B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-16/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinalberufekommission MEBEKO,
Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit BAG,
Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Diplomanerkennung.
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Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erwarb am (…) an der
Universität von Novi Sad (damals: Bundesrepublik Jugoslawien; heute:
Serbien) ein Arztdiplom.
A.b Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit E-Mail vom 29. Juli 2012
beim Bundesamt für Gesundheit BAG, Medizinalberufekommission ME-
BEKO (nachfolgend: Vorinstanz), nach der Möglichkeit der Anerkennung
ihres in Serbien erworbenen Arztdiploms.
A.c Mit E-Mail vom 31. Juli 2012 beantwortete die Vorinstanz die Fragen
der Beschwerdeführerin in genereller Weise. Sie teilte ihr mit, dass in Fäl-
len, in welchen weder die direkte noch die indirekte Anerkennung möglich
sei, der Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms offen stehe. Die Gebühr
für die Bearbeitung eines konkreten Antrags zur Frage, unter welchen
Bedingungen die Beschwerdeführerin das eidgenössische Diplom erwer-
ben könne, belaufe sich auf Fr. 680.–; die Anmeldung zur Prüfung sowie
die Prüfung und die Ausstellung des Diploms würden zusätzlich etwa
Fr. 1'700.– kosten.
A.d In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. Sep-
tember 2012 verschiedene Dokumente ein (Lebenslauf, Kopien ihres
neuseeländischen und ihres serbischen Passes, Bewilligung B, Diplom
der Ausbildung als Laborantin, Arztdiplom, Bestätigung ihrer Berufstätig-
keit in der Schweiz).
A.e Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Ok-
tober 2012 mit, dass eine Anerkennung ihres Diploms nicht möglich sei.
Zur Zeit bestehe die einzige Möglichkeit, das eidgenössische Arztdiplom
zu erwerben, darin, an der medizinischen Fakultät einer schweizerischen
Universität zu studieren und die eidgenössische Prüfung zu absolvieren.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass, falls die Beschwerdeführerin am
Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms interessiert sei, sie verschiede-
ne Dokumente (in Papierform) einreichen müsse.
A.f Am 12. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin die betreffen-
den Dokumente in Papierform ein. In ihrem Begleitschreiben hielt sie fest,
sie sende der Vorinstanz die Unterlagen zwecks einer weiteren Beurtei-
lung ihrer Anspruchsberechtigung betreffend den Erwerb des eidgenössi-
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schen Arztdiploms und erwarte hinsichtlich des weiteren Vorgehens den
Entscheid der Vorinstanz.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin an die Vorinstanz resp. Antworten der Vorinstanz an die Beschwer-
deführerin waren auf Englisch verfasst.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (auf Deutsch) entschied die Vorin-
stanz, dass die Beschwerdeführerin erst zur eidgenössischen Prüfung in
Humanmedizin zugelassen werde, wenn sie an einer schweizerischen
universitären Hochschule einen Studienabschluss in Humanmedizin auf
Masterstufe erworben habe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,
die Beschwerdeführerin habe das Arztdiplom ausserhalb der EU bzw. der
EFTA erworben. Mangels eines Vertrags zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung der Dip-
lome sei eine Diplomanerkennung ausgeschlossen. Eine mindestens
dreijährige klinische Berufserfahrung in der Schweiz (berechnet zu 100%
Beschäftigungsgrad) ermögliche den direkten Zugang zur eidgenössi-
schen Prüfung in Humanmedizin. Die Beschwerdeführerin weise in der
Schweiz keine oder weniger als drei Jahre klinische Berufserfahrung auf.
Die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung im Humanmedizin werde
daher vom Erwerb eines Studienabschlusses in Humanmedizin auf Mas-
terstufe an einer schweizerischen universitären Hochschule abhängig
gemacht. Für die Bearbeitung des gestellten Antrags stellte die Vorin-
stanz Fr. 680.– in Rechnung.
C.
Mit E-Mail vom 29. Dezember 2012 (auf Englisch) kritisierte die Be-
schwerdeführerin, nachdem sie nun die Papierausdrucke ihrer Unterlagen
eingereicht habe, habe sie die gleiche Antwort erhalten wie schon zuvor,
aber zusätzlich eine hohe Gebührenrechnung. Sie sei nie darüber infor-
miert worden, dass ihre Anfrage gebührenpflichtig sei, weshalb sie die
entsprechende Rechnung nicht akzeptieren könne.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid vom 6. Dezember
2012 am 30. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragt, es sei die Richtigkeit der ihr in Rechnung gestellten
Gebühr formell zu überprüfen. Zur Begründung führt sie an, sie habe nur
erfahren wollen, ob ihr ausländisches Arztdiplom in der Schweiz aner-
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kannt werde und wie lange das Verfahren und die ergänzenden Studien
dauerten. Zu ihrer Überraschung habe sie einen formellen Entscheid mit
einer Gebührenrechnung von Fr. 680.– erhalten. Möglicherweise sei es
wegen der Korrespondenz in Englisch zu Missverständnissen gekom-
men.
Die Beschwerde sowie alle darauf folgenden Eingaben der Beschwerde-
führerin und der Vorinstanz erfolgten auf Deutsch.
E.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 300.– auf.
F.
Am 21. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht um eine Erklärung dafür, weshalb ihr mit Verfügung vom
4. Januar 2013 ein Betrag von Fr. 300.– anstatt von Fr. 680.– in Rech-
nung gestellt worden sei. Sie sei über die mit ihrer Anfrage verbundenen
Unkosten von der Vorinstanz nicht informiert worden und weder mit dem
Betrag von Fr. 300.– noch von Fr. 680.– einverstanden.
G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 legte die Instruktionsrichterin dar,
weshalb die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses aufgefordert worden war. Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin
auf die Möglichkeit hin, die Beschwerde vor dem 30. Dezember 2012 zu-
rückzuziehen, womit das Verfahren gratis abgeschrieben würde.
H.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. Januar
2013 mit, in welchen Bestimmungen die für ein Verfahren betreffend Dip-
lomanerkennung bzw. Erwerb eines eidgenössischen Diploms der univer-
sitären Medizinalberufe zu entrichtenden Gebühren geregelt seien. Sie
hielt weiter fest, dass die zuständige Mitarbeiterin in der E-Mail vom
31. Juli 2012 unmissverständlich ausgeführt habe, dass für die Festle-
gung der Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms
eine Gebühr zu entrichten sei.
I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass Ge-
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such stellenden Personen klar sein müsse, dass Verwaltungsakte nicht
gratis seien. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin bereits mit
E-Mail vom 29. September 2012 (recte: 31. Juli 2012) über die Kosten in-
formiert. Daraus gehe klar hervor, dass für den Entscheid über die Vor-
aussetzungen des Erwerbs des eidgenössischen Arztdiploms, für die Prü-
fungsanmeldung, die Absolvierung der Prüfung (Prüfungsgebühr) und die
Erteilung des eidgenössischen Arztdiploms gesonderte Gebühren erho-
ben würden. Es könne keinesfalls behauptet werden, dass es sich um ein
sprachliches Missverständnis handle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch das BAG zählt (Art. 33 Bst. d VGG).
Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Diese Verfügung kann
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i. V. m. Art. 5 und 44 VwVG) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids
durch diesen berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an sei-
ner Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legi-
timiert.
Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit
mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseiti-
ge Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, und die In-
haberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht
(Art. 15 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG,
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SR 811.11]). Für die Anerkennung ist die Medizinalberufskommission zu-
ständig (Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt die Vorinstanz das ausländi-
sche Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen
das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4
MedBG).
3.
Im vorliegenden Fall erliess die Vorinstanz eine derartige Verfügung, in
der sie entschied, dass die Beschwerdeführerin zur eidgenössischen Prü-
fung in Humanmedizin zugelassen werde, sobald sie an einer schweizeri-
schen universitären Hochschule einen Studienabschluss in Humanmedi-
zin auf Masterstufe erworben habe. Angefochten ist indessen nicht dieser
Hauptpunkt der Verfügung, sondern lediglich die der Beschwerdeführerin
auferlegte Gebühr von Fr. 680.– für den Erlass dieser Verfügung.
Die Beschwerdeführerin akzeptiert diese Gebühr nicht und beantragt, es
sei deren Richtigkeit formell zu überprüfen. Sie kritisiert, sie sei über die
mit ihrer Anfrage verbundenen Unkosten von der Vorinstanz nicht infor-
miert worden. Sie habe nur erfahren wollen, ob ihr ausländisches Arztdip-
lom in der Schweiz anerkannt werde und wie lange das Verfahren und die
ergänzenden Studien dauerten. Zu ihrer Überraschung habe sie einen
formellen Entscheid mit einer Gebührenrechnung von Fr. 680.– erhalten.
Möglicherweise sei es wegen der Korrespondenz in Englisch zu diesen
Missverständnissen gekommen.
Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, die zuständige Mit-
arbeiterin habe in der E-Mail vom 29. September 2012 (recte: 31. Juli
2012) unmissverständlich ausgeführt, dass für die Festlegung der Bedin-
gungen für den Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms eine Gebühr zu
entrichten sei. Die Beschwerdeführerin sei somit sehr wohl vorgängig
über die Kosten informiert worden. Es könne keinesfalls behauptet wer-
den, dass es sich um ein sprachliches Missverständnis handle. Zudem
dürfe davon ausgegangen werden, dass Gesuch stellenden Personen
klar sein müsse, dass Verwaltungsakte nicht gratis seien.
3.1 Eine Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflich-
tigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öf-
fentlichen Einrichtung. Gebühren bedürfen einer Grundlage im formellen
Gesetz, sofern es sich nicht um blosse Kanzleigebühren handelt. Inwie-
weit das formelle Gesetz selber die Grundsätze der Gebührenerhebung
zu regeln hat, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von
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den Besonderheiten der in Frage stehenden Abgabe ab. Delegiert das
Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verord-
nungsgeber, so muss es grundsätzlich zumindest den Kreis der Abgabe-
pflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe
selber festlegen. Diese Anforderungen wurden in der Rechtsprechung je-
doch für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. So dürfen die Vor-
gaben über die Abgabenbemessung dort herabgesetzt werden, wo das
Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien
(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein
der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Diese mögliche Lo-
ckerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht die
Umschreibung der Abgabepflicht (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1, mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Die Kostenpflicht für ein Verfahren im Bereich der universitären Medi-
zinalberufe ist in Art. 15 Abs. 1 der Medizinalberufeverordnung vom
27. Juni 2007 (MedBV, SR 811.112.0) geregelt. Der Bundesrat als Ver-
ordnungsgeber erliess die Medizinalberufeverordnung unter anderem ge-
stützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset-
zes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010). Diese Vorschrift sieht vor,
dass der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemesse-
nen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwal-
tung erlässt (Art. 46a RVOG). Unter dem Titel "Gebühren" bestimmt
Art. 15 MedBV, dass sich diese nach Anhang 5 richten. In Anhang 5 Ziff. 2
Bst. b MedBV ist vorgesehen, dass im Rahmen der Anerkennung auslän-
discher Diplome für Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG Ge-
bühren von Fr. 680.– bis Fr. 790.– erhoben werden.
3.3 Die verfügte Gebühr von Fr. 680.– entspricht dem in diesen Bestim-
mung vorgesehenen Minimalansatz und ist somit von ihrer Höhe her nicht
zu beanstanden.
3.4 Mit ihrer Argumentation, sie sei über die mit ihrer Anfrage verbunde-
nen Unkosten von der Vorinstanz nicht informiert worden und habe nur
erfahren wollen, ob ihr ausländisches Arztdiplom in der Schweiz aner-
kannt werde und wie lange das Verfahren und die ergänzenden Studien
dauerten, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, sie habe gar nie eine
kostenpflichtige Verfügung beantragt.
Wie sich aus den – sowohl von der Vorinstanz wie auch von der Be-
schwerdeführerin – eingereichten Akten ergibt, informierte die Vorinstanz
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die Beschwerdeführerin in ihrer ersten E-Mail vom 31. Juli 2012 über das
diesbezügliche Vorgehen wie folgt:
"…upon receipt of all required documents, the Commission on Medical
Professions will grant you permission to – if needed – take any prerequisite
courses or examinations for the FLE, as well as the permission to take the
FLE. Fees: The application for the decision fixing under which conditions you
can obtain the Federal Diploma costs 680.- Swiss francs. There will be an
additional charge (at the present time around 1700.- Swiss francs) to register
for the exam, for the exam and the diploma…".
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diese Dokumente auf elek-
tronischem Weg ein, worauf ihr die Vorinstanz mit E-Mail vom 15. Oktober
2012 darlegte, dass eine Anerkennung ihres Diploms nicht möglich sei
und sie zur Zeit nur die Möglichkeit habe, das eidgenössische Arztdiplom
zu erwerben und hierfür ein Studium in Humanmedizin an einer schwei-
zerischen universitären Hochschule, den Studienabschluss dieser Jahre
sowie die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin zu absolvieren.
Weiter schrieb die Vorinstanz:
"If you're interested in obtaining the Federal Diploma of Medical Doctor,
please send us following documents (hard copies) – see also our email of 31
July 2012."
In der Folge sandte die Beschwerdeführerin die aufgeführten Dokumente
in Papierversion "for your further assessment on the eligibility to obtain
the Federal Diploma of Medical Doctor" und verlangte im Begleitschrei-
ben ausdrücklich "the decision on further steps and timelines".
Aufgrund dieser Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch
die Vorinstanz vorgängig informiert wurde, dass für eine Verfügung dar-
über, unter welchen Voraussetzungen sie das eidgenössische Diplom er-
halten könne, eine Gebühr von Fr. 680.– verlangt werden würde, und
dass die Beschwerdeführerin in der Folge ausdrücklich eine derartige
Verfügung beantragt hat.
3.5 Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, sie sei vom
formellen Entscheid mit einer Gebührenrechnung von Fr. 680.– über-
rascht worden, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Als
ebenso unbehelflich erscheint ihre Erklärung, es sei möglicherweise we-
gen der Korrespondenz in Englisch zu Missverständnissen gekommen,
da die Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf geltend macht, fliessend
Englisch zu sprechen.
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Seite 9
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet
und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwer-
deführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden auf Fr. 300.– festgesetzt und sind mit dem von
ihr am 29. Januar 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Mai 2013