Abtei lung II
B-1641/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (vorsitzende Richterin), Richter
Hans Urech, Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vosseler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwälte Reichenbach + Partner,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Widerspruchsverfahren Nr. 8468 (SUMMER PARADE).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdegegner ist Inhaber der Schweizer Wortmarke Nr.
P-418'691 STREET PARADE. Diese wurde am 8. März 1995 für "Ton- und
Bildträger" (Klasse 9) sowie für "Bekleidungsartikel" (Klasse 25) hinterlegt.
B. Gestützt auf diese Marke erhob der Beschwerdegegner am 13. September
2006 Widerspruch gegen die Schweizer Wortmarke Nr. 546'473 SUMMER
PARADE, welche am 1. Juni 2006 für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-
gung und Wiedergabe von Ton und Bild; Ton- und Bildträger, wie CDs,
Schallplatten, Musikkassetten, Videobänder, DVD" (Klasse 9) sowie für
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" (Klasse 25) regist-
riert und am 15. Juni 2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröf-
fentlicht worden war.
C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 verneinte die Beschwerdeführerin eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und schloss auf
kostenfällige Abweisung des Widerspruchs.
D. Mit Entscheid vom 31. Januar 2007 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
gut und widerrief die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 546'473 SUM-
MER PARADE, da zwischen beiden Marken eine Verwechslungsgefahr be-
stehe.
E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2007
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende
Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
vom 31. Januar 2007 im Widerspruchsverfahren Nr. 8468, nämlich dass
der Widerspruch gutgeheissen wird, sei aufzuheben und die Eintragung
der Marke 'SUMMER PARADE' sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegner."
F. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Mai 2007 auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge
abzuweisen.
G. In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 stellte der Beschwerde-
gegner folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. März 2007 sei voll-
umfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar
32007 sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh-
rerin."
H. Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ha-
ben die Parteien stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
f. und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die
Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) am 2. März 2007 eingereicht, und der verlangte Kos-
tenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochte-
nen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art.
3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz
von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR
232.11]). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der
Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7442/2006 vom 18. Mai 2007 E. 2, mit
Verweis auf BGE 121 III 377 E. 2a – Boss, und BGE 119 II 473 E. 2d -
Radion) und nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für
die die Marken eingetragen sind.
2.1 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist dann
anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unter-
scheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gege-
ben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich
durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die das
eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zu-
rechnen (BGE 122 III 382 E. 1 – Kamillosan). Bei der Verwechs-
lungsgefahr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichti-
gen. Einerseits bestehen Wechselwirkungen zwischen der Warengleichar-
tigkeit und der Zeichenähnlichkeit. Andererseits müssen je nach Einzelfall
weitere Umstände – z.B. die Abnehmerkreise oder die Aufmerksamkeit
beim Kauf des Produkts – berücksichtigt werden (LUCAS DAVID, Kommentar
zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Lucas
David [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Marken-
schutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999 [hiernach:
4David, Kommentar MSchG], Art. 3 N. 8 f.; CHRISTOPH WILLI, MSchG, Marken-
schutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Be-
rücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich
2002, Art. 3 N. 17 f.).
2.2 Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist insbesondere auch die unter-
scheidende Kraft der Marken in Betracht zu ziehen, da schwache Marken
keinen grossen Schutzumfang verdienen (DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3
N. 13). Die Kennzeichnungskraft bezeichnet die Fähigkeit des Zeichens,
sich dem Publikum als Marke einzuprägen, sei dies aufgrund der
originären Eigenart oder aufgrund der Dauer und Intensität der Nutzung
(WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 111). Von Haus aus kennzeichnungsschwach ist
eine Marke, deren Gehalt durch einen Sachbegriff des täglichen
Sprachgebrauchs oder durch eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung
für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen geprägt wird (WILLI,
a.a.O., Art. 3 N. 113; DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3 N. 13). Wer sich
durch den Gebrauch von gängigen Sachbezeichnungen mit seiner Marke
dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringere Kennzeichnungskraft in
Kauf. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen
(BGE 122 III 382 E. 2a – Kamillosan).
2.3 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen im Gemeingut (Art. 2 lit.
a MSchG). Darunter fallen insbesondere Beschaffenheitsangaben, d.h.
Ausdrücke, die geeignet sind, im Verkehr zur Bezeichnung von Eigen-
schaften oder als unmittelbarer Hinweis auf Menge, Art der Herstellung,
Verwendungszweck, Wirkungsweise oder geografische Herkunft der Ware
aufgefasst zu werden. Vorausgesetzt ist, dass der beschreibende Charak-
ter für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise ohne
besondere Gedankenarbeit oder besonderen Fantasieaufwand zu erken-
nen ist. Blosse Anspielungen und Gedankenassoziationen, die nur entfernt
auf eine Ware oder Dienstleistung hinweisen, sind dem Markenschutz
zugänglich (BGE 106 II 245 E. 2 - Rotring; Urteil des Bundesgerichts
4C.3/1999 vom 18. Januar 2000 E. 3d - Liberty Campus, in: Zeitschrift für
Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2000 S. 194;
WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 53 f.).
3. Im vorliegenden Fall geht es um zwei Wortmarken, die beide für Waren
der Klassen 9 und 25 hinterlegt wurden. Während die Widerspruchsmarke
STREET PARADE für "Ton- und Bildträger" (Klasse 9) sowie für
"Bekleidungsartikel" (Klasse 25) registriert wurde, lautet die Eintragung der
angefochtenen Marke SUMMER PARADE auf "Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Ton- und Bildträger, wie
CDs, Schallplatten, Musikkassetten, Videobänder, DVD" (Klasse 9) sowie
für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" (Klasse 25). Wie
die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelt es sich bei "Bekleidungsstücken,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen" um Waren, die unter dem Oberbegriff
"Bekleidungsartikel" subsumiert werden können. Hinsichtlich der für die in
Klasse 25 registrierten Waren liegt somit Warengleichheit vor. Bezüglich
5der in Klasse 9 eingetragenen Waren ist festzustellen, dass beide Marken
für die identische Ware "Ton- und Bildträger" beansprucht werden, wobei
für die angefochtene Marke lediglich spezifiziert wurde, um welche Ton-
und Bildträger es sich handelt. Die Marke SUMMER PARADE ist zudem
für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild" eingetragen worden. Dass zwischen Ton- und Bildträgern als
Computer-Software und "Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild" als Computer-Hardware hochgradige
Gleichartigkeit gegeben ist, wie die Vorinstanz unter Berufung auf einen
Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 27. April
2005 (publiziert in sic! 2005 S. 580, E. 4) erwog, wird weder von der
Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner bestritten. Es liegt
somit Warenidentität beziehungsweise hochgradige Gleichartigkeit vor,
was in Bezug auf den Zeichenabstand einen besonders strengen
Massstab nahelegt (BGE 122 III 382 E. 3a – Kamillosan).
4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, ob der Beschwerdegegner seine Mar-
ke für Tonträger und Bekleidung überhaupt je markenmässig gebraucht
hat. Soweit sie damit die Einrede des Nichtgebrauchs gemäss Art. 32
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 MSchG geltend machen will, hätte sie dies – wie der
Beschwerdegegner zu Recht festhält – in ihrer ersten Stellungnahme vor
dem IGE tun müssen (Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23.
Dezember 1992, MSchV, SR 232.111). Dies hat die Beschwerdeführerin
unterlassen, weshalb sie die Einrede im Beschwerdeverfahren nicht mehr
nachholen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7431/2006 vom
3. Mai 2007 E. 5 – EA [fig.]/EA [fig.]).
5. Die Widerspruchsmarke setzt sich aus den Elementen "Street" und "Para-
de" zusammen. Das erste Element "Street" ist ein Wort des englischen
Grundwortschatzes, das auch vom Schweizer Durchschnittskonsumenten
verstanden und mit "Strasse" übersetzt wird (Langenscheidt Handwörter-
buch Englisch, Berlin/München/Wien/Zürich/New York 2005, S. 583). Beim
zweiten Element "Parade" handelt sich um ein Wort, welches sowohl in der
englischen als auch in der deutschen Sprache vorkommt. Es ist davon
auszugehen, dass es für die Widerspruchsmarke wie das diesem voran
gestellte Wort "Street" dem englischen Wortschatz entnommen wurde. Es
bedeutet in seiner deutschen Übersetzung Parade, Vorführung, Zurschau-
stellen, (Um)Zug, (Auf-, Vorbei)Marsch (Langenscheidt Handwörterbuch
Englisch, a.a.O., S. 424 f.). Die Bedeutung im Deutschen (Truppenschau,
prunkvoller Aufmarsch, vgl. Duden, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2006,
S. 762) wie auch im Französischen ([Truppen]Parade, Heerschau, vgl.
Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, Berlin/München/Wien/Zürich/
New York 2006, S. 490) ist im Wesentlichen dieselbe und wird daher vom
Durchschnittsschweizer und von der Durchschnittsschweizerin ohne weite-
res verstanden. Als Bezeichnung für Bekleidungsstücke ist "Parade" res-
pektive "Street Parade" nicht beschreibend, weshalb entsprechend der
Meinung der Vorinstanz (mindestens) von einem normalen Schutzumfang
6auszugehen ist.
Im Zusammenhang mit Ton- und Bildträgern ist indessen zu beachten,
dass das Wort "Parade" auch im Ausdruck "Hit-Parade" verwendet wird
(vgl. Duden Bedeutungswörterbuch, Mannheim/Wien/Zürich 1985, S. 480).
"Hit-Parade" als Bezeichnung für einen Tonträger spielt auf den Inhalt an,
denn der angesprochene Konsument wird davon ausgehen, auf dem Ton-
träger seien musikalische Hits enthalten. Ohne den Zusatz "Hit" kann die-
se Schlussfolgerung auch gezogen werden, denn – angebracht auf einem
Ton- oder Bildträger - bedürfte es keiner besonderen Denkarbeit und kei-
nes grossen Fantasieaufwandes, um die Bedeutung des Ausdruckes "Pa-
rade" als "Hit-Parade" und damit als beschreibend und anpreisend zu er-
kennen (vgl. BGE 128 III 447 E. 1.5 – Première). "Parade" in Alleinstellung
wäre daher für Ton- und Bildträger nur schwach kennzeichnend. Dies gilt
indessen nicht in in Verbindung mit dem Element "Street". "Street Parade"
weist eine normale Kennzeichnungskraft auf, da "Strassen-Parade" auf ei-
nen auf der Strasse stattfindenden Umzug hinweist und somit für Ton- und
Bildträger nicht beschreibend ist.
Der Beschwerdegegner hat seine Behauptung, dass der Marke STREET
PARADE als Bezeichnung für Tonträger respektive Bekleidungsstücke
nicht nur normale, sondern erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, weder
durch konkrete Angaben noch durch Unterlagen untermauert. Zwar darf
als notorisch betrachtet werden, dass STREET PARADE als Bezeichnung
für die jeweils in Zürich stattfindende Tanz-/Musikveranstaltung im Som-
mer sehr bekannt ist. Daraus lässt sich jedoch angesichts der Unterschie-
de zwischen dieser Veranstaltung und Tonträgern respektive Bekleidungs-
stücken kein allgemeiner Bekanntheitsgrad ableiten (vgl. RKGE in sic!
1998 S. 403 E. 3 – Elle [fig.]/NaturElle collection [fig.]).
Somit ist festzuhalten, dass das Widerspruchszeichen STREET PARADE
für Bekleidungsstücke und Ton- und Bildträger einen normalen Schutzum-
fang beanspruchen kann.
6. Zu vergleichen sind die Wortmarken STREET PARADE und SUMMER
PARADE.
6.1 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die
gegenüberstehenden Marken in der Erinnerung der angesprochenen Ver-
kehrskreise hinterlassen. Massgebend für die Beurteilung der Ähnlichkeit
von Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und, gegebenenfalls,
der Sinngehalt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc – Securitas, BGE 121 III 377 E.
2b - Boss). Dabei genügt es für die Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese
in Bezug auf nur eines dieser Kriterien bejaht wird (EUGEN MARBACH, Mar-
kenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Im-
materialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Band Kennzeichenrecht, Basel
1996 [hiernach: Marbach, SIWR III], S. 118; RKGE in sic! 2006 S. 761 E. 4
– McDONALD'S/McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die
Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale
bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wir-
kung der Buchstaben (BGE 119 II 473 E. 2c - Radion; RKGE in sic! 2002
7S. 101 E. 6 – Mikron [fig.]/Mikromat [fig.]).
6.2 Das erste Wort der Widerspruchsmarke ist einsilbig, während die ange-
fochtene Marke aus zwei Silben besteht, woraus sich eine unterschiedliche
Aussprachekadenz ergibt. Auch die Vokalfolge ist nicht identisch (i bei
STREET, a – e bei SUMMER). Eine Markenähnlichkeit in klanglicher Hin-
sicht ist daher zu verneinen.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die beiden zu vergleichenden Marken
im zweiten Element "Parade" und im ersten Buchstaben des ersten Ele-
mentes übereinstimmen. Zwar ergibt sich auch eine Übereinstimmung in
der Buchstabenlänge, doch führt die Verwendung der beiden aufeinander
folgenden, relativ breit geschriebenen Konsonanten "M" in der angefochte-
nen Marke dazu, dass SUMMER als längeres Wort als STREET wahrge-
nommen wird. Eine Zeichenähnlichkeit könnte daher höchstens auf Grund
des gemeinsamen Elementes "Parade" bejaht werden; im Übrigen ist das
Erscheinungsbild aber unterschiedlich.
6.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob sich die beiden Marken im Sinngehalt
unterscheiden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Entscheidend
für den gleichen Sinngehalt können neben der eigentlichen Wortbedeutung
auch Gedankenverbindungen sein, die das Zeichen unweigerlich hervor-
ruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Be-
wusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinne-
rungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich
in der anderen Marke nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit ge-
ringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder
ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (BGE 121 III 377 E. 2b – Boss, mit
Verweisen).
Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, mit der Marke STREET
PARADE des Beschwerdegegners könne nur der gleichnamige Grossan-
lass assoziiert werden, während SUMMER PARADE nicht mit diesem Er-
eignis in Verbindung gebracht werde, sondern Gedanken an Sommerhits
nahe lege. Anscheinend habe sich die Vorinstanz von ihrem eigenen Wis-
sen leiten lassen, dass die Zürcher Street Parade im Sommer stattfinde.
Dies wäre indessen nur relevant gewesen, wenn die Bezeichnung zweier
verschiedener Paradeveranstaltungen im Streit stünde.
Der Beschwerdegegner hält dagegen, SUMMER PARADE enthalte auf der
inhaltlichen Ebene die identische Botschaft an das kaufende Publikum wie
die Marke STREET PARADE, nämlich die Parade im Sommer, zu der
überwiegend Trance- und House-Musik gespielt werde, also eben die
Street Parade, und genau dort solle die Marke SUMMER PARADE ge-
danklich festgemacht werden. Insofern stelle die Street Parade respektive
die an der Street Parade gespielte (und verkaufte) Musikrichtung den wah-
ren Sinngehalt der Marke SUMMER PARADE dar.
Die eigentlichen Wortbedeutungen der Elemente, in denen sich die stritti-
gen Marken unterscheiden, sind klar und unterscheiden sich deutlich von-
einander: Während "Street" eine örtliche Bedeutung hat, bedeutet "Sum-
mer" im Deutschen "Sommer" (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch,
a.a.O., S. 591) und somit eine der vier Jahreszeiten. Unbestritten ist im
8Weiteren, dass die für Waren der Klasse 9 und 25 eingetragene Marke
STREET PARADE direkt mit der Umzugsveranstaltung "Street Parade" as-
soziiert wird. Dies trifft hingegen entgegen der Meinung des Beschwerde-
gegners und der Vorinstanz nicht auf das Zeichen SUMMER PARADE zu:
Eine Gedankenassoziation mit der "Street Parade" ist zwar nicht ausge-
schlossen. Doch ist zu bedenken, dass es zweier Gedankenschritte be-
darf, um von SUMMER PARADE auf die "Street Parade" zu schliessen.
Als erstes wird der Durchschnittskonsument angesichts der grossen Ähn-
lichkeit des Wortes "Summer" mit seiner deutschen Entsprechung "Som-
mer" an irgend eine im Sommer stattfindende Parade denken. Erst in ei-
nem zweiten Schritt wird er sich der im Sommer stattfindenden Paraden
bewusst werden und dabei möglicherweise auf "Street Parade" stossen.
Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass er auch an eine andere Parade
denkt, da über das Jahr und weltweit eine Vielzahl von Paraden stattfindet.
Es können sich ihm auch Gedanken an eine Sommer-Hitparade aufdrän-
gen. Da dieser zweite Gedankenschritt somit mehrere Möglichkeiten zu-
lässt, und insofern nicht sofort und unwillkürlich eine Assoziation zu "Street
Parade" bewirkt (vgl. RKGE in: Schweizerische Mitteilungen über Immate-
rialgüterrecht [SMI] 1995 S. 319 E. 3a – Avenir/Avenit; DAVID, Kommentar
MSchG, Art. 3 N. 32), ist die Gedankenassoziation mit der "Street Parade"
weit weniger nahe liegend als der direkte Sinngehalt von SUMMER PARA-
DE. Es liegt daher auch keine Ähnlichkeit im Sinngehalt vor.
Mangels Übereinstimmung in den massgebenden Kriterien können die bei-
den Marken daher nicht zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr füh-
ren.
6.4 Dagegen ist zu prüfen, ob wegen des gemeinsamen Bestandteils "Parade"
Fehlzurechnungen und damit eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu er-
warten seien. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das
Publikum zwei Marken zwar zu unterscheiden vermag, aber auf Grund ei-
nes gemeinsamen Bestandteils einen wirtschaftlichen Zusammenhang ver-
mutet (RKGE in sic! 2005 S. 199 E. 4 – Lipton Ice Tea Fusion/Nes Fusion,
mit Verweis auf: DAVID, Kommentar MSchG, Art. 3 N 6; MARBACH, SIWR III,
S. 112; RKGE in sic! 2006 S. 761 E. 5 – McDONALD'S/McLake, RKGE in
sic! 2001 S. 813 E. 8 - Viva/CoopViva [fig.]). Eine solche Vermutung setzt
voraus, dass der betreffende Bestandteil der jüngeren Marke eine Gedan-
kenverbindung zu der älteren Marke auslöst (RKGE in sic! 2006 S. 761 E.
5 – McDONALD'S/McLake, RKGE in sic! 2005 S. 199 E. 4 – Lipton Ice Tea
Fusion/Nes Fusion, RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 7 – Mikron [fig.]/Mikromat
[fig.]). Hat dieser Bestandteil keine oder nur eine schwache Kennzeich-
nungskraft, so wird sich eine solche Gedankenverbindung nicht einstellen
(RKGE in sic! 2005 S. 199 E. 4 – Lipton Ice Tea Fusion/Nes Fusion).
6.5 "Parade" im Zusammenhang mit Ton- und Bildträgern ist – wie in Erwä-
gung 5 dargelegt - nur schwach kennzeichnend. Dasselbe gilt für Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild inso-
fern, als damit Lieder einer Hit-Parade aufgezeichnet, übertragen oder wie-
dergegeben werden können. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die
Konsumenten auf eine übereinstimmende Herkunft der entsprechend ge-
9kennzeichneten Waren schliessen werden. Eine mittelbare Verwechs-
lungsgefahr ist daher hinsichtlich Ton- und Bildträgern sowie hinsichtlich
Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild
zu verneinen.
Als Bezeichnung für Bekleidungsstücke ist "Parade" demgegenüber nicht
beschreibend, weshalb von einem normalen Schutzumfang auszugehen ist
(vgl. E. 5). Ob sich beim Käufer eines Bekleidungsstückes unter der Marke
SUMMER PARADE angesichts des gemeinsamen Bestandteils "Parade"
eine Gedankenverbindung zu STREET PARADE einstellt, ist indessen
fraglich. Ergibt doch "Parade" als Element einer Marke für Bekleidungsstü-
cke hauptsächlich dann einen Sinn, wenn es an eine real stattfindende Pa-
rade hinweist. Angesichts der Vielzahl stattfindender Paraden ist nicht er-
sichtlich, weshalb der Durschnittskonsument bei "Parade" nur an die
"Street Parade" denkt (vgl. E. 6.3). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr
ist daher auch hinsichtlich Bekleidungsstücken zu verneinen.
6.6 Eine mittelbare Verwechslungsgefahr könnte höchstens deswegen bejaht
werden, weil die Marke SUMMER PARADE gleich oder ähnlich – d.h. im
gleichen Umfeld und mit einer ähnlichen Aufmachung - gebraucht wird wie
das Zeichen STREET PARADE. Dies ist indessen hier nicht relevant, da
im Widerspruchsverfahren nicht vom tatsächlichen Einsatz der Marke, son-
dern einzig von deren Eintragung auszugehen ist. Denn es steht jedem
Markeninhaber frei, den Einsatz seiner Marke zu ändern und seine Mar-
kenprodukte mit anderen Ausstattungen, beispielsweise in anderen Farben
oder anderen Verpackungen in Verkehr zu bringen (DAVID, Kommentar
MSchG, Art. 3 N. 12; MARBACH, SIWR III, S. 115; vgl. auch RKGE in sic!
1997 S. 479 E. 4 – Dr. Martens/Drtermans).
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und der Widerspruch vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfah-
ren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der beschwerdeführenden
Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es wür-
de aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kos-
ten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets
konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer
streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten
auf Fr. 40'000.-- festzulegen (JOHANN ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrechtsprozess, in: sic! 2002 S. 493 ff., S. 505; LEONZ
10
MEYER, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, in:
sic! 2001 S. 559 ff.; LUCAS DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht,
in: Roland von Büren / Lucas David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 29 f.).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein-
gereicht. Die Parteientschädigung ist daher nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf
Grund der Akten festzusetzen. In Würdigung der relativ knappen Stellungnah-
me im Widerspruchsverfahren und der etwas umfangreicheren Beschwerde
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. MWSt) für das erstin-
stanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren angemessen.
9. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art.
73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist daher rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 und 3 des Entscheids des Eid-
genössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 31. Januar 2007 wer-
den aufgehoben, der Widerspruch wird abgewiesen und das Eidgenössi-
sche Institut für Geistiges Eigentum angewiesen, der CH-Marke Nr. 546
473 SUMMER PARADE den Schutz zu gewähren.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 4'000.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das erstinstanzli-
che Verfahren und das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 3'500.- (inkl.
MWSt) zu entschädigen.
4. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.- zurückerstattet.
5. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Es wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. 8468; eingeschrieben, mit Beilagen)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Versand am: 11. Oktober 2007