B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1561/2011
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher
Parteien
Wells Fargo & Company, 420 Montgomery Street,
US-CA 94104 San Francisco,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Capol,
E. Blum & Co. AG, Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung Nr. 990'329 TOGETHER WE'LL
GO FAR
B-1561/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Februar 2009 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der IR-Marke der Beschwerdeführe-
rin Nr. 990'329 TOGETHER WE'LL GO FAR gestützt auf eine als Basis-
marke dienende Markenhinterlegung in den USA für folgende Waren der
Klasse 36 gemäss Nizza Klassifikation:
Services bancaires; services de banque commerciale; services financiers,
à savoir, services de cartes de débits et de cartes de crédits; services de
traitement des transactions par chèques électroniques, cartes de débit et
cartes de crédit; émission de cartes de valeur mémorisées; conseil en in-
vestissements, courtage en placements et services de gestion de place-
ment; services d'investissement financier dans le domaine des titres,
fonds communs de placement, certificats de dépôt, et gestion de porte-
feuille; agences d'assurance, conseils en matière d'assurances et ser-
vices d'administration d'assurance dans le domaine des accidents, inon-
dations, incendies, voitures, vie, la santé, maisons, locataires, soins de
longue durée, commerce à domicile, embarcations, parapluie, responsa-
bilité, biens immobiliers, vol d'identité et assurance de l'employeur; éva-
luation financière à des fins d'assurance; administration des fonds de
prévoyance des employés du point de vue de l'assurance et des finances;
services de débit de comptes créditeurs; opérations bancaires hypothé-
caires, services d'hypothèques, services de courtage hypothécaire; ser-
vices de prêt commercial; services de prêt à la consommation; émission
de lettres de crédit; services de change de devises, à savoir opérations
de change, services d'informations en matière de change de devises et
organisation des opérations de change; services de conseiller financier
pour l'aide au financement des études et les prêts étudiants; services de
gestion de trésorerie; services de gestion de comptes en fidéicommis;
services de gestion de liquidités; services bancaires en ligne; services de
banque commerciale en ligne; services de paiement de factures; paie-
ment électronique, à savoir transmission et traitement par voie électro-
nique d'ODC, chèques électroniques, factures, impôts, paiements élec-
troniques et distribution de données de paiement; services de traitement
du paiement des impôts; fourniture d'information dans le domaine des
services bancaires, services de carte de débit et de cartes de crédit, ser-
vices de traitement des transactions par chèques électroniques, cartes de
débit, cartes de crédit, gestion financière, courtage d'investissement, ges-
tion de placements, investissement financier dans le domaine des titres,
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fonds communs de placement, certificats de dépôt, gestion de portefeuille
financier, assurance, services de comptes créditeurs, opérations ban-
caires hypothécaires, prêts hypothécaires, courtage hypothécaire, prêts
commerciaux, prêts à la consommation, émission de lettres de crédit,
services de change de devises, services de gestion de trésorerie, ser-
vices de gestion de comptes en fidéicommis, gestion des liquidités, opé-
rations bancaires en ligne, services de paiement des factures et services
de traitement des impôts; services de conseiller dans le domaine des
services bancaires, services de carte de débit et de cartes de crédit, ser-
vices de traitement des transactions par chèques électroniques, cartes de
débit, cartes de crédit, gestion financière, courtage d'investissement, ges-
tion de placements, titres, fonds communs de placement, certificats de
dépôt, gestion de portefeuille financier, assurance, services de comptes
créditeurs, opérations bancaires hypothécaires, prêts hypothécaires,
courtage hypothécaire, prêts commerciaux, prêts à la consommation,
émission de lettres de crédit, services de change de devises, services de
gestion de trésorerie, services de gestion en fidéicommis, gestion des li-
quidités, opérations bancaires en ligne, services de paiement des fac-
tures et services de traitement du paiement des impôts.
B.
In der Folge erliess die Vorinstanz am 19. Januar 2010 eine vollumfängli-
che provisorische Schutzverweigerung aufgrund absoluter Ausschluss-
gründe und führte darin aus, das Zeichen gehöre zum Gemeingut. Es
handle sich um einen Slogan mit der Bedeutung: "Ensemble nous irons
loin" ("zusammen gehen wir weit"). Die Marke sei insofern anpreisend für
die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 36, als sie suggeriere, mit
einer entsprechenden Dienstleistungserbringerin würde die finanzielle Si-
tuation des Kunden allgemein prosperieren und sich die finanziellen Ver-
hältnisse des Betroffenen positiv entwickelten. Solche Slogans besässen
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft und seien zudem freihaltebe-
dürftig.
C.
Dem entgegnete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2010,
von mangelnder Unterscheidungskraft bei einem Werbeslogan sei nur
dann auszugehen, wenn dieser aus beschreibenden Angaben bestehe
oder sich in einer Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art er-
schöpfe. Die Wortfolge "together we will go far" lasse nicht erkennen,
welche Parteien zusammen weit gingen. Das Zeichen sei daher schon
aufgrund seiner Mehrdeutigkeit zum Markenschutz zuzulassen. Ferner
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handle es sich dabei um keinen anpreisenden Slogan, sondern um eine
neutrale, in die Zukunft gerichtete Aussage. Das Zeichen sei auch keine
gebräuchliche Wortfolge der schweizerischen Alltagssprache. Erst wenn
die massgeblichen Verkehrskreise einige Gedankenschritte vollzögen und
die Wortfolge nicht mehr wörtlich, sondern als Anspielung interpretierten,
ergebe sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
überhaupt ein Sinngehalt. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass das
angesprochene Publikum oder Spezialisten aus dem Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen den entscheidenden Gedankenschritt vollzögen.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Wortfolge
WE'LL-GO-FAR auch um eine Modifikation der Firma der Markenhinterle-
gerin handeln könnte, das Zeichen auch deshalb auf ein bestimmtes Un-
ternehmen hindeute. Selbst wenn ein Grenzfall der Schutzfähigkeit vorlä-
ge, wäre sodann zu berücksichtigen, dass die Marke in diversen Ländern
ins Markenregister eingetragen worden sei. Schliesslich führte die Be-
schwerdeführerin einige schweizerische Voreintragungen in Form von
Slogans im Markenregister auf und postulierte die Eintragung in Nach-
achtung von Art. 8 BV.
D.
Mit Festhaltung vom 7. September 2010 bekräftigte die Vorinstanz ihre
Auffassung unter Hinweis auf eine Google-Recherche.
E.
Am 8. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung ohne von ihrem Standpunkt abzuweichen.
F.
Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 7. Februar 2011 der inter-
nationalen Markenregistrierung Nr. 990'329 für sämtliche beanspruchten
Dienstleistungen in Klasse 36 den Schutz in der Schweiz, da sie zum
Gemeingut gehöre. Im Wesentlichen wiederholte sie dabei die bisherige
Begründung, wobei sie die Frage nach einem an der Marke bestehenden
Freihaltebedürfnis offenliess.
G.
Mit Datum vom 10. März 2011 führte die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte sie
die folgenden Rechtsbegehren:
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Seite 5
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der internationalen Mar-
keneintragung Nr.990,329 TOGETHER WE'LL GO FAR sei in der Schweiz
für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zum Schutz zuzulassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."
Ihre Anträge begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: Bei dem Zei-
chen handle es sich um eine komplexe Wortfolge. Wenn auch die einzel-
nen Wörter zum Grundwortschatz gehörten, sei angesichts der Tester-
gebnisse in einer Sendung des Fernsehmagazins "Kassensturz" und ei-
nes entsprechenden Beitrags in der Zeitschrift "Beobachter" davon aus-
zugehen, dass die massgeblichen schweizerischen Verkehrskreise den
Slogan nicht treffend mit "zusammen werden wir weit gehen" übersetzen
könnten. Die Vorinstanz gehe aber nicht von dieser soeben genannten
möglichen Bedeutung aus, sondern davon, dass der Slogan, als "zu-
sammen werden wir viel erreichen" ausgelegt werde. Diese Bedeutung
könne man der Marke aber bloss durch eine interpretierende Überset-
zung und nach dem Vollzug eines gedanklichen Zwischenschritts bei-
messen. Die Marke dem Gemeingut zuzurechnen, sei daher methodisch
falsch. Die Redewendung "zusammen werden wir weit gehen" sei kaum
verbreitet. Eine entsprechende "Google-Recherche" liefere ein einziges
einschlägiges Resultat. Auf Französisch werde die Marke von überdurch-
schnittlich sprachbegabten Personen zwar wohl mit "ensemble on ira loin"
übersetzt, aber mehrdeutig verstanden. Auch hier könne angesichts der
Resultate der durch die Vorinstanz durchgeführten Recherchen nicht von
einer üblichen und rein anpreisenden Angabe ausgegangen werden. Fer-
ner habe die Vorinstanz eine Wortmarke ENSEMBLE ON IRA LOIN am
18. Januar 2010, noch einen Tag vor Erlass der Schutzverweigerung ge-
genüber der vorliegend strittigen Marke, in das schweizerische Marken-
register eingetragen. Die Vorinstanz beanstande überdies nicht, die Mar-
ke sei für bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen
beschreibend, sondern mache geltend, es handle sich unabhängig von
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine übliche rekla-
mehafte Anpreisung. Nach der Rechtsprechung könne allein von einer
abstrakten Google-Recherche nicht auf die Schutzunfähigkeit einer Mar-
ke geschlossen werden. Die Ergebnisse aus Google-Recherchen, auf die
sich die Vorinstanz abstütze, seien ferner für die massgeblichen schwei-
zerischen Verhältnisse nicht repräsentativ, insbesondere weil es sich da-
bei um ausländische Webseiten handle. Als reklamehafte Anpreisung
würden von der Vorinstanz Ausdrücke wie PRIMA, MASTER, SUPER,
TOP oder MEGA als nicht schutzwürdig angesehen. Die vorliegend zu
beurteilende Marke sei aber für einen solchen allgemeinen Qualitätshin-
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weis zu komplex. Die Vorinstanz habe in konstanter Praxis Wortkombina-
tionen eingetragen, die leichter verständlich seien und in der Werbung
und Alltagssprache weit häufiger Verwendung fänden. Als Beispiele nann-
te die Beschwerdeführerin Marken wie BE HAPPY, BE YOU, BE GOOD,
GO!, GET UP. Die Vorinstanz habe sich sodann bei der Beurteilung von
Slogans als reklamehafte Anpreisung allgemein Zurückhaltung auferlegt.
Dies habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Eingabe vom 16. Juni
2010 dargelegt. Zum Quervergleich führte die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift acht zusätzliche schweizerische Markeneintragungen
an, unter Angabe des jeweiligen Zeichens und der Klassen gemäss Nizza
Klassifikation, für welche dieses hinterlegt sei. Diese Markeneintragungen
zeigten auf, dass die Vorinstanz, bei der Schutzgewährung für Slogans
bereits geringe Anforderungen an die Kennzeichnungskraft genügen las-
se. Ferner verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der vorliegenden
Marke gerade im englischsprachigen Raum in einzelnen Ländern Schutz
gewährt worden sei. Nach der Rechtsprechung gelte die Eintragung eines
Zeichens im Ausland aber als Indiz für die Schutzfähigkeit eines Zei-
chens.
H.
Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollum-
fänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies sie in erster Linie auf ihre
im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens geäusserten Auffassungen,
insbesondere auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Darüber
hinaus machte sie geltend, das französischsprachige Publikum sei auf
keine besonderen Sprachkenntnisse angewiesen, um im Zeichen die Re-
dewendung "ensemble on ira loin" zu erkennen, sondern verstehe den
anpreisenden Sinn der Marke ohne Weiteres. Die Verwendung des Zei-
chens sei marktüblich, die Voreintragung ENSEMBLE ON IRA LOIN für
Reifen und dazu gehörende elektronische Geräte in den Klassen 9 und
12 geschützt und darum mit der vorliegend strittigen Marke nicht ver-
gleichbar.
I.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung stillschweigend verzichtet.
J.
Auf weitere Vorbringen der Beteiligten ist, soweit erforderlich, in den fol-
genden Urteilserwägungen einzugehen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Ein Ausnahmefall nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) einge-
reicht und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und beschwert (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. In den Beziehungen zwischen den USA und der Schweiz findet das
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internati-
onale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) Anwendung.
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international regist-
rierten Marke den Schutz nur dann verweigern, wenn ihre Eintragung
nach den in der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum
Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967
revidierten Fassung (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Bedingungen in das
nationale Register verweigert werden kann. Eine internationale Marke
kann gemäss Art. 6quinquies Bst. B. Ziff. 2 PVÜ unter anderem dann zurück-
gewiesen werden, wenn sie jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder
ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die "im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der
Zeit der Erzeugung dienen können, oder im allgemeinen Sprachgebrauch
oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Lan-
des, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischen-
staatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11). Lehre und Praxis zu dieser
Norm können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon
mit Hinweis auf BGE 114 II 371 E. 1 Alta Tensione).
2.2. Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro
gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b
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Seite 8
MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese
Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 19. Ja-
nuar 2010 eingehalten.
3.
3.1. Gemäss Artikel 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die zum Gemeingut
gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im
Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchge-
setzt haben. Als Gemeingut im Sinne dieser Bestimmung gelten einer-
seits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr unentbehrlich und deshalb
freihaltebedürftig sind, andererseits solche Zeichen, denen die für eine
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterschei-
dungskraft fehlt (vgl. CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommen-
tar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des euro-
päischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34,
m.w.H.). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbe-
sondere, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist,
deren Gegenstand oder geografische Herkunft unmittelbar benennt oder
sich in einer anpreisenden Bedeutung erschöpft (BGE 129 III 225 E. 5.1
Masterpiece, 128 III 447 E. 1.6 Premiere). Der gedankliche Zusammen-
hang mit der Ware oder Dienstleistung muss derart sein, dass der be-
schreibende Charakter der Marke ohne besonderen Fantasieaufwand er-
kennbar ist (BGE 127 III 160 E. 2b aa Securitas mit weiteren Hinweisen).
Ob ein Zeichen Gemeingut bildet, beurteilt sich nach dem Gesamtein-
druck, den es hinterlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 "Freischwinger Pan-
ton" [3D]). Ähnlich wie die beschreibende Natur einer Marke, muss auch
eine anpreisende Aussage sofort und leicht erkennbar zu Tage treten,
wenn einer Marke die Schutzfähigkeit aufgrund ihres anpreisenden Cha-
rakters abgesprochen werden soll (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 79).
3.2. Alternativ zu den Zeichen direkt beschreibender Natur gehören auch
Marken zum Gemeingut, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Wa-
ren und Dienstleistungen üblicherweise Verwendung finden. Die Zeichen-
üblichkeit muss jedoch in einem Zusammenhang stehen mit den betref-
fenden Waren und Dienstleistungen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 5 Mobility).
3.3. Ist ein Zeichen vieldeutig, sodass sich ihm nicht ohne weiteres eine
bestimmte Sachbedeutung oder ein bestimmter reklamehafter Aussage-
gehalt beimessen lässt, kann es unter Umständen zum Markenschutz
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Seite 9
zugelassen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A.6/1998 vom 10. Sep-
tember 1998 E. 4 veröffentlicht in sic! 1999 S. 29 Swissline). Liegt indes-
sen der beschreibende oder anpreisende Sinn eines Zeichens offen auf
der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutun-
gen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts
4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2 we make ideas work; Entscheid
der RKGE MA-AA 06/02 vom 17. Februar 2003 E. 4 f. ROYAL COM-
FORT, veröffentlicht in sic! 2003, S. 495)
3.4. Ob ein Zeichen als Marke Schutz geniessen kann, beurteilt sich auf-
grund der Auffassung der massgeblichen Verkehrskreise (BGE 134 III
547 E. 2.3.1 "Freischwinger Panton" [3D]). Englischprachige Ausdrücke
werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt,
sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise
verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece). Ferner ist ein Zei-
chen bereits vom Markenschutz auszuschliessen, wenn ein absolutes
Schutzhindernis mit Bezug auf nur eine der schweizerischen Sprachregi-
onen vorliegt (vgl. BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece).
4.
4.1. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, ein Slogan werde nur als
Marke aufgefasst, wenn er von einer gewissen Kürze sei und eine be-
stimmte Kernaussage vermittle (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland von Bü-
ren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe-
werbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 145; MICHAEL
NOTH/FLORENT THOUVENIN, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thou-
venin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 1 N. 48). In der Tat
kann im sprachlichen Umfang und in der Funktion eines Markentexts eine
Grenze der abstrakten Unterscheidungseignung bestehen. Übertrifft ein
Markentext erheblich die kommunikativen Erwartungen, die an ein be-
triebliches Herkunftszeichen gestellt werden; erweist er sich etwa als he-
terogene Zeichenansammlung mit mehreren Kernaussagen, als Ge-
brauchsanweisung oder als Warendekoration mit sprachlichen Mitteln,
fehlt ihm die abstrakte Unterscheidungseignung nach Art. 1 Abs. 1
MSchG.
4.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) präzisierte in seiner
Rechtsprechung, dass es für die Unterscheidungskraft einer Marke uner-
heblich sei, ob die Marke gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Wer-
beslogan aufgefasst werde, sofern sie von den angesprochenen Ver-
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Seite 10
kehrskreisen (daneben) als Herkunftshinweis wahrgenommen werde (Ur-
teil des EuGH vom 21. Januar 2010 in der Rechtssache C-398/08 P, Audi
AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 2010 I-00535, Rand-
nr. 44 ff. Vorsprung durch Technik; vgl. OLIVER LÖFFEL, Markenschutz für
Slogans: Nicht immer, aber immer öfter?, Gewerblicher Rechtsschutz und
Urheberrecht Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [GRUR
Prax], 2011, S. 116). Bindend ist diese Auffassung für die schweizeri-
schen Behörden und Gerichte bei der Auslegung des MSchG allerdings
nicht.
4.3. Konkret schutzfähig sind Sloganmarken, wenn sich ihre Sinnaussage
weder in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen des Gemeinguts
erschöpft, die jedermann so äussern würde, noch in einem anpreisenden
Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird
(Urteile des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2 we
make ideas work, 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 2.2 C'est bon la vie;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-684/2009 vom 24. Juni 2009
Outperform.Outlast mit weiteren Hinweisen; vgl. IVAN CHERPILLOD, Le
droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 62; MARBACH, a.a.O., N.
412 f.; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 82). Auch an Slogans kann ein Freihaltebe-
dürfnis bestehen, wenn sie unentbehrlich sind, zum Beispiel aufgrund ei-
ner umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebun-
denen, allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehal-
ten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli
2007 E. 6.3 we make ideas work; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B−7442/2008 vom 18. Mai 2007 E. 2.3 Feel'n Learn/See'n Learn,
B−3650/2009 vom 12. April 2010 E. 5 5 am Tag; Entscheid der Eidgenös-
sischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 24. April
2003 veröffentlicht in: sic! 2003 S. 802 E. 5 We keep our promises; vgl.
MARBACH, a.a.O., N. 259).
5.
Die Wortfolge "TOGETHER WE'LL GO FAR" übertrifft hinsichtlich ihres
sprachlichen Umfangs und ihrer Gestaltung die kommunikativen Erwar-
tungen, die an ein betriebliches Herkunftszeichen gestellt werden, nicht
derart, dass sie als Zeichenansammlung oder Gebrauchsanweisung auf-
gefasst würde. Daher ist sie im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MSchG markenfä-
hig (vgl. E. 4.1).
6.
Die vorliegend strittige Marke beansprucht in Klasse 36 verschiedene
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Seite 11
Dienstleistungen aus dem Bereich der Finanzgeschäfte und Versicherun-
gen. Darunter befinden sich einige Dienstleistungen, für welche im We-
sentlichen von spezialisierten Verkehrskreisen im Sinne von Geschäfts-
leuten (der Finanz- und Versicherungsbranche) oder Unternehmen aus-
zugehen ist. Bei diesen aus Fachleuten bestehenden Verkehrskreisen
sind im Vergleich zur schweizerischen Durchschnittsbevölkerung ange-
sichts der weiten Verbreitung, die die englische Sprache in der Finanz-
branche geniesst, erhöhte Englischkenntnisse anzunehmen. Die übrigen
beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 36 werden (vornehmlich) von
den breiten Massen schweizerischer Konsumenten nachgefragt, die Fi-
nanz- und Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. Dieser
zweiten Gruppe massgeblicher Verkehrskreise ist zumindest der engli-
sche Grundwortschatz geläufig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.1 S). Ei-
ne detaillierte Aufteilung der beiden Kategorien beanspruchter Dienstleis-
tungen ist allerdings nicht notwendig, wie im Folgenden gezeigt wird.
7.
Die vorliegend strittige Marke besteht aus der englischen Wortfolge "to-
gether we'll go far".
7.1. Als Adverb bedetet "together" auf Deutsch "zusammen"/"miteinan-
der"/"gemeinsam"/ unter Umständen auch "gegeneinander". In weiteren
Bedeutungen kann das Wort auch "zugleich" und "gleichzeitig"/"nach-"
oder "hintereinander" bedeuten (mit Bezug auf zeitliche Angaben wie Ta-
ge oder Stunden). Im amerikanischen Slang existiert "together" auch als
Adjektiv und bedeutet "ausgeglichen". Vgl. zum Ganzen Langenscheidt-
Redaktion (Hrsg.): Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Teil I Eng-
lisch-Deutsch, Berlin/München 2001, 2005, S. 621, Stichwort: together.
"Together" gehört zum englischen Grundwortschatz (vgl. GERNOT HÄUB-
LEIN/RECS JENKINS: Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz, 1. Aufl.,
Stuttgart 1987, S. 113, S. 284).
7.2. Das englische Pronomen "we" bedeutet auf Deutsch "wir" (vgl. Lan-
genscheidt-Redaktion (Hrsg.): Langenscheidt Handwörterbuch Englisch,
Teil I Englisch-Deutsch, Berlin/München 2001, 2005, S. 671, Stichwort:
we). "We" gehört zum englischen Grundwortschatz (vgl. HÄUBLEIN/JEN-
KINS, a.a.O., S. 303).
7.3. Das englische Verb "will" zeigt in Verbindung mit einem beliebigen
anderen Verb die Zukunftsform an, in Verbindung mit den Pronomen "I"
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Seite 12
beziehungsweise "we" verschmelzen "I will" und "we will" zu "I'll" und
"we'll". Dies ist den von der Vorinstanz als Beilage Nr. 4 der angefochte-
nen Verfügung ins Recht gelegten Auszügen aus dem Online-Wörterbuch
"Pons" zu entnehmen. Die einfache Form der Bildung der Zukunftsform
mit dem Verb "will" wie auch die Verschmelzung von "we will" zu "we'll"
sollten in der Schweiz ähnlich wie der englische Grundwortschatz auf-
grund ihrer Häufigkeit im Englischen weiten Kreisen bekannt sein.
7.4. Das englische Verb "go" hat zahlreiche Bedeutungen, teilweise ab-
hängig von der Kombination mit vielen verschiedenen anderen englisch-
sprachigen Wörtern (vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Englisch,
a.a.O., S. 254 f., Stichwort: go). Darunter ist eine Bedeutung des Verbs
im Sinne von "gehen", "fahren", "reisen". Zahlreiche dieser möglichen Be-
deutungen drücken (Fort-)Bewegung und/oder Ausdehnung aus; dane-
ben existiert auch in bestimmten Kombinationen eine Bedeutung im über-
tragenen Sinne wie "(gedanklich) zu weit gehen". Auch dieses Wort ist,
jedenfalls in seiner elementaren Bedeutung von "gehen", zum englischen
Grundwortschatz zu zählen (vgl. HÄUBLEIN/JENKINS, a.a.O., S. 48).
7.5. Das Adjektiv "far" bedeutet schliesslich "fern"/"weit" "oder (vom Spre-
cher aus gesehen) "entfernter" oder "weit vorgerückt"/"fortgeschritten".
Das englische Adverb "far" heisst auf Deutsch "weit"/"fern" während "by
far" "weit(aus)" bedeutet. Vgl. zum Ganzen Langenscheidt Handwörter-
buch Englisch, a.a.O., S. 215, Stichwort: far. In Verbindung mit dem Verb
"to go" bedeutet das Adverb gemäss derselben Quelle "lange ausreichen"
oder "es weit bringen". "Far" gehört zum englischen Grundwortschatz
(vgl. HÄUBLEIN/JENKINS: a.a.O., S. 277).
7.6. Im Gesamteindruck, den das Zeichen hinterlässt, ist jedenfalls davon
auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise in der Lage sind,
die strittige Marke mit: "Zusammen/Gemeinsam werden wir weit gehen"
zu übersetzen und sie mit diesem Sinn verstehen werden. Umso mehr
werden auch die spezialisierten Verkehrskreise für einzelne der bean-
spruchten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit ihren umfas-
senderen Kenntnissen der englischen Sprache (vgl. E. 6) die Marke im
genannten Sinne zu übersetzen wissen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist es dabei durchaus naheliegend, dass die vom
Slogan angesprochenen Verkehrskreise das "together we" im Sinne einer
Gemeinsamkeit des Vermittlers dieser Botschaft und ihnen selbst als po-
tentiellen Kunden interpretieren. Von einer vorhandenen Mehrdeutigkeit
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des Slogans aufgrund des Wortelements "we" kann insofern nicht die Re-
de sein.
Auch wenn die genannte Übersetzung keinen unmittelbar beschreiben-
den Sinn für die Dienstleistungen als solche ergibt, werden die massgeb-
lichen Verkehrskreise im Kontext mit Finanz- und Versicherungsdienst-
leistungen "weit gehen" ohne Zuhilfenahme der Fantasie in übertragenem
Sinne verstehen. Eine Gedankenverbindung zu gängigen Redewendun-
gen wie "gemeinsam werden wir es weit bringen" oder "gemeinsam wer-
den wir viel erreichen" liegt zumindest mit Blick auf die französischspra-
chigen Angehörigen der massgeblichen Verkehrskreise nahe. Die Vorin-
stanz hat mit ihren Sachverhaltsabklärungen überzeugend dargetan,
dass in der französischen Sprache eine analoge Redewendung mit der
Bedeutung von "aller loin" in einem zukunftsgerichteten Satz im Sinne
von "être promis à la réussite, au succès" existiert (vgl.
definition/loin). Die Marke ist somit mindestens mit Blick auf eine der
schweizerischen Sprachregionen zum Gemeingut zu rechnen (E. 3.4).
8.
8.1. Im Kontext mit den vorliegend beanspruchten Finanz- und Versiche-
rungsdienstleistungen, aber wohl auch im Kontext mit manchen anderen
Dienstleistungen oder Waren erscheint die in einer Marke vermittelte
Aussage, "gemeinsam werden wir viel erreichen" ohne Weiteres als ein
Versprechen, dass sich die Inanspruchnahme der unter der Marke ange-
botenen Dienstleistungen" gut bis sehr gut auf die finanziellen Verhältnis-
se des Kunden auswirken. Die strittige Marke wirkt insofern durchaus an-
preisend. Zudem erschöpft sich dieser Slogan, in einem allgemein gehal-
tenen, um nicht zu sagen banalen anpreisenden Qualitätshinweis, den
zumindest in der französischen Sprache jedermann so äussern würde.
Nach der Rechtsprechung handelt es sich trotz der an sich möglichen
Übersetzung, "(geografisch) gemeinsam weit zu gehen" nicht um einen
Fall eines aufgrund seiner Vieldeutigkeit schutzfähigen Zeichens, da der
anpreisende Sinn der Marke offen auf der Hand liegt (vgl. E. 3.3).
8.2. Die Beschwerdeführerin sieht eine Abhilfe gegen die Annahme eines
anpreisenden Charakters der zu beurteilenden Sloganmarke darin, dass
sie ähnlich wie ein Anagramm in einzelnen Teilen einer Mutation des Fir-
mennamens der Beschwerdeführerin entspreche ("We'll go far" gegen-
über "Wells Fargo [& Company]"). Deshalb sähen die massgeblichen
Verkehrskreise in der vorliegend strittigen Marke nicht primär eine anprei-
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sende Angabe, sonder einen betrieblichen Herkunftshinweis auf das Un-
ternehmen der Beschwerdeführerin. Diese Argumentation verfängt aber
letztlich nicht. Erstens besteht eine entsprechende klangliche und schrift-
bildliche Verwandtschaft nur teilweise. Zweitens ist nicht davon auszuge-
hen, dass die massgeblichen Verkehrskreise die Marke spontan einer
entsprechenden Analyse unterziehen werden. Drittens ist der anpreisen-
de Charakter einer Marke nicht allein damit zu beheben, dass eine mit ei-
ner strittigen Markenhinterlegung eng verwandte Buchstaben- oder Wort-
folge (mehr oder minder zufällig) auch dem Firmennamen der Markenhin-
terlegerin entspricht.
Die Sloganmarke zählt damit aufgrund ihres anpreisenden Charakters
zum Gemeingut. Ein weiterer, alternativer Grund, der zur Zurückweisung
des Slogan vom Markenschutz führen müsste, wäre es, wenn der Slogan
TOGETHER WE'LL GO FAR im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen am Markt üblicher Weise Verwendung finden würde.
Gleichzeitig wäre dies auch ein mögliches Indiz dafür, dass ein Freihalte-
bedürfnis an der Marke zu Gunsten der Konkurrentinnen der Beschwer-
deführerin bestehen könnte. Angesichts des erstellten Gemeingutcharak-
ters der Marke aufgrund ihrer anpreisenden Natur können jedoch sowohl
die Frage nach einem an der Marke bestehenden Freihaltebedürfnis als
auch die nach der üblichen Verwendung des Slogans am Markt im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Finanz- und Versicherungsdienst-
leistungen offen gelassen werden.
9.
Zugunsten der Schutzfähigkeit der angefochtenen Marke hat die Be-
schwerdeführerin auch zahlreiche Voreintragungen aufgeführt, die in der
Schweiz Markenschutz geniessen, und macht damit zumindest implizit
einen Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit auf der Basis von Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend.
9.1. Nach diesem Grundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massga-
be ihrer Gleichheit gleich zu behandeln; dieselbe Behörde darf ohne
sachlichen Grund zwei vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich
beurteilen. Solches gilt allerdings nur, wenn Sachverhalte im Zusammen-
hang mit unterschiedlichen Personen in Frage stehen (Urteile des Bun-
desgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 5c veröffentlicht in: sic!
1997 S. 159 Elle; 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 veröffentlicht
in: sic! 2004 S. 400 Discovery Travel & Adventure Channel). Nicht erfor-
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derlich ist, dass die Sachverhalte in allen tatsächlichen Elementen iden-
tisch sind (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 28). Fehlerhafte Entscheide sollen an-
dererseits nicht für alle Zeiten als Richtschnur gelten (Urteil des Bundes-
gerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 Firemaster; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7410/2006 vom 20. Juli 2007 E. 6 Master-
piece; Entscheid der RKGE vom 19. Oktober 1999 veröffentlicht in: sic!
1999 S. 645 E. 5 Uncle Sam; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 31). Vielmehr wird
der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur ausnahmsweise an-
erkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwen-
denden Behörde besteht und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht von dieser abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1
E. 3a; BGE 122 II 446 E. 4a, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes-
gerichts 4A.261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 8 terroir [fig.]). Vor
einer allfälligen Gewährung von Markenschutz aufgrund von Rechts-
gleichheitserwägungen ist ferner eine Abwägung der Interessen des
betreffenden Hinterlegers an der Gleichbehandlung mit anderen Marken-
hinterlegern einerseits und entgegenstehenden privaten und öffentlichen
Interessen andererseits vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 12 Projob, mit weiteren
Hinweisen).
Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots müssen sodann im Rechts-
mittelverfahren ausdrücklich gerügt werden, was die Obliegenheit ein-
schliesst, entsprechende Vergleichsfälle darzulegen (vgl. Urteil des BGer
P.124/1962 vom 12. Dezember 1962 E. 4 veröffentlicht in Schweizeri-
sches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1963 S. 435;
BVGE 2007/16 E. 6.4 S. 198, mit weiteren Hinweisen; BEATRICE WEBER-
DÜRLER, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung,
ZBl, 2004, S. 16). Trotz des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes
wegen gilt dabei insoweit das Rügeprinzip, als rechtliche Grundlagen und
Einwendungen, die nicht ins Auge springen und nach den Sachverhalts-
feststellungen und Vorbringen der Parteien nicht nahe liegen, nicht be-
rücksichtigt werden müssen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, N. 1.55). Die Geltendmachung der Rechtsanwendungsgleichheit
durch einen Markenhinterleger aufgrund von Vergleichsfällen erfordert
auch eine Auseinandersetzung mit den von den herangezogenen Vorein-
tragungen beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Beschwer-
deschrift, ansonsten ein Beurteilungsmassstab für die Prüfung einer Ver-
letzung von Art. 8 Abs. 1 BV fehle (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004
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vom 25. November 2004 E. 4.3 veröffentlicht in: sic! 2005 S. 278 Fire-
master).
9.2. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich mit der
Vergleichbarkeit der Voreintragungen mit der strittigen Marke einlässlich
argumentativ auseinanderzusetzen. Insbesondere erfolgte keine Ausei-
nandersetzung mit der Frage, ob diese Voreintragungen für vergleichbare
Waren und Dienstleistungen eingetragen sind. Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich auf die Nennung von Voreintragungen, hier und da hat
sie lediglich die Klassen gemäss Nizzaklassifikation angegeben, für wel-
che die Marken eingetragen sind. Diese Angaben als solche können aber
als Auseinandersetzung mit der Frage nach der Vergleichbarkeit der Vor-
eintragungen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nicht genügen. Gleichzeitig kann zeichenseitig der Hinweis der Be-
schwerdeführerin zur Stützung der Vergleichbarkeit mit den geltend ge-
machten Voreintragungen, es handle sich auch um "Slogans", nicht ge-
nügen. Denn die Form und anpreisende Wirkung von Slogans ist nicht
genügend einheitlich, als dass ihre Qualifikation als Slogan allein die
markenrechtlichen Kriterien der Unterscheidungskraft ausreichend
bestimmen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-8240/2010 vom 27. Februar 2010 E. 7.3 Aus der Region. Für die Regi-
on.) Ein Verstoss gegen die Rechtsanwendungsgleichheit durch die Vor-
instanz mit dem Ausschluss des strittigen Zeichens vom Markenschutz
wäre vor diesem Hintergrund an sich nicht weiter zu prüfen. Besonderer
Erwähnung bedarf allerdings die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Voreintragung der schweizerischen Wortmarke Nr. 595'742
ENSEMBLE ON IRA LOIN. Die Eintragung dieser Marke wurde am 18.
Januar 2010 und damit bloss ein Tag vor Erlass der provisorischen
Schutzverweigerung gegenüber der vorliegend strittigen Marke veröffent-
licht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Die Vergleich-
barkeit dieses Zeichens mit dem vorliegend zu beurteilenden Zeichen ist
offensichtlich. Als Waren beansprucht die schweizerische Voreintragung
Nr. 595'742 allerdings im Wesentlichen Reifen in Klasse 12 und damit zu-
sammenhängende technische Instrumente in Klasse 9. Die Vorinstanz
hat geltend gemacht, im Zusammenhang mit den genannten Waren, die
im weitesten Sinne der Fortbewegung dienen, stehe anders als im vorlie-
genden Fall die räumliche Bedeutung des Zeichens ENSEMBLE ON IRA
LOIN (vgl. E. 7.4) im Vordergrund. Daher hat sie die Vergleichbarkeit der
beiden Marken verneint. So oder so reicht der Nachweis der Registrie-
rung einer vergleichbaren Marke durch die Vorinstanz nicht aus, um eine
von ihr verfolgte ständige Praxis zu belegen. Dies ist aber eine der Vor-
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aussetzungen für die Gewährung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung
mit einer gesetzeswidrigen Praxis. Es besteht allein schon deshalb kein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutzgewährung für ihre Marke
aus Gründen der Rechtsgleichheit. Ob ihre Marke mit der Voreintragung
Nr. 595'742 ENSEMBLE ON IRA LOIN unter dem Blickwinkel von Art. 8
Abs. 1 BV tatsächlich vergleichbar ist, kann daher offen gelassen werden.
Ebenso ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob es sich bei der ge-
nannten Voreintragung um einen gesetzeskonformen Entscheid der Vor-
instanz gehandelt hat, wenn man davon ausginge, dass hier tatsächlich
ein räumlicher Bezug des französischen Verbs "aller" im Vordergrund
steht.
10.
Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Marken in
einigen anderen Jurisdiktionen zum Markenschutz zugelassen worden
sei. Gemäss der Rechtsprechung können ausländische Voreintragungen
einer Marke zwar ein Indiz für deren Schutzfähigkeit auch im Inland sein.
Allerdings gilt dies ausschliesslich im Zusammenhang mit dem absoluten
Schutzhindernis des Gemeinguts und ausschliesslich für Grenzfälle (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2419/2008 vom 12. April 2010 E.
11 Madonna [fig.]). Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen Grenz-
fall, weshalb aus den geltend gemachten Voreintragungen im Ausland
nichts zu Gunsten der Schutzfähigkeit der strittigen Marke abgeleitet wer-
den kann. Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde daher abzuwei-
sen.
11.
Die Spruchgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Markeneintragungen
geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg-
lich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes
hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der
Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätz-
lich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenommen
werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die daher
auf Fr. 2'500.− festzusetzenden Gerichtskosten sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 2'500.− zu verrechnen.
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Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VKGE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.− wer-
den der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'500.− verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.: IR 990'329; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. März 2012