Abtei lung II
B-1596/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Fran-
cesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Aeschbach,
Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung als selbständiger Biobetrieb.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1596/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet in Y. (ZH) mehrere landwirt-
schaftliche Grundstücke. Den Grossteil der landwirtschaftlichen Nutz-
fläche (16.18 Hektaren) verwendet er zur nicht-biologischen Produk-
tion von Gemüse. Diesen Bewirtschaftungsteil bezeichnet der Be-
schwerdeführer als „Betrieb X. Frischgemüse“, und er gibt an, dass
sich das Zentrum dieses Betriebs an der Z.strasse 135 befinde. Einen
kleinen Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche (57 Aren bzw. gut 3
Prozent der gesamten Nutzfläche) bewirtschaftet der Beschwerdefüh-
rer biologisch. Diesen Teil bezeichnet der Beschwerdeführer als „Bio X.
in Y.“ (im Folgenden: „Bio X“). Er gibt an, dass das Betriebszentrum an
der Z.strasse 250 liege (rund 30 Meter entfernt vom nicht-biologischen
Zentrum an der Z.strasse 135) und dass „Bio X.“ durch Frau A. geleitet
werde. Auf dem biologisch bewirtschafteten Areal produziert der Be-
schwerdeführer Küchenkräuter, wobei der Anbau in sogenannten
Plastiktunneln erfolgt. Im Jahr 2007 setzten sich die biologischen Pro-
dukte – gemessen am Umsatz des Biobetriebs – zu 85 Prozent aus
Schnittlauch und zu 15 Prozent aus anderen Küchenkräutern zusam-
men; letztere wurden allerdings nicht als biologische Produkte ver-
marktet. Für die Zukunft plant der Beschwerdeführer, die biologisch
bewirtschaftete Nutzfläche ausschliesslich für die Schnittlauch-Produk-
tion zu verwenden.
Am 21. April 2006 wurde „Bio X.“ von der Abteilung Landwirtschaft des
Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich als „Produk-
tionsstätte BIO“ anerkannt. Für die Jahre 2007 und 2008 besitzt „Bio
X.“ Zertifikate der bio.inspecta bzw. der Bio Suisse (Vereinigung
Schweizer Biolandbau-Organisationen), die dazu berechtigen, die Pro-
dukte mit der Marke „Knospe“ auszuzeichnen und zu vermarkten.
Während den zwei vorangehenden Jahren (2005 und 2006) war der
Beschwerdeführer dazu berechtigt, für die Produkte der „Bio X.“ die
Bezeichnung „Umstellungs-Knospe“ zu verwenden.
B.
Am 27. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorin-
stanz für den biologisch bewirtschafteten Arealteil um Anerkennung
als selbständiger Biobetrieb im Sinne der Verordnung vom 22. Septem-
ber 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung
biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verord-
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nung; SR 910.18). Am 21. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ergänzende Gesuchsunterlagen ein. Die Vorinstanz
führte am 3. September 2007 eine Betriebsbesichtigung durch. Am 3.
Dezember 2007 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des
Anerkennungsgesuchs in Aussicht. Sie begründete dies mit der man-
gelnden Separierung des biologischen und des nicht-biologischen
(konventionellen) Produktionsteils; das angebliche Betriebszentrum
von „Bio X.“ befinde sich in der Garage des Wohnhauses des Be-
schwerdeführers, und die biologischen und konventionellen Produkte
würden über die gleiche Handelsfirma vermarktet. Zu diesem Vorbe-
scheid nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember
2007 Stellung. Er machte geltend, die biologische und die konventio-
nelle Produktion erfolgten durchaus separat; der Biobetrieb sei eigen-
ständig und verfüge über einen eigenen Geschäftssitz sowie über eine
Produktionsstätte, die von den anderen Räumlichkeiten getrennt sei.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 wies die Vorinstanz das Anerken-
nungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie
an, eine Anerkennung als selbständiger Biobetrieb sei nur möglich,
wenn ein Betrieb mindestens eine Produktionsstätte umfasse und über
einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfüge. Im
Fall des Beschwerdeführers stelle der als „Bio“ bezeichnete Betriebs-
teil jedoch keine Produktionsstätte dar, da er räumlich nicht als Einheit
von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar und getrennt von
anderen Produktionsstätten sei. Der Warenfluss des Betriebsteils „Bio
X.“ sei nicht genügend vom Restbetrieb getrennt.
C.
Am 10. März 2008 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Aeschbach (Studer Anwälte und Notare, Möhlin),
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 15. Februar 2008. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer über einen selbständigen Biobetrieb verfüge; entspre-
chend sei die Anerkennung als Biobetrieb durch das Bundesverwal-
tungsgericht auszusprechen. Zur Begründung führt der Beschwerde-
führer an, dass „Bio X.“ die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfül-
le, um als Biobetrieb anerkannt zu werden. „Bio X.“ stelle gemäss den
kantonalen Behörden eine biologische Produktionsstätte dar, verfüge
über das Knospen-Zertifikat und sei in jeder Hinsicht unabhängig vom
konventionell bewirtschafteten Betrieb „X. Frischgemüse“. Das konven-
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tionelle und das biologische Produktionsgebiet seien räumlich durch
einen Bahndamm getrennt, und die Ernteprodukte würden an ver-
schiedenen Orten gelagert und ausgeliefert. Ferner kaufe der Be-
schwerdeführer Samen, Setzlinge, Dünger und Pflanzenschutzmittel
für die beiden Betriebsteile separat. Falls das Bundesverwaltungsge-
richt wider Erwarten zum Schluss käme, dass „Bio X.“ keinen selbstän-
digen Biobetrieb darstelle, wäre die vorinstanzliche Verfügung ange-
sichts der seit mehreren Jahren bestehenden kantonalen Aner-
kennung als biologischer Betrieb (vgl. hierzu E. 7) als unverhältnismä-
ssig einzustufen; die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer höchs-
tens übergangsweise gewisse Auflagen machen dürfen, die innert ei-
ner bestimmten Frist zu erfüllen gewesen wären. Im Übrigen sei die
angefochtene Verfügung jedenfalls nicht rechtsgenüglich begründet
und lasse insbesondere offen, unter welchen Bedingungen die Vorin-
stanz selbständige Biobetriebe anerkenne.
D.
Am 17. März 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz um Einreichung einer Vernehmlassung und lud sie zudem ein,
im Rahmen eines Amtsberichts die bisherige Praxis des BLW zur An-
erkennung selbständiger Biobetriebe gemäss der Bio-Verordnung dar-
zulegen. Auszuführen sei insbesondere, unter welchen Voraus-
setzungen die Vorinstanz einen unabhängigen und räumlich getren-
nten Warenfluss als gegeben erachte. Die Eingabe des vorinstanz-
lichen Amtsberichts erfolgte am 13. Mai 2008. Die Vorinstanz äusserte
sich darin zur Vorgeschichte und zum Sinn und Zweck der rechtlichen
Bestimmungen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, so-
wie zu den einzelnen Kriterien, die im Fall eines Gesuchs um An-
erkennung als Biobetrieb überprüft werden. Konkrete Fälle aus der
Praxis erwähnte die Vorinstanz im Rahmen des Amtsberichtes nicht;
aus der Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 (S. 5) geht jedoch hervor,
dass die Vorinstanz bis anhin noch nie über ein Gesuch um Anerken-
nung als selbständiger Biobetrieb entschieden hat.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 hielt die Vorinstanz sodann an
ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, wegen der unge-
nügenden Trennung des Warenflusses bestehe die Gefahr von absicht-
licher oder unabsichtlicher Vermischung biologischer und nicht-biologi-
scher Ernteprodukte, so dass keine genügende Kontrollierbarkeit der
beiden Betriebsteile gewährleistet sei. Würde man im vorliegenden Fall
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einen selbständigen Biobetrieb anerkennen, so hätte dies zur Folge,
dass praktisch jeder Landwirtschaftsbetrieb in der Lage wäre, eine
entsprechende Aufteilung der Produktion vorzunehmen. Dies wieder-
um würde dazu führen, dass das vom Bundesparlament festgesetzte
Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit ausgehöhlt und die Glaubwürdigkeit
und Integrität der biologischen Wirtschaftsweise gefährdet würde.
E.
Im Rahmen der Replik vom 19. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Ergänzend machte er gel-
tend, die Distanz zwischen dem biologischen und dem nicht-biologi-
schen Betriebszentrum betrage rund 30 Meter; aufgrund der räumli-
chen Trennung bestehe keine Gefahr der Vermischung von biologi-
schen und konventionellen Ernteprodukten. Im Fall von „Bio X.“ seien
alle Kriterien für die Anerkennung eines selbständigen Biobetriebes
erfüllt, nämlich die biologische Produktion, der getrennte Warenfluss
und die jederzeitige Kontrollierbarkeit. Beim vorliegenden Verfahren
handle es sich offenbar um einen Präzendenzfall, mit dem die Vorins-
tanz versuche, eine restriktive Anerkennungspraxis zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2008, mit der sie
das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung von „Bio X.“ als
selbständigen Biobetrieb abwies, stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz zuständig für Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Zuständigkeit
ergibt sich ferner aus Art. 162 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1), wonach beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben werden kann gegen Verfügungen
der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen
in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes. Eingabefrist und -form
sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich
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rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), und der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Einer vertieften Prüfung bedarf die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Fraglich
ist hingegen, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Seit
dem 1. Januar 2008 besteht infolge einer Änderung von Art. 7 Abs. 2
Bio-Verordnung (AS 2007 6181) die Möglichkeit, innerhalb eines nicht
biologisch bewirtschafteten Betriebs Flächen mit Dauerkulturen biolo-
gisch zu bewirtschaften, sofern für den nicht biologisch bewirtschafte-
ten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird. Der
Beschwerdeführer baut nach eigenen Angaben seit 2008 einzig
Schnittlauch biologisch an, bei dem es sich um eine Dauerkultur i.S.v.
Art. 22 Abs. 1 Bst. d der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) handelt. Somit steht dem Be-
schwerdeführer heute die biologische Schnittlauchproduktion im Rah-
men von Art. 7 Bio-Verordnung offen. Insofern stellt sich die Frage,
welchen „Mehrwert“ die Anerkennung von „Bio X.“ als selbständiger
Biobetrieb (Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung) aufweisen würde im Ver-
gleich zur seit dem 1. Januar 2008 zulässigen Produktion biologischer
Dauerkulturen innerhalb des nicht biologisch bewirtschafteten Betriebs
(Art. 7 Abs. 2 Bio-Verordnung). Was die Leistung von Direktzahlungen
bzw. von Ökobeiträgen im Zusammenhang mit dem biologischen Land-
bau betrifft, würde der Beschwerdeführer aufgrund der Anerkennung
als selbständiger Biobetrieb keinen Vorteil erhalten (vgl. Art. 57 f. Di-
rektzahlungsverordnung [DZV, SR 910.13]). Auswirkungen hätte eine
Anerkennung dagegen im Bereich von Anbauvorschriften: Im Rahmen
von Art. 7 Abs. 2 Bio-Verordnung können einzig Dauerkulturen biolo-
gisch angebaut werden, während sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2
Bio-Verordnung – welcher sich auf Biobetriebe bezieht – keine solche
Einschränkung ergibt, so dass die Bestimmung grundsätzlich auch auf
Wechselkulturen anwendbar ist. Überdies unterliegt die Anerkennung
als selbständiger Biobetrieb höheren Anforderungen als der Anbau
biologischer Dauerkulturen: Anders als bei einer biologischen Dauer-
kultur müssen im Fall eines selbständigen Biobetriebs die Vorausset-
zungen nach Art. 6 Abs. 1 LBV (mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
LBV) erfüllt sein, und es muss ein unabhängiger und räumlich getrenn-
ter Warenfluss nachgewiesen werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bio-Verord-
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nung). Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer für seine Bio-Produkte ein höherwertiges (privatrecht-
lich vergebenes) Bio-Zertifikat erlangen könnte, wenn „Bio X.“ als selb-
ständiger Biobetrieb anerkannt würde, als wenn er innerhalb des nicht
biologischen Betriebs eine biologische Schnittlauchkultur pflegen wür-
de. Insofern käme ihm durch die Anerkennung als selbständiger Biobe-
trieb ein weiterer, mittelbarer Vorteil zu. Demnach hat der Beschwerde-
führer bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise ein schützenswertes In-
teresse daran, „Bio X.“ nicht nur im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Bio-Ver-
ordnung biologisch zu bewirtschaften, sondern als selbständigen Bio-
betrieb i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung anerkennen zu lassen.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers betref-
fend Gehörsverletzung zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht in genügendem Umfang
nachgekommen sei und sich in der angefochtenen Verfügung insbe-
sondere nicht mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
27. Dezember 2007 auseinandergesetzt habe. Für den Beschwerde-
führer sei letztlich auch heute noch nicht klar, welche Änderungen „Bio
X.“ nach Ansicht der Vorinstanz vornehmen müsste, um als selbständi-
ger Biobetrieb anerkannt zu werden; eine entsprechende telefonische
Anfrage des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz habe der zuständi-
ge Sachbearbeiter nicht beantworten können.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aufgrund dieser Bestimmung
besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Pflicht,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün-
den. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punk-
te beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie-
hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
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genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540, 129 I 232
E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Das bedeutet indessen nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen, 130
II 530 E. 4.3, 126 I 97 E. 2b).
2.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2007
enthält Begründungserwägungen im Umfang von rund einer halben
Seite. Daraus geht hervor, weshalb die Vorinstanz „Bio X.“ nicht als
selbständigen Biobetrieb anerkennt: Der Bio-Betriebsteil sei räumlich
nicht als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar
und getrennt von anderen Produktionsstätten, und der Warenfluss des
biologischen Teils sei nicht genügend vom Restbetrieb getrennt. „Bio
X.“ verfüge somit über keine Produktionsstätte, was Voraussetzung für
die Anerkennung als selbständiger Biobetrieb wäre (Nennung der ein-
schlägigen Rechtsnormen). Ferner geht aus der angefochtenen Verfü-
gung hervor, dass diese nach Einsicht der Vorinstanz in das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2007, die ergänzenden Ge-
suchsunterlagen vom 21. Mai 2007, die Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 27. Dezember 2008 sowie aufgrund der Feststellungen
der Vorinstanz anlässlich der Betriebsbesichtigung vom 3. September
2007 ergangen ist.
2.3 Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwie-
fern die angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers verletzen sollte. Die Begründung der Verfügung ist zwar
nicht besonders umfangreich, doch ist trotz der Kürze ohne weiteres
nachvollziehbar, weshalb das Gesuch um Anerkennung als selbständi-
ger Biobetrieb abgewiesen wurde, und auf welche rechtlichen Bestim-
mungen sich die Vorinstanz dabei stützt. Dass die Vorinstanz die Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 bloss er-
wähnte, ohne sich damit eingehend auseinander zu setzen, stellt keine
Verletzung des Gehörsanspruchs dar: die Stellungnahme enthielt kei-
ne neuen, wesentlichen Gesichtspunkte. Unbehelflich ist ferner der
Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verweigere ihm eine
Antwort auf die Frage, unter welchen Bedingungen „Bio X.“ als selb-
ständiger Biobetrieb anerkannt werden könnte: Aus der angefochtenen
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Verfügung geht deutlich hervor, dass der biologische Betriebsteil über
einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss sowie über
eine eigene Produktionsstätte verfügen müsste (was eine räumliche
Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen voraussetzen würde),
und dass die Vorinstanz diese Voraussetzungen als nicht erfüllt erach-
tete. Demnach ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör im vorliegenden Fall nicht verletzt.
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
dass die Vorinstanz das Gesuch von „Bio X.“ um Anerkennung als
selbständiger Biobetrieb zu Unrecht abgewiesen habe. Bevor auf die
Vorbringen im Einzelnen eingegangen wird, rechtfertigt es sich, die
vorliegend relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen.
3.1 Nach Art. 104 Abs. 3 Bst. b BV fördert der Bund mit wirtschaftlich
lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, um-
welt- und tierfreundlich sind. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von
Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren
für Lebensmittel (Art. 104 Abs. 3 Bst. c BV). Gemäss Art. 14 Abs. 1
Bst. a LwG kann der Bundesrat im Interesse der Glaubwürdigkeit und
zur Förderung von Qualität und Absatz Vorschriften über die Kenn-
zeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbei-
tungsprodukten erlassen, die nach bestimmten Verfahren hergestellt
werden. Nach Art. 15 Abs. 2 LwG (in der heutigen Fassung; zu frühe-
ren Fassungen vgl. unten, E. 5.3.1) dürfen Erzeugnisse nur dann als
aus dem biologischen Landbau stammend gekennzeichnet werden,
wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird; der Bundes-
rat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen ge-
währen, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und
deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3.2 Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz hat der Bundesrat die
1998 in Kraft getretene Bio-Verordnung erlassen und darin in Art. 5 die
Biobetriebe definiert. Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Art. 6 sowie
Sömmerungsbetriebe nach Art. 9 LBV, auf denen die Produktion nach
den Anforderungen der Bio-Verordnung erfolgt. Gemäss Art. 5 Abs. 2
Bio-Verordnung kann das Bundesamt für Landwirtschaft auf Gesuch
hin einen Biobetrieb abweichend von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV (der die
Selbständigkeit des Betriebs vorschreibt) als selbständig anerkennen,
wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Waren-
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fluss verfügt. Für die Anerkennung als selbständiger Biobetrieb ist der
Bund zuständig (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 33 Abs. 1 Bio-Verordnung),
während für die Anerkennung als Betrieb i.S.v. Art. 6 LBV die Kantone
zuständig sind (Art. 29a Abs. 1 LBV).
4.
Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um Anerkennung von „Bio X.“ als selbständigen Biobetrieb ab;
der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, die Vorinstanz hät-
te „Bio X.“ als selbständigen Biobetrieb anerkennen müssen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass alle bundesrechtlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung eines selbständigen Biobetrie-
bes erfüllt seien, nämlich die biologische Produktion, der getrennte
Warenfluss und die jederzeitige Kontrollierbarkeit. Die in der Bio-Ver-
ordnung festgelegten Anerkennungsbedingungen dürften nicht durch
das von der Vorinstanz geltend gemachte „Prinzip der Gesamtbetrieb-
lichkeit“ unterlaufen werden. Der biologisch bewirtschaftete Betrieb
„Bio X.“ sei in jeder Hinsicht selbständig und unabhängig vom konven-
tionell bewirtschafteten Betrieb „X. Frischgemüse“. Die Bioprodukte
würden auf einer separaten Parzelle angebaut; das konventionelle und
das biologische Produktionsgebiet seien räumlich durch einen Bahn-
damm getrennt. „Bio X.“ verfüge über einen eigenen Geschäftssitz,
eine eigene Buchhaltung, eigenes Land, eigene Gewächshäuser, eige-
ne Räumlichkeiten für Düngemittel etc. sowie über eine Produktions-
stätte, die von den anderen Betriebsteilen räumlich und funktional ge-
trennt sei. Auch das Erfordernis des räumlich getrennten Warenflusses
sei erfüllt: Die Ernte des biologisch produzierten Schnittlauchs werde –
anders als die konventionell produzierte Ware – am Ort des Sitzes von
„Bio X.“ (Z.strasse 250) gelagert, aufbereitet und an Kunden ausgelie-
fert. Das Betriebszentrum für die konventionelle Produktion liege dage-
gen an der Z.strasse 135. Die Distanz zwischen den beiden Betriebs-
zentren betrage rund 30 Meter; aufgrund der räumlichen Trennung be-
stehe keine Gefahr der Vermischung von biologischen und konventio-
nellen Ernteprodukten. Einzig der Schnittlauch werde als biologisches
Produkt (mit dem Label „Knospe“) vermarktet, so dass die biologisch
produzierten Güter eindeutig unterscheidbar seien von den konventio-
nellen Erzeugnissen. Der Bio-Schnittlauch werde zu 98 Prozent in ei-
nen Bio-Verarbeitungsbetrieb geliefert (Firma B.). Der Beschwerde-
führer kaufe Samen, Setzlinge, Dünger und Pflanzenschutzmittel für
die beiden Betriebsteile separat. Zu berücksichtigen sei weiter, dass
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die Bioqualität des Betriebs „Bio X.“ seit mehreren Jahren von der
bio.inspecta AG sowie von BIO SUISSE anerkannt werde. Der Be-
schwerdeführer kenne im Übrigen Biobetriebe, auf denen konventio-
nell und biologisch produziertes Gemüse mit denselben Maschinen
verarbeitet werde. Beim vorliegenden Verfahren handle es sich offen-
bar um einen Präzendenzfall; die Vorinstanz habe bisher noch nie über
Anerkennungsgesuche entschieden und versuche nun, eine restriktive
Praxis einzuführen.
4.2 Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung damit, dass
„Bio X.“ nicht über eine eigene Produktionsstätte verfüge. Der biologi-
sche und der nicht-biologische Produktionsteil seien nicht genügend
separiert. Die Garage des Wohnhauses, in der der Betrieb des biologi-
schen Anbaus abgewickelt werde, könnte nicht als eigene Produkti-
onsstätte gelten, denn sie weise nicht die erforderliche räumliche Tren-
nung von den Gebäuden und Einrichtungen der Produktionsstätte auf,
die dem konventionellen Gemüseanbau zugeordnet sei. Es fehle ferner
an einem unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss: Einzig
der Schnittlauch werde biologisch vermarktet; die übrigen 15 Prozent
der biologisch kultivierten Küchenkräuter, die der Beschwerdeführer
zumindest bis Ende 2007 angebaut habe, würden dagegen – gleich
wie das konventionell produzierte Gemüse – über nicht-biologische
Kanäle vertrieben. Da der Warenfluss der verschiedenen Ernteproduk-
te des Betriebes nicht vollkommen getrennt sei, bestehe die Gefahr
von absichtlicher oder unabsichtlicher Vermischung biologischer und
nicht-biologischer Ernteprodukte, so dass keine genügende Kontrol-
lierbarkeit der beiden Betriebsteile gewährleistet sei. Würde man im
vorliegenden Fall einen selbständigen Biobetrieb anerkennen, so hätte
dies zur Folge, dass praktisch jeder Landwirtschaftsbetrieb in der Lage
wäre, eine entsprechende Aufteilung der Produktion vorzunehmen.
Dies wiederum würde dazu führen, dass das vom Bundesparlament
festgesetzte Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit ausgehöhlt und die
Glaubwürdigkeit und Integrität der biologischen Wirtschaftsweise ge-
fährdet würde. Es gebe keine – und somit auch keine mit „Bio X.“ ver-
gleichbaren – Fälle, in denen die Vorinstanz einen selbständigen biolo-
gischen Betrieb anerkannt habe. Nicht von Bedeutung sei ferner, dass
„Bio X.“ am 21. April 2006 von der Abteilung Landwirtschaft des Amtes
für Landschaft und Natur des Kantons Zürich als „Produktionsstätte
BIO“ anerkannt worden sei; gemäss der Bio-Verordnung sei nämlich
einzig das Bundesamt für Landwirtschaft dazu befugt, die Anerken-
nung selbständiger Biobetriebe vorzunehmen.
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5.
Die Möglichkeit der Anerkennung als selbständiger Biobetrieb ist in
Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung – sinngemäss – seit Inkrafttreten der Bio-
Verordnung im Jahr 1998 enthalten (vgl. AS 1997 2499). Obwohl die
Bestimmung bereits seit über 10 Jahren in Kraft ist, kam es nach An-
gaben der Vorinstanz in der Praxis offenbar noch nie zu einer Aner-
kennung als selbständiger Biobetrieb. Überdies gibt es zu diesem Be-
griff – soweit ersichtlich – auch weder Judikatur noch Literatur. Bedeu-
tung und Tragweite von Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung sind umstritten,
wie die von den Parteien vorgebrachten Argumente zeigen; aus dem
Wortlaut der Bestimmung geht nicht eindeutig hervor, unter welchen
Bedingungen eine Anerkennung als selbständiger Biobetrieb in Frage
kommt.
5.1 Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Lehre und
Rechtsprechung zunächst vom Wortlaut der auszulegenden Bestim-
mung auszugehen. Lässt sich - wie im Fall von Art. 5 Abs. 2 Bio-Ver-
ordnung - daraus nichts ableiten, müssen weitere Auslegungselemente
berücksichtigt werden, wie namentlich Entstehungsgeschichte und
Zweck der Norm. Zu beachten ist auch die Bedeutung, die der Norm
im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. BGE 125 II 177
E.3; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Auflage, Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 216 ff.).
5.2 Es stellt sich zunächst die Frage, was unter dem Begriff „selbstän-
diger Biobetrieb“ zu verstehen ist. Als Biobetriebe gelten gemäss Art. 5
Abs. 1 Bio-Verordnung Betriebe nach Art. 6 LBV sowie Sömmerungs-
betriebe nach Art. 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforde-
rungen der Bio-Verordnung erfolgt. Als Betrieb gilt gemäss Art. 6 Abs.
1 LBV ein landwirtschaftliches Unternehmen, das (a) Pflanzenbau
oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; (b) eine oder
mehrere Produktionsstätten umfasst; (c) rechtlich, wirtschaftlich, orga-
nisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen
Betrieben ist; (d) ein eigenes Betriebsergebnis aufweist; und (e) wäh-
rend des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Art. 5 Abs. 2 Bio-Verord-
nung enthält nun eine Ausnahmeklausel zur Regel nach Art. 5 Abs. 1
Bio-Verordnung, wonach die Anerkennung als Biobetrieb das Vorliegen
eines Betriebs i.S.v. Art. 6 LBV voraussetzt: Das Bundesamt für Land-
wirtschaft kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Art. 6
Abs. 1 Bst. c LBV als selbständig anerkennen, wenn er über einen un-
abhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt. Demnach ist
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von einem selbständigen Biobetrieb auch dann auszugehen, wenn
zwar mangels rechtlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und finan-
zieller Selbständigkeit bzw. fehlender Unabhängigkeit von anderen Be-
trieben kein Betrieb i.S.v. Art. 6 LBV vorliegt, aber ein unabhängiger
und räumlich getrennter Warenfluss gegeben ist. Die Anerkennung als
selbständiger Biobetrieb durch das BLW (Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung)
hat keinen Einfluss auf die Anerkennung als Betrieb durch die Kantone
(Art. 6 LBV); so kann etwa eine einzelne Produktionsstätte auch dann
als selbständiger Biobetrieb anerkannt werden, wenn sie keinen Be-
trieb i.S.v. Art. 6 LBV darstellt (vgl. die Weisungen und Erläuterungen
des BLW zu Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV, S. 5). Art. 5 Abs. 2 Bio-Verord-
nung lässt Abweichungen vom Betriebsbegriff allerdings nur im Zu-
sammenhang mit Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV zu; die übrigen Betriebsele-
mente gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV müssen demnach auch bei einem
selbständigen Biobetrieb erfüllt sein. Insbesondere muss ein selbstän-
diger Biobetrieb über mindestens eine Produktionsstätte verfügen (Art.
6 Abs. 1 Bst. b LBV); als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land,
Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und
getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder
mehrere Personen tätig sind (Art. 6 Abs. 2 LBV). Als räumlich erkenn-
bar gilt eine Produktionsstätte dann, wenn sie über eigene Gebäude
verfügt, die klar von jenen anderer Betriebe bzw. Produktionsstätten
getrennt sind und unabhängig genutzt werden (Weisungen und Erläu-
terungen des BLW zu Art. 6 Abs. 2 LBV; vgl. REKO/EVD, Beschwerde-
entscheid JG/2006-8 vom 27. November 2006, E. 3.1 und 3.2;
REKO/EVD, Beschwerdeentscheid JJ/2002-1 vom 7. Juli 2003, E. 4.2;
REKO/EVD, Beschwerdeentscheid 93/JJ-001 vom 20. Februar 1995,
E. 5.4).
5.3 Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung darf nicht losgelöst von Art. 6 Bio-
Verordnung betrachtet werden, der besagt, dass der gesamte Biobe-
trieb biologisch bewirtschaftet werden muss (Prinzip der Gesamtbe-
trieblichkeit).
5.3.1 Die Gesamtbetrieblichkeit stellt einen im biologischen Landbau
seit vielen Jahren geltenden Grundsatz dar. Bereits im alten Landwirt-
schaftsgesetz schrieb Art. 18b Abs. 2 vor, dass Erzeugnisse grund-
sätzlich nur dann als besonders umweltschonend und tiergerecht ge-
kennzeichnet werden dürfen, wenn die entsprechenden Produktions-
vorschriften für den gesamten Betrieb gelten (AS 1997 1188); dieser
Grundsatz wurde im Jahr 1999 in Art. 15 Abs. 2 LwG übernommen
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(AS 1998 3036). Anfang 2008 wurde der Grundsatz der Gesamtbe-
trieblichkeit – aufgrund einer Revision von Art. 15 Abs. 2 LwG (AS
2007 6107) – insofern modifiziert, als er seither nur noch für den biolo-
gischen Landbau gilt, nicht mehr aber für andere Kennzeichnungsre-
gelungen wie etwa die Geflügelkennzeichnung (vgl. Botschaft des
Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik
[Agrarpolitik 2011], BBl 2006 6337 ff., 6412 f. und 6456).
5.3.2 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit wurden seit jeher nur
in engem Rahmen zugelassen. Das bis Ende 2007 geltende Gesetzes-
recht sah vor, dass der Bundesrat in besonderen Fällen Ausnahmen
gewähren könne (vgl. Art. 18b Abs. 2 aLwG [AS 1997 1188] und Art.
15 Abs. 2 [AS 1998 3036]); der Bundesrat liess solche Ausnahmen nur
für Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetrie-
bes sowie für Forschungszwecke zu (Art. 7 Bio-Verordnung in der Fas-
sung gemäss AS 1997 2500 bzw. AS 1999 400).
5.3.3 Mit der Anfang 2008 erfolgten Revision des Landwirtschaftsge-
setzes wurden die Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit auf Ge-
setzesstufe präzisiert. Art. 15 Abs. 2 LwG statuiert seither, dass der
Bundesrat namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen von
der Gesamtbetrieblichkeit gewähren kann, soweit die Integrität der bio-
logischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Anlässlich der Beratung im Parlament wurde in
diesem Zusammenhang mehrfach unterstrichen, dass es sich beim
Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit um einen fundamentalen Grundsatz
des biologischen Landbaus in der Schweiz handle. So betonte etwa
Bundesrätin Doris Leuthard, die Gesamtbetrieblichkeit sei ein unver-
zichtbarer Wert für den Biolandbau, ein Garant für dessen Glaubwür-
digkeit und eine wichtige Orientierungshilfe für die Konsumentinnen
und Konsumenten. Den Voten der Fraktionssprechenden könne ent-
nommen werden, dass niemand am Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit
zweifle oder von diesem abweichen wolle (Votum Doris Leuthard, AB
2007 N 224; vgl. auch das Votum Hannes Germann, AB 2006 S 1192).
Ausnahmen dürften nur bei parzellenmässiger mehrjähriger Produk-
tionsweise durch selbständige Betriebseinheiten mit räumlich getrenn-
ten Warenflüssen zulässig sein (Votum Doris Leuthard, AB 2006 S
1194; vgl. auch Votum Jakob Büchler, AB 2007 N 224). So solle es
etwa möglich sein, zwei Betriebe zu kaufen und den einen davon als
biologische Produktionsstätte zu bewirtschaften (Votum Doris
Leuthard, AB 2007 N 224; vgl. Votum Hannes Germann, AB 2006 S
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1193). Gemäss Vertretern einer Minderheit im Nationalrat (deren An-
trag sich schliesslich durchsetzte) zielt die Revision von Art. 15 Abs. 2
LwG darauf ab, dass jemand, der zwei geografisch getrennte Betriebs-
teile bewirtschaftet, einen Teil biologisch und den anderen konventio-
nell bewirtschaften kann; diese Öffnung bedeute jedoch noch lange
nicht die sektorielle Bioproduktion, wie sie in der EU möglich sei (Vo-
tum Hansjörg Walter, AB 2007 N 223; zur Regelung in der EU vgl. die
Verordnung [EWG] Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologi-
schen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel). Eine vernünftige Ausle-
gung des Begriffs „Gesamtbetrieblichkeit“ stelle sicher, dass auch in
Zukunft kein parzellenweiser Biolandbau zulässig sei (Votum Hannes
Germann, AB 2006 S 1193). Nur mit einer strikten Trennung des biolo-
gischen und konventionellen Landbaus sei eine saubere, korrekte Kon-
trolle möglich, was letztlich das A und O für die Glaubwürdigkeit der
biologischen Produktion in der Schweiz sei (Votum Max Binder, AB
2007 N 221; Votum Pierre Bonhôte, AB 2006 S 1193).
5.3.4 Aufgrund der Revision von Art. 15 Abs. 2 LwG hat der Bundesrat
die in Art. 7 Bio-Verordnung umschriebenen Ausnahmen von der Ge-
samtbetrieblichkeit auf Verordnungsebene ausgeweitet: Seit dem
1. Januar 2008 sind biologisch bewirtschaftete Dauerkulturen auf
nicht-biologischen Betrieben sowie nicht-biologische Dauerkulturen
auf biologisch bewirtschafteten Betrieben zulässig (vgl. Art. 7 Bio-Ver-
ordnung in der heutigen Fassung [AS 2007 6181]). Erfolgt die biologi-
sche Produktion von Dauerkulturen nur auf einem Teil eines konventio-
nell geführten Betriebs, so hat die Zertifizierungsstelle geeignete Kon-
trollmassnahmen zu treffen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse
und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe (Art. 30 Abs. 2 Bio-Ver-
ordnung). Abgesehen von Dauerkulturen (und dem hier nicht interes-
sierenden Anbau zu Forschungszwecken) lässt die Bio-Verordnung
auch in ihrer heute geltenden Fassung keine Ausnahmen von der Ge-
samtbetrieblichkeit zu.
5.4 Die kürzliche Parlamentsdebatte zur Änderung von Art. 15 Abs. 2
LwG (vgl. oben, E. 5.3.3) macht deutlich, dass die Gesamtbetrieblich-
keit nach dem Willen des Gesetzgebers ein fundamentales Prinzip
darstellt, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
Zwar haben Parlament und Bundesrat Anfang 2008 den Bereich, in
dem Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit zugelassen sind, et-
was ausgedehnt; doch die Ausnahmefälle betreffen weiterhin nur einen
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sehr kleinen Teil der Landwirtschaft (Dauerkulturen und Anbau zu For-
schungszwecken; vgl. E. 5.3.4). Am Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit
im biologischen Landbau wird grundsätzlich weiterhin festgehalten
(Botschaft „Agrarpolitik 2011“, a.a.O., BBl 2006 6413 und 6567). Dem
jüngst bekräftigten Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers gilt es
bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung Rechnung zu tra-
gen: Der seit 1998 geltende, aber seither noch nie angewendete Art. 5
Abs. 2 Bio-Verordnung darf nicht so ausgelegt werden, dass die Aner-
kennung als selbständiger Biobetrieb zu einer Umgehung des Grund-
satzes der Gesamtbetrieblichkeit (Art. 6 Bio-Verordnung) führen kann.
Die eng umgrenzten Ausnahmen der gesamtbetrieblichen Bewirtschaf-
tung sind in Art. 7 Bio-Verordnung abschliessend festgehalten und dür-
fen nicht auf dem Umweg der Anerkennung als selbständiger Biobe-
trieb (Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung) ausgeweitet werden. Die gegentei-
lige Betrachtungsweise würde zu einer Öffnung des biologischen
Landbaus in Richtung einer sektoriellen Bioproduktion führen, die der
Gesetzgeber gerade verhindern wollte (vgl. oben, E. 5.3.3).
Der als Kann-Bestimmung formulierte Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung ist
demnach restriktiv auszulegen. Ein unter Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung
fallender Biobetrieb muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Vo-
rausgesetzt wird überdies eine klare Trennung zwischen biologischen
und nichtbiologischen Produktionsmitteln und Produkten, und zwar in
räumlicher wie auch in funktionaler Hinsicht. Zur Verhinderung einer
Vermengung der Produkte müssen die Warenflüsse eindeutig separiert
sein; der biologische Produktionsteil muss mindestens eine Produk-
tionsstätte umfassen, die geografisch deutlich vom restlichen Betriebs-
teil getrennt ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine objektive
und umfassende Kontrollierbarkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 2 LwG gewähr-
leistet und die Glaubwürdigkeit der biologischen Produktion gegenüber
den Konsumenten aufrecht erhalten werden.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall liegt das Gebäude, in dem sich laut Be-
schwerdeführer das biologische Betriebszentrum befindet (Z.strasse.
250), rund 30 Meter von jenem Gebäude entfernt, das der Beschwer-
deführer als Betriebszentrum der konventionellen Produktion bezeich-
net (Z.strasse. 135); zwischen den beiden Gebäuden liegt ein Hofplatz.
Die Parzelle, die vom Beschwerdeführer auf biologische Weise bewirt-
schaftet wird, ist durch einen Bahndamm vom konventionell bewirt-
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schafteten Betriebsteil getrennt. Das biologisch bewirtschaftete Areal
umfasst nur 57 Aren bzw. 3% der gesamten Fläche des landwirtschaft-
lichen Betriebs. Die Produktion von „Bio X.“ erfolgt zu 100 Prozent auf
biologische Weise; doch nur der Schnittlauch, der 70 Prozent der An-
baufläche bzw. 85 Prozent des Produktionsumsatzes ausmacht, wird
als biologisches Produkt vermarktet. Die übrigen Küchenkräuter dage-
gen (die bis zum Jahr 2008 rund 30 Prozent der Anbaufläche bzw. 15
Prozent des Umsatzes ausmachten) werden nicht als biologische Pro-
dukte verkauft. Gemäss Beschwerdeschrift (S. 5) war ab dem Jahr
2008 geplant, auf dem Areal von „Bio X.“ nur noch Schnittlauch anzu-
bauen bzw. auf den Anbau anderer Küchenkräuter zu verzichten.
6.2 Vergleicht man die tatsächlichen Gegebenheiten im vorliegenden
Fall (E. 6.1) mit den Zielen des Gesetz- und Verordnungsgebers
(E. 5.4), so ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die
Vorinstanz „Bio X.“ zu Recht nicht als selbständigen Biobetrieb i.S.v.
Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung anerkannt hat. Der Beschwerdeführer hat
zwar zahlreiche Akten eingereicht zum Beleg, dass die biologische
und die nichtbiologische Produktion bezüglich Anbauflächen, Waren-
flüssen, Verarbeitung, Lagerung, Vermarktung und Geschäftsführung
getrennt erfolgen (vgl. die Beilagen zur Beschwerde); ferner macht er
geltend, dass einzig der Schnittlauch – vollumfänglich – nach den Re-
geln des biologischen Landbaus produziert werde, so dass keine Ver-
wechslungs- bzw. Vermischungsgefahr bestehe (vgl. vorne, E. 4.1).
Massgebend ist jedoch, dass angesichts der räumlichen Nähe der bio-
logischen und nichtbiologischen Produktions-, Verarbeitungs- und La-
gerstätten des Beschwerdeführers ohne weiteres eine erhöhte Gefahr
der Durchmischung bzw. eine erschwerte Kontrollierbarkeit der Pro-
dukteseparierung besteht, was dem Grundsatz der Gesamtbetrieblich-
keit zuwiderläuft und das Ansehen des biologischen Landbaus zu be-
einträchtigen vermag. In dieser Konstellation würde es den Absichten
des Gesetzgebers widersprechen, „Bio X.“ als selbständigen Biobe-
trieb anzuerkennen und damit den Anbau sämtlicher biologischer Kul-
turen (inklusive Wechselkulturen) innerhalb eines konventionell bewirt-
schafteten Betriebes zuzulassen, obwohl Art. 7 Bio-Verordnung bloss
für Dauerkulturen Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit zulässt.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 5 Abs. 2
Bio-Verordnung, der als Kann-Bestimmung formuliert ist und ihr ein
breites Ermessen einräumt, restriktiv ausgelegt und „Bio X.“ nicht als
selbständigen Biobetrieb anerkannt hat. Insofern erübrigt sich auch die
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Durchführung eines (weiteren) Augenscheins durch das Bundesver-
waltungsgericht, und der entsprechende Antrag ist abzulehnen.
Anzumerken bleibt, dass die fehlende Anerkennung als selbständiger
Biobetrieb den Beschwerdeführer nicht daran hindert, Teile seines Be-
triebes im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Bio-Verordnung auf biologische
Weise zu bewirtschaften, falls er die hierfür geltenden Voraussetzun-
gen erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung können innerhalb eines nicht
biologisch bewirtschafteten Betriebes Flächen mit Dauerkulturen biolo-
gisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirt-
schafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsausweis nach den Ar-
tikeln 5-10 und 12-16 DZV erbracht wird. Der Beschwerdeführer beab-
sichtigt nach eigenen Angaben einzig im Bereich der Schnittlauchpro-
duktion die biologische Bewirtschaftung. Da es sich beim Schnittlauch
um eine Dauerkultur handelt, steht dem Beschwerdeführer die biologi-
sche Produktion frei, falls er für den restlichen Teil seines Betriebs den
ökologischen Leistungsausweis zu erbringen vermag. Die Vorinstanz
hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 (Bei-
lage 11 zur Vernehmlassung) denn auch darauf aufmerksam gemacht,
dass die biologische Schnittlauchproduktion im Rahmen von Art. 7
Abs. 2 Bio-Verordnung für „Bio X.“ eine mögliche Lösung darstellen
könnte. Da die Frage vorliegend nicht Streitgegenstand bildet, braucht
sie nicht abschliessend beantwortet zu werden.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Be-
triebsteil „Bio X.“ die Voraussetzungen für die Anerkennung als selb-
ständiger Biobetrieb nicht erfüllt.
7.
In einem Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend,
die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig und auch aus die-
sem Grund aufzuheben. Zur Begründung weist er darauf hin, dass das
Landwirtschaftsamt des Kantons Zürich „Bio X.“ seit mehreren Jahren
als biologischen Betrieb anerkenne; die Vorinstanz hätte dem Be-
schwerdeführer höchstens übergangsweise gewisse Auflagen machen
dürfen, die innert einer bestimmten Frist zu erfüllen gewesen wären.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zwar
hat die Abteilung Landwirtschaft des Amtes für Landschaft und Natur
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. April 2006 „die Produk-
tionsstätte Bio X., in Y. ... im Sinne von Artikel 6 LBV als Produktions-
stätte BIO“ anerkannt. Sollte damit eine Anerkennung als selbständi-
Seite 18
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ger Biobetrieb gemeint sein, war das kantonale Amt nach dem ein-
gangs Gesagten hiefür offensichtlich unzuständig, so dass sich daraus
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse. Indessen ist
jedoch vielmehr anzunehmen, dass die kantonalen Behörden mit der
gewählten Formulierung, die den Begriff „selbständiger Biobetrieb“
vermeidet, nicht so weit gehen und ihren Kompetenzbereich nicht
überschreiten wollten. Auch diese Frage kann aber vorliegend, weil
nicht entscheidrelevant, offen bleiben. Als ausschlaggebend erscheint
vielmehr, dass dem Beschwerdeführer die biologische Schnittlauch-
produktion auf seinem Grundstück im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Bio-
Verordnung grundsätzlich nicht verwehrt ist (vgl. oben, E. 6.2). Damit
entfällt der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit von vornherein, und die
Beschwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Ge-
such des Beschwerdeführers um Anerkennung als selbständiger Bio-
betrieb zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es steht ihm
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsa-
che und der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf Fr. 1'500.-
festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.- werden dem Beschwerdeführer
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auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-12-10/152; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 20. Februar 2009
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