B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.10.2015 (2C_887/2015)
Abteilung II
B-1571/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Landeskanzlei, 4410 Liestal,
Vorinstanz,
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain,
Ebenrainweg 27, 4450 Sissach,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen und Ökobeiträge;
Kürzung der Direktzahlungen 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in
B._______, zu welchem auch die Parzelle (…) in C._______ gehört. Diese
Parzelle liegt gemäss Reglement über die Wasserschutzzonen Schloss-
quellen vom 7. Dezember 1998 der Einwohnergemeinde C._______, wel-
ches mit Regierungsratsbeschluss Nr. (…) vom (…) genehmigt wurde, in
der Grundwasserschutzzone S1 und S2. In diesem Gebiet ist das Ausbrin-
gen von Gülle nicht gestattet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft vom 27. Februar 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwer-
deführer vor dem 4. Juli 2013 und am 4. Oktober 2013 im fraglichen Gebiet
verbotenerweise Gülle ausgebracht hatte, was zu einer - vom Kantonalen
Laboratorium bestätigten - Wasserverschmutzung bei der D._______ und
beim E._______ führte. Gemäss dieser Feststellung wurde der Beschwer-
deführer des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991
über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20) schuldig erklärt und zu ei-
ner bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.– sowie
zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechts-
kraft.
B.
Mit Blick auf diese Verurteilung kürzte die Erstinstanz mit Verfügung vom
26. Mai 2014 die Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr
2013 um Fr. 5'000.-. Zur Begründung wies sie auf Bst. F der Richtlinien der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (mit den gültigen
Änderungen vom 12. September 2008; hernach Kürzungs-Richtlinie) zur
Kürzung der Direktzahlungen und den Umstand hin, dass es sich vorlie-
gend um einen vorsätzlichen, aber erstmaligen Verstoss ohne Dauerwir-
kung handle. Hiergegen führte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
30. Mai und 16. Juni 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und um Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung
brachte er vor, der Strafbescheid, auf den sich die Vor-instanz stütze, ent-
spreche insofern nicht den Tatsachen, als eine vorsätzliche Verletzung der
Zonenvorschriften nicht vorliege. Die Quellen seien nie genutzt worden und
befänden sich in einem nicht nutzbaren Zustand.
C.
Mit Beschluss vom 19. August 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde
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ab. Sie erwog, Streitgegenstand bilde die Frage, ob die Erstinstanz die Di-
rektzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 zu Recht gekürzt
habe. Diese Frage sei zu bejahen. Gemäss den einschlägigen Vorschriften
der Landwirtschaftsgesetzgebung (vgl. Zitierungen nachfolgend in E. 1.1
und 2.2) sei für die Ausrichtung von Direktzahlungen die Einhaltung der für
die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen u.a. der
Gewässerschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage. Die Beiträge
könnten gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die ge-
nannten Bestimmungen oder gestützt darauf erlassene Verfügungen ver-
letze. Kraft Ausführungsrecht obliege die Kürzung oder Verweigerung von
Direktzahlungen den Kantonen, welche sich hierbei auf eine entspre-
chende Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz stützten. Ge-
mäss rechtskräftigem Strafbefehl sei der Beschwerdeführer wegen eines
vorsätzlichen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz, das heisst
wegen des Ausbringens von Gülle in einer Gewässerschutzzone, verurteilt
worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Kürzung der Direktzah-
lungen erfüllt, welche, da es sich um einen vorsätzlichen, aber erstmaligen
Verstoss ohne Dauerwirkung handle, gemäss Richtlinie 25% der gesamten
Direktzahlungen bzw. maximal
Fr. 5'000.– betrage. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, in
der fraglichen Gewässerschutzzone Gülle ausgebracht zu haben, sondern
erachte sich hierfür deshalb als berechtigt, weil die Gemeinde C._______
nach seiner Auffassung in ungenügender Weise ihren Pflichten aus dem
Gewässerschutzreglement nachgekommen sei. Damit vermöge er indes-
sen nicht durchzudringen. Bei der dargelegten klaren Rechtslage erübrige
sich daher auch die Durchführung des beantragten Augenscheins.
D.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.
August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches
diese am 10. März 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht überwies. Darin beantragt er die Aufhebung der beanstandeten
Kürzung seiner Direktzahlungen und die Durchführung eines Augen-
scheins. Erneut bringt er vor, dass die Gemeinde C._______ im Gebiet der
Gewässerschutzzone D._______ ihren reglementarischen Pflichten nicht
nachgekommen sei, weshalb von der Kürzung seiner Direktzahlungen Um-
gang zu nehmen sei (wird näher ausgeführt).
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 beantragt die Erstinstanz Abwei-
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sung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Mit Ver-
fügung vom 5. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbetei-
ligten mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 19. August 2014 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April
1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1)
kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung
des LwG ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben werden. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsge-
richt ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates
(§ 43 Abs. 1 der Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Land-
schaft vom 16. Dezember 1993 [VPO, Systematische Sammlung 271]). Die
Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die
Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden beim
Bundesverwaltungsgericht zulässt (§ 44 Abs. 1 lit. a VPO). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsa-
che zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]).
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgt der Bund dafür,
dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausge-
richtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung
der Bevölkerung (Bst. a), zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
und zur Pflege der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie zur dezentralen Besied-
lung des Landes (Bst. c) leistet. In Ergänzung zur zumutbaren Selbsthilfe
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der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirt-
schaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen
Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Namentlich hat er die Befugnis und Aufgabe,
das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines an-
gemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen unter der Vorausset-
zung eines ökologischen Leistungsnachweises zu ergänzen (Art. 104 Abs.
3 Bst. a BV; vgl. hierzu und zum Folgenden: BVGE 2009/39 E. 5).
2.2 Vorliegend strittig sind agrarrechtliche Direktzahlungen für das Jahr
2013. Indessen traten auf den 1. Januar 2014 die Änderungen vom
22. März 2013 des LwG betreffend den 3. Titel über die Direktzahlungen in
Kraft sowie die totalrevidierte Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die
Direktzahlungen (DZV, SR 910.13). Auf diesen Zeitpunkt hin wurden die
entsprechenden früheren Bestimmungen des LwG und die frühere DZV
vom 7. Dezember 1998 (aDZV, AS 1999 229) aufgehoben. Es fragt sich
daher, nach welche Vorschriften diese Rechtssache zu entscheiden ist.
Grundsätzlich sind diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom
29. Mai 2015 E. 2.1, mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534
sowie Urteil des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen). Demnach sind vorliegend die am 1. Januar 2013 gelten-
den Vorschriften des LwG und der aDZV anwendbar. Anzumerken ist je-
doch, dass im hier interessierenden Sach- und Rechtszusammenhang die
eingangs erwähnten Revisionen gegenüber dem bis dahin geltenden
Recht zu keinen materiellen Änderungen geführt haben (vgl. Art. 70a Abs.
1 Bst. c LwG in der Fassung vom 22. März 2013 sowie Art. 105 Abs. 1 Bst.
d der DZV in der Fassung vom 23. Oktober 2013).
2.3 Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG in der hier anwendbaren Fassung vom 20.
Juni 2003 (AS 2003 4217) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirt-
schafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter
der Voraussetzung des ökologischen Leistungsausweises allgemeine Di-
rektzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Nach Art. 70 Abs. 4
LwG ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massge-
blichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der
Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung
von Direktzahlungen. Die Beiträge können gekürzt oder verweigert wer-
den, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die
Ausführungsbestimmungen oder gestützt darauf erlassene Verfügungen
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verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Ver-
letzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzen-
baus (Art. 170 Abs. 3 LwG). Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. e der aDZV in der hier
anwendbaren Fassung vom 14. November 2007 (AS 2007 6117) kürzen
oder verweigern die Kantone Beiträge gemäss der Direktzahlungs-Kür-
zungsrichtlinie, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin landwirt-
schaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- o-
der des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält. Die Nichteinhal-
tung der Vorschriften nach Art. 70 Abs. 1 Bst. e aDZV muss mit einem
rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden (Art. 70 Abs. 2 aDZV). Bei
vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die
Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verwei-
gern (Art. 70 Abs. 3 aDZV).
2.4 Nach Bst. F der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie wird bei Verstössen
im Bereich des Gewässer-, Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutzes die
Kürzung nach der Schwere des Verstosses differenziert bemessen: So be-
trägt die Kürzung bei einem erstmaligen und fahrlässigen Verstoss ohne
Dauerwirkung 5 % der gesamten Direktzahlungen, maximal jedoch Fr.
1'000.–. Erfolgt ein erstmaliger Verstoss ohne Dauerwirkung vorsätzlich,
beträgt die Kürzung 25 % der Direktzahlungen, maximal jedoch Fr. 5'000.–
. Höhere Kürzungen fallen bei wiederholten Verstössen (mit oder ohne
Dauerwirkung) an, die bei vorsätzlicher Begehung bis zu einem (befriste-
ten) Beitragsausschluss führen können.
Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie bezweckt eine einheitliche, rechts-
gleiche und damit willkürfreie Verwaltungspraxis bei der Kürzung der Di-
rektzahlungen gemäss der Direktzahlungsverordnung (vgl. Urteil des
BVGer B-2730/2011 vom 22. Mai 2012 E. 2). Verwaltungsgerichte sind in
der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, berücksichtigen
sie indessen bei ihren Entscheidungen, soweit sie eine dem Einzelfall ge-
recht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen, weil
sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden
abweichen wollen (vgl. etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 124 ff., mit weiteren Hinweisen). Die vor-
liegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, auf welche sich die
Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie stützt, sind die in E. 2.3 hiervor genann-
ten Vorschriften des LwG und der aDZV, welche einen administrativen
Rechtsnachteil in der Form der Kürzung von Geldleistungen bei einer Ver-
letzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten anordnen (vgl. zum Begriff
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des administrativen Rechtsnachteils: TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Fach-
handbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 933 ff., insb. S. 937, Rz. 23.10).
3.
3.1 Gemäss Art. 49 VwVG kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie grundsätzlich auch die
Unangemessenheit gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist
indessen unzulässig, wenn - wie hier - eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat.
3.2 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stützt sich - in Beachtung
des Legalitätsprinzips - auf die in E. 2.3 hiervor genannten Bestimmungen
des LwG, der aDZV und der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie. Wie in Art.
70 Abs. 2 aDZV vorausgesetzt, wurde dabei insbesondere auch der Um-
stand berücksichtigt, dass die zur Kürzung der Direktzahlungen führende
Nichteinhaltung von landwirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässer-
schutzgesetzes in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde.
Beim Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom
27. Februar 2014, welchen der Beschwerdeführer nicht anfocht, handelt es
sich um einen rechtskräftigen Entscheid. In diesem wurde festgestellt, dass
der Beschwerdeführer vor dem 4. Juli 2013 und am 4. Oktober 2013 in der
Grundwasserschutzzone S1 und S2 der Wasserschutzzonen D._______
auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde C._______ verbotenerweise und
vorsätzlich Gülle ausgebracht hatte, und wurde der Beschwerdeführer we-
gen eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer Strafe
verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Dass die Vorinstanzen angesichts der Vorsätz-
lichkeit und der Art der Verfehlung (Vergehen) des Beschwerdeführers eine
Kürzung von Fr. 5'000.– festlegten, erweist sich mit Blick einerseits auf die
konkreten Verhältnisse und andererseits auf das gesamte, vergleichsweise
differenzierte Regelgefüge der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie als ver-
hältnismässig. Soweit sich Erstinstanz und Vorinstanz auf den genannten
Strafentscheid stützten, ist demnach keine Verletzung von Bundesrecht er-
sichtlich.
3.3 Der Beschwerdeführer stellt auch selber nicht in Abrede, zur fraglichen
Zeit in der genannten Schutzzone Gülle ausgebracht zu haben. Indessen
macht er geltend, er sei hierzu berechtigt gewesen, weil die Einwohnerge-
meinde C._______ die fragliche Quellfassung ungenügend gewartet habe,
so dass diese nicht benutzbar gewesen sei. Mit diesem Argument vermag
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er indessen nicht durchzudringen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
geht es vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen landwirt-
schaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes verstiess, was
nach dem Gesagten zu bejahen ist und auch rechtskräftig festgestellt
wurde. Damit war die Erstinstanz nach den genannten Bestimmungen des
LwG, der aDZV und der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie gehalten, eine
Kürzung der Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das fragliche
Jahr vorzunehmen, welchen Entscheid die Vorinstanz zu Recht schützte.
Auch insofern ist vorliegend keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich.
3.4 Weiteres kommt hinzu: Den vom Beschwerdeführer eingereichten Ak-
ten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit mit der
Einwohnergemeinde C._______ über einen allfälligen Abtausch seiner
Parzelle (…) im Gespräch war. Diesen Landabtausch strebte die Ge-
meinde gemäss den fraglichen Akten mit Blick auf eine Verbesserung der
rechtlichen Verhältnisse im Bereich der Wasserschutzzone an, doch
konnte der Abtausch soweit ersichtlich dazumal nicht realisiert werden. In-
dessen lässt sich hieraus schliessen, dass dem Beschwerdeführer die
rechtlichen Verhältnisse am fraglichen Ort bestens bekannt gewesen sein
müssen, wie auch der Umstand, dass die Einwohnergemeinde C._______
der fraglichen, rechtskräftig ausgeschiedenen Wasserschutzzone erhebli-
che Bedeutung beimass. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der
Beschwerdeführer zu einer Ausbringung von Gülle im streitbezogenen
Schutzgebiet berechtigt fühlen konnte. Im Übrigen bleibt anzumerken,
dass er ohnehin rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung
gegen das GSchG verurteilt wurde (vgl. vorne E. 3.2). Da der Beschwer-
deführer nach dem Gesagten bereits aus anderen Gründen mit seinen Ar-
gumenten nicht durchzudringen vermag, erübrigen sich an dieser Stelle
Weiterungen hierzu.
3.5 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit Erstinstanz und Vor-
instanz die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie unrichtig angewendet bzw.
inwiefern sie in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt oder ihr Ermessen
missbraucht hätten. Solches ist auch für das Bundesverwaltungsgericht
nicht ersichtlich. Seine Beschwerde erweist sich daher insgesamt als un-
begründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
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ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt, und der einbezahlte
Kostenvorschuss gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kos-
tenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1189; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. September 2015