B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1628/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Pascal Richard und Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
Kanton Zürich, 8000 Zürich,
handelnd durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich, Walchestrasse 19, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung.
B-1628/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil B-2854/2014 vom 22. April 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 23. Mai 2014 des Kantons Zürich (Beschwer-
deführer im damaligen wie auch im vorliegenden Verfahren) ab, mit wel-
cher dieser die Aufhebung zweier Revisionsverfügungen der Vor-instanz
betreffend Trägerhaftung in Zusammenhang mit den Regionalen Arbeits-
vermittlungszentren Meilen und Bülach beantragt hatte. Das Bundesver-
waltungsgericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe trotz
mehrmaliger Ermahnung die im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätete
Einreichung der Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen weiterhin to-
leriert und die gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG vorgesehene Einstellung
in der Anspruchsberechtigung nicht verfügt (vgl. die Zitierung der hier er-
wähnten Erlasse in E. 1 sowie 2.1). Durch diese wissentliche Missachtung
von Vorschriften sei der Arbeitslosenversicherung ein Schaden entstan-
den, für den der Beschwerdeführer nach Art. 85g Abs. 1 AVIG hafte (vgl. E.
5 des genannten Urteils). Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
B.
Mit Blick auf weitere, vorliegend durch das Regionale Arbeitsvermittlungs-
zentrum Winterthur unterlassene Einstellungen in der Anspruchsberechti-
gung trotz verspäteter Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühun-
gen in 37 Fällen, verfügte die Vorinstanz am 11. Februar 2015 erneut Trä-
gerhaftungen zu Lasten des Beschwerdeführers, diesmal im Gesamtbe-
trag von Fr. 105'230.20 (Revisionsverfügung RAV 2015-05). Ähnlich wie im
vorstehend erwähnten Verfahren B-2854/2014 wies sie auf die vor einigen
Jahren erfolgte Änderung von Art. 26 AVIV hin und ihre – leider bisher er-
gebnislos gebliebenen – Ermahnungen an die Adresse des Beschwerde-
führers, diese Vorschrift nunmehr umzusetzen, so dass die für den Fall ei-
nes weiteren Zuwartens angedrohten Trägerhaftungen nun hätten verfügt
werden müssen.
C.
Hiergegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er im Wesent-
lichen die Aufhebung der im angefochtenen Entscheid verfügten Träger-
haftungen mit Ausnahme von 3 Fällen und dementsprechend die Reduk-
tion der Trägerhaftungen von Fr. 105'230.20 auf höchstens
Fr. 3'688.–. Eventuell sei der angefochtene Entscheid dahin abzuändern,
B-1628/2015
Seite 3
dass lediglich ein Hinweis auf die zukünftige Nichtakzeptanz der strittigen
Praxis des Beschwerdeführers aufgeführt werde, subeventuell seien die
verfügten Trägerhaftungen angemessen zu reduzieren. Zur Begründung
bringt er, ähnlich wie bereits im oben erwähnten Verfahren B-2854/2014,
hauptsächlich vor, richtig gesehen sei die vom Beschwerdeführer geübte
Praxis einerseits rechtskonform und andererseits sogar effizienter als die-
jenige, wie sie die Vorinstanz verlange, so dass der Arbeitslosenversiche-
rung kein Schaden entstanden sei. Zudem verstosse das Verhalten der
Vorinstanz im Vorfeld des angefochtenen Entscheids gegen Treu und
Glauben (wird näher ausgeführt). Sodann wiesen zahlreiche ihrer einzel-
fallbezogenen Feststellungen Fehler auf. Im Vordergrund stehe dabei die
Anzahl der von der Vorinstanz in den vorliegenden Fallkonstellationen ver-
anschlagten Einstellungstage der Anspruchsberechtigung. Die Vorinstanz
gehe zu Unrecht von "fehlenden" Arbeitsbemühungen aus, wogegen
höchstens "ungenügende" Arbeitsbemühungen vorlägen, was zu kürzeren
Einstellungen der Anspruchsberechtigung und entsprechend niedrigeren
Trägerhaftungen führen müsse (wird – unter Hinweis auf ein jüngstes Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich – näher ausgeführt).
D.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde. Unter Hinweis auf das Urteil B-2854/2014 vom 22.
April 2015 des Bundesverwaltungsgerichts und die dort zitierte Judikatur
führt sie aus, dass Art. 26 AVIV in der hier geltenden Fassung gesetzes-
konform und die Verletzung dieser Bestimmung mittels Einstellungsverfü-
gung zu ahnden sei. Die Kantone seien in das entsprechende Verfahren
der Änderung von Art. 26 AVIV einbezogen und über deren Auswirkungen
mehrfach informiert worden, so auch der Beschwerdeführer. Der Grund-
satz von Treu und Glauben sei vorliegend nicht verletzt worden (wird näher
ausgeführt). Es treffe sodann zu, dass das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich unlängst in einem Fall, bei dem der Nachweis für Arbeits-
bemühungen zwar verspätet eingereicht, das Beratungsgespräch indes-
sen in der entsprechenden Kontrollperiode stattgefunden habe, lediglich
auf eine "ungenügende", und nicht auf eine "fehlende" Arbeitsbemühung
erkannt und entsprechend weniger Einstelltage festgelegt habe. Das
würde indessen vorliegend nicht bzw. nicht automatisch eine Reduktion der
Trägerhaftungen bewirken (wird näher ausgeführt). Für den Fall, dass das
Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss gelangen sollte, legt die
Vorinstanz verschiedene, einzelfallbezogene Berechnungen für allfällige
Reduktionen der Trägerhaftungen ins Recht, weist aber zugleich auf den
Umstand hin, dass diese insofern mit gewissen Unsicherheiten verbunden
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Seite 4
seien, als sie bei Erlass des angefochtenen Entscheids keine vertiefenden
Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen habe (vgl. S. 9 oben ihrer
Beschwerdevernehmlassung vom 11. Mai 2015).
E.
Replikando und duplikando halten die Parteien an ihren Anträgen und Be-
gründungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 stellt eine Verfügung
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG,
die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unter-
stellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwal-
tung erlassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorlie-
gende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 101 des Arbeits-
losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] in der
seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung und statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 1.1). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zu-
ständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist als Träger der regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentren in seinem Hoheitsgebiet und als Adressat der angefochtenen Ver-
fügung durch diese besonders berührt, und er hat daher ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
– c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legiti-
miert. Auf seine im Übrigen – im Sinne von Art. 49, Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG – form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Indessen beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache, die aufer-
legte Trägerhaftung von Fr. 105'230.20 auf Fr. 3'688.– zu reduzieren (Ziff.
3 seiner Anträge) und begründet diesen Antrag (Ziff. 3 und 4 seiner recht-
lichen Begründung). Im Umfang von Fr. 3'688.– ist daher der angefochtene
Entscheid in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Streitgegenstand.
B-1628/2015
Seite 5
2.
2.1 Nach Art. 85g Abs. 1 AVIG haftet der Kanton dem Bund für Schäden,
die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine
Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommis-
sionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlun-
gen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften
verursachen. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichs-
stelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vor-instanz geführt
wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (Art. 85g
Abs. 2 Satz 1 AVIG).
Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberech-
tigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare
Arbeit bemüht. Gestützt auf diese Bestimmung regelt Art. 26 der Arbeitslo-
senversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) in
der Fassung vom 11. März 2011 (AS 2011 1179; in Kraft seit 1. April 2011)
was folgt:
1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer
ordentlichen Bewerbung.
2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am
fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag ein-
reichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver-
streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3 Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo-
natlich.
2.2 In Anwendung dieser Vorschriften und unter Berücksichtigung der
hierzu ergangenen Judikatur (vgl. vorne Bst. D) gelangte die Vorinstanz
zum Schluss, dass das von ihr geprüfte Regionale Arbeitsvermittlungszent-
rum Winterthur des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum ver-
schiedene gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätet eingereichte Arbeitsbe-
mühungen nicht mehr hätte berücksichtigen und entsprechende Einstel-
lungen in der Anspruchsberechtigung hätte verfügen müssen. Das sei in-
dessen nicht geschehen, womit der Arbeitslosenversicherung ein Schaden
entstanden sei, für den der Beschwerdeführer hafte.
Indessen macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, entge-
gen den Ausführungen der Vorinstanz stehe die von ihm geübte Praxis in
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Seite 6
Einklang mit den massgebenden Vorschriften und sei der Arbeitslosenver-
sicherung bei richtiger Betrachtungsweise vorliegend auch gar kein Scha-
den entstanden. Dies, weil die von ihm geübte Praxis weit weniger Aufwand
verursache als die von der Vorinstanz geforderte Vorgehensweise und sich
daher gesamthaft gesehen als wirtschaftlich bedeutend günstiger erweise.
Des Weiteren sei ihm von zuständiger Seite mitgeteilt worden, dass ihm –
entgegen früherer Ankündigungen – für die Zeit nach Mai 2013 keine Trä-
gerhaftungen auferlegt würden. Die angefochtenen Verfügungen versties-
sen daher gegen Treu und Glauben.
Ergänzend führt er aus, bei praktisch allen ihrer fallbezogenen Schadens-
berechnungen habe die Vorinstanz zu viele, nämlich fünf statt drei, Einstel-
lungstage veranschlagt. Gemäss einem jüngsten Urteil des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich sei nämlich dem Umstand, dass mit ei-
nem säumigen Versicherten in der entsprechenden Kontrollperiode ein Be-
ratungsgespräch durchgeführt worden sei, insofern Rechnung zu tragen,
als nicht die (höhere) Anzahl Einstellungstage für "fehlende" Arbeitsbemü-
hungen, sondern nur die (niedrigere) Anzahl Einstellungstage für "ungenü-
gende" Arbeitsbemühungen zu verfügen sei. Schliesslich bemängelt er, es
seien in einzelnen Fällen trotz rechtzeitiger Postaufgaben der Arbeitsbe-
mühungen oder Abgabe beim RAV zu einem Zeitpunkt, da auch eine recht-
zeitige Postaufgabe nicht früher eingelangt wäre, Einstelltage verfügt wor-
den; ebenso für Arbeitsbemühungen, die schliesslich zu einer Anstellung
geführt hätten.
Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.
Wie eingangs dargelegt, sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit
bemühen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG). Die Bemühung muss gezielt und in
der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung erfolgen. Der Nach-
weis der Arbeitsbemühungen muss für jede Kontrollperiode spätestens am
fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen-
den Werktag eingereicht werden. Die Arbeitsbemühungen werden nicht
mehr berücksichtigt, wenn die Frist ohne entschuldbaren Grund nicht ein-
gehalten wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Art. 26 AVIV sei in der hier an-
wendbaren Fassung unklar oder auslegungsbedürftig, oder er stehe in Wi-
derspruch zur übergeordneten Vorschrift von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG.
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Seite 7
Solches ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Inso-
fern erweisen sich die Vorbringen der Vorinstanz hinsichtlich der grund-
sätzlichen Tragweite der genannten Vorschriften sowie ihr Hinweis auf die
entsprechende höchstrichterliche Praxis als zutreffend (vgl. auch zum Fol-
genden vorne Bst. D), welchen Ausführungen an dieser Stelle nichts bei-
zufügen ist. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis der Vor-instanz auf den
Umstand, wonach die zuständige Behörde gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG bei
fehlender oder ungenügender Arbeitsbemühung eine Sanktion zu verfügen
hat, und auf die auch hierzu ergangene Gerichtspraxis. Der Beschwerde-
führer bestreitet im Übrigen nicht, auf die Verfügung von Einstelltagen ver-
zichtet zu haben, wenn die Anspruchsberechtigten die Frist von Art. 26
AVIV nicht einhielten. So gesehen erweist sich die Sichtweise der Vo-
rinstanz als nachvollziehbar, wonach der Arbeitslosenversicherung durch
das nicht regelkonforme Verhalten des Beschwerdeführers ein Schaden
entstanden sei.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet hingegen ein, die von ihm geübte Pra-
xis verwirkliche die vom übergeordneten Recht und von der AVIV ange-
strebten Ziele "effizienter" als die Praxis, welche die Vorinstanz mit Art. 26
Abs. 2 AVIV im Jahr 2011 eingeleitet habe und wonach die Arbeitsbemü-
hungen periodisch der zuständigen Behörde bis zum genannten Stichtag
eingereicht werden müssten. Insofern erweise sich seine Praxis als regel-
konform und sei der Arbeitslosenversicherung bei richtiger Betrachtung
auch gar kein Schaden entstanden.
Dieser Auffassung kann - wie bereits im erwähnten Urteil B-2854/2014
vom 22. April 2015 dargelegt - nicht gefolgt werden. Haben sich versicherte
Personen ungenügend um Arbeit bemüht und wären sie daher in der An-
spruchsberechtigung einzustellen gewesen, entsteht der Arbeitslosenver-
sicherung offensichtlich ein Schaden, wenn die zuständige (kantonale) Be-
hörde diese Einstellung nicht verfügt und die entsprechenden Taggelder
entgegen klarer rechtlicher Vorschriften gleichwohl auszahlt. Daran ändert
sich nichts, wenn die zuständige (kantonale) Behörde die versicherten Per-
sonen nicht auf die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen hinweist
oder ihnen gar – offen oder konkludent – kund tut, die geänderten Vor-
schriften nicht umsetzen zu wollen. Und ebenso wenig kann es in diesem
Zusammenhang darauf ankommen, welchen Aufwand die zuständige kan-
tonale Behörde konkret für die Umsetzung der geänderten gesetzlichen
Anforderungen und neu verlangten Kontrollen veranschlagt, wenn sich
diese als insgesamt sinnvoll, notwendig sowie als zumutbar erweisen. So
B-1628/2015
Seite 8
verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal aus den Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht hinlänglich ersichtlich wird, inwiefern der mit der Än-
derung von Art. 26 AVIV neu eingeführte Kontrollmechanismus in diesem
Zweig der – insgesamt vergleichsweise missbrauchsanfälligen – Sozialver-
sicherung unnötig oder mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden
wäre.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die telefonische Äusserung
vom 22. Juli 2013 des Ressortleiters Inspektorat der Vorinstanz gegenüber
einem seiner Chefbeamten habe in ihm das Vertrauen begründet, dass ihm
gegenüber zumindest bis Oktober 2013 keine Trägerhaftungen verfügt
würden. Die für den Zeitraum bis Oktober 2013 verfügten Trägerhaftungen
verstiessen daher gegen Treu und Glauben und seien auch aus diesem
Grund aufzuheben (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f., Ziff. 3). Dieses Argument
erweist sich – wie im erwähnten Urteil B-2854/2014 vom 22. April 2015
dargetan – ebenso wenig als stichhaltig.
3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) auch im Verwal-
tungsrecht und schützt den Bürger und die Unternehmen in ihrem berech-
tigten Vertrauen auf behördliches Verhalten (vgl. BGE 105 Ib 154 E. 4b).
Dies bedeutet unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Auskunft, wel-
che eine Verwaltungsbehörde erteilt, unter gewissen Umständen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden erlaubt
(vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um
eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf
eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, mit anderen
Worten die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen; c) die Amts-
stelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger
sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bür-
ger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen kön-
nen; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu
machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Ver-
wirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g)
das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasje-
nige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2;
Urteil des BVGer B-4599/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen,
2010, Rz. 668 ff., mit weiteren Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
B-1628/2015
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Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern, 2014, S. 176 ff.; HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf, 2012, Rz. 823 f.). Der Vertrauensschutz gilt grundsätzlich
auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 622 f.).
3.2.2 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seiner Sichtweise ein in-
ternes Mail vom 22. Juli 2013 ins Recht, in welchem A._______, Leiter Ar-
beitsmarkt, seinen Vorgesetzten B._______, Chef des Amtes für Wirtschaft
und Arbeit des Beschwerdeführers über ein gleichentags geführtes Tele-
fongespräch mit C._______, Chef Inspektorat der Vorinstanz, orientiert und
eine diesbezügliche persönliche Lagebeurteilung vornimmt (Beschwerde-
beilage 9). Daraus geht soweit hier interessierend hervor, dass C._______
einen einheitlichen Vollzug von Art. 26 AVIV ohne spezifische Ausnahmere-
gelung für den Beschwerdeführer befürwortet, indessen eine strikte Um-
setzung dieser Bestimmung betreffend Abgabe der persönlichen Arbeits-
bemühungen am fünften Tag des Folgemonats als wenig sinnvoll erachtet
habe. Nach Auffassung seien die bisherigen Schreiben der Vorinstanz und
des Departements "von den Hardlinern des Rechtsdienstes geprägt" ge-
wesen. Er (C._______) werde bezüglich der anstehenden Revisionen die
Haltung vertreten, dass auf Trägerhaftungen zu verzichten sei und diesbe-
züglich das Gespräch mit seinem Vorgesetzten, D._______, suchen. Er
werde auch versuchen, D._______ zur Teilnahme an der auf den 9. Okto-
ber 2013 anberaumten Sitzung zu bewegen, an welcher Alternativen zur
strikten Umsetzung von Art. 26 AVIV gesucht werden sollten. Die Frage, ob
der Beschwerdeführer seine Regelung betreffend Abgabetermin der per-
sönlichen Arbeitsbemühungen vor dem 9. Oktober 2013 anpassen müsse,
um Trägerhaftungen zu vermeiden, habe C._______ verneint. In seiner La-
gebeurteilung hält A._______ soweit hier interessierend fest: "… Bis auf
Weiteres sieht er [C._______ ] die Regelung des Kantons Zürich nicht als
einen Fall für Trägerhaftungen. Offen bleibt diesbezüglich die Haltung sei-
ner Vorgesetzten. Ein Restrisiko bleibt …".
Dem hält die Vorinstanz entgegen, das angebliche Telefongespräch vom
22. Juli 2013 bzw. die dabei angeblich gemachten Aussagen eines Mitar-
beiters der Vorinstanz würden bestritten und könnten jedenfalls nicht mit
einem internen E-Mail des Beschwerdeführers bewiesen werden. Massge-
bend bleibe vorliegend das Schreiben vom 22. Januar 2013 des (damali-
gen) stellvertretenden Leistungsbereichsleiters der Vorinstanz,
D._______, mit welchem dem Beschwerdeführer für den Fall eines Fest-
haltens an der bisherigen Praxis ab Mai 2013 Trägerhaftungen angedroht
B-1628/2015
Seite 10
worden seien, und welches durch das Schreiben vom 29. April 2013 des
zuständigen Departementsvorstehers bestätigt worden sei (Beschwerde-
beilagen 6 und 8b). Insofern fehle es auch unter der Annahme, die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegte E-Mail gebe das (angebliche) Tele-
fongespräch vom 22. Juli 2013 richtig wieder, in mehrfacher Hinsicht an
den Voraussetzungen, unter welchen eine behördliche Auskunft berechtig-
tes Vertrauen zu schaffen vermöchte.
3.2.3 In der Tat verhält es sich vorliegend so, dass dem Beschwerdeführer
nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 22. Januar 2013 klar sein
musste, dass die Vorinstanz ein weiteres Festhalten an der von ihm geüb-
ten, umstrittenen Praxis nicht tolerieren und ihm hierfür Trägerhaftungen
auferlegen würde. Diese Haltung der Vorinstanz wurde mit Schreiben vom
29. April 2013 des zuständigen Departementsvorstehers bestätigt. Demge-
genüber geht aus dem E-Mail vom 22. Juli 2013 des Leiters Arbeitsmarkt
des Beschwerdeführers, A._______, nicht hervor, dass der (damalige)
stellvertretende Leistungsbereichsleiter, D._______, als seitens der Vo-
rinstanz offensichtlich in dieser Sache zuständige Person, auf das Schrei-
ben vom 22. Januar 2013 zurückgekommen wäre und die dort dargelegte
Haltung der Vorinstanz geändert hätte. Im Gegenteil geht aus dieser E-Mail
klar hervor, dass deren Verfasser bezüglich des (erhofften) Unterbleibens
von Trägerhaftungen durchaus ein "Restrisiko" erkannte. Das erstaunt
nicht, vermochte doch sein Gesprächspartner auf Seiten der Vorinstanz,
C._______, ebenfalls lediglich der Hoffnung Ausdruck zu geben, bei einem
künftigen Gespräch mit seinem Vorgesetzten, D._______, diesen von des-
sen ablehnender Haltung abbringen zu können. Unter derartigen Umstän-
den musste es allen Beteiligten jedoch klar sein, dass C._______ erstens
nicht befugt war, bezüglich der angedrohten Trägerhaftung über einen all-
fälligen Verzicht zu entscheiden, und zweitens selber (aufgrund der kon-
kreten Umstände nicht unberechtigte) Zweifel über einen allfälligen Ver-
zicht auf Trägerhaftungen seitens seiner Vorgesetzten hegte, welche er üb-
rigens auch deutlich zum Ausdruck brachte. Insofern enthält die fragliche
E-Mail nichts, das geeignet wäre, eine schützenswerte Vertrauensposition
des Beschwerdeführers zu belegen. Auch dieser Einwand erweist sich so-
mit als unbehelflich, und er kann der Vorinstanz betreffend die Trägerhaf-
tungen, die für die in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift genannten Revisionen
5.1 – 5.24, 5.27 – 5.36 sowie 5.38 des angefochtenen Entscheids verfügt
wurden, nicht entgegengehalten werden.
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Seite 11
3.2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer insoweit mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen
vermag.
Indessen macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die Vorinstanz
habe den von ihr verfügten Trägerhaftungen verschiedentlich nicht die rich-
tige Anzahl Einstellungstage zu Grunde gelegt und zudem in Fällen Trä-
gerhaftungen verfügt, in welchen die von ihr angerufene Frist von Art. 26
AVIV nicht verletzt worden sei. Diesen Fragen ist daher im Folgenden
nachzugehen.
4.
4.1 In den Ziffern 1.2 - 1.5 des angefochtenen Entscheids hielt die Vor-
instanz einleitend fest, dass die Arbeitsbemühungen dem RAV bis zum
fünften Tag des Folgemonats vorzulegen seien; dies auch dann, wenn in
der fraglichen Kontrollperiode ein (ausgleichsberechtigter) Zwischenver-
dienst angetreten worden sei. Hingegen würden in der letzten Woche der
fraglichen Kontrollperiode eingereichte Arbeitsbemühungen akzeptiert und
seien diesfalls am fünften Tag des Folgemonats keine zusätzlichen Arbeits-
bemühungen einzureichen; denn in der letzten Woche der Kontrollperiode
gelte der überwiegende Teil der Kontrollperiode als überprüft. Würden in
den übrigen Fällen indessen die Arbeitsbemühungen nach dem fünften Tag
des Folgemonats bzw. verspätet eingereicht, sei dies zu sanktionieren.
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine erst-
malige knappe Verspätung mit zwei Taggeldern sanktioniert werde. Aus
den in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids aufgeführten Revisionen
ergibt sich sodann, dass demgegenüber alle übrigen Verspätungen einheit-
lich mit fünf Taggeldern sanktioniert wurden. Schliesslich habe - wiederum
gemäss den einleitenden Bemerkungen zum angefochtenen Entscheid -
keine Sanktion zu erfolgen, wenn die Arbeitslosigkeit zeitnah und mit einer
zumutbaren Stelle habe beendet werden können.
Eine Überprüfung sämtlicher der in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids
aufgeführten 38 Revisionsfälle ergibt, dass grossmehrheitlich für die bean-
standeten Kontrollmonate jeweils fünf Einstelltage verfügt wurden, weil die
genannte Frist des fünften Tags des Folgemonats deutlich verpasst worden
war und im Kontrollmonat entweder kein Beratungsgespräch stattgefunden
hatte oder aber zu einem Zeitpunkt, da der überwiegende Teil der Kontroll-
periode im Sinne des oben Gesagten noch nicht habe überprüft werden
können. In denjenigen Fällen, in denen das Kontrollgespräch in der letzten
Woche der Kontrollperiode stattfand, wurde keine zusätzliche Einreichung
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Seite 12
von Arbeitsbemühungen verlangt und dementsprechend keine Sanktion
verfügt. In denjenigen Fällen, in denen die genannte Frist erstmals und nur
knapp um wenige Tage verpasst wurde, betrug die Sanktion – wie eingangs
der Verfügung ausgeführt – nur zwei Einstelltage. Wiederum mit fünf Ein-
stelltagen sanktioniert wurden alle anderen Fälle, in denen die genannte
Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht eingehalten und allen-
falls eine gefundene Anstellung sogleich wieder verlassen oder lediglich
ein ausgleichsberechtigter Zwischenverdienst erzielt worden waren.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich vorab geltend, die von der Vorinstanz verfügten Einstellungen in der
Anspruchsberechtigung von fünf Tagen seien zu hoch, denn diese Sankti-
onsdauer werde für "fehlende" Arbeitsbemühungen vorgesehen. Habe im
Kontrollmonat ein Beratungsgespräch stattgefunden, und werde anschlies-
send die Frist von Art. 26 AVIV verpasst, könne höchstens von "ungenü-
genden", nicht aber von "fehlenden" Arbeitsbemühungen gesprochen wer-
den, wofür eine Sanktion von drei bis vier Tagen vorgesehen sei. Er ver-
weist auf ein entsprechendes Urteil vom 10. November 2014 des Sozial-
versicherungsgerichts Zürich (AL.2013.00073) und den dort angewende-
ten Einstellraster der Vorinstanz.
In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Mai 2015 erachtet es die Vo-
rinstanz mit Blick auf das erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich als grundsätzlich richtig, für "ungenügende" Arbeitsbe-
mühungen gemäss ihrem diesbezüglichen Weisungen lediglich eine Sank-
tion von drei bis vier Taggeldern zu verfügen. Sie wendet indessen ein, im
fraglichen Urteil sei es um eine einmalige "ungenügende" Arbeitsbemü-
hung gegangen, und die Frage einer allfälligen Erhöhung der Sanktion in-
folge wiederholter Verfehlungen, wie sie in den streitbezogenen Revisio-
nen überwiegend vorlägen, sei nicht zur Diskussion gestanden. Auch stelle
das fragliche Urteil mit Nachdruck auf die übereinstimmende Parteidarstel-
lung ab, wonach im fraglichen Beratungsgespräch Arbeitsbemühungen in
Bezug auf den Kontrollmonat besprochen worden seien. Beide Fragen
habe die Vorinstanz im vorliegenden Revisionsverfahren umständehalber
nicht vertiefend prüfen können.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtete im er-
wähnten Urteil die Arbeitsbemühungen einer anspruchsberechtigten Per-
son als "ungenügend" und nicht als "fehlend", wenn zwar die Frist von Art.
26 AVIV verpasst wurde, aber im Kontrollmonat (und bezogen auf diesen)
ein Kontrollgespräch stattgefunden hatte. Entsprechend reduzierte es die
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Seite 13
verfügte Sanktion um mehrere Tage. Eine entsprechende Praxis erachtet
das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und bundesrechtskon-
form, und auch die Vorinstanz scheint ihr zuzustimmen. Sie findet zudem
eine Stütze im sog. "Einstellraster" der Vorinstanz, auf welchen sich auch
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bezog (vgl. Kreis-
schreiben SECO "AVIG-Praxis ALE", Abschnitt D 72, Ziff. 1C in: www.treff-
punkt –/dateien/Kreisschreiben/D-AVIG-Praxis_Ale_
2014-komp.pdf.Abschnitt D, abgerufen am 20. Oktober 2015). Danach
werden erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontroll-
periode mit 3 – 4 Einstelltagen sanktioniert, zweitmals ungenügende Ar-
beitsbemühungen mit 5 – 9 Einstelltagen und drittmals ungenügende Ar-
beitsbemühungen mit 10 – 19 Einstelltagen. Entsprechend legte die Vo-
rinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung neue Berechnungen der ent-
standenen Trägerhaftungen ins Recht, die betragsmässig teilweise unver-
ändert verbleiben, teilweise aber auch tiefer oder höher als im angefochte-
nen Entscheid ausfallen (vgl. ihre Beschwerdevernehmlassung vom 11.
Mai 2015, S. 10 ff.). In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, um-
ständehalber vor Erlass des angefochtenen Entscheids in den jeweiligen
Einzelfällen regelmässig nicht geprüft zu haben, ob der Verspätung ein
Kontrollgespräch in den ersten Wochen des Kontrollmonats vorangegan-
gen war und ob es sich um eine erstmalige oder um eine wiederholte Ver-
spätung handelte (vgl. ihre Beschwerdevernehmlassung vom 11. Mai
2015, S. 9 oben). Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik nicht
im Einzelnen hierzu, sondern hält generell an seinem ablehnenden Stand-
punkt fest. Geht man mit den Verfahrensbeteiligten und dem Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich davon aus, dass die Verspätung nach
einem Kontrollgespräch eine geringere Anzahl Einstelltage nach sich zieht,
als wenn kein Kontrollgespräch stattgefunden hätte, hingegen wiederholte
Verspätungen wiederum eine höhere Anzahl Einstelltage, wären entspre-
chende Sachverhaltsabklärungen vor der Entscheidfindung unumgänglich.
Es kann jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, solche
gleichsam erstinstanzlich in einem Beschwerdeverfahren wie diesem
nachzuholen. Dies umso weniger, als zudem mit der Anwendung des je-
weiligen Sanktionsrahmens regelmässig Ermessenfragen verbunden sind,
und die Ausübung des Verwaltungsermessens in erster Linie Sache der
Erstinstanz ist. In diesem Umfang ist die Sache daher in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde an die Vor-instanz zurück zu weisen, damit diese die
erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu entscheide. Dies
betrifft die Revisionen 5.1, 5.2, 5.3, 5.5, 5.7, 5.8, 5.9, 5.10, 5.11, 5.13, 5.14,
5.15, 5.16, 5.17, 5.18, 5.20, 5.21, 5.22, 5.23, 5.24, 5.27, 5.28, 5.30, 5.31,
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5.32, 5.33, 5.34, 5.35 und 5.36 (vgl. die Auflistung unten auf S. 10 der Be-
schwerde und auf S. 10 ff. der Beschwerdevernehmlassung).
5.
Betreffend die Revisionen 5.1, 5.7, 5.9, 5.14, 5.17, 5.19, 5.22, 5.24 und
5.31 bringt der Beschwerdeführer vor (vgl. die Beschwerde S. 10 ff.), hier
seien für einzelne Monate die Arbeitsbemühungen rechtzeitig verschickt o-
der beim RAV abgegeben worden (Revisionen 5.1, 5.9 und 5.22; vgl. nach-
folgend E. 5.1), oder sie seien zwar (knapp) verspätet beim RAV abgege-
ben worden, aber sie hätten bei rechtzeitiger Aufgabe (als B-Post) auch
nicht früher beim RAV ankommen können (Revisionen 5.7, 5.14 und 5.19;
vgl. nachfolgend E. 5.2), oder aber die Bewerbungen hätten zu einer An-
stellung geführt (Revisionen 5.17, 5.14 und 5.19; vgl. nachfolgend E. 5.3).
Dem vermag sich die Vorinstanz nicht anzuschliessen. Es ist daher im Ein-
zelnen zu prüfen, wie es sich damit verhält.
5.1
5.1.1 Bezüglich der Revision 5.1, Monat November 2013, macht der Be-
schwerdeführer geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die
Arbeitsbemühungen für November 2013 nicht am 9. Dezember "abgege-
ben", sondern am 5. Dezember 2013, und somit rechtzeitig, mit B-Post ver-
schickt worden. Mit Hinweis auf die Beschwerdebeilage 23/5.1 entgegnet
die Vorinstanz, das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemü-
hungen" sei von der versicherungsnehmenden Person unterschrieben und
auf den 8. Dezember 2013 datiert worden, was gegen die Darstellung des
Beschwerdeführers spreche. Ein Kuvert mit Poststempel vom 5. Dezember
2013 findet sich nicht in den Akten. Damit ist der Vor-instanz zu folgen und
vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand nicht durchzudringen.
5.1.2 Bezüglich der Revision 5.9, Monat November 2013, macht der Be-
schwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz habe das Beratungsge-
spräch für November 2013 nicht am 21., sondern am 28. November 2013
stattgefunden, womit nach Praxis der Vorinstanz keine Verspätung anzu-
nehmen sei. Mit Hinweis auf die Beschwerdebeilage 23/5.9 räumt die Vor-
instanz ein, dass das Beratungsgespräch in der Tat nicht am 21., sondern
am 28. November 2013 stattgefunden habe. Indessen macht sie geltend,
dass in Fällen, in denen das Beratungsgespräch in der letzten Woche des
Kontrollmonats stattgefunden habe, aus Kulanzgründen auf die Geltend-
machung einer Trägerhaftung verzichtet werden könne. Ein Anspruch hie-
rauf bestehe indessen nicht. Mit dieser Argumentation setzt sich die Vo-
rinstanz jedoch in Widerspruch zu ihrer konstanten Praxis, wie sie auch in
B-1628/2015
Seite 15
Ziff. 1.3 des angefochtenen Entscheids festgehalten wird und aus Gründen
der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes auch vorliegend anzu-
wenden ist. Damit wurde dem Beschwerdeführer insoweit für den Monat
November 2013 zu Unrecht eine Trägerhaftung von fünf Einstelltagen à Fr.
233.55, ausmachend insgesamt Fr. 1'167.75, auferlegt, und seine Be-
schwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.
5.1.3 Bezüglich der Revision 5.22, Monat September 2013, macht der Be-
schwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz seien die Arbeitsbemü-
hungen für September 2013 nicht erst am 24., sondern bereits am 7. Ok-
tober 2013 beim RAV eingegangen, und, weil der 5. und 6. Oktober auf den
Samstag und Sonntag gefallen seien, ohnehin rechtzeitig verschickt wor-
den. Dem hält die Vorinstanz mit Hinweis auf die Beschwerdebeilage
23/5.22 entgegen, der Eingangsstempel des RAV trage das Datum vom
24. Oktober 2013, und weitere Belege würden nicht beigebracht, weshalb
auf dieses Datum abzustellen sei. In der Tat finden sich in den Akten keine
Belege, welche den Schluss gestatten, dass das aktenkundige Eingangs-
datum vom 24. Oktober 2013 unrichtig sei, so dass sich der Einwand des
Beschwerdeführers als unbehelflich erweist.
5.2
5.2.1 Bezüglich der Revision 5.1, Monat Dezember 2013, macht der Be-
schwerdeführer geltend, zwar habe das Beratungsgespräch erst am 8. Ja-
nuar 2014, und damit 2 Tage zu spät stattgefunden (der 5. Januar sei ein
Sonntag gewesen), doch wären die Arbeitsbemühungen auch bei rechtzei-
tiger Postaufgabe am 6. Januar 2014 nicht früher eingelangt. Angesichts
dieser Umstände erweise sich die verfügte Sanktion als überspitzt forma-
listisch. Die Vorinstanz entgegnet, sie habe einerseits dem Umstand Rech-
nung getragen, dass es sich nur um eine geringe Verspätung gehandelt
habe und andererseits dem Umstand, dass das Bundesgericht die Sankti-
onierung auch geringer Verspätungen ausdrücklich nicht als überspitzt for-
malistisch erachte (Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2014 vom 12. Au-
gust 2014, E. 6). Dem ist beizupflichten. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers erweist sich demnach als unbehelflich.
5.2.2 Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer ins Recht ge-
legten Revisionen 5.7, 5.14 und 5.19, je Monat September 2013. Soweit
demnach in diesen, und den weiteren in den Erwägungen 5.1.1 – 5.3.2
beurteilten, Fällen noch die Höhe der Sanktion umstritten bleibt, ist auf
E. 4.3 hiervor hinzuweisen, wonach die Vorinstanz immer, das heisst auch
bei einer bloss leichten Verspätung, zu prüfen haben wird, ob es sich um
B-1628/2015
Seite 16
eine erstmalige oder um eine wiederholte Verspätung handelt, welche letz-
tere zu einer höheren Sanktion führt.
5.3
5.3.1 Bezüglich der Revision 5.17, Monat November 2013, macht der Be-
schwerdeführer geltend, die (verspätet beim RAV eingereichte) Bewerbung
vom 5. November 2013 habe per 1. Februar 2014 zu einer Anstellung ge-
führt, weshalb eine Einstellung der Anspruchsberechtigung nicht gerecht-
fertigt sei. Die Vorinstanz entgegnet, gemäss der Verpflichtung zur Scha-
densminderung müsse sich die versicherte Person kurzfristig auch dann
weiterhin um eine Stelle bemühen, wenn sie längerfristig bereits eine Stelle
in Aussicht habe. Daher bleibe sie zwischenzeitlich weiterhin zum (recht-
zeitigen) Nachweis von Arbeitsbemühungen verpflichtet, was bei Säumnis
zu entsprechenden Sanktionen führe. So verhalte es sich vorliegend. Dem
bleibt – mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sowie auf
BGE 133 V 90, E. 4 – 4.2 und das zitierte Kreisschreiben der Vorinstanz
"AVIG-Praxis ALE", Abschnitt B, Ziffer 30 – seitens des Gerichts nichts bei-
zufügen, so dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht
durchzudringen vermag.
5.3.2 Gleich verhält es sich bezüglich der Revisionen 5.24 und 5.31, je Mo-
nat November 2013. Auch in diesen beiden Fällen führte die Bewerbung
vom 4. bzw. 18. November 2013 zwar zu einer Anstellung auf den 1. Januar
2014, doch blieben die Versicherten zwischenzeitlich weiterhin zu Arbeits-
bemühungen und deren rechtzeitigem Nachweis verpflichtet.
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, 12 der verfügten Trägerhaftungen (Revi-
sionen 5.1, 5.3, 5.7, 5.9, 5.11, 5.13, 5.18, 5.21, 5.28, 5.32, 5.34 und 5.36)
von insgesamt Fr. 12'487.25 lägen ausserhalb des revidierten Zeitraums
und seien auch aus diesem Grund nicht rechtens und daher auch aus die-
sem Grund aufzuheben (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Dem hält die
Vorinstanz entgegen, dass die Arbeitsbemühungen der Versicherten für Ja-
nuar 2014 als dem letzten Monat der Kontrollperiode bis zum 5. Februar
2014 einzureichen waren. Gemäss konstanter, im zitierten Kreisschreiben
"AVIG-Praxis ALE", Abschnitt D, Ziffer 33 festgelegter Praxis, beziehe sich
die Überprüfung dieser Frist kraft Sachzusammenhangs noch auf die Kon-
trollperiode. Der Revisionsbericht sei im Übrigen erst am 3. Juni 2014 er-
folgt, und allfällige, vom Beschwerdeführer geltend gemachte, Noven hät-
ten damit ohne weiteres berücksichtigt werden können. Diese Darlegungen
B-1628/2015
Seite 17
überzeugen. Sie erweisen sich als nachvollziehbar und bundesrechtskon-
form, so dass der Beschwerdeführer mit seiner gegenteiligen Auffassung
auch insofern nicht durchzudringen vermag.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, an Stelle einer Auferle-
gung von Trägerhaftungen sei eine Verwarnung auszusprechen. Er macht
damit implizit geltend, es liege ein leichtes Verschulden im Sinne von Art.
85g Abs. 2 AVIG vor, bei welchem die Ausgleichsstelle auf die Geltendma-
chung von Ansprüchen verzichten kann.
7.2 Als leicht im Sinne von Art. 85g Abs. 2 AVIG gilt ein Verschulden bei
leichter Fahrlässigkeit. Eine solche ist gegeben, wenn vom Sorgfaltsmass-
stab, den ein gewissenhaftes und sachkundiges Personal bspw. der Kasse
in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Auf-
gabe beachten würde, in leichter Weise abgewichen wird (vgl. hierzu das
erwähnte Urteil des BVGer B-2854/2014 vom 22. April 2015 E. 5.2 mit Hin-
weis auf THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel,
2007, S. 2143 ff., insb. S. 2442, sowie BORIS RUBIN,
Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf/Basel/Zürich, 2014,
S. 537, Ziff. 18, je mit weiteren Hinweisen). Ein leichtes Verschulden im
umschriebenen Sinn könnte vorliegend dann angenommen werden, wenn
der entstandene Schaden vergleichsweise gering und (auch) aus diesem
Grund nicht leicht zu erkennen gewesen wäre und sich insgesamt auf ein
entschuldbares Verhalten im Sinne eines eigentlichen Versehens zurück-
führen liesse. So verhält es sich vorliegend indessen gerade nicht, hat doch
der Beschwerdeführer wissentlich und trotz mehrfacher Ermahnung wäh-
rend längerer Zeit klare Vorschriften missachtet, wodurch dem Bund nach
dem Gesagten ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Aus die-
sem Grund kann dem Beschwerdeführer auch insofern nicht gefolgt wer-
den. Seine Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer trotz
mehrmaliger Ermahnung die im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätete
Einreichung der Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen weiterhin to-
lerierte und die gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG vorgesehenen Einstel-
lungen in der Anspruchsberechtigung nicht verfügte. Durch diese wissent-
liche Missachtung von Vorschriften ist dem Bund ein Schaden entstanden,
für die der Beschwerdeführer haftet (Art. 85g Abs. 1 AVIG). Indessen hat
B-1628/2015
Seite 18
die Vorinstanz in der in E. 5.1.2 genannten Revision zu Unrecht eine Ver-
spätung angenommen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheis-
sen und die Trägerhaftung in diesem Umfang bzw. im Betrag von Fr.
1'167.75 aufzuheben ist. Des Weiteren hat die Vorinstanz in den in Ziffer 4
der Beschwerde und Ziffer 4 der Beschwerdevernehmlassung sowie in E.
4.3 am Ende genannten Revisionen nicht hinlänglich geprüft, ob es sich
bei den – zu Recht angenommenen – Verspätungen um eine erstmalige
oder um eine wiederholte Verspätung handelt, so dass die gestützt hierauf
ermittelten Einstelltage und Trägerhaftungen einer rechtlichen Prüfung
nicht standhalten. In diesem Umfang ist der angefochtene Entscheid in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.
Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch eine
Teilunterziehung gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder Beschwerde führenden und
unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden,
die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten aufer-
legt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körper-
schaften oder autonomen Anstalten dreht (Abs. 2).
Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil. Er
handelt im Übrigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher einen
angemessenen Anteil der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Urteil des BGer
C_263/06 vom 3. September 2007 E. 8 sowie B-5877/2008 E. 5.1). Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2
Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Beim vorliegend gegebenen Streitwert von Fr. 101'154.20 liegt
der Gebührenrahmen zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 10'000.– (vgl. Art. 4
Zeile 4 VGKE). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache
erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Gerichtsgebühr in der Höhe
von Fr. 7'000.– als angebracht. Aufgrund des Verfahrensergebnisses er-
achtet es das Gericht als angemessen, dem Beschwerdeführer davon Fr.
5'000.– zu überbinden. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 7'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist dem
Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurück zu erstatten.
B-1628/2015
Seite 19
8.2 Der Beschwerdeführer hat als grösstenteils unterliegende, und nicht
durch einen Anwalt vertretene, Partei keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 VGKE). Der Vorinstanz steht als
Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
9.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (SR 173.110, BGG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen An-
gelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend
indessen erreicht. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 98 E. 2-5 hinsicht-
lich einer Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG zudem entschieden, dass es
sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne der genannten Bestimmung
handelt. Dies muss per Analogie auch für eine Trägerhaftung nach Art. 85g
Abs.1 AVIG gelten, womit diese Rechtsmittelvoraussetzung vorliegend er-
füllt wäre.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der angefochtene Entscheid wird hinsichtlich der verbleibenden Trägerhaf-
tungen im Betrag von Fr. 101'542.20 in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz zum
neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen mit Ausnahme der Trägerhaf-
tung von Fr. 1'167.75 für die Revision 5.9, Monat November 2013, welche
endgültig aufgehoben wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 5'000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.–
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Restanz von
Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer mit Rechtskraft dieses Urteils aus
der Gerichtskasse zurück erstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
B-1628/2015
Seite 20
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler
Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 10. November 2015