B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1584/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien
A._______ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5,
3003 Bern,
Vorinstanz .
Gegenstand
Beiträge für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstof-
fen.
B-1584/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Dezember 2010 richtete sich die A._______ SA (Beschwerdeführe-
rin) mit einem Schreiben an das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Vo-
rinstanz) und stellte sinngemäss den Antrag, ihr seien zwecks Entwick-
lung bzw. Förderung ihrer Produktion von Isolationsplatten aus Grasfa-
sern gestützt auf Art. 9 oder 10 der Ackerbaubeitragsverordnung Beiträge
zu gewähren. Die Vorinstanz antwortete am 4. Januar 2011 in einem
formlosen Brief und teilte der Beschwerdeführerin mit, eine finanzielle Un-
terstützung könne deshalb nicht ausgerichtet werden, weil Gras kein
nachwachsender Rohstoff i.S.v. Art. 59 des Landwirtschaftsgesetzes sei
und sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Phase der Markter-
probung befinde.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 gelangte die Beschwerdeführerin wie-
derum an die Vorinstanz und stellte das Begehren, die von ihr beantrag-
ten Beiträge seien zu gewähren, da sie die gesetzlichen Voraussetzun-
gen dafür erfülle. Die Vorinstanz wies das Begehren der Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2011 mit der Begründung ab,
beim Betrieb der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine Pilot-
bzw. Demonstrationsanlage, sondern um eine Firma, die bereits produktiv
sei und sich in der Vermarktungsphase befinde. Das von der Beschwer-
deführerin hergestellte und vertriebene Produkt, die (…)-Isolationsplatten,
bestünden aus Grasfasern. Beiträge für nachwachsende Rohstoffe könn-
ten gemäss Art. 59 des Landwirtschaftsgesetzes i.V.m. Art. 10 der Acker-
baubeitragsverordnung indes nur für Pflanzen gewährt werden, die einer-
seits als menschliche Ernährung und andererseits zu industriellen Zwe-
cken dienten. Da es sich bei Gras aber nicht um eine Pflanze zur
menschlichen Ernährung, sondern hauptsächlich um Tierfutter handle, sei
unter den gegebenen Umständen eine Subventionierung nicht möglich.
B.
Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr gestützt auf die Ackerbaubeitragsverord-
nung Beiträge zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie vor, sie sei zur
Zeit im schrittweisen Ausbau ihrer Produktionsanlage begriffen und baue
gleichzeitig eine integrierte Pilot- und Demonstrationsanlage auf, wodurch
Interessenten das Konzept sowie die Qualitäten des Produkts bzw. der
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Herstellungsmethode näher gebracht werden solle. Um den Nachweis ei-
nes nachhaltigen Produkterfolgs auf dem Markt zu erbringen, müsse ein
Verkaufsvolumen von etwa (…) m3 Dämmstoffen im Jahr erreicht werden.
Dazu und um den Nachweis kompetitiver Produktionskosten im Dauerbe-
trieb zu erbringen, müssten u.a. eine weitergehende Automatisierung so-
wie eine Energieoptimierung und eine Erweiterung der Anwendungsmög-
lichkeiten der Dämmstoffe stattfinden. Insgesamt sei deshalb der Bau ei-
ner grösseren industriellen Produktionsanlage nötig. Soweit die Vo-
rinstanz den in Art. 10 der Ackerbaubeitragsverordnung verwendeten Be-
griff der Ernährung ausschliesslich auf menschliche Nahrung beziehe, sei
dem entgegen zu halten, dass es auch tierische Ernährung gebe. Die
Auslegung der Vorinstanz sei deshalb falsch und sinnwidrig.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Ihr Rechtsbegehren begründet sie damit,
dass für die Beitragsgewährung i.S.v. Art. 10 der Ackerbaubeitragsver-
ordnung zwei Voraussetzungen bestünden, die kumulativ zu erfüllen sei-
en. Vorerst müsse die Stätte zur Herstellung des industriellen Produkts
eine Pilot- oder Demonstrationsanlage sein. Zudem müsse die Produktion
durch nachwachsende Rohstoffe erfolgen, welche auch als menschliche
Ernährung verwendet werden könnten. Im vorliegenden Fall seien beide
Voraussetzungen nicht erfüllt. Die beschwerdeführerische Gesellschaft
bestehe seit mehreren Jahren, betreibe eine Produktionsanlage und ver-
markte ihre Produkte, weshalb die Erprobungsphase i.S.v. Art. 10 Abs. 2
Bst. a und b der Ackerbaubeitragsverordnung abgeschlossen sei. Der in
Art. 10 Abs. 1 der Ackerbaubeitragsverordnung verwendete Begriff der
Ernährung lasse keine andere Auslegung zu, als dass es sich hierbei um
menschliche Nahrung handeln müsse. So seien in der Botschaft zur Ag-
rarpolitik 2002 der Begriff der Kulturen, die sowohl im Nahrungs- als auch
im Industriesektor eingesetzt werden könnten, durch Getreide, Ölsaaten,
Kartoffeln und Zuckerrüben konkretisiert worden. Dabei handle es sich
um Nahrungsmittel für Menschen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW
(Vorinstanz) vom 10. Februar 2011 stützt sich auf die Landwirt-
schaftsgesetzgebung und stellt somit eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des
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Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Ver-
fügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Aus-
führungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift i.S.v. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG sind gewahrt und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Gemäss Art. 59 Bst. b LwG kann der Bund Beiträge für Rohstoffe ausrich-
ten, die auch als Nahrungsmittel dienen können, sofern sie in Pilot- oder
Demonstrationsanlagen verarbeitet werden. Diese Norm wird von Art. 10
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Flächen- und Verarbei-
tungsbeiträge im Ackerbau (ABBV, SR 910.17) konkretisiert. Vorliegend
ist strittig, ob die Vorinstanz Art. 10 Abs. 1 und 2 ABBV korrekt ausgelegt
und gestützt darauf der Beschwerdeführerin zu Recht Beiträge an deren
Produktion von Isolationsplatten aus Grasfasern verweigert hat. Es stellt
sich vorerst die Frage, wie der in Art. 10 Abs. 1 ABBV enthaltene Begriff
der Ernährung, die auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden
kann, auszulegen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 2 ABBV eine Pilot- bzw. Demonst-
rationsanlage betreibt, die i.S.v. Art. 10 ABBV beitragsberechtigt ist.
3.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 ABBV richtet der Bund Beiträge aus für die Verar-
beitung von nachwachsenden Rohstoffen, sofern diese sowohl zur Ernäh-
rung als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können. Die
Beiträge werden nur an vom Bund anerkannte Pilot- und Demonstrati-
onsanlagen ausgerichtet. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt sich, dass ein Gesuchsteller nur dann beitragsberechtigt ist, wenn
er kumulativ nachwachsende Rohstoffe verarbeitet, die zur Ernährung
dienen und ebenso industriell verwendet werden können und gleichzeitig
eine anerkennungswürdige Pilot- oder eine Demonstrationsanlage be-
treibt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt feststellt, sind
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die Beiträge deshalb zu verweigern, wenn der Gesuchsteller mindestens
eine der beiden Voraussetzungen zur Beitragsgewährung nicht erfüllt.
3.1. Die Vorinstanz legt den in Art. 10 Abs. 1 ABBV verwendeten Rechts-
begriff der Ernährung unter Berücksichtigung von Art. 59 Bst. a und b
LwG so aus, dass es sich dabei ausschliesslich um Ernährung für den
Menschen handeln könne. Aus Art. 59 Bst. b LwG geht hervor, dass der
Bund Beiträge für die Verarbeitung von Rohstoffen in Demonstrationsan-
lagen ausrichtet, die auch als Nahrungsmittel verwendet werden können.
Auch wenn der Ausdruck Nahrungsmittel nach dem allgemeinen Sprach-
gebrauch vermuten lässt, dass es sich hierbei um Ernährung handeln
muss, die – im Gegensatz zu Futtermitteln i.S.v. Art. 59 Bst. a LwG – für
den menschlichen Verzehr geeignet ist, so ist mangels Präzisierung in
den anwendbaren Normen doch nicht zweifelsfrei erstellt, ob der Gesetz-
geber damit nicht auch Rohstoffe gemeint haben könnte, die sich sowohl
für die menschliche als auch für die tierische Ernährung eignen oder gar
solche, die ausschliesslich für die tierische Ernährung angebaut werden.
Der Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrar-
politik: Zweite Etappe (BBl 1996 IV 1-466, 190 f.) lässt sich entnehmen,
dass die Produktion von nachwachsenden Rohstoffen aus ökologischen
Gründen zwar gefördert werden soll. Jedoch gedachte der Bundesrat mit
den Beiträgen nicht so weit zu gehen, dass es für die Empfänger attrakti-
ver wäre, ihre Produkte anstatt für die Nahrungs- oder Futtermittelindust-
rie zur industriellen Verwendung zu verkaufen oder anstelle von ökologi-
schen Anbaumethoden landwirtschaftlich intensive zu verwenden. Er ge-
staltete deshalb die Subventionierung nachwachsender Rohstoffe derge-
stalt aus, dass für Faserpflanzen, die ausschliesslich zur industriellen
Verarbeitung geeignet sind, Flächenbeiträge auszurichten sind, für dual
verwendbare Rohstoffe hingegen Rohstoffverbilligungsbeiträge. In die-
sem Zusammenhang hält die Botschaft fest: "Durch den tieferen Grenz-
schutz und das geringere Wertschöpfungspotential wird der inländische
Marktpreis für nachwachsende Rohstoffe wesentlich tiefer liegen als der-
jenige für das gleiche pflanzliche Material zur menschlichen Ernährung
[Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht]. Damit diese Kultu-
ren als nachwachsende Rohstoffe betriebswirtschaftlich interessant sind,
kann der Bund den Verarbeitungsbetrieben eine angemessene Rohstoff-
verbilligung gewähren." Zur Konkretisierung, welche Pflanzen unter den
Begriff der dual verwendbaren Rohstoffe fallen, nennt die Botschaft Ge-
treide, Ölsaaten, Kartoffeln und Zuckerrüben. Auch wenn zumindest Ge-
treide und Zuckerrüben auch als Tierfutter verwendet werden können, so
ergibt sich doch aus dem Kontext, dass der Gesetzgeber klarerweise nur
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für jene dual verwendbaren Rohstoffe Beiträge gewähren wollte, die auch
zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
3.2. Aus dem Obenstehenden folgt, dass die Vorinstanz den in Art. 10
Abs. 1 ABBV verwendeten Begriff des nachwachsenden Rohstoffs, der
auch zur Ernährung verwendet werden kann, korrekt ausgelegt hat und
ihr darauf gestützter Schluss, wonach es sich bei Grass nicht um einen
Rohstoff handelt, der auch zur menschlichen Ernährung verwendbar ist,
nicht zu beanstanden ist. Somit scheitert die Beschwerdeführerin bereits
an der ersten der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Beitragsgewährung gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 ABBV.
4.
Auch wenn unter diesen Umständen nicht weiter zu prüfen wäre, ob die
Beschwerdeführerin eine Pilot- bzw. Demonstrationsanlage betreibt, er-
scheint es mit Blick auf die beschwerdeführerischen Vorbringen als ange-
bracht, auf diese Rüge einzugehen. Diesbezüglich ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin auch dieses in Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b ABBV auf-
gestellte Kriterium nicht erfüllt. Gemäss dieser Norm wird eine Pilot- oder
Demonstrationsanlage als Anlage definiert, die der technischen Erpro-
bung von Systemen dient und die Erfassung neuer wissenschaftlicher
oder technischer Daten ermöglicht (Bst. a) oder alternativ dazu als Anla-
ge, die der Markterprobung dient und vor allem die wirtschaftliche Beur-
teilung einer allfälligen Markteinführung ermöglicht (Bst. b).
4.1. Wie die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise ausführt, kann bei der
Produktionsanlage der Beschwerdeführerin mitnichten von einer Pilot-
oder Demonstrationsanlage im Verordnungssinn gesprochen werden.
Vielmehr betreibt sie gemäss ihrem Webauftritt seit Anfang des Jahres
2009 eine voll funktionsfähige Produktionsanlage, die offensichtlich einen
Produktausstoss aufweist, der es erlaubt, Isolierplatten über diverse Part-
nerfirmen in (…) und in (…) zu vertreiben. Mit ihrer Produktionsanlage hat
die Beschwerdeführerin also klarerweise das Stadium der technischen
Erprobung und der Erfassung wissenschaftlicher Daten überschritten
(Bst. a). Ebenso ist sie nicht mehr in der Phase der Markterprobung bzw.
der wirtschaftlichen Erprobung einer allfälligen, d.h. eventuellen und somit
noch nicht umgesetzten Markteinführung (Bst. b).
4.2. Dass die Produktionsanlage laut den beschwerdeweise gemachten
Ausführungen heute noch keinen Ausstoss von (…) m3 des Produkts (…)
aufweist und die Automatisierung sowie weitere Produktionsfaktoren noch
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nicht den Wünschen und Erwartungen der Beschwerdeführerin entspre-
chen, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie die Beschwerdeführerin
selbst festhält, hat sie die Schritte in der Entwicklung ihres Produkts, wel-
che als Pilotphase im Sinne der ABBV bezeichnet würden, bereits vor ei-
niger Zeit absolviert. So macht sie nicht geltend, der Ausbau ihrer Labor-
anlage zur Herstellung grösserer Produktvolumen und erste Abklärungen
über die Praxistauglichkeit ([…]) seien noch nicht erfolgt. Ebenso wenig
bringt sie vor, die Markteinführung ihres Produkts ([…]) stünde noch be-
vor. Vielmehr scheint sie einzig den Wunsch zu hegen, ihre bereits pro-
fessionellen Produktionsbedingungen noch zu verbessern und dadurch
mit mehr Schlagkraft am Markt auftreten zu können. Das Argument, die
Produktionsanlage sei deshalb als Pilot- bzw. Demonstrationsanlage an-
zusehen, weil damit ein neues, vorher in der Bauwirtschaft nicht bekann-
tes Produkt hergestellt werde, ist nicht stichhaltig. Der Sinn von Art. 10
Abs. 2 ABBV kann ausschliesslich darin erblickt werden, dass Anlagen
subventioniert werden, die in einer Erprobungsphase sind und deshalb
eine professionelle Vermarktung des Produkts noch nicht erlauben. Durch
die Beiträge der Vorinstanz soll so im Sinne einer Anschubfinanzierung
der Weg zu einer professionellen Produktionsstätte erleichtert werden.
Dass die Beschwerdeführerin diese experimentelle Phase bereits über-
schritten hat, ergibt sich problemlos aus ihrer Beschwerde und aus ihrem
Webauftritt, wo der Rubrik "Angebote" entnommen werden kann, sie liefe-
re zusammen mit Anlagebaufirmen "schlüsselfertige Produktionsanlagen"
und stehe den Käufern bei der Wirtschaftlichmachung dieser Anlagen hel-
fend bei. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Produktionsan-
lage demnach in einer Pilot- oder Demonstrationsphase i.S.v. Art. 10
Abs. 2 Bst. a oder b ABBV befinden soll, ist nicht ersichtlich, womit erhellt,
dass sie auch das zweite Kriterium von Art. 10 ABBV zur Beitragsgewäh-
rung nicht erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 1'000.‒ festgesetzt und mit dem von ihr am 24. März 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Versand: 18. Juli 2011