B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1570/2017
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung der Einsatzvereinbarung für langen Einsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 3. Sep-
tember 2015 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivil-
diensttagen verpflichtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Einführungskurs im Jahre 2015 sowie
zwei Einsätze im Jahr 2016 (Einsatzbetriebe "[Einsatzbetrieb A]" und "[Ein-
satzbetrieb B") geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer noch seinen langen Einsatz zu leisten hat und
diesbezüglich am 8. März 2017 eine Einsatzvereinbarung mit dem Einsatz-
betrieb "[Einsatzbetrieb C]" bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…) (hiernach: Vorinstanz) eingereicht hat,
dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geplanten langen Einsatz
beim Einsatzbetrieb "[Einsatzbetrieb C]" bzw. die dafür eingereichte Ein-
satzvereinbarung mit Verfügung vom 13. März 2017 abgelehnt hat,
dass die Vorinstanz dazu ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits
Einsätze in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen geleistet und könne
daher den geplanten langen Einsatz nicht in einem dritten Tätigkeitsbereich
absolvieren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2017 Beschwerde
gegen diese Verfügung erhoben hat mit der Begründung, es sei ihm nicht
bewusst gewesen, dass er nur in höchstens zwei verschiedenen Tätigkeits-
bereichen Zivildiensteinsätze leisten dürfe, und beantragt, seinen langen
Einsatz beim Einsatzbetrieb "[Einsatzbetrieb C]" leisten zu dürfen,
dass die Vorinstanz am 15. März 2017 ersucht wurde, bis zum 29. März
2017 eine Vernehmlassung mitsamt den Akten einzureichen,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2017 diesem Ersuchen
nachkam, in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf Abweisung dersel-
ben schliesst und dazu vorbringt, der Beschwerdeführer sei auf die ein-
schlägige Verordnungsbestimmung, gemäss welcher er nur in zwei ver-
schiedenen Tätigkeitsbereichen Zivildiensteinsätze leisten könne, mehr-
fach hingewiesen worden, insbesondere im Einführungskurs, sowie an-
lässlich anschliessender Gespräche,
dass die Vorinstanz ausserdem vorbringt, dem Beschwerdeführer seien
zudem verschiedene Einsatzbetriebe im Tätigkeitsbereich Umwelt- und
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Naturschutz, Landschaftspflege und Wald vorgeschlagen worden zur Leis-
tung von kürzeren Einsätzen, damit er auch seinen langen Einsatz in die-
sem Tätigkeitsbereich leisten könne,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Verfügung vom
29. März 2017 zur freigestellten Stellungnahme mit Frist bis zum 7. April
2017 zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Replik zu erstatten,
keinen Gebrauch gemacht hat,
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Zivildienstleistende ihre Einsätze in den in Art. 4 Abs. 1 ZDG genann-
ten Tätigkeitsbereichen leisten,
dass nach Art. 20 ZDG i.V.m. Art. 37 der Verordnung über den zivilen Er-
satzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung [ZDV;
SR 824.01]) ein langer Einsatz von mindestens 180 Tagen vorgesehen ist,
wobei dieser gemäss Art. 37 Abs. 5 ZDV vorrangig in einem Schwerpunkt-
programm im Sinne von Art. 4 Abs. 4 ZDG zu absolvieren ist,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 ZDV den Standpunkt
vertritt, Zivildienstleistende könnten nur in höchstens zwei Tätigkeitsberei-
chen ihre Einsätze absolvieren (angefochtene Verfügung, S. 2, und Ver-
nehmlassung, S. 3),
dass die Zivildienstleistenden nach der von der Vorinstanz angerufenen
Verordnungsbestimmung vorbehältlich der in Art. 36 Abs. 2 ZDV genannten
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Ausnahmen ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach
Art. 4 Abs. 1 Bst. a-g ZDG leisten,
dass der Beschwerdeführer durch die Leistung der Einsätze bei den Ein-
satzbetrieben "[Einsatzbetrieb A]" (Tätigkeitsbereich Kulturgütererhaltung
i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c ZDG) und "[Einsatzbetrieb B]" (Tätigkeitsbereich
Sozialwesen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. b ZDG) bereits in zwei verschiedenen
Tätigkeitsbereichen zum Einsatz kam,
dass folglich mit der Einsatzvereinbarung beim Einsatzbetrieb "[Einsatzbe-
trieb C]" der lange Einsatz in einem dritten Tätigkeitsbereich geleistet
würde (Tätigkeitsbereich Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und
Wald, vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. d ZDG),
dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung ausführt, die anzu-
wendende Verordnungsbestimmung sei per 1. Februar 2011 in Kraft ge-
setzt worden, um die Attraktivität des Zivildienstes zu senken,
dass vor diesem Hintergrund eine gewisse Vorsicht angezeigt ist in Bezug
auf die Prüfung der Frage, ob sich Art. 36 Abs. 1 ZDV auf eine genügende
gesetzliche Grundlage stützen lässt (vgl. dazu grundlegend BVGE 2014/50
E. 2.3 i.V.m. E. 5.7 f.),
dass indessen im Rahmen der Änderung des Zivildienstgesetzes durch
das Bundesgesetz vom 21. März 2003 (AS 2003 4843) und der damit ver-
bundenen Neufassung von Art. 4 ZDG ausdrücklich festgehalten worden
ist, dass das Arbeitskräftepotenzial des Zivildienstes zielgerichtet einge-
setzt werden soll (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bun-
desgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001,
BBl 2001, S. 6127 ff., insb. Ziffer 2.1.3.1 S. 6153 f.), was insbesondere
durch Schwerpunktprogramme im Sinne von Art. 4 Abs. 4 ZDG erreicht
werden soll (Botschaft vom 21. September 2001, a.a.O., S. 6172),
dass demnach Art. 36 Abs. 1 ZDV zumindest auch so verstanden werden
kann, dass diese Bestimmung als Mittel zur Qualitätssteigerung durch eine
moderate Form der Spezialisierung dient, was dem Sinne von Art. 4 ZDG
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 entspricht,
dass demnach Art. 36 Abs. 1 ZDV auf den vorliegenden Fall anzuwenden
ist, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rügen erhebt,
dass der Beschwerdeführer somit nach zwei bereits geleisteten Einsätzen
seinen langen Einsatz nicht in einem dritten Tätigkeitsbereich, wie dies mit
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der am 8. März 2017 vom Beschwerdeführer eingereichten Einsatzverein-
barung vorgesehen war, leisten darf,
dass mit Blick auf den Streitgegenstand nicht näher auf die Frage einzuge-
hen ist, ob der lange Einsatz des Beschwerdeführers tatsächlich im Tätig-
keitsbereich des Sozialwesens und nicht auch im Tätigkeitsbereich Kultur-
gütererhaltung geleistet werden kann (vgl. Ablehnungsverfügung, S. 2),
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen
ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt, und dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65
Abs. 1 ZDG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Vorakten retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 11. April 2017