Abtei lung II
B-1582/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Martin Buchli.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,
Häuptli van den Bergh Rechtsanwälte Notariat,
Postfach 2118, 5430 Wettingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des
Kantons Luzern,
Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach,
6210 Sursee,
Vorinstanz.
Direktzahlungen - Grundstück B._______ 94.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1582/2009
Sachverhalt:
A.
Anlässlich der Betriebsstrukturerhebung 2008 meldete A._______ das
Grundstück Grundbuch (GB) B._______ Parzelle Nr. 94 unter
Berufung auf einen Pachtvertrag zur Bewirtschaftung an und machte
die damit verbundenen Ansprüche auf Direktzahlungen geltend.
B.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte das Bau-, Umwelt- und Wirt-
schaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Landwirtschaft
und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz)
A._______ mit, dass die bisherigen Bewirtschafter der Parzelle GB
B._______ Nr. 94 das Grundstück noch nicht abgemeldet hätten und
aufgrund einer der Vorinstanz zur Kenntnis gebrachten Zivilklage be-
treffend die Verpachtung des besagten Grundstücks die Mutation der
Parzelle sistiert und die Direktzahlungen 2008 für dieses Grundstück
gesperrt worden seien, bis ein zivilgerichtliches Urteil oder eine gültige
Einigung in der Sache vorliege.
C.
Auf Verlangen von A._______ verfügte die Vorinstanz mit als "Einspra-
cheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Februar 2009 die Sistie-
rung der Mutation der Parzelle GB B._______ Nr. 94 und der damit
verbundenen Direktzahlungen bis zum Vorliegen eines schriftlichen
Entscheids durch einen Zivilrichter oder einer gültigen Einigung betref-
fend die Verpachtung des besagten Grundstücks.
D.
Gegen den Entscheid vom 2. Februar 2009 erhob A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es seien die mit ihrem ursprünglichen Gesuch beantragten Direkt-
zahlungen festzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die beantragten Direkt-
zahlungen festzusetzen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, sie habe am 18. Dezember 2007 mit C._______ einen Pachtver-
trag über das Grundstück Parzelle GB B._______ Nr. 94 abgeschlos-
sen, der im Grundbuch vorgemerkt worden sei, und bewirtschafte ent-
sprechend seit dem 1. Januar 2008 dieses Grundstück. Die tatsächli-
che Bewirtschaftung werde mit dem Einstellungsentscheid des Amts-
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statthalteramts Willisau vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen
D._______ betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung hinreichend
belegt. Im Übrigen erfülle sie auch die weiteren Anspruchsvorausset-
zungen für Direktzahlungen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2009 beantragt die Vorinstanz die
Gutheissung der Beschwerde, soweit die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides beantragt wird. Die Dienststelle Landwirtschaft und
Wald (lawa) sei anzuweisen, das ausgesetzte Verfahren fortzuführen.
Mit der Zustellung des Urteils des Amtsstatthalters Willisau vom 8. Ja-
nuar 2009 hätten sich wichtige Hinweise zum Sachverhalt betreffend
Bewirtschaftung des Grundstückes Parzelle GB B._______ Nr. 94
ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die
Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hin-
weisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 166
Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR
910.1) und Art. 31 und Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü-
gungen letzter kantonaler Instanzen gestützt auf das LwG und dessen
Ausführungserlasse, mit Ausnahme kantonaler Verfügungen über
Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich gemäss § 143 lit. c, § 148
lit. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli 1972 (VRPG-LU, Systematische Rechtssammlung des Kantons
Luzern [SRL] Nr. 40) um eine Verfügung einer letzten kantonalen Ins-
tanz in Anwendung des LwG. Da keine Ausnahme vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht sachlich und funktional für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.2 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, mit der Festsetzung der
Direktzahlungen dürfe nicht bis zum Vorliegen eines zivilgerichtlichen
Urteils zugewartet werden, macht sie sinngemäss eine Rechts-
verzögerung geltend. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das un-
rechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Ver-
fügung Beschwerde geführt werden. Dies gilt auch, wenn die Behörde
ohne hinreichenden Grund ein Verfahren sistiert (BGE 130 V 90 E. 1;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.19). Der angefochtene
Sistierungsentscheid kann deshalb unbesehen davon, dass es sich um
einen Zwischenentscheid handelt, der sich nicht abschliessend zum
Anspruch auf Direktzahlungen der Beschwerdeführerin äussert, beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.3 Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die Parteibegehren
bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streit-
gegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz
nicht über den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Di-
rektzahlung befunden, sondern angeordnet, es werde mit dem Ent-
scheid bis zum Vorliegen eines zivilgerichtlichen Urteils oder einer gül-
tigen Einigung zugewartet. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens kann deshalb ausschliesslich die Frage bilden, ob die
Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht sistiert hat. Soweit die Beschwer-
deführerin darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht
habe die beantragten Direktzahlungen festzusetzen (und damit die An-
spruchsvoraussetzungen integral zu prüfen), kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 61 N. 10 in fine).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 50
VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zu beurteilen ist nach dem
in E. 1.3 hiervor Gesagten der Eventualantrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und Anordnung an die Vorinstanz, die
Direktzahlungen festzusetzen.
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2.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2009 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung des
Entscheides vom 2. Februar 2009 beantragt werde. Die verfügende
Dienststelle sei anzuweisen, das ausgesetzte Verfahren fortzuführen.
Damit unterzieht sich die Dienststelle Landwirtschaft und Wald den
Begehren der Beschwerdeführerin, soweit auf diese einzutreten ist.
Sie begründet dies damit, dass sich mit Kenntnisnahme des Urteils
des Amtsstatthalters Willisau vom 8. Januar 2009 wichtige Hinweise
zum Sachverhalt betreffend die Bewirtschaftung des Grundstückes
Parzelle GB B._______ Nr. 94 ergeben hätten.
2.1 Im Urteil des Amtsstatthalters Willisau vom 8. Januar 2009 wird in
E. 7 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle GB
B._______ Nr. 94 mit Vertrag vom 18. Dezember 2007 gepachtet hat
und seit dem 1. Januar 2008 bewirtschaftet. Angesichts dieser strafge-
richtlichen Tatsachenfeststellung scheint es ohne weiteres nachvoll-
ziehbar, dass die Vorinstanz nicht an ihrer Verfahrenssistierung fest-
hält. Aufgrund eines auf dem Urteil vom 8. Januar 2009 angebrachten
Eingangsstempels ist davon auszugehen, dass das Urteil dem Ehe-
mann der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2009 zugegangen ist. Es
handelt sich damit um ein echtes Novum, das von der Beschwerdefüh-
rerin nicht früher ins Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. zur
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorins-
tanz § 55 VRPG-LU) und von der Beschwerdeinstanz mangels anders-
lautender spezialgesetzlicher Regelung zu berücksichtigen ist (OLIVER
ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 49 N. 36, mit Hinweisen, ebenso FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 N. 80). Damit erüb-
rigt sich die Prüfung, ob die Vorinstanz nicht ohnehin gemäss § 53
VRPG-LU dazu verpflichtet gewesen wäre, die tatsächliche Bewirt-
schaftung des Grundstücks während des Jahres 2008 abzuklären.
2.2 Die Vorinstanz hätte unter den gegebenen Umständen die Mög-
lichkeit gehabt, die Verfahrenssistierung gemäss Art. 58 VwVG in Wie-
dererwägung zu ziehen und das Verfahren auf Festsetzung der Direkt-
zahlungen von sich aus fortzusetzen. Damit wäre die Beschwerde ge-
genstandslos geworden, soweit auf diese eingetreten werden kann. Da
indessen keine Wiedererwägung erfolgt ist, ist die Vorinstanz antrags-
gemäss unter Aufhebung des Entscheides vom 2. Februar 2009 anzu-
weisen, das Verfahren betreffend die seitens der Beschwerdeführerin
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beantragten Direktzahlungen, soweit die Bewirtschaftung des Grund-
stücks Parzelle GB B._______ Nr. 94 in Frage steht, fortzusetzen.
3.
Die Verfahrenskosten sind anteilmässig im Verhältnis von Obsiegen
und Unterliegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.39). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin
mit ihrem Eventualantrag, während auf den Hauptantrag nicht einge-
treten werden kann. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind
damit als je zur Hälfte obsiegend und unterliegend anzusehen. Von
den auf Fr. 700.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 und
4bis VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführerin daher Fr. 350.-
aufzuerlegen. Vorinstanzen werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten
der Vertretung werden auf Grund der von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Kostennote auf Fr. 3'467.70 (inkl. Auslagen und MWSt) fest-
gesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei die Körperschaft, in deren Na-
men die Vorinstanz verfügt hat, diese zur Hälfte, d.h. mit Fr. 1733.85
(inkl. MWSt), zu ersetzen hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfügung vom 2. Februar 2009 betreffend Sistierung Parzellen-
mutation und Sperrung der Direktzahlungen 2008 wird aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Leistung von Direktzahlungen betreffend die Parzelle
GB B._______ Nr. 94 zu befinden.
2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 350.- der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 350.- wird der Be-
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schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Kantons Luzern eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'733.85 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Betriebsnummer 6345; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Einschreiben)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Martin Buchli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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