Abtei lung II
B-1607/2010/sce/sem/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler und
Dr. Dimitri Santoro, Rüd Winkler Partner AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Freigabe von Mitteln,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1607/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2009
auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die super-
provisorische Verfügung der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA (Vor-
instanz) vom 11. November 2009 nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2009 beim Bundes-
gericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben hat mit den Rechts-
begehren, das Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
superprovisorische Anordnung der Vollstreckbarkeit von Dispositiv
Ziffern 7 lit. a und 8 der Verfügung der Vorinstanz zu Unrecht erfolgt
sei,
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. Dezember 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
CHF 3'000.– aufgefordert hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 8. Februar 2010 die
Vorinstanz ersucht hat, die Freigabe dieser Summe aus den von der
Vorinstanz gesperrten Geldern zu veranlassen,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2010
abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 15. März
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2010 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 15. März 2010 be-
antragt,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2010 unaufgefordert eine
Replik eingereicht hat,
dass die Vorinstanz dazu mit Duplik vom 27. Mai 2010 Stellung ge-
nommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 54 Abs. 1 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG] SR 956.1,
i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG], SR 173.32, und Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR
172.021) zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der vorinstanzlichen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass für die Frage, ob die Vorinstanz in Unterstellungsverfahren einen
Teil der gesperrten Mittel für die Prozessführung der untersuchten
Gesellschaft freizugeben hat, zu berücksichtigen ist, dass durch die
Sperrung der Vermögenswerte auf Konten und Depots unnötige Aus-
gaben verhindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Ver-
mögensverminderung im Interesse der Gläubiger vermieden werden
soll,
dass die Abwägung zwischen den Interessen der untersuchten Ge-
sellschaft an der Prozessführung einerseits und den Interessen der
Gläubiger andererseits daher analog zu den Voraussetzungen für die
unentgeltliche Prozessführung vorzunehmen ist (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.179/2001 E. 3b aa mit Hinweisen),
dass bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine unentgeltliche
Prozessführung gegeben sind, primär zu prüfen ist, ob zumindest
minimale Erfolgschancen bestehen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, ihre
Prozessbegehren im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht seien
nicht aussichtslos, sondern es bestünden durchaus minimale Erfolgs-
aussichten,
dass diese Erfolgsaussichten indessen angesichts des Streitgegen-
standes und angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zur direkten Anfechtbarkeit von superprovisorischen Ver-
fügungen als äusserst gering erscheinen,
dass die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde im vorliegenden
Fall indessen letztlich offen bleiben kann, da sie für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens um Freigabe der Mittel für den Kostenvor-
schuss nicht entscheidend ist,
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dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nämlich nicht nur minimale
Erfolgsaussichten vorausgesetzt werden, sondern zusätzlich auch,
dass die betroffene Partei durch die angefochtene Verfügung un-
mittelbar betroffen ist und der Prozess für sie als notwendig erscheint
(BGE 121 I 314 E. 4b),
dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass es der Beschwerde-
führerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt,
dass sie dies auch selbst bereits in ihrer Beschwerdeschrift ans
Bundesgericht darlegte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich geltend macht,
sie habe am gleichen Ort auch überzeugend dargetan, dass auf ihre
Beschwerde trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
einzutreten sei, weil eine Frage zu beurteilen sei, deren Klärung
präventive Wirkung im Hinblick auf künftiges gesetzeskonformes Ver-
waltungshandeln entfalte,
dass sie indessen nicht aufzeigt, inwiefern sie selbst von dieser Frage
im Sinne der vorzitierten Gerichtspraxis zur unentgeltlichen Prozess-
führung unmittelbar betroffen ist (vgl. BGE 121 I 314 E. 4b) oder auch
nur künftig erneut betroffen sein könnte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass die
Beschwerdeführerin heute über keine nennenswerten Aktiven mehr
verfüge und überschuldet sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik bestreitet, überschuldet zu
sein,
dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz indessen überein-
stimmend ausführen, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin
sei zur Zeit nicht restlos klar,
dass die Güterabwägung zwischen den Interessen der Gläubiger, zu
deren Gunsten die Mittel der Beschwerdeführerin zur Zeit gesperrt
sind, und ihren eigenen Interessen nicht zum Ergebnis führen kann,
dass die Mittel, die zur vollen Befriedigung der Gläubiger möglicher-
weise nicht ausreichen könnten, teilweise freizugeben sind, damit die
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Beschwerdeführerin einen Prozess finanzieren kann, an dem sie
ihrerseits gar kein aktuelles, praktisches Interesse hat,
dass vielmehr die Interessen der Gläubiger an der Wahrung des Ge-
sellschaftsvermögens höher zu werten sind (vgl. Art. 1 des Bundes-
gesetzes über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG]
vom 8. November 1934, SR 952.0),
dass die Vorinstanz die Mittelfreigabe daher zu Recht verweigert hat,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als
unterliegende Partei gilt, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 300.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 21. Juni 2010
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