Abtei lung II
B-16/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Philippe
Weissenberger und Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin);
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz),
Vorinstanz,
betreffend
Gebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons X._______ eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y._______. Ihr
Zweck ist die Erteilung meteorologischer, klimatologischer und verwandter
Analysen und Prognosen, deren verwendungsgerechte Aufbereitung unter
Nutzung der jeweils modernsten Darstellungs- und Übermittlungsmetho-
den sowie deren Vertrieb an Kommunikationsmedien, weitere Dritte und
Verwender zu Lehrzwecken. Mit anderen Worten handelt es sich bei der
Beschwerdeführerin um einen privaten Wetterdienst, welcher Wetterprog-
nosen insbesondere für Fernsehen, Radio und Zeitungen erstellt. Als sol-
cher hat die Beschwerdeführerin verschiedene Dienstleistungen des Bun-
desamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz, Vorinstanz) in
Anspruch genommen.
Am 22. Dezember 2005 hat MeteoSchweiz der Beschwerdeführerin die in
der Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 bezogenen Dienstleistungen
in Rechnung gestellt.
Am 20. April 2006 erliess MeteoSchweiz für den sukzessiven Bezug und
die Nutzung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen
aus dem Grundangebot zwei Gebührenverfügungen, eine für den Zeitraum
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 und eine weitere für die Zeit seit 1. Ja-
nuar 2006.
B. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rechnung vom 22. Dezember
2005 mit Eingabe vom 26. Januar 2006 Beschwerde beim Eidgenössi-
schen Departement des Innern (EDI), mit welcher sie die Aufhebung der
Gebührenverfügung vom 22. Dezember 2005 beantragte. Es sei eine neue
Gebührenverfügung zu erlassen, unter Berücksichtigung eines Rabatts
von 100% gemäss Art. 13 der Verordnung des EDI vom 3. Dezember 2003
über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie (Met-
GebV, SR 429.111). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der
Rabatt gemäss Art. 13 MetGebV sei nicht von der Grösse (bzw. vom Ge-
samtumsatz) eines Service Providers abhängig, sondern vom Gesamtum-
satz, der im Zusammenhang mit den bezogenen Dienstleistungen erzielt
werde. Die Beschwerdeführerin sei deshalb als kleiner Service Provider im
Sinne der vorgenannten Bestimmung einzustufen.
MeteoSchweiz reichte zu dieser Beschwerde am 6. März 2006 eine Stel-
lungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Bei dem als Rechnung
überschriebenen Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember
2005 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung. Mangels An-
fechtungsobjekts sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3C. Gegen die beiden Verfügungen vom 20. April 2006 reichte die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2006 Beschwerde beim Eidgenössi-
schen Departement des Innern (EDI) ein. Sie beantragte, die beiden Ge-
bührenverfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, und es sei jeweils
eine neue Gebührenverfügung zu erlassen unter Berücksichtigung eines
Rabatts von 100% gemäss Art. 13 MetGebV. Die Beschwerdeführerin sei
vor allem in Deutschland und in Österreich tätig. In der Schweiz würden
zur Zeit einzig zwei Tageszeitungen mit Wetterberichten beliefert. Die Ge-
bührenverfügungen würden zum einen fälschlicherweise auf der Annahme
beruhen, dass die Beschwerführerin kein kleiner Serviceprovider im Sin-
ne von Art. 13 MetGebV sei und es komme stattdessen der volle Zuschlag
für die gewerbliche Nutzung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c MetGebV von
200% zum Zuge. Der Rabatt gemäss Art. 13 MetGebV sei nicht von der
Grösse (bzw. vom Gesamtumsatz) des Service Providers abhängig zu ma-
chen, sondern vom Gesamtumsatz, der im Zusammenhang mit den bezo-
genen Dienstleistungen erzielt werde. Zum anderen habe der Gesetzgeber
verschiedene Benutzerkategorien unterschiedlich behandeln wollen und
diesen somit ermöglichen wollen, mit den Daten des Grundangebots ge-
winnbringend zu arbeiten. Die von der MeteoSchweiz vorgenommene Ein-
stufung der Beschwerdeführerin sei deshalb falsch. Entweder sei Art. 13
MetGebV falsch ausgelegt worden, oder Art. 13 MetGebV sei mit der Ver-
ordnung über die Meteorologie und Klimatologie vom 23. Februar 2000
(MetV, SR 429.11) und dem Bundesgesetz über die Meteorologie und Kli-
matologie vom 18. Juni 1999 (MetG, SR 429.1) nicht konform.
Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2006 liess sich MeteoSchweiz zur Be-
schwerde vom 26. Mai 2006 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der
Beschwerde und führt zur Begründung aus, dass sie die Beschwerdeführe-
rin mit Brief vom 23. August 2005 über gewisse Änderungen im Dienstleis-
tungsangebot informiert und ihr eine Kostenzusammenstellung über die
Preise ab Juli 2005 unterbreitet habe. Diese Berechnungen hätten auch
den Zuschlag für Service Provider gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c MetGebV
in der Höhe von 200% veranschlagt. Im Anschluss an dieses Schreiben
hätten die Parteien am 22./28. August 2005 einen verwaltungsrechtlichen
Vertrag betreffend die sukzessive Lieferung und Nutzung von Dienstleis-
tungen des Grundangebots abgeschlossen. Nach einem Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 25. Oktober 2005 habe ein reger Briefverkehr be-
treffend die Gewährung eines Rabatts gemäss Art. 13 MetGebV stattge-
funden. Aus dem gesellschaftlichen Umfeld der Beschwerdeführerin erge-
be sich eine starke Verflechtung mit der B._______ AG mit Sitz in
Y._______, der C._______ GmbH mit Sitz in Z._______, der D._______
GmbH mit Sitz in [Österreich], der E._______ GmbH mit Sitz in [Deutsch-
land] sowie der F._______ GmbH mit Sitz in [Deutschland]. Der Schwel-
lenwert nach Art. 13 MetGebV errechne sich nicht als eine absolute Grö-
sse, sondern sei abhängig vom Verhältnis zwischen der Gesamtgebühr für
vom Service Provider bezogene Dienstleistungen nach den Art. 3-11 Met-
GebV pro Jahr und dem Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus
meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Der Wortlaut von
4Art. 13 MetGebV sei diesbezüglich eindeutig. Allerdings seien Beteili-
gungsgesellschaften nicht von Vornherein von der Gewährung eines Ra-
batts gemäss Art. 13 MetGebV ausgeschlossen. In Analogie zu Art. 14
Abs. 2 MetGebV sei aber davon auszugehen, dass der Gesamtumsatz al-
ler Gesellschaften ins Verhältnis zu setzen sei zu den addierten Gesamt-
gebühren für die an alle Gesellschaften gelieferten Dienstleistungen nach
den Art. 3-11 MetGebV. Sofern die Beschwerdeführerin einen solchen Ra-
batt geltend machen wolle, müsse sie deshalb die Beteiligungsverhältnisse
der A._______-Gruppe und den Gesamtumsatz aus meteorologischen und
klimatologischen Dienstleistungen aller mit ihr verbundener Gesellschaften
offenlegen.
D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 teilte das Eidgenössische Departement
des Innern den Verfahrensbeteiligten mit, dass die beiden hängigen Be-
schwerdeverfahren, wie beantragt, vereinigt würden.
Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2006
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, da
dem Eidgenössischen Departement des Innern eine Erledigung vor Jah-
resende nicht möglich war. Am 26. Januar 2007 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht die Übernahme des bisher beim Eidgenössischen Depar-
tement des Innern hängigen Verfahrens. Mit Verfügung vom 21. März 2007
wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
E. Mit Replik vom 23. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechts-
begehren fest. Die Gebührenverfügung vom 22. Dezember 2005 enthalte
alle wesentlichen Merkmale einer Verfügung und sei fristgerecht angefoch-
ten worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Beschwerde-
führerin zitiert aus den beiden letzteren Gebührenverfügungen, wonach
das Bundesamt davon ausgehe, dass beim Gesamtumsatz im Gegen-
satz zu der Gesamtgebühr nicht unterschieden wird, in welchem Land
und mit welchen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen
dieser Umsatz erzielt wird . Dieser Auslegung von Art. 13 MetGebV wider-
spricht die Beschwerdeführerin. Die Botschaft zum Entwurf eines Bundes-
gesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (BBl 1998 4177) halte
ausdrücklich fest, dass den Dienstleistungsunternehmen die Gelegenheit
bleiben solle, die vom Staat erworbenen Daten und Produkte gewinnbrin-
gend weiterzubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu verkaufen. Die von
der Vorinstanz vorgenommene Gebührenberechnung hätte für die Be-
schwerdeführerin zur Folge, dass die von ihr verlangten Gebühren in kei-
nem Verhältnis zu dem von ihr in der Schweiz generierten Umsatz stün-
den. Weiter seien die Beteiligungsverhältnisse der Beschwerdeführerin un-
beachtlich und deshalb auch nicht offenzulegen. Die Beschwerdeführerin
gehe davon aus, dass entweder die von der Vorinstanz vorgenommene
Auslegung von Art. 13 MetGebV nicht gesetzeskonform sei, oder aber,
dass Art. 13 MetGebV mit dem MetG und der MetV nicht übereinstimme.
Bei der Auslegung von Art. 13 MetGebV sei beim Gesamtumsatz des klei-
5nen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienst-
leistungen derjenige Umsatz zu berücksichtigen, welcher die Beschwerde-
führerin durch Weiterverarbeitung der vom Bundesamt bezogenen Dienst-
leistungen erziele. Eine andere Interpretation hätte zur Folge, dass ein
hauptsächlich im Ausland tätiges Unternehmen in der Schweiz gar nie
Fuss fassen könne.
F. Mit Duplik vom 19. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführe-
rin eingereichte Bestätigung bezüglich des mit Synop-Messdaten generier-
ten Umsatzes sei nicht aussagekräftig, da die Beschwerdeführerin noch di-
verse andere Daten beziehe. Für die Berechnung des Rabatts für kleine
Service Provider sei die Gesamtgebühr aller bezogener Daten massge-
bend. Weiter sei es wenig glaubhaft, dass mit all den bezogenen Daten
nur zwei Tageszeitungen bedient würden. Für die Berechnung des Rabatts
nach Art. 13 MetGebV sei der Gesamtumsatz des Dienstleistungsanbieters
ausschlaggebend. Diese Regelung sei von den Mitgliedern der Economic
Interest Grouping (ECOMET), einer Interessengruppe der nationalen Wet-
terdienste, formuliert und auf nationaler Ebene von allen ECOMET-Mitglie-
dern übernommen worden. Aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive ver-
stehe sich von selbst, dass bei einer allfälligen Rabattgewährung der ef-
fektive Gesamtumsatz eines Dienstleistungserbringers berücksichtigt wer-
den müsse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch Ver-
flechtungen von Beteiligungsverhältnissen in mehreren Ländern tätig sei,
verlange Berücksichtigung. Für die Berechnung des Rabatts für kleine Ser-
vice Provider sei der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin inklusive
desjenigen der Tochtergesellschaften massgebend, an denen sie zumin-
dest die Stimmenmehrheit halte, und zwar unabhängig davon, ob die
Dienstleistungen für die Schweiz oder für das Ausland erbracht würden.
Auch die Auslegung von Art. 13 MetGebV lasse keinen anderen Schluss
zu. Im Ingress des Art. 13 MetGebV werde genau bestimmt, dass alle nach
den Art. 3-4 bezogenen Dienstleistungen für den Rabatt berücksichtigt
werden müssten. Hinsichtlich der Berechnung der Gesamtgebühr sei ge-
nau bestimmt, dass in deren Berechnung die Dienstleistungen nach den
Bestimmungen von Art. 3-11 miteinzubeziehen seien. Beim Gesamtumsatz
seien keinerlei solche Einschränkungen gemacht worden, woraus zu
schliessen sei, dass bei dessen Berechnung alle meteorologischen und kli-
matologischen Dienstleistungen zu berücksichtigen seien, andernfalls
auch hier ausdrücklich entsprechende Einschränkungen gemacht worden
wären. Art. 13 MetGebV solle einem Service Provider den Einstieg in das
Geschäft mit meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen er-
lauben. Würde man bei einem international tätigen Unternehmen nur den
Umsatz berücksichtigen, der mit den in einem Land bezogenen Dienstleis-
tungen erzielt werde, könne dies dazu führen, dass einem solchen Unter-
nehmen in allen Ländern jeweils der Rabatt für kleine Service Provider zu-
gesprochen würde, was zu einer stossenden Benachteiligung eines Unter-
nehmens, das mit dem gleichen Umsatz in nur einem Land tätig sei, führe.
6G. Am 16./17. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende
Stellungnahme ein, welche sich aufgrund der neuen Vorbringen der Vorin-
stanz in der Duplik rechtfertige. Sie weist dabei insbesondere darauf hin,
dass gemäss den Bestimmungen der ECOMET jedes Mitglied in der Aus-
gestaltung seiner eigenen Produkte völlig unabhängig sei.
H. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz
wird, soweit für den Ausgang des Verfahrens notwendig, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
1.1 Das vorliegende Verfahren wurde vorab beim Eidgenössischen Departe-
ment des Innern mit Beschwerde vom 26. Januar 2006 sowie mit Be-
schwerde vom 26. Mai 2006 anhängig gemacht. Das Eidgenössische De-
partement des Innern war vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (AS 2006 1069) zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 3 MetV). Am
1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufge-
nommen. Sofern es zuständig ist, übernimmt es die Beurteilung der beim
Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Depar-
temente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Mit Bezug auf die Zuständigkeit sind nach dem Wortlaut der noch heute in
Kraft stehenden Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 MetV Gebührenverfügun-
gen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie weiterhin mit Be-
schwerde beim Departement des Innern anzufechten. Das Bundesverwal-
tungsgericht löste jedoch per 1. Januar 2007 die Beschwerdedienste der
Departemente ab (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4250). Gemäss Art. 31 VGG (in
Kraft seit 1. Januar 2007) beurteilt nun das Bundesverwaltungsgericht
sämtliche Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit der Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 VGG soll die Ausschöpfung des Instanzenzuges sichergestellt wer-
den (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Feb-
ruar 2001, BBl 2001 4202, 4389). Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG ist die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem unzulässig
gegen Verfügungen, welche nach einem Bundesgesetz durch Einsprache
oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f
7VGG beispielsweise an ein Departement anfechtbar sind. Zu beachten
ist, dass die verwaltungsinterne Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit
spezialgesetzlich vorgesehen sein muss; Verordnungen genügen nicht.
Fehlt eine solche spezialgesetzliche Regelung, kann gegen Verfügungen
direkt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (vgl.
PHILIPPE WEISSENBERGER, Das Bundesverwaltungsgericht, AJP 2006, S. 1491,
1508).
Art. 16 Abs. 3 MetV, wonach Gebührenverfügungen des Bundesamts für
Meteorologie und Klimatologie beim Eidgenössischen Departement des In-
nern anzufechten sind, ist zwar immer noch in Kraft, jedoch handelt es sich
bei der MetV nicht um eine spezialgesetzliche Regelung im oben dargeleg-
ten Sinne, welche nach Inkrafttreten des VGG noch Bestand hätte. Art. 16
Abs. 3 MetV stellt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG
dar. Deshalb ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht
nach Art. 53 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der
vorliegenden Streitsache zuständig.
Die Beurteilung des vorliegend beim Eidgenössischen Departement des
Innern anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens gegen die Gebühren-
verfügungen des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie gemäss
Art. 16 MetV wird somit im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33
Bst. d und 37 ff. VGG) vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Verfü-
gungen berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Auf-
hebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gebührenverfügungen des
Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie, welche dieses gestützt auf
Art. 16 MetV erlässt, stellen grundsätzlich solche Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Vorliegend ist jedoch umstritten, ob das als Rech-
nung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 2005
überhaupt eine Gebührenverfügung darstellt. Die Beschwerdeführerin ist
der Ansicht, die Gebührenrechnung basiere auf einer hoheitlichen Anord-
nung einer Behörde, wende Verwaltungsrecht an, sei auf Rechtswirkung
8ausgerichtet und als solche verbindlich und erzwingbar. Die Rechnung sei
deshalb als Verfügung zu qualifizieren. Die Vorinstanz führt demgegen-
über aus, bei dem als Rechnung überschriebenen, zweiseitigen Schrei-
ben vom 22. Dezember 2005 handle es sich offensichtlich nicht um eine
Verfügung. Dies gehe zum einen aus dem Hinweis hervor, dass Reklama-
tionen innert 10 Tagen berücksichtigt werden könnten. Zum anderen sei
ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass der Kunde, wenn er mit der
Rechnung nicht einverstanden sei, innert 10 Tagen eine anfechtbare Ver-
fügung verlangen könne.
Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein
Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffent-
liches Recht geregelt wird (sog. materieller Verfügungsbegriff). Mit einer
Verfügung soll ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das Rechts-
wirkungen nach aussen zeitigt, definitiv und in erzwingbarer Weise festge-
legt werden. Diese Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die Behör-
den als auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar (KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 498). Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen sind demge-
genüber in der Regel nicht auf Rechtswirkungen gerichtet, besitzen mit an-
deren Worten keinen Verfügungscharakter, sondern stellen Erscheinungs-
formen des sog. tatsächlichen Verwaltungshandelns dar (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2006, Rz. 878; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern vom
23. Mai 1989, Bern 1997, N. 38 zu Art. 49 VRPG; JÜRG MARTIN, Leitfaden
für den Erlass von Verfügungen, Zürich 1996, S. 12). So regelt denn auch
die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV,
SR 172.041.1, in Kraft seit 1. Januar 2005) in Art. 11, dass die betreffende
Verwaltungseinheit ihre Gebühr unmittelbar nach Ausführung einer Dienst-
leistung in Rechnung stellt und bei Streitigkeiten über die Rechnung eine
Gebührenverfügung erlässt.
Das vorliegend als Rechnung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz hält
ausdrücklich fest, dass der Adressat innert 10 Tagen eine anfechtbare
Verfügung verlangen kann, sollte er mit der Rechnung nicht einverstanden
sein. Die erhobene Forderung wird damit in dem als Rechnung überschrie-
benen Schreiben nicht rechtsverbindlich festgelegt und in erzwingbarer
Weise ausgewiesen. Die Rechnung vom 22. Dezember 2005 stellt folglich
keine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar, sondern ist vielmehr eine rechtlich
unverbindliche, amtliche Mitteilung der Vorinstanz. Sie erwächst mangels
Verfügungscharakter nicht in Rechtskraft und kann nicht mit Beschwerde
angefochten werden.
Auf die Beschwerde vom 26. Januar 2006 gegen die Rechnung vom
22. Dezember 2005 ist somit nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt damit die
Beschwerde vom 26. Mai 2006 gegen die beiden Gebührenverfügungen
vom 20. April 2006.
92. Vorliegend schloss die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz am
22./28. August 2005 einen verwaltungsrechtlichen Vertrag über die suk-
zessive Lieferung und Nutzung von Dienstleistungen aus dem Grundange-
bot. In Bezug auf das Entgelt hält dieser Vertrag in Ziff. 5 fest, dass die
Vorinstanz die Gebühren gemäss der jeweils geltenden Gebührenordnung
erhebt. Im Anhang II des Vertrags werden weiter die Daten, Informationen
und Erzeugnisse aufgelistet, welche der Beschwerdeführerin als Dienst-
leistungsanbieterin geliefert werden. Die Vorinstanz verfügte am 20. April
2006 betreffend die Gebühren für diesen sukzessiven Bezug und die Nut-
zung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen aus
dem Grundangebot für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember
2005 wie folgt:
"1.Die Verfügungsadressatin bezahlt für den Bezug und die Nutzung meteorologi-
scher und klimatologischer Dienstleistungen aus dem Grundangebot als Dienst-
leistungsanbieter (Service Provider) eine Jahresgebühr von Fr. [...] bzw. für die
Periode vom 1. Juli 2005 31. Dezember 2005 eine Halbjahresgebühr von
Fr. [...].
2.Die Verfügungsadressatin bezahlt die Abonnementsgebühr von Fr. [...] innert
einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung.
3.Zur Geltendmachung eines allfälligen Rabatts gemäss Art. 13 MetGebV auf
dem Zuschlag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c MetGebV muss der Gesamtjahresum-
satz des Vorjahres bis zum 30. Juni 2006 dem Bundesamt schriftlich bekannt
gegeben werden. Unterbleibt die entsprechende Bekanntgabe, ist die Verfü-
gungsadressatin mit (recte: von) der Geltendmachung des Rabatts für das ge-
samte Jahr ausgeschlossen.
4.... .
Betreffend die Gebühren für den sukzessiven Bezug und die Nutzung von
meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen aus dem Grund-
angebot seit 1. Januar 2006 verfügte die Vorinstanz am 20. April 2006 wie
folgt:
"1.Die Verfügungsadressatin bezahlt für den sukzessiven Bezug und Nutzung me-
teorologischer und klimatologischer Dienstleistungen aus dem Grundangebot
als Dienstleistungsanbieter (Service Provider) eine Abonnementsgebühr von
Fr. [...] im Jahr.
Weitere Gebühren für Beratungen und regelmässige Vermittlungen (Art. 7 Met-
GebV), Zuschläge für dringliche Erledigung (Art. 10 MetGebV) und weitere Aus-
lagen (Art. 15 MetGebV) werden im Einzelfall verfügt.
2.Die Verfügungsadressatin bezahlt jeweils halbjährlich im Voraus die Hälfte der
jährlichen Abonnementsgebühr in der Höhe von Fr. [...], erstmals innert einer
Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung.
3.Zur Geltendmachung eines allfälligen Rabatts gemäss Art. 13 MetGebV auf
dem Zuschlag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c MetGebV muss der Gesamtjahresum-
satz des Vorjahres bis zum 30. Juni dem Bundesamt schriftlich bekannt gege-
ben werden. Unterbleibt die entsprechende Bekanntgabe, ist die Verfügungsad-
ressatin mit (recte: von) der Geltendmachung des Rabatts für das genannte
Jahr ausgeschlossen.
10
4....
Die Beschwerdeführerin beantragt nun gemäss ihrem Rechtsbegehren in
der Beschwerde vom 26. Mai 2006 sowie der Replik vom 24. Mai 2007, die
angefochtenen Verfügungen vom 20. April 2006 seien vollumfänglich auf-
zuheben. In der Begründung beanstandet sie aber den Dienstleistungsbe-
zug, aus dessen Summe sich die jährliche Gebühr zusammensetzt, mit
keinem Wort. Auch gegen die Nutzungsart und damit gegen die Qualifikati-
on als Service Provider wendet sie nichts ein. Weiter ist festzuhalten, dass
gemäss Art. 16 Abs. 2 MetV das Bundesamt die Gebühr für Dienstleistun-
gen im Abonnement im Voraus erhebt. Auch diese Vorleistungspflicht wird
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Ansicht, ihr sei eine gewinnbrin-
gende Tätigkeit ohne Gewährung eines Rabatts im Sinne von Art. 13 Met-
GebV nicht möglich. Dies führe damit im vorliegenden Fall zu einem Er-
gebnis, das der Gesetzgeber gerade habe ausschliessen wollen. Die
Dienstleistungen des Grundangebots müssten sich für den Service Provi-
der rechnen und ihm ermöglichen, die erworbenen Daten und Produkte ge-
winnbringend weiterzubearbeiten und zu verkaufen. Mit Gebührenverfü-
gung für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 seien ihr Fr. [...] in
Rechnung gestellt worden. Die betreffenden Daten habe sie ausschliess-
lich für ihre Dienstleistungen gegenüber zwei Schweizer Tageszeitungen
verwendet, mit welchen sie in der genannten Periode einen Umsatz von
ca. Fr. [...] erzielt habe. Folglich arbeite sie mit den bezogenen Dienstleis-
tungen mit einem erheblichen Verlust. Die Beschwerdeführerin macht des-
halb geltend, die Vorinstanz würde entweder Art. 13 MetGebV falsch aus-
legen und anwenden oder aber Art. 13 MetGebV sei mit der MetV und dem
MetG nicht konform.
Vorab ist auf die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
kurz einzugehen (E. 3). Alsdann wird die Rechtsnatur der Gebühr darge-
legt und die Einhaltung des Legalitätsprinzips unter Berücksichtigung des
Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips geprüft. In diesem Zusam-
menhang ist dann auch die Gesetzeskonformität von Art. 13 MetGebV zu
prüfen (E. 4). Abschliessend werden die konkrete Auslegung sowie die An-
wendung der Bestimmung von Art. 13 MetGebV durch die Vorinstanz un-
tersucht (E. 5).
3. Am 1. April 2000 trat das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klima-
tologie vom 18. Juni 1999 (MetG, SR 429.1) in Kraft und löste das bisheri-
ge Bundesgesetz über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt
vom 27. Juni 1901 ab. Wie die Botschaft zum Entwurf eines Bundesgeset-
zes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) vom 22. April 1998
(BBl 1998 4161, 4162 f.) festhält, hatte sich die Nachfrage nach meteorolo-
gischen Produkten in den vorangehenden Jahrenzehnten entscheidend
gewandelt. Das neue Gesetz sollte in erster Linie die Aufgaben des Bun-
11
des in den Bereichen Meteorologie und Klimatologie verankern. Im Gleich-
schritt mit der Entwicklung der nationalen Wetterdienste auf europäischer
Ebene schaffte das neue Gesetz andererseits aber auch eine Rechts-
grundlage für das Bundesamt (damals: Schweizerische Meteorologische
Anstalt [SMA]; heute: MeteoSchweiz) zur Erbringung von erweiterten
Dienstleistungen auf kommerzieller Basis (Botschaft zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie [MetG] vom
22. April 1998, BBl 1998 4161, 4162 f.). Das Bundesamt war ausserdem
Pilotamt im Rahmen des Projekts Führen mit Leistungsauftrag und Glo-
balbudget der Bundesverwaltung (BBl 1998 4164).
Nach Art. 1 MetG hat der Bund im Bereich der Meteorologie und Klimatolo-
gie bestimmte Bundesaufgaben zu erfüllen. Im Rahmen dieser Bundesauf-
gaben legt der Bundesrat ein benutzergerechtes Grundangebot an meteo-
rologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest und regelt die Be-
dingungen für dessen Nutzung (Art. 3 Abs. 1 MetG). Gemäss Art. 3 Abs. 2
MetG sorgt das Bundesamt für die Bereitstellung des Grundangebots,
stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informati-
onen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.
Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Diese können nach der Art
der Nutzung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem
Allgemeinnutzen der meteorologischen und klimatologischen Informatio-
nen sowie den Bedürfnissen der Kantone und der Wissenschaft angemes-
sen Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 3 MetG). Der Bundesrat wurde mit
dem Vollzug beauftragt (Art. 7 MetG).
Gestützt auf Art. 7 MetG erliess der Bundesrat die Verordnung über die
Meteorologie und Klimatologie vom 23. Februar 2000 (MetV, SR 429.11).
Nach Art. 3 Abs. 1 MetV werden die Dienstleistungen des Bundesamts in
ein Grundangebot von Dienstleistungen und in erweiterte Dienstleistungen
unterteilt. Für die Dienstleistungen des Grundangebots erhebt das Bun-
desamt Gebühren (Art. 8 Abs. 1 MetV). Die Gebührenansätze werden vom
Departement in einer Verordnung festgelegt (Art. 8 Abs. 2 MetV). Der Ge-
bührenpflicht unterliegt, wer eine Dienstleistung des Grundangebots veran-
lasst (Art. 9 MetV). Für Dienstleistungen, die gewerblich genutzt werden
sollen, können nach Massgabe der Nutzungsintensität und der internatio-
nalen Gepflogenheiten Zuschläge bis zu 400 Prozent erhoben werden
(Art. 11 Abs. 2 MetV). Das Bundesamt verfügt die Gebühr in der Regel un-
mittelbar nach Erbringung der Dienstleistung und erhebt die Gebühr für
Dienstleistungen im Abonnement im Voraus (Art. 16 Abs. 1 und 2 MetV).
Die Verordnung des EDI über die Gebührenansätze im Bereich Meteorolo-
gie und Klimatologie vom 3. Dezember 2003 (MetGebV, SR 429.111) wur-
de vom Departement gestützt auf Art. 8 Abs. 2 MetV erlassen. Sie regelt
die Gebührenansätze für die Dienstleistungen des Grundangebots des
Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (Art. 1 MetGebV). Wie in
Art. 3 Abs. 3 MetG vorgesehen, unterscheidet die MetGebV zwischen ver-
schiedenen Nutzungsarten. So gilt unter anderem als Dienstleistungsan-
bieter oder Service Provider, wer selbst meteorologische Dienstleistungen
12
herstellt und diese an ihm bekannte Kunden verbreitet (Art. 2 Abs. 4 Met-
GebV). Werden die bezogenen Dienstleistungen gewerblich genutzt, so
hat das Bundesamt zu den in den Art. 3-5 und 9 MetGebV betraglich fest-
geschriebenen Gebühren Zuschläge zu erheben. Diese betragen für
Dienstleistungsanbieter/Service Provider 200 Prozent (Art. 11 Abs. 1 Bst. c
MetGebV). Weiter bestimmt Art. 13 MetGebV in Bezug auf einen Rabatt
für kleine Dienstleistungsanbieter Folgendes:
Der Rabatt für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für alle nach den
Artikeln 3 5 bezogenen Dienstleistungen errechnet sich nach folgendem Schema:
Umsatz Rabatt in % des Zuschlags nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c
Sofern 0X Sofern 3X ≤ U Sofern 5X ≤ U Sofern 7X ≤ U U ≥ 9X 0 %
X = Gesamtgebühr für Dienstleistungen pro Jahr nach den Artikeln 3 11
U = Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen
Dienstleistungen
4. Die vorliegend zu beurteilenden Gebühren für den Bezug von meteorologi-
schen und klimatologischen Daten stellen eine Kausalabgabe, und zwar
eine Gebühr, dar.
4.1 Eine Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen
Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentli-
chen Einrichtung. Gebühren bedürfen einer Grundlage im formellen Ge-
setz, sofern es sich nicht um blosse Kanzleigebühren handelt. Inwieweit
das formelle Gesetz selber die Grundsätze der Gebührenerhebung zu re-
geln hat, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Be-
sonderheiten der in Frage stehenden Abgabe ab. Delegiert das Gesetz die
Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so
muss es grundsätzlich zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den
Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen.
Diese Anforderungen wurden in der Rechtsprechung jedoch für gewisse
Arten von Kausalabgaben gelockert. So dürfen die Vorgaben über die Ab-
gabenbemessung dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbe-
halt diese Schutzfunktion erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2P.7/2007 vom
26. Juni 2007 E. 4.3; BGE 123 I 254 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Das
Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen aber nur die Anfor-
derungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch
nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die
Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Ge-
setzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf,
nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des
Gegenstands der Abgabe (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2703 f.)
13
Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung
der genannten Gebühren in Art. 3 MetG. Darüberhinaus enthält das MetG
in Bezug auf den Vollzug, der auch die genauere Festlegung der Gebüh-
ren umfasst, eine Delegationsnorm an den Verordnungsgeber (Art. 7
MetG). Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat in Art. 8 Abs. 2 MetV wie-
derum die Bestimmung von Gebührenansätzen an das Departement dele-
giert, welches dies in der MetGebV entsprechend vorgenommen hat. In-
dem das MetG in Art. 3 Abs. 2 und 3 festlegt, dass die im Rahmen der
Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten gegen Ge-
bühr zur Verfügung gestellt werden, legt es damit den Gegenstand der Ab-
gaben (der Bezug der im Rahmen des Grundangebots erhobenen Daten
und Informationen) sowie den Kreis der Abgabepflichtigen (die Dienstleis-
tungsbezieher) der Abgabe fest. Insofern ist die formelle gesetzliche
Grundlage ausreichend bestimmt. Weiter ist zu prüfen, welche Anforderun-
gen an die Bemessungsgrundlage, d.h. an die Definition der Höhe der Ab-
gabe in den Grundzügen, im formellen Gesetz zu stellen sind bzw. inwie-
fern die Höhe der Gebühr bereits durch das Kostendeckungs- und das
Äquivalenzprinzip begrenzt wird, so dass die Anforderungen an die gesetz-
liche Grundlage gelockert sind.
4.2 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebüh-
ren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht
übersteigen darf. Generell lassen sich kostenabhängige und kostenunab-
hängige Kausalabgaben unterscheiden. Das Kostendeckungsprinzip gilt
nur für kostenabhängige Kausalabgaben. Legt der Gesetzgeber eine Ab-
gabe fest, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig ist oder gewollter-
massen zu einem Mehrertrag führt, so findet das Kostendeckungsprinzip
keine Anwendung. Die Freiheit des Gesetzgebers, bei Kausalabgaben al-
lenfalls mehr als kostendeckende Beträge festzusetzen, findet zudem ihre
Schranken am Äquivalenzprinzip und an verfassungsmässigen Rechten,
wie insbesondere dem Rechtsgleichheitsgebot (Urteil des Bundesgerichts
2P.87/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.4; BGE 121 I 230 E. 3.g.aa;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2637, je mit weiteren Hinweisen). Es ist
somit zu prüfen, ob die vorliegende Abgabe kostenabhängig ist oder nicht.
Vorliegend erfüllt der Bund die Bereitstellung der Daten und Informationen
des Grundangebots aufgrund eines gesetzlichen Auftrags. Die Botschaft
zum MetG hält ausdrücklich fest, dass meteorologische und klimatologi-
sche Informationen einen hohen Allgemeinnutzen hätten, welchem bei der
Bemessung der Gebühren Rechnung zu tragen sei (BBl 1998 4176). Ein
hoher, über Gebühren finanzierter Kostendeckungsgrad der Produktegrup-
pe Meteorologische Daten im nicht-kommerziellen Bereich ist sodann
auch weder im Leistungsauftrag des Bundesrats für die Jahre 1997-1999
(mit 6.4%) noch in demjenigen für die Jahre 2000-2003 (mit 2.1%) oder
2004-2007 (mit 10%) vorgesehen (vgl. Leistungsauftrag MeteoSchweiz
2004-2007, S. 11). Daten aus dem Grundangebot sollen folglich zu einem
Preis weit unter den Selbstkosten des Bundesamts bezogen werden kön-
14
nen. Sowohl die Botschaft zum MetG als auch der Leistungsauftrag des
Bundesrats an MeteoSchweiz halten ausdrücklich fest, dass hierfür keine
kostendeckende Gebühren verlangt werden sollen. Es entspricht somit
ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, dass die Grundangebote für
die Allgemeinheit auch nach der Revision des MetG und der Aufnahme
kommerzieller Tätigkeiten durch MeteoSchweiz weiterhin kostengünstig
bleiben sollen. Die verlangten Gebühren sind demzufolge nicht kostenab-
hängig. Wie vorstehend ausgeführt, findet das Kostendeckungsprinzip bei
kostenunabhängigen Gebühren keine Anwendung. Daraus folgt, dass das
Kostendeckungsprinzip vorliegend die Höhe der Gebühr nicht ausreichend
zu beschränken vermag.
4.3 Auf die Festlegung der Höhe der Abgabe im formellen Gesetz darf der Ge-
setzgeber, wie bereits ausgeführt, auch dann verzichten, wenn die vom
Staat erbrachte Leistung einen Handelswert aufweist, so dass die Bemes-
sung der Abgabe nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden kann (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.7/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.5, mit weiteren
Hinweisen; BGE 121 I 230 E. 3.g.aa). Nach dem aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit folgenden Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzel-
nen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen
erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der
Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich
in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 121 I 230 E. 3.g.bb). Es ist des-
halb das Verhältnis der Gebührenhöhe zu den dafür angebotenen Dienst-
leistungen des Bundesamts zu prüfen.
Vorliegend bietet das Bundesamt eine Dienstleistung zu bestimmten Kon-
ditionen an. Wie in vorstehender Erwägung 4.2 ausgeführt, sieht der Leis-
tungsauftrag des Bundes einen tiefen Kostendeckungsgrad für diese Leis-
tungen des Grundangebots vor. Dies bedeutet, dass das Bundesamt die
Daten und Informationen zu einer Gebühr weit unter den Selbstkosten wei-
tergibt. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin Umfang der Daten und
Informationen, die sie vom Bundesamt beziehen will, selber bestimmen.
Erachtet sie das Angebot als wirtschaftlich nicht interessant, kann sie den
Vertrag über den Dienstleistungsbezug kündigen. Wie die Beschwerdefüh-
rerin im Weiteren die Kosten für die bezogenen Daten und Informationen
in ihrer Weiterverrechnung an ihre Kunden einkalkuliert, ist ebenfalls ihr
überlassen. Der Beschwerdeführerin steht es zudem frei, die Daten und In-
formationen allenfalls auch von anderer Quelle zu beziehen oder gar sel-
ber die entsprechende Infrastruktur aufzubauen, um diese Messungen und
Erhebungen selbständig vorzunehmen. Der Staat verpflichtet die Be-
schwerdeführerin damit vorliegend nicht zum Bezug seiner Dienstleistun-
gen, d.h. er beansprucht hierfür kein Monopol, andererseits auferlegt er für
seine Leistungen Gebühren.
Aus den vorgenannten Gründen haben die staatlichen Dienstleistungen
einen vom Markt regulierten Preis. Die Bemessung der Abgabe kann da-
her nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden. Der Gesetzgeber darf
15
gleichzeitig auf die Festlegung der absoluten Höhe der Gebühr im formel-
len Gesetz verzichten.
Vorliegend wird weder geltend gemacht, noch bestehen Anhaltspunkte da-
für, dass die von der Vorinstanz verlangten Gebühren in einem Missver-
hältnis zur angebotenen Dienstleistung stehen oder eine lohnende Tätig-
keit für sämtliche privaten Dienstleistungserbringer per se ausschliessen.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich Private nicht zu Lasten der
Allgemeinheit, welche die im Gemeininteresse erbrachten Dienstleistungen
des Grundangebots aus dem Steueraufkommen zur Hauptsache finanziert,
bereichern können sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom
29. November 2005 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichti-
gung dieser Erwägungen davon auszugehen, dass das Äquivalenzprinzip
eingehalten wird.
4.4 Der Gebührenerhebung sind zudem durch das Willkürverbot und den
Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere Schranken gesetzt: Der Tarif muss
nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine
Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich
ist (BGE 106 Ia 241 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).
Das MetG sieht in Art. 3 Abs. 2 die Möglichkeit der Abstufung der Gebühr
nach der Art der Nutzung vor. Art. 2 MetGebV unterscheidet folgerichtig
zwischen Endverbrauchern, Medien, Internetanbietern sowie Dienstleis-
tungsanbietern (Service Provider). Im gleichen Sinne nimmt zudem Art. 13
MetGebV eine weitere Unterscheidung vor, indem nach dieser Bestim-
mung kleinen Dienstleistungsanbietern ein Rabatt zu gewähren ist.
Diese auf Art. 3 Abs. 2 und 3 MetG abgestützten Differenzierungen sind
begründet, zweckmässig und stützen sich auf zulässige Kriterien. Die Be-
stimmung verletzt damit weder das Willkürverbot noch den Grundsatz der
Rechtsgleichheit. Eine entsprechende Verletzung wird von der Beschwer-
deführerin überdies nicht substantiiert geltend gemacht.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Be-
stimmungen des MetG, der MetV und der MetGebV die Erfordernisse an
die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von öffentlichen Abgaben er-
füllen. Das MetG legt, wie bereits ausgeführt, den Kreis der Abgabepflichti-
gen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Abstufung nach der Art der
Nutzung fest. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzli-
chen Grundlage sind vorliegend in Bezug auf die Bemessungsgrundlage
gelockert, da die Höhe der Abgabe anhand des Äquivalenzprinzips über-
prüft werden kann. Gegen den dem Bundesamt eingeräumten Ermessens-
spielraum im Rahmen der Festlegung der absoluten Höhe der Gebühr ist
aus den vorgenannten Gründen nichts einzuwenden. Das Äquivalenzprin-
zip wird ausserdem vorliegend eingehalten. Wie das Bundesgericht im Ur-
teil 2A.251/2005 vom 29. November 2005 in E. 5.1 unter Verweis auf die
16
Botschaft (BBl 1998 4176 und 4178) sowie die parlamentarische Beratung
(AB 1999 N 295, 568) bereits festgestellt hat, entspricht es bei der vorlie-
genden Gebührenpflicht für die Dienstleistungen aus dem Grundangebot
ausserdem dem Willen des Gesetzgebers, dass die (detaillierte) Gebüh-
renordnung vom Eidgenössischen Departement des Innern beschlossen
wird. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Bestimmung von Art. 13 Met-
GebV sei mit der MetV und dem MetG nicht vereinbar, ist aus diesen
Gründen unbegründet. Die genannten Bestimmungen finden vollumfäng-
lich Anwendung.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz würde Art. 13 Met-
GebV falsch auslegen. Sie wendet sich damit gegen die Anwendung die-
ser Verordnungsbestimmung durch das Bundesamt.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Rabatt gemäss Art. 13 Met-
GebV sei nicht von der Grösse (bzw. vom Gesamtumsatz) eines Service
Providers abhängig, wie man bei einer grammatikalischen Auslegung die-
ser Bestimmung annehmen könnte, sondern vom Gesamtumsatz, welcher
ein Dienstleistungsanbieter allein durch Weiterverarbeitung der von der
Vorinstanz bezogenen Dienstleistungen selber erwirtschafte. Denn eine
andere Interpretation wäre geradezu eine Einladung für missbräuchliche
Umgehungsgeschäfte, indem lediglich ein separates Unternehmen zu
gründen wäre, um ein kleiner Service Provider zu sein. Der Grund für die
Abstufung der Rabatte liege im Willen des Gesetzgebers, verschiedene
Benutzerkategorien unterschiedlich zu behandeln, wenn dies betriebswirt-
schaftlich gerechtfertigt sei. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin
vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb von ihr die Offenlegung des Gesamt-
umsatzes verlangt werde. Die Umsätze von Drittunternehmen, welche kei-
ne Dienstleistungen von der Vorinstanz beziehen würden, sollten keinen
Einfluss auf die Tarifgestaltung haben. Die Offenlegung der Beteiligungen
werde hingegen offeriert, falls die Beschwerdeinstanz zu einem anderen
Ergebnis kommen sollte.
Die Vorinstanz macht geltend, bei der Regelung handle es sich um eine
Bestimmung, die von den Mitgliedern der ECOMET, in welcher auch die
Schweiz Mitglied sei, formuliert worden sei. Diese Regelung sei von allen
ECOMET-Mitgliedern auf nationaler Ebene übernommen worden und infor-
melle Kontakte mit Vertretern anderer Mitgliedstaaten hätten ergeben,
dass diese im Zusammenhang mit der Gewährung des Rabatts für kleine
Service Provider unter Gesamtumsatz ebenfalls den Umsatz verstehen
würden, welcher ein Dienstleistungsanbieter mit allen meteorologischen
und klimatologischen Dienstleistungen erziele, unter Einschluss des Um-
satzes seiner Tochtergesellschaften, an denen er zumindest mit 50% be-
teiligt sei. Im Ingress von Art. 13 MetGebV werde genau bestimmt, welche
Dienstleistungen für den Rabatt berücksichtigt werden müssten. Auch hin-
17
sichtlich der Gesamtgebühr (X) werde genau bestimmt, was in deren Be-
rechnung miteinzubeziehen sei. Daraus, dass beim Gesamtumsatz (U) kei-
nerlei Einschränkungen gemacht worden seien, wäre zu schliessen, dass
bei der Berechnung des Gesamtumsatzes alle meteorologischen und kli-
matologischen Dienstleistungen zu berücksichtigen seien.
5.2 Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein
scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist eine
Auslegung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung erforderlich. Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestim-
mung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und
unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde ge-
bunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 125
III 57 E. 2a; 120 II 112 E. 3a). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar
klaren Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm
zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschich-
te und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich da-
bei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der
ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE
122 V 362 E. 4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Auslegung allgemein
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen; ERNST
A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.).
Neben der grammatikalischen und teleologischen Auslegung gelangen die
historische, zeitgemässe und systematische Auslegung zur Anwendung.
Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmethoden
ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen
pragmatischen Methodenpluralismus . Die teleologische Auslegungsme-
thode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch im Vordergrund
(BGE 128 I 34 E. 3b; 125 II 206 E. 4a; 124 III 266 E. 4, mit weiteren Hin-
weisen auf die Rechtsprechung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff.;
HANS PETER WALTER, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der
Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).
5.3 Der Wortlaut von Art. 13 MetGebV legt fest, dass für die Berechnung eines
allfälligen Rabatts für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für
alle nach den Art. 3-5 bezogenen Dienstleistungen die Gesamtgebühr für
Dienstleistungen pro Jahr nach den Artikeln 3-11 ins Verhältnis zu setzen
ist mit dem Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorolo-
gischen und klimatologischen Dienstleistungen .
Die Parteien sind sich über die erste Variable X, die Gesamtgebühr für
Dienstleistungen pro Jahr nach den Artikeln 3-11 , einig. Sie entspricht der
Gebühr, welche die Vorinstanz aufgrund des vertraglich vereinbarten Be-
18
zugs von Daten und Informationen multipliziert mit den Einzeltarifen ge-
mäss Art. 3-11 MetGebV in ihren beiden Verfügungen berechnet hat. Vor-
liegend scheint nur die Beschwerdeführerin solche Dienstleistungen von
der Vorinstanz bezogen zu haben, nicht jedoch andere Gesellschaften aus
ihrem Beteiligungsumfeld. Die Vorinstanz räumt allerdings ein, dass bei
(ausländischen) Beteiligungsgesellschaften die addierten (weltweiten) Ge-
samtgebühren für die an alle Gesellschaften gelieferten Dienstleistungen
nach den Art. 3-11 MetGebV zu berücksichtigen wären. Dies ist vorliegend
jedoch soweit ersichtlich unbeachtlich.
In Bezug auf die zweite Variable U, den Gesamtumsatz des kleinen Ser-
vice Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistun-
gen , hält die Vorinstanz den Wortlaut der Bestimmung für eindeutig und
will sämtlichen Umsatz des Service Providers aus seinen meteorologi-
schen und klimatologischen Dienstleistungen in die Rechnung miteinbezie-
hen, und zwar unabhängig davon, womit dieser Umsatz erzielt werde. Die
Bestimmung enthalte im Wortlaut nämlich keine Einschränkung. Die Be-
schwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, es sei nur der direkt mit den
vom Bundesamt bezogenen Dienstleistungen generierte Umsatz massge-
bend. Die weitere, nicht mit den bezogenen Dienstleistungen zusammen-
hängende Tätigkeit des Service Providers sei nicht zu berücksichtigen. Es
ist damit umstritten, ob der Begriff Dienstleistungen der ersten Variable,
welcher die durch die Vorinstanz erbrachten Dienstleistungen meint, dem
Begriff Dienstleistungen der zweiten Variable entspricht. Die Beschwer-
deführerin bejaht dies und meint, es sei derjenige Umsatz massgebend,
den sie selber aus den von der Vorinstanz bezogenen Dienstleistungen
generiere. Dies entspreche dem Umsatz, den sie in der Schweiz mit Wet-
terberichten für zwei Tageszeitungen erziele, da sie die bezogenen Daten
und Informationen ausschliesslich dafür nutze. Die Vorinstanz versteht bei
der zweiten Variablen den Begriff Dienstleistungen als diejenigen Dienst-
leistungen, welche die Beschwerdeführerin als Dienstleistungsanbieterin
selber herstellt, und zwar nicht nur aus den von der Vorinstanz bezogenen
Daten, Informationen und Erzeugnissen, sondern generell. Es sei nicht zu
unterscheiden, in welchem Land und mit welchen meteorologischen und
klimatologischen Dienstleistungen dieser Umsatz erzielt werde. Die Vorins-
tanz verlangt deshalb die Bekanntgabe des weltweiten Gesamtumsatzes
der Beschwerdeführerin. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin sei Teil ei-
ner Beteiligungsgesellschaft, weshalb beim Gesamtumsatz auch der Um-
satz derjenigen Tochtergesellschaften einzubeziehen sei, an welchen die
Beschwerdeführerin die Stimmenmehrheit halte. Dabei sei unbeachtlich,
ob diese Tochtergesellschaften ihren Umsatz in der Schweiz oder im Aus-
land erbringen würde. Die Beschwerdeführerin müsse die Beteiligungsver-
hältnisse in jedem Fall offenlegen.
Der Gesamtumsatz U wird in Art. 13 MetGebV in den drei Landessprachen
wie folgt definiert:
Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimato-
19
logischen Dienstleistungen;
Chiffre d affaires total réalisé par le petit prestataire de services avec les presta-
tions météorologiques et climatologiques;
cifra d affari complessiva del piccolo fornitore per servizi meteorologici e climatolo-
gici.
Allein dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht eindeutig entnehmen,
ob mit U der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin mit allen ihren eige-
nen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen zu verstehen
ist und dieser allenfalls gar weltweit , oder aber nur der Gesamtum-
satz, den die Beschwerdeführerin aufgrund der Weiterverarbeitung der von
der Vorinstanz bezogenen meteorologischen und klimatologischen Dienst-
leistungen erwirtschaftet. Der Wortlaut der Bestimmung ist folglich unklar
und bedarf der Auslegung. Dass die Definition von U, im Gegensatz zum
Ingress der Bestimmung und zur Definition von X, keinen Verweis auf
Art. 3 5 oder Art. 3 11 MetGebV enthält, lässt immerhin eher darauf
schliessen, dass die Interpretation der Vorinstanz zutrifft.
5.4 In Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Artikels verweist die Vorins-
tanz auf die Interessenvereinigung der nationalen Wetterdienste ECOMET,
welche diese Bestimmung formuliert habe. Die Bestimmung sei dann auf
nationaler Ebene von der Schweiz übernommen worden. Informelle Kon-
takte mit Vertretern anderer Mitgliedstaaten hätten ergeben, dass im Zu-
sammenhang mit der Gewährung des Rabatts für kleine Service Provider
unter Gesamtumsatz derjenige Umsatz zu verstehen sei, den ein Dienst-
leistungsanbieter mit allen seinen meteorologischen und klimatologischen
Dienstleistungen erziele, und zwar unter Einschluss des Umsatzes seiner
Tochtergesellschaften, an welchen er zu mindestens 50% beteiligt sei. Die
Beschwerdeführerin äussert sich zu ECOMET unter Verweis auf den
XXIX. Bericht der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik
1999 ( > 1999 ,
S. 173, besucht am 10. Dezember 2007) dahingehend, dass gemäss Tarif-
bestimmungen der ECOMET ausdrücklich jedes Mitglied bei der Preisge-
staltung seiner eigenen Produkte völlig unabhängig bleibe.
ECOMET (European Co-operation in Meteorology) ist eine wirtschaftliche
Interessenvereinigung belgischen Rechts von derzeit 20 nationalen euro-
päischen Wetterdiensten (). Sie wurde 1995 gegrün-
det und hat neben dem möglichst umfassenden Sammeln, Austausch und
Zugang zu meteorologischen Daten und Produkten auch die teilweise Fi-
nanzierung der für die Sammlung meteorologischer Daten notwendigen
europäischen Infrastruktur durch eine Reihe kommerzieller Tätigkeiten
zum Hauptgegenstand. Die Tariff Modulations der ECOMET (siehe:
, besucht am 10. Dezem-
ber 2007) enthalten unter lit. B unter dem Titel Special Scheme for Tariffs
of Real-time Data and Products for Small Service Providers die analoge
Bestimmung zu Art. 13 MetGebV. Zu beachten ist, dass es sich bei diesen
Tarifbestimmungen insbesondere nicht um einen Staatsvertrag handelt. So
20
sind denn diese Tariff Modulations auch nicht in der Systematischen
Rechtssammlung (SR) des Bundes zu finden. Der Beschwerdeführerin ist
beizupflichten, dass die Vorinstanz trotz der genannten Tarifbestimmungen
in ihrer Preisgestaltung frei ist. Hingegen liefert der Beizug der ursprüngli-
chen, englischen Tarifbestimmung wichtige Hinweise für die im vorliegen-
den Fall massgebliche Auslegung von Art. 13 MetGebV. Die genannte Be-
stimmung lautet wie folgt:
In addition to the above discounts, and where a Service Provider so wishes and is
prepared to make their turnover known to the Delivering NMS [National Meteorolo-
gical Service], the following adjustment is available.
X: (discounted) price as calculated above
T: turnover of the Service Provider
The adjusted information fee is given by the following formulae:
If T If 3X If 9X turnover to benefit from this extra support).
... .
Die Rabattbestimmung nennt hier einzig den Turnover und damit den Ge-
samtumsatz des Service Providers als Bezugsgrösse. Die Bestimmung ist
damit allgemeiner formuliert als Art. 13 MetGebV. Es geht jedoch eindeutig
daraus hervor, dass der Gesamtumsatz des Dienstleistungsanbieters ge-
meint ist und unter keinen Umständen nur der mit den bezogenen Dienst-
leistungen generierte Umsatz. Der schweizerische Verordnungsgeber woll-
te wohl präzisieren, dass nicht der Umsatz aus sämtlichen Geschäftsberei-
chen miteinzubeiziehen ist, sondern einzig derjenige als Dienstleistungs-
anbieter und damit aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleis-
tungen. Die Formulierung dieser Präzisierung ist allerdings durch abermali-
ge Verwendung des Begriffs Dienstleistungen nicht ganz geglückt. Es
zeigt sich jedoch, dass die Auslegung und Interpretation der Variablen U,
wie sie die Vorinstanz vornimmt, mit der ursprünglich englischen Version
der Bestimmung von ECOMET übereinstimmt.
5.5 Die MetV wird zur Zeit revidiert. Das Vernehmlassungsverfahren wurde am
29. Mai 2007 eröffnet und ist am 14. Augst 2007 abgelaufen. Dabei soll die
MetV hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebührenerhebung an die
Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes (SR 172.041.1) angepasst
werden. Gleichzeitig wird die MetGebV aufgehoben und in die MetV integ-
riert. Dass die vorliegend anwendbare Bestimmung von Art. 13 MetGebV
Probleme hervorgerufen hat, wurde erkannt. So lautet die Definition des
Gesamtumsatzes U in der Vernehmlassungsvorlage wie folgt:
Gesamtumsatz des kleinen Anbieters eigener meteorologischer und klimatologi-
scher Dienstleistungen aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistun-
gen;
Chiffre d affaires total réalisé par le petit prestataire fournissant ses propres servi-
21
ces météorologiques et climatologiques à partir de prestations météorologiques et
climatologiques acquises;
cifra d affari complessiva conseguita dal piccolo fornitore di prestazioni meteorolo-
giche e climatologiche proprie con prestazioni meteorologiche e climatologiche.
Folglich soll in der neuen Bestimmung differenziert werden zwischen eige-
nen Dienstleistungen und erworbenen Dienstleistungen, was besonders
deutlich aus dem französischen Wortlaut hervorgeht. Insbesondere der
Wortlaut der deutschen und italienischen Bestimmung lässt jedoch weiter-
hin viel Interpretationsspielraum offen und trägt nicht weiter zur Klärung
bei.
5.6 Im Hinblick auf die Systematik ist die MetGebV insgesamt in sechs Ab-
schnitte gegliedert. Der erste Abschnitt (Art. 1 und 2 MetGebV) enthält die
allgemeinen Bestimmungen. Im zweiten Abschnitt (Art. 3 bis 10 MetGebV)
werden unter anderem unter dem Titel Gebühren für Dienstleistungen die
einzelnen Gebühren für die vom Bundesamt bezogenen Daten, Informatio-
nen und meteorologische Erzeugnisse aufgeführt. Der dritte Abschnitt
(Art. 11 bis 14 MetGebV) trägt den Titel Gebühren bei gewerblicher Nut-
zung und Weiterverbreitung und legt in Art. 11 eine Unterscheidung ver-
schiedener gewerblicher Nutzungsarten fest. Es wird ein Zuschlag von
200% für Dienstleistungsanbieter vorgeschrieben. Ein Rabatt wird nach
Art. 13 für kleine Dienstleistungsanbieter gewährt.
Aus dieser Systematik geht hervor, dass zuerst die Gebühren gemäss den
entsprechend bezogenen Dienstleistungen zusammengestellt werden.
Werden diese Dienstleistungen anschliessend gewerblich genutzt, so er-
folgt ein Zuschlag. Dieser Zuschlag wiederum soll für kleine Dienstleis-
tungsanbieter ermässigt werden. Aufgrund dieses Aufbaus der Bestim-
mungen und der Berechnung kann gefolgert werden, dass erst zum
Schluss und auf den Einzelfall bezogen ein umsatzabhängiger Rabatt ge-
währt wird. Einzig kleine Dienstleistungsanbieter sollen in diesen Genuss
kommen. Dabei erfolgt die Definition, wer ein kleiner Dienstleistungsan-
bieter ist, über den Umsatz des Service Providers und ausdrücklich nicht
über den Umfang der bezogenen Daten. Dass mit U der Gesamtumsatz
gemeint sein muss, welchen der Service Provider insgesamt mit seinen
meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen erzielt, liegt da-
her nahe.
5.7 Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 13 MetGebV
kann der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Meteoro-
logie und Klimatologie (BBl 1998 4168 f.) entnommen werden, dass auch
private Anbieter den lukrativen Markt für Teilgebiete meteorologischer
Dienstleistungen entdeckt haben. Basierend auf den von den nationalen
Wetterdiensten erstellten Daten und Produkten erfolge von ihnen eine
Weiterverarbeitung für spezifische Kundenbedürfnisse. Auch die Vorins-
tanz trete auf diesem Markt auf, unterstehe aber wie die Botschaft mit
Verweis auf den Leistungsauftrag für die Schweizerische Meteorologische
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Anstalt vom 6. November 1996 ausdrücklich festhält (BBl 1995 4169)
den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und müsse alle Daten und Pro-
dukte, die sie für ihre eigenen Dienstleistungen nutze, interessierten Drit-
ten in nichtdiskriminierender Art und Weise zur Verfügung stellen. Wie der
Botschaft überdies entnommen werden kann, wird im Leistungsauftrag
festgehalten, dass die aus der Gesamtheit der Dienstleistungen erwirt-
schafteten Einnahmen in einem zweckmässigen Verhältnis zum Ge-
samtaufwand zu stehen haben. Damit solle insbesondere auch sicherge-
stellt werden, dass der Privatwirtschaft genügend Raum und Gelegenheit
bleibe, die hoheitlich erstellten Daten und Produkte gewinnbringend weiter-
zubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu verkaufen. Bei den Ausführun-
gen zu Art. 3 MetG findet sich schliesslich die von der Beschwerdeführerin
mehrfach angerufene Aussage, dass die Gebühren für Dienstleistungsun-
ternehmen im Bereich Meteorologie und Klimatologie so angesetzt werden
sollen, dass eine Gelegenheit bleibe, die vom Staat erworbenen Daten und
Produkte gewinnbringend weiterzubearbeiten und auf dem Wettermarkt zu
verkaufen (BBl 1998 4177).
Im Bereich von klimatologischen und meteorologischen Dienstleistungen
treten folglich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin als Konkurrenten
auf demselben Markt auf. Beide benötigen zur Erbringung ihrer Dienstleis-
tungen Daten und Informationen aus dem Grundangebot der Vorinstanz.
Der Vorinstanz ist dabei wettbewerbsrechtlich klar vorgeschrieben, wie sie
sich zu verhalten hat. Insbesondere sind ihr Quersubventionierungen ihrer
privatwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Grundangebot untersagt. Die Be-
schwerdeführerin kann hingegen Grössenvorteile unbeschränkt nutzen.
Insbesondere kann sie Erträge aus dem Ausland zur Kostendeckung in der
Schweiz einsetzen oder Aufwendungen im Zusammenhang mit den erstell-
ten klimatologischen und meteorologischen Dienstleistungen aus anderen
Geschäftsbereichen decken. Sie erhält auf diese Weise gegenüber einem
nationalen Wetterdienst, welchem solche Quersubventionierungen unter-
sagt sind, grosse Vorteile. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb Beteili-
gungsgesellschaften, welche auf demselben Markt auftreten, gesell-
schaftsrechtlich allerdings in einzelne Tochter-, Mutter- oder Schwesterge-
sellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit strukturiert sind, einzeln zu
betrachten wären, und weshalb nur der mit der Weiterverarbeitung der be-
zogenen Daten und Informationen generierte Umsatz mit klimatologischen
und meteorologischen Dienstleistungen beizuziehen wäre. Gerade wenn
wie im vorliegenden Fall Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften
ebenfalls meteorologische und klimatologische Dienstleistungen erbringen,
ist deren Umsatz in diesem Tätigkeitsbereich mitzuberücksichtigen. Eine
solche Berücksichtigung rechtfertigt sich, sofern die verbundenen Beteili-
gungsgesellschaften mit dem Dienstleistungsbezieher in einer Verbindung
stehen, welche beherrschende Mehrheitsverhältnisse aufweist. Blieben
solche Beteiligungsverhältnisse unberücksichtigt, könnte auf dem Markt
eine ungerechtfertigte Besserstellung von Beteiligungsgesellschaften ge-
genüber dem Bundesamt einerseits und gegenüber anderen Konkurrenten
andererseits stattfinden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermö-
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gen deshalb nicht zu überzeugen.
5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Beschwer-
deführerin vorgenommenen Auslegung von Art. 13 MetGebV nicht gefolgt
werden kann. Vielmehr ist bei Berechnung der Variablen U der Gesamtum-
satz aller eigenen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistun-
gen zu berücksichtigen, unter Einschluss desjenigen der Tochtergesell-
schaften, an denen die Beschwerdeführerin zur Mehrheit beteiligt ist. Eine
andere Auslegung liesse sich mit Sinn und Zweck der Bestimmung nicht
vereinbaren.
Vorliegend bezieht die Beschwerdeführerin, deren Geschäftstätigkeit sich
gemäss dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck auf
die Erteilung, Aufbereitung und den Vertrieb meteorologischer und klimato-
logischer Analysen und Prognosen beschränkt, offensichtlich in recht gro-
ssem Mass Dienstleistungen der Vorinstanz, kann ihre eigenen Dienstleis-
tungen nach eigenen Angaben jedoch weniger effizient vermarkten. Das
Missverhältnis der erhobenen Gebühr zum generierten Umsatz mit den
zwei Schweizer Tageszeitungen ist hingegen nicht einer falschen Interpre-
tation der gesetzlichen Bestimmung der Vorinstanz anzulasten. Der Ein-
wand, mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung und Anwen-
dung von Art. 13 MetGebV sei der Beschwerdeführerin eine gewinnbrin-
gende Tätigkeit nicht möglich, ist deshalb aus den vorgenannten Erwägun-
gen nicht zu hören.
6. Es ist festzuhalten, dass die vorliegende Verordnungsbestimmung von
Art. 13 MetGebV dem MetG und der MetV nicht widerspricht. Weiter wurde
die Bestimmung von der Vorinstanz korrekt ausgelegt und angewendet. In
diesem Sinne ist die Beschwerde vom 26. Mai 2006 gegen die beiden Ge-
bührenverfügungen vom 20. April 2006 abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei eine neue Gebüh-
renverfügung unter Gewährung eines Rabatts von 100% gemäss Art. 13
MetGebV zu erlassen und offeriert die Offenlegung ihrer Beteiligungsver-
hältnisse zur Berechnung dieses allfälligen Rabatts. Eine solche Rabattbe-
rechnung ist jedoch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern
von der Vorinstanz vorzunehmen. Sofern die Beschwerdeführerin auch un-
ter der vorgenannten Auslegung und Anwendung der Bestimmung von
Art. 13 MetGebV einen Rabatt geltend machen will, kann sie die entspre-
chenden Zahlen der Vorinstanz offenlegen. Die in den beiden Verfügungen
hierfür festgelegte Frist, der Vorinstanz für die Rabattberechnung 2005 bis
30. Juni 2006 den Umsatz 2005 bzw. für die Rabattberechnung 2006 bis
30. Juni 2007 den Umsatz des Vorjahres (2006) bekannt zu geben, kann
demgemäss nicht gelten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 4bis Bst. b VwVG). Diese wer-
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den auf insgesamt Fr. 1'500.-- festgelegt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wer-
den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils fällig und mit dem von der
Beschwerdeführerin am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 26. Januar 2006 gegen die Rechnung vom
22. Dezember 2005 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde vom 26. Mai 2006 gegen die beiden Gebührenverfügun-
gen vom 20. April 2006 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
3. Zur Berechnung eines allfälligen Rabatts für die Jahresgebühren 2005 und
2006 im Sinne der Erwägungen wird das Verfahren an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils fällig
und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde);
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde).
Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Fabia Bochsler
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne ange-
fochten werden.
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Versand am: 18. Dezember 2007