B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1598/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
X._______, Türkei,
Zustelladresse in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 14. Februar 2012 die X._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer) bisher geleistete ganze Rente mit Wirkung ab
dem 1. April 2012 aufhob,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
18. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2012 aufforde-
rungsgemäss ein Postfach in […] als Zustelladresse in der Schweiz nann-
te, an welches in der Folge sämtliche Verfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts zugesandt wurden,
dass der Beschwerdeführer namentlich mit Eingabe vom 3. September
2012 (Versanddatum) auf die via der erwähnten Zustelladresse zugestell-
te Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin fristgerecht eine Rep-
lik einreichte und damit keine Hinweise dafür bestehen, wonach dem Be-
schwerdeführer bei der Angabe der Zustelladresse in der Schweiz ein
Fehler unterlaufen wäre,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Septem-
ber 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Oktober 2012
aufgefordert wurde, mit dem Hinweis, es werde ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer diese mit Rückschein versendete Zwischen-
verfügung nicht bei der Post abgeholt hat, weshalb sie dem Bundesver-
waltungsgericht retourniert wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 11. Sep-
tember 2012 mit Schreiben vom 24. September 2012 dem Beschwerde-
führer ein zweites Mal eingeschrieben zusandte, wobei es den Be-
schwerdeführer weiterhin aufforderte, den eingeforderten Kostenvor-
schuss innerhalb der laufenden Zahlungsfrist zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer jenes Schreiben vom 24. September 2012
ebenfalls nicht bei der Post abgeholt hat, weshalb auch dieses dem Bun-
desverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 4. Oktober 2012 die Zwischenverfügung vom 11. Septem-
ber 2012 samt Einzahlungsschein aus Kulanz letztmalig per A-Post zu-
stellte unter Hinweis auf die laufende Zahlungsfrist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten
Zahlungsfrist nicht geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer in einem sinngemässen Fristwiederherstel-
lungsgesuch vom 13. Oktober 2012 erklärt, er habe keinen der vom Bun-
desverwaltungsgericht zugesandten Briefe erhalten und es bittet, ihm den
Inhalt dieser Briefe bekannt zu geben sowie eine neue Frist anzusetzen,
dass er im Weiteren geltend macht, "sein Vater" (gemeint scheint damit
der Beschwerdeführer selber, da das Schreiben offenbar durch dessen
Sohn verfasst wurde) sei während 10 Tagen im Spital gewesen,
dass gemäss Art. 24 VwVG das Bundesverwaltungsgericht eine Frist
wieder herstellt, wenn die beschwerdeführende Partei oder sein Vertreter
unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, un-
ter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hinder-
nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Fristwiederherstel-
lungsgesuch zwar behauptet, er sei während 10 Tagen im Spital gewe-
sen, jedoch weder den genauen Zeitraum seines Spitalaufenthalts angibt
noch belegt,
dass der behauptete Spitalaufenthalt daher aus rechtlicher Sicht ein von
Art. 24 VwVG verlangtes Unverschulden seitens des Beschwerdeführers
nicht darzulegen resp. keinen Anspruch auf Fristwiederherstellung zu be-
gründen vermag,
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dass zudem mit den Schreiben vom 24. September 2012 sowie 4. Okto-
ber 2012 jeweils dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom
11. September 2012 nicht nur im Original (inkl. Einzahlungsschein) erneut
zugestellt, sondern auch inhaltlich zusammengefasst wurde,
dass der Beschwerdeführer damit bereits auf Grund des ihm zuletzt per
A-Post zugesandten Schreibens vom 4. Oktober 2012, welches er un-
bestrittenermassen erhalten hat, von seiner Pflicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses erfahren haben muss,
dass nach dem Gesagten kein weiteres Bekanntgeben des Inhalts der
Zwischenverfügung vom 11. September 2012 erforderlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss bis heu-
te – und damit erhebliche Zeit nach dem Wegfall des von ihm geltend
gemachten Hindernisses – nicht der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts überwiesen hat,
dass er damit keine der vorgenannten Voraussetzungen für eine Wieder-
herstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinne von
Art. 24 VwVG erfüllt,
dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Par-
tei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuer-
legen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 13. Oktober
2012 geht an die Vorinstanz.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde;
Beilage: gemäss Ziff. 4)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. November 2012