B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-160/2017
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-160/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für
den Zivildienst (Zentralstelle, Vorinstanz) vom 2. September 2014 zum Zi-
vildienst zugelassen und zur Leistung von 359 Diensttagen verpflichtet
wurde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar
2016 darauf hinwies, dass er noch 311 Diensttage leisten müsse, unter
anderem den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis spätestens
31. Oktober 2017;
dass sie mit Schreiben vom 6. Mai 2016 bekräftigte, er müsse den obliga-
torischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens am 1. Mai
2017 begonnen haben;
dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, das beigelegte Formular „Einsatzver-
einbarung“ auszufüllen und es ihr bis am 15. Juli 2016 zu retournieren;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess und ihn die Vorinstanz mit
Mahnschreiben vom 18. Juli 2016 anhielt, ihr die ausstehende Einsatzver-
einbarung bis zum 31. August 2016 nachzureichen;
dass der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. September 2016 im
Sinne einer letzten Mahnung aufforderte, die Einsatzvereinbarung bis am
15. Oktober 2016 beizubringen;
dass sie ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, sie werde ein
Aufgebot von Amtes wegen erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei
welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne;
dass sie ihn ferner informierte, dass für die Erstellung eines solchen Auf-
gebots eine Gebühr von bis zu Fr. 540.– erhoben werde;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz gemäss deren Aktennotiz am
10. Oktober 2016 telefonisch mitteilte, er könne keinen langen Einsatz leis-
ten, auch nicht in zwei Etappen, denn er übernehme das Geschäft seines
Vaters, und sie hätten sehr viel zu tun;
B-160/2017
Seite 3
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefonats
auf die Möglichkeit hinwies, bis zum 15. Oktober 2016 ein Dienstverschie-
bungsgesuch zu stellen;
dass der Beschwerdeführer bis zum 15. Oktober 2016 weder eine Einsatz-
vereinbarung noch ein Dienstverschiebungsgesuch einreichte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. No-
vember 2016 von Amtes wegen für einen langen Einsatz vom 20. Februar
bis zum 18. August 2017 sowie ein Vorstellungsgespräch beim Einsatzbe-
trieb aufbot und ihm eine Gebühr von Fr. 189.– auferlegte;
dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot zum Vorstellungsgespräch am
6. Dezember 2016 Folge leistete;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 1. November 2016 (Eingang
beim Regionalzentrum […]: 7. November 2016) auf deren offiziellem For-
mular um Dienstverschiebung ersuchte;
dass er zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, er werde nicht mit der
Kündigung bedroht, doch stelle er den Antrag, den Dienst um zwei Jahre
zu verschieben, weil ihn sein Vater, der seit 16 Jahren selbständig sei, in
die Geschäftsleitung einbeziehe;
dass er auf dem Formular vermerkte, die erforderlichen Beweismittel wür-
den „demnächst“ nachgereicht;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Novem-
ber 2016 bat, ihr bis zum 22. November 2016 ergänzende Angaben zu-
kommen zu lassen und insbesondere näher darzulegen, warum der fragli-
che Einsatz für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber
eine ausserordentliche Härte bedeuten würde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im selben Schreiben ausser-
dem einlud, ihr eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers ein-
zureichen;
dass sie sich in diesem Schreiben schliesslich erkundigte, ob der Be-
schwerdeführer den langen Einsatz in zwei Teilen, nämlich in einem ersten
im Jahr 2017 und in einem zweiten im Jahr 2018, leisten könnte;
B-160/2017
Seite 4
dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der Vorinstanz am 9. Novem-
ber 2016 schriftlich bestätigte, dieser steige in die Geschäftsleitung ein; um
ihn einzuarbeiten, würde sich der Arbeitgeber freuen, wenn dem Be-
schwerdeführer genehmigt würde, den Zivildienst zu verschieben;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. November
2016 orientierte, dass man unter dem von ihm angegebenen Dienstver-
schiebungsgrund der ausserordentlichen Härte eine eigentliche Notlage
verstehe, während der Einstieg in die Geschäftsleitung allein nicht genüge;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichzeitig erklärte, die mög-
liche Notlage, welche dem Arbeitgeber als Folge des Zivildiensteinsatzes
entstehen würde, sei klar aufzuzeigen, zu begründen und mit Beweismit-
teln zu belegen; ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers sei ihr
zusammen mit den bereits nachgeforderten Informationen bis am 22. No-
vember 2016 einzureichen;
dass diese Frist ungenutzt verstrich und die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit E-Mail vom 24. November 2016 eine letzte Frist bis 1. Dezember
2016 zur Einreichung der erwähnten Unterlagen setzte, wobei sie ihm für
den Säumnisfall androhte, sein Dienstverschiebungsgesuch abzuweisen;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 6. Dezember 2016 telefo-
nisch mitteilte, dass er weder deren Schreiben vom 7. November 2016
noch deren E-Mails vom 11. und 24. November 2016 erhalten habe, weil
er nicht mehr bei seinen Eltern wohne und sein Computer gehackt worden
sei;
dass die Vorinstanz diese Dokumente mit Begleitschreiben vom 6. Dezem-
ber 2016 erneut an den Beschwerdeführer sandte und ihn aufforderte, ihr
die verlangten Unterlagen bis am 16. Dezember 2016 zukommen zu las-
sen, widrigenfalls sein Dienstverschiebungsgesuch abgewiesen werde;
dass der Beschwerdeführer in einem Brief an die Vorinstanz vom 12. De-
zember 2016 (Eingang beim Regionalzentrum […]: 16. Dezember 2016)
erklärte, das Unternehmen, bei welchem er ein Arbeitspensum von 100%
habe, gehöre seinem Vater; da er, der Beschwerdeführer, einige Wochen
zuvor die Bescheinigung über die fachliche Eignung für […] erhalten habe,
sei er bemüht, die Firma auf sich umschreiben zu lassen; weil sich sein
Vater aus gesundheitlichen Gründen vom Arbeitsmarkt zurückziehe, leite
er nun die Firma bereits grösstenteils;
B-160/2017
Seite 5
dass er überdies argumentierte, der Zivildienst würde ihm die Möglichkeit
nehmen, die Firma problemlos führen zu können; zum einen sei er für alle
Mitarbeiter zuständig, und zum anderen sei er selber […] unterwegs; sein
Ausfall würde eine starke Einbusse für das Geschäft bedeuten, besonders
in dieser wichtigen Zeit;
dass der Beschwerdeführer schliesslich festhielt, die Möglichkeit, den lan-
gen Einsatz in zwei Teilen zu leisten, sei keine Alternative für ihn, da die
beiden Teileinsätze jeweils ebenfalls eine lange Zeitspanne beanspruchen
würden;
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 abwies;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Januar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, für
zwei Jahre von der Dienstpflicht befreit zu werden;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt hat;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art.8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
B-160/2017
Seite 6
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV,
SR 824.01);
dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine
Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180
Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und
Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016, S. 8);
dass der Zivildienstpflichtige den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb
von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV), der Beschwer-
deführer dies aber ausdrücklich abgelehnt hat;
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, den langen
Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, welcher der
rechtskräftigen Zulassung folgt, abzuschliessen hat, spätestens jedoch im
Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV);
dass letztere Variante für Fälle vorgesehen ist, in denen zwischen dem Ein-
tritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des 26. Al-
tersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei Jahre lie-
gen (Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.6 m.H.);
dass der am […] geborene Beschwerdeführer seinen langen Einsatz dem-
gemäss regulärerweise bis November 2017 abgeschlossen haben muss;
dass der Beschwerdeführer eine Dienstverschiebung um zwei Jahre bean-
tragt und sein Rechtsbegehren wie folgt begründet:
„Mein Vater Y._______ ist seit 16 Jahren selbständig in der [… ] tätig. Aus
gesundheitlichen Gründen zieht er sich vom Arbeitsmarkt zurück. Aktuell bin
ich mit meinem Vater bemüht, die Firma auf mich umzuschreiben und alle nö-
tigen Massnahmen […] durchzuführen. Mein Vater begleitet und lernt mich
zurzeit in allen Bereichen an. Ich mache weiter geltend, dass mein Ausfall eine
starke Einbusse für das Geschäft bedeutet. Meinem Gesuch lege ich eine Be-
scheinigung über meine fachliche Eignung für […] bei.
[…]
Mein Vater Y._______ leidet an neuronalen Problemen; deshalb bin ich ge-
zwungen, die Firma so schnell wie möglich zu übernehmen, damit ich meinen
Vater schnellstmöglich von seiner Pflicht als Arbeitgeber entlasten kann.
Es geht mir nicht darum, mich von der Dienstpflicht drücken zu wollen, ich bitte
Sie nur, mich 2 Jahre von der Dienstpflicht zu befreien, damit ich genug Zeit
B-160/2017
Seite 7
habe, standfest in der Firma zu werden. Zu einem späteren Zeitpunkt bin ich
offen und werde den Zivildienst nacharbeiten.“;
dass die Vorinstanz erwidert, der Beschwerdeführer habe seit dem Einfüh-
rungskurs vom 19. Dezember 2014 um die Frist zur Leistung des langen
Einsatzes gewusst; ab Februar 2016 sei er wiederholt an die bevorste-
hende Einsatzpflicht erinnert worden, so dass er und sein Arbeitgeber früh-
zeitig die notwendigen Dispositionen hätten vornehmen können;
dass sie weiter darlegt, der Beschwerdeführer besitze die Bescheinigung
über seine fachliche Eignung für […] erst seit einigen Wochen, und die Ge-
schäftsübergabe könne erst vor kurzem an die Hand genommen worden
sein, als der Beschwerdeführer bereits um die unmittelbar bevorstehende
Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes gewusst habe, weshalb er die
Vorbereitungen für die Übernahme der beruflichen Kaderfunktion in Kennt-
nis dieser Pflicht eingeleitet habe;
dass die Vorinstanz sodann argumentiert, es sei eine reine, unbewiesene
Parteibehauptung, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, das Ge-
schäft aufgrund neuronaler Probleme seines Vaters so schnell wie möglich
zu übernehmen; insbesondere sei zu beachten, dass der Arbeitgeber in
seinem Schreiben vom 9. November 2016 selber keinerlei diesbezügliche
Hinweise angebracht habe;
dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutheissen kann,
wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des
Gesuchs für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aner-
kannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.H.);
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Novem-
ber 2016 unter Bezugnahme auf das Erfordernis der ausserordentlichen
Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV aufforderte, ein Schreiben seines
Arbeitgebers einzureichen, welches „Ihre situationsspezifische Lage bestä-
tigt“;
B-160/2017
Seite 8
dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der von dessen Vater mit-
unterzeichneten Bestätigung vom 9. November 2016 (Eingang beim Regi-
onalzentrum: 10. November 2016) keine gesundheitlichen Probleme des-
selben erwähnt, geschweige denn nachgewiesen, sondern lediglich Fol-
gendes festgehalten hat:
„Gerne bestätigen wir, dass Herr X._______ geboren am […] in die Geschäfts-
leitung einsteigt. Um Herrn X._______ einzuarbeiten, würden wir uns freuen,
wenn Herrn X._______ genehmigt wird den Zivildienst zu verschieben.“;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. November
2016 erklärte, unter dem von ihm angegebenen Grund einer ausseror-
dentlichen Härte verstehe man eine eigentliche Notlage; die Begründung
allein, dass er in die Geschäftsleitung der Firma […] einsteige, genüge da-
her nicht; die mögliche Notlage, welche für seinen Arbeitgeber als Konse-
quenz des Leistens des Zivildienstes entstünde, sei klar aufzuzeigen und
mit den entsprechenden Beweismitteln zu belegen und zu begründen; ein
entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers sei der Vorinstanz zusammen
mit den nachgeforderten Informationen bis spätestens am 22. November
2016 einzureichen;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. November
2016 eine „letzte“ Frist bis 1. Dezember 2016 zur Einreichung der benötig-
ten Unterlagen setzte und ihm für den Säumnisfall die Ablehnung seines
Gesuchs androhte;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 6. Dezember 2016 telefo-
nisch mitteilte, dass er weder deren Schreiben vom 7. November 2016
noch deren E-Mails vom 11. und 24. November 2016 erhalten habe, weil
er nicht mehr bei seinen Eltern wohne und sein Computer gehackt worden
sei;
dass die Vorinstanz diese Dokumente mit Begleitschreiben vom 6. Dezem-
ber 2016 nochmals an den Beschwerdeführer sandte und ihn aufforderte,
ihr die verlangten Unterlagen bis am 16. Dezember 2016 zukommen zu
lassen, widrigenfalls sein Dienstverschiebungsgesuch abgewiesen werde;
dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Beschwerdeschrift zwar
mitunterzeichnet hat, die darin enthaltene Aussage, der Vater leide an neu-
ronalen Problemen, aber weder näher erläutert noch durch irgendwelche
Beweise, wie etwa eine ärztliche Bestätigung, belegt wird;
B-160/2017
Seite 9
dass es das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht als erwiesen erach-
tet, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer gesundheitlichen Be-
einträchtigung leidet, welche ihn in wesentlichem Masse an der Führung
seines Unternehmens hindern und eine möglichst rasche Übergabe des-
selben an den Beschwerdeführer erfordern würde, noch bevor dieser den
langen Einsatz absolviert hat;
dass die Bescheinigung über die fachliche Eignung für […] zwar die Befä-
higung des Beschwerdeführers zur Geschäftsübernahme untermauert,
nicht jedoch entsprechende zeitliche Dringlichkeit belegt;
dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers und künftigen Geschäftsin-
habers während des langen Zivildiensteinsatzes eine Herausforderung für
das Unternehmen bedeuten mag, eine eigentliche, aus dieser Abwesenheit
resultierende Notsituation im Sinne der Gerichtspraxis aber nicht rechts-
genüglich dargetan worden ist;
dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelas-
tung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat
(Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-3426/2014
vom 11. September 2014 S. 9 m.H.);
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016
S. 12 und B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5);
dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit um die Pflicht zur Leistung
eines mehrmonatigen Zivildiensteinsatzes wusste und von der Vorinstanz
mehrmals daran erinnert wurde, erstmals mit Schreiben vom 5. Februar
2016 (worin festgehalten wurde, er müsse den langen Einsatz von mindes-
tens 180 Tagen im Rahmen eines Schwerpunktprogramms bis spätestens
am 31. Oktober 2017 leisten);
dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Kar-
riereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten
frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des BVGer
B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-9/2015 vom 19. März 2015
S. 5 m.H.);
B-160/2017
Seite 10
dass der Zivildienstpflichtige nicht bessergestellt werden darf als Militär-
dienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem Jahr
absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der
Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit
den für ihn günstigsten Zeitpunkt hätte auswählen können (Urteile des
BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10 und B-9/2015 vom 19. März
2015 S. 6);
dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Dienstverschiebungs-
grund in Kenntnis seiner Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes mindes-
tens teilweise selber gesetzt hat, was ebenfalls gegen eine Gutheissung
seines Gesuchs spricht (vgl. Urteil des BVGer B-5040/2015 vom 28. Sep-
tember 2015 S. 7 m.H.);
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Absolvieren
des langen Einsatzes weder für den Beschwerdeführer selbst in beruflicher
Hinsicht noch für dessen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im
Sinne der Rechtsprechung bedeutet;
dass folglich kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV glaubwürdig dargelegt worden ist;
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die zuständige Sachbe-
arbeiterin der Vorinstanz habe ihm telefonisch bestätigt, es bestünden kei-
nerlei Gründe für eine Ablehnung seines Dienstverschiebungsgesuchs;
dass die Vorinstanz entgegnet, die Mitarbeitenden des Regionalzentrums
seien regelmässig mit Anfragen zu Gesuchen um Dienstverschiebung kon-
frontiert und erteilten praxisgemäss jeweils die Auskunft, eine entspre-
chende Beurteilung sei nur aufgrund eines vollständig eingereichten Ge-
suchs möglich;
dass sie zudem festhält, es bestünden auch keine Hinweise, dass dem Be-
schwerdeführer entgegen den Angaben in den Aktennotizen eine ander-
weitige Bestätigung abgegeben worden wäre;
dass es wenig plausibel erscheint, dass die Vorinstanz ergänzende Unter-
lagen zum Dienstverschiebungsgesuch einverlangt, aber schon vor deren
Erhalt und Prüfung eine Gutheissung des Gesuchs zugesichert hätte;
B-160/2017
Seite 11
dass die beantragte Verschiebung des langen Einsatzes um zwei Jahre vor
diesem Hintergrund nicht zu bewilligen und die Beschwerde abzuweisen
ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Zustellung]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 9. Februar 2017