B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1605/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
X._______,
vertreten durch Corinne Schoch, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsbedingungen,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schichtarbeit,
Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2015.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezweckt gemäss Handels-
registereintrag, das im öffentlichen Dienst tätige Personal im Sinne seines
Arbeitsprogrammes in beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer, politischer und
kultureller Hinsicht zu schützen und zu fördern. Am 22. Dezember 2014
ersuchte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin
Corinne Schoch, das Staatssekretariat für Wirtschaft (im Folgenden:
SECO oder Vorinstanz) sinngemäss um die Feststellung, dass es sich
beim Swissport International Ltd. Station Zürich (im Folgenden: Flughafen
Zürich) um einen unregelmässigen Schichtbetrieb mit Schichtarbeit ge-
mäss Arbeitsgesetz handle. Die Regelung des Arbeitsgesetzes und der zu-
gehörigen Verordnungen enthalte im Hinblick auf die Schichtarbeit in
Dienstleistungsbetrieben eine Lücke, welche der Präzisierung durch das
SECO bedürfe. Hierbei nahm der Beschwerdeführer Bezug auf einen Mail-
Kontakt zwischen dem Flughafen Zürich und dem SECO von Oktober
2013, welcher dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2014 weitergeleitet
wurde.
Im E-Mail vom 25. Oktober 2013 hatte das SECO auf die Anfrage des Flug-
hafens Zürich hin geantwortet, es gehe davon aus, die Arbeit beim Flugha-
fen Zürich gelte nicht als Schichtarbeit, womit die täglich maximal zulässige
Arbeitszeit tagsüber 12.5 Stunden betrage. Für weitere Fragen hatte das
SECO den Flughafen Zürich an das Amt für Wirtschaft und Arbeit Zürich
(im Folgenden: AWA) als zuständige Vollzugsinstanz verwiesen. Das AWA
hatte seinerseits im Schreiben vom 27. März 2014 mitgeteilt, es sei der
Auffassung, beim Flughafen Zürich liege kein Schichtbetrieb nach der ge-
setzlichen Definition vor, da nicht alle Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei
deshalb von einem Schichtdienst und nicht von Schichtarbeit auszugehen.
B.
Mit (Nichteintretens-) Verfügung vom 3. Februar 2015 trat die Vorinstanz
auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 um
Erlass einer Feststellungsverfügung mangels Zuständigkeit nicht ein.
Gemäss der allgemeinen Kompetenzabgrenzung seien die kantonalen
Behörden für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und die Beurteilung von
Einzelfällen zuständig. Bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Frage handle es sich um eine Vollzugsfrage – und nicht um einen
Anwendungsfall, der in den gesetzlich definierten Aufgabenbereich des
SECO fallen würde.
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Seite 3
C.
Diese Nichteintretensverfügung zog der Beschwerdeführer mit
Beschwerde vom 10. März 2015 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angele-
genheit an die als zuständig zu erklärende Vorinstanz zurückzuweisen, da-
mit diese die Rechtslage betreffend Schichtarbeit in anderen als Produkti-
ons- bzw. Industriebetrieben (Dienstbetrieben) in geeigneter Form kläre
und die Vollzugsbehörden entsprechend anweise. Zur Begründung führt
der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei gemäss Art. 75 f. ArGV 1
(sic) befugt und verpflichtet, gesetzliche Grundlagen zu präzisieren und de-
ren Vollzug zu überprüfen sowie zu überwachen. Die Vor-instanz könne
namentlich Weisungen erlassen, um die Rechtsgleichheit bei der dezent-
ralen Durchführung der Bundesgesetzgebung herbeizuführen und Erläute-
rungen, Konkretisierungen sowie Interpretationen von unbestimmten
Rechtsbegriffen unter Einbezug der Rechtsprechung abgeben. Die durch
die Vorinstanz erlassene Wegleitung zu Art. 34 ArgV 1 richte sich am Mo-
dell des Industriebetriebs aus, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung ausdrücklich bestätige. Es könne grundsätzlich zwischen perma-
nenten und Wechselschicht-Modellen unterschieden werden. Unregelmäs-
sige Schichtmodelle mit überlappenden Schichten und unterschiedlicher
Personalbesetzung seien insbesondere im Dienstleistungssektor vorzufin-
den. Dienstleistungsbetriebe hätten eine grössere strukturelle Diversität
und müssten eine hohe Flexibilität und gleichzeitig eine konstante, gleich-
bleibende Qualität in Bezug auf die Befriedigung der äusserst volatilen
Kundenbedürfnisse gewährleisten. Gerade Airlines unterlägen neben der
variablen Vorhersehbarkeit von Kundenbedürfnissen auch Sachzwängen
wie dem Wetter, der Verkehrsüberlastung, der Technik etc. Eine schemati-
sche, sich gleichförmig wiederholende Einteilung von Mitarbeitern und
Gruppen – wie dies in einer Fabrik üblich sei – sei vor diesem Hintergrund
nicht durchführbar. Dennoch sei auch hier die pausenlose Bereitstellung
angemessener personeller Ressourcen im Sinne von Schichtarbeit erfor-
derlich. Beim Flughafen Zürich variiere so zum Beispiel die Anzahl der Mit-
arbeiter aufgrund der Betriebsbedürfnisse von Schicht zu Schicht. Die Mit-
arbeiter der verschiedenen Schichten seien innerhalb derselben Abteilung
sowie teilweise auch zwischen den Abteilungen austauschbar. Es handle
sich daher beim Flughafen Zürich um einen unregelmässigen Zwei- bzw.
Dreischichtbetrieb. Die Vollzugsbehörde des Kantons Zürich begründe ihre
Ansicht, es handle sich beim Flughafen Zürich nicht um einen Schichtbe-
trieb, lediglich mit der Wiedergabe der Wegleitung und bekunde damit
ebenfalls Mühe mit dem Verständnis der in dieser Wegleitung enthaltenen
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Erläuterungen zum Schichtbetrieb. Die Rechtslage zu den Schichtbetrie-
ben im Dienstleistungsbereich sei daher ungewiss und bedürfe der Klä-
rung. Diese Klärung der komplexen Rechtslage sei nicht Sache der kanto-
nalen Vollzugsbehörden, sondern sei durch die Vorinstanz im Rahmen der
ihr in ArgV 1 übertragenen Zuständigkeit zur Erläuterung, Konkretisierung
und Interpretation dieses Bereichs vorzunehmen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Zuständigkeiten für die Vollzugs- und
Oberaufsichtsaufgaben seien im Arbeitsgesetz klar geregelt. Der Vollzug
sowie die Beurteilung von Einzelfällen obliege den Kantonen. Dem Bund
komme die Oberaufsicht gegenüber den Kantonen im Sinne von Art. 49
Abs. 2 BV zu. Es sei jedoch nicht vorgesehen, dass ein Betrieb, der mit der
Beurteilung eines konkreten Falles durch die zuständige kantonale
Vollzugsbehörde nicht einverstanden sei, sich an das SECO als
Oberaufsichtsbehörde wenden könne mit der Forderung, die Beurteilung
des Falles an Stelle des Kantons zu übernehmen bzw. die kantonale
Behörde anzuweisen, eine andere Beurteilung vorzunehmen, wie dies der
Beschwerdeführer vorliegend bezwecke. Eine Oberaufsichtsbehörde
könne nicht einem gerichtlichen Verfahren vorgreifen oder widersprechen
(Grundsatz der Gewaltenteilung). Die Umgehung des ordentlichen
Verwaltungsverfahrenswegs durch Anrufung des SECO sei weder im
Gesetz vorgesehen noch der Vollzugseffizienz dienlich. Das SECO sei
keine formelle oder informelle Rekursinstanz für Entscheide der
kantonalen Behörden. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer zur
Überprüfung des kantonalen Entscheids eine anfechtbare Verfügung beim
AWA Zürich einholen müssen, um diese an die übergeordnete
Verwaltungsinstanz, anschliessend an das kantonale Gericht sowie
gegebenenfalls ans Bundesgericht weiterzuziehen. Die Vorinstanz habe
sich deshalb zu Recht für die Beurteilung der unterbreiteten Rechtsfrage
als unzuständig erklärt.
E.
Innert der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015
angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar (MICHEL
DAUM, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 7 zu Art. 9; vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 1). Das SECO ist eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behand-
lung der Beschwerde zuständig ist.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Nachdem die Eingabefrist und -form gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs.
1 VwVG), die Vertreterin sich rechtsgenüglich ausgewiesen hat (Art. 11
Abs. 2 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig überwie-
sen wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben
oder als zweifelhaft, gelangt grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfah-
ren zur Anwendung, welches dem Ziel dient, die zuständige Behörde zu
ermitteln. Es wird keine Verfügung erlassen. Nur wenn eine Partei die Zu-
ständigkeit der Behörde – entgegen deren eigenen Beurteilung –
behauptet, hat die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG mittels (Nichtein-
tretens-) Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden, womit der Partei
die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg
geltend zu machen (THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2009 Rz. 9 ff. zu Art. 9). Das Nichteintreten kann die Behörde gegebenen-
falls mit einer Überweisung der Sache an die zuständige Stelle verbinden
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Seite 6
(MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 7 zu Art. 9).
3.
In der angefochtenen Verfügung trat das SECO auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 um Erlass einer
Feststellungsverfügung betreffend Schichtarbeit beim Flughafen Zürich
mangels Zuständigkeit nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt beim
Bundesverwaltungsgericht, die Angelegenheit sei an die als zuständig zu
erklärende Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Rechtslage betref-
fend Schichtarbeit in Dienstbetrieben in geeigneter Form kläre und die Voll-
zugsbehörden entsprechend anweise.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich die Vorinstanz in ihrer Nichtein-
tretensverfügung vom 3. Februar 2015 zu Recht für den Erlass der vom
Beschwerdeführer anbegehrten Feststellung betreffend Schichtarbeit beim
Flughafen Zürich als unzuständig erklärt hat. Vorliegend nicht zu prüfen
sind demgegenüber die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schichtarbeit beim Flughafen
Zürich.
3.1 Die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der
arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen werden im Bundesgesetz über die
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsge-
setz, ArG; SR 822.11) geregelt. Dieses sieht in Art. 41 vor, dass der Vollzug
des Gesetzes und der dazugehörigen Verordnungen den Kantonen obliegt.
Art. 79 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1;
822.111) hält detailliert die Aufgaben der (kantonalen) Vollzugsbehörde des
ArG fest. So führen die kantonalen Behörden insbesondere Kontrollen in
den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der
Verordnung durch (Art. 79 Abs. 1 lit. a ArGV 1). Sie beraten die mit Aufga-
ben des Arbeitsgesetzes betrauten Personen in Fragen der Anwendung
des Gesetzes und der Verordnungen (Art. 79 Abs. 1 lit. b ArGV 1) und in-
formieren Arbeitgeber, Arbeitnehmer, deren Organisationen, weitere Fach-
organisationen und andere interessierte Stellen über aktuelle Fragen und
Entwicklungen (Art. 79 Abs. 1 lit. c ArGV 1). Art. 80 ArGV 1 bezeichnet
schliesslich die Angaben, die der Bericht der kantonalen Behörden an das
SECO zu enthalten hat.
3.2 Gemäss Art. 42 ArG obliegt dem Bund die Oberaufsicht über den Voll-
zug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone. Er kann den
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Seite 7
Kantonen Weisungen erteilen (Art. 42 Abs. 1 ArG). Dem Bund kommen
ferner die Vollzugsmassnahmen zu, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als
zuständig erklärt sowie der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen in
den Betrieben des Bundes (Art. 42 Abs. 2 ArG). Art. 42 Abs. 3 ArG sowie
Art. 75 ArGV 1 bestimmen diesbezüglich das SECO als Fachstelle des
Bundes. Dieses hat die Durchführung des Gesetzes zu beaufsichtigen und
zu koordinieren sowie für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen
(Art. 75 Abs. 1 lit. a ArGV 1). Es hat sodann die Weiter- und Fortbildung
der Vollzugsbehörden sicherzustellen (Art. 75 Abs. 1 lit. b ArGV 1). Bei der
Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen kann es ferner die kan-
tonalen Vollzugsbehörden beraten und informieren, in allgemeinen Belan-
gen des Arbeitnehmerschutzes gilt dies auch für andere interessierte oder
betroffene Organisationen (Art. 75 Abs. 1 lit. c ArGV 1). Das SECO be-
schafft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. d ArGV 1 Informationen auf dem Gebiet
des Arbeitnehmerschutzes und stellt gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. e ArGV 1
Fachleute und nötige Infrastrukturen für die Beurteilung und Lösung kom-
plexer Fragen, Probleme und Vorfälle bereit. Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f
ArGV 1 hat das SECO Grundsatz- und Spezialfragen aus dem Bereich des
Arbeitnehmerschutzes zu untersuchen und Fälle von allgemeiner Bedeu-
tung abzuklären. Gemäss Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
des SECO von März 2013, S. 175-2, zählen hierzu namentlich Fragen von
überkantonaler oder überbetrieblicher Tragweite. Ausserdem soll es Bemü-
hungen zur Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz unter-
stützen und Forschungsvorhaben zum Thema Arbeit und Gesundheit initi-
ieren (Art. 75 Abs. 1 lit. g ArGV 1). Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes
nimmt es die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit sowie die internationalen
Kontakte wahr (Art. 75 Abs. 1 lit. h ArGV 1). In den Betrieben und Verwal-
tungen des Bundes vollzieht es das Gesetz und die Verordnungen (Art. 75
Abs. 1 lit. i ArGV 1). Schliesslich führt es das Plangenehmigungsverfahren
im koordinierten Bundesverfahren durch (Art. 75 Abs. 1 lit. j ArGV 1). In
diesem Zusammenhang kann das SECO gegenüber dem Arbeitgeber Ver-
fügungen erlassen und ihn auffordern, die notwendigen Massnahmen zur
Herbeiführung des gesetzmässigen Zustandes zu treffen (Art. 77 Abs. 1
ArGV 1). Ebenfalls ist das SECO gegenüber der kantonalen Vollzugsbe-
hörde weisungsbefugt, wenn diese eine notwendige Amtshandlung unter-
lässt oder wenn deren Verfügungen ganz oder teilweise dem Gesetz wi-
dersprechen (Art. 78 ArGV 1).
3.3 Abgesehen von den in Art. 42 ArG sowie der dazugehörigen Verord-
nungsbestimmung ausdrücklich erwähnten Fällen sind nach dem Gesag-
ten stets die Kantone für den Vollzug im Bereich des ArG zuständig. Zu
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Seite 8
den Pflichten der Kantone gehören allgemeine Aufgaben wie die Informa-
tion und Beratung der Betriebe, der Arbeitnehmer und anderer Personen
oder betroffener Organisationen und selbstverständlich auch die Kontrolle
der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen durch die Betriebe.
Die Kantone haben ausserdem das Recht, beim Vollzug des Gesetzes be-
stimmte, im ArG ausdrücklich vorgesehene Details festzulegen (vgl. z.B.
Art. 20a Abs. 1 und 30 Abs. 3 ArG). In der Praxis haben die Kantone meist
Vollzugsgesetze zum ArG erlassen, die in erster Linie die zuständigen Be-
hörden bezeichnen (i.d.R. das Arbeitsinspektorat gemäss Art. 79 ArGV 1).
Das Arbeitsgesetz ist einheitlich anzuwenden. Die Kantone
haben folglich in diesem Punkt kein Ermessen. Sie müssen sich an die im
Gesetz festgehaltenen und vom SECO konkretisierten Kriterien halten so-
wie an die Rechtsprechung, bezüglich der teilweise durch diese geregelten
Fragen (wie z.B. der Definition der höheren leitenden Tätigkeit; GEI-
SER/VON KAENEL/WYLER, Arbeitsgesetz: Bundesgesetz vom 13. März 1964
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, 2005, S. 510 ff. zu Art.
41 ArG).
3.4 Die Oberaufsicht über den Vollzug des ArG obliegt seit dessen Inkraft-
treten dem Bund. Lediglich die besonderen, ausdrücklich an den Bund de-
legierten Aufgaben wurden in den Art. 75 bis 78 ArGV 1 neu geregelt. Die
Tatsache, dass der Bund die Aufsicht über den Gesetzesvollzug durch die
Kantone ausübt, entspricht dem allgemeinen Prinzip der Gewaltentren-
nung im Schweizer Recht und dient dem einheitlichen Gesetzesvollzug in
der ganzen Schweiz. Im Gebiet des Arbeitnehmerschutzes garantiert eine
einheitliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen ähnliche Arbeitsbe-
dingungen in der ganzen Schweiz und vermeidet eine Verzerrung des
Wettbewerbs. In diesem Bereich hat der Bund dafür zu sorgen, dass die
Kantone ihre Tätigkeit als Vollzugsorgane korrekt ausüben, namentlich
ohne ihre Kompetenzen zu überschreiten. Zu diesem Zweck können ge-
genüber den Kantonen zwingende Weisungen erlassen werden. Im Allge-
meinen werden diese Weisungen vom SECO erlassen,
obwohl der Bundesrat dazu ermächtigt wäre. Der Bundesrat seinerseits übt
die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus und hat die in Art. 40
ArG festgehaltene Befugnis zum Erlass von Verordnungen. Er ist ausser-
dem Rekursbehörde bei letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden, soweit
diese nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange-
fochten werden können (GEISER/VON KAENEL/WYLER, ebd., S. 514 ff. zu
Art. 42 ArG).
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Seite 9
3.5 Gemäss Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) wacht der Bund über
die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. Dieses traditionelle
Institut der Bundesaufsicht soll sicherstellen, dass die Kantone ihre bun-
desrechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Zur Ausübung der Bundesaufsicht
stehen namentlich die folgenden Instrumente zur Verfügung: die Genehmi-
gungspflicht für kantonale Erlasse, das Einholen von Auskünften, die
Pflicht zur Berichterstattung durch die Kantone, Inspektionen, die förmliche
Beanstandung, die Aufforderung zur Korrektur, eher selten die Kassation
eines kantonalen Rechtsanwendungsakts, das Beschreiten des Rechts-
wegs mittels aufsichtsrechtlich motivierter Behördenbeschwerde oder
Klage, die Beseitigung des bundesrechtswidrigen Zustands durch den
Bund ohne direkten Zwang, die Verweigerung, Aussetzung oder Rückfor-
derung von Geldleistungen des Bundes, sofern ein hinreichender Zusam-
menhang zur Pflichtverletzung besteht, die zwangsweise Durchsetzung
mittels zwangsbewehrter Disziplinierung des säumigen Kantons oder – als
äusserstes Mittel im Falle schwerwiegender Bedrohungen der inneren Si-
cherheit und zur Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen – die mili-
tärische Bundesexekution (GIOVANNI BIAGGINI, BV – Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 15 ff. zu Art. 49 BV).
3.6 Die vom Beschwerdeführer vorliegend beantragte Feststellung, es
handle sich beim Flughafen Zürich um einen unregelmässigen Schichtbe-
trieb mit Schichtarbeit gemäss dem Arbeitsgesetz, fällt nicht in den voran-
gehend aufgeführten Zuständigkeitsbereich des SECO resp. des Bundes.
Weder handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Fest-
stellung um einen Anwendungsfall der Wahrnehmung der Oberaufsicht
über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone
im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ArG (E. 3.2 und 3.4) resp. von Art. 49 Abs. 2
BV (E. 3.5) noch um einen Anwendungsfall der speziellen Vollzugskompe-
tenz des Bundes im Sinne von Art. 42 Abs. 2 ArG
sowie Art. 75 ArGV 1. Wie in E. 3.4 f. dargestellt, setzen die Massnahmen
der Bundesaufsicht namentlich voraus, dass ein Kanton die bundesrechtli-
che Rechtsordnung nicht beachtet, indem er entweder seine Kompetenzen
überschreitet oder in pflichtwidriger Weise nicht aktiv wird. Der
Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern dies vorliegend der Fall
sein soll. Nachdem der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch an
die zuständige kantonale Behörde gerichtet hat, wäre eine behauptete
Säumigkeit des Kantons denn auch nicht nachvollziehbar.
B-1605/2015
Seite 10
3.7 Nach dem Gesagten steht es für das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Schichtarbeit
beim Flughafen Zürich einen Vollzug der massgebenden arbeitsrechtlichen
Bestimmungen erfordert. Für den Vollzug des ArG
erklärt dieses in Art. 41 die Kantone als zuständig (E. 3.1 und 3.3). In § 1
Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich zum ArG vom 23. Oktober 2002
(LS 822.1; ArG-VO ZH) wird im Kanton Zürich das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) als die für den Vollzug des ArG zuständige Behörde be-
stimmt. Gemäss § 2 lit. b der ArG-VO ZH richtet sich der Rechtsmittelweg
nach dem allgemeinen Verfahrensrecht. Die Volkswirtschaftsdirektion ist
hiernach erste Rekursinstanz (§ 2 lit. b ArG-VO ZH, vgl. § 19 b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24.
Mai 1959 [LS 822.1; VRG ZH]. Nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 lit. a VRG ZH
ist sodann das Zürcher Verwaltungsgericht als zweite Rekursinstanz sowie
als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung der Streitsache zuständig.
Anschliessend steht die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 82 lit.
b i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 ff. BGG offen. An diesen Instan-
zenzug resp. Rechtsmittelweg hat sich der Beschwerdeführer für die von
ihm gewünschte Beurteilung seines Feststellungsbegehrens zu halten.
3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechtslage zu den Schicht-
betrieben im Dienstleistungsbereich sei ungewiss und bedürfe der Klärung.
Die Klärung der komplexen Rechtslage sei durch die
Vorinstanz im Rahmen der ihr in ArgV 1 übertragenen Zuständigkeit zur
Erläuterung, Konkretisierung und Interpretation vorzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die massge-
benden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Schichtarbeit nicht nur auf
Industriebetriebe, sondern auch auf Dienstleistungsbetriebe anwenden.
Auch den Materialien zum Arbeitsgesetz sind keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass der Bundesrat die Definition von Schichtarbeit ausschliess-
lich für Industriebetriebe formuliert hätte. Eine gesetzliche Lücke in Bezug
auf Dienstleistungsbetriebe ist nicht zu erkennen. Die vom Beschwerde-
führer behauptete Zuständigkeit des SECO zur Erläuterung, Konkretisie-
rung und Interpretation des Arbeitsgesetzes geht so nicht aus dem ArGV 1
hervor (vgl. E. 3.1). Die Klärung, ob in einem (Dienstleistungs-) Betrieb
Schichtarbeit im Sinne der gesetzlichen Definition erbracht wird, erfordert
eine Prüfung im Einzelfall. Für diese Beurteilung ist der Kanton zuständig.
Der Beantwortung dieser Frage in Bezug auf den Flughafen Zürich kommt
deshalb auch keine überbetriebliche Tragweite im Sinne von Art. 75 Abs. 1
lit. f ArGV 1 zu (vgl. hierzu E. 3.2). Insgesamt führen die Argumente des
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Seite 11
Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern erhärten
die in E. 3.7 dargelegte Zuständigkeits-ordnung.
4.
Zusammenfassend finden sich vorliegend keine Sachverhaltselemente,
die eine Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Frage der
Schichtarbeit beim Flughafen Zürich begründen. Es obläge dem
Beschwerdeführer, gegebenenfalls bei der zuständigen kantonalen Be-
hörde (AWA) eine anfechtbare Verfügung zu veranlassen, um anschlies-
send den ordentlichen Verwaltungsverfahrensweg zu beschreiten. Damit
ist die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2015 nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen und die
angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 1'000.– festzulegen und dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem be-
reits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. August 2016