Abtei lung II
B-1609/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Daniele Cattaneo.
A. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte-
ment, handelnd durch Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach,
6210 Sursee,
Vorinstanz,
landwirtschaftliche Beiträge
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1609/2007
Sachverhalt:
A.
A. _______ (Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter des unter der Be-
triebsnummer N. _______ registrierten landwirtschaftlichen Betriebs.
Anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für die Direktzahlungen
2006 deklarierte er auf dem Formular für die Tiererhebung – soweit
vorliegend von Interesse – 12 Kühe ohne Verkehrsmilchproduktion und
10 Rinder über 2-jährig.
Mit Entscheid vom 23. November 2006 (Vorakten, Beilage 1) bzw. vom
27. November 2006 (Beilage 4 zur Verwaltungsbeschwerde vom
28. Februar 2007) kürzte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des
Kantons Luzern (lawa), Abteilung Ökologie und Direktzahlungen, den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Jahr
2006 wegen Falschangabe des Rindviehbestandes um Fr. 8'515.-. Zur
Begründung wurde auf die der Deklaration des Beschwerdeführers wi-
dersprechende Feststellung der Oberkontrolle vom 9. Mai 2006 und
der schriftlichen Bestätigung des Sachverhaltes durch den Beschwer-
deführer am 10. Mai 2006 verwiesen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Novem-
ber 2006 Einsprache, womit er den Verzicht auf die verfügte Kürzung
der Direktzahlungen für das Jahr 2006 verlangte. Mit Entscheid vom
18. Dezember 2006 bestätigte die Vorinstanz die Kürzung und verfügte
die Auszahlung des Beitrages für das Phosphorprojekt von Fr. 90.-. Mit
Einsprache vom 19. Dezember 2006 beanstandete der Beschwer-
deführer die Höhe des verfügten Beitrages für das Phosphorprojekt
und verlangte erneut, auf die Beitragskürzung von Fr. 8'515.- zu ver-
zichten. Mit einer weiteren Einsprache vom 7. Januar 2007 wiederholte
der Beschwerdeführer seine Anträge und verlangte zusätzlich die Aus-
richtung von Fr. 1'120.- für die Bewirtschaftung seines Baumgartens
(32 Hochstammbäume). In den Begründungen der Einsprachen führte
er unter anderem an, er habe seinen Tierbestand nach der Oberkont-
rolle und einem Gespräch mit Vertretern des lawa am 10. Mai 2006
richtig gestellt und die Erhebungsformulare neu eingereicht. Anlässlich
jenes Gesprächs sei ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden,
"es sei alles in Ordnung", die Unstimmigkeiten in seiner Deklaration
würden keine Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen
haben.
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Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 bestätigte die Vorins-
tanz die Beitragskürzung um Fr. 8'515.- und sicherte die Auszahlung
von Fr. 620.- als Beitrag für 31 Hochstamm-Obstbäume zu. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, anlässlich der Betriebskontrolle vom
9. Mai 2006 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer entge-
gen seiner Deklaration vom 2. Mai 2006 nicht 12 Kühe ohne Verkehrs-
milchproduktion und 10 Rinder über 2-jährig, sondern ab dem 30. April
2006 lediglich 8 Kühe gehalten habe. Am 1. Januar 2006 habe sich
kein Rindvieh auf seinem Betrieb befunden. Diese Tatsachen habe der
Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 mit seiner Unterschrift bestätigt.
Damit anerkenne er einen nachweislich kleineren Tierbestand, als er
ausgewiesen habe. Beim Entscheid über die Direktzahlungen sei auf
die Sachverhaltsfeststellungen der Oberkontrolle abzustellen. Die Aus-
sage des Vertreters des lawa am 10. Mai 2006, wonach alles in Ord-
nung sei, könne sich einzig auf den zu jenem Zeitpunkt korrigierten
Tierbestand beziehen. Dies ändere nichts am Tatbestand der
Falschangabe per Stichtag 2. Mai 2006. Um auf eine Rückforderung
von Direktzahlungen verzichten zu können, sei die Höhe der Sanktion
nicht wie gemäss Richtlinie zulässig auf Fr. 32'400.-, sondern lediglich
auf Fr. 8'515.-, was dem ungekürzten Anspruch auf Direktzahlungen
für das Jahr 2006 entspreche, festgelegt worden. Eine Überprüfung
der Beiträge für die Obstbäume habe gezeigt, dass dem Beschwerde-
führer ein Grundbeitrag für 53 Bäume gewährt worden sei, der jedoch
unter die Kürzung falle. Dem Beschwerdeführer sei aber für 31 Hoch-
stamm-Obstbäume der Zusatzbeitrag von Fr. 620.- gemäss Ökoquali-
tätsverordnung auszurichten.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar
2007 Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt sinngemäss, auf die Kürzung seines Anspruchs auf Direktzah-
lungen um Fr. 8'515.- sei zu verzichten. Zur Begründung bringt er vor,
nach der Abweisung des Gesuchs zur Gründung einer ÖLN-Gemein-
schaft mit B. _______ ab dem Jahr 2006 habe er seinen Tierbestand –
wie vom lawa angeordnet – unabhängig vom Betrieb B. _______
deklariert. Die 8 Galtkühe, die anlässlich der Kontrolle vom 9. Mai
2006 zu seinem Tierbestand gezählt worden seien, hätten auf dem
Pachtland von B. _______ geweidet. Dieser habe die Tiere auch de-
klariert. Er selbst habe Mastschweine und 5.35 ha Nutzfläche, jedoch
kein Rindvieh ausgewiesen.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2007 beantragte das lawa die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer anerkenne mit seiner
Unterschrift vom 10. Mai 2006 den von der Oberkontrolle festgestellten
Tierbestand, der kleiner sei als der anlässlich der Betriebsstrukturer-
hebung von ihm deklarierte Bestand. Eine nach der Kontrolle einge-
reichte Korrektur seiner Angaben könne den Tatbestand der Falschan-
gabe nicht aufheben.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 nahm das Bundesamt für Land-
wirtschaft als Fachbehörde zum Verfahren Stellung. Es führte aus, die
Differenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers auf dem
Tiererhebungsformular und der Anzahl effektiv gehaltener Tiere sei un-
bestritten. Sie sei vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Auf
Grund einer nachträglichen Richtigstellung der Angaben könne nicht
auf eine gesetzlich vorgesehene Sanktion verzichtet werden. Die Be-
messung der Sanktion sei als äusserst grosszügig einzustufen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheent-
scheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons
Luzern vom 12. Februar 2007. Dabei handelt es sich um einen letztins-
tanzlichen kantonalen Entscheid (§ 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149
des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Luzern,VRPG, SRL 40), der in Anwendung von öffentlichem
Recht des Bundes erging (LwG und DZV, nachfolgend zitiert). Er stellt
daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG für
die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
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Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem lawa teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über
die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern
und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be-
trieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachwei-
ses allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Ausgangspunkt des Beitragsverfahrens bildet gemäss Art. 63 und 64
Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlun-
gen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) das Gesuch des Betriebs-
leiters, welches den Antrag auf Ausrichtung von Direktzahlungen und
Ökobeiträgen für ein bestimmtes Jahr beinhaltet. Darin hat der Be-
triebsleiter Angaben zu seinem Betrieb zu machen und unter anderem
den gesamten am Stichtag gehaltenen Tierbestand anzugeben. Der
Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers fest und
setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67
Abs. 1 DZV).
Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Ge-
suchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen
oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170
Abs. 1 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag ge-
währt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingun-
gen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurück-
gefordert. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind
unabhängig von der Anwendung von Strafbestimmungen zurückzuer-
statten oder zu verrechnen (Art. 171 LwG). Gemäss Ar. 70 Abs. 1 Bst.
a DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Ge-
suchsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht.
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3.
Das lawa begründet die Kürzung der Direktzahlungen damit, dass an-
lässlich der Oberkontrolle vom 9. Mai 2006 festgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Deklaration auf dem Tier-
erhebungsformular nicht 12 Kühe ohne Verkehrsmilchproduktion und
10 Rinder über 2-jährig, sondern erst ab dem 30. April 2006 8 Kühe
gehalten habe. Am 1. Januar 2006 habe sich kein Rindvieh auf seinem
Betrieb befunden. Diese Tatsachen habe der Beschwerdeführer am
10. Mai 2006 mit seiner Unterschrift bestätigt.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, nach der Abweisung des
Gesuchs für die Gründung einer ÖLN-Gemeinschaft mit B. _______ ab
dem Jahr 2006 habe er seinen Tierbestand – wie vom lawa ange-
ordnet – unabhängig vom Betrieb B. _______ deklariert. Die 8
Galtkühe, die anlässlich der Betriebskontrolle vom 9. Mai 2006 zu
seinem Tierbestand gezählt worden seien, hätten auf dem Pachtland
von B. _______ geweidet. Dieser habe die Tiere auch deklariert. Er
selbst habe kein Rindvieh ausgewiesen. Nach der Kontrolle und einem
Gespräch mit Vertretern des lawa am 10. Mai 2006 habe er die
Erhebungsformulare für das Jahr 2006 neu eingereicht und seine
Angaben richtig gestellt. Anlässlich jenes Gesprächs sei ihm auf seine
Nachfrage hin mitgeteilt worden, die Unstimmigkeiten in seiner
Deklaration würden keine Auswirkungen auf seinen Anspruch auf
Direktzahlungen haben, "es sei alles in Ordnung".
3.1
Massgebend für die Frage nach einer allfälligen Falschangabe des
Tierbestandes sind die Angaben des Bewirtschafters auf dem Tierer-
hebungsformular, welches Bestandteil des Antrags auf Direktzahlun-
gen und Ökobeiträge ist. Der Kanton setzt die Beiträge aufgrund der
Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere
werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach
Art. 29 DZV festgesetzt (Art. 67 Abs. 1 DZV). Demnach hat der
Nutztierhalter Anspruch auf Beiträge für jene Raufutter verzehrenden
Nutztiere (RGVE), die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am
Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres
ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat (Art. 29 Abs. 1 DZV).
Auf dem Tiererhebungsformular für das Jahr 2006 deklarierte der Be-
schwerdeführer mit Unterschrift und Datum vom 7. Mai 2006 12 Kühe
ohne Verkehrsmilchproduktion und 10 Rinder über 2-jährig. Das For-
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mular ist aktenkundig, womit die Behauptung des Beschwerdeführers
in der Beschwerde, wonach er kein Rindvieh deklariert habe, widerlegt
ist.
Am 9. Mai 2006 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine
Oberkontrolle durch das lawa statt. Das Ergebnis dieser Kontrolle be-
stätigte der Beschwerdeführer handschriftlich mit Schreiben vom
10. Mai 2006 wie folgt: ab dem 30. April 2006 habe er 8 Kühe gehal-
ten, Rinder über 2 Jahre hätten sich in der Periode vom 1. Januar bis
9. Mai 2006 keine auf seinem Betrieb befunden. Auch dieses Schrei-
ben des Beschwerdeführers liegt den Akten bei. Die Tatsache, dass
sich die 8 Kühe nicht ununterbrochen vom 1. Januar 2006 bis zum
Stichtag 2. Mai 2006 – sondern erst ab 30. April 2006 – auf dem Be-
trieb des Beschwerdeführers befanden, hat zur Folge, dass diese
Kühe nicht zum massgebenden Tierbestand des Beschwerdeführers
per Stichtag 2. Mai 2006 zu zählen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 DZV).
Somit ergibt sich auf Grund der Akten unbestritten, dass der massge-
bende Tierbestand des Beschwerdeführers per Stichtag 2. Mai 2006
überhaupt kein Rindvieh aufwies. Deshalb sind seine Angaben auf
dem Tiererhebungsformular – 12 Kühe und 10 Rinder über 2-jäh-
rig – als Falschangabe gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. a DZV zu qualifizie-
ren.
3.2
Für die Frage nach einer Falschangabe sind, wie dargelegt, die Anga-
ben des Bewirtschafters auf dem Tiererhebungsformular massgebend.
Deshalb sind die Korrektur und erneute Einreichung des Tiererhe-
bungsformulars durch den Beschwerdeführer nach der Betriebskont-
rolle nicht rechtserheblich und vermögen die Falschangabe anlässlich
der Betriebsstrukturerhebung nicht zu rechtfertigen.
Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Einwand, die 8 Galtkü-
he, die anlässlich der Betriebskontrolle zu seinem Tierbestand gezählt
worden seien, hätten auf dem Pachtland von B. _______ geweidet und
hätten nichts mit seinen Angaben auf dem Tiererhebungsformular zu
tun. Dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer seinen Viehbestand auf dem Erhebungsformular falsch
deklariert hatte.
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4.
Gemäss Art. 27 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirt-
schaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV,
SR 910.91) gelten für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutz-
tiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) die
Faktoren im Anhang. Gemäss Anhang zu Art. 27 LBV gilt für Kühe der
Umrechnungsfaktor 1.0 und für Rinder über 2-jährig der Faktor 0.6.
Damit erweist sich die Berechnung des lawa, wonach der Beschwerde-
führer infolge seiner Falschangabe Beiträge für 18 GVE zu Unrecht
bezogen hätte, als korrekt: ([12 zu Unrecht deklarierte Kühe multipli-
ziert mit dem Faktor 1.0] = 12 GVE) + ([10 zu Unrecht deklarierte Rin-
der über 2-jährig multipliziert mit dem Faktor 0.6] = 6 GVE) = insge-
samt 18 GVE.
Als Sanktion für die Falschangabe kürzte das lawa die dem Beschwer-
deführer für das Jahr 2006 zustehenden Direktzahlungen um
Fr. 8515.- (Fr. 7'300.- Flächenbeitrag, Fr. 795.- und Fr. 420.- Grund-
bzw. Ökobeitrag für 53 Bäume und 28 Aaren extensive Wiese). Der Be-
schwerdeführer bestreitet konkret weder die Berechnung noch die An-
gemessenheit der Sanktion. Die Höhe der Kürzung entspricht wie be-
reits erwähnt dem Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für
das Jahr 2006 und erweist sich, verglichen mit dem Kürzungsbetrag,
welcher gemäss Ziffer A. 1. b der Richtlinie der Landwirtschaftsdirekto-
renkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen
vorgesehen wäre (Fr. 32'400) als äusserst milde.
Für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm durch das
lawa anlässlich des Gesprächs vom 10. Mai 2006 eine Sanktionsbe-
freiung in Aussicht gestellt worden sei, fehlen konkrete und aktenkun-
dige Hinweise.
5.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als un-
terliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie
den Auslagen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen
wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel bemisst sich die
Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, sowie nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die vom Be-
schwerdeführer geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihm am
5. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist ihm als unterliegender Partei nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet. Die Differenz von Fr. 200.- wird nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. BNr. N. _______; Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (A-Post, auszugsweise)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Daniele Cattaneo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 19. Februar 2008
Seite 10