Examinators erteilt worden sei
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und die Prüfung in der Makroskopischen Pathologie (formell) nicht kor-
rekt abgelaufen sei (ungenügende Anzahl Schnittpräparate, keine Pau-
se zwischen dem mikroskopischen und makroskopischen Prüfungsteil,
zu kurze Prüfungsdauer im makroskopischen Prüfungsteil, das Präpa-
rat in der makroskopsichen Teilprüfung sei ihm nicht durch Losent-
scheid zugeteilt worden);
dass die genannten Rügen ausnahmslos im vorangegangen Verfahren
von 1999 bis 2002 von allen drei Beschwerdeinstanzen ausführlich be-
handelt wurden und somit offensichtlich keine bisher unbekannten Tat-
sachen oder Beweismittel darstellen, welche die Vorinstanz zur Wie-
dererwägung oder Revision des materiell in Rechtskraft erwachsenen
Entscheides veranlassen müsste;
dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neben den
erwähnten Rügen ausführt, die schweizerischen Absolventen des itali-
enischen Medizinstudiums mit dem Abschluss „Diploma die laurea in
medicina e chirurgia“ würden gegenüber ihm als Ausländer bevorzugt,
da diese für den Erwerb des schweizerischen Diploms nicht die Prü-
fungen des 4. bis 6. Studienjahres in deutscher Sprache, sondern eine
erleichterte Prüfung in italienischer Sprache ablegen dürften;
dass er des Weiteren vorbringt, er habe die Schlussprüfung für Ärzte
zweiter Teil nur einmal nicht bestanden und habe deswegen das Recht
sie zu wiederholen;
dass ihm ferner aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung der Medizi-
nalprüfungen das schweizerische ärztliche Diplom zu erteilen sei, mit
der Begründung, ihm würden zwar in Italien die letzten drei mündlich-
praktischen Prüfungen für den vollständigen Abschluss des italieni-
schen Medizinstudiums fehlen, die von ihm in der Schweiz erfolgreich
bestandene „Schlussprüfung für Ärzte dritter Teil“ sei jedoch vergleich-
bar und gleichwertig;
dass der Beschwerdeführer nebstdem auf seine diversen Weiterbildun-
gen sowie Beschäftigungen an Kliniken verweist, welche seines Erach-
tens die Anerkennung ausländischer Zeugnisse begünstige;
dass die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesverwaltungsge-
richt vorgebrachten Argumenten aufgrund des Untersuchungsgrund-
satzes im Verwaltungsverfahren zu beurteilen sind;
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dass der Beschwerdeführer jedoch verkennt, dass mit seiner Rüge, die
schweizerischen Absolventen des italienischen Medizinstudiums seien
gegenüber ihm infolge erleichterten Schlussprüfungen in italienischer
Sprache bevorzugt worden, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, wes-
halb er die Rüge nicht im früheren Verfahren hätte geltend machen
können;
dass des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer verlangte Aner-
kennung seiner Diplome, Weiterbildungen und Prüfungen in Italien und
der Schweiz aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EU sowie sein Gesuch um Wiederholung der
Schlussprüfung für Ärzte zweiter Teil unbehelflich sind. Beide Begeh-
ren bilden offensichtlich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens, sondern würden ein gesondertes Gesuch an die zuständige
Stelle erfordern, weshalb sich hiezu weitere Äusserungen erübrigen;
dass der Beschwerdeführer ferner den Antrag auf eine mündliche Par-
teiverhandlung stellt;
dass das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Parteiverhandlung
ansetzt, soweit es sich um zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtli-
che Klagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) handelt
(Art. 40 VGG);
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wer-
den kann, wenn es – wie vorliegend – nur um die Zulassung eines
Rechtsmittels geht oder wenn das Rechtsmittel nur eine rechtliche
Überprüfung eröffnet (JENS MEYER-LADEWIG, Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, zu Art. 6
N 66; HERBERT MIEHSLER/THEO VOGLER, in Wolfram Karl [Hrsg.], Internatio-
naler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/
München 2007, zu Art. 6 N 339);
dass dem Begehren des Beschwerdeführers um eine mündliche Par-
teiverhandlung somit nicht entsprochen wird;
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dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Einholung einer
Vernehmlassung bei der Vorinstanz gegen Frau Dr. Ch. Kuhn, Präsi-
dentin Prüfungskommission Humanmedizin von Zürich, und Herrn H. P.
Neuhaus, Mitarbeiter MEBEKO, ein Ausstandsbegehren stellt;
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzich-
tet und sich die Frage des Ausstands daher nicht stellt;
dass selbst wenn eine Vernehmlassung eingefordert würde, gegen die
Mitglieder der Vorinstanz keine Ausstandsbegehren gestellt werden
können, da die Vorinstanz im jetzigen Verfahrensstadium keine urtei-
lende Behörde darstellt;
dass Frau Dr. Ch. Kuhn im Verfahren vor der Vorinstanz in den Aus-
stand trat;
dass die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG);
dass die Beschwerde – wie oben ausgeführt – von vornherein keine
ernsthafte Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abzuweisen
ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht dem unterliegenden Beschwerde-
führer die Kosten ausnahmsweise erlässt (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass dieser Entscheid, der in der Sache das Ergebnis einer Prüfung
betrifft, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-5047; Einschreiben; Akten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Versand: 19. Mai 2009
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